Bundesgesetzblatt
Teil I 2010
Tag 21. 7. 2010
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G 5702 Nr. 38
Seite 944
Ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010
Inhalt Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 100-1 GESTA: B015
21. 7. 2010
Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte . . . . . . . .
FNA: 4110-4 GESTA: D019
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21. 7. 2010
Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 7610-1, 7631-1 GESTA: D011
950
21. 7. 2010
Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und anderer Gesetze . . .
FNA: 7847-26, 7860-9, 7820-15 GESTA: F005
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21. 7. 2010
Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz StipG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 2212-6 GESTA: K004
957
19. 7. 2010
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen . . . . . .
FNA: neu: 805-3-12; 805-3-11, 805-3-10, 7108-35
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19. 7. 2010
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
FNA: 860-4-1-2
968
Hinweis auf andere Verkündungsblätter Abweichendes Landesrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 970 974
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Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e)
Vom 21. Juli 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes
Nach Artikel 91d des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird folgender Artikel 91e eingefügt: ,,Artikel 91e (1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen. (2) Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind. (3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf."
Artikel 2
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2010 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Peter Müller Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière Die Bundesministerin der Justiz S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen
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Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte
Vom 21. Juli 2010
Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
,,Abschnitt 5b Leerverkäufe und Geschäfte in Derivaten § 30h Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln § 30i Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen Verbot von bestimmten Kreditderivaten".
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2010 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 4a Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems". b) Nach der Angabe zu § 30g werden die folgenden Angaben eingefügt:
§ 30j
c) Nach der Angabe zu § 42 werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,§ 42a Übergangsregelung für das Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln nach § 30h § 42b Übergangsregelung für die Mitteilungsund Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen nach § 30i § 42c Übergangsregelung für das Verbot von Kreditderivaten nach § 30j".
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2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe ,,§§ 34b und 34c" durch die Angabe ,,§§ 30h, 30i, 34b und 34c" ersetzt. 3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: ,,§ 4a Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems (1) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Missstände, die Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte bewirken oder das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttern können, zu beseitigen oder zu verhindern. Insbesondere kann die Bundesanstalt vorübergehend: 1. den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten untersagen, insbesondere a) ein Verbot von Geschäften in Derivaten anordnen, deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis von Aktien oder Schuldtiteln, die von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, ausgegeben wurden, ableitet, soweit diese an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in Struktur und Wirkung einem Leerverkauf in diesen Aktien oder Schuldtiteln entsprechen und nicht zur Reduktion eines bestehenden oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschäft in einem Derivat übernommenen Marktrisiko führen, wobei § 37 des Börsengesetzes insoweit nicht anzuwenden ist, oder b) ein Verbot des Erwerbs von Rechten aus Währungsderivaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, d oder e anordnen, deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Devisenpreis des Euro ableitet, soweit zu erwarten ist, dass der Marktwert dieser Rechte bei einem Kursrückgang des Euro steigt, und der Erwerb der Rechte nicht der Absicherung eigener bestehender oder erwarteter Währungsrisiken dienen, wobei das Verbot auch auf den rechtsgeschäftlichen Eintritt in solche Geschäfte erstreckt werden kann, oder 2. die Aussetzung des Handels in einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen. (2) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Personen, die Geschäfte in Finanzinstrumenten tätigen, ihre Positionen in diesen Finanzinstrumenten veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen müssen. Die Bundesanstalt kann Mitteilungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen. (3) § 4 Absatz 3, 4, 6, 9 und 10 ist entsprechend anzuwenden. (4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus um bis
zu zwölf weitere Monate ist zulässig. In diesem Falle legt das Bundesministerium der Finanzen dem Deutschen Bundestag innerhalb eines Monates nach erfolgter Verlängerung einen Bericht vor. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung." 4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 14 oder § 20a" durch die Angabe ,,§ 14, § 20a, § 30h oder § 30j" ersetzt. 5. Nach § 30g wird folgender Abschnitt 5b eingefügt: ,,Abschnitt 5b Leerverkäufe und Geschäfte in Derivaten § 30h Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln (1) Es ist verboten, ungedeckte Leerverkäufe in 1. Aktien oder 2. Schuldtiteln, die von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, ausgegeben wurden, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, zu tätigen. § 37 des Börsengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Aktien von Unternehmen mit Sitz im Ausland, sofern die Aktien nicht ausschließlich an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind. Ein ungedeckter Leerverkauf liegt vor, wenn der Verkäufer der in Satz 1 genannten Wertpapiere am Ende des Tages, an welchem das jeweilige Geschäft abgeschlossen wurde, 1. nicht Eigentümer sämtlicher verkauften Wertpapiere ist und 2. keinen schuldrechtlich oder sachenrechtlich unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung einer entsprechenden Anzahl von Wertpapieren gleicher Gattung hat. (2) Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 1 sind Geschäfte von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder vergleichbaren Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie 1. im Wege des Eigenhandels mit Aktien oder Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 handeln und regelmäßig und dauerhaft anbieten, diese zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, oder 2. regelmäßig und dauerhaft Kundenaufträge erfüllen und die hieraus entstehenden Positionen absichern und das jeweils zugrunde liegende Geschäft zur Erfüllung dieser Tätigkeit erforderlich ist. Ausgenommen sind daneben auch Geschäfte, welche Handelsteilnehmer zur Erfüllung eines zu einem festen oder bestimmbaren Preis abgeschlossenen Geschäfts in Finanzinstrumenten mit einem Kunden
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(Festpreisgeschäft) vereinbaren. Der Bundesanstalt ist die Absicht der Aufnahme einer Tätigkeit nach Satz 1 unverzüglich unter Angabe der jeweils betroffenen Finanzinstrumente anzuzeigen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Anzeigepflicht des Absatzes 2 Satz 3 erlassen und 2. für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 vorsehen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung des Satzes 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen. § 30i Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen (1) Netto-Leerverkaufspositionen, die eine Höhe von 0,2 Prozent der ausgegebenen Aktien eines Unternehmens, welche an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, erreichen, überschreiten oder unterschreiten, sind bis zum Ablauf des nächsten Handelstages im Sinne des § 30 Absatz 1 durch ihren Inhaber der Bundesanstalt, auf zwei Nachkommastellen gerundet, gemäß Absatz 3 mitzuteilen. Netto-Leerverkaufspositionen, die eine Höhe von 0,5 Prozent erreichen, überschreiten oder unterschreiten, sind durch den Inhaber zusätzlich zu der Mitteilung nach Satz 1 innerhalb der in Satz 1 bezeichneten Frist im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sobald die Höhe einer Netto-Leerverkaufsposition den in Satz 1 genannten Schwellenwert zuzüglich 0,1 Prozent oder einem Vielfachen davon erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat der Inhaber innerhalb der in Satz 1 bezeichneten Frist 1. in den Fällen des Satzes 1 eine weitere Mitteilung gemäß Absatz 3 sowie 2. in den Fällen des Satzes 2 eine weitere Mitteilung und Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen. (2) Eine Netto-Leerverkaufsposition liegt vor, wenn eine Saldierung aller durch ihren Inhaber gehaltenen Finanzinstrumente ergibt, dass sein ökonomisches Gesamtinteresse an den ausgegebenen Aktien des Unternehmens einer Leerverkaufsposition in Aktien entspricht. Inhaber der Netto-Leerverkaufsposition sind die Rechtsträger oder die Sondervermögen, welche die saldierten Finanzinstrumente halten. Die Mitteilung für ein Sondervermögen hat durch denjenigen zu erfolgen, dem die Verwaltung des Sondervermögens obliegt oder der sie tatsächlich durchführt. (3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 sind über einen von der Bundesanstalt vorgegebenen Meldeweg vorzunehmen. (4) Ausgenommen von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 sind Netto-Leerverkaufspositionen
von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder vergleichbaren Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie 1. im Wege des Eigenhandels mit Aktien im Sinne von Absatz 1 handeln und regelmäßig und dauerhaft anbieten, diese zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, oder 2. regelmäßig und dauerhaft Kundenaufträge erfüllen und die hieraus entstehenden Positionen absichern und das jeweils zugrunde liegende Geschäft zur Erfüllung dieser Tätigkeit erforderlich ist. Der Bundesanstalt ist die Absicht der Aufnahme einer Tätigkeit nach Satz 1 unverzüglich unter Angabe der jeweils betroffenen Finanzinstrumente anzuzeigen. (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Mitteilung und Veröffentlichung, die Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen, 2. zulassen, dass die Mitteilungen oder Veröffentlichungen der Verpflichteten auf deren Kosten durch einen geeigneten Dritten erfolgen, und Einzelheiten hierzu festlegen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung des Satzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen. § 30j Verbot von bestimmten Kreditderivaten (1) Es ist für Sicherungsnehmer verboten, Kreditderivate im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 im Inland zu begründen oder rechtsgeschäftlich in solche einzutreten, soweit 1. im Rahmen eines solchen Geschäfts der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer bei Eintritt eines vorab spezifizierten Kreditereignisses eine Ausgleichszahlung zu leisten hat, unabhängig davon, ob die Ausgleichszahlung in Höhe des Nominalwertes gegen physische Lieferung einer Referenzverbindlichkeit, in Form eines Differenzausgleichs zu dem Restwert einer Referenzverbindlichkeit nach Eintritt des Kreditereignisses oder als fest vereinbarter Betrag erfolgt (Credit Default Swap), auch soweit dieser in eine Credit Linked Note oder einen Total Return Swap eingebettet ist, und 2. als Referenzverbindlichkeit zumindest auch eine Verbindlichkeit von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, dient. (2) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1 sind Geschäfte, bei denen durch den Abschluss des Kreditderivats nach Absatz 1 bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine nicht nur unwesentliche Reduktion des Risikos aus
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1. einer bestehenden oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Kreditderivats übernommenen Position in einer Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats nach Absatz 1 oder 2. einer sonstigen bestehenden oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Kreditderivats übernommenen Position in einem anderen Finanzinstrument oder in einer sonstigen bestehenden Verbindlichkeit, die an Wert verlieren kann, wenn sich die Bonität des Schuldners der Referenzverbindlichkeit nach Absatz 1 Nummer 2 verschlechtert, bewirkt werden soll. (3) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1 sind zudem Geschäfte von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder vergleichbaren Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit 1. sie im Wege des Eigenhandels mit Kreditderivaten im Sinne von Absatz 1 handeln und regelmäßig und dauerhaft anbieten, diese zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, und 2. das jeweils zugrunde liegende Geschäft zur Erfüllung dieser Tätigkeit erforderlich ist. Der Bundesanstalt ist die Absicht der Aufnahme einer Tätigkeit nach Satz 1 unverzüglich unter Angabe der jeweils betroffenen Kreditderivate nach Absatz 1 anzuzeigen. (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Anzeigepflicht des Absatzes 3 Satz 2 erlassen und 2. für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 vorsehen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung des Satzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen." 6. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nach Buchstabe l wird folgender Buchstabe m eingefügt: ,,m) § 30i Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,". bbb) Die bisherigen Buchstaben m bis p werden die neuen Buchstaben n bis q. bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aaa) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt: ,,f) § 30i Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 Nummer 2 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,".
bbb) Die bisherigen Buchstaben f bis h werden die neuen Buchstaben g bis i. cc) Nach Nummer 14 werden folgende Nummern 14a und 14b eingefügt: ,,14a. entgegen § 30h Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30h Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, einen ungedeckten Leerverkauf tätigt, 14b. entgegen § 30j Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30j Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, ein Geschäft in Kreditderivaten tätigt,".
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 und des Absatzes 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 7 und 11 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 14a und 14b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 und des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c, e bis i und m bis q, Nummer 3, 4, 5 Buchstabe c bis i und Nummer 6, 18, 24 und 25 und des Absatzes 3 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 12 bis 14 und 16 und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden." 7. Nach § 42 werden die folgenden §§ 42a bis 42c eingefügt: ,,§ 42a Übergangsregelung für das Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln nach § 30h Ausgenommen von dem Verbot des § 30h sind Geschäfte, die bereits vor dem 27. Juli 2010 abgeschlossen wurden, sofern diese nicht auf Grund einer anderen Regelung verboten sind. § 42b Übergangsregelung für die Mitteilungsund Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen nach § 30i (1) Wer am 26. März 2012 Inhaber einer NettoLeerverkaufsposition nach § 30i Absatz 1 Satz 1 in Höhe von 0,2 Prozent oder mehr ist, hat diese zum Ablauf des nächsten Handelstages der Bundesanstalt nach § 30i Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5, mitzuteilen. Der Inhaber einer Netto-Leerverkaufsposition nach § 30i Absatz 1 Satz 2 in Höhe von 0,5 Prozent oder mehr hat diese zusätzlich zu ihrer Mitteilung nach Satz 1 innerhalb der Frist des Satzes 1 nach § 30i Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechts-
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verordnung nach § 30i Absatz 5, im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen; eine solche Verpflichtung besteht nicht, sofern vor dem 26. März 2012 bereits eine gleichartige Mitteilung abgegeben worden ist. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder 2. entgegen Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.
§ 42c Übergangsregelung für das Verbot von Kreditderivaten nach § 30j Ausgenommen von dem Verbot des § 30j sind Geschäfte, die der Glattstellung von Positionen in einem Kreditderivat im Sinne des § 30j Absatz 1 Nummer 1 dienen, aus denen dem Sicherungsnehmer bereits vor dem 27. Juli 2010 Rechte und Pflichten erwachsen sind sowie Geschäfte in bereits vor dem 27. Juli 2010 emittierten Credit Linked Notes."
Artikel 2
Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 30i des Wertpapierhandelsgesetzes am 26. März 2012 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2010 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Peter Müller Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble
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Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen
Vom 21. Juli 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
der garantierten Bonuszahlungen und der einzelvertraglichen Abfindungszahlungen unter Angabe der höchsten geleisteten Abfindung und der Anzahl der Begünstigten sowie 4. das Offenlegungsmedium und die Häufigkeit der Offenlegung im Sinne der Nummer 3. Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur des Instituts sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten zu orientieren. Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 3 müssen die auf Offenlegung der Vergütung bezogenen handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 340a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 340l Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören." 2. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort ,,und" angefügt. cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken; dies gilt nicht für variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Institute müssen der Untersagungs- und Beschränkungsbefugnis des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern und Mitarbeitern Rechnung tragen. Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entgegenstehen,
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 25a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort ,,und" durch ein Semikolon ersetzt. bb) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch das Wort ,,und" ersetzt. cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. umfasst angemessene, transparente und auf eine nachhaltige Entwicklung des Instituts ausgerichtete Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und Mitarbeiter; dies gilt nicht, soweit die Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsoder Dienstvereinbarung vereinbart ist." b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über 1. die Ausgestaltung der Vergütungssysteme nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 in den Instituten einschließlich der Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten, der Zusammensetzung der Vergütung, der Ausgestaltung positiver und negativer Vergütungsparameter, der Leistungszeiträume sowie der Berücksichtigung der Geschäftsstrategie, der Ziele, der Werte und der langfristigen Interessen des Instituts, 2. die Überwachung der Angemessenheit und Transparenz der Vergütungssysteme durch das Institut und die Weiterentwicklung der Vergütungssysteme, 3. die Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der Zusammensetzung der Vergütung einschließlich des Gesamtbetrags
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können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden." c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 und 3 ist" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4, Satz 2 und 3 und Absatz 1a sind" ersetzt. 3. In § 45b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 25a Abs. 1 Satz 8 oder Absatz 3" durch die Wörter ,,§ 25a Absatz 1 Satz 8, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 5 Satz 1 und 2, oder nach § 25a Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 4. In § 56 Absatz 3 Nummer 5 werden die Wörter ,,§ 25a Abs. 1 Satz 8 oder Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 25a Absatz 1 Satz 8, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 5 Satz 1 und 2, § 25a Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 64a folgende Angabe eingefügt: ,,§ 64b Vergütungssysteme". 2. In § 1b Absatz 2 wird nach der Angabe ,,§ 64a Abs. 1, 3 und 4," die Angabe ,,§ 64b," eingefügt. 3. Nach § 64 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: ,,1b. Besondere Pflichten von Unternehmen". 4. Nach § 64a wird folgender § 64b eingefügt: ,,§ 64b Vergütungssysteme (1) Die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder von Versicherungsunternehmen müssen angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet sein. (2) Versicherungsunternehmen dürfen Geschäftsleitern und Aufsichtsratsmitgliedern Vergütungen für andere Tätigkeiten, die sie für das jeweilige Unternehmen erbringen, nur gewähren, soweit dies mit ihren Aufgaben als Organmitglieder vereinbar ist. (3) Übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe im Sinne des § 64a Absatz 2 und übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen haben sicherzustellen, dass die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der gesamten Gruppe oder des gesamten Konglomerats angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind. (4) Für die Vergütungssysteme von Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4 und gemischten Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104k Nummer 3 gelten die Absätze 1 bis 3 und 5 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten festzulegen zur Ausgestaltung, Überwachung, Weiterentwicklung und Transparenz der Vergütungssysteme im Sinne der Absätze 1, 3 und 4, einschließlich der Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten, der Zusammensetzung der Vergütung, der positiven und negativen Vergütungsparameter, der Leistungszeiträume und der Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der gezahlten Vergütungen, des Offenlegungsmediums und der Häufigkeit der Offenlegung, sowie zur Zulässigkeit sonstiger Vergütungen im Sinne des Absatzes 2. Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur des Unternehmens sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten insgesamt zu orientieren. Bei Unternehmen, die einer Versicherungsgruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören, haben sich die Regelungen zusätzlich an der Größe der Gruppe oder des Konglomerats sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten der Gruppe oder des Konglomerats zu orientieren. Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 müssen die auf Offenlegung der Vergütung bezogenen handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 341a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 341l Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder. (6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten nicht, soweit die Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart ist." 5. In § 81b wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Aufsichtsbehörde ferner die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken; dies gilt nicht für variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind. Die Versicherungsunternehmen müssen der Untersagungs- und Beschränkungsbefugnis des Satzes 1 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern, Mitarbeitern und Aufsichtsratsmitgliedern Rechnung tragen. Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Untersagung oder Beschränkung nach Satz 1 entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden." 6. In § 89a wird nach der Angabe ,,81b Abs. 1 Satz 2," die Wörter ,,Absatz 1a Satz 1," eingefügt.
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7. § 104s wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,nach Maßgabe des" die Wörter ,,§ 64a Absatz 1 und 3 sowie des" eingefügt. b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Für übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen gilt darüber hinaus § 64b entsprechend." 8. In § 121a Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 64a," die Angabe ,,§ 64b," eingefügt.
9. In § 121g Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 13d Nr. 1, 2, 4 und 12," die Angabe ,,§ 64b," eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2010 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Peter Müller Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble
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Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 21. Juli 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
chend Artikel 58 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" durch das Wort ,,wird" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Durchführung der Vorschriften über die einheitliche Betriebsprämie bildet jedes Land eine Region." 3. § 2a wird aufgehoben. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe ,,im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenzbeträge oder Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen, einschließlich der sich aus § 5 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 5b Absatz 3, § 5c Absatz 2 oder § 5d Absatz 2, ergebenden Fälle, festsetzen zu können." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3b werden folgende Absätze 3c und 3d eingefügt: ,,(3c) Die nach Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jeweils erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird auf die Regionen entsprechend ihres Bedarfs auf Grund der Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Weinbauern nach Anhang IX Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeteilt. (3d) Im Jahr 2012 wird die Summe der Beträge, die Deutschland nach Artikel 64 in Verbindung mit Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung zur Verfügung steht (sechster Erhöhungsbetrag), nach der Anlage 1a zur Erhöhung der Zahlungsansprüche auf die Regionen aufgeteilt." b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,3a und 3b" durch die Angabe ,,3a, 3b und 3c" ersetzt. 6. Nach § 5a werden die folgenden §§ 5b bis 5d eingefügt: ,,§ 5b Stärkekartoffelerhöhungsbetrag für das Jahr 2012 (1) Jeder Zahlungsanspruch für 2012 eines Betriebsinhabers, der für das Wirtschaftsjahr 2011/ 2012 einen Anbauvertrag nach Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit einem Kartoffelstärke
Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298), das durch das Gesetz vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung 1. der Vorschriften über die Einführung einer einheitlichen Betriebsprämienregelung nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 2. der Vorschriften über die einheitliche Betriebsprämie nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung sowie 3. der im Rahmen der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union. (2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird entspre-
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erzeugenden Unternehmen schließt, wird auf Antrag vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche mit Wirkung nur für das Jahr 2012 um einen Stärkekartoffelerhöhungsbetrag erhöht. Der Stärkekartoffelerhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Stärkemenge, die in dem in Satz 1 genannten Vertrag bestimmt ist, mit dem Betrag von 66,32 Euro je Tonne multipliziert und durch die Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber am 15. Mai 2012 verfügt, geteilt wird. (2) In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände wird auf Antrag statt des Wirtschaftsjahres 2011/2012 das vorausgehende Wirtschaftsjahr, das von der höheren Gewalt oder den außergewöhnlichen Umständen nicht betroffen ist, zugrunde gelegt. (3) § 5 Absatz 6 gilt für den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag entsprechend. § 5c Einjähriger Erhöhungsbetrag für das Jahr 2012 (1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für das Jahr 2012 erhöht sich mit Wirkung nur für das Jahr 2012 vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche um einen einjährigen Erhöhungsbetrag. Der einjährige Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der nach § 5b Absatz 1 und 2 für die jeweilige Region ermittelten Beträge vom Anteil der jeweiligen Region am sechsten Erhöhungsbetrag abgezogen und der sich daraus ergebende Betrag durch die Zahl der Zahlungsansprüche in dieser Region für das Jahr 2012 geteilt wird. Für die Berechnung des einjährigen Erhöhungsbetrages werden nachträgliche Änderungen für das Jahr 2012 nicht berücksichtigt. Der einjährige Erhöhungsbetrag wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht. (2) § 5 Absatz 6 gilt für den einjährigen Erhöhungsbetrag entsprechend. § 5d Erhöhung der Zahlungsansprüche ab dem Jahr 2013 (1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für das Jahr 2012 erhöht sich mit Wirkung ab dem Jahr 2013 vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche um den Betrag, der sich bei Teilung des Anteils der jeweiligen Region am sechsten Erhöhungsbetrag durch die Zahl aller Zahlungsansprüche in dieser Region für das Jahr 2012 ergibt (regionaler Erhöhungswert). Für die Berechnung des regionalen Erhöhungswertes werden nachträgliche Änderungen für das Jahr 2012 nicht berücksichtigt. Der regionale Erhöhungs*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
wert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht. Für die auf das Jahr 2012 folgenden Jahre ist § 6 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend anzuwenden. (2) § 5 Absatz 6 gilt für den regionalen Erhöhungswert entsprechend." 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) in Satz 1 nach den Wörtern ,,für das Jahr 2009 (Startwert) ist" die Wörter ,, unbeschadet der §§ 5b bis 5d " eingefügt, bb) in Satz 3 die Angabe ,,§ 5 Abs. 4b" durch die Angabe ,,§ 5 Absatz 4c" ersetzt und cc) nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: ,,Für die Berechnung des regionalen Zielwertes werden nachträgliche Änderungen für das Jahr 2009 nicht berücksichtigt." b) In Absatz 2 werden aa) im einleitenden Satzteil die Wörter ,,Anwendung des Artikels 42 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" durch die Wörter ,,Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche" und bb) im abschließenden Satzteil die Wörter ,,um den sich aus der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Prozentsatz" durch die Wörter ,,in dem dort vorgesehenen Umfang" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,in einem dem Jahr 2009 folgenden Jahr auf Grund des § 3 Abs. 2" durch die Wörter ,,in den Jahren 2010 bis einschließlich 2012" ersetzt. 8. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: ,,§ 6a Regionaler Wert Ab dem Jahr 2013 werden neue Zahlungsansprüche in Höhe der Summe aus dem nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden gekürzten regionalen Zielwert und dem in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 2 Nummer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden gekürzten regionalen Erhöhungswert (regionaler Wert) festgesetzt. Der regionale Wert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht. Für die auf das Jahr 2013 folgenden Jahre ist § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf den regionalen Wert entsprechend anzuwenden."
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
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9. Nach der Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt: ,,Anlage 1a (zu § 4 Absatz 3d) Aufteilung des sechsten Erhöhungsbetrages auf die Regionen
Region Euro
Baden-Württemberg Bayern Brandenburg und Berlin Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen und Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein und Hamburg Thüringen
957 343,43 20 526 818,34 7 103 006,71 244 515,68 4 992 381,30 36 902 062,24 439 254,16 625 139,96 2 872 893,59 1 375 125,04 3 824 580,80 122 625,75 945 252,98"
Artikel 2 Änderung des Agrarstatistikgesetzes
In § 98 Absatz 2 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886) wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: ,,Die Angaben zur Bewässerung im Freiland nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 dürfen zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 92 Nummer 1 bis 4 für die Auswahl von zu Befragenden für die Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung nach § 8 des Umweltstatistikgesetzes verwendet werden."
Artikel 3
Änderung des Düngegesetzes § 17 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2, durch die die Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist, abgelöst wird, sind abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und der § 10 Absatz 2 Nummer 2 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819; 2007 I S. 195) geändert worden ist, weiter anzuwenden."
Artikel 4
Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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Artikel 5
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2010 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Peter Müller Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner
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Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz StipG)
Vom 21. Juli 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: §1 Fördergrundsatz (1) An staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland, mit Ausnahme der Hochschulen in Trägerschaft des Bundes, werden zur Förderung begabter Studierender, die hervorragende Leistungen in Studium oder Beruf erwarten lassen oder bereits erbracht haben, nach Maßgabe dieses Gesetzes Stipendien vergeben. (2) Nicht förderfähig sind Studierende, die eine Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern sie als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten. (3) Die Befugnis der Länder, begabte Studierende auf Grund von Landesrecht zu fördern, sowie besondere Förderungsmaßnahmen für bestimmte Fachgebiete oder Personengruppen bleiben unberührt. Die von der Bundesregierung finanzierte Förderung begabter Studierender durch die Begabtenförderungswerke, durch den Deutschen Akademischen Austauschdienst und durch die Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung bleibt unberührt. §2 Bewerbung, Auswahl und regelmäßige Eignungs- und Leistungsprüfung (1) Die Stipendien werden nach Durchführung eines Auswahlverfahrens durch die Hochschulen auf Antrag des Bewerbers vergeben, wenn die Hochschule ein entsprechendes Auswahlverfahren ausgeschrieben hat. Bewerben kann sich, wer 1. die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt und 2. vor der Aufnahme des Studiums an der jeweiligen Hochschule steht oder bereits dort immatrikuliert ist. (2) Die Durchführung des Auswahlverfahrens liegt in der Verantwortung der Hochschulen. Die Verfahren sind so zu gestalten, dass 1. die Einhaltung der Auswahlkriterien für die Bewerber und Bewerberinnen nachvollziehbar ist, 2. sie unabhängig von den in § 1 Absatz 3 Satz 2 genannten Einrichtungen durchgeführt werden und 3. eine Einflussnahme der privaten Mittelgeber auf die Auswahl der zu fördernden Studierenden ausgeschlossen ist. Die Hochschulen können Vertreter der privaten Mittelgeber mit beratender Funktion in Auswahlgremien berufen.
(3) Die Hochschulen prüfen regelmäßig, ob Begabung und Leistung des Stipendiaten oder der Stipendiatin eine Fortgewähr des Stipendiums rechtfertigen. (4) Nach Landesrecht staatlich anerkannte Hochschulen werden mit den Aufgaben der Auswahl und Stipendienvergabe nach diesem Gesetz beliehen. Die Beliehene untersteht der Aufsicht der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Beleihung endet mit dem Verlust der staatlichen Anerkennung. §3 Auswahlkriterien Die Stipendien werden nach Begabung und Leistung vergeben. Neben den bisher erbrachten Leistungen und dem bisherigen persönlichen Werdegang sollen auch gesellschaftliches Engagement, die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen oder besondere soziale, familiäre oder persönliche Umstände berücksichtigt werden, die sich beispielsweise aus der familiären Herkunft oder einem Migrationshintergrund ergeben. §4 Ausschluss von Doppelförderung (1) Ein Stipendium nach diesem Gesetz wird nicht vergeben, wenn der oder die Studierende eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung durch eine der in § 1 Absatz 3 genannten Maßnahmen oder Einrichtungen oder durch eine sonstige inländische oder ausländische Einrichtung erhält. Dies gilt nicht, wenn die Summe dieser Förderung je Semester, für das die Förderung bewilligt wurde, einen Monatsdurchschnitt von 30 Euro unterschreitet. (2) Um Doppelförderungen zu vermeiden, führt das Bundesministerium für Bildung und Forschung Stichproben durch. Zu diesem Zweck kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung bei den Hochschulen Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Hochschulort der Personen erheben, die ein Stipendium nach diesem Gesetz erhalten; es kann diese Daten speichern und mit den Daten der in § 1 Absatz 3 Satz 2 genannten und sonstigen in- und ausländischen Einrichtungen abgleichen. Die Hochschulen sind zur Übermittlung der Daten verpflichtet. Die erhobenen Daten sind nach der Durchführung der Stichprobe zu vernichten. §5 Umfang der Förderung (1) Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich 300 Euro. Ein höheres Stipendium kann vergeben werden, wenn der nach § 11 Absatz 2 eingeworbene Anteil an privaten Mitteln höher als 150 Euro ist.
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(2) Das Stipendium darf weder von einer Gegenleistung für den privaten Mittelgeber noch von einer Arbeitnehmertätigkeit oder einer Absichtserklärung hinsichtlich einer späteren Arbeitnehmertätigkeit abhängig gemacht werden. (3) Das Stipendium bleibt vorbehaltlich des Satzes 2 bis zur Höhe von 300 Euro als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. § 14 des Wohngeldgesetzes und § 21 des Wohnraumförderungsgesetzes sowie entsprechende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. §6 Bewilligung und Förderungsdauer (1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich. Die Bewilligung eines Stipendiums umfasst die Entscheidung über den Bewilligungszeitraum, die Höhe des Stipendiums sowie die Förderungsdauer. Der Bewilligungszeitraum soll mindestens zwei Semester betragen. Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit im jeweiligen Studiengang. (2) Das Stipendium kann ab dem ersten Hochschulsemester vergeben werden. Innerhalb der Förderungsdauer soll der Bewilligungszeitraum von Amts wegen verlängert werden. Die Bewilligung kann nur erteilt oder verlängert werden, wenn für den Bewilligungszeitraum Mittel nach § 11 Absatz 2 zur Verfügung stehen. (3) Die Auszahlung setzt voraus, dass der Stipendiat oder die Stipendiatin an der Hochschule immatrikuliert ist, die das Stipendium vergibt. Wechselt der Stipendiat oder die Stipendiatin während des Bewilligungszeitraums die Hochschule, wird das Stipendium entsprechend der bisherigen Bewilligung ein Semester lang fortgezahlt. Maßgeblich ist die Semesterdauer an der Hochschule, die das Stipendium vergeben hat. Die Bewerbung um ein erneutes Stipendium an der neuen Hochschule ist möglich. (4) Das Stipendium wird auch während der vorlesungsfreien Zeit und, abweichend von Absatz 3, während eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts gezahlt. §7 Verlängerung der Förderungshöchstdauer; Beurlaubung (1) Verlängert sich die Studiendauer aus schwerwiegenden Gründen, wie zum Beispiel einer Behinderung, einer Schwangerschaft, der Pflege und Erziehung eines Kindes oder eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts, so kann die Förderungshöchstdauer auf Antrag verlängert werden. (2) Während der Zeit einer Beurlaubung vom Studium wird das Stipendium nicht gezahlt. Bei Wiederaufnahme des Studiums im Anschluss an die Beurlaubung wird der Bewilligungszeitraum des Stipendiums auf Anzeige des Stipendiaten oder der Stipendiatin angepasst. §8 Beendigung Das Stipendium endet mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat oder die Stipendiatin
1. die letzte Prüfungsleistung erbracht hat, 2. das Studium abgebrochen hat, 3. die Fachrichtung gewechselt hat oder 4. exmatrikuliert wird. Wechselt der Stipendiat oder die Stipendiatin während des Bewilligungszeitraums die Hochschule, endet das Stipendium mit Ablauf des Semesters, für welches das Stipendium nach § 6 Absatz 3 oder 4 fortgezahlt wird. §9 Widerruf Die Bewilligung des Stipendiums soll mit mindestens sechswöchiger Frist zum Ende eines Kalendermonats widerrufen werden, wenn der Stipendiat oder die Stipendiatin der Pflicht nach § 10 Absatz 2 und 3 nicht nachgekommen ist oder entgegen § 4 Absatz 2 eine weitere Förderung erhält oder die Hochschule bei der Prüfung feststellt, dass die Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen für das Stipendium nicht mehr fortbestehen. Ein rückwirkender Widerruf der Bewilligung ist insbesondere im Fall der Doppelförderung möglich. § 10 Mitwirkungspflichten (1) Die Bewerberinnen und Bewerber haben die für das Auswahlverfahren notwendigen Mitwirkungspflichten zu erfüllen, insbesondere die zur Prüfung der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen. (2) Die Stipendiaten und Stipendiatinnen haben alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. (3) Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben während des Förderzeitraums die von der Hochschule festzulegenden Eignungs- und Leistungsnachweise vorzulegen. § 11 Aufbringung der Mittel (1) Die Stipendien werden aus von den Hochschulen eingeworbenen privaten Mitteln und aus öffentlichen Mitteln finanziert. (2) Haben die Hochschulen von den privaten Mittelgebern pro Stipendium einen Betrag von mindestens 150 Euro monatlich eingeworben, wird dieser von Bund und Land pro Stipendium jeweils um einen Betrag von 75 Euro aufgestockt. Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen öffentlichen Mittel für die Stipendien tragen Bund und Länder jeweils zur Hälfte. (3) Die privaten Mittelgeber können für die von ihnen anteilig finanzierten Stipendien eine Zweckbindung für bestimmte Fachrichtungen oder Studiengänge festlegen. Die aufstockenden öffentlichen Mittel folgen dieser privaten Zweckbindung. Bis zu zwei Drittel der von den Hochschulen pro Kalenderjahr neu bewilligten Stipendien können solche sein, die die privaten Mittelgeber mit einer Zweckbindung versehen haben. (4) Ein Stipendium nach diesem Gesetz können höchstens 8 Prozent der Studierenden einer Hoch-
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schule erhalten. Die Erreichung dieser Höchstgrenze erfolgt schrittweise. § 12 Beirat (1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung richtet einen Beirat ein. Dieser berät das Bundesministerium durch Stellungnahmen bei der Anwendung dieses Gesetzes und Prüfung der Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelung der Stipendien. (2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung beruft Vertreter der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landesbehörden, des deutschen Studentenwerkes e. V., der Hochschulen, der Studierenden, der privaten Mittelgeber und der Wissenschaft, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer für jeweils vier Jahre in den Beirat. § 13 Statistik (1) Über die Förderung nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik geführt. (2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr für jeden Stipendiaten und jede Stipendiatin folgende Erhebungsmerkmale: 1. von dem Stipendiaten oder der Stipendiatin: Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des angestrebten Abschlusses, Ausbildungsstätte nach Art und rechtlicher Stellung, Studienfachrichtung, Semesterzahl, Fachsemesterzahl, Zahl der Fördermonate, Bezug von Leistungen nach dem BAföG, 2. von dem privaten Mittelgeber: Rechtsform, Angaben zur Bindung der bereitgestellten Mittel für bestimmte Studiengänge, Gesamtsumme der bereitgestellten Mittel. (3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der die Stipendien vergebenden Stelle. (4) Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Hochschulen.
§ 14 Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften zu erlassen über 1. Einzelheiten zu den Bewerbungs- und Auswahlverfahren und zu den Maßnahmen der Eignungs- und Leistungsüberprüfung nach § 2, 2. Einzelheiten zu den Auswahlkriterien nach § 3, 3. Einzelheiten zur Durchführung des Datenabgleichs nach § 4 Absatz 2, 4. die Zahlweise, 5. Einzelheiten zum Bewilligungszeitraum, zur Förderungsdauer und zur Förderungshöchstdauer nach § 6, 6. Einzelheiten zu den Mitwirkungspflichten nach § 10, 7. Einzelheiten zur Aufbringung der Mittel und zur schrittweisen Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4, 8. Einzelheiten zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung eines Beirats nach § 12, 9. die Bereitstellung von zentraler Information und Beratung, 10. Einzelheiten zu den Erhebungsmerkmalen und zum Meldeverfahren für die Statistik nach § 13. § 15 Evaluation Auf der Grundlage der Statistik nach § 13 prüft die Bundesregierung nach Ablauf von vier Jahren, ob an allen Hochschulstandorten ausreichend private Mittel eingeworben werden können oder ob Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen sind. Über das Ergebnis ist dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten. § 16 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. August 2010 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2010 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Peter Müller Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Bildung und Forschung Annette Schavan
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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen*)
Vom 19. Juli 2010
Auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes, von denen § 18 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Abschnitt 2 Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung; Messungen § 3 Gefährdungsbeurteilung § 4 Messungen und Berechnungen § 5 Fachkundige Personen, Laserschutzbeauftragter Abschnitt 3 Expositionsgrenzwerte für und Schutzmaßnahmen gegen künstliche optische Strahlung § 6 Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung § 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung Abschnitt 4 Unterweisung der Beschäftigten bei Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit § 8 Unterweisung der Beschäftigten § 9 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit Abschnitt 5 Ausnahmen; Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 10 Ausnahmen § 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Artikel 1 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung OStrV)
Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 38).
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Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(5) Expositionsgrenzwerte sind maximal zulässige Werte bei Exposition der Augen oder der Haut durch künstliche optische Strahlung. (6) Bestrahlungsstärke oder Leistungsdichte ist die auf eine Fläche fallende Strahlungsleistung je Flächeneinheit, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter. (7) Bestrahlung ist das Integral der Bestrahlungsstärke über die Zeit, ausgedrückt in Joule pro Quadratmeter. (8) Strahldichte ist der Strahlungsfluss oder die Strahlungsleistung je Einheitsraumwinkel je Flächeneinheit, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter pro Steradiant. (9) Ausmaß ist die kombinierte Wirkung von Bestrahlungsstärke, Bestrahlung und Strahldichte von künstlicher optischer Strahlung, der Beschäftigte ausgesetzt sind. (10) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene. (11) Den Beschäftigten stehen Schülerinnen und Schüler, Studierende und sonstige in Ausbildungseinrichtungen tätige Personen, die bei ihren Tätigkeiten künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sind, gleich.
Abschnitt 2 Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung; Messungen
§1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen. Sie betrifft insbesondere die Gefährdungen der Augen und der Haut. (2) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dort oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechende Rechtsvorschriften bestehen. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Beschäftigte, für die tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch künstliche optische Strahlung bestehen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere für Zwecke der Verteidigung oder zur Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden können. §2 Begriffsbestimmungen (1) Optische Strahlung ist jede elektromagnetische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 Nanometer bis 1 Millimeter. Das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung: 1. Ultraviolette Strahlung ist die optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 bis 400 Nanometer (UV-Strahlung); das Spektrum der UV-Strahlung wird unterteilt in UV-A-Strahlung (315 bis 400 Nanometer), UV-B-Strahlung (280 bis 315 Nanometer) und UV-C-Strahlung (100 bis 280 Nanometer); 2. sichtbare Strahlung ist die optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 380 bis 780 Nanometer; 3. Infrarotstrahlung ist die optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 780 Nanometer bis 1 Millimeter (IR-Strahlung); das Spektrum der IR-Strahlung wird unterteilt in IR-A-Strahlung (780 bis 1 400 Nanometer), IR-B-Strahlung (1 400 bis 3 000 Nanometer) und IR-C-Strahlung (3 000 Nanometer bis 1 Millimeter). (2) Künstliche optische Strahlung im Sinne dieser Verordnung ist jede optische Strahlung, die von künstlichen Strahlungsquellen ausgeht. (3) Laserstrahlung ist durch einen Laser erzeugte kohärente optische Strahlung. Laser sind Geräte oder Einrichtungen zur Erzeugung und Verstärkung von kohärenter optischer Strahlung. (4) Inkohärente künstliche optische Strahlung ist jede künstliche optische Strahlung außer Laserstrahlung.
§3 Gefährdungsbeurteilung (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz von Beschäftigten auftritt oder auftreten kann. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Er hat die auftretenden Expositionen durch künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Für die Beschäftigten ist in jedem Fall eine Gefährdung gegeben, wenn die Expositionsgrenzwerte nach § 6 überschritten werden. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer der verwendeten Arbeitsmittel oder mit Hilfe anderer ohne Weiteres zugänglicher Quellen beschaffen. Lässt sich nicht sicher feststellen, ob die Expositionsgrenzwerte nach § 6 eingehalten werden, hat er den Umfang der Exposition durch Berechnungen oder Messungen nach § 4 festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen.
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(2) Bei der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: 1. Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch künstliche optische Strahlung, 2. der Wellenlängenbereich der künstlichen optischen Strahlung, 3. die in § 6 genannten Expositionsgrenzwerte, 4. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören, 5. alle möglichen Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten, die sich aus dem Zusammenwirken von künstlicher optischer Strahlung und fotosensibilisierenden chemischen Stoffen am Arbeitsplatz ergeben können, 6. alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, zum Beispiel durch Blendung, Brand- und Explosionsgefahr, 7. die Verfügbarkeit und die Möglichkeit des Einsatzes alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung), 8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sowie hierzu allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen, 9. die Exposition der Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung aus mehreren Quellen, 10. die Herstellerangaben zu optischen Strahlungsquellen und anderen Arbeitsmitteln, 11. die Klassifizierung der Lasereinrichtungen und gegebenenfalls der in den Lasereinrichtungen zum Einsatz kommenden Laser nach dem Stand der Technik, 12. die Klassifizierung von inkohärenten optischen Strahlungsquellen nach dem Stand der Technik, von denen vergleichbare Gefährdungen wie bei Lasern der Klassen 3R, 3B oder 4 ausgehen können, 13. die Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen, die zum Beispiel im Normalbetrieb, bei Einrichtvorgängen sowie bei Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten auftreten können. (3) Vor Aufnahme einer Tätigkeit hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, insbesondere wenn maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen. Die Schutzmaßnahmen sind gegebenenfalls anzupassen. (4) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit in einer Form zu dokumentieren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der Gefährdung der Beschäftigten durchgeführt werden müssen. Der Arbeitgeber hat die ermittelten Ergebnisse aus Messungen und Berechnungen in einer Form aufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. Für Expositionen durch künstliche ultraviolette Strahlung sind ent-
sprechende Unterlagen mindestens 30 Jahre aufzubewahren. §4 Messungen und Berechnungen (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Messungen und Berechnungen nach dem Stand der Technik fachkundig geplant und durchgeführt werden. Dazu müssen Messverfahren und -geräte sowie eventuell erforderliche Berechnungsverfahren 1. den vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen hinsichtlich der betreffenden künstlichen optischen Strahlung angepasst sein und 2. geeignet sein, die jeweiligen physikalischen Größen zu bestimmen; die Messergebnisse müssen die Entscheidung erlauben, ob die in § 6 genannten Expositionsgrenzwerte eingehalten werden. (2) Die durchzuführenden Messungen können auch eine Stichprobenerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition der Beschäftigten repräsentativ ist. §5 Fachkundige Personen, Laserschutzbeauftragter (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen und die Berechnungen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. (2) Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt, einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Die Sachkunde ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang nachzuweisen. Der Laserschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben: 1. die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 7; 2. die Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Laserschutzbeauftragte mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen.
Abschnitt 3 Expositionsgrenzwerte für und Schutzmaßnahmen gegen künstliche optische Strahlung
§6 Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung (1) Die Expositionsgrenzwerte für inkohärente künstliche optische Strahlung entsprechen den festgelegten Werten im Anhang I der Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche op-
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tische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Expositionsgrenzwerte für Laserstrahlung entsprechen den festgelegten Werten im Anhang II der Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung. §7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung (1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Absatz 1 Satz 7 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um Gefährdungen der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dazu sind die Entstehung und die Ausbreitung künstlicher optischer Strahlung vorrangig an der Quelle zu verhindern oder auf ein Minimum zu reduzieren. Bei der Durchführung der Maßnahmen hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für die Beschäftigten gemäß § 6 nicht überschritten werden. Technische Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der künstlichen optischen Strahlung haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Maßnahmen. Persönliche Schutzausrüstungen sind dann zu verwenden, wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht anwendbar sind. (2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere: 1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition der Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung verringern, 2. Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, die in geringerem Maße künstliche optische Strahlung emittieren, 3. technische Maßnahmen zur Verringerung der Exposition der Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung, falls erforderlich auch unter Einsatz von Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen, 4. Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen, 5. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, 6. organisatorische Maßnahmen zur Begrenzung von Ausmaß und Dauer der Exposition, 7. Auswahl und Einsatz einer geeigneten persönlichen Schutzausrüstung, 8. die Verwendung der Arbeitsmittel nach den Herstellerangaben. (3) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche zu kennzeichnen, in denen die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden können. Die Kennzeichnung muss deutlich erkennbar
und dauerhaft sein. Sie kann beispielsweise durch Warn-, Hinweis- und Zusatzzeichen sowie Verbotszeichen und Warnleuchten erfolgen. Die betreffenden Arbeitsbereiche sind abzugrenzen und der Zugang ist für Unbefugte einzuschränken, wenn dies technisch möglich ist. In diesen Bereichen dürfen Beschäftigte nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert; Absatz 1 bleibt unberührt. (4) Werden die Expositionsgrenzwerte trotz der durchgeführten Maßnahmen nach Absatz 1 überschritten, hat der Arbeitgeber unverzüglich weitere Maßnahmen nach Absatz 2 durchzuführen, um die Exposition der Beschäftigten auf einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 zu wiederholen, um die Gründe für die Grenzwertüberschreitung zu ermitteln. Die Schutzmaßnahmen sind so anzupassen, dass ein erneutes Überschreiten der Grenzwerte verhindert wird.
Abschnitt 4 Unterweisung der Beschäftigten bei Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
§8 Unterweisung der Beschäftigten (1) Bei Gefährdungen der Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz stellt der Arbeitgeber sicher, dass die betroffenen Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht und die Aufschluss über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefährdungen gibt. Sie muss vor Aufnahme der Beschäftigung, danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, und sofort bei wesentlichen Änderungen der gefährdenden Tätigkeit erfolgen. Die Unterweisung muss mindestens folgende Informationen enthalten: 1. die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen, 2. die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen, 3. die Expositionsgrenzwerte und ihre Bedeutung, 4. die Ergebnisse der Expositionsermittlung zusammen mit der Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen, 5. die Beschreibung sicherer Arbeitsverfahren zur Minimierung der Gefährdung auf Grund der Exposition durch künstliche optische Strahlung, 6. die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung. Die Unterweisung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen. (2) Können bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz die Grenzwerte nach § 6 für künstliche optische Strahlung überschritten werden, stellt der Arbeitgeber sicher, dass die betroffenen Beschäftigten arbeitsmedizinisch beraten werden. Die Beschäftigten sind dabei auch über den Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorgeun-
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tersuchungen zu informieren und darüber, unter welchen Voraussetzungen sie Anspruch auf diese haben. Die Beratung kann im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 1 erfolgen. Falls erforderlich, hat der Arbeitgeber den Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beteiligen. §9 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei künstlicher optischer Strahlung durch den Ausschuss nach § 24 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. § 24 Absatz 4 und 5 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.
Abschnitt 5 Ausