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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999
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Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Vom 15. April 1999 Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, und des § 42 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, des Innern und für Umwelt, Naturschutz- und Reaktorsicherheit: Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht." bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Prüfungsteil in allen Fächern des baumaschinentechnischen Prüfungsteils, sowie im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat." cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: ,,Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen." 2. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Buchbinderei vom 10. Juni 1988 (BGBl. I S. 756) wird wie folgt geändert: a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,dreijährige" durch das Wort ,,zweijährige" ersetzt. bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt: ,,2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen gewerblich-technischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder". cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. dd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort ,,achtjährige" durch das Wort ,,sechsjährige" ersetzt. b) § 3 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. c) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arith-
Artikel 1 Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
1. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister vom 23. Januar 1985 (BGBl. I S. 177) wird wie folgt geändert: a) § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,6" durch die Angabe ,,5" ersetzt. bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt: ,,2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen anerkannten gewerblich-technischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder". cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. dd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort ,,achtjährige" durch das Wort ,,sechsjährige" ersetzt. b) § 3 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. c) § 7 Abs. 3 wird aufgehoben. d) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 metisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht." bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsfach des fachrichtungsspezifischen Prüfungsteils, im schriftlichen und praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils sowie im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Dabei dürfen nur in einem Prüfungsfach des fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteils nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden." cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: ,,Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen." d) § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11. mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 und § 5 Abs. 9 das doppelte Gewicht." bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile und im Prüfungsfach ,,Betriebstechnische Situationsaufgabe" sowie im schriftlichen und praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden." cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: ,,Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen." 4. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Druck in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBl. I S. 747) wird wie folgt geändert: a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,dreijährige" durch das Wort ,,zweijährige" ersetzt. bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt: ,,2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen gewerblich-technischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder". cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. dd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort ,,achtjährige" durch das Wort ,,sechsjährige" ersetzt. b) § 3 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. c) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht."
3. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Chemie vom 3. Mai 1979 (BGBl. I S. 513), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2192), wird wie folgt geändert: a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,dreijährige" durch das Wort ,,zweijährige" ersetzt. bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt: ,,2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen gewerblich-technischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder". cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. dd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort ,,achtjährige" durch das Wort ,,sechsjährige" ersetzt. b) § 3 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. c) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsfach des fachrichtungsspezifischen Prüfungsteils, im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils sowie im fachrichtungsübergreifenden Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach des fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteils nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden." cc) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: ,,Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen." d) Die §§ 11 und 12 werden gestrichen. e) § 13 wird § 11. 5. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik vom 11. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1401), geändert durch Verordnung vom 6. November 1984 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert: a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,dreijährige" durch das Wort ,,zweijährige" ersetzt. bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt: ,,2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen gewerblich-technischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder". cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. dd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort ,,achtjährige" durch das Wort ,,sechsjährige" ersetzt. b) § 3 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. c) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht." bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungs-
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teile sowie im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach der Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen." cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: ,,Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen." d) § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11. 6. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister Fachrichtung Glas vom 9. April 1980 (BGBl. I S. 432), geändert durch Verordnung vom 6. November 1984 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert: a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,dreijährige" durch das Wort ,,zweijährige" ersetzt. bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt: ,,2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen gewerblich-technischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder". cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. dd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort ,,achtjährige" durch das Wort ,,sechsjährige" ersetzt. b) § 3 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. c) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht." bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile und im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen."
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: ,,Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 Seite 1 und 2 auszustellen." d) § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11. cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: ,,Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen." 8. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk vom 27. Juni 1984 (BGBl. I S. 847), geändert durch Verordnung vom 6. November 1984 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert: a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,dreijährige" durch das Wort ,,zweijährige" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,vierjährige" durch das Wort ,,dreijährige" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird das Wort ,,achtjährige" durch das Wort ,,sechsjährige" ersetzt. b) § 3 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. c) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht." bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile sowie im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen." cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: ,,Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen." d) § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11. 9. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Lebensmittel vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1695) wird wie folgt geändert:
7. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) vom 29. Juni 1993 (BGBl. I S. 1117) wird wie folgt geändert: a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,dreijährige" durch das Wort ,,zweijährige" ersetzt. bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt: ,,2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen gewerblich-technischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Isolierung oder". cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. dd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort ,,achtjährige" durch das Wort ,,sechsjährige" ersetzt. b) § 3 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. c) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht." bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile, im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils, sowie im Prüfungsfach gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Dabei dürfen nur in einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,dreijährige" durch das Wort ,,zweijährige" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,vierjährige" durch das Wort ,,dreijährige" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird das Wort ,,achtjährige" durch das Wort ,,sechsjährige" ersetzt. b) § 3 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. c) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht." bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile sowie im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen." cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: ,,Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen." 10. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Papiererzeugung vom 22. September 1982 (BGBl. I S. 1340), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 1996 (BGBl. I S. 934), wird wie folgt geändert: a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,dreijährige" durch das Wort ,,zweijährige" ersetzt. bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt: ,,2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen gewerblich-technischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder". cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. dd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort ,,achtjährige" durch das Wort ,,sechsjährige" ersetzt. b) § 3 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. c) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
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,,(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht." bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile sowie im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen." cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: ,,Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen." 11. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Papierverarbeitung vom 4. Mai 1983 (BGBl. I S. 562), geändert durch Verordnung vom 6. November 1984 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert: a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,dreijährige" durch das Wort ,,zweijährige" ersetzt. bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt: ,,2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen gewerblich-technischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder". cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. dd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort ,,achtjährige" durch das Wort ,,sechsjährige" ersetzt. b) § 3 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. c) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 ,,(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht." bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile sowie im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen." cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: ,,Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen." d) § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11. sen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht." bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile im Prüfungsfach ,,Betriebstechnische Situationsaufgabe" sowie im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden." cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: ,,Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen." d) § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11. 13. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Süßwaren vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1596, 2263, 2858) wird wie folgt geändert: a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,dreijährige" durch das Wort ,,zweijährige" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,vierjährige" durch das Wort ,,dreijährige" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird das Wort ,,achtjährige" durch das Wort ,,sechsjährige" ersetzt. b) § 3 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. c) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht." bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile, im Prüfungsfach ,,Fachspezifische Situationsaufgabe" sowie im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils mindestens ausreichen-
12. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Pharmazie vom 19. Mai 1989 (BGBl. I S. 982) wird wie folgt geändert: a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,dreijährige" durch das Wort ,,zweijährige" ersetzt. bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt: ,,2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen gewerblich-technischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder". cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. dd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort ,,achtjährige" durch das Wort ,,sechsjährige" ersetzt. b) § 3 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. c) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 de Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden." cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: ,,Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen." 14. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Textil vom 22. September 1982 (BGBl. I S. 1354), geändert durch Verordnung vom 6. November 1984 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert: a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,dreijährige" durch das Wort ,,zweijährige" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,vierjährige" durch das Wort ,,dreijährige" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird das Wort ,,achtjährige" durch das Wort ,,sechsjährige" ersetzt. b) § 3 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. c) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht." bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile sowie im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen." cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: ,,Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen." d) § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11.
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15. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter Industriemeister Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Kraftverkehr vom 25. August 1982 (BGBl. I S. 1245), geändert durch Verordnung vom 6. November 1984 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert: a) § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,dreijährige" durch das Wort ,,zweijährige" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,vierjährige" durch das Wort ,,dreijährige" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird das Wort ,,achtjährige" durch das Wort ,,sechsjährige" ersetzt. b) § 3 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. c) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht." bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile sowie im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen." cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: ,,Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen." 16. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Lagerwirtschaft vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2020) wird wie folgt geändert: a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Bereich Lager-, Transport- oder Versandwesen zugeordnet werden kann und danach eine Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens fünf Jahre beträgt oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen anerkannten gewerblich-technischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder 3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist. Die Berufspraxis nach Satz 1 muß im Lager-, Transport- oder Versandwesen erbracht worden sein." b) § 3 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. c) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht." bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile, im Prüfungsfach ,,Fachspezifische Situationsaufgabe" sowie im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden." cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: ,,Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen." d) § 11 wird aufgehoben; § 12 wird § 11. ,,2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen gewerblich-technischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder". cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. dd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort ,,achtjährige" durch das Wort ,,sechsjährige" ersetzt. b) § 3 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. c) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht." bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil, im schriftlichen und praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils sowie in allen Prüfungsfächern des bautechnischen Prüfungsteils ausreichende Leistungen erbracht hat. Dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach des wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teils nicht ausreichende Leistungen vorliegen." cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: ,,Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen." d) § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11. 18. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin vom 11. Juli 1990 (BGBl. I S. 1404) wird wie folgt geändert: a) § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,dreijährige" durch das Wort ,,zweijährige" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,fünfjährige" durch das Wort ,,dreijährige" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird das Wort ,,achtjährige" durch das Wort ,,sechsjährige" ersetzt. b) § 3 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 3 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
17. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Polier vom 20. Juni 1979 (BGBl. I S. 667), geändert durch Verordnung vom 6. November 1984 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert: a) § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,6" durch die Angabe ,,5" ersetzt. bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 c) § 9 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Note der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind in einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht." bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer im fachübergreifenden, im fachtheoretischen Teil sowie im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteils und in allen Fächern des fachpraktischen Prüfungsteils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens je einem Prüfungsfach der Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden." cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: ,,Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 bis 3 auszustellen." d) Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben; § 14 wird § 12. 19. Die Ver- und Entsorgung-Meisterprüfungsverordnung vom 23. November 1987 (BGBl. I S. 2415) wird wie folgt geändert: a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,dreijährige" durch das Wort ,,zweijährige" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,anerkannten" die Wörter ,,gewerblich-technischen oder handwerklichen" eingefügt und das Wort ,,sieben" durch das Wort ,,sechs" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird das Wort ,,achtjährige" durch das Wort ,,sechsjährige" ersetzt. b) § 3 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. c) In § 9 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben. d) § 10 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und
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mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht." bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile, im Prüfungsfach ,,Betriebstechnische Situationsaufgabe" sowie im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden." cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: ,,Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen." e) § 13 wird gestrichen; § 14 wird § 13. 20. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin vom 8. März 1988 (BGBl. I S. 222), geändert durch Verordnung vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1592), wird wie folgt geändert: a) § 3 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. b) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Punktebewertungen der Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Für jedes Prüfungsfach ist eine Note aus der Punktebewertung der jeweiligen Prüfungsleistungen zu bilden; dabei ist aus den schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen je Prüfungsfach das arithmetische Mittel zu bilden." bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen geprüften Fächern des wirtschaftszweigspezifischen, des wirtschaftszweigübergreifenden Teils sowie im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Im wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteil dürfen nur in einem Prüfungsfach nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden."
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 cc) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: ,,Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen." c) § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11. 2. Planung der Ausbildung: a) Ausbildungsberufe, b) Eignung des Ausbildungsbetriebes, c) Organisation der Ausbildung, d) Abstimmung mit der Berufsschule, e) Ausbildungsplan, f) Beurteilungssystem; 3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden: a) Auswahlkriterien, b) Einstellung, Ausbildungsvertrag, c) Eintragungen und Anmeldungen, d) Planen der Einführung, e) Planen des Ablaufs der Probezeit; 4. Ausbildung am Arbeitsplatz: a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung, b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation, c) Praktische Anleitung, d) Fördern aktiven Lernens, e) Fördern von Handlungskompetenz, f) Lernerfolgskontrollen, g) Beurteilungsgespräche; 5. Förderung des Lernprozesses: a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken, b) Sichern von Lernerfolgen, c) Auswerten der Zwischenprüfungen, d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten, e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung, f) Kooperation mit externen Stellen; 6. Ausbildung in der Gruppe: §1 Änderung von Vorschriften über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung a) Kurzvorträge, b) Lehrgespräche, c) Moderation, d) Auswahl und Einsatz von Medien, e) Lernen in Gruppen, f) Ausbildung in Teams; 7. Abschluß der Ausbildung: a) Vorbereitung auf Prüfungen, b) Anmelden zur Prüfung, c) Erstellen von Zeugnissen, d) Abschluß und Verlängerung der Ausbildung, e) Fortbildungsmöglichkeiten, f) Mitwirkung an Prüfungen. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.
21. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118) wird wie folgt geändert: a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,dreijährige" durch das Wort ,,zweijährige" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,anerkannten" die Wörter ,,gewerblich-technischen oder handwerklichen" eingefügt und das Wort ,,acht" durch das Wort ,,sechs" ersetzt. b) § 3 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. c) § 10 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfächern, im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils, in der Projektarbeit sowie in dem Fachgespräch mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat."
Artikel 2
1. In den in Artikel 1 Nr. 1 bis 17 und 20 aufgeführten Verordnungen wird § 6 jeweils wie folgt gefaßt: ,,§ 6 Berufs- und arbeitspädagogischer Teil (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen: 1. Allgemeine Grundlagen: a) Gründe für die betriebliche Ausbildung, b) Einflußgrößen auf die Ausbildung, c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung, d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung, e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 (3) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern." 2. In der in Artikel 1 Nr. 18 aufgeführten Verordnung wird § 7 wie folgt gefaßt: ,,§ 7 Berufs- und arbeitspädagogischer Teil (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen: 1. Allgemeine Grundlagen: a) Gründe für die betriebliche Ausbildung, b) Einflußgrößen auf die Ausbildung, c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung, d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung, e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder; 2. Planung der Ausbildung: a) Ausbildungsberufe, b) Eignung des Ausbildungsbetriebes, c) Organisation der Ausbildung, d) Abstimmung mit der Berufsschule, e) Ausbildungsplan, f) Beurteilungssystem; 3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden: a) Auswahlkriterien, b) Einstellung, Ausbildungsvertrag, c) Eintragungen und Anmeldungen, d) Planen der Einführung, e) Planen des Ablaufs der Probezeit; 4. Ausbildung am Arbeitsplatz: a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung, b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation, c) Praktische Anleitung, d) Fördern aktiven Lernens, e) Fördern von Handlungskompetenz, f) Lernerfolgskontrollen, g) Beurteilungsgespräche; 5. Förderung des Lernprozesses: a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken, b) Sichern von Lernerfolgen, c) Auswerten der Zwischenprüfungen, d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,
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e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung, f) Kooperation mit externen Stellen; 6. Ausbildung in der Gruppe: a) Kurzvorträge, b) Lehrgespräche, c) Moderation, d) Auswahl und Einsatz von Medien, e) Lernen in Gruppen, f) Ausbildung in Teams; 7. Abschluß der Ausbildung: a) Vorbereitung auf Prüfungen, b) Anmelden zur Prüfung, c) Erstellen von Zeugnissen, d) Abschluß und Verlängerung der Ausbildung, e) Fortbildungsmöglichkeiten, f) Mitwirkung an Prüfungen. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. (3) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern." 3. In den in Artikel 1 Nr. 19 und 21 aufgeführten Verordnungen wird § 8 jeweils wie folgt gefaßt: ,,§ 8 Berufs- und arbeitspädagogischer Teil (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen: 1. Allgemeine Grundlagen: a) Gründe für die betriebliche Ausbildung, b) Einflußgrößen auf die Ausbildung, c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung, d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung, e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder; 2. Planung der Ausbildung: a) Ausbildungsberufe, b) Eignung des Ausbildungsbetriebes, c) Organisation der Ausbildung, d) Abstimmung mit der Berufsschule, e) Ausbildungsplan, f) Beurteilungssystem;
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 §2 Änderung von Vorschriften über die Wiederholung der Prüfung 1. In den in Artikel 1 Nr. 1 bis 17 und 20 aufgeführten Verordnungen wird § 9 Abs. 2 jeweils wie folgt gefaßt: ,,(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt." 2. In der in Artikel 1 Nr. 18 aufgeführten Verordnung wird § 10 Abs. 2 wie folgt gefaßt: ,,(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt." 3. In den in Artikel 1 Nr. 19 und 21 aufgeführten Verordnungen wird § 11 Abs. 2 jeweils wie folgt gefaßt: ,,(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt." §3 Änderung von Übergangsvorschriften 1. In den in Artikel 1 Nr. 1 bis 17 und 20 aufgeführten Verordnungen wird § 10 jeweils wie folgt gefaßt: ,,§ 10 Übergangsvorschriften (1) Die bis zum 30. April 1999 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung kann bis zum Ablauf des 30. November 1999 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 30. April 1999 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Mai 1999 zu einer Wiederholungsprüfung an-
3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden: a) Auswahlkriterien, b) Einstellung, Ausbildungsvertrag, c) Eintragungen und Anmeldungen, d) Planen der Einführung, e) Planen des Ablaufs der Probezeit; 4. Ausbildung am Arbeitsplatz: a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung, b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation, c) Praktische Anleitung, d) Fördern aktiven Lernens, e) Fördern von Handlungskompetenz, f) Lernerfolgskontrollen, g) Beurteilungsgespräche; 5. Förderung des Lernprozesses: a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken, b) Sichern von Lernerfolgen, c) Auswerten der Zwischenprüfungen, d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten, e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung, f) Kooperation mit externen Stellen; 6. Ausbildung in der Gruppe: a) Kurzvorträge, b) Lehrgespräche, c) Moderation, d) Auswahl und Einsatz von Medien, e) Lernen in Gruppen, f) Ausbildung in Teams; 7. Abschluß der Ausbildung: a) Vorbereitung auf Prüfungen, b) Anmelden zur Prüfung, c) Erstellen von Zeugnissen, d) Abschluß und Verlängerung der Ausbildung, e) Fortbildungsmöglichkeiten, f) Mitwirkung an Prüfungen. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. (3) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 melden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 30. April 1999 geltenden Vorschriften ablegen." 2. In der in Artikel 1 Nr. 18 aufgeführten Verordnung wird § 11 wie folgt gefaßt: ,,§ 11 Übergangsvorschriften (1) Die bis zum 30. April 1999 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung kann bis zum Ablauf des 30. November 1999 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 30. April 1999 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Mai 1999 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 30. April 1999 geltenden Vorschriften ablegen." 3. In den in unter Artikel 1 Nr. 19 und 21 aufgeführten Verordnungen wird § 12 jeweils wie folgt gefaßt: ,,§ 12 Übergangsvorschriften (1) Die bis zum 30. April 1999 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung kann bis zum Ablauf des 30. November 1999 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 30. April 1999 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Mai 1999 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 30. April 1999 geltenden Vorschriften ablegen." §4 Änderung von Anlagen 1. Die Anlage der unter Artikel 1 Nr. 1 aufgeführten Verordnung wird wie folgt geändert: a) Auf der Seite 1 wird nach der Angabe ,,(BGBl. I S.177)" eingefügt: ,, , geändert durch die Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)". b) Seite 2 wird wie folgt geändert: aa) In dem Klammerzusatz unter II. werden die Angaben ,,oder Abs. 3" und ,,/Abs. 3" gestrichen. bb) Die unter III. von 1. bis 5. aufgeführten Angaben werden wie folgt gefaßt: ,,Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren wurde durch eine Prüfung mit einem schriftlichen und einem praktischen Teil nachgewiesen."
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2. Die Anlage der unter Artikel 1 Nr. 3 aufgeführten Verordnung wird wie folgt geändert: a) Auf der Seite 1 wird die Angabe ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2192)" ersetzt durch die Angabe ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)". b) Auf Seite 2 werden die unter III. von 1. bis 5. aufgeführten Angaben wie folgt gefaßt: ,,Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren wurde durch eine Prüfung mit einem schriftlichen und einem praktischen Teil nachgewiesen." 3. Die Anlage 1 der unter Artikel 1 Nr. 6 aufgeführten Verordnung wird wie folgt geändert: a) Auf Seite 1 wird nach der Angabe ,,(BGBl. I S. 432)" eingefügt: ,, , zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)". b) Auf Seite 2 werden die unter III. von 1. bis 5. aufgeführten Angaben wie folgt gefaßt: ,,Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren wurde durch eine Prüfung mit einem schriftlichen und einem praktischen Teil nachgewiesen." 4. Die Anlage der unter Artikel 1 Nr. 10 aufgeführten Verordnung wird wie folgt geändert: a) Auf der Seite 1 wird die Angabe ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Juli 1996 (BGBl. I S. 934)" ersetzt durch die Angabe ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)". b) Auf Seite 2 werden die unter III. von 1. bis 5. aufgeführten Angaben wie folgt gefaßt: ,,Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren wurde durch eine Prüfung mit einem schriftlichen und einem praktischen Teil nachgewiesen." 5. Die Anlage der unter Artikel 1 Nr. 13 aufgeführten Verordnung wird wie folgt geändert: a) Auf der Seite 1 wird die Angabe ,,(BGBl. I S. 1596)" ersetzt durch die Angabe ,,(BGBl. I S. 1596, 2263, 2858), geändert durch die Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)". b) Auf Seite 2 werden die unter III. von 1. bis 5. aufgeführten Angaben wie folgt gefaßt: ,,Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren wurde durch eine Prüfung mit einem schriftlichen und einem praktischen Teil nachgewiesen." 6. Die Anlage der in Artikel 1 Nr. 21 aufgeführten Verordnung wird wie folgt geändert:
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 a) Nach der Angabe ,,(BGBl. I S. 118)" wird eingefügt: ,, , geändert durch die Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)". b) Die unter III. von 1. bis 5. aufgeführten Angaben werden wie folgt gefaßt: ,,Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren wurde durch eine Prüfung mit einem schriftlichen und einem praktischen Teil nachgewiesen." ,, , geändert durch die Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)". b) Auf Seite 3 werden die unter IV. von 1. bis 5. aufgeführten Angaben wie folgt gefaßt: ,,Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren wurde durch eine Prüfung mit einem schriftlichen und einem praktischen Teil nachgewiesen." 10. Die Anlage der in Artikel 1 Nr. 19 aufgeführten Verordnung wird wie folgt geändert: a) Auf Seite 1 wird jeweils nach der Angabe ,,(BGBl. I S. 2415)" eingefügt: ,, , geändert durch die Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)". b) In dem Klammerzusatz unter II. werden in der Anlage Seite 2 in dem aufgeführten Zeugnismuster zum Abschluß ,,Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin" die Angaben ,,oder Abs. 3" und ,,/Abs. 3" gestrichen. c) In dem Klammerzusatz unter II. werden in der Anlage Seite 2 in dem aufgeführten Zeugnismuster zum Abschluß ,,Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin" die Angaben ,,oder Abs. 4" und ,,/Abs. 4" gestrichen. d) In den aufgeführten Zeugnismustern zu den Abschlüssen ,,Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin", ,,Geprüfter Wassermeister/ Geprüfte Wassermeisterin" und ,,Geprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin" werden jeweils auf Seite 2 die Angaben nach III. wie folgt gefaßt: ,,Berufs- und arbeitspädagogischer Teil Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren wurde durch eine Prüfung mit einem schriftlichen und einem praktischen Teil nachgewiesen."
7. Die Anlage der in Artikel 1 Nr. 2, 4, 5, 7 bis 9, 11, 12, 14 bis 16 und 20 aufgeführten Verordnungen wird jeweils wie folgt geändert: a) Auf Seite 1 wird vor dem Wort ,,bestanden" eingefügt: ,, , zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)". b) Auf Seite 2 werden die unter III. von 1. bis 5. aufgeführten Angaben wie folgt gefaßt: ,,Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren wurde durch eine Prüfung mit einem schriftlichen und einem praktischen Teil nachgewiesen." 8. Die Anlagen der in Artikel 1 Nr. 17 aufgeführten Verordnung werden wie folgt geändert: a) In der Anlage 1 und in der Anlage 2 wird jeweils nach den Angaben ,,(BGBl. I S. 667)" eingefügt: ,, , zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)". b) In der Anlage 2 werden die unter III. von 1. bis 5. aufgeführten Angaben wie folgt gefaßt: ,,Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren wurde durch eine Prüfung mit einem schriftlichen und einem praktischen Teil nachgewiesen." 9. Die Anlage der unter Artikel 1 Nr. 18 aufgeführten Verordnung wird wie folgt geändert: a) Auf Seite 1 wird nach der Angabe ,,(BGBl. I S. 1404)" eingefügt:
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.
Bonn, den 15. April 1999 Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. B u l m a h n