Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 36 vom 16.07.1999  - Seite 1540 bis 1541 - Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH

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1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999 Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH Vom 10. Juli 1999 Auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH: §1 Jahresbeitrag (1) Institute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind, haben an die Entschädigungseinrichtung spätestens jeweils am 30. September einen Jahresbeitrag in Höhe von 0,008 Prozent der Bilanzposition ,,Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses zu leisten. Bei der Bemessung des Beitrags können folgende, in der Bilanzposition ,,Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" enthaltene Posten unberücksichtigt bleiben: 1. Hypotheken-Namenspfandbriefe, 2. öffentliche Namenspfandbriefe, 3. andere Namensschuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) erfüllen, 4. Verbindlichkeiten gegenüber Sondervermögen, die von Kapitalanlagegesellschaften verwaltet werden, Investmentaktiengesellschaften und Organismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz im Ausland, 5. Verbindlichkeiten gegenüber privaten und öffentlichrechtlichen Versicherungsunternehmen, 6. Verbindlichkeiten gegenüber dem Bund, einem Land, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, einer kommunalen Gebietskörperschaft, einem anderen Staat oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Staates, 7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die mit dem Institut einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, ohne daß es auf die Rechtsform ankommt, bilden, 8. Verbindlichkeiten aus Wertpapierpensionsgeschäften, 9. Rücklieferungsverpflichtungen aus Wertpapierleihgeschäften, 10. Verbindlichkeiten, die nicht auf die Währung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder Euro lauten, und 11. bei Bausparkassen betragsmäßig das Zehnfache der Mittel, die dem Sonderposten ,,Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen zugeführt sind. Macht ein Institut von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch, hat es einen von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über die Höhe der Abzugspositionen zu erbringen, soweit diese nicht aus der Bilanz des Instituts ersichtlich sind. (2) Anstelle des Jahresbeitrags nach Absatz 1 können Institute einen Jahresbeitrag in Höhe von 1 Prozent des potentiellen Umfangs der Entschädigungsansprüche nach § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zum Zeitpunkt des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses leisten, sofern sie den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über diesen potentiellen Umfang gegenüber der Entschädigungseinrichtung jährlich bis zum 30. Juni erbringen. Im Jahr 1999 kann dieser Nachweis bis zum 31. Juli erbracht werden. (3) Beitragspflichtig sind Institute, die der Entschädigungseinrichtung am 30. Juni des jeweiligen Beitragsjahres zugeordnet sind. §2 Mindestvolumen Das Mindestvolumen der Mittel der Entschädigungseinrichtung beträgt 1. bis zum 31. Dezember 1999 das 0,75fache der nach § 19 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes geleisteten Beiträge, 2. in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 das 1,5fache der Summe der zuletzt geleisteten Jahresbeiträge und 3. ab 1. Januar 2001 das Doppelte der Summe der jeweils zuletzt geleisteten Jahresbeiträge. §3 Sonderbeitrag und Kreditaufnahme (1) Unterschreiten die Mittel der Entschädigungseinrichtung das nach § 2 vorgeschriebene Mindestvolumen oder sind Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung fällig, deren Erfüllung innerhalb von zwei Monaten zu dieser Unterschreitung führen würde, hat die Entschädigungseinrichtung innerhalb von zwei Monaten von den Instituten Sonderbeiträge zu erheben oder Kredite aufzunehmen. Die Summe der Sonderbeiträge und Kredite muß unter Berücksichtigung der demnächst erwarteten Mittelrückflüsse und nach Abzug der gegen die Entschädigungseinrichtung bestehenden Ansprüche sowie der demnächst fälligen Verwaltungskosten und sonstigen Kosten insgesamt gewährleisten, daß die Entschädigungseinrichtung mindestens über Mittel in Höhe des nach § 2 vorgeschriebenen Mindestvolumens verfügt. (2) Die Höhe des Sonderbeitrags der einzelnen Institute bemißt sich nach dem Verhältnis des jeweils zuletzt zu zahlenden Jahresbeitrags zur Summe der zuletzt von allen Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999 aktuell zahlungspflichtigen Instituten zu zahlenden Jahresbeiträge. Für Institute, die noch keinen Jahresbeitrag nach § 1 zu leisten hatten, ist für die Berechnung des Sonderbeitrags die einmalige Zahlung nach § 8 Abs. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes maßgeblich. Der Ausweis des Sonderbeitrags erfolgt als Prozentsatz des zuletzt zu zahlenden Jahresbeitrags; Rundungen auf volle Prozentsätze sind zulässig. (3) Zur Zahlung von Sonderbeiträgen sind Institute verpflichtet, die der Entschädigungseinrichtung zum Zeitpunkt der Erhebung des Sonderbeitrags zugeordnet sind. (4) Die Entschädigungseinrichtung kann ein Institut mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen von der Verpflichtung zur Leistung des Sonderbeitrags ganz oder teilweise ausnehmen, wenn zu befürchten ist, daß durch die Zahlung des Sonderbeitrags in voller Höhe bei diesem Institut der Entschädigungsfall eintreten 1541 würde. Die Sonderbeiträge der anderen Institute erhöhen sich entsprechend der Regelung in Absatz 2 um den nicht erhobenen Beitrag dieses Instituts. (5) Hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufgenommen, kann sie für die Zinszahlungen und die Tilgung des Kredits mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen angemessene Sonderzahlungen von den Instituten, die zum Zeitpunkt der Zinszahlungen und Tilgung des Kredits der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, verlangen; die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 10. Juli 1999 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel