26-1-8
1038
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999
Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 21. Mai 1999 Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und auf Grund des § 4 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium des Innern: Artikel 1 Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Februar 1999 (BGBl. I S. 159), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist auf drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten von dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1013) an beschränkt, soweit vor dem 1. September 1993 geschlossene Sichtvermerksabkommen mit den in Nummer 1 der Anlage Ia zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten nicht entgegenstehen." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." 2. In § 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Gemeinschaften (EG-Staaten)" durch das Wort ,,Union" und die Wörter ,,Mitgliedstaaten des Europäischen Freihandelsabkommens (EFTA-Staaten)" durch die Wörter ,,anderen Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266) und der Schweiz" ersetzt. 3. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter ,,nicht arbeitserlaubnispflichtigen" durch das Wort ,,arbeitsgenehmigungsfreien" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,§ 4 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Inhaber besonderer Ausweise und Dokumente". b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist auf drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten von dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1013) an beschränkt, so7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Absatz 3 gilt für Staatsangehörige von Bulgarien, Eritrea, Indien, Rumänien und der Türkei nur, wenn sie im Besitz eines gültigen Visums 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt: ,,4. Ausländer, die bei dem Bau oder der Erhaltung von Grenzbauwerken, grenzüberschreitenden Bauwerken oder Verkehrswegen oder mit Arbeiten in oder an natürlichen oder künstlichen Grenzgewässern beschäftigt sind, für den Bereich der Arbeitsstelle, soweit die Befreiungen in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehen sind, 5. Ausländer, die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung durch das Bundesgebiet durchbefördert werden, einschließlich der begleitenden Aufsichtspersonen." 6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: ,,§ 6a Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung in sonstigen Fällen Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die als Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge in anderen Staaten vorübergehend Aufnahme gefunden haben, bedürfen für die Durchreise durch das Bundesgebiet nach Maßgabe der Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge vom 29. Mai 1996 (BGBl. 1996 II S. 2656) für einen Zeitraum von bis zu drei Tagen im Bundesgebiet keiner Aufenthaltsgenehmigung." weit vor dem 1. September 1993 geschlossene Sichtvermerksabkommen mit den in Nummer 2 der Anlage Ia zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten nicht entgegenstehen." c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Bei Ausländern, die unter den Voraussetzungen des Artikels 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1013) für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen, sind Aufenthaltszeiten nach den §§ 1 und 4 dieser Verordnung, auf Grund eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt oder nach Artikel 21 Abs. 1 des Übereinkommens jeweils anzurechnen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 oder einer Aufenthaltsgenehmigung für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266), Kanada, die Schweiz oder die Vereinigten Staaten von Amerika sind." b) Nach Absatz 4 wird ein neuer Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Absatz 3 gilt für Staatsangehörige von Äthiopien, Afghanistan, Bangladesch, Ghana, Irak, Iran, Kongo (Demokratische Republik Kongo), Nigeria, Pakistan, Somalia und Sri Lanka nur, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266) oder einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung für Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, der Schweiz, des Vatikans oder der Vereinigten Staaten von Amerika sind. Absatz 3 gilt uneingeschränkt für iranische Staatsangehörige, die sich mit einem amtlichen iranischen Paß ausweisen." c) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen. 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) In der Rhein- oder Donauschiffahrt einschließlich Main-Donau-Kanal auf einem im Ausland für ein Unternehmen mit Sitz im Ausland registrierten Schiff tätige Ausländer, die einen ausländischen Paß oder Paßersatz besitzen, in dem die Eigenschaft als Rheinschiffer bescheinigt ist, oder die Inhaber eines Donauschifferausweises, Schifferdienstpasses, Seemannspasses oder Seefahrtbuches und in die Besatzungsliste eingetragen sind, bedürfen für Aufenthalte bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten zur grenzüberschreitenden Beförderung von Personen oder Sachen keiner Aufenthaltsgenehmigung 1. für den Aufenthalt an Bord, 2. für den Aufenthalt im Gebiet des Liegehafens und der nächstgelegenen Stadt oder 3. für Reisen zwischen Grenzübergang und Schiffsliegeort oder zwischen Schiffsliegeorten auf dem kürzesten Wege. Das gleiche gilt für die in den Donauschifferausweisen, Schifferdienstpässen, Seemannspässen und Seefahrtbüchern eingetragenen Familienangehörigen." b) Absatz 5 wird aufgehoben. 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,EG-Staaten und der EFTA-Staaten" durch die Wörter ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266) und der Schweiz" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1039
aa) Satz 1 vor Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Ein Ausländer kann die Aufenthaltserlaubnis zu dem in § 17 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Zweck nach der Einreise einholen, wenn er sich rechtmäßig, geduldet oder gestattet nach § 55 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes im Bundesgebiet aufhält und". bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: ,,Dem Besitz einer Duldung steht es gleich, wenn die Ausreisepflicht oder die Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist." c) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,können" die Wörter ,,in Ausnahmefällen" eingefügt. d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Die Aufenthaltsgenehmigung ist in den Fällen der Absätze 1 und 3 innerhalb von drei Monaten nach der Einreise und in den Fällen der Absätze 4 und 5 bis zum Ablauf der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ohne Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen." 10. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 2 werden folgende Wörter angefügt: ,,und ihren miteinreisenden Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern,". b) Der Nummer 3 werden folgende Wörter angefügt: ,,und ihren miteinreisenden Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern,". c) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: ,,5. Ausländern, die eine von der Bundesanstalt für Arbeit vermittelte Erwerbstätigkeit bis zu einer Höchstdauer von drei Monaten ausüben,". d) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. e) Folgende Nummer 8 wird angefügt: ,,8. Ausländern, die für ein Studium von einer deutschen Wissenschaftsorganisation vermittelt werden und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten." 11. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort ,,Monate" werden die Wörter ,,innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten" eingefügt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. als Angehöriger des fahrenden Personals a) im grenzüberschreitenden Personenoder Güterverkehr tätig ist, sofern das Unternehmen seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum
1040
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 (BGBl. 1993 II S. 266) hat, das Fahrzeug dort zugelassen ist und der Arbeitnehmer dort die erforderliche Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung besitzt, b) im die Außengrenzen der Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266) überschreitenden Personen- und Güterverkehr tätig ist, sofern das Unternehmen seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebietes dieser Vertragsstaaten hat und das Fahrzeug dort zugelassen ist, oder c) im grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Omnibussen unter den übrigen Voraussetzungen der Buchstaben a und b tätig ist, auch wenn das Fahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist,". cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,gelieferte" die Wörter ,,verwendungsfertige und gewerblichen Zwecken dienende" eingefügt. 14. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden das Wort ,,Österreich" gestrichen und das Wort ,,Tschechoslowakei" durch die Wörter ,,Tschechischen Republik" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Sie darf nur erteilt werden, wenn 1. eine erforderliche Arbeitsgenehmigung und eine sonstige erforderliche Berufsausübungserlaubnis in Aussicht gestellt oder erteilt sind, und 2. der Ausländer jeden Tag in seinen Heimatstaat zurückkehrt oder sich längstens zwei Tage wöchentlich zur Ausübung der Erwerbstätigkeit in der Grenzzone aufhält." b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Die Grenzgängerkarte kann auch dem mit einem deutschen Ehegatten in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländer für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden, wenn die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz aus dem Bundesgebiet in einen anderen angrenzenden Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt haben und wenn der Ausländer mindestens einmal wöchentlich an den Wohnsitz zurückkehrt." 15. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,EG-Staat oder einem EFTA-Staat" durch die Wörter ,,Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266) oder der Schweiz" ersetzt. 16. Die Anlage I wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Anlage I (zu § 1 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 4 sowie § 20 Abs. 1)". b) Nach ,,El Salvador" wird ,,Estland", nach ,,Kroatien" wird ,,Lettland" und ,,Litauen" sowie nach ,,Neuseeland einschließlich Cookinseln, Niue, Tokelau" wird ,,Nicaragua" eingefügt. c) Die Worte ,,Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Kanalinseln und Insel Man" werden durch die Worte ,,Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Kanalinseln, Insel Man und Bermuda" ersetzt. d) ,,Jamaika", ,,Kenia", ,,Malawi" und ,,Peru" werden gestrichen. 17. Nach Anlage I wird folgende Anlage Ia eingefügt: ,,Anlage Ia (zu § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 2) 1. Australien Chile Ecuador (GMBl. 1953 S. 575) (GMBl. 1955 S. 22) (GMBl. 1967 S. 442)
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Monate" die Wörter ,,innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten" eingefügt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,sonstige in § 9 der Arbeitserlaubnisverordnung" werden durch die Angabe ,,§ 9 Nr. 1, 6 bis 12, 15 bis 17 der Arbeitsgenehmigungsverordnung" ersetzt. bb) Nach dem Wort ,,Monate" werden die Wörter ,,innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten" eingefügt. 12. In § 14 Abs. 2 Nr. 7 werden die Wörter ,,EG-Staaten und der EFTA-Staaten" durch die Wörter ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266) und der Schweiz" ersetzt. 12a. Dem § 15 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Einem Asylbewerber, der nachweislich einen Paß oder Paßersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann, darf in begründeten Ausnahmefällen ein Reisedokument bis zu einer Gesamtgültigkeitsdauer von einem Monat ausgestellt werden, wenn hierfür ein dringendes privates oder öffentliches Interesse besteht, und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird. Der Geltungsbereich des Reisedokuments ist grundsätzlich auf die den Zweck der Reise betreffenden Staaten ausgenommen den Herkunftsstaat zu beschränken. Die Verlängerung des Reisedokuments ist ausgeschlossen." 13. In § 17 Abs. 3 Satz 2 werden nach der Angabe ,,§ 15 Abs. 4" die Wörter ,,und in Ausnahmefällen" eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 El Salvador Honduras Japan Kanada Korea (Republik Korea) Kroatien Malta (BAnz. 1998 S. 12 778) (GMBl. 1963 S. 363) (BAnz. 1998 S. 12 778) (GMBl. 1953 S. 575) (BGBl. 1974 II S. 682; BGBl. 1998 II S.1390) (BGBl. 1998 II S. 1388) (Europäisches Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates, BGBl. 1959 II S. 389) (GMBl. 1960 S. 27) (GMBl. 1959 S. 287) (BGBl. 1972 II S. 1550) (BAnz. 1967 S. 1) (BAnz. 1991 S. 4389) (BGBl. 1969 II S. 203) (GMBl. 1956 S. 356) (BAnz. 1990 S. 4669) (BGBl. 1998 II S. 1392) (BAnz. 1990 S. 4669) (BAnz. 1990 S. 4670) (GMBl. 1953 S. 575) (BGBl. 1979 I S. 617; BGBl. 1998 II S. 2909) (BAnz. 1968 S. 2)". 20. Die Anlage IV wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Anlage IV (zu § 19 Abs. 3)". b) Nummer 1 wird gestrichen.
1041
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und wie folgt gefaßt: ,,1. zu Polen a) in Mecklenburg-Vorpommern im Landkreis Ostvorpommern die Ämter Ahlbeck bis Stettiner Haff An der Peenemündung Insel Usedom-Mitte Usedom-Süd Wolgast-Land Am Schmollensee die amtsfreien Gemeinden Heringsdorf Wolgast Zinnowitz im Landkreis Uecker-Randow die Ämter Ferdinandshof Löcknitz Penkun Uecker-Randow-Tal Ueckermünde-Land die amtsfreien Gemeinden Eggesin Pasewalk Torgelow Ueckermünde b) in Brandenburg im Landkreis Uckermark die Ämter Brüssow Gartz (Oder) Oder-Welse Angermünde-Land die Städte Angermünde Schwedt/Oder im Landkreis Barnim die Ämter Oderberg Britz-Chorin Joachimsthal (Schorfheide) die Stadt Eberswalde die Gemeinde Finowfurt im Landkreis Märkisch-Oderland die Ämter Bad Freienwalde-Insel Falkenberg-Höhe Wriezen-Land Letschin Neuhardenberg Golzow
Mexiko Monaco Neuseeland Panama Polen San Marino Schweiz und Liechtenstein Slowakische Republik Slowenien Tschechische Republik Ungarn Vereinigte Staaten von Amerika 2. Ghana Philippinen
18. Die Anlage II wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Anlage II (zu § 4 Abs. 2)". b) In Nummer 1 werden ,,Pakistan" und ,,Senegal" gestrichen. c) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. von Diplomatenpässen von Bulgarien Indien Jamaika Kenia Malawi Marokko Mazedonien Namibia Pakistan Peru Rumänien Südafrika Tunesien". 19. Die Anlage III wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Anlage III (zu § 7 Abs. 5)". b) Gestrichen werden: ,,Äthiopien", ,,Afghanistan", ,,Bangladesch", ,,Bulgarien", ,,Ghana", ,,Irak", ,,Iran", ,,Nigeria", ,,Rumänien", ,,Somalia", ,,Sri Lanka".
1042
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 Seelow-Land Lebus die Städte Seelow Wriezen im Landkreis Oder-Spree die Ämter Brieskow-Finkenherd Schlaubetal Neuzelle die Stadt Eisenhüttenstadt im Landkreis Spree-Neiße die Ämter Schenkendöbern Jänschwalde Hornow/Simmersdorf Döbern-Land die Städte Guben Forst/Lausitz die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) c) in Sachsen die Landkreise Niederschlesischer Oberlausitzkreis Löbau-Zittau die kreisfreie Stadt Görlitz". d) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden zu den Nummern 2 und 3. e) Die neue Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: ,,b) in Sachsen die Landkreise Löbau-Zittau Bautzen Sächsische Schweiz Weißeritzkreis Freiberg Mittlerer Erzgebirgskreis Annaberg Aue-Schwarzenberg Vogtlandkreis die kreisfreie Stadt Plauen". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 17. Februar 1999 (BGBl. I S. 159) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Mai 1999 Der Bundesminister des Innern Schily