7833-3-117833-2-1
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999
Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung
Vom 25. November 1999 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund des § 4b Satz 1 Nr. 3 und des § 21b Nr. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), des § 2a Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 4 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie des § 4b Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d in Verbindung mit Satz 2 des Tierschutzgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes nach Anhörung der Tierschutzkommission: 3. § 13 Abs. 6 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Bei Hausgeflügel ist eine Betäubung entbehrlich, wenn das Schlachten oder Töten bei Schlachtungen für den Eigenbedarf und durch schnelles, vollständiges Abtrennen des Kopfes erfolgt." b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Hausgeflügel mit Ausnahme von Puten, Enten und Gänsen kann im Rahmen der Bandschlachtung bei Einzeltieren auf eine Betäubung verzichtet werden, wenn das Schlachten oder Töten durch schnelles und vollständiges Abtrennen des Kopfes erfolgt." 4. In § 14 wird der bisherige Wortlaut Absatz 2 und folgender Absatz 1 vorangestellt: ,,(1) Abweichend von § 13 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2 kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen Abweichungen von der Höchstzeit zwischen Betäuben und Entbluteschnitt zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Anforderungen des § 13 Abs. 1 erfüllt werden." 5. § 15 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst: ,,aa) Nr. 1.1 Satz 1, Nr. 1.2, 2.1, 3.1 Satz 1 oder Satz 3, erster Teilsatz, Nr. 3.3 Satz 1, Nr. 3.8 Satz 3, Nr. 4.1, 4.3, 4.8, 4.9, 5 Satz 1, Nr. 8 oder 9,". 6. In § 17 werden die Absätze 1 und 2 aufgehoben. Die Absatzbezeichnung ,,(3)" wird gestrichen. 7. In § 18 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb" durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb" ersetzt. 8. In Anlage 3 Teil I werden in Fußnote 9 nach dem Wort ,,Tieren" die Wörter ,,sowie mit Einwilligung der zuständigen Behörde, wenn aus Sicherheitsgründen eine Schießerlaubnis nicht erteilt werden kann" eingefügt. Artikel 2 Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 der Verordnung über das Schlachten von Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft.
Artikel 1 Die Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 7 werden a) am Ende der Nummer 1 das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt, b) in Nummer 2 das Wort ,,oder" angefügt und c) nach Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu einem anderen Beruf, die die erforderliche Sachkunde vermittelt,". 2. § 13 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Aale, wenn sie nicht gewerbsmäßig oder sonst höchstens bis zu einer Zahl von 30 Tieren pro Tag gefangen und verarbeitet werden, durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Stich dicht hinter dem Kopf und sofortiges Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzens".
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. November 1999 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke