7847-11-16
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999
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Verordnung zur Überprüfung von Ursprungsangaben bestimmter Olivenöle (Olivenöl-Ursprungsangabenverordnung)
Vom 19. März 1999 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund des § 15 Satz 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie sowie auf Grund des § 31 Abs. 3 und des § 36 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146): §1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2815/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über Handelsbestimmungen für Olivenöl (ABl. EG Nr. L 349 S. 56). §2 Zuständige Stelle Zuständig für die Zulassung, Kontrolle und Überwachung der Verpackungsunternehmen gemäß dem in § 1 bezeichneten Rechtsakt ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. §3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2815/98 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 1 Unterabs. 2 auf den Verpackungen zur Abgabe an den Endverbraucher in den Mitgliedstaaten oder auf dem Etikett dieser Verpackungen den Ursprung von anderen Olivenölen oder Oliventresterölen angibt oder 2. ohne Zulassung nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 ,,natives Olivenöl extra" oder ,,natives Olivenöl" abfüllt. §4 Entzug der Zulassung Unbeschadet des § 48 oder des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann einem Verpackungsunternehmen die nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2815/98 erteilte Zulassung entzogen werden, wenn das Verpackungsunternehmen wiederholt oder in erheblicher Weise 1. gegen a) die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2815/98 über die Angabe und Verwendung von Ursprungsbezeichnungen oder b) die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Buchführung nach Artikel 4 Abs. 2 zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2815/98 verstoßen hat oder 2. sich den vorgesehenen Kontrollen im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 dritter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2815/98 nicht unterzieht. §5 Bekanntgabe zugelassener Verpackungsunternehmen Die Bundesanstalt gibt die von ihr zugelassenen Verpackungsunternehmen sowie den Entzug der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt. §6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. März 1999 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke