Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 41 vom 06.08.1999  - Seite 1730 bis 1730 - Verordnung über Kundeninformationspflichten

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1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999 Verordnung über Kundeninformationspflichten Vom 30. Juli 1999 Auf Grund des § 675a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der durch das Überweisungsgesetz vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1642) neu gefaßt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz: §1 Kundeninformationspflichten von Kreditinstituten (1) Kreditinstitute haben ihren tatsächlichen und möglichen Kunden die Informationen über die Konditionen für Überweisungen schriftlich, gegebenenfalls auch auf elektronischem Weg, in leicht verständlicher Form zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen müssen mindestens folgendes umfassen: A. vor Ausführung einer Überweisung 1. Beginn und Länge der Zeitspanne, die erforderlich ist, bis bei der Ausführung eines mit dem Kreditinstitut geschlossenen Überweisungsvertrages der Überweisungsbetrag dem Konto des Kreditinstituts des Begünstigten gutgeschrieben wird; 2. die Zeitspanne, die bei Eingang einer Überweisung erforderlich ist, bis der dem Konto des Kreditinstituts gutgeschriebene Betrag dem Konto des Begünstigten gutgeschrieben wird; 3. die Berechnungsweise und die Sätze aller vom Kunden an das Kreditinstitut zu zahlenden Entgelte und Auslagen; 4. gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrunde gelegte Wertstellungsdatum; 5. die den Kunden zur Verfügung stehenden Beschwerde- und Abhilfeverfahren sowie die Einzelheiten ihrer Inanspruchnahme; 6. die bei der Umrechnung angewandten Referenzkurse. B. nach Ausführung der Überweisung 1. eine Bezugsangabe, anhand deren der Überweisende die Überweisung bestimmen kann; 2. den Überweisungsbetrag; 3. den Betrag sämtlicher vom Überweisenden zu zahlenden Entgelte und Auslagen; 4. gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrunde gelegte Wertstellungsdatum. (2) Hat der Überweisende mit dem überweisenden Kreditinstitut vereinbart, daß die Kosten für die Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, so ist dieser von seinem Kreditinstitut hiervon in Kenntnis zu setzen. (3) Ist eine Umrechnung in eine andere Währung erfolgt, so unterrichtet das Kreditinstitut, das diese Umrechnung vorgenommen hat, seinen Kunden über den von ihm angewandten Wechselkurs. §2 Anwendungsbereich Die Informationspflichten nach § 1 gelten nur, soweit die §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Überweisungen Anwendung finden. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 14. August 1999 in Kraft. Bonn, den 30. Juli 1999 Die Bundesministerin der Justiz Herta Däubler-Gmelin