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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999
Sechste Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Vom 15. April 1999 Auf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), der durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefaßt worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), zuletzt geändert gemäß Artikel 47 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2756), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes zugeordnet." b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt: ,,(4) Nach § 15 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes wird die Befugnis, besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungsund Prüfungsordnungen) als Rechtsverordnung zu erlassen, auf die in der Anlage 5 aufgeführten obersten Dienstbehörden übertragen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 müssen insbesondere geregelt werden: 1. Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung, 2. Ziele, Dauer, Gliederung und allgemeine Inhalte des Vorbereitungsdienstes, 3. Voraussetzungen einer Kürzung oder Anrechnung von Ausbildungszeiten beim Vorbereitungsdienst, 4. Prüfung, Prüfungsverfahren, Ermittlung und Feststellung des Prüfungsergebnisses, 5. Anerkennung von Prüfungen und sonstigen Befähigungsnachweisen, 6. Eingangsamt, 7. Ämter der Laufbahn, 8. Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn, 9. Aufstieg in eine höhere Laufbahn. Soweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, können neben den allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen besondere Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert werden. Die Rechtsverordnungen sollen eine laufbahnübergreifende Grundbildung in einer ersten Ausbildungsstufe und eine darauf aufbauende Fachbildung für die Laufbahn vorsehen. Die Ausbildungsabschnitte und die Lehrpläne sollen an den Lernzielen ausgerichtet werden. (5) Nach § 15 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes wird die Befugnis, besondere Vorschriften für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen als Rechtsverordnung zu erlassen, auf das Bundesministerium des Innern übertragen." c) Absatz 6 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6. e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Für Beamte, die sich beim Inkrafttreten der Rechtsverordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) bereits im Vorbereitungsdienst befinden, können in den Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 4 Übergangsregelungen getroffen werden." 2. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,33 Abs. 7" durch die Angabe ,,33 Abs. 6" ersetzt. 3. In § 12 Abs. 7 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 79a" durch die Angabe ,,§ 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2" ersetzt. 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 4 werden aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 5 werden die Absätze 1 bis 3. c) In dem neuen Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter ,,Ausbildungs- und Prüfungsordnungen" durch die Angabe ,,Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 4" ersetzt. 5. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,Prüfungen sind vollständig zu wiederholen." b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. 6. § 21 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. (3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist." 7. In § 22 Abs. 4 Satz 2 werden das Semikolon und die Angabe ,,dies gilt nicht, wenn der Beamte zu Beginn der Einführung bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 der Bundesbesoldungsordnung A innehatte" gestrichen. 8. In § 25 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter ,,Ausbildungsund Prüfungsordnung" durch die Angabe ,,Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 4" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 9. § 26 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. (3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist." 10. In § 27 Abs. 1 wird die Angabe ,,Regelung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c, Abs. 6 Satz 2" durch die Angabe ,,Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 4" ersetzt. 11. § 32 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. (3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist." 12. § 33a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 9" durch die Angabe ,,§ 33 Abs. 8" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Dienstposten" durch das Wort ,,Aufgaben" ersetzt. c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 6 angefügt: ,,Die oberste Dienstbehörde regelt die Einzelheiten der Einführung." 13. § 35 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt: ,,(9) Das Nähere kann das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 5 regeln." 14. In § 42 Abs. 6 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 3" ersetzt. 15. Nach § 45a werden folgende §§ 46 und 47 angefügt: ,,§ 46 Umsetzung von § 2 Abs. 4 Die in der Anlage 5 aufgeführten obersten Dienstbehörden erlassen die Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 4 bis zum 31. Dezember 2000. § 47 Übergangsvorschrift zu § 2 Abs. 4 (1) Bis zum Inkrafttreten der die jeweilige Laufbahn regelnden Rechtsverordnung ist die entsprechend geltende Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung unter Berücksichtigung der Rechtsverordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) anzuwenden. (2) Für Beamte, die sich beim Inkrafttreten der Rechtsverordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) bereits im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn befinden, die in der Anlage 5 nicht aufgeführt ist, ist die entsprechende Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung unter Berücksichtigung dieser Rechtsverordnung anzuwenden." wird die Zeile ,,Bibliotheksdienst eingefügt. b) Nach der Zeile ,,Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung, Krankenkassendienst wird die Zeile ,,Dokumentationsdienst eingefügt. Dipl.-Betriebswirte (FH) Dipl.-Sozialwirte (FH) Betriebswirte (grad.) Sozialwirte (grad.)" 16. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Nach der Zeile ,,Archäologischer Dienst wird die Zeile ,,Bibliotheksdienst Archäologen"
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Hochschulabsolventen mit einem allgemein berufsbefähigenden Studium an einer Hochschule (§ 30); nach Maßgabe der Anlage 4"
eingefügt. b) In der Zeile ,,Wetterdienst Dipl.-Meteorologen; nach Maßgabe des § 37"
werden das Semikolon und die Angabe ,,nach Maßgabe des § 37" gestrichen. 17. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Vor der Zeile ,,Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Landespflege Dipl.-Ingenieure (FH) Gartenbau Dipl.-Agraringenieure (FH) Dipl.-Ingenieure (FH) Landbau/Landwirtschaft Ingenieure (grad.) Gartenbau Agraringenieure (grad.)" Dipl.-Bibliothekare (FH)"
Dipl.-Dokumentare (FH)"
18. In der Anlage 3 werden folgende Zeilen vorangestellt: ,,Archivdienst Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Archiv Bibliotheksassistenten, Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Bibliothek, Information und Dokumentation, Bildagentur Kapitäne".
Bibliotheksdienst
Nautischer Dienst
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 III. B i b l i o t h e k s d i e n s t Die Voraussetzungen werden auch durch das erste juristische Staatsexamen erfüllt. Die Bewerber müssen ein abgeschlossenes Zusatzstudium Bibliothekswesen an einer Hochschule nachweisen. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt zwei Jahre. IV. P h a r m a z e u t i s c h e r D i e n s t Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Apotheker beträgt drei Jahre nach Erteilung der Bestallung. V. T i e r ä r z t l i c h e r D i e n s t Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Tierärzte beträgt drei Jahre."
19. Anlage 4 Abschnitt A wird wie folgt gefaßt: ,,A. Besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes I. Ärztlicher Dienst Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Ärzte beträgt drei Jahre. Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistent oder als Arzt im Praktikum geleisteten Tätigkeit werden angerechnet. § 35 Abs. 5 und Abs. 6 findet keine Anwendung. II. B e a m t e i m D i e n s t a l s L e b e n s m i t telchemiker Bei Lebensmittelchemikern wird die zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung als hauptberufliche Tätigkeit gerechnet. 20. Folgende Anlage 5 wird angefügt: ,,Anlage 5 (zu § 2 Abs. 4)
Für den Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 4 sind folgende oberste Dienstbehörden zuständig: Laufbahn Einfacher Dienst Einfacher Zolldienst des Bundes Einfacher nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung Einfacher Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung Panzer- und Kraftfahrzeugerprobungsdienst in der Bundeswehrverwaltung Einfacher technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation Einfacher technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Einfacher technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom Einfacher technischer Dienst bei der EisenbahnUnfallkasse Mittlerer Dienst Mittlerer Auswärtiger Dienst Mittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst Mittlerer nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung Mittlerer Forstdienst in der Bundesverwaltung Mittlerer nautischer und maschinentechnischer Zolldienst des Bundes Mittlerer Zolldienst des Bundes Mittlerer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes Auswärtiges Amt Bundeskanzleramt Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Bundesministerium der Finanzen Bundesministerium der Finanzen Bundesministerium der Finanzen Bundesministerium des Innern Bundesministerium des Innern Bundesministerium des Innern Bundesministerium der Finanzen Bundesministerium des Innern Bundesministerium der Verteidigung Bundesministerium der Verteidigung Bundesministerium der Verteidigung Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation Vorstand der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse Oberste Dienstbehörde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 Laufbahn Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes Mittlerer technischer Dienst in der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes Mittlerer Wetterdienst des Bundes Mittlerer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung Fachrichtung Wehrtechnik Mittlerer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation Mittlerer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Mittlerer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom Mittlerer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Gehobener Dienst Gehobener Auswärtiger Dienst Gehobener nichttechnischer Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit Gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung Gehobener Forstdienst des Bundes Gehobener nichttechnischer Dienst der Bundesvermögensverwaltung Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes Gehobener Archivdienst des Bundes Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes Gehobener Schuldienst des Bundesgrenzschutzes Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes Gehobener technischer Dienst Bahntechnik Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes Gehobener Wetterdienst des Bundes Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr Gehobener Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes Gehobener Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung Auswärtiges Amt Bundesanstalt für Arbeit Bundeskanzleramt Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Bundesministerium der Finanzen Bundesministerium der Finanzen Bundesministerium der Finanzen Oberste Dienstbehörde Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen Bundesministerium der Verteidigung Bundesministerium der Verteidigung Bundesministerium der Verteidigung Bundesministerium der Verteidigung Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
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Vorstand der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
Beauftragter der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien Bundesministerium des Innern Bundesministerium des Innern Bundesministerium des Innern Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen Bundesministerium der Verteidigung Bundesministerium der Verteidigung Bundesministerium der Verteidigung Bundesministerium der Verteidigung
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Laufbahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 Oberste Dienstbehörde Bundesministerium der Verteidigung Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation Vorstand der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung Fachrichtung Wehrtechnik Gehobener technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation Gehobener technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Gehobener technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom Gehobener technischer Dienst bei der EisenbahnUnfallkasse Höherer Dienst Höherer Auswärtiger Dienst Höherer nichttechnischer Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit Höherer Dienst im Bundesnachrichtendienst Höherer Forstdienst des Bundes Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst des Bundes Höherer Archivdienst des Bundes
Auswärtiges Amt Bundesanstalt für Arbeit Bundeskanzleramt Bundesministerium der Finanzen Bundesministerium des Innern Beauftragter der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien Bundesministerium des Innern Bundesministerium des Innern Bundesministerium des Innern Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen Bundesministerium der Verteidigung Bundesministerium der Verteidigung Bundesministerium der Verteidigung Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation Vorstand der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse."
Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes Höherer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Höherer Schuldienst des Bundesgrenzschutzes Höherer bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes Höherer Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen Höherer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung Fachrichtung Wehrtechnik Höherer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation Höherer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Höherer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom Höherer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. April 1999 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily