810-1-18
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999
1433
Sechste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
Vom 18. Juni 1999 Auf Grund des § 206 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) in Verbindung mit Artikel 81 Satz 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Dem § 6 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929), die zuletzt durch § 11 der Verordnung vom 25. September 1998 (BGBl. I S. 3112) geändert worden ist, wird nach Absatz 3 folgender Absatz angefügt: ,,(4) Für eine Alterssicherung ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 Vermögen 1. bestimmt, wenn der Arbeitslose und sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte dieses nach dem Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwenden wollen und eine der Bestimmung entsprechende Vermögensdisposition getroffen haben, 2. angemessen, soweit es 1 000 Deutsche Mark je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht übersteigt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1999 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester