7847-11-4-2
1668
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1999
Siebte Verordnung zur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung
Vom 21. Juli 1999 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7, der §§ 15, 16 und 17 Abs. 2 sowie des § 31 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Die Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1506), geändert durch die Verordnung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 359), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ,,oder eine Karte beifügen, aus der durch besondere Kennzeichnung die genaue Lage und Größe der mit Faserlein oder Nutzhanf ausgesäten Flächen mit genügender Sicherheit zu erkennen ist" gestrichen. 2. Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt: ,,§ 10c Kontrolle des einzuhaltenden Mindestertrages (1) Die Bundesanstalt gibt den jeweiligen Koeffizienten, der nach den in § 1 genannten Rechtsakten bei der Bestimmung des einzuhaltenden Mindestertrages zu berücksichtigen ist, im Bundesanzeiger bekannt. (2) Maßgeblicher Zeitpunkt für das Ermitteln des Mindestertrages im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte ist der auf die jeweilige Ernte folgende 31. Dezember." Artikel 2 Artikel 2 Abs. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 359) wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juli 1999 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke