7610-2-277610-2-20
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999
Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Monatsausweisverordnung MonAwV)
Vom 31. Mai 1999 Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3156) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank: §1 Anwendungsbereich; Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes (1) Monatsausweise sowie die zusätzlichen Angaben nach dieser Verordnung sind vorbehaltlich des § 6 von allen Instituten einzureichen, soweit sie nicht in den Anwendungsbereich der Skontroführer-Monatsausweisverordnung fallen. (2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, gegenüber den Instituten Anordnungen über die Aufstellung und den Inhalt der Monatsausweise sowie der Angaben nach den §§ 3 bis 6 erlassen. §2 Art und Umfang des Monatsausweises Der Monatsausweis besteht aus einem Vermögensstatus bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums und einer Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfaßt. §3 Drittstaateneinlagenvermittlung Institute, die in dem Berichtszeitraum Einlagen an Unternehmen mit Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums vermittelt haben, haben zusätzlich zum Monatsausweis, nach Staaten geordnet, Firma, Sitz und Aufsichtsbehörde dieser Unternehmen anzugeben. §4 Finanztransfergeschäft
1Institute, die das Finanztransfergeschäft selbst oder in Stellvertretung für einen anderen betreiben, haben zusätzlich zum Monatsausweis die Agenturen, Unternehmen oder sonstigen Stellen, Einrichtungen oder Institutionen, auch soweit es sich dabei um Einzelpersonen handelt, anzugeben, mit denen sie im Berichtszeitraum die Finanztransferdienstleistungen abgewickelt haben, sowie das jeweilige Transfervolumen. 2Die Angaben sind nach Staaten zu ordnen sowie nach Firma oder Namen, Sitz und Ort der 1Kreditinstitute,
Agentur, des Unternehmens oder der sonstigen Stelle, Einrichtung, Institution oder der Einzelperson, über welche die Finanztransferdienstleistung abgewickelt worden ist, aufzugliedern. §5 Sortengeschäft die das Sortengeschäft betreiben, haben zusätzlich zum Monatsausweis anzugeben 1. Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäftes eingeschaltet haben; 2. den Sortenbestand, aufgegliedert nach den einzelnen Währungen, am letzten Kalendertag eines jeden Monats zum Geschäftsschluß während des Berichtzeitraums; 3. Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden ab dem Schwellenwert des § 2 des Geldwäschegesetzes und Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden unterhalb dieses Schwellenwertes.
2Sorten 1Institute,
im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel darstellen, und Reiseschecks in ausländischer Währung. §6 Ausnahmen
(1) die zur monatlichen Bilanzstatistik nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank melden oder die nur Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) betreiben, sowie Kapitalanlagegesellschaften, Wertpapiersammelbanken und Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung haben keine Monatsausweise nach dieser Verordnung einzureichen. 2Sie haben die Angaben nach § 4 und, sofern der Sortenbestand des Instituts insgesamt den Gegenwert von 250 000 Deutsche Mark übersteigt, nach § 5 Satz 1 Nr. 2 einzureichen. (2) Finanzdienstleistungsinstitute, die über die Drittstaateneinlagenvermittlung, das Finanztransfergeschäft und das Sortengeschäft hinaus keine nach dem KWG erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, haben nur die Angaben nach den §§ 3 bis 5 einzureichen. §7 Berichtszeitraum ist das Kalendervierteljahr. 2Das Bundesaufsichtsamt kann durch Entscheidung im Einzelfall den Berichtszeitraum auf einen Kalendermonat verkürzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist.
1Berichtszeitraum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999 §8 Einreichungsverfahren (1) Die Monatsausweise sind von den Instituten mit den folgenden Vordrucken einzureichen: 1. Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG Vermögensstatus : STFDI (Anlage 1), 2. Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG Gewinn- und Verlustrechnung : GVFDI (Anlage 2). (2) Die Monatsausweise und Angaben nach den §§ 3 bis 6 sind in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank jeweils nach dem Stand zum Ende des Berichtszeitraums bis zum 15. des Folgemonats einzureichen. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten §9 Übergangsregelung
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Bis zum 31. Dezember 2001 gilt § 5 Satz 1 auch für Banknoten, Münzen und Reiseschecks, die auf belgische Franc, spanische Peseten, französische Franc, irische Pfund, italienische Lira, luxemburgische Franc, niederländische Gulden, österreichische Schilling, portugiesische Escudos und Finnmark lauten.
1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Monatsausweisverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3399) außer Kraft.
Berlin, den 31. Mai 1999 Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen Artopoeus
Anlage 1 (Original DIN A3 obere Hälfte)
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Nur für Vermerk der LZB
Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG Vermögensstatus
Institutsnummer ______________________ Prüfziffer _____ Name __________________________________________________________________
Kontrolliert
Stand Ende _______________________
STFDI
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Ort _________________________________________
Die angegebenen Beträge lauten auf Tsd DM (DEM) oder Tsd Euro (EUR) ________________ (Bitte ISO-Währungsschlüssel angeben)1)
Aktiva
010 Kassenbestand 020 Guthaben bei Zentralnotenbanken 030 Schatzwechsel, unverzinsliche Schatzanweisungen und ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen 040 Wechsel 050 Forderungen an Kreditinstitute2) 051 täglich fällig 052 andere Forderungen Summe: (051 + 052) 060 Forderungen an Kunden )
3
Passiva
010 020 030 040 210 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten4) 220 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden5) 230 Verbriefte Verbindlichkeiten 231 begebene Schuldverschreibungen 232 begebene Geldmarktpapiere 233 eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf 051 052 050 060 234 sonstige verbriefte Verbindlichkeiten Summe: (231 + 232 + 233 + 234) 240 Treuhandverbindlichkeiten 250 Rechnungsabgrenzungsposten 260 Rückstellungen 270 Sonderposten mit Rücklageanteil 071 072 073 070 080 090 280 Nachrangige Verbindlichkeiten darunter: 281 Nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht die Anforderungen des § 10 Abs. 5a oder 7 KWG erfüllen 290 Genußrechtskapital darunter: 291 vor Ablauf von zwei Jahren fällig 300 Fonds für allgemeine Bankrisiken 091 092 100 310 Eigenkapital 311 gezeichnetes Kapital darunter: 312 stille Einlagen 312 311 291 300 281 290 231 232 233 234 230 240 250 260 270 280 210 220
070 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere 071 Geldmarktpapiere (soweit nicht in Position 030 erfaßt) 072 Anleihen und Schuldverschreibungen 073 eigene Schuldverschreibungen Summe: (071 + 072 + 073) 080 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere 090 Beteiligungen darunter: 091 an Kreditinstituten 092 an Finanzdienstleistungsinstituten 100 Anteile an verbundenen Unternehmen darunter:
noch Anlage 1 (Original DIN A3 untere Hälfte)
101 an Kreditinstituten 102 an Finanzdienstleistungsinstituten 110 Treuhandvermögen 120 Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand (einschl. Schuldverschreibungen aus dem Umtausch von Ausgleichsforderungen) 130 Immaterielle Anlagewerte 140 Sachanlagen 160 Eigene Aktien oder Anteile 170 Sonstige Vermögensgegenstände darunter: 171 Periodenverlust 171 180 190 101 102 110 313 Abzugsposten: Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital 314 Rücklagen 315 Gewinnvortrag/Verlustvortrag6) 316 Bilanzgewinn/Bilanzverlust6) 120 130 140 160 170 317 nachrichtlich: Abzugspositionen gem. § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 und 2 (ohne Entnahmen) und Satz 2 Nr. 4 und 5 KWG Eigenkapital: (311 + (./.) 313 + 314 + (./.) 315 + (./.) 316) 320 Sonstige Verbindlichkeiten darunter: 321 Periodengewinn 330 Summe der Passiva (210 + 220 + 230 + 240 + 250 + 260 + 270 + 280 + 290 + 300 + 310 + 320) 340 Eventualverbindlichkeiten 341 Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen abgerechneten Wechseln (einschl. eigener Ziehungen) 341 342 Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen 343 Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten Summe: (341 + 342 + 343) 350 Plazierungs- und Übernahmeverpflichtungen 360 Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pensionsgeschäften 370 Unwiderrufliche Kreditzusagen Kontrollsumme: (200 + 330 + 340 + 350 + 360 + 370) 342 343 340 350 360 370 901 321 330
313 ./. 314 315 316
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317 310 320
180 Rechnungsabgrenzungsposten 190 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 200 Summe der Aktiva (010 + 020 + 030 + 040 + 050 + 060 + 070 + 080 + 090 + 100 + 110 + 120 + 130 + 140 + 160 + 170 + 180 + 190)
200
1)
Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von auf Nicht-EuroWährungen lautenden Aktiv- und Passivpositionen in DM oder Euro (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (,,ESZB-Referenzkurs") in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird (DM oder Euro). Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird. Ist das meldende Institut Kreditinstitut, sind unter dieser Position Forderungen an Monetäre Finanzinstitute auszuweisen. Ausführliche Erläuterungen siehe Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische Sonderveröffentlichungen. (Eine Liste der MFIs ist im Internet [http://www.bundesbank.de] verfügbar). In Fällen der Fußnote 2 hat das meldende Kreditinstitut unter dieser Position Forderungen an sonstige Kreditinstitute (NichtMFIs) und Nichtbanken (sonstige Nicht-MFIs) auszuweisen. Fußnote 2 gilt entsprechend.
5) Fußnote 3 gilt entsprechend. 6) Vorzeichen angeben.
2)
3) 4)
Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte auf einem gesonderten Blatt erläutern
Für die Richtigkeit der Meldung Firma, Unterschrift Ort, Datum Sachbearbeiter/-in Telefon
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Anlage 2 (Original DIN A3 obere Hälfte)
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Nur für Vermerk der LZB
Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG Vermögensstatus
Institutsnummer ______________________ Prüfziffer _____ Name __________________________________________________________________
Kontrolliert
Stand Ende _______________________
GVFDI
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999
Ort __________________________________________
Die angegebenen Beträge lauten auf Tsd DM (DEM) oder Tsd Euro (EUR) ________________ (Bitte ISO-Währungsschlüssel angeben)1)
Gewinn- und Verlustrechnung
010 Zinserträge 011 aus Kredit- und Geldmarktgeschäften 012 aus festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen Summe: (011 + 012) 020 Zinsaufwendungen 030 Laufende Erträge 031 aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren 032 aus Beteiligungen 033 aus Anteilen an verbundenen Unternehmen Summe: (031 + 032 + 033) 011 012 010 020
noch Gewinn- und Verlustrechnung (Staffelform)
140 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführung zu Rückstellungen im Kreditgeschäft 150 Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft 160 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere 170 Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren 180 Aufwendungen aus Verlustübernahme 190 Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil 200 Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit4) 210 Außerordentliches Ergebnis 211 Außerordentliche Erträge 211 212 210 220 230 240
140
150
160
031 032 033 030
170 180 190 200
040 Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungsoder Teilgewinnabführungsverträgen 040 050 Provisionserträge 060 Provisionsaufwendungen 070 Ertrag aus Finanzgeschäften2) davon:3) 071 Wertpapiere 072 Futures 071 072 050
212 Außerordentliche Aufwendungen 060 Summe: (211 ./. 212)4) 070 220 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 230 Sonstige Steuern, soweit nicht unter Position 130 ausgewiesen 240 Erträge aus Verlustübernahme
noch Anlage 2 (Original DIN A3 untere Hälfte)
073 Optionen 074 Devisen 075 Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften 080 Aufwand aus Finanzgeschäften2) davon:3) 081 Wertpapiere 082 Futures 083 Optionen 084 Devisen 085 Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften 090 Sonstige betriebliche Erträge 100 Erträge aus der Auflösung von Sonderposten mit Rücklageanteil 110 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen 111 Personalaufwand darunter: 112 Löhne und Gehälter 111 112 081 082 083 084 085 090
1)
073 074 075 080
250 Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführte Gewinne 260 Periodengewinn/Periodenverlust 4) Kontrollsumme: (901 + 140 + 150 + 160 + 170 + 180 + 190 + 200 + 210 + 220 + 230 + 240 + 250 + 260)
250 260
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1999
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Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von auf Nicht-EuroWährungen lautenden Aktiv- und Passivpositionen in DM oder Euro (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (,,ESZB-Referenzkurs") in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird (DM oder Euro). Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird. 2) Ist das meldende Institut Kreditinstitut, ist nur der Saldo aus den Positionen 070 und 080 auszuweisen. 3) Nur untergliedert anzugeben von Instituten, die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 bzw. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c KWG erbringen. 4) Vorzeichen angeben.
100
darunter: 113 Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung 113 114 andere Verwaltungsaufwendungen Summe: (111 + 114) 120 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen 130 Sonstige betriebliche Aufwendungen Kontrollsumme: (010 + 020 + 030 + 040 + 050 + 060 + 070 + 080 + 090 + 100 + 110 + 120 + 130) 114 110
Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte auf einem gesonderten Blatt erläutern
120 130
1085
901