Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 7 vom 25.02.2011  - Seite 269 bis 270 - Zehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 269 Zehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung Vom 17. Februar 2011 Es verordnen ­ das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBI. l S. 1990) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und nach Anhörung von Sachverständigen, ­ das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBI. l S. 1990) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und nach Anhörung von Sachverständigen: Artikel 1 Menschen nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes ­". d) Die Position ,,Lokalanästhetika ­ ohne Einschränkung: Articain, Bupivacain, Cinchocain, Dimethocain, Etidocain, Levobupivacain, Mepivacain, Oxetacain, Ropivacain, Tetracain ­ ­ zur parenteralen Anwendung, ausgenommen Lidocain und Procain ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2 % zur intracutanen Anwendung an der gesunden Haut ­ ­ ausgenommen Lidocain zur subkutanen und intramuskulären Infiltrationsanästhesie zur Durchführung von Dammschnitten und zur Naht von Dammschnitten und Dammrissen im Rahmen der Geburt in einer Konzentration bis 1 %, einer Einzeldosis von bis zu 10 ml und einer Menge von bis zu 10 ml je Ampulle zur Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger im Rahmen ihrer Berufsausübung ­ ­ zur Anwendung am Auge ­ ­ Fomocain (ausgenommen in Salben und Cremes in einer Konzentration bis zu 4 Gewichtsprozenten) ­ ­ Lidocain zur Anwendung am äußeren Gehörgang ­ ­ ausgenommen Benzocain, Lidocain, Prilocain, Procain, Quinisocain zum Aufbringen auf die Haut oder Schleimhaut ­" wird wie folgt gefasst: ,,Lokalanästhetika ­ zur parenteralen Anwendung, ausgenommen Lidocain und Procain ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2 % zur intrakutanen Anwendung an der gesunden Haut im Rahmen der Neuraltherapie ­ ­ ausgenommen Lidocain zur subkutanen und intramuskulären Infiltrationsanästhesie zur Durchführung von Dammschnitten und zur Naht von Dammschnitten und Dammrissen im Rahmen der Geburt in einer Konzentration von bis zu 1 %, einer Einzeldosis von bis zu 10 ml und einer Menge von bis zu 10 ml je Ampulle zur Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger im Rahmen ihrer Berufsausübung ­ Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 994) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird aufgehoben. 2. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Position ,,Acetylisovaleryltylosin" wird gestrichen. b) Die Position ,,Dexamethason und seine Ester" wird wie folgt gefasst: ,,Dexamethason und seine Ester ­ ausgenommen Dexamethasondihydrogenphosphat zur einmaligen parenteralen Anwendung in wässriger Lösung in Ampullen/Fertigspritzen mit 40 mg Wirkstoff und bis zu maximal 3 Packungseinheiten (entsprechend 120 mg Wirkstoff) für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim Menschen nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes ­". c) Die Position ,,Epinephrin" wird wie folgt gefasst: ,,Epinephrin ­ ausgenommen Autoinjektoren in Packungsgrößen von einer Einheit zur einmaligen parenteralen Anwendung für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim 270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 ­ zur Anwendung am Auge ­ ­ Fomocain (ausgenommen in Salben und Cremes in einer Konzentration von bis zu 4 Gewichtsprozenten) ­ ­ Lidocain zur Anwendung am äußeren Gehörgang ­ ­ ausgenommen Benzocain, Lidocain, Myrtecain, Prilocain, Procain und Quinisocain zum Aufbringen auf die Haut oder Schleimhaut ­". e) Die Position ,,Tocofersolan und seine Ester" wird wie folgt gefasst: ,,Tocofersolan und seine Ester ­ bei Vitamin-E-Mangel auf Grund digestiver Malabsorption bei pädiatrischen Patienten ­". f) Die Position ,,Triamcinolon sowie seine Ester und Ether ­ ausgenommen zur Anwendung als Hafttabletten bei rezidivierenden Aphthen ­" wird wie folgt gefasst: ,,Triamcinolon sowie seine Ester und Ether (einschließlich der Acetale)". g) Die Position ,,Triamcinolonacetonid" wird wie folgt gefasst: ,,Triamcinolonacetonid und seine Ester ­ ausgenommen zur Anwendung als Hafttabletten bei rezidivierenden Aphthen ­". h) Die Position ,,Tropicamidbromid" wird durch die Position ,,Tropicamid" ersetzt. i) Die Position ,,Tylvalosin ­ zur Anwendung bei Tieren ­" wird wie folgt gefasst: ,,Tylvalosin (Acetylisovaleryltylosin)". j) Die folgenden Positionen werden jeweils in die bestehende alphabetische Reihenfolge eingefügt: ,,Articain", ,,Bupivacain", ,,Cinchocain", ,,Dimethocain", ,,Eltrombopag", ,,Etidocain", ,,Levobupivacain", ,,Mepivacain", ,,Oxetacain", ,,Pazopanib", ,,Pseudoephedrin ­ ausgenommen Arzneimittel zur Anwendung beim Menschen mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt bis zu 720 mg Pseudoephedrin pro Packung ­", ,,Roflumilast", ,,Ropivacain", ,,Tetracain". Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. März 2011 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe j, sofern die Position ,,Pseudoephedrin ­ ausgenommen Arzneimittel zur Anwendung beim Menschen mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt bis zu 720 mg Pseudoephedrin pro Packung ­" betroffen ist, am 1. Mai 2011 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 17. Februar 2011 Der Bundesminister für Gesundheit Dr. P h i l i p p R ö s l e r Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner