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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999
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Elfte Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
Vom 3. August 1999 Auf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Arbeitszeitverordnung Die Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1974 (BGBl. I S. 2356), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1957), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,39, vom 1. April 1990 an" gestrichen. bb) Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,der Sonnabend, Heiligabend und Silvester sind dienstfrei." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit, für Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für Beamte desselben Verwaltungszweigs mit fester Arbeitszeit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange der Beamte an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten muß." 2. § 3 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 3 Abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit Eine von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem Tag oder in einer Woche) ist innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen. Die Arbeitszeit darf hierbei zehn Stunden am Tag und 55 Stunden in der Woche nicht überschreiten; die oberste Dienstbehörde kann bei dringenden dienstlichen Belangen Abweichungen zulassen, jedoch dürfen zwölf Stunden am Tag nicht überschritten werden." 3. Nach § 3 werden folgende neue §§ 3a und 3b eingefügt: ,,§ 3a Gleitende Arbeitszeit (1) In Dienststellen, in denen die dienstliche Anwesenheit automatisiert erfaßt wird, kann den Beamten gestattet werden, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Soweit die Erfüllung der Aufgaben es erfordert, ist die dienstliche Anwesenheit der Beamten über die Kernarbeitszeit hinaus sicherzustellen. (2) Die Kernarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen montags bis freitags mindestens fünfeinhalb Stunden. Soweit es im Hinblick auf die Verlegung von Dienststellen erforderlich ist, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von Satz 1 abgewichen werden. Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Unterschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur bis zu höchstens 40 Stunden zulässig. (3) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit ist innerhalb eines Kalenderjahres oder innerhalb von zwölf Kalendermonaten (Abrechnungszeitraum) auszugleichen. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden übertragen werden. (4) Der Beamte kann mit Zustimmung des Vorgesetzten im Abrechnungszeitraum bis zu zwölf Tage für einen Zeitausgleich in Anspruch nehmen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Innerhalb eines Kalendermonats dürfen jedoch höchstens zwei ganze oder vier halbe Tage in Anspruch genommen werden, es sei denn, dem Beamten steht für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zu. Ein ganzer Tag ist verbraucht, wenn die gesamte Kernarbeitszeit eines Tages in Anspruch genommen wird; im übrigen gilt die Zeit von 0.00 Uhr bis 12.00 Uhr und die Zeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr jeweils als halber Tag. Unabhängig davon kann der Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen persönlichen Gründen erforderliche Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmigen. Die Dienstbehörde kann festlegen, daß an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999 4. In § 5 werden das Wort ,,Bundesministers" durch das Wort ,,Bundesministeriums" und das Wort ,,Bundesminister" durch das Wort ,,Bundesministerium" ersetzt. 5. § 8 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 8 Ruhepausen (1) Die Arbeit ist spätestens nach Überschreiten einer Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten, die in zwei Zeitabschnitte von zunächst 30 und später weitere 15 Minuten aufgeteilt werden kann. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr hierzu bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern. (2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet." 6. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Telearbeit kann von Satz 1 abgewichen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen." 7. § 12 wird gestrichen. Artikel 2 Neufassung der Arbeitszeitverordnung Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Arbeitszeitverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
(5) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann, wenn dies dienstlichen Belangen förderlich oder nach den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, bis zum 31. Dezember 2003 von Absatz 2 Satz 1 insbesondere zur Einführung von Funktions- und Servicezeiten abgewichen sowie eine von Absatz 4 Satz 1 und 2 abweichende Freistellungsregelung getroffen werden, jedoch nicht über 24 Tage im Abrechnungszeitraum hinaus. (6) In anderen als in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Dienststellen ist gleitende Arbeitszeit nur nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 sowie längstens bis zum 31. Dezember 2001 zulässig. § 3b Abweichende Regelungen bei Teilzeitbeschäftigung (1) Für Teilzeitbeschäftigte kann über § 3 Satz 1 hinaus eine von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit festgelegt werden. Die Zeit einer Freistellung von der Arbeit darf bis zu drei Monaten zusammengefaßt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen; eine darüber hinausgehende Freistellung darf bis zu einem Jahr zusammengefaßt werden, wenn sie an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt, kann die Freistellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren zusammengefaßt werden (Blockmodell), wenn der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat, die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Bei gleitender Arbeitszeit kann die Dienststelle den Umfang der Kernarbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten im Rahmen des § 3a Abs. 2 Satz 1 auch individuell festlegen."
Bonn, den 3. August 1999
Für den Bundeskanzler Der Bundesminister der Verteidigung Scharping Der Bundesminister des Innern Schily