211-1-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1999
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Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Vom 12. November 1999 Das Bundesministerium des Innern verordnet auf Grund des § 70 Nr. 1, 5 und 11 des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 3 § 9 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) geändert worden ist, auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 16. April 1997 (BGBl. 1997 II S. 774), auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 5. Juni 1997 (BGBl. 1997 II S. 1086) im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz sowie auf Grund des § 4 Abs. 3 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) eingefügt worden ist: Artikel 1 Die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1138), wird wie folgt geändert: 1. § 2a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die Absatzbezeichnung ,,(2)" wird gestrichen. 2. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Reisepass" die Wörter ,, , einen Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit" eingefügt. 3. Es wird folgender neue § 26 eingefügt: ,,§ 26 (1) Zur Prüfung, ob ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat, verlangt der Standesbeamte bei der Anzeige der Geburt Angaben darüber, ob ein Elternteil eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. (2) Sind nach den gemachten Angaben die Voraussetzungen hinsichtlich des Aufenthaltstitels (Absatz 1) erfüllt, so holt der Standesbeamte mit einem Vordruck, der als Anlage K Anlage 28 dieser Verordnung beigefügt ist, eine Auskunft der Ausländerbehörde darüber ein, ob die Angaben zutreffen und der Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Der Vordruck der Anlage K kann maschinengerecht eingerichtet werden; dabei können die äußere Form und die Zeilenaufteilung verändert sowie Anschriftenfelder aufgenommen werden. Die Auskunft ist auch dann einzuholen, wenn die Eltern keine Angaben über ihre Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis 6. § 70 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Führt ein Verlobter einen Ehenamen, so ist er in Feld 5 des Formblatts mit diesem Namen einzutragen, gegebenenfalls unter Beifügung eines vorangestellten oder angefügten Begleitnamens; für die Beifügung des Geburtsnamens gilt § 9 Abs. 1." 7. § 75 wird gestrichen. 8. Die amtlichen Vordrucke (Anlagen zur PStV) werden wie folgt geändert: a) In den Anlagen ,,B" Anlage 2 (zu § 1), ,,B 1" Anlage 11 (zu § 53) und ,,Ern. B" Anlage 14 (zu § 57) wird im Vordruckteil für die Hinweise unterhalb des Geburtseintrags an Nummer 1 eine Leerzeile für die Aufnahme eines Hinweises über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das Kind (§ 34) angefügt. b) Folgende neue Anlage ,,K" Anlage 28 (zu § 26) wird angefügt: 5. § 64 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) In die mehrsprachigen Auszüge sind Personen, die einen Ehenamen führen, mit diesem Namen einzutragen, gegebenenfalls unter Beifügung eines vorangestellten oder angefügten Begleitnamens; für die Beifügung des Geburtsnamens gilt § 9 Abs. 1." 4. Es wird folgender neue § 34 eingefügt: ,,§ 34 Hat die Prüfung nach § 26 ergeben, dass das Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, so weist der Standesbeamte am unteren Rand des Geburtseintrags auf den Erwerb hin." machen oder der Standesbeamte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hat; in diesem Fall sind die Angaben für beide Elternteile abzufragen. (3) Hat die Prüfung durch den Standesbeamten ergeben, dass das Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, so hält der Standesbeamte dies in dem Aktenvermerk des Vordrucks der Anlage K fest. Der Vordruck ist nach Eintragung des Hinweises (§ 34) zu den Sammelakten des Geburtseintrags zu nehmen. (4) In der Mitteilung an die Meldebehörde über die Geburt des Kindes hat der Standesbeamte die von ihm in das Geburtenbuch eingetragenen Staatsangehörigkeiten des Kindes (§ 34) und der Eltern (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) anzugeben. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Fall, dass zu dem Geburtseintrag des Kindes ein Randvermerk über die Anerkennung oder die Feststellung der Vaterschaft einzutragen ist."
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Anlage 28 (zu § 26) K
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1999
Standesamt ........................................................................ An die Ausländerbehörde ................................................
Geburtenbuch Nr. ..............................................................
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit § 4 Abs. 3 StAG, § 26 PStV Ich habe nach § 26 PStV zu prüfen, ob das nachfolgend genannte Kind gem. § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Kind
Familienname, Vornamen
Geburtstag und -ort
Eltern Mutter
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Anschrift (Straße, Nr., PLZ, Ort)
Geburtstag und -ort
Staatsangehörigkeit
Aufenthaltstitel und Nachweis
Aufenthaltsberechtigung Vorgelegte Unterlagen Vater
Aufenthaltserlaubnis, seit 3 Jahren unbefristet Angaben der Eltern oder des Anzeigenden
unbekannt
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Anschrift (Straße, Nr., PLZ, Ort) Geburtstag und -ort
Staatsangehörigkeit
Aufenthaltstitel und Nachweis
Aufenthaltsberechtigung Vorgelegte Unterlagen
Aufenthaltserlaubnis, seit 3 Jahren unbefristet Angaben der Eltern oder des Anzeigenden
unbekannt
Ich bitte zu prüfen, ob ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besessen hat und seit mindestens acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.
PLZ, Ort, Datum
Der Standesbeamte
Ausländerbehörde .......................................................................................................................................... Urschriftlich zurück an das Standesamt ......................................................................................................... Bestätigung: Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes hatte eine Aufenthaltsberechtigung seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis seit acht Jahren im Inland ununterbrochen rechtmäßigen Aufenthalt gewöhnlichen Aufenthalt die Mutter ja nein ja nein ja ja nein nein der Vater ja nein ja nein ja ja nein nein
Bemerkung (Zusätzliche Angaben sind nur erforderlich, falls bei Mutter oder Vater nein angekreuzt wurde.)
PLZ, Ort, Datum
Im Auftrag
Vermerk (§ 26 Abs. 3 PStV) Erwerb Nach meiner Prüfung hat das Kind gem. § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben nicht erworben. Gründe: Der Hinweis über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 4 Abs. 3 StAG wurde am ..................... eingetragen.
Geb.Eintr.
Datum
Der Standesbeamte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1999 Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
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Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. November 1999 Der Bundesminister des Innern Schily