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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999
Verordnung über Höchstmengen an Mykotoxinen in Lebensmitteln (Mykotoxin-Höchstmengenverordnung MHmV)*)
Vom 2. Juni 1999 Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von dem Abs. 3 gemäß Artikel 13 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie sowie des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und des § 60 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes: §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die in Anlage 1 aufgeführten Lebensmittel. Die §§ 4 und 5 gelten auch für die in Anlage 2 aufgeführten Lebensmittel. §2 Höchstmengen in Lebensmitteln (1) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse, deren Gehalt an den Aflatoxinen B1, B2, G1, G2 oder M1 die dort für sie festgesetzten Höchstmengen einzeln oder in der Summe überschreitet, dürfen weder unvermischt noch nach Vermischung als Lebensmittel in den Verkehr gebracht oder zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden. (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt in Fällen von unvermischten Erzeugnissen nicht für 1. Sortierverfahren, durch die sichergestellt ist, daß die in Anlage 1 genannten Höchstmengen nicht überschritten werden, 2. sonstige physikalische Behandlungsverfahren, durch die sichergestellt ist, daß die in Anlage 1 genannten Höchstmengen nicht überschritten, sowie gesundheitlich bedenkliche Abbau- oder Reaktionsprodukte der Aflatoxine vollständig beseitigt werden und diese Behandlung keine sonstigen schädlichen Rückstände zur Folge hat, 3. die Abgabe an Betriebe, die eine Behandlung im Sinne der Nummer 1 oder 2 vornehmen.
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 98/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten (ABl. EG Nr. L 201 S. 93). Die Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 37 S. 1) sind beachtet worden.
§3 Lagerung und Aufbewahrung sowie Kenntlichmachung von unverarbeiteten Erzeugnissen und Lebensmitteln mit überhöhten Aflatoxingehalten (1) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse, deren Aflatoxingehalt die dort für sie festgesetzten Höchstmengen überschreitet, müssen in Lebensmittelbetrieben von Lebensmitteln getrennt gehalten werden. (2) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse, deren Aflatoxingehalt die für sie dort festgesetzten Höchstmengen überschreitet, müssen in Lebensmittelbetrieben ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Höchstmengenüberschreitung und bei der Abgabe an Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Hinweis ,,Ware mit überhöhtem Aflatoxingehalt Nicht an Endverbraucher abgeben" gemäß Absatz 3 Satz 1 kenntlich gemacht werden. Bei Erzeugnissen, die einer Behandlung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 unterzogen werden sollen, kann das Kenntlichmachen nach Satz 1 auch mit dem Hinweis ,,Das Erzeugnis muß vor seinem direkten Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einem anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden, um die Aflatoxingehalte zu reduzieren" erfolgen. (3) Die Angaben nach Absatz 2 sind deutlich sichtbar und leicht lesbar auf einer Außenfläche der Packungen und Behältnisse, bei der Lagerung und Aufbewahrung loser Ware auf einem Schild auf oder neben der Ware oder in sonstiger, eine Verwechslung mit anderen Lebensmitteln ausschließender Weise anzubringen. Im Falle der Abgabe müssen die Angaben zusätzlich in den Begleitpapieren vermerkt werden. §4 Probenahme und Analysemethoden (1) Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 3 sowie in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2 sind die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 98/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstmengen für Kontaminanten (ABl. EG Nr. L 201 S. 93) zu nehmen. (2) Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 1 und 2 müssen Probenvorbereitung und die Analysemethoden die in Anhang II der Richtlinie 98/53/EG beschriebenen Kriterien erfüllen. §5 Straftaten (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 ein Erzeugnis als Lebensmittel in den Verkehr bringt oder zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet. (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer ein Erzeugnis 1. entgegen § 3 Abs. 1 nicht getrennt hält oder 2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenntlich macht. (3) Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 194/97 der Kommission vom 31. Januar 1997 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 31 S. 48), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1525/98 der Kommission vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 201 S. 43), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer l.2.1 des Anhangs ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt, dessen Gehalt an
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Kontaminanten einen dort festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, oder 2. entgegen Artikel 2 Abs. 4 zweiter Anstrich ein Erzeugnis, das einem unter Nummer l.2.1.1.1, l.2.1.2.1 oder l.2.1.3 des Anhangs festgesetzten Höchstgehalt nicht genügt, als Zutat zur Herstellung anderer Lebensmittel verwendet. §6 Ordnungswidrigkeiten Wer eine in § 5 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. §7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Aflatoxin-Verordnung vom 30. November 1976 (BGBl. I S. 3313), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 1990 (BGBl. I S. 2443), außer Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 4 am 1. Januar 2000 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Juni 1999 Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 Anlage 1 (zu §§ 2 und 3)
Aflatoxine
Erzeugnis
Höchstmenge in oder auf Lebensmitteln1) in µg/kg
1. Aflatoxin B1 2. Summe der Aflatoxine B1, B2, G1, G2 3. Aflatoxin M1
Lebensmittel2) a) Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind; b) Lebensmittel2) a) Milch3) b) getrocknete, verarbeitete oder aus mehreren Zutaten bestehende Milcherzeugnisse3)
2 0,05
4 0,05 0,05 unter Berücksichtigung der durch die Trocknung, die Verarbeitung oder den jeweiligen Anteil der Zutaten bedingten Konzentration
1) 2)
Die Höchstmengen beziehen sich auf den zum Verzehr bestimmten Teil. Andere als in Anlage 2 aufgeführte Lebensmittel. 3) Andere als in Anlage 2 aufgeführte Milch, die nicht von Kühen, Schafen, Ziegen oder Büffeln gewonnen oder im Falle von Milcherzeugnissen aus dieser hergestellt worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 Anlage 2 (zu § 1)
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Erzeugnisse (Nach Anhang Nr. l.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 194/97 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln vom 31. Januar 1997 (ABl. EG Nr. L 31 S. 48), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1525/98 vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 201 S. 43)) 2.1.1 Erdnüsse, Schalenfrüchte und getrocknete Früchte 2.1.1.1 Erdnüsse, Schalenfrüchte und getrocknete Früchte und deren Verarbeitungserzeugnisse, die für den direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind 2.1.1.2 Erdnüsse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden sollen 2.1.1.3 Schalenfrüchte und getrocknete Früchte, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden sollen 2.1.2 Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp.) 2.1.2.1 Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp.) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die für den direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind 2.1.2.2 Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp.), das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden soll 2.1.3 Milch (Rohmilch, Werkmilch und wärmebehandelte Konsummilch gemäß der Begriffsbestimmung der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. EG Nr. L 268 S. 1)) und getrocknete, verarbeitete oder aus mehreren Zutaten bestehende Milcherzeugnisse, die daraus hergestellt wurden