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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1999
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Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 1999
Vom 12. Mai 1999 Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1999 (1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1999 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils von 52,2383993 vom Hundert an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht oder vermindert wird: Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 73,4 v.H. 72,0 v.H. 18,0 v.H. 88,3 v.H. 83,6 v.H. 33,8 v.H. 75,1 v.H. 50,4 v.H. 41,7 v.H. 54,5 v.H. (3) Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist das Bundesministerium der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Berlin 104 935 000 DM, an Brandenburg 229 424 000 DM, an Mecklenburg-Vorpommern 272 991 000 DM, an Sachsen 541 444 000 DM, an Sachsen-Anhalt 390 976 000 DM und an Thüringen 331 303 000 DM. Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig. (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet. (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach Maßgabe von § 15a des Gesetzes den Ländern zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folgemonats überwiesen. (6) Der nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in Monatsbeträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des Bundes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu berechnende Beitrag der Länder zu den Schuldendienstleistungen für den Fonds ,,Deutsche Einheit" wird außer auf Berlin (West) vorläufig auch auf die anderen zahlungspflichtigen Länder nach der Einwohnerzahl verteilt. Dabei sind auch die Umschichtungen nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes in monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegraphisch an die zuständigen Bundeskassen einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.
§2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Mai 1999 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel