Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 53 vom 22.12.2022  - Seite 2432 bis 2435 - Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

611-10-14-1610-1-13611-10-10610-1-19610-1-19611-8-2-2-1610-1-20610-1-8610-1-7860-6-20-1610-1-8
2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen Vom 19. Dezember 2022 Es verordnen: ­ die Bundesregierung aufgrund des Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes zu dem Wiener Über einkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen vom 6. August 1964 (BGBl. 1964 II S. 957), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) geändert wor den ist, des Artikel 2 Buchstabe a des Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen vom 26. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1585), des § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Satz 2 und Absatz 3, § 139d Nummer 2 und 4 der Abgabenordnung, von denen § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a zuletzt durch Artikel 27 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) sowie § 93a Absatz 3 durch Artikel 70 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) und § 139d Nummer 4 durch Arti kel 10 Nummer 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, sowie des § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Erb schaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), ­ das Bundesministerium der Finanzen aufgrund des § 6a Absatz 3 Satz 2 und des § 18 Absatz 9 Satz 1, 2 Nummer 4 des Umsatzsteuergesetzes, von denen § 18 Absatz 9 durch Artikel 7 Nummer 13 Buch stabe c des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) neu gefasst worden ist, des § 21 Absatz 1 Satz 2, § 89 Absatz 2 Satz 5 und 6 und des § 180 Absatz 2 Satz 1, 2 Nummer 2 der Abgaben ordnung, von denen § 21 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 9 Nummer 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) sowie § 89 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, ­ das Bundesministerium der Finanzen im Einver nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat aufgrund des § 99 Absatz 2 Satz 1, 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes, der zu letzt durch Artikel 197 Nummer 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert wor den ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zustän digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176): Inhaltsübersicht Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord nung Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverord nung Änderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung Änderung der Steueridentifikationsnummerverord nung Weitere Änderung der Steueridentifikationsnummer verordnung Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsver ordnung Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung Änderung der Mitteilungsverordnung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord nung Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 1 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 18 des Ge setzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 17a Absatz 2 Nummer 1 wird der Klammerzu satz ,,(§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3)" durch den Klammerzusatz ,,(§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5)" sowie der Klammerzusatz ,,(§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a)" durch den Klam merzusatz ,,(§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2)" ersetzt. 2. § 61 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,als einge scannte Originale" durch die Wörter ,,auf elektro nischem Weg" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter ,,als einge scannte Originale" gestrichen und werden die Wörter ,,dieser eingescannten Originale" durch die Wörter ,,der auf elektronischem Weg übermit telten Rechnungen oder Einfuhrbelege" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung § 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 11, 21 und 27 werden jeweils die Wörter ,,Finanzamt Kassel-Hofgeismar" durch die Wörter ,,Finanzamt Kassel" ersetzt. b) In Nummer 16 wird das Wort ,,Mazedonien" durch das Wort ,,Nordmazedonien" ersetzt. 2. Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt: ,,(2b) Für die Unternehmer mit Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets (§ 1 Absatz 2a des Umsatz steuergesetzes), die im Gemeinschaftsgebiet weder ihre Geschäftsleitung noch eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte haben und die in einem anderen Mit gliedstaat der Europäischen Union die Teilnahme an dem Verfahren im Sinne des § 18j des Umsatz steuergesetzes angezeigt haben, sind die Absätze 1 und 2 für Zwecke der Durchführung des Verfahrens im Sinne des § 18j des Umsatzsteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer in dem Mitgliedstaat als ansässig zu behandeln ist, in dem die Teilnahme angezeigt wurde." 2433 Artikel 3 Änderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung § 4 der Umsatzsteuererstattungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1988 (BGBl. I S. 1780), die zuletzt durch Artikel 8 des Ge setzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Antrag auf Erstattung ist unter Beifügung der in Betracht kommenden Rechnungen und Zah lungsnachweise nach einem vom Bundesministe rium der Finanzen zu bestimmenden Muster beim Bundeszentralamt für Steuern in Papierform oder elektronisch einzureichen. In ihm hat der Missions chef oder der Leiter der berufskonsularischen Ver tretung zu versichern, dass die Gegenstände oder die sonstigen Leistungen für den nach § 1 oder § 2 vorgesehenen Gebrauch bestimmt sind. Das Bun deszentralamt für Steuern prüft die Angaben des Antragstellers und entscheidet über den Antrag." 2. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Mindert sich der Steuerbetrag, so hat der Antrag steller das Bundeszentralamt für Steuern unverzüg lich zu unterrichten." Artikel 4 Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung In § 2 Absatz 2 Satz 1 der Steueridentifikationsnum merverordnung vom 28. November 2006 (BGBl. I S. 2726), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 34 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 139b Abs. 6 Satz 5" durch die Wörter ,,§ 139b Absatz 6 Satz 4" ersetzt. Artikel 5 Weitere Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung § 6 Absatz 1 der Steueridentifikationsnummerver ordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zuge teilte Identifikationsnummer." Artikel 6 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 5 und § 8 Absatz 4 wird jeweils der Klammerzusatz ,,(Bezirksnotare)" gestrichen. 2. In Muster 6 Nummer 3 (§ 8 ErbStDV) wird das Wort ,,Urkundenrolle-Nr." durch das Wort ,,Urkundenver zeichnis-Nr." ersetzt. 2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 Artikel 7 Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung Die Steuer-Auskunftsverordnung vom 30. November 2007 (BGBl. I S. 2783), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geän dert worden ist, wird wie folgt geändert: (2) Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Angaben mitzuteilen: 1. die Art und die Höhe der jeweils gewährten Zahlung, 2. das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde, 3. das Datum der Zahlung und 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Nummer 3 abschließende Wort ,,oder" wird gestrichen. bb) Der Nummer 4 abschließende Punkt wird durch das Wort ,,oder" ersetzt und folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. sich nach den §§ 20, 21, 24 oder 25 des Umwandlungssteuergesetzes bei verschiedenen Rechtsträgern steuerlich auswirkt und der steuerliche Wertansatz beim einbringenden oder übertragenden Rechtsträger vom steuerlichen Wertan satz beim übernehmenden Rechtsträger abhängt." b) Der Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und fol gende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5: das Finanz amt, das nach § 18 oder § 20 der Abgaben ordnung für den übernehmenden Rechtsträ ger örtlich zuständig ist." 2. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 5 in der am 23. Dezember 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwen den, die nach dem 31. Dezember 2022 bei der zu ständigen Finanzbehörde eingegangen sind." 4. bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Zahlungen geleistet wurden. Werden nach Satz 1 mitzuteilende Zahlungen in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurück erstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei ihm eingegangen ist, mitzuteilen. (3) Mitteilungen über im Kalenderjahr 2022 ausge zahlte Leistungen sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle bis zum 31. Dezember 2025 zu übermitteln. Das Bundes ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frist nach Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. Auf begründeten Antrag des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhr kontrolle kann die oberste Finanzbehörde desjenigen Landes, in dem das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle seinen Sitz hat, diesem die Frist nach den Sätzen 1 oder 2 um längstens zehn Monate ver längern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Übersendung der Mitteilungen bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht rechtzeitig vorliegen; das Bundesministerium der Finanzen ist über eine gewährte Fristverlängerung zu unterrichten. Artikel 8 Änderung der Mitteilungsverordnung Nach § 13 der Mitteilungsverordnung vom 7. Sep tember 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Arti kel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 25. Mai 2022 (BGBl. I S. 816) geändert worden ist, wird folgender § 13a eingefügt: ,,§ 13a Mitteilungen über Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Energiekostendämpfungsprogramm (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon trolle hat als mitteilungspflichtige Stelle (§ 93c Absatz 1 der Abgabenordnung) den Finanzbehörden aus Anlass des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Ener giekostendämpfungsprogramm bewilligte Leistungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mitzuteilen. (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Bestim mungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden. § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 bleiben unberührt. Mittei lungspflichten über Leistungen im Sinne des Absat zes 1 Satz 1, die sich nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung ergeben, sind nicht anzuwenden." Artikel 9 Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung Dem § 8 der Verordnung über die gesonderte Fest stellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver ordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Auf eine gesonderte Feststellung nach Satz 1 kann verzichtet werden, wenn es sich um einen Fall von ge ringer Bedeutung handelt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 Artikel 10 Artikel 11 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung Inkrafttreten, Außerkrafttreten 2435 Dem § 10 Absatz 4 der Altersvorsorge-Durchfüh rungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Ab sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. ,,Wird die Erklärung im Jahr des Vertragsabschlusses abgegeben, so gilt sie abweichend von Satz 3 schon für das Jahr des Vertragsabschlusses." (4) § 13a der Mitteilungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 8 dieser Verordnung geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2030 außer Kraft. (2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (3) Artikel 5 tritt am 1. November 2023 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 19. Dezember 2022 Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner