Bundesgesetzblatt
Teil I 2006
Tag 5. 9. 2006
2097
G 5702 Nr. 42
Seite 2098
Ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006
Inhalt Föderalismusreform-Begleitgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 2330-34; neu: 603-13; neu: 170-7; neu: 170-8; 1104-1, 170-3, 213-1, 2126-9, 2126-9-13-2, 2330-14, 2330-22-2, 2330-32, 350-1, 400-2, 600-1, 603-11, 603-12, 610-1-3, 611-1, 860-5, 860-5-24 GESTA: C045
22. 8. 2006
Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 9231-11-1; 9231-1-11, 9290-8, 9241-1-13
2108
28. 8. 2006
Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro (Goldmünze ,,UNESCO Welterbe Klassisches Weimar") . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 692-3-4
2118
29. 8. 2006
Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 424-2-1-1
2119
Hinweis auf andere Verkündungen Verkündungen im elektronischen Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2120
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006
Föderalismusreform-Begleitgesetz
Vom 5. September 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht Artikel 1 Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union Änderung des Baugesetzbuchs Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Änderung der Bundespflegesatzverordnung Gesetz zur Überleitung der sozialen Wohnraumförderung auf die Länder (Wohnraumförderung-Überleitungsgesetz WoFÜG) Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes Änderung der Finanzgerichtsordnung Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz EntflechtG) Gesetz zur innerstaatlichen Aufteilung von unverzinslichen Einlagen und Geldbußen gemäß Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz SZAG) Gesetz zur Lastentragung im Bund-Länder-Verhältnis bei Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen (Lastentragungsgesetz LastG) Änderung des Maßstäbegesetzes Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Änderung der Abgabenordnung Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes Inkrafttreten, Außerkrafttreten
liche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),". b) In Nummer 15 wird die Angabe ,,Artikel 93 Abs. 2" durch die Angabe ,,Artikel 93 Abs. 3" ersetzt. 2. In § 14 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe ,,§ 13 Nr. 6a" die Angabe ,,oder 6b" eingefügt. 3. Im III. Teil wird der Sechzehnte Abschnitt wie folgt gefasst: ,,Sechzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6b § 97 (1) Aus der Begründung eines Antrags nach Artikel 93 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich das Vorliegen der in Artikel 93 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung ergeben. (2) Das Bundesverfassungsgericht gibt den anderen Antragsberechtigten sowie dem Bundestag und der Bundesregierung binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung. (3) Ein Äußerungsberechtigter nach Absatz 2 kann in jeder Lage des Verfahrens beitreten."
Artikel Artikel Artikel Artikel
3 4 5 6
Artikel 7 Artikel 8 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 9 10 11 12 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel
16 17 18 19 20 21 22
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313, 1780), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. November 2005 (BGBl. I S. 3178), wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, überträgt die Bundesregierung die Verhandlungsführung in den Beratungsgremien der Kommission und des Rates und bei Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister auf einen Vertreter der Länder. Für diese Ratstagungen kann vom Bundesrat nur ein Mitglied einer Landesregierung im Ministerrang benannt werden. Die
Artikel 1 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 6a wird folgende Nummer 6b eingefügt: ,,6b. darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetz-
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Ausübung der Rechte durch den Vertreter der Länder erfolgt unter Teilnahme von und in Abstimmung mit dem Vertreter der Bundesregierung. Die Abstimmung der Verhandlungsposition mit dem Vertreter der Bundesregierung im Hinblick auf eine sich ändernde Verhandlungslage erfolgt entsprechend den für die interne Willensbildung geltenden Regeln und Kriterien. Der Bundesrat kann für Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister, bei denen Vorhaben behandelt werden, die nicht im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder in den Bereichen schulische Bildung, Kultur oder Rundfunk, jedoch sonstige ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betreffen, als Vertreter der Länder Mitglieder von Landesregierungen im Ministerrang benennen, die berechtigt sind, in Abstimmung mit dem Vertreter der Bundesregierung Erklärungen abzugeben. Betrifft ein Vorhaben ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, jedoch nicht im Schwerpunkt die Bereiche schulische Bildung, Kultur oder Rundfunk, so übt die Bundesregierung die Verhandlungsführung in den Beratungsgremien der Kommission und des Rates und bei Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister in Abstimmung mit dem Vertreter der Länder aus." 2. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Über die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels beim Europäischen Gerichtshof gegen eine länderübergreifende Finanzkorrektur der Europäischen Gemeinschaften stellt die Bundesregierung mit den betroffenen Ländern Einvernehmen her. Wird das Einvernehmen nicht erzielt, ist die Bundesregierung auf ausdrückliches Verlangen betroffener Länder zur Einlegung des Rechtsmittels verpflichtet. In diesem Fall werden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Ländern getragen, welche die Einlegung des Rechtsmittels verlangt haben."
,,in seiner bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fassung" eingefügt. c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes" die Wörter ,,in seiner bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fassung" eingefügt. d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Für die zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen bis zum 1. September 2006 geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes in seiner bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung ist § 164b in seiner bis zum 12. September 2006 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2019 anzuwenden."
Artikel 4 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden; dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), erfüllen, nur hinsichtlich der nach den landesrechtlichen Vorschriften für Hochschulen förderfähigen Maßnahmen."
