Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 23 vom 12.05.1999  - Seite 857 bis 857 - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999 857 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung Vom 5. Mai 1999 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7, der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1995 (BGBl. I S. 1561), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 856), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort ,,Kulturpflanzen" die Worte ,, , der Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen" eingefügt. b) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. der Beihilfe für Körnerleguminosen." Artikel 3 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Hartweizen" die Worte ,,und der Beihilfe für Körnerleguminosen" eingefügt. bb) Dem Satz 5 wird folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. die Erklärung, daß für die Fläche, für die die Beihilfe für Körnerleguminosen beantragt wird, keine sonstige Hektarbeihilfe im Rahmen einer gemäß Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EG Nr. L 94 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung beantragt ist oder wird,". b) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt: ,,(2c) Dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe für Körnerleguminosen ist der Kaufbeleg über das nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu verwendende Saatgut beizufügen." Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 5. Mai 1999 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke