Gesetz über Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln
ndesgesetz
Teil I
1653
1961
Ausgegeben zu Bonn am 12. September 1961
Nr. 72
Tag
5.9.61 4. 9. 61
5.9.61
5. 9. 61
6.9.61 8. 9. 61
Inhalt
Seite
Gesetz über Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln.............................. 1653
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der §§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes (Ausbildung und Weiterbildung der Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit für das spätere Berufsleben) ................................................... 1655
Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen von Japan ..................................................... 1655
Verordnung nach § 16 des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland.................................................................................. 1656
Siebente Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz 1657
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz 1c60
In Teil II Nr. 45, ausgegeben am 5. September 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen. – Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA). – Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Arbeitslosenversicherung. – Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien über den Luftverkehr.
In Teil II Nr. 46, ausgegeben am 7. September 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Seemannsgesetzes (Ändert Bundesgesetzbl. III 9513-1). – Zehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1961 (Empfindliche Waren der Liste G des EWG-Vertrages). – Verordnung über die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen zuständigen Verwaltungsbehörden. – Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 26 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen.
In Teil II Nr. 47, ausgegeben am 9. September 1961, ist verkündet: Gesetz zu.dem Achten Berichtigungs- und Änderungsprotokoll vom 18. Februar 1959 zum Wortlaut der dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen beigefügten Zollzugeständnislisten.
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Gesetz über Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln
Vom 5. September 1961
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, eine möglichst hohe Abbaubarkeit von grenzflächen- und waschaktiven Stoffen (Detergentien) in Wasch- und Reinigungsmitteln zu erreichen.
(2) Wasch- und Reinigungsmittel, die Detergentien enthalten, dürfen vom Hersteller oder Einführer nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die Abbaubarkeit der Detergentien den Anforderungen der nach § 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn Wasch- und Reinigungsmittel als Probe für Untersuchungen oder Versuche an einen anderen abgegeben werden.
(4) Absatz 2 gilt ferner nicht für die Ausfuhr und die Durchfuhr von Wasch- und Reinigungsmitteln.
(5) Der Einfuhr und der Ausfuhr steht das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
§ 2
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Abbaubarkeit von Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln sowie das dafür erforderliche Meßverfahren festzusetzen. Die Anforderungen müssen dem Stand von Wissenschaft und Technik auf den Gebieten der Herstellung von Detergentien und der Leistungsfähigkeit von Kläranlagen entsprechen.
(2) Die Bundesregierung hat bis zum 30. Juni 1962 erstmalig eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu erlassen.
Z1997 A
1654
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 3
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei Einführern oder Herstellern die zur Überwachung notwendige Probe der Wasch- und Reinigungsmittel entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen.
(2) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen dürfen Räume und Grundstücke betreten, soweit es ihr Auftrag erfordert. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die Bediensteten der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder deren Beauftragte dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder wenn ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen Kenntnis erhalten.
§ 4
(1) Wer vorsätzlich die durch § 3 Abs. 3 begründete Verpflichtung verletzt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jemanden zu schädigen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt.
§ 5
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Hersteller oder Einführer vorsätzlich oder fahrlässig Waschmittel oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, die nicht den Vorschriften des § 1 entsprechen.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie
1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark,
2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu 5000 Deutsche Mark
geahndet werden.
§ 6
(1) Die Bußgeldvorschrift des § 5 gilt auch für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam ist.
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens eines anderen beauftragt oder von diesem ausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz auferlegt.
§ 7 Begeht jemand in einem Unternehmen eine durch § 5 Abs. 1 mit Geldbuße bedrohte Handlung, so kann gegen den Inhaber oder Leiter des Unternehmens oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person oder einen vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und der Verstoß hierauf beruht. Die Geldbuße ist nach § 5 Abs. 2 zu bemessen.
§ 8
(1) Begeht" jemand als Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder als Prokurist einer juristischen Person oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter oder als Prokurist einer Personengesellschaft des Handelsrechts eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1, so kann auch gegen die juristische Person oder die Personengesellschaft des Handelrechts eine nach § 5 Abs. 2 zu bemessende Geldbuße festgesetzt werden.
(2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für das Entgelt oder den Gewinn, den die juristische Person oder die Personengesellschaft des Handelsrechts für die Ordnungswidrigkeit empfangen oder aus ihr bezogen hat.
§ 9 Gegenstände, auf die sich eine in § 5 Abs. 1 bezeichnete Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. § 18 Abs. 4 und die §§ 19 bis 26 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend.
§ 10 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 11 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. September 1961
Der Bundespräsident Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard
Der Bundesminister für
Atomkernenergie und Wasserwirtschaft
Balke