611-1-38
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Zweite Verordnung
zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
Vom 19. Dezember 2022
Auf Grund des § 35c Absatz 7 des Einkommensteuer
gesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. De
zember 2019 (BGBl. I S. 2886) eingefügt worden ist,
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundestages und des Bundesrates:
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,,1. die energetische Maßnahme durch ein Fach
unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2
ausgeführt wird,".
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
,,§ 3
Artikel 1
Anwendungsregelungen
Die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verord
nung vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), die durch Ar
tikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1780) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
,,§ 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuer
gesetzes" durch die Wörter ,,§ 35c Absatz 1
Satz 7 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nach
folgend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für
den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden; sie
gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach
dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde."
3. Die Anlage 6 wird durch die aus dem Anhang zu
dieser Verordnung ersichtliche Anlage ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Dezember 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
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Anhang
Anlage 6
(zu Artikel 1 Nummer 3)
Erneuerung der Heizungsanlage
Übergreifende technische Mindestanforderungen
Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) wird
die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 empfohlen. Analog zur
Leistungsbeschreibung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetech
nik VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydrau
lischer-abgleich) sind alternativ auch ,,überschlägige" Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 (zum
Beispiel Hüllflächenverfahren) zulässig. Zudem ist die Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation
folgender technischer Komponenten für eine Förderung erforderlich:
Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmeerzeugers müssen
messtechnisch erfasst werden.
Alle förderfähigen Heizsysteme müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.
Ausnahmen: Bei förderfähigen Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen
werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht. Bei förderfähigen Wärmepumpen, die über das Medium Luft
heizen, ist eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 zulässig.
Durchführungen des hydraulischen Abgleichs nach Verfahren A oder B gemäß Bestätigungsformular des
hydraulischen Abgleichs des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ Forum für Energieeffizienz in der
Gebäudetechnik e. V. (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Bei luftgeführten Syste
men sind die Luftvolumenströme anzupassen.
Anpassung der Heizkurve an das Gebäude.
6.1 Solarkollektoranlagen
Gegenstand der Förderung ist die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nut
zung, die überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme oder Kälte) mindestens einem der
folgenden Zwecke dienen:
der Warmwasserbereitung,
der Raumheizung,
der kombinierten Warmwasserbereitung und der Raumheizung,
der solaren Kälteerzeugung,
der Zuführung der Wärme und/oder Kälte in ein Gebäudenetz im Sinne von Nummer 6.7.
Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum ver
sorgten Gebäude genutzt werden.
Nicht förderfähig sind Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (zum Bei
spiel Schwimmbadabsorber).
Technische Mindestanforderungen
Unabhängige Prüfung/Zertifizierung nach Solar Keymark eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts:
jährlicher Kollektorertrag Q
kOl
für flüssigkeitsdurchströmte Kollektoren von mindestens 525 kWh/m²;
der Nachweis von Q kOl erfolgt auf Basis der Kollektorerträge bei 25 °C und 50 °C am Standort Würzburg und
berechnet sich wie folgt:
Q
kOl
= 0,38 (W25 / Aap C
eff)
+ 0,71 (W50 / Aap C
eff).
Eine Förderung setzt voraus, dass die Anlage die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
förderfähige Solarkollektoranlagen müssen mit einem Funktionskontrollgerät (Solarregelung) ausgestattet
sein (Luftkollektoren sind ausgenommen);
bei Vakuumröhren- und Vakuumflachkollektoren ab 20 m² oder Flachkollektoren ab 30 m² ist die Erfassung
der solaren Erträge im Kollektorkreislauf erforderlich, zum Beispiel mit einem Wärmemengenzähler oder einer
Solarregelung mit entsprechender Option.
Solarkollektoren sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Zertifizierungszeichen Solar Keymark tragen.
Das Solar Keymark-Zertifikat sowie der dem Zertifikat zugrunde liegende Prüfbericht nach EN 12975-2 oder EN
ISO 9806 müssen vorliegen.
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6.2 Biomasseheizungen
Gefördert wird die Installation von Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4,
5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Förderfähig
sind Anlagen, bei denen die erneuerbaren Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten
Gebäude überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden
Zwecke dienen:
der Warmwasserbereitung,
der Raumheizung,
der kombinierten Warmwasserbereitung und der Raumheizung,
der Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz im Sinne von Nummer 6.7
mit
Kesseln zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut, die
automatisch beschickt sind,
über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen,
durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind und
ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Litern je kW Nennwärmeleistung einbinden;
Pelletöfen mit Wassertasche, die
automatisch beschickt sind,
über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen und
durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 14785 geprüft sind;
besonders emissionsarmen Scheitholzvergaserkesseln, die
über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder
Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen,
ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Litern je kW Nennwärmeleistung einbinden und
durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind;
Kombinationskesseln zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. -hackgut und Scheitholz, die
automatisch beschickt sind,
über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung für den automatisch beschickten An
lagenteil verfügen,
über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder
Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen und
ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Litern je kW Nennwärmeleistung einbinden,
wenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden.
Technische Fördervoraussetzungen
Der ,,jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad" s (= ETA S) gemäß Ökodesign-Richtlinie förderfähiger Bio
masseanlagen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens 81 Prozent erreichen.
Alle Biomasseanlagen müssen folgende Emissionsgrenzwerte einhalten (bezogen auf einen Volumengehalt an
Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]):
Kohlenmonoxid: 200 mg/m³ bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m³ bei Teillastbetrieb (für Brennstoffe nach § 3
Absatz 1 Nummer 8 der 1. BImSchV),
Staub: 2,5 mg/m³.
Voraussetzung ist das Vorliegen eines Prüfberichts bzw. eines Prüfzertifikats nach Prüfung nach EN 303-5 durch
ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut (Biomassekessel) oder Prüfung nach EN 14785 durch ein gemäß
ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut (Pelletöfen mit Wassertasche).
Von der Förderung ausgeschlossen sind
luftgeführte Pelletöfen,
handbeschickte Einzelöfen,
Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von
Holz dienen, außer es handelt sich um Altholz der Kategorie A1 (naturbelassenes oder lediglich mechanisch
bearbeitetes Altholz),
Biomasseanlagen, die unter Naturzugbedingungen betrieben werden,
Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von
Abfällen (17. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt,
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Anlagen zur Beseitigung bestimmter Abfälle, die einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden.
6.3 Wärmepumpen
Förderfähig sind Anlagen, bei denen die erneuerbaren Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum
versorgten Gebäude überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der
folgenden Zwecke dienen:
der Raumheizung,
der kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung,
der Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz im Sinne von Nummer 6.7.
Wärmepumpen können gefördert werden, wenn zu ihrem Betrieb kein Gas genutzt wird und die nachfolgend
genannten technischen Vorgaben erfüllt werden:
Einzelprüfungen nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten
europäischen Baureihenreglements (EHPA, Solar Keymark, EUROVENT, ECP, MCS, NF etc.) durch ein nach
ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut.
Wärmepumpen Beheizung über Wasser
Die ,,jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz" s (= ETA S) gemäß Ökodesign-Richtlinie förderfähiger Wärme
pumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte bei 35 °C und 55 °C er
reichen; Wärmepumpen, die gemäß Ökodesign-Richtlinie als Niedertemperatur-Wärmepumpen gelten, müssen
nur die s-Anforderungen bei 35 °C erfüllen:
s bei (35 °C)
s bei (55 °C)
Wärmequelle Luft
135 %
120 %
Wärmequelle Erdwärme
150 %
135 %
Wärmequelle Wasser
150 %
135 %
Sonstige Wärmequellen
(zum Beispiel Abwärme, Solarwärme)
150 %
135 %
Wärmepumpen Beheizung über Luft
Die ,,jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz" s (= ETA S) bzw. der ,,Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad" s,h
(= ETAs,h) gemäß Ökodesign-Richtlinie förderfähiger Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhält
nissen mindestens folgende Werte erreichen:
Wärmepumpen 12 kW*
(Wärmequelle Luft)
s 181 %
Effizienzklasse A++ oder A+++
Wärmepumpen > 12 kW*
(alle Wärmequellen)
s,h 150 %
* Heizleistung, bei Geräten mit Kühlfunktion Kühlleistung (siehe Verordnung (EU) Nr. 206/2012).
Förderfähige Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich ak
tiviert und betrieben werden können (zum Beispiel anhand der Standards ,,SG Ready" oder ,,VHP Ready").
Fördervoraussetzungen sind weiter:
für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen die Vorlage eines DVGW-W-120-2 Zer
tifikats und des Versicherungsscheins,
Vorlage der Prüfberichte bzw. Prüfzertifikate über die unabhängige Prüfung/Zertifizierung,
Vorlage eines Prüfberichts bzw. eines Prüfzertifikats zur Energieeffizienz,
Herstellernachweis zur Netzdienlichkeit (Hinweis: www.bafa.de).
6.4 Brennstoffzellen
Gegenstand der Förderung ist der Einbau von stationären Brennstoffzellensystemen zwischen 0,25 kW und 5 kW
elektrischer Leistung. Förderfähig sind sowohl integrierte Geräte als auch Beistellgeräte. Die Gesamtkosten des
Brennstoffzellensystems setzen sich zusammen aus den Kosten für den Erwerb und Einbau der Brennstoffzelle
und ggf. des zusätzlichen Wärmeerzeugers sowie den weiteren Kosten wie zum Beispiel für einen Pufferspeicher
und für einen fest vereinbarten Vollwartungsvertrag. Integrierte Geräte sind Geräte, die mit einem zusätzlichen
Wärmeerzeuger verbunden sind und somit eine technische Einheit bilden. Beistellgeräte sind Geräte, die indivi
duell durch weitere Wärmeerzeuger (zum Beispiel Brennwertkessel) ergänzt werden müssen, um den notwendi
gen Wärmebedarf zu decken. Dabei sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022
Technische Mindestanforderungen
Die Brennstoffzelle ist in die Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes einzubinden.
Beim Einbau der Brennstoffzelle ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen. Die Durchführung ist auf dem
Bestätigungsformular des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ Forum für Energieeffizienz in der Ge
bäudetechnik e. V. (www.intelligent-heizen.info) nachzuweisen (Verfahren A zulässig) und die Dokumentation ist
aufzubewahren. Rohrleitungen sind gemäß § 71 des jeweils geltenden Gebäudeenergiegesetzes zu dämmen.
Der Einbau des Brennstoffzellensystems ist durch ein Fachunternehmen auszuführen; idealerweise durch vom
Hersteller geschulte Fachunternehmer.
Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Brennstoffzelle muss der Gesamtwirkungsgrad 0,82 und der elek
trische Wirkungsgrad el 0,32 betragen.
Der Hersteller stellt zum Beispiel über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen einen Betrieb der Brennstoffzelle für
einen Zeitraum von zehn Jahren sicher.
Für die Brennstoffzelle ist eine Vollwartung über mindestens zehn Jahre zu vereinbaren, die dem Käufer einen
elektrischen Wirkungsgrad von mindestens el 0,26 sowie die Reparatur und Wiederinbetriebnahme im Falle
von Störungen zusichert.
6.5 Erneuerbare Energien Hybridheizungen (EE Hybride)
Gefördert wird die Errichtung von innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von mindestens
zwei Technologien auf Basis von erneuerbaren Energien basieren und die die Anforderungen der Nummern 6.1
bis 6.3 erfüllen.
Die Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12831 zu ermitteln. Analog zur Leistungsbeschreibung der Be
stätigung des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VDZ Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.
sind alternativ auch ,,überschlägige" Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 zulässig (zum Beispiel
Hüllflächenverfahren).
6.6 Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien
Gefördert wird die Errichtung von innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von erneuerbaren
Energien basieren und erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 80 Prozent
der Heizlast einbinden, soweit sie nicht unter die Nummern 6.1 bis 6.4 fallen.
Die Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12831 zu ermitteln. Analog zur Leistungsbeschreibung der Be
stätigung des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VDZ Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.
sind alternativ auch ,,überschlägige" Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 zulässig (zum Beispiel
Hüllflächenverfahren).
6.7 Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung eines nicht öffentlichen Netzes (,,Gebäudenetz") zur ausschließ
lichen Eigenversorgung von mindestens zwei Gebäuden auf dem Grundstück eines Eigentümers, bestehend aus
folgenden Komponenten:
Wärmeerzeugung nach den Nummern 6.1, 6.2, 6.3, 6.5 oder Nummer 6.6,
ggf. Wärmespeicherung, Wärmeverteilung,
Steuer-, Mess- und Regelungstechnik,
Wärmeübergabestationen,
sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, zu mindestens 55 Prozent durch erneuer
bare Energien erfolgt und kein Öl als Brennstoff eingesetzt wird.
Gefördert wird als Alternative zur Nutzung einer gebäudeindividuellen Heizung ferner der Anschluss bzw. die
Erneuerung eines Anschlusses an ein Gebäudenetz oder an ein Wärmenetz, wenn deren Wärmeerzeugung zu
einem Anteil von mindestens 25 Prozent durch erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erfolgt
oder an ein Wärmenetz, für das ein durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) geförderter
Transformationsplan vorliegt oder das einen Primärenergiefaktor von höchstens 0,6 aufweist.
Nachweise
Bilanzierung und Nachweis des Anteils erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt in
Anlehnung an DIN V 18599 bzw. in Anlehnung an das AGFW-Arbeitsblatt FW 309 Teil 5 zusammen mit der
dazugehörigen Musterbescheinigung nach FW 309 Teil 7,
Nachweis des Primärenergiefaktors gemäß § 22 des Gebäudeenergiegesetzes durch das AGFW-Arbeitsblatt
FW 309 Teil 1 und
durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) geförderter Transformationsplan.