Artikel 3 Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 245 wie folgt gefasst: ,,§ 245 Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau, die Soziale Stadt und die Förderung städtebaulicher Maßnahmen". 2. In § 164b Abs. 1 werden die Wörter ,,Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes" durch die Wörter ,,Artikel 104b des Grundgesetzes" ersetzt. 3. § 245 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 245 Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau, die Soziale Stadt und die Förderung städtebaulicher Maßnahmen". b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes" die Wörter
Artikel 5 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. bei Hochschulkliniken aus der Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften und dem Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie ergänzenden Vereinbarungen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,". 2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,nach dem Hochschulbauförderungsgesetz" durch die Wörter ,,nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,oder des Hochschulbauförderungsgesetzes" durch die Wörter ,,oder der landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau" ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006
Artikel 6 Gesetz zur Überleitung der sozialen Wohnraumförderung auf die Länder (Wohnraumförderung-Überleitungsgesetz WoFÜG)
§1 Verzinsung und Tilgung der den Ländern zur Förderung des Wohnungsbaus gewährten Darlehen des Bundes Die den Ländern zur Förderung des Wohnungsbaus als Darlehen gewährten Bundesmittel und Finanzhilfen sind mindestens so zu verzinsen und zu tilgen, dass die Zins- und Tilgungsbeträge demjenigen Anteil aller im Land aufgekommenen Zins- und Tilgungsbeträge einschließlich außerplanmäßiger Tilgungen entsprechen, der sich nach dem Verhältnis der am Ende des Kalenderjahres dem Land insgesamt als Darlehen gewährten Bundesmittel und Finanzhilfen zu den übrigen Mitteln des Landes errechnet. Die Tilgung der Bundesmittel und Finanzhilfen muss mindestens ein Prozent betragen. Die Verpflichtung des Landes zur vollständigen Tilgung der als Darlehen gewährten Bundesmittel und Finanzhilfen bleibt unberührt. Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. §2 Wohnungsfürsorge des Bundes, Bergarbeiterwohnungsbau (1) Auf Wohnungsfürsorgemittel, die aus Haushalten des Bundes sowie der früheren öffentlich-rechtlichen Sondervermögen des Bundes oder deren Rechtsnachfolger zur Verfügung gestellt worden sind und die 1. vor dem 1. Januar 2002, 2. in den Fällen des § 46 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3450) geändert worden ist, vor dem 1. Januar 2003 nach § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, bewilligt worden sind, ist § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Auf Wohnraum, 1. für dessen Bau ein Darlehen oder ein Zuschuss aus den in Absatz 1 genannten Wohnungsfürsorgemitteln vor dem 1. Januar 2002 und in den Fällen des § 46 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vor dem 1. Januar 2003 bewilligt worden ist, 2. der nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1942), zuletzt geändert durch Artikel 59 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), gefördert worden ist, sind das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404) die Neubaumietenverordnung 1970 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2203), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), und die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), weiter anzuwenden, soweit diese Vorschriften am 31. Dezember 2006 Anwendung finden.
Artikel 7 Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes
Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden nach dem Wort ,,Absatz 1" die Wörter ,,und nach Maßgabe des § 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100) für den in dessen Absatz 2" eingefügt. 2. In § 22 Abs. 1 werden die Wörter ,,§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wohnraumförderungsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des WohnraumförderungÜberleitungsgesetzes" ersetzt. 3. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Bundesregierung wird" durch die Wörter ,,Landesregierungen werden" ersetzt und die Wörter ,,mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen."
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen. 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes und in § 2 Abs. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100)" ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006
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b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wohnraumförderungsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 des Wohnraumförderungsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes und in § 2 Abs. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes" ersetzt.
Artikel 10 Änderung der Finanzgerichtsordnung
In § 76 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 2022) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 88, 89 der Abgabenordnung" durch die Angabe ,,§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung" ersetzt.
Artikel 11 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 14 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen."
Artikel 9 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3450), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 werden das Wort ,,Bund" und das nachfolgende Komma gestrichen. 2. In § 4 Abs. 1 werden das Wort ,,Bund" und das nachfolgende Komma gestrichen. 3. § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Wohnfläche Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Berechnung der Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen." 4. Die §§ 38 bis 43 werden aufgehoben. 5. § 47 Abs. 1 wird aufgehoben. 6. In § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem Wort ,,Wohnungsfürsorgemittel" ein Komma und die Wörter ,,mit Ausnahme von Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes sowie der früheren öffentlich-rechtlichen Sondervermögen des Bundes oder deren Rechtsnachfolger," eingefügt. 7. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Wohnungsfürsorgemitteln" ein Komma und die Wörter ,,mit Ausnahme von Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes sowie der früheren öffentlich-rechtlichen Sondervermögen des Bundes oder deren Rechtsnachfolger," eingefügt. b) Nummer 5 wird aufgehoben. 8. In § 51 Abs. 1 werden die Wörter ,,5 und Satz 2" durch die Wörter ,,Satz 2 und den in § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100)" ersetzt.
Artikel 12 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Nr. 26 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden folgende Nummern 27 und 28 angefügt: ,,27. die Erteilung von verbindlichen Auskünften nach § 89 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung; 28. die Unterstützung der Finanzbehörden der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Steuerstraftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung sowie bei Anzeigen nach § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung. Das Bundeszentralamt für Steuern hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten und die Behörden der Länder über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten."
2. Dem § 19 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006
,,(4) Ist bei der Auswertung des Prüfungsberichts oder im Rechtsbehelfsverfahren beabsichtigt, von den Feststellungen des Bundeszentralamtes für Steuern abzuweichen, so ist diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Das Bundeszentralamt für Steuern kann verlangen, dass bestimmte von ihm namhaft gemachte Betriebe geprüft werden und Regelungen zur Durchführung und zu Inhalten der Außenprüfung dieser Betriebe festlegen. Es wirkt in diesen Fällen an der jeweiligen Außenprüfung mit. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Gleichmäßigkeit der Rechtsanwendung in mehreren Betrieben sicherzustellen ist, sowie in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2." 3. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Verbesserung oder Erleichterung des gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze den bundeseinheitlichen Einsatz eines bestimmten Programms für die automatisierte Datenverarbeitung anweisen, wenn nicht die Mehrzahl der Länder dagegen Einwendungen erhebt. Im Falle einer Anweisung sind die Länder verpflichtet, die technischen und organisatorischen Einsatzvoraussetzungen dafür zu schaffen." 4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: ,,§ 21a Allgemeine Verfahrensgrundsätze (1) Zur Verbesserung und Erleichterung des Vollzugs von Steuergesetzen und im Interesse des Zieles der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder einheitliche Verwaltungsgrundsätze, gemeinsame Vollzugsziele, Regelungen zur Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern und erteilt allgemeine fachliche Weisungen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn eine Mehrheit der Länder nicht widerspricht. Initiativen zur Festlegung der Angelegenheiten des Satzes 1 kann das Bundesministerium der Finanzen allein oder auf gemeinsame Veranlassung von mindestens vier Ländern ergreifen. (2) Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder überprüfen regelmäßig die Erfüllung der gemeinsam festgelegten Vollzugsziele. Hierzu übermitteln die obersten Finanzbehörden der Länder dem Bundesministerium der Finanzen die erforderlichen Daten. (3) Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 sind für die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder verbindlich."
Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken" und ,,Bildungsplanung" sowie für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu. §2 Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben (1) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe ,,Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken" steht den Ländern nach Artikel 143c Abs. 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Betrag von 695 300 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. Mit diesem Betrag sind auch die Mittel zur Ausfinanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen abgegolten. Der Bund stellt ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich einen Betrag von 298 000 000 Euro für überregionale Fördermaßnahmen im Hochschulbereich nach Artikel 91b Abs. 1 des Grundgesetzes zur Verfügung. Bis zum Jahresende nicht verbrauchte Mittel nach Satz 3 werden im Übergangszeitraum 2007/2008 auf die nächsten Haushaltsjahre übertragen; in den Folgejahren nicht verbrauchte Mittel sind übertragbar. (2) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe ,,Bildungsplanung" steht den Ländern ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Betrag von 19 900 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. Mit diesem Betrag sind auch die Mittel zur Ausfinanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen abgegolten. Der Bund stellt ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich einen Betrag von 19 900 000 Euro für die nach Artikel 91b Abs. 2 des Grundgesetzes neu definierte Gemeinschaftsaufgabe zur Verfügung; diese Mittel können bis 2008 auch zur Mitfinanzierung auslaufender Modellversuche verwendet werden. §3 Finanzierung beendeter Finanzhilfen (1) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden steht den Ländern ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Betrag von 1 335 500 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. Der Bund führt im Rahmen seiner Zuständigkeit die besonderen Programme nach § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fort. (2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Betrag von 518 200 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. Mit diesem Betrag sind auch die Mittel zur Ausfinanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen abgegolten. §4 Verteilung (1) Der Betrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:
Artikel 13 Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz EntflechtG)
§1 Allgemein Den Ländern stehen nach Artikel 143c Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben ,,Ausbau und Neubau von
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006
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Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen
14,684002 Prozent, 17,256483 Prozent, 4,917843 Prozent, 3,223713 Prozent, 1,847088 Prozent, 2,683724 Prozent, 4,319915 Prozent, 3,460103 Prozent, 6,934112 Prozent, 15,395490 Prozent, 3,654778 Prozent, 1,476280 Prozent, 8,201812 Prozent, 5,172773 Prozent, 2,553941 Prozent, 4,217943 Prozent.
Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen
7,223746 Prozent, 2,617488 Prozent, 9,247962 Prozent, 19,432473 Prozent, 4,878640 Prozent, 1,285424 Prozent, 6,565176 Prozent, 3,835749 Prozent, 3,238746 Prozent, 3,761124 Prozent.
(4) Der Betrag nach § 3 Abs. 2 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:
Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 8,147033 Prozent, 11,832673 Prozent, 6,287847 Prozent, 5,842689 Prozent, 0,605545 Prozent, 1,836274 Prozent, 5,849236 Prozent, 4,114432 Prozent, 7,692056 Prozent, 18,732611 Prozent, 3,610356 Prozent, 1,263461 Prozent, 11,508625 Prozent, 4,625053 Prozent, 2,435272 Prozent, 5,616837 Prozent.
(2) Der Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:
Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 8,073403 Prozent, 10,748807 Prozent, 11,227587 Prozent, 1,455913 Prozent, 3,323798 Prozent, 2,696733 Prozent, 5,785924 Prozent, 1,487177 Prozent, 5,854672 Prozent, 24,414581 Prozent, 4,110835 Prozent, 1,181620 Prozent, 3,510779 Prozent, 2,190849 Prozent, 11,814005 Prozent, 2,123317 Prozent.
§5 Zweckbindung (1) Die Beträge nach § 4 Abs. 1 sind von den Ländern jeweils für die Finanzierung des Ausbaus und Neubaus von Hochschulen, einschließlich der Hochschulkliniken, einzusetzen. (2) Die Beträge nach § 4 Abs. 2 sind von den Ländern jeweils für die Finanzierung von Aufgaben im Bereich der Bildungsplanung einzusetzen. (3) Die Beträge nach § 4 Abs. 3 sind von den Ländern jeweils für Investitionen, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden erforderlich sind, einzusetzen. (4) Die Beträge nach § 4 Abs. 4 sind von den Ländern jeweils für die Finanzierung von Maßnahmen der Wohnraumförderung einzusetzen. (5) Die Länder werden dem Bund jährlich über die Verwendung der erhaltenen Beträge nach den §§ 2 und 3 bis Ende Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres berichten. Wird festgestellt, dass Beträge im
(3) Der Betrag nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:
Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg 12,395291 Prozent, 14,686293 Prozent, 3,723811 Prozent, 4,059626 Prozent, 0,828343 Prozent, 2,220108 Prozent,
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Berichtsjahr nicht zweckgerecht verwendet wurden, wird die Zuweisung an das jeweilige Land um den fehlverwendeten Betrag gekürzt und dieser Betrag entsprechend dem jeweiligen Aufteilungsschlüssel nach § 4 auf die anderen Länder verteilt. §6 Revisionsklausel (1) Bund und Länder prüfen gemeinsam bis Ende 2013, in welcher Höhe die Beträge nach den §§ 2 und 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind. (2) Für die ab dem 1. Januar 2014 weiterhin erforderlichen Beträge entfällt die gruppenspezifische Zweckbindung. Die neu festzulegenden Beträge unterliegen ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 einer investiven Zweckbindung. §7 Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. das Verfahren für die Überweisung der in § 4 genannten Beträge der Länder, 2. die Berichtspflicht, die Feststellung einer Fehlverwendung und die daraus zu ziehenden Konsequenzen nach § 5 Abs. 5 näher zu regeln.
§2 Aufteilung (1) Der Anteil des Bundes an Sanktionszahlungen beträgt 65 Prozent, der Anteil der Länder 35 Prozent. 35 Prozent des Länderanteils tragen die Länder entsprechend ihrer Einwohnerzahl. 65 Prozent des Länderanteils tragen die Länder nach dem Anteil des Finanzierungsdefizits des jeweiligen Landes an der Summe der Finanzierungsdefizite aller Länder (Verursachungsbeitrag); Länder, die einen ausgeglichenen oder positiven Finanzierungssaldo aufweisen, bleiben bei der Ermittlung der Summe der Finanzierungsdefizite unberücksichtigt und werden an dem Teil der Sanktionslasten, der sich nach dem Verursachungsbeitrag bemisst, nicht beteiligt. (2) Der Finanzierungssaldo nach Absatz 1 setzt sich zusammen aus dem Finanzierungssaldo in haushaltsrechtlicher Abgrenzung abzüglich der Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich sowie aus Darlehensrückflüssen von Dritten und zuzüglich der Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, der Tilgungsausgaben an den öffentlichen Bereich sowie der Darlehensvergabe an Dritte (VGR-nahe Abgrenzung). Bei der Ermittlung der Finanzierungssalden der Länder sind die entsprechend zu ermittelnden Finanzierungssalden der Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände einzubeziehen. (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Zahlungsverpflichtungen eines Landes werden für die Dauer einer vom Bundesverfassungsgericht festgestellten extremen Haushaltsnotlage im Rahmen eines abgestimmten Sanierungskonzeptes vom Bund gestundet. Nach Abschluss des Sanierungsprozesses sind die Beträge, mit denen der Bund in Vorleistung getreten ist, durch das betroffene Land unverzüglich zu erstatten. Die gestundeten Beträge sind bis zu ihrer Rückzahlung nach dem Refinanzierungszins des Bundes zu verzinsen. §3 Grundlagen (1) Für die Berechnung des Länderanteils an Sanktionszahlungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des dem Beschluss des Rates gemäß § 1 Satz 3 vorausgehenden Kalenderjahres (Anlastungsjahr) festgestellt hat. (2) Maßgeblich für die Höhe der Finanzierungssalden der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 ist, bei Geldbußen gemäß § 1 Satz 1 vorbehaltlich der endgültigen Ergebnisse der amtlichen Rechnungsstatistik, das Ergebnis der amtlichen Vierteljahresstatistik des Statistischen Bundesamtes zu den öffentlichen Haushalten zum 31. Dezember des Anlastungsjahres. §4 Rückerstattungen; Einlagen anderer Mitgliedstaaten (1) Bund und Länder erhalten ihre gemäß § 2 geleisteten Anteile an der unverzinslichen Einlage zurück, sofern ein Beschluss gemäß Artikel 104 Abs. 6 des Ver-
Artikel 14 Gesetz zur innerstaatlichen Aufteilung von unverzinslichen Einlagen und Geldbußen gemäß Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz SZAG)
§1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt die innerstaatliche Aufteilung von unverzinslichen Einlagen sowie Geldbußen (Sanktionszahlungen) gemäß Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. EG Nr. L 209 S. 6), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 (ABl. EU Nr. L 174 S. 5). Bund und Länder tragen den jeweils auf sie entfallenden Anteil an Sanktionszahlungen. Die Zahlungspflicht der Länder gegenüber dem Bund entsteht mit der Bekanntgabe eines Beschlusses des Rates über Sanktionszahlungen gemäß Artikel 104 Abs. 11 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Bundesrepublik Deutschland.
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trags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgehoben worden ist. (2) Zinsen auf Einlagen anderer Mitgliedstaaten und entsprechende Geldbußen, die der Bundesrepublik Deutschland zufließen, stehen dem Bund zu 65 Prozent, den Ländern zu 35 Prozent zu. Der Länderanteil wird entsprechend der Einwohnerzahl auf die einzelnen Länder aufgeteilt. Für die Berechnung der Anteile der einzelnen Länder sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des dem Eingang dieser Gelder vorausgehenden Kalenderjahres festgestellt hat. §5 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Anteile gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 festzustellen sowie die Zahlungsmodalitäten und sonstige Einzelheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes zu bestimmen.
festgestellte fehlerhafte Verausgabung von Gemeinschaftsmitteln gleichermaßen in den übrigen Ländern aufgetreten ist (länderübergreifende Finanzkorrektur), werden die Lasten wie folgt verteilt: 1. 15 Prozent des Korrekturbetrages werden vom Bund getragen; 2. 35 Prozent des Korrekturbetrages werden von der Ländergesamtheit getragen; 3. 50 Prozent des Korrekturbetrages werden im Verhältnis der Höhe der erhaltenen Mittel von den Ländern getragen, die im Verfahren zur Festsetzung der Finanzkorrektur gegenüber den Organen der Europäischen Gemeinschaften nicht den Nachweis der ordnungsgemäßen Verausgabung der Gemeinschaftsmittel erbringen konnten. Der auf die Ländergesamtheit entfallende Anteil nach Satz 1 Nr. 2 wird auf die einzelnen Länder nach dem Königsteiner Schlüssel verteilt. Eine weitergehende Lastentragung des Bundes ist ausgeschlossen. §3 Sanktionen auf Grund von Artikel 228 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Verurteilt der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung eines Pauschalbetrages oder Zwangsgeldes wegen gleichartiger Verstöße im Zuständigkeits- und Aufgabenbereich mehrerer Länder, so bemisst sich der Anteil der Lastentragung der betroffenen Länder nach deren Verhältnis zueinander im Königsteiner Schlüssel. §4 Verletzungen von Verpflichtungen durch die Gerichte (1) Erfolgt die Verurteilung wegen einer Verletzung von Verpflichtungen durch die Gerichte, ist für die Lastenzuordnung nach § 1 das Gericht der Instanz maßgeblich, das die beanstandete Entscheidung getroffen hat. Hat ein Gericht des Bundes die Entscheidung des Gerichts eines Landes bestätigt, tragen der Bund und das betroffene Land die Lasten je zur Hälfte. (2) Bei Verurteilungen wegen überlanger Verfahrensdauer und Anhängigkeit sowohl bei Gerichten des Bundes als auch eines Landes werden die Lasten im Verhältnis der Anteile der beteiligten Gerichte an der Verfahrensdauer getragen. §5 Erstattung durch die Länder (1) Soweit der Bund die Leistungspflichten im Außenverhältnis zu der zwischenstaatlichen Einrichtung erfüllt oder die finanziellen Lasten aus anderen Gründen unmittelbar beim Bund eintreten, erstatten die Länder dem Bund die aufgewendeten Beträge im Verhältnis der jeweiligen Lastentragung. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht im Zeitpunkt der Erfüllung der Leistungspflicht durch den Bund. Soweit die Bundesregierung auf Verlangen eines Landes zur Einlegung eines Rechtsmittels verpflichtet ist, ist der Zeitpunkt der Einlegung maßgeblich.
Artikel 15 Gesetz zur Lastentragung im Bund-Länder-Verhältnis bei Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen (Lastentragungsgesetz LastG)
§1 Grundsätze der Lastentragung (1) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zu finanzwirksamen Leistungen wegen der Verletzung supranationaler oder völkerrechtlicher Verpflichtungen im Bereich der Gesetzgebung, der Verwaltung oder der Rechtsprechung werden im Verhältnis von Bund und Ländern von derjenigen staatlichen Ebene getragen, in deren innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenbereich die lastenbegründende Pflichtverletzung erfolgt ist. (2) Bei festgestellten Pflichtverletzungen im innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenbereich sowohl des Bundes als auch der Länder, tragen Bund und Länder die Lasten in dem Verhältnis des Umfangs, in dem ihre Pflichtverletzungen zur Entstehung der Leistungspflicht beigetragen haben, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. §2 Länderübergreifende Finanzkorrekturen der Europäischen Gemeinschaften (1) Eine Finanzkorrektur der Europäischen Gemeinschaften liegt vor, wenn die Europäische Kommission entscheidet, dass Ausgaben der Gemeinschaften von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, weil diese nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften durch den Mitgliedstaat getätigt worden sind (fehlerhafte Ausgaben). (2) Liegt der Entscheidung über die Finanzkorrektur die Feststellung der Europäischen Kommission zugrunde, dass die in einem Land oder in mehreren Ländern
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(3) Für den Fall der Rückabwicklung des Vollzugs von Finanzkorrekturen durch die Kommission auf der Grundlage einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften fließen den Ländern die insoweit von der Kommission zurückerstatteten Mittel in dem Verhältnis zu, in dem die Länder diese Mittel aufgebracht oder erstattet haben.
2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1 bis 4" ersetzt.
Artikel 18 Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert: 1. § 89 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Die Finanzbehörden können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zuständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen." 2. § 116 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt diese Tatsachen den für das Strafverfahren zuständigen Behörden mit."
Artikel 16 Änderung des Maßstäbegesetzes
§ 5 Abs. 1 des Maßstäbegesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2302) wird wie folgt gefasst: ,,(1) Aus dem Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer sollen in Höhe von bis zu einem Viertel Ergänzungsanteile den Ländern gewährt werden, deren Einnahmen je Einwohner aus den Landessteuern sowie aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer den Durchschnitt aller Länder unterschreiten; bei der Grunderwerbsteuer ist anstelle der Einnahmen die Steuerkraft anzusetzen. Zur Bestimmung der Steuerkraft der Grunderwerbsteuer sind die Einnahmen um die durch länderunterschiedliche Steuersätze entstehenden Einnahmeunterschiede zu bereinigen."
Artikel 17 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen 1. aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer; 2. aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes; 3. aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Biersteuer, der Rennwett- und Lotteriesteuer mit Ausnahme der Totalisatorsteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe mit Ausnahme der Sonderabgabe und der Troncabgabe. Als Steuereinnahme eines Landes gilt ebenfalls seine Steuerkraftzahl der Grunderwerbsteuer im Ausgleichsjahr. Als Steuerkraftzahlen werden für die einzelnen Länder die Beträge angesetzt, die sich ergeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im Ausgleichsjahr aufgekommene Grunderwerbsteuer im Verhältnis der dem Aufkommen zu Grunde liegenden länderweisen Steuerbemessungsgrundlagen der Grunderwerbsteuer verteilt wird. Für Fälle der Pauschalbesteuerung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes ist zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der Pauschalbetrag durch den Steuersatz zu dividieren, der zum Zeitpunkt des pauschaliert besteuerten Rechtsvorgangs gültig war. Als Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die nach § 2 für das Ausgleichsjahr festgestellten Anteile an der Umsatzsteuer."
Artikel 19 Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 58 werden vor den Wörtern ,,dem Wohnraumförderungsgesetz" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern ,,dem Wohn-
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raumförderungsgesetz" die Wörter ,,oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung" eingefügt. 2. Nummer 59 wird wie folgt gefasst: ,,59. die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten;".
,,Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages."
Artikel 21 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 5 Satz 1, § 4 Abs. 8 Satz 1 sowie § 19 Abs. 4 werden die Wörter ,,nach dem Hochschulbauförderungsgesetz" durch die Wörter ,,nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau" ersetzt. 2. § 8 Abs.1 Satz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,, 2. bei einer Hochschulklinik aus der Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, dem Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,".
Artikel 20 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird wie folgt geändert: 1. § 108 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,". 2. § 109 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Artikel 4 bis 9, 11, 13, 20 und 21 treten am 1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 13 tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. September 2006 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Schäuble Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück
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Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Vom 22. August 2006
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund des § 8 Abs. 1 des Berufskraftfahrer-QualifikationsGesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, g und v und Nr. 3 Buchstabe c sowie des § 6a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden sind, auch in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), sowie des § 23 Abs. 3 Nr. 1a des Güterkraftverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 2. September 2004 (BGBl. I S. 2302) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197):
Artikel 1 Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BerufskraftfahrerQualifikations-Verordnung BKrFQV)
§1 Erwerb der Grundqualifikation (1) Zum Erwerb der Grundqualifikation ist nur zugelassen, wer die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. (2) Die Prüfung über die Grundqualifikation besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nach Maßgabe der Anlage 2. Durch sie hat der Bewerber oder die Bewerberin nachzuweisen, dass er oder sie die jeweils erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereichen für die betreffenden Fahrerlaubnisklassen besitzt. (3) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Stra-
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ßenpersonenverkehr oder nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind von der theoretischen Prüfung insoweit befreit, als der Prüfungsgegenstand bereits Gegenstand der Prüfung nach diesen Verordnungen ist. Die Dauer der theoretischen Prüfung ist entsprechend zu verkürzen. (4) Die Prüfung wird bei der für den Wohnsitz des Bewerbers oder der Bewerberin zuständigen Industrieund Handelskammer abgelegt, die für den praktischen Teil amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr hinzuziehen kann. Die Industrie- und Handelskammer muss in Satz 1 bezeichnete Sachverständige oder Prüfer hinzuziehen, soweit die Industrie- und Handelskammer nicht über eigenes Personal mit gleichwertiger Qualifikation verfügt. Bei Bedarf muss die zuständige Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Der Bewerber oder die Bewerberin kann mit seiner oder ihrer Zustimmung an eine andere Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Bewerber und Bewerberinnen zur Prüfung anstehen oder dem Bewerber oder der Bewerberin andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen. (5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und theoretischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. §2 Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation (1) Für den Zugang zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich. (2) Die Dauer des Unterrichts beträgt insgesamt 140 Stunden zu je 60 Minuten. Während des Unterrichts sind jeweils die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereichen zu vermitteln. (3) Der Bewerber und die Bewerberin müssen im Verlauf des Unterrichts mindestens zehn Stunden ein Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse unter Aufsicht einer Person führen, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach dem Fahrlehrergesetz besitzt. Das Kraftfahrzeug muss den jeweiligen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Es muss außerdem den Anforderungen der Nummer 2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen, sofern der Bewerber oder die Bewerberin die Fahrerlaubnis der betreffenden Fahrerlaubnisklasse noch nicht besitzt. Von den Fahrstunden nach Satz 1 können bis zu vier auch auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen. (4) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung von 90 Minuten Dauer und umfasst mindestens eine Frage zu jedem der jeweils maßgeblichen in der Anlage 1 genannten Ziele. In der Prüfung ist nachzuweisen, dass die Inhalte der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche beherrscht werden.
(5) Die Prüfung wird bei der für den Wohnsitz des Bewerbers oder der Bewerberin zuständigen Industrieund Handelskammer abgelegt. Bei Bedarf muss die zuständige Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Der Bewerber oder die Bewerberin kann mit seiner oder ihrer Zustimmung an eine andere Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Bewerber und Bewerberinnen zur Prüfung anstehen oder dem Bewerber oder der Bewerberin andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen. (6) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. (7) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr oder nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind von der Teilnahme am Unterricht und der Prüfung insoweit befreit, als Prüfungsgegenstand bereits Gegenstand der Prüfung nach diesen Verordnungen sind. Die Dauer der Teilnahme am Unterricht und Prüfung sind entsprechend zu verkürzen. §3 Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen Fahrer und Fahrerinnen im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenverkehr ausweiten, oder Fahrer und Fahrerinnen im Personenverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten oder ändern und die eine Grundqualifikation erworben haben, müssen bei der theoretischen und praktischen Prüfung nach § 1 Abs. 2 nur diejenigen Teile ablegen, welche Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind. Bei Absolvierung der beschleunigten Grundqualifikation beträgt die Unterrichtsdauer 35 Stunden zu je 60 Minuten, von denen 2,5 Stunden auf das Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klassen, das den Anforderungen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 entsprechen muss, entfallen müssen. Für die in Satz 1 genannten Fahrer und Fahrerinnen beschränken sich darüber hinaus die theoretischen Prüfungen auf diejenigen in Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche, welche die Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind. §4 Weiterbildung (1) Durch die Weiterbildung sind die in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen und zu wiederholen, wobei besonderes Gewicht auf die Verkehrssicherheit und den sparsamen Kraftstoffverbrauch zu legen ist. (2) Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden zu je 60 Minuten, die in selbstständigen Ausbildungseinheiten (Zeiteinheiten) von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden; die Zeiteinheiten können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden. Ein Teil der Weiterbildung kann auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen.
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§5 Nachweise (1) Nach 1. erfolgreicher Ablegung der Prüfung hat die Industrieund Handelskammer, 2. dem Abschluss von Zeiteinheiten nach § 4 Abs. 2 (Teilleistungen) sowie nach dem Abschluss der Weiterbildung hat die Ausbildungsstätte eine Bescheinigung über die jeweils erbrachten Leistungen oder Teilleistungen auszustellen. (2) Die Grundqualifikation und die Weiterbildung werden durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl der Europäischen Union auf dem Führerschein (Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung) nachgewiesen, soweit ein deutscher Führerschein erteilt werden kann. Der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis oder der Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl der Europäischen Union in den von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Führerschein stehen dem Nachweis nach Satz 1 gleich. (3) Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes, die Fahrten im 1. Güterkraftverkehr durchführen, müssen Grundqualifikation und Weiterbildung nachweisen durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1), die zuletzt durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte 8. Verkehrspolitik C. Straßenverkehr (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 449) geändert worden ist, soweit diese Angaben hierzu enthält; 2. Personenverkehr durchführen, können Grundqualifikation und Weiterbildung auch nachweisen durch eine im Inland, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte nationale Bescheinigung. (4) Der Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl erfolgt durch die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständige Behörde, soweit sich aus den Bescheinigungen nach Absatz 1 ergibt, dass die jeweilige Grundqualifikation oder Weiterbildung erworben worden ist. Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 wird auch der Eintrag in die Fahrerbescheinigung im Feld ,,Besondere Bemerkungen" durch die für deren Erteilung zuständige Behörde vorgenommen. Der Eintrag lautet: ,,95. Kraftfahrerin/Kraftfahrer ist Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises und die Befähigungspflicht ist nach Artikel 3 der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 bis zum ... erfüllt". Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 Halbsatz 2 wird für Fahrer und Fahrerinnen nach Absatz 3 Nr. 2 die Bescheinigung nach Muster Anlage 3 durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt. (5) Die Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind bei der Durchführung von Fahrten den zuständigen Personen zur Kontrolle auszuhändigen. §6 Anerkennung von Ausbildungsstätten Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind die zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere 1. das Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Themengebiete auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind; 2. die Zahl, die Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder und Ausbilderinnen, einschließlich eines Nachweises ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse; Ausbilder und Ausbilderinnen im praktischen Teil müssen eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer oder Berufskraftfahrerin, als Fachkraft im Fahrbetrieb, als Kraftverkehrsmeister oder Kraftverkehrsmeisterin oder eine entsprechende Fahrerfahrung, insbesondere als Fahrlehrer für Lastkraftwagen oder Busse, nachweisen; 3. Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln sowie zu eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen; 4. die vorgesehene Teilnehmerzahl.
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Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1)
Liste der Kenntnisbereiche
1
Ve r b e s s e r u n g d e s r a t i o n e l l e n F a h r v e r h a l t e n s a u f d e r G r u n d l a g e d e r S i c h e r h e i t s regeln
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE 1.1 Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung, Drehmomentkurven, Leistungskurven, spezifische Verbrauchskurven eines Motors, optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers, optimaler Drehzahlbereich beim Schalten. 1.2 Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung des Fahrzeugs, um es zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen, insbesondere: Besonderheiten der Zweikreisbremsanlage mit pneumatischer Übertragungseinrichtung, Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage, kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage, bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung, Einsatz der Trägheit des Kraftfahrzeugs, Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle, Verhalten bei Defekten. Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß den Nummern 1.1 und 1.2. Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE 1.4 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Kraftfahrzeugs, insbesondere: bei der Fahrt auf das Kraftfahrzeug wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Kraftfahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Berechnung der Nutzlast eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, Berechnung des Nutzvolumens, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt, Arten von Verpackungen und Lastträgern, Kenntnisse über die wichtigsten Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist, Feststell- und Verzurrtechniken, Verwendung der Zurrgurte, Überprüfung der Haltevorrichtungen, Einsatz des Umschlaggeräts, Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane.
1.3
Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 1.5 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste, insbesondere: richtige Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Kraftomnibusses, rücksichtsvolles Verkehrsverhalten, Positionierung auf der Fahrbahn, sanftes Abbremsen, Beachtung der Überhänge, Nutzung spezifischer Infrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Verkehrswege), angemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die sichere Steuerung des Kraftomnibusses und die Erfüllung anderer Aufgaben, Umgang mit den Fahrgästen, Besonderheiten der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen (Behinderte, Kinder). Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Kraftomnibusses, insbesondere: bei der Fahrt auf den Kraftomnibus wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Berechnung der Nutzlast eines Kraftomnibusses oder einer Kombination, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt. A n w e n d u n g d e r Vo r s c h ri f t e n
1.6
2
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE 2.1 Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Güterkraft- oder Personenverkehr, insbesondere: höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche; Grundsätze, Anwendung und Auswirkungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85; Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird; Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Güterkraft- oder Personenverkehr: Rechte und Pflichten der Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen im Bereich der Grundqualifikation und der Weiterbildung.
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE 2.2 Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr, insbesondere: Beförderungsgenehmigungen, Verpflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung, Erstellen von Beförderungsdokumenten, Genehmigungen im internationalen Verkehr, Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr), Erstellen des internationalen Frachtbriefs, Überschreiten der Grenzen, Verkehrskommissionäre, besondere Begleitdokumente für die Güter.
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Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 2.3 Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Personenverkehr, insbesondere: Beförderung bestimmter Personengruppen, Sicherheitsausstattung in Kraftomnibussen, Sicherheitsgurte, Beladen des Kraftomnibusses. G e s u n d h e i t , Ve r k e h r s - u n d U m w e l t s i c h e r h e i t , D i e n s t l e i s t u n g , L o g i s t i k
3
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE 3.1 Ziel: Bewusstseinsbildung für Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle, insbesondere: Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche, Verkehrsunfallstatistiken, Beteiligung von Lastkraftwagen/Kraftomnibussen, menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen. Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen, insbesondere: allgemeine Information, Folgen für die Fahrerin oder den Fahrer von Kraftfahrzeugen, Vorbeugungsmaßnahmen, Checkliste für Überprüfungen, Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Unternehmer. Ziel: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen, insbesondere: Grundsätze der Ergonomie: gesundheitsbedenkliche Bewegungen und Haltungen, physische Kondition, Übungen für den Umgang mit Lasten, individueller Schutz. Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung, insbesondere: Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung, Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken kann, Symptome, Ursachen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress, grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit. Ziel: Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen Verhalten in Notfällen: Einschätzung der Lage, Vermeidung von Nachfolgeunfällen, Verständigung der Hilfskräfte, Bergung von Verletzten und Leistung erster Hilfe, Reaktion bei Brand, Evakuierung von Bussen und Lastkraftwagen, Gewährleistung der Sicherheit aller Fahrgäste, Vorgehen bei Gewalttaten, Grundprinzipien für die Erstellung der einvernehmlichen Unfallmeldung. 3.6 Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Bild des Unternehmens in der Öffentlichkeit beiträgt, insbesondere: Verhalten des Fahrers und Ansehen des Unternehmens: Bedeutung der Qualität der Leistung der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen für das Unternehmen, unterschiedliche Rollen der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen, unterschiedliche Gesprächspartner der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen, Wartung des Fahrzeugs, Arbeitsorganisation, kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits.
3.2
3.3
3.4
3.5
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE 3.7 Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung, insbesondere: Kraftverkehr im Verhältnis zu bestimmten Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader) unterschiedliche Tätigkeiten im Kraftverkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr, Werkverkehr, Transporthilfstätigkeiten), Organisation der wichtigsten Arten von Verkehrsunternehmen oder Transporthilfstätigkeiten, unterschiedliche Spezialisierungen (Tankwagen, Kühlwagen usw.), Weiterentwicklung der Branche (Ausweitung des Leistungsangebots, Huckepackverkehr, Subunternehmer usw.).
Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 3.8 Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenverkehrs und der Marktordnung, insbesondere: Personenverkehr im Verhältnis zu den verschiedenen Verkehrsmitteln zur Beförderung von Personen (Bahn, Personenkraftwagen), unterschiedliche Tätigkeiten im Personenverkehr, Überschreiten der Grenzen (internationaler Personenkraftverkehr), Organisation der wichtigsten Arten von Unternehmen im Personenverkehr.
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Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1)
Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation
1. Die theoretische Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung zu jeweils gleichen Teilen aus a) Multiple-Choice-Fragen, b) Fragen mit direkter Antwort, c) einer Erörterung von Praxissituationen. Alle Kenntnisbereiche nach Anlage 1 müssen angemessen abgedeckt sein. Die theoretische Prüfung dauert 240 Minuten. 2. Die praktische Prüfung besteht aus einer Fahrprüfung, einem praktischen Prüfungsteil und der Bewältigung kritischer Fahrsituationen. Ziel der Fahrprüfung ist die Bewertung der fahrpraktischen Fähigkeiten des Bewerbers. Sie muss auf Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen und Autobahnen und in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte stattfinden. Die Fahrzeit ist zu nutzen, um die Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers in allen verschiedenen Verkehrssituationen zu beurteilen. Die Fahrprüfung dauert 120 Minuten. Ziel des praktischen Prüfungsteils ist die Bewertung der in den Nummern 1.4 (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE), 1.5, 1.6 (Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE), 3.2, 3.3 und 3.5 (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE) der Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche. Der praktische Prüfungsteil dauert 30 Minuten. Bei der Bewältigung kritischer Situationen wird insbesondere die Beherrschung des Kraftfahrzeugs bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn je nach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit geprüft. Dieser Prüfungsteil findet entweder auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator statt. Ihre Dauer ist so zu bestimmen, dass der Prüfer oder die Prüferin die genannten Bewertungen vornehmen kann; sie darf 60 Minuten nicht überschreiten. Das bei der praktischen Prüfung eingesetzte Kraftfahrzeug muss den jeweiligen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.
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Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4 Satz 4)
Muster
Bundesrepublik Deutschland
(Erste Seite der Bescheinigung)
Bescheinigung über die Grundqualifikation und Weiterbildung für die Fahrerinnen und Fahrer im Personenverkehr
(Nach Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe b dritter Spiegelstrich der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003)
Bezeichnung der zuständigen Landesbehörde
Hiermit wird bescheinigt, dass Frau/Herr: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Name und Vorname: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geburtsdatum und Geburtsort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Staatsangehörigkeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Art und Nummer des Ausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ausgestellt am: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nummer des Führerscheins: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ausgestellt am: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nummer der Sozialversicherung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit den vorgelegten Bescheinigungen den Nachweis erbracht hat über die Grundqualifikation Weiterbildung
Die Befähigungspflicht ist bis zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erfüllt. Ausgestellt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...................................................................
Unterschrift und Dienstsiegel der zuständigen Behörde
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2115
(Zweite Seite der Bescheinigung)
Allgemeine Bestimmungen
Diese Bescheinigung wird gemäß der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güteroder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 226 S. 4) ausgestellt. Es wird bestätigt, dass die Fahrerin/der Fahrer, deren/dessen Name auf der Bescheinigung angegeben ist, für den Zeitraum der Gültigkeit der Bescheinigung die Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation oder Weiterbildung erfüllt, die die Richtlinie 2003/59/EG für die Durchführung von Fahrten im gewerblichen Personenverkehr auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlangt. Die Bescheinigung kann von der zuständigen deutschen Behörde, die sie ausgestellt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn die Inhaberin/der Inhaber der Bescheinigung zu Tatsachen, die für die Ausstellung der Bescheinigung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat. Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzulegen.
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Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Juni 2006 (BGBl. I S. 1329), wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ,,Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin", 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ,,Fachkraft im Fahrbetrieb" oder 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, beträgt das Mindestalter für die Klasse B 17 Jahre sowie für den entsprechenden Zugang zu den Klassen D, D1, DE und D1E 18 Jahre. Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, falls diese vor Vollendung des Mindestalters nach Absatz 1 erworben wird, durch Vorlage eines medizinischen-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Eine Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E vor Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters setzt weiter voraus, dass der Bewerber seit mindestens einem Jahr die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Bis zum Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur 1. bei Fahrten im Inland 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses und 3. für die Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer, soweit es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen D und DE handelt, Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach 1. Satz 4 Nr. 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat, 2. Satz 4 Nr. 2 entfällt bei der Fahrerlaubnisklasse B, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat, und bei den Fahrerlaubnisklassen D, D1, DE und D1E, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat oder über eine abgeschlossene Ausbildung nach Satz 1 verfügt, 3. Satz 4 Nr. 3 entfällt bei Vollendung des 20. Lebensjahres." 2. In Anlage 9 wird Abschnitt II wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird folgende Schlüsselzahl angefügt: ,,95. Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012)." b) In Buchstabe b werden die Schlüsselzahl 180 gestrichen und nach Schlüsselzahl 181 folgende Schlüsselzahlen angefügt: ,,182 Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ,,Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder ,,Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres. 183 Auflage zu den Klassen D, DE: Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ,,Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder ,,Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres."
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Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Der 2. Abschnitt (Gebühren der Behörden im Landesbereich) wird wie folgt geändert: a) Nach der Gebührennummer 329 werden folgende Überschrift und folgende Gebührennummern eingefügt: ,,F. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
GebührenNr. Gegenstand Gebühr Euro
343 344
Eintrag der Schlüsselnummer im Führerschein nach Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Abs. 2 BKrFQV Entscheidung über Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 BKrFQV einschließlich Ausfertigung oder Widerruf Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich Anerkennungsurkunde, sowie die Überprüfung der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach § 7 Abs. 2 BKrFQG und Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 4 Satz 5 BKrFQG
28,60 28,60 bis 256,00 51,10 bis 511,00".
345
b) Die Abschnittsüberschrift ,,F. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs" wird durch die Abschnittsüberschrift ,,G. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs" ersetzt.
Artikel 4 Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
In § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3976), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3489) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. der Nachweis nach § 5 Abs. 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung, soweit der Antrag sich auch auf die Eintragung nach § 5 Abs. 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung richtet oder die Pflicht zum Abschluss einer Grundqualifikation oder Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz bestanden hat."
Artikel 5 Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. August 2006 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g W. T i e f e n s e e
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Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro (Goldmünze ,,UNESCO Welterbe Klassisches Weimar")
Vom 28. August 2006
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, zum Thema ,,UNESCO Welterbe Klassisches Weimar" eine Gedenkmünze zu 100 Euro aus Gold prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt 350 000 Stück. Die Münze wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten Berlin (Münzzeichen ,,A"), München (Münzzeichen ,,D"), Stuttgart (Münzzeichen ,,F"), Karlsruhe (Münzzeichen ,,G") und Hamburg (Münzzeichen ,,J") in Stempelglanzausführung geprägt. Die Münze wird ab dem 2. Oktober 2006 in den Verkehr gebracht. Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt von 999,9 Tausendteilen (Feingold). Sie hat einen Durchmesser von 28 Millimetern und eine Masse (Gewicht) von 15,55 Gramm. Der Münzrand ist geriffelt.
Die Bildseite greift das Thema ,,UNESCO Welterbe Klassisches Weimar" durch die Auswahl verschiedener charakteristischer Architekturelemente auf. Dabei wird das bürgerliche dem fürstlichen Weimar, das intellektuelle dem residenziellen gegenübergestellt. Auf originelle und überzeugende Weise gelingt es dem Künstler, den Betrachter auch durch die starke perspektivische Tiefe in den Gesamtzusammenhang des klassischen Weimar hineinzuziehen. Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug ,,BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND", die zwölf Europasterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung sowie die Jahreszahl ,,2006" und je nach Münzstätte das Münzzeichen ,,A", ,,D", ,,F", ,,G" oder ,,J". Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Dietrich Dorfstecher, Berlin.
Berlin, den 28. August 2006 Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006
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Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 29. August 2006
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), des § 6a Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt worden ist, und des § 35 Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht: Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 1. ,,NORD ELEKTRO Fachmesse für Elektro-, Informations- und Lichttechnik" vom 13. bis 15. September 2006 in Hamburg 2. ,,cinec 6. Internationale Fachmesse für Filmtechnik, Postproduktion und Veranstaltungstechnik" vom 16. bis 18. September 2006 in München 3. ,,SMM 2006 22. Internationale Schiffbaufachmesse" vom 26. bis 29. September 2006 in Hamburg 4. ,,iba 20. Internationale Fachmesse Weltmarkt des Backens" vom 3. bis 9. Oktober 2006 in München 5. ,,PrivateInvest Hannover 2006 Die Messe für Vorsorge und Vermögensaufbau", gemeinsam mit ,,10. Börsentag Hannover" vom 13. bis 15. Oktober 2006 in Hannover 6. ,,H2Expo Internationale Konferenz und Fachmesse für Wasserstoff- und Brennstoffzellen-Technologien" vom 25. bis 26. Oktober 2006 in Hamburg 7. ,,hanseboot Internationale Bootsausstellung Hamburg" vom 28. Oktober bis 5. November 2006 in Hamburg 8. ,,ComPaMED 2006 Komponenten, Vorprodukte und Rohstoffe für alle medizinische Fertigung 15. Internationale Fachmesse" vom 15. bis 17. November 2006 in Düsseldorf 9. ,,MEDICA 2006 Weltforum der Medizin 38. Internationale Fachmesse und Kongress" vom 15. bis 18. November 2006 in Düsseldorf 10. ,,DU UND DEINE WELT Die große Verbraucherausstellung" vom 18. bis 26. November 2006 in Hamburg 11. ,,SPS/IPC/DRIVES 2006 Elektrische Automatisierung Systeme und Komponenten Fachmesse & Kongress" vom 28. bis 30. November 2006 in Nürnberg 12. ,,EuroExpoEvent Fachmesse für Messebau, Design und Live-Marketing" vom 30. November bis 1. Dezember 2006 in Düsseldorf Berlin, den 29. August 2006 Bundesministerium der Justiz Im Auftrag Dr. W e i s
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. Druck: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,40 zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 3,70 (2,80 zuzüglich 0,90 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095
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Hinweis auf Verkündungen im elektronischen Bundesanzeiger
Gemäß § 86 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) bzw. § 73 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) wird auf folgende im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum Bezeichnung der Verordnung Fundstelle Tag des Inkrafttretens
31. 8. 2006
Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
FNA: neu: 7831-1-53-3; 7831-1-53-2
eBAnz AT46 2006 V1
1. 9. 2006
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