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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2012
Gesetz zu dem Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 5. Dezember 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Berlin am 23. April 2012 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2012 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Der Bundesminister des Auswärtigen Guido Westerwelle
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Abkommen zwischenderBundesrepublikDeutschland unddemGroßherzogtumLuxemburg zurVermeidungderDoppelbesteuerungundVerhinderungderSteuerhinterziehung aufdemGebietderSteuernvomEinkommenundvomVermögen
DieBundesrepublikDeutschland und dasGroßherzogtumLuxemburg vondemWunschgeleitet,ihrewirtschaftlichenBeziehungen durchdenAbbausteuerlicherHindernissezufördernundihre ZusammenarbeitaufsteuerlichemGebietzufestigen sindwiefolgtübereingekommen: Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen DiesesAbkommengiltfürPersonen,dieineinemVertragsstaat oderinbeidenVertragsstaatenansässigsind. Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern (1) DiesesAbkommengilt,ohneRücksichtaufdieArtderErhebung,fürSteuernvomEinkommenundvomVermögen,diefür Rechnung eines Vertragsstaates, einer seiner GebietskörperschaftenoderimFallderBundesrepublikDeutschlandeines seinerLändererhobenwerden. (2) AlsSteuernvomEinkommenundvomVermögengelten alleSteuern,dievomGesamteinkommen,vomGesamtvermögenodervonTeilendesEinkommensoderdesVermögenserhobenwerden,einschließlichderSteuernvomGewinnausder VeräußerungbeweglichenoderunbeweglichenVermögens,der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. (3) ZudenzurzeitbestehendenSteuern,fürdiediesesAbkommengilt,gehöreninsbesondere a) inderBundesrepublikDeutschland: dieEinkommensteuer, dieKörperschaftsteuer, dieGewerbesteuerund dieVermögensteuer einschließlichderhierauferhobenenZuschläge (imFolgendenals,,deutscheSteuer"bezeichnet); b) imGroßherzogtumLuxemburg: dieEinkommensteuer, dieKörperschaftsteuer, dieGewerbesteuerund dieVermögensteuer einschließlichderhierauferhobenenZuschläge (imFolgendenals,,luxemburgischeSteuer"bezeichnet). (4) DasAbkommengiltauchfüralleSteuerngleicheroderim WesentlichenähnlicherArt,dienachderUnterzeichnungdesAbkommensnebendenbestehendenSteuernoderanderenStelle erhobenwerden.DiezuständigenBehördenderVertragsstaaten teileneinanderdieinihrenSteuergesetzeneingetretenenbedeutsamenÄnderungenmit. j) Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen (1) ImSinnediesesAbkommens,wennderZusammenhang nichtsandereserfordert, a) bedeutendieAusdrücke,,einVertragsstaat"und,,derandere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundes republikDeutschlandoderdasGroßherzogtumLuxemburg; b) bedeutetderAusdruck,,BundesrepublikDeutschland"das HoheitsgebietderBundesrepublikDeutschlandsowiedasan das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, desMeeresuntergrundsundderdarüberbefindlichenWassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in ÜbereinstimmungmitdemVölkerrechtundihreninnerstaatlichenRechtsvorschriftensouveräneRechteundHoheitsbefugnissezumZweckederErforschung,Ausbeutung,ErhaltungundBewirtschaftungderlebendenundnichtlebenden natürlichenRessourcenausübt; c) bedeutet der Ausdruck ,,Luxemburg" das Großherzogtum L uxemburgund,wennimgeografischenSinneverwendet, dasHoheitsgebietdesGroßherzogtumsLuxemburg; d) umfasstderAusdruck,,Person"natürlichePersonen,GesellschaftenundalleanderenPersonenvereinigungen; e) bedeutetderAusdruck,,Gesellschaft"juristischePersonen oderRechtsträger,diefürdieBesteuerungwiejuristische Personenbehandeltwerden; f) beziehtsichderAusdruck,,Unternehmen"aufdieAusübung einerGeschäftstätigkeit; g) schließt der Ausdruck ,,Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen T ätigkeitein; h) bedeutendieAusdrücke,,UnternehmeneinesVertragsstaats" und,,UnternehmendesanderenVertragsstaats",jenachdem, einUnternehmen,dasvoneinerineinemVertragsstaatansässigenPersonbetriebenwird,odereinUnternehmen,das voneinerimanderenVertragsstaatansässigenPersonbetriebenwird; i) bedeutetderAusdruck,,internationalerVerkehr"jedeBeförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in e inemVertragsstaatbetriebenwird,esseidenn,dasSeeschiffoderLuftfahrzeugwirdausschließlichzwischenOrten imanderenVertragsstaatbetrieben; bedeutetderAusdruck,,Staatsangehöriger" aa) inBezugaufdieBundesrepublikDeutschland alleDeutschenimSinnedesGrundgesetzesfürdieBundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Per sonen,PersonengesellschaftenundanderenPersonenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik DeutschlandgeltendenRechterrichtetwordensind; bb) inBezugaufLuxemburg allenatürlichenPersonen,diedieStaatsangehörigkeit Luxemburgsbesitzen,sowieallejuristischenPersonen, PersonengesellschaftenundanderenPersonenvereini-
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gungen,dienachdeminLuxemburggeltendenRecht errichtetwordensind; f) einBergwerk,einÖl-oderGasvorkommen,einenSteinbruch odereineandereStättederAusbeutungnatürlicherRessourcen. (3) EineBauausführungoderMontageistnurdanneineBetriebsstätte,wennihreDauerzwölfMonateüberschreitet. (4) UngeachtetdervorstehendenBestimmungendiesesArtikelsgeltennichtalsBetriebsstätten: a) Einrichtungen,dieausschließlichzurLagerung,Ausstellung oderAuslieferungvonGüternoderWarendesUnternehmens benutztwerden; b) BeständevonGüternoderWarendesUnternehmens,die ausschließlichzurLagerung,AusstellungoderAuslieferung unterhaltenwerden; c) BeständevonGüternoderWarendesUnternehmens,die ausschließlichzudemZweckunterhaltenwerden,durchein anderesUnternehmenbearbeitetoderverarbeitetzuwerden; d) einefesteGeschäftseinrichtung,dieausschließlichzudem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder WareneinzukaufenoderInformationenzubeschaffen; e) einefesteGeschäftseinrichtung,dieausschließlichzudem Zweckunterhaltenwird,fürdasUnternehmenandereTätigkeitenauszuüben,dievorbereitenderArtsindodereineHilfstätigkeitdarstellen; f) einefesteGeschäftseinrichtung,dieausschließlichzudem Zweckunterhaltenwird,mehrerederunterdenBuchstabena bisegenanntenTätigkeitenauszuüben,vorausgesetzt,dass diesichdarausergebendeGesamttätigkeitderfestenGeschäftseinrichtungvorbereitenderArtistodereineHilfstätigkeitdarstellt. (5) IsteinePersonmitAusnahmeeinesunabhängigenVertretersimSinnedesAbsatzes6füreinUnternehmentätigund besitztsieineinemVertragsstaatdieVollmacht,imNamendes UnternehmensVerträgeabzuschließen,undübtsiedieVollmacht dortgewöhnlichaus,sowirddasUnternehmenungeachtetder Absätze1und2sobehandelt,alshabeesindiesemStaatfür alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränkensichaufdieimAbsatz4genanntenTätigkeiten,die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, d ieseEinrichtungnachdemgenanntenAbsatznichtzueiner B etriebsstättemachten. (6) EinUnternehmenwirdnichtschondeshalbsobehandelt, alshabeeseineBetriebsstätteineinemVertragsstaat,weiles dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einenanderenunabhängigenVertreterausübt,soferndiesePersonenimRahmenihrerordentlichenGeschäftstätigkeithandeln. (7) Alleindadurch,dasseineineinemVertragsstaatansässige GesellschafteineGesellschaftbeherrschtodervoneinerGesellschaftbeherrschtwird,dieimanderenVertragsstaatansässigist oderdort(entwederdurcheineBetriebsstätteoderaufandere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesell schaftenzurBetriebsstättederanderen. Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (1) Einkünfte,dieeineineinemVertragsstaatansässigePersonausunbeweglichemVermögen(einschließlichderEinkünfte ausland-undforstwirtschaftlichenBetrieben)bezieht,dasimanderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. (2) DerAusdruck,,unbeweglichesVermögen"hatdieBedeutung,dieihmnachdemRechtdesVertragsstaatszukommt,in demdasVermögenliegt.DerAusdruckumfasstinjedemFalldas ZubehörzumunbeweglichenVermögen,daslebendeundtote Inventarland-undforstwirtschaftlicherBetriebe,dieRechte,für
k) bedeutetderAusdruck,,zuständigeBehörde" aa) inderBundesrepublikDeutschlanddasBundesminis teriumderFinanzenoderdieBehörde,andieesseine Befugnissedelegierthat; bb) inLuxemburgdenMinisterderFinanzenoderseinenbevollmächtigtenVertreter. (2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaathat,wennderZusammenhangnichtsandereserfordert,jederimAbkommennichtdefinierteAusdruckdieBedeutung,dieihmimAnwendungszeitraumnachdemRechtdieses StaatesüberdieSteuernzukommt,fürdiedasAbkommengilt, wobeidieBedeutungnachdemindiesemStaatanzuwendendenSteuerrechtdenVorrangvoreinerBedeutunghat,dieder AusdrucknachanderemRechtdiesesStaateshat. Artikel 4 Ansässige Person (1) ImSinnediesesAbkommensbedeutetderAusdruck,,eine ineinemVertragsstaatansässigePerson"einePerson,dienach demRechtdiesesStaatesdortaufgrundihresWohnsitzes,ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder e inesanderenähnlichenMerkmalssteuerpflichtigist,undumfasstauchdiesenStaat,eineseinerGebietskörperschaftenoder imFallderBundesrepublikDeutschlandeinesseinerLänder. DerAusdruckumfasstjedochnichteinePerson,dieindiesem StaatnurmitEinkünftenausQuellenindiesemStaatodermitin diesemStaatgelegenemVermögensteuerpflichtigist. (2) IstnachAbsatz1einenatürlichePersoninbeidenVertragsstaatenansässig,sogiltFolgendes: a) DiePersongiltalsnurindemStaatansässig,indemsieüber eineständigeWohnstätteverfügt;verfügtsieinbeidenStaatenübereineständigeWohnstätte,sogiltsiealsnurindem Staatansässig,zudemsiedieengerenpersönlichenund wirtschaftlichenBeziehungenhat(MittelpunktderLebens interessen); b) kannnichtbestimmtwerden,inwelchemStaatdiePerson denMittelpunktihrerLebensinteressenhat,oderverfügtsiein keinemderStaatenübereineständigeWohnstätte,sogiltsie alsnurindemStaatansässig,indemsieihrengewöhnlichen Aufenthalthat; c) hatdiePersonihrengewöhnlichenAufenthaltinbeidenStaatenoderinkeinemderStaaten,sogiltsiealsnurindem Staatansässig,dessenStaatsangehörigersieist; d) istdiePersonStaatsangehörigerbeiderStaatenoderkeines derStaaten,soregelndiezuständigenBehördenderVertragsstaatendieFrageingegenseitigemEinvernehmen. (3) IstnachAbsatz1eineanderealseinenatürlichePersonin beidenVertragsstaatenansässig,sogiltsiealsnurindemStaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäfts leitungbefindet. Artikel 5 Betriebsstätte (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ,, Betriebsstätte"einefesteGeschäftseinrichtung,durchdiedie TätigkeiteinesUnternehmensganzoderteilweiseausgeübtwird. (2) DerAusdruck,,Betriebsstätte"umfasstinsbesondere a) einenOrtderLeitung, b) eineZweigniederlassung, c) eineGeschäftsstelle, d) eineFabrikationsstätte, e) eineWerkstätteund
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diedieVorschriftendesPrivatrechtsüberGrundstückegelten, NutzungsrechteanunbeweglichemVermögensowieRechteauf veränderlicheoderfesteVergütungenfürdieAusbeutungoder dasRechtaufAusbeutungvonMineralvorkommen,Quellenund anderen natürlichen Ressourcen; Schiffe und Luftfahrzeuge g eltennichtalsunbeweglichesVermögen. (3) Absatz1giltfürEinkünfteausderunmittelbarenNutzung, derVermietungoderVerpachtungsowiejederanderenArtder NutzungunbeweglichenVermögens. (4) DieAbsätze1und3geltenauchfürEinkünfteausunbeweglichemVermögeneinesUnternehmens. Artikel 7 Unternehmensgewinne (1) Die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats könnennurindiesemStaatbesteuertwerden,esseidenn,das UnternehmenübtseineGeschäftstätigkeitimanderenVertragsstaatdurcheinedortgelegeneBetriebsstätteaus.ÜbtdasUnternehmenseineGeschäftstätigkeitaufdieseWeiseaus,sokönnendieGewinne,diederBetriebsstätteinÜbereinstimmungmit Absatz2zugerechnetwerdenkönnen,imanderenStaatbesteuertwerden. (2) ImSinndiesesArtikelsunddesArtikels22,handeltessich beidenGewinnen,dieinjedemVertragsstaateinerinAbsatz1 genanntenBetriebsstättezugerechnetwerdenkönnen,umdie Gewinne,diedieBetriebsstätte,insbesondereinihrenwirtschaftlichen Beziehungen mit anderen Teilen des Unternehmens, v oraussichtlicherzielenwürde,wennsieeineigenständigesund unabhängigesUnternehmenwäreunddiegleichenoderähn lichenTätigkeitenunterdengleichenoderähnlichenBedingungenausübt,unterBerücksichtigungderdurchdieBetriebsstätteunddurchdieanderenTeiledesUnternehmensausgeübten Funktionen,dergenutztenWirtschaftsgüterundderübernommenenRisikendesUnternehmens. (3) WenninÜbereinstimmungmitAbsatz2einVertragsstaat dieGewinne,diederBetriebsstätteeinesUnternehmenseines Vertragsstaatszugerechnetwerdenkönnen,berichtigtunddementsprechendGewinnedesUnternehmensbesteuert,diebereits imanderenStaatbesteuertwurden,wirdderandereStaat,soweit es erforderlich ist, um eine Doppelbesteuerung dieser G ewinnezubeseitigen,eineangemesseneBerichtigungderauf dieseGewinneerhobenenSteuervornehmen,wennerderBerichtigungdeserstgenanntenStaatszustimmt;wennderandere Vertragsstaatnichtzustimmt,werdendieVertragsstaateneine daraus resultierende Doppelbesteuerung durch ein Verstän digungsverfahrenbeseitigen. (4) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen A rtikelndiesesAbkommensbehandeltwerden,sowerdendie Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses A rtikelsnichtberührt. Artikel 8 See-, Binnenschifffahrt und Luftfahrt (1) GewinneausdemBetriebvonSeeschiffenoderLuftfahrzeugeniminternationalenVerkehrkönnennurindemVertragsstaatbesteuertwerden,indemsichderOrtdertatsächlichen GeschäftsleitungdesUnternehmensbefindet. (2) GewinneausdemBetriebvonBinnenschiffenkönnennur indemVertragsstaatbesteuertwerden,indemsichderOrtder tatsächlichenGeschäftsleitungdesUnternehmensbefindet. (3) FürZweckediesesArtikelsbeinhaltetderBegriff,,Gewinne ausdemBetriebvonSeeschiffenoderLuftfahrzeugeniminternationalenVerkehr"auchdieGewinneausder a) gelegentlichenVermietungvonleerenSeeschiffenoderLuftfahrzeugenund
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b) Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich T railernundzugehörigerAusstattung,diedemTransportder Containerdienen), wenndieseTätigkeitenzumBetriebvonSeeschiffenoderLuftfahrzeugeniminternationalenVerkehrgehören.Gleichesgiltfür GewinneausdemBetriebvonBinnenschiffen. (4) BefindetsichderOrtdertatsächlichenGeschäftsleitung einesUnternehmensderSee-oderBinnenschifffahrtanBord e inesSchiffes,sogilteralsindemVertragsstaatgelegen,indem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafenvorhandenist,indemVertragsstaat,indemdiePersonansässigist,diedasSchiffbetreibt. (5) Absatz1giltauchfürGewinneausderBeteiligunganeinemPool,einerBetriebsgemeinschaftodereinerinternationalen Betriebsstelle. Artikel 9 Verbundene Unternehmen (1) Wenn a) einUnternehmeneinesVertragsstaatsunmittelbarodermittelbaranderGeschäftsleitung,derKontrolleoderdemKapitaleinesUnternehmensdesanderenVertragsstaatsbeteiligt istoder b) dieselbenPersonenunmittelbarodermittelbaranderGeschäftsleitung,derKontrolleoderdemKapitaleinesUnternehmenseinesVertragsstaatsundeinesUnternehmensdes anderenVertragsstaatsbeteiligtsind undindiesenFällendiebeidenUnternehmeninihrenkaufmännischenoderfinanziellenBeziehungenanvereinbarteoderauferlegteBedingungengebundensind,dievondenenabweichen, dieunabhängigeUnternehmenmiteinandervereinbarenwürden, dürfendieGewinne,dieeinesderUnternehmenohnedieseBedingungenerzielthätte,wegendieserBedingungenabernicht erzielthat,denGewinnendiesesUnternehmenszugerechnetund entsprechendbesteuertwerden. (2) WerdenineinemVertragsstaatdenGewinneneinesUnternehmensdiesesStaatesGewinnezugerechnetundentsprechend besteuert , mit denen ein Unternehmen des anderen V ertragsstaatsindiesemStaatbesteuertwordenist,undhandelt essichbeidenzugerechnetenGewinnenumsolche,diedas U nternehmendeserstgenanntenStaateserzielthätte,wenndie zwischendenbeidenUnternehmenvereinbartenBedingungen diegleichengewesenwären,dieunabhängigeUnternehmenmit einandervereinbarenwürden,sonimmtderandereStaateine entsprechendeÄnderungderdortvondiesenGewinnenerhobenenSteuervor.BeidieserÄnderungsinddieübrigenBestimmungendiesesAbkommenszuberücksichtigen;erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einanderkonsultieren. Artikel 10 Dividenden (1) Dividenden,dieeineineinemVertragsstaatansässigeGesellschaftaneineimanderenVertragsstaatansässigePerson zahlt,könnenimanderenStaatbesteuertwerden. (2) DieseDividendenkönnenjedochauchindemVertragsstaat,indemdiedieDividendenzahlendeGesellschaftansässig ist,nachdemRechtdiesesStaatesbesteuertwerden;dieSteuerdarfaber,wennderNutzungsberechtigtederDividendenim anderenVertragsstaatansässigist,nichtübersteigen: a) 5ProzentdesBruttobetragsderDividenden,wennderNutzungsberechtigteeineGesellschaft(jedochkeinePersonengesellschaftoderInvestmentgesellschaft)ist,dieunmittelbar übermindestens10ProzentdesKapitalsderdieDividenden zahlendenGesellschaftverfügt;
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Artikel 12 Lizenzgebühren (1) Lizenzgebühren,dieauseinemVertragsstaatstammenund aneineimanderenVertragsstaatansässigePersongezahltwerden,könnenimanderenStaatbesteuertwerden. (2) DieseLizenzgebührenkönnenjedochauchindemVertragsstaat,ausdemsiestammen,nachdemRechtdiesesStaatesbesteuertwerden;dieSteuerdarfaber,wennderNutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat ansässigist,5ProzentdesBruttobetragsderLizenzgebühren nichtübersteigen. (3) DerindiesemArtikelverwendeteAusdruck,,Lizenzgebühren"bedeutetVergütungenjederArt,diefürdieBenutzungoder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an litera rischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlichkinematographischerFilme,vonPatenten,Warenzeichen,MusternoderModellen,Plänen,geheimenFormelnoder VerfahrenoderfürdieMitteilunggewerblicher,kaufmännischer oderwissenschaftlicherErfahrungengezahltwerden. (4) DieAbsätze1und2sindnichtanzuwenden,wennderin einemVertragsstaatansässigeNutzungsberechtigteimanderen Vertragsstaat,ausdemdieLizenzgebührenstammen,eineGeschäftstätigkeitdurcheinedortgelegeneBetriebsstätteausübt unddieRechteoderVermögenswerte,fürdiedieLizenzgebührengezahltwerden,tatsächlichzudieserBetriebsstättegehören. IndiesemFallistArtikel7anzuwenden. (5) LizenzgebührengeltendannalsauseinemVertragsstaat stammend,wennderSchuldnereineindiesemStaatansässige Personist.HataberderSchuldnerderLizenzgebühren,ohne Rücksichtdarauf,oberineinemVertragsstaatansässigistoder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die V erpflichtungzurZahlungderLizenzgebührenfürZweckeder BetriebsstätteeingegangenwordenundträgtdieBetriebsstätte dieLizenzgebühren,sogeltendieLizenzgebührenalsausdem Staatstammend,indemdieBetriebsstätteliegt. (6) BestehenzwischendemSchuldnerunddemNutzungs berechtigtenoderzwischenjedemvonihnenundeinemDritten besondereBeziehungenundübersteigendeshalbdieLizenz gebühren,gemessenanderzugrundeliegendenLeistung,den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese B eziehungenvereinbarthätten,sowirddieserArtikelnuraufden letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der über steigendeBetragnachdemRechteinesjedenVertragsstaats undunterBerücksichtigungderanderenBestimmungendieses Abkommensbesteuertwerden. Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen (1) Gewinne,dieeineineinemVertragsstaatansässigePersonausderVeräußerungunbeweglichenVermögensimSinne desArtikels6erzielt,dasimanderenVertragsstaatliegt,können imanderenStaatbesteuertwerden. (2) Gewinne,dieeineineinemVertragsstaatansässigePersonausderVeräußerungvonAnteilenodervergleichbarenRechtenaneinerGesellschaftbezieht,derenWertzumehrals50ProzentmittelbaroderunmittelbarausunbeweglichemVermögen besteht,dasimanderenVertragsstaatliegt,könnenimanderen Staatbesteuertwerden. (3) GewinneausderVeräußerungbeweglichenVermögens, dasBetriebsvermögeneinerBetriebsstätteist,dieeinUnternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlichderartigerGewinne,diebeiderVeräußerungeinersolchenBetriebsstätte(alleinodermitdemübrigenUnternehmen) erzieltwerden,könnenimanderenStaatbesteuertwerden. (4) GewinneausderVeräußerungvonSeeschiffenoderLuftfahrzeugen,dieiminternationalenVerkehrbetriebenwerden,von Schiffen,diederBinnenschifffahrtdienenundvonbeweglichem Vermögen,dasdemBetriebdieserSchiffeoderLuftfahrzeuge
b) 15ProzentdesBruttobetragsderDividendeninallenanderen Fällen; c) ungeachtet der Bestimmungen der Buchstaben a und b 15 ProzentdesBruttobetragsderDividenden,wenndieausschüttendeGesellschafteineImmobilieninvestmentgesellschaftist,derenGewinnevollständigoderteilweisevonder Steuer befreit sind oder die die Ausschüttungen bei der E rmittlungihrerGewinneabziehenkann. DieserAbsatzberührtnichtdieBesteuerungderGesellschaft inBezugaufdieGewinne,ausdenendieDividendengezahlt werden. (3) DerindiesemArtikelverwendeteAusdruck,,Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen,Kuxen,GründeranteilenodersonstigeEinkünfte,die nachdemRechtdesStaates,indemdieausschüttendeGesellschaftansässigist,denEinkünftenausAktiensteuerlichgleichgestelltsind,sowieAusschüttungenaufAnteilscheineaneinem Investmentvermögen. (4) DieAbsätze1und2sindnichtanzuwenden,wennderin einemVertragsstaatansässigeNutzungsberechtigteimanderen Vertragsstaat,indemdiedieDividendenzahlendeGesellschaft ansässigist,eineGeschäftstätigkeitdurcheinedortgelegene BetriebsstätteausübtunddieBeteiligung,fürdiedieDividenden gezahltwerden,tatsächlichzudieserBetriebsstättegehört.In diesemFallistArtikel7anzuwenden. (5) ErzielteineineinemVertragsstaatansässigeGesellschaft GewinneoderEinkünfteausdemanderenVertragsstaat,sodarf dieserandereStaatwederdievonderGesellschaftgezahlten Dividendenbesteuern,esseidenn,dassdieseDividendenan eineimanderenStaatansässigePersongezahltwerdenoder dassdieBeteiligung,fürdiedieDividendengezahltwerden,tatsächlichzueinerimanderenStaatgelegenenBetriebsstättegehört,nochGewinnederGesellschafteinerSteuerfürnichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten DividendenoderdienichtausgeschüttetenGewinneganzoder teilweiseausimanderenStaaterzieltenGewinnenoderEinkünftenbestehen. Artikel 11 Zinsen (1) Zinsen,dieauseinemVertragsstaatstammenundaneine imanderenVertragsstaatansässigePersongezahltwerden,könnennurimanderenStaatbesteuertwerden. (2) DerindiesemArtikelverwendeteAusdruck,,Zinsen"bedeutetEinkünfteausForderungenjederArt,auchwenndieForderungendurchPfandrechteanGrundstückengesichertsind, undinsbesondereEinkünfteausöffentlichenAnleihenundaus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete ZahlunggeltennichtalsZinsenimSinnediesesArtikels.Der Ausdruck,,Zinsen"umfasstjedochnichtdieinArtikel10behandeltenEinkünfte. (3) Absatz1istnichtanzuwenden,wennderineinemVertragsstaatansässigeNutzungsberechtigteimanderenVertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durcheinedortgelegeneBetriebsstätteausübtunddieForderung,fürdiedieZinsengezahltwerden,tatsächlichzudieserBetriebsstättegehört.IndiesemFallistArtikel7anzuwenden. (4) BestehenzwischendemSchuldnerunddemNutzungs berechtigtenoderzwischenjedemvonihnenundeinemDritten besondereBeziehungenundübersteigendeshalbdieZinsen,gemessenanderzugrundeliegendenForderung,denBetrag,den SchuldnerundNutzungsberechtigterohnedieseBeziehungen vereinbarthätten,sowirddieserArtikelnuraufdenletzterenBetragangewendet.IndiesemFallkannderübersteigendeBetrag nachdemRechteinesjedenVertragsstaatsundunterBerücksichtigungderanderenBestimmungendiesesAbkommensbesteuertwerden.
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dient,könnennurindemVertragsstaatbesteuertwerden,indem sichderOrtdertatsächlichenGeschäftsleitungdesUnternehmensbefindet. (5) GewinneausderVeräußerungdesindenAbsätzen1bis4 nichtgenanntenVermögenskönnennurindemVertragsstaatbesteuertwerden,indemderVeräußereransässigist. (6) BeieinernatürlichenPerson,dieineinemVertragsstaat währendmindestensfünfJahrenansässigwarunddieimanderenVertragsstaatansässiggewordenist,berührtAbsatz5nicht dasRechtdeserstgenanntenStaates,beiAnteilenanGesellschaften,dieimerstgenanntenVertragsstaatansässigsind,nach seineninnerstaatlichenRechtsvorschriftenbeiderPersoneinen VermögenszuwachsbiszuihremWohnsitzwechselzubesteuern.IndiesemFallwirdderimerstgenanntenStaatbesteuerte VermögenszuwachsbeiderErmittlungdesspäterenVermögenszuwachsesdurchdenanderenStaatnichteinbezogen. Artikel 14 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (1) VorbehaltlichderArtikel15bis19könnenGehälter,Löhne undähnlicheVergütungen,dieeineineinemVertragsstaatansässigePersonausunselbständigerArbeitbezieht,nurindiesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im a nderenVertragsstaatausgeübt.WirddieArbeitdortausgeübt, sokönnendiedafürbezogenenVergütungenimanderenStaat besteuertwerden. (2) UngeachtetdesAbsatzes1könnenVergütungen,dieeine ineinemVertragsstaatansässigePersonfüreineimanderenVertragsstaatausgeübteunselbständigeArbeitbezieht,nurimerstgenanntenStaatbesteuertwerden,wenn a) derEmpfängersichimanderenStaatinsgesamtnichtlänger als183TageinnerhalbeinesZeitraumsvonzwölfMonaten, derwährenddesbetreffendenKalenderjahresbeginntoder endet,aufhältund b) dieVergütungenvoneinemArbeitgeberoderfüreinenArbeitgebergezahltwerden,dernichtimanderenStaatansässig ist,und c) dieVergütungennichtvoneinerBetriebsstättegetragenwerden,diederArbeitgeberimanderenStaathat. (3) DieBestimmungendesAbsatzes2findenkeineAnwendungaufVergütungenfürArbeitimRahmengewerbsmäßiger A rbeitnehmerüberlassung. (4) UngeachtetdervorstehendenBestimmungendiesesArtikelskönnenVergütungenfüreineanBordeinesSeeschiffs,LuftfahrzeugsiminternationalenVerkehrodereinesSchiffes,dasder Binnenschifffahrtdient,ausgeübteunselbständigeArbeitindem Vertragsstaatbesteuertwerden,indemsichderOrtdertatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das SchiffoderLuftfahrzeugbetreibt.SolangedieserStaatdieEinkünfteausderartigerArbeitnichtbesteuert,hatderWohnsitzstaatdasBesteuerungsrechtfürdieseEinkünfte. Artikel 15 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats-oderVerwaltungsratsvergütungenundähnliche Zahlungen,dieeineineinemVertragsstaatansässigePersonin ihrerEigenschaftalsMitglieddesAufsichts-oderVerwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat a nsässigist,könnenimanderenStaatbesteuertwerden. Artikel 16 Künstler und Sportler (1) UngeachtetderArtikel7und14könnenEinkünfte,dieeine ineinemVertragsstaatansässigePersonalsKünstler,wieBühnen-,Film-,Rundfunk-undFernsehkünstlersowieMusiker,oder alsSportlerausihrerimanderenVertragsstaatpersönlichausgeübtenTätigkeitbezieht,imanderenStaatbesteuertwerden.
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(2) FließenEinkünfteauseinervoneinemKünstleroderSportlerindieserEigenschaftpersönlichausgeübtenTätigkeitnicht demKünstleroderSportlerselbst,sonderneineranderenPerson zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der KünstleroderSportlerseineTätigkeitausübt. (3) DieAbsätze1und2geltennichtfürEinkünfteausdervon Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten T ätigkeit,wennderAufenthaltindiesemStaatganzoderüberwiegendausöffentlichenMittelndesanderenStaatesodereinemseinerLänderodereinerihrerGebietskörperschaftenoder voneinerimanderenStaatalsgemeinnütziganerkanntenEinrichtungfinanziertwird.IndiesemFallkönnendieEinkünftenur indemanderenVertragsstaatbesteuertwerden. Artikel 17 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen (1) VorbehaltlichdesArtikels18Absatz2könnenRuhege hälterundähnlicheVergütungenoderRentendieeineineinem VertragsstaatansässigePersonausdemanderenVertragsstaat erhält,nurimerstgenanntenStaatbesteuertwerden. (2) Bezüge,dieeineineinemVertragsstaatansässigenatür lichePersonausdergesetzlichenSozialversicherungdesanderenVertragsstaatserhält,könnenabweichendvonAbsatz1nur indiesemanderenStaatbesteuertwerden. (3) Die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden R uhegehälter,ähnlichenVergütungenoderRenten,dieganzoder teilweise auf Beiträgen beruhen, die in der Bundesrepublik DeutschlandlängeralszwölfJahre a) nichtzudensteuerpflichtigenEinkünftengehörtenoder b) steuerlichabziehbarwarenoder c) inandererWeisebegünstigtwurden, können abweichend von Absatz 1 nur in der Bundesrepublik Deutschlandbesteuertwerden.DieserAbsatzistnichtanzuwenden,wenndieBundesrepublikDeutschlanddieRuhegehälter, ähnlichenVergütungenoderRententatsächlichnichtbesteuert, wenndieSteuervergünstigungausirgendeinemGrundzurückgefordert wurde oder wenn die Frist von zwölf Jahren nach Satz 1inbeidenVertragsstaatenerfülltist. (4) UngeachtetdesAbsatzes1könnenRuhegehälterundähnliche Vergütungen (pauschale Zahlungen inbegriffen), die aus L uxemburg stammen und an eine in der Bundesrepublik DeutschlandansässigePersongezahltwerden,nichtinderBundesrepublikDeutschlandbesteuertwerden,wenndieseZahlungensichausBeiträgen,ZuweisungenundVersicherungsprämien ergeben,dievondemoderfürdenEmpfängeraneinZusatz pensionsregimegezahltwurden,oderausDotierungendievom A rbeitgeberaneinbetriebsinternesRegimegemachtwurden, unddieseBeiträge,Zuweisungen,Versicherungsprämienoder DotierungeninLuxemburgbesteuertwurden. (5) WiederkehrendeundeinmaligeVergütungen,dieeinVertragsstaatodereineseinerGebietskörperschaftenaneineimanderenVertragsstaatansässigePersonalsEntschädigungfürpolitischeVerfolgungoderfürUnrechtoderSchädenaufgrundvon Kriegshandlungen(einschließlichWiedergutmachungsleistungen) oderdesWehr-oderZivildienstesodereinesVerbrechens,einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, können abweichendvonAbsatz1nurimerstgenanntenStaatbesteuertwerden. (6) DerBegriff,,Rente"bedeuteteinenbestimmtenBetrag,der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder währendeinesbestimmtenoderbestimmbarenZeitabschnitts aufgrundeinerVerpflichtungzahlbarist,diedieseZahlungenals GegenleistungfüreineinGeldoderGeldeswertbewirkteangemesseneLeistungvorsieht.
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Artikel 18 Öffentlicher Dienst oderzurAusbildungaufhältundderimanderenVertragsstaat ansässigistoderdortunmittelbarvorderEinreiseindenerst genanntenStaatansässigwar,fürseinenUnterhalt,seinStudium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen a ußerhalbdiesesStaatesstammen. Artikel 20 Andere Einkünfte (1) EinkünfteeinerineinemVertragsstaatansässigenPerson, dieindenvorstehendenArtikelnnichtbehandeltwurden,könnenohneRücksichtaufihreHerkunftnurindiesemStaatbesteuertwerden. (2) Absatz1istaufandereEinkünftealssolcheausunbeweglichemVermögenimSinnedesArtikels6Absatz2nichtanzuwenden,wennderineinemVertragsstaatansässigeEmpfänger imanderenVertragsstaateineGeschäftstätigkeitdurcheinedort gelegeneBetriebsstätteausübtunddieRechteoderVermögenswerte,fürdiedieEinkünftegezahltwerden,tatsächlichzudieser Betriebsstättegehören.IndiesemFallistArtikel7anzuwenden. Artikel 21 Vermögen (1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das e inerineinemVertragsstaatansässigenPersongehörtundim anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden. (2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer B etriebsstätteist,dieeinUnternehmeneinesVertragsstaatsim anderenVertragsstaathat,kannimanderenStaatbesteuertwerden. (3) SeeschiffeundLuftfahrzeuge,dieiminternationalenVerkehrbetriebenwerden,undSchiffe,diederBinnenschifffahrtdienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser SchiffeoderLuftfahrzeugedient,könnennurindemVertragsstaatbesteuertwerden,indemsichderOrtdertatsächlichen GeschäftsleitungdesUnternehmensbefindet. (4) AlleanderenVermögensteileeinerineinemVertragsstaat ansässigenPersonkönnennurindiesemStaatbesteuertwerden. Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat (1) BeieinerinderBundesrepublikDeutschlandansässigen PersonwirddieSteuerwiefolgtfestgesetzt: a) VonderBemessungsgrundlagederdeutschenSteuerwerdendieEinkünfteausLuxemburgsowiedieinLuxemburg gelegenenVermögenswerteausgenommen,dienachdiesem AbkommeninLuxemburgtatsächlichbesteuertwerdenund nichtunterBuchstabebfallen. FürEinkünfteausDividendengeltendievorstehendenBestimmungennurdann,wenndieseDividendenaneineinder BundesrepublikDeutschlandansässigeGesellschaft(jedoch nichtaneinePersonengesellschaft)voneinerinLuxemburg ansässigenGesellschaftgezahltwerden,derenKapitalzu mindestens10ProzentunmittelbarderdeutschenGesellschaftgehört,undbeiderErmittlungderGewinnederausschüttendenGesellschaftnichtabgezogenwordensind. FürdieZweckederSteuernvomVermögenwerdenvonder BemessungsgrundlagederdeutschenSteuerebenfallsBeteiligungenausgenommen,derenAusschüttungen,fallssolchegezahltwürden,nachdenvorhergehendenSätzenvon derSteuerbemessungsgrundlageauszunehmenwären. b) AufdiedeutscheSteuervomEinkommenfürdiefolgenden EinkünftewirdunterBeachtungderVorschriftendesdeutschenSteuerrechtsüberdieAnrechnungausländischerSteuerndieSteuerLuxemburgsangerechnet,dienachdemRecht
(1) a) Gehälter,LöhneundähnlicheVergütungen,ausgenommen Ruhegehälter,dievoneinemVertragsstaat,einemseinerLänderodereinerihrerGebietskörperschaftenodereineranderenjuristischenPersondesöffentlichenRechtsdiesesStaatesaneinenatürlichePersonfürdiediesemStaat,einem seinerLänder,einerihrerGebietskörperschaftenodereiner anderenjuristischenPersondesöffentlichenRechtsgeleistetenDienstegezahltwerden,könnennurindiesemStaatbesteuertwerden. b) DieseGehälter,LöhneundähnlichenVergütungenkönnenjedochnurimanderenVertragsstaatbesteuertwerden,wenn dieDiensteindiesemStaatgeleistetwerdenunddienatür lichePersonindiesemStaatansässigistund aa) einStaatsangehörigerdiesesStaatesistoder bb) nichtausschließlichdeshalbindiesemStaatansässig gewordenist,umdieDienstezuleisten. (2) a) Ruhegehälter,dievoneinemVertragsstaat,einemseinerLänder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen j uristischenPersondesöffentlichenRechtsdiesesStaates oderausvondiesemStaat,einemseinerLänder,einerihrer GebietskörperschaftenodereineranderenjuristischenPersondesöffentlichenRechtserrichtetenSondervermögensan eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder,einerihrerGebietskörperschaftenodereineranderen juristischenPersondesöffentlichenRechtsgeleistetenDienstegezahltwerden,könnennurindiesemStaatbesteuertwerden. b) DieseRuhegehälterkönnenjedochnurimanderenVertragsstaatbesteuertwerden,wenndienatürlichePersonindiesemStaatansässigundeinStaatsangehörigerdiesesStaatesist. (3) AufGehälter,LöhneundähnlicheVergütungenundRuhegehälterfürDienstleistungen,dieimZusammenhangmiteiner Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, e inerihrerGebietskörperschaftenodereineranderenjuristischen PersondesöffentlichenRechtsdiesesStaateserbrachtwerden, sinddieArtikel14,15,16oder17anzuwenden. (4) DieAbsätze1und2sindauchfürLöhne,Gehälterund ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter anzuwenden, die an n atürlichePersonenfürDienstegezahltwerden,diedem oetheG Institut,demDeutschenAkademischenAustauschdienstundanderenähnlichenvondenzuständigenBehördenderVertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmenden Einrichtungengeleistetwerden.WerdendieseVergütungenim GründungsstaatderEinrichtungnichtbesteuert,sogiltArtikel 14. Artikel 19 Gastprofessoren, Lehrer und Studenten (1) EinenatürlichePerson,diesichaufEinladungeinesVertragsstaats oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines MuseumsodereineranderenkulturellenEinrichtungdiesesVertragsstaatsoderimRahmeneinesamtlichenKulturaustausches indiesemVertragsstaathöchstenszweiJahrelanglediglichzur AusübungeinerLehrtätigkeit,zumHaltenvonVorlesungenoder zurAusübungeinerForschungstätigkeitbeidieserEinrichtung aufhältunddieimanderenVertragsstaatansässigistoderdort unmittelbarvorderEinreiseindenerstgenanntenStaatansässigwar,istindemerstgenanntenStaatmitihrenfürdieseTätigkeitbezogenenVergütungenvonderSteuerbefreit,vorausgesetzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogenwerden. (2) Zahlungen,dieeinStudent,PraktikantoderAuszubildender,dersichineinemVertragsstaatausschließlichzumStudium
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LuxemburgsundinÜbereinstimmungmitdiesemAbkommen fürdieseEinkünftegezahltwordenist: aa) Dividenden,dienichtunterBuchstabeafallen; bb) Lizenzgebühren; cc) Einkünfte,dienachArtikel13Absatz2inLuxemburgbesteuertwerdenkönnen; dd) Einkünfte,dienachArtikel14Absatz3inLuxemburgbesteuertwerdenkönnen; ee) Aufsichtsrats-undVerwaltungsratsvergütungen; ff) Einkünfte,dienachArtikel16inLuxemburgbesteuert werdenkönnen.
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DeutschlandgezahltenSteuerentspricht.DeranzurechnendeBetragdarfjedochdenTeildervorderAnrechnungermitteltenSteuernichtübersteigen,deraufdieausderBundesrepublikDeutschlandbezogenenEinkünfteentfällt. c) BuchstabeagiltnichtfürEinkünfteoderVermögeneinerin Luxemburg ansässigen Person, wenn die Bundesrepublik DeutschlanddiesesAbkommensoanwendet,dassesdiese EinkünfteoderdiesesVermögenvonderBesteuerungausnimmtoderAbsatz2derArtikel10und12aufdieseEinkünfteanwendet. Artikel 23 Gleichbehandlung (1) StaatsangehörigeeinesVertragsstaatsdürfenimanderen VertragsstaatkeinerBesteuerungoderdamitzusammenhängendenVerpflichtungunterworfenwerden,dieandersoderbelastenderistalsdieBesteuerungunddiedamitzusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen StaatesuntergleichenVerhältnisseninsbesonderehinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden k önnen.DieseBestimmunggiltungeachtetdesArtikels1auch fürPersonen,dieinkeinemVertragsstaatansässigsind. (2) Staatenlose,dieineinemVertragsstaatansässigsind,dürfeninkeinemVertragsstaateinerBesteuerungoderdamitzusammenhängendenVerpflichtungunterworfenwerden,dieanders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängendenVerpflichtungendenenStaatsangehörige desbetreffendenStaatesuntergleichenVerhältnissenunterworfensindoderunterworfenwerdenkönnen. (3) DieBesteuerungeinerBetriebsstätte,dieeinUnternehmen einesVertragsstaatsimanderenVertragsstaathat,darfimanderenStaatnichtungünstigerseinalsdieBesteuerungvonUnternehmendesanderenStaates,diediegleicheTätigkeitausüben. DieseBestimmungistnichtsoauszulegen,alsverpflichtesie e inenVertragsstaat,denimanderenVertragsstaatansässigen PersonenSteuerfreibeträge,-vergünstigungenund-ermäßigungenaufgrunddesPersonenstandsoderderFamilienlastenzugewähren,dieernurseinenansässigenPersonengewährt. (4) SofernnichtArtikel9Absatz1oderArtikel12Absatz6anzuwendenist,sindLizenzgebührenundandereEntgelte,dieein UnternehmeneinesVertragsstaatsaneineimanderenVertragsstaatansässigePersonzahlt,beiderErmittlungdersteuerpflichtigenGewinnediesesUnternehmensunterdengleichenBedingungenwieZahlungenaneineimerstgenanntenStaatansässige PersonzumAbzugzuzulassen.DementsprechendsindSchulden,dieeinUnternehmeneinesVertragsstaatsgegenübereiner imanderenVertragsstaatansässigenPersonhat,beiderErmittlungdessteuerpflichtigenVermögensdiesesUnternehmensunterdengleichenBedingungenwieSchuldengegenübereinerim erstgenanntenStaatansässigenPersonzumAbzugzuzulassen. (5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oderteilweiseunmittelbarodermittelbareinerimanderenVertragsstaatansässigenPersonodermehrerensolchenPersonen gehörtoderihrerKontrolleunterliegt,dürfenimerstgenannten StaatkeinerBesteuerungoderdamitzusammenhängendenVerpflichtungunterworfenwerden,dieandersoderbelastenderist alsdieBesteuerungunddiedamitzusammenhängendenVerpflichtungen,denenandereähnlicheUnternehmendeserstgenanntenStaatesunterworfensindoderunterworfenwerdenkönnen. (6) DieserArtikelgiltungeachtetdesArtikels2fürSteuernjederArtundBezeichnung. Artikel 24 Verständigungsverfahren (1) IsteinePersonderAuffassung,dassMaßnahmeneines VertragsstaatsoderbeiderVertragsstaatenfürsiezueinerBesteuerungführenoderführenwerden,diediesemAbkommen nichtentspricht,sokannsieunbeschadetdernachdeminner-
c) StattderBestimmungendesBuchstabensasinddieBestimmungendesBuchstabensbanzuwendenaufEinkünfteim SinnederArtikel7und10unddiediesenEinkünftenzugrundeliegendenVermögenswerte,wenndieinderBundesrepublikDeutschlandansässigePersonnichtnachweist,dassdie BetriebsstätteindemWirtschaftsjahr,indemsiedenGewinn erzielthat,oderdieinLuxemburgansässigeGesellschaftin demWirtschaftsjahr,fürdassiedieAusschüttungvorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 des deutschen Außen steuergesetzesfallendenTätigkeitenbezieht. d) DieBundesrepublikDeutschlandbehältaberdasRecht,die nachdenBestimmungendiesesAbkommensvonderdeutschenSteuerausgenommenenEinkünfteundVermögenswertebeiderFestsetzungihresSteuersatzeszuberücksichtigen. e) UngeachtetderBestimmungendesBuchstabensawirddie Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buch stabebvermieden, aa) wennindenVertragsstaatenEinkünfteoderVermögen unterschiedlichenAbkommensbestimmungenzugeordnetoderverschiedenenPersonenzugerechnetwerden (außernachArtikel9)unddieserKonfliktsichnichtdurch einVerfahrennachArtikel24Absatz3regelnlässtund wennaufgrunddieserunterschiedlichenZuordnungoder ZurechnungdiebetreffendenEinkünfteoderdasVermögenunbesteuertbliebenoderniedrigeralsohnediesen Konfliktbesteuertwürdenoder bb) wenndieBundesrepublikDeutschlandnachKonsulta tionaufdiplomatischemWegandereEinkünftenotifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabebanzuwendenbeabsichtigt.DieDoppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch SteueranrechnungnachBuchstabebvomerstenTag desKalenderjahresvermieden,dasdemKalenderjahr folgt,indemdieNotifikationübermitteltwurde. (2) In Luxemburg wird, vorbehaltlich der Bestimmungen der l uxemburgischenGesetzgebungbetreffenddieVermeidung derDoppelbesteuerungdiediesenallgemeinenGrundsatz nichtbeeinträchtigen,dieDoppelbesteuerungwiefolgtbeseitigt: a) BeziehteineinLuxemburgansässigePersonEinkünfteoder hatsieVermögenundkönnendieseEinkünfteoderdieses VermögennachdenBestimmungendiesesAbkommensin derBundesrepublikDeutschlandbesteuertwerden,sonimmt LuxemburgvorbehaltlichderBuchstabenbundcdieseEinkünfteoderdiesesVermögenvonderBesteuerungaus,kann aberbeiderFestsetzungderSteuerfürdasübrigeEinkommenoderVermögenderPersondieselbenSteuersätzeanwendenwiewenndieEinkünfteoderdasVermögennichtvon derBesteuerungauszunehmenwären. b) BeziehteineinLuxemburgansässigePersonEinkünfte,die nachdenArtikeln10,12und16sowiederNummer2des ProtokollsinderBundesrepublikDeutschlandbesteuertwerdenkönnen,sorechnetLuxemburgaufdieEinkommensteuerdernatürlichenPersonenoderaufdieKörperschaftsteuer dieserPersondenBetragan,derderinderBundesrepublik
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mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder B ehördendürfendieInformationennurfürdieseZweckever wenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen G erichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.UngeachtetdervorstehendenBestimmungenkönnendie InformationenfürandereZweckeverwendetwerden,wennsie nach dem Recht beider Staaten für diese anderen Zwecke v erwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelndenStaatesdieserVerwendungzugestimmthat. (3) Absätze1und2sindnichtsoauszulegen,alsverpflichtetensieeinenVertragsstaat, a) fürdieErteilungvonInformationenVerwaltungsmaßnahmen durchzuführen,dievondenGesetzenoderderVerwaltungspraxisdiesesoderdesanderenVertragsstaatsabweichen; b) Informationenzuerteilen,dienachdenGesetzenoderim ü blichenVerwaltungsverfahrendiesesoderdesanderenVertragsstaatsnichtbeschafftwerdenkönnen; c) Informationenzuerteilen,dieeinHandels-,Industrie-,Gewerbe-oderBerufsgeheimnisodereinGeschäftsverfahren preisgebenwürdenoderderenErteilungderöffentlichenOrdnung(ordrepublic)widerspräche. (4) ErsuchteinVertragsstaatgemäßdiesemArtikelumInformationen,sonutztderandereVertragsstaatdieihmzurVerfügungstehendenMöglichkeitenzurBeschaffungdererbetenen Informationen,selbstwenndieserandereStaatdieseInformationenfürseineeigenensteuerlichenZweckenichtbenötigt.Die imvorhergehendenSatzenthalteneVerpflichtungunterliegtden BeschränkungennachAbsatz3,wobeidiesejedochnichtso auszulegenist,dasseinVertragsstaatdieErteilungvonInformationennurdeshalbablehnenkann,weilerkeininnerstaatliches steuerlichesInteresseansolchenInformationenhat. (5) Absatz3istinkeinemFallsoauszulegen,alskönneein VertragsstaatdasErsuchenaufErteilungvonInformationennur deshalbablehnen,weilsichdieInformationenbeieinerBank,einemsonstigenFinanzinstitut,einemBevollmächtigten,Vertreter oderTreuhänderbefindenoderweilsiesichaufdasEigentuman einerPersonbeziehen. Artikel 26 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung (1) WerdenineinemVertragsstaatdieSteuernvonDividenden,Zinsen,LizenzgebührenodersonstigenvoneinerimanderenVertragsstaatansässigenPersonbezogenenEinkünftenim Abzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten S taateszurVornahmedesSteuerabzugszudemnachseinem innerstaatlichenRechtvorgesehenenSatzdurchdiesesAbkommennichtberührt.DieimAbzugswegerhobeneSteueristauf AntragdesSteuerpflichtigenzuerstatten,wennundsoweitsie durchdasAbkommenermäßigtwirdoderentfällt. (2) DieAnträgeaufErstattungmüssenvordemEndedesviertenaufdasKalenderjahrderFestsetzungderAbzugsteuerauf dieDividenden,Zinsen,LizenzgebührenoderanderenEinkünfte folgendenJahreseingereichtwerden. (3) UngeachtetdesAbsatzes1wirdjederVertragsstaatVerfahrendafürschaffen,dassZahlungenvonEinkünften,dienach diesemAbkommenimQuellenstaatkeinerodernureinerermäßigtenSteuerunterliegen,ohneodernurmitdemSteuerabzug erfolgenkönnen,derimjeweiligenArtikelvorgesehenist. (4) DerVertragsstaat,ausdemdieEinkünftestammen,kann eineBescheinigungderzuständigenBehördeüberdieAnsässigkeitindemanderenVertragsstaatverlangen. (5) DiezuständigenBehördenkönneningegenseitigemEinvernehmendieDurchführungdiesesArtikelsregelnundgegebenenfallsandereVerfahrenzurDurchführungderimAbkommen vorgesehenenSteuerermäßigungenoder-befreiungenfestlegen.
staatlichenRechtdieserStaatenvorgesehenenRechtsmittelihrenFallderzuständigenBehördedesVertragsstaats,indemsie ansässigist,oder,sofernihrFallvonArtikel23Absatz1erfasst wird,derzuständigenBehördedesVertragsstaatsunterbreiten, dessenStaatsangehörigersieist.DerFallmussinnerhalbvon dreiJahrennachdererstenMitteilungderMaßnahmeunterbreitetwerden,diezueinerdemAbkommennichtentsprechenden Besteuerungführt. (2) HältdiezuständigeBehördedieEinwendungfürbegründet undistsieselbstnichtinderLage,einebefriedigendeLösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch VerständigungmitderzuständigenBehördedesanderenVer tragsstaatssozuregeln,dasseinedemAbkommennichtentsprechendeBesteuerungvermiedenwird.DieVerständigungsregelungistungeachtetderFristendesinnerstaatlichenRechts derVertragsstaatendurchzuführen. (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sichbemühen,SchwierigkeitenoderZweifel,diebeiderAus legungoderAnwendungdesAbkommensentstehen,ingegenseitigemEinvernehmenzubeseitigen.Siekönnenauchgemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermiedenwerdenkann,dieimAbkommennichtbehandeltsind. (4) DiezuständigenBehördenderVertragsstaatenkönnenzur HerbeiführungeinerEinigungimSinnedervorstehendenAbsätzeunmittelbarmiteinanderverkehren,gegebenenfallsdurcheine ausihnenoderihrenVertreternbestehendegemeinsameKommission. (5) Wenn a) einePersonnachAbsatz1derzuständigenBehördeeines VertragsstaatseinenFallmitderBegründungunterbreitethat, dassMaßnahmeneinesVertragsstaatsoderbeiderVertragsstaatenfürsiezueinerBesteuerunggeführthaben,diediesemAbkommennichtentspricht,und b) diezuständigenBehördennichtinderLagesind,sichinnerhalbvonzweiJahrengemäßAbsatz2überdieLösungdes FallesseitderUnterbreitungdesFallesandiezuständigeBehördedesanderenVertragsstaatszueinigen, werdenalleungelöstenFragendesFallesaufAntragderPerson einemSchiedsverfahrenunterworfen.DieseungelöstenFragen werdenabernichtdemSchiedsverfahrenunterworfen,wennzu ihnenbereitseineGerichtsentscheidungineinemderStaaten ergangenist.SofernnichteinePerson,dieunmittelbarvondem Fallbetroffenist,dieVerständigungsvereinbarung,durchdieder Schiedsspruchumgesetztwird,ablehnt,istderSchiedsspruch für beide Staaten verbindlich und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichenRechtsdieserStaatendurchzuführen.Diezu ständigenBehördenderVertragsstaatenregelningegenseitigem EinvernehmendieAnwendungdiesesAbsatzes. Artikel 25 Informationsaustausch (1) DiezuständigenBehördenderVertragsstaatentauschen dieInformationenaus,diezurDurchführungdiesesAbkommens oderzurAnwendungoderDurchsetzungdesinnerstaatlichen RechtsbetreffendSteuernjederArtundBezeichnung,diefür Rechnung eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörper schaftenoderimFallderBundesrepublikDeutschlandeines seinerLändererhobenwerden,voraussichtlicherheblichsind, soweitdiediesemRechtentsprechendeBesteuerungnichtdem Abkommenwiderspricht.DerInformationsaustauschistdurch dieArtikel1und2nichteingeschränkt. (2) AlleInformationen,dieeinVertragsstaatnachAbsatz1erhaltenhat,sindebensogeheimzuhaltenwiedieaufgrunddes innerstaatlichenRechtsdiesesStaatesbeschafftenInformationenunddürfennurdenPersonenoderBehörden(einschließlich derGerichteundderVerwaltungsbehörden)zugänglichgemacht werden,diemitderVeranlagungoderErhebung,derVollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung über RechtsmittelhinsichtlichderinAbsatz1genanntenSteuernoder
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Artikel 27 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen (1) DiesesAbkommenistnichtsoauszulegen,alshinderees einenVertragsstaat,seineinnerstaatlichenRechtsvorschriftenzur VerhinderungderSteuerumgehungoderSteuerhinterziehunganzuwenden. (2) FührendievorstehendenBestimmungenzueinerDoppelbesteuerung,konsultierendiezuständigenBehördeneinander nachArtikel24Absatz3,umdieDoppelbesteuerungzuvermeiden. Artikel 28 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen DiesesAbkommenberührtnichtdiesteuerlichenVorrechte, diedenMitgliederndiplomatischerMissionenundkonsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oderaufgrundbesondererÜbereinkünftezustehen. Artikel 29 Protokoll DasangefügteProtokollistBestandteildiesesAbkommens. Artikel 30 Inkrafttreten (1) DiesesAbkommenbedarfderRatifikation;dieRatifika tionsurkundenwerdensobaldwiemöglichinLuxemburgausgetauscht. (2) DasAbkommentrittamTagdesAustauschesderRatifikationsurkundeninKraftundistinbeidenVertragsstaatenanzuwenden
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a) beidenimAbzugswegerhobenenSteuernaufdieBeträge, dieamodernachdem1.JanuardesKalenderjahrsgezahlt werden,dasdemJahrfolgt,indemdasAbkommeninKraft getretenistund b) beidenübrigenSteuernaufdieSteuern,diefürZeiträumeab dem1.JanuardesKalenderjahrserhobenwerden,dasauf dasJahrfolgt,indemdasAbkommeninKraftgetretenist. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Ab kommen vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik DeutschlandunddemGroßherzogtumLuxemburgzurVermeidungderDoppelbesteuerungenundübergegenseitigeAmtsundRechtshilfeaufdemGebietederSteuernvomEinkommen undvomVermögensowiederGewerbesteuernundderGrundsteuerninderFassungdesErgänzungsprotokollsvom15.Juni 1973unddesRevisionsprotokollsvom11.Dezember2009 ußer a Kraft.SeineBestimmungengeltenbiszurinAbsatz2geregelten AnwendbarkeitdiesesAbkommensfort.AufSteuersachverhalte,dievordemInkrafttretendiesesAbkommensliegen,bleiben dieBestimmungendesAbkommensvom23.August1958anwendbar. Artikel 31 Kündigung DiesesAbkommenbleibtaufunbestimmteZeitinKraft,jedoch kannjederVertragsstaatdasAbkommennachAblaufvonfünf Jahren,vomTagdesInkrafttretensangerechnet,unterEinhaltungeinerFristvonmindestenssechsMonatenzumEndeeines KalenderjahrsaufdiplomatischemWegkündigen;indiesemFall istdasAbkommennichtmehranzuwenden a) beidenimAbzugswegerhobenenSteuernaufdieBeträge, dieamodernachdem1.JanuardesKalenderjahrsgezahlt werden,dasaufdasKündigungsjahrfolgt; b) beidenübrigenSteuernaufdieSteuern,diefürZeiträumeab dem1.JanuardesKalenderjahrserhobenwerden,dasauf dasKündigungsjahrfolgt.
GeschehenzuBerlinam23.April2012,inzweiUrschriftenin deutscherSprache. FürdieBundesrepublikDeutschland Pieper Schäuble FürdasGroßherzogtumLuxemburg L u c Fr i e d e n
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BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10. Dezember2012
Protokoll zumAbkommen zwischenderBundesrepublikDeutschland unddemGroßherzogtumLuxemburg zurVermeidungderDoppelbesteuerungundVerhinderungderSteuerhinterziehung aufdemGebietderSteuernvomEinkommenundvomVermögen vom23.April2012
Die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum L uxemburg haben ergänzend zum Abkommen vom 23. April 2012zurVermeidungderDoppelbesteuerungundderVerhinderungderSteuerhinterziehungaufdemGebietderSteuernvom EinkommenundvomVermögendienachstehendenBestimmungenvereinbart,dieBestandteiledesAbkommenssind: 1. Zu dem Abkommen insgesamt (1) Ein nach dem Recht eines Vertragsstaates gebildetes I nvestmentvermögen,dasausdemanderenVertragsstaatstammendeDividendenoderZinsenbezieht,kanndieindenArtikeln 10und11diesesAbkommensvorgesehenenBeschränkungendesBesteuerungsrechtsdesanderenVertragsstaatsgeltend machen,soweitdieAnteileandemInvestmentvermögenvonin demerstgenanntenStaatansässigenPersonengehaltenwerden. MitAnerkennungeinesAnspruchsdesInvestmentvermögenserlischtdasRechtderAnteilscheininhaberandiesemInvestmentvermögen,einenAnspruchaufdieselbeVergünstigunggeltend zumachen. ImSinnedieserBestimmungbedeutetInvestmentvermögen a) inderBundesrepublikDeutschlandeindurcheineKapital anlagegesellschaft verwaltetes Sondervermögen im Sinne desInvestmentgesetzes, b) in Luxemburg ein Investmentfond (fonds commun de p lacement). (2) InvestmentgesellschaftenkönnendieinArtikel10und11 vorgesehenenBeschränkungenselbständiggeltendmachen. ImSinnedieserBestimmungbedeutetInvestmentgesellschaft a) in der Bundesrepublik Deutschland die Investmentaktien gesellschaft, b) inLuxemburg dieRisikoanlagegesellschaft(sociétéd'investissementen capitalàrisque[SICAR]), die Anlagegesellschaft mit variablem Kapital (société d'investissementàcapitalvariable[SICAV])und die Anlagegesellschaft mit festem Kapital (société d'investissementàcapitalfixe[SICAF]). DiezuständigenBehördenkönnendieEinzelheitenzurDurchführung dieser Bestimmung in gegenseitigem Einvernehmen r egeln,umsicherzustellen,dassaufgrunddieserBestimmung keineunberechtigtenErstattungenerfolgen. 2. Zu den Artikeln 10 und 11 (1) UngeachtetderArtikel10und11könnenDividendenund Zinsen,dieausderBundesrepublikDeutschlandstammen,nach derenRechtbesteuertwerden,wennsie a) aufRechtenoderForderungenmitGewinnbeteiligung,einschließlichderEinkünfteeinesstillenGesellschaftersausseinerBeteiligungalsstillerGesellschafteroderderEinkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen, be ruhenund b) beiderErmittlungderGewinnedesSchuldnersderDividendenoderZinsenabzugsfähigsind. (2) Im Falle Luxemburgs werden auch als Dividenden im SinnevonArtikel10Absatz3behandelt: a) EinkünfteausObligationen,dienebeneinerfestenVerzinsungaucheineZusatzverzinsungenthalten,diesichnachder HöhederGewinnausschüttungrichtetund b) EinkünfteauseinerBeteiligungalsstillerGesellschafter. 3. Zu den Artikeln 10, 11, 12, 13 und 22 UngeachtetderVorschriftenderArtikel10,11,12,13und22 findendieBestimmungenderRichtliniedesRatesvom23.Juli 1990überdasgemeinsameSteuersystemfürFusionen,Spaltungen,dieEinbringungvonUnternehmensteilenunddenAustauschvonAnteilen,dieGesellschaftenverschiedenerMitgliedstaatenbetreffen(90/434/EWG),derRichtliniedesRatesvom 23. Juli1990überdasgemeinsameSteuersystemderMutterund Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (90/435/EWG),derRichtliniedesRatesvom3.Juni2003über einegemeinsameSteuerregelungfürZahlungenvonZinsenund LizenzgebührenzwischenverbundenenUnternehmenverschiedenerMitgliedstaaten(2003/49/EG)undderRichtliniedesRates vom3.Juni2003imBereichderBesteuerungvonZinserträgen (2003/48/EG)inderjeweilsgültigenFassungAnwendung. 4. Zu Artikel 23 Absatz 5 Artikel23Absatz5istnichtsoauszulegen,alshindereereinen Vertragsstaat,dieEinkommensbesteuerungaufkonsolidierter Basis (,,Organschaft") auf in diesem Vertragsstaat ansässige P ersonenzubeschränken. 5. Zu Artikel 25 (1) EsbestehtEinvernehmendarüber,dassdiezuständige B ehördeeinesVertragsstaatesbeiderStellungeinesAmtshilfeersuchens nach Artikel 25 des Abkommens der zuständigen B ehördedesersuchtenStaatesdienachstehendenAngabenzu liefernhat: a) hinreichendeAngabenzurIdentifikationderineineÜberprüfungoderUntersuchungeinbezogenenPerson(typischer weisederNameund,soweitbekannt,dieAdresse,KontonummeroderähnlicheidentifizierendeInformationen); b) dieZeitperiode,fürwelchedieInformationenverlangtwerden; c) eineBeschreibungderverlangtenInformationensowieAngabenhinsichtlichderArtundForm,inderderersuchende StaatdieseInformationenvomersuchtenStaatzuerhalten wünscht; d) denSteuerzweck,fürdendieInformationenverlangtwerden; e) dieGründefürdieAnnahme,dassdieersuchtenInformationendemersuchtenVertragsstaatvorliegenodersichimBesitzoderinderVerfügungsmachteinerPersonimHoheitsbereichdesersuchtenVertragsstaatesbefinden; f) eineErklärung,dassderersuchendeVertragsstaatalleihm inseinemStaatzurVerfügungstehendenMaßnahmenzur EinholungderAuskünfteausgeschöpfthat,ausgenommen solche,dieunverhältnismäßiggroßeSchwierigkeitenmitsich bringenwürden,und
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g) denNamenund,soweitbekannt,dieAdressedesmutmaßlichenInhabersderverlangtenInformationen. (2) DerZweckderVerweisungaufInformationen,dieerheblichseinkönnen,bestehtdarin,einenmöglichstweitgehenden InformationsaustauschinSteuerbelangenzugewährleisten,ohne denVertragsstaatenzuerlauben,BeweisausforschungdurchanlassloseErmittlungen(,,fishingexpeditions")zubetreibenoder Informationenanzufordern,derenErheblichkeithinsichtlichder SteuerbelangeeinersteuerpflichtigenPersonunwahrscheinlich ist.WährendAbsatz1wichtigeverfahrenstechnischeAnforderungenenthält,diefishing expeditions vermeidensollen,sinddie Buchstabenabisgsoauszulegen,dasssieeinenwirksamen Informationsaustauschnichtbehindern. (3) ObwohlArtikel25desAbkommensdiefürdenInforma tionsaustauschmöglichenVerfahrensweisennichteinschränkt, sinddieVertragsstaatennichtdazuverpflichtet,Informationen aufautomatischeroderspontanerBasisauszutauschen.DieVertragsstaaten erwarten voneinander, sich gegenseitig die zur DurchführungdesAbkommensnötigenInformationenzuliefern. (4) EsbestehtEinvernehmendarüber,dassimFalledesAustauschsvonInformationennachArtikel25desAbkommensdie imersuchtenStaatgeltendenBestimmungendesVerwaltungsverfahrensrechtsüberdieRechtederSteuerpflichtigen(wiezum BeispieldasRechtaufBenachrichtigungoderdasRechtaufBeschwerde)vorbehaltenbleiben,bevordieInformationenanden ersuchendenStaatübermitteltwerden.EsbestehtimWeiteren Einvernehmendarüber,dassdieseBestimmungendazudienen, demSteuerpflichtigeneinordnungsgemäßesVerfahrenzugewährenundnichtbezwecken,denwirksamenInformationsaustauschzuverhindernoderübermäßigzuverzögern. (5) SoweitnachArtikel25personenbezogeneDatenübermitteltwerden,geltenergänzenddienachfolgendenBestimmungen: a) DieVerwendungderDatendurchdieempfangendeStelleist inÜbereinstimmungmitArtikel25Absatz2nurzudemvon derübermittelndenStelleangegebenenZweckundnurzu dendurchdieübermittelndeStellevorgeschriebenenBedingungenzulässig. b) DieübermittelndeStelleistverpflichtet,aufdieRichtigkeitder zuübermittelndenDatenundihrevoraussichtlicheErheblichkeitimSinnedesArtikels25Absatz1Satz1undVerhältnismäßigkeitinBezugaufdenmitderÜbermittlungverfolgten Zweckzuachten.VoraussichtlicherheblichsinddieDaten,
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wennimkonkretenFalldieernstlicheMöglichkeitbesteht, dassderandereVertragsstaateinBesteuerungsrechthatund keineAnhaltspunktedafürvorliegen,dassdieDatenderzuständigenBehördedesanderenVertragsstaatsbereitsbekanntsindoderdassdiezuständigeBehördedesanderen VertragsstaatesohnedieAuskunftvondemGegenstanddes BesteuerungsrechtsKenntniserlangt.Erweistsich,dassunrichtigeDatenoderDaten,dienichtübermitteltwerdendurften,übermitteltwordensind,soistdiesderempfangenden Stelleunverzüglichmitzuteilen.Dieseistverpflichtet,dieBerichtigungoderLöschungsolcherDatenunverzüglichvorzunehmen.SindDatenohneErsuchenübermitteltworden,hat dieempfangendeStelleunverzüglichzuprüfen,obdieDatenfürdenZweckerforderlichsind,fürdensieübermittelt wordensind;nichtbenötigteDatenhatsieunverzüglichzu löschen. c) DieempfangendeStelleunterrichtetdieübermittelndeStelle aufErsuchenimEinzelfallzumZweckderAuskunftserteilung andenBetroffenenüberdieVerwendungderDatenunddie dadurcherzieltenErgebnisse. d) DieempfangendeStellehatdenBetroffenenüberdieDatenerhebungbeiderübermittelndenStellezuinformieren;essei denn,dassdieDatenohneErsuchenübermitteltwurden.Die Informationkannunterbleiben,soweitundsolangeeineAbwägungergibt,dassdasöffentlicheInteresseandemUnterbleibenderInformationgegenüberdemInformationsinteressedesBetroffenenüberwiegt. e) DemBetroffenenistaufAntragüberdiezuseinerPerson übermitteltenDatensowieüberdenvorgesehenenVerwendungszweckAuskunftzuerteilen.BuchstabedSatz2gilt entsprechend. f) DieübermittelndeunddieempfangendeStellesindverpflichtet,dieÜbermittlungunddenEmpfangvonpersonenbezogenenDatenaktenkundigzumachen. g) DieübermitteltenpersonenbezogenenDatensindzulöschen, sobaldsiefürdenZweck,fürdensieübermitteltwordensind, nichtmehrerforderlichsind. h) DieübermittelndeunddieempfangendeStellesindverpflichtet,dieübermitteltenpersonenbezogenenDatenwirksamgegenunbefugtenZugang,unbefugteVeränderungundunbefugteBekanntgabezuschützen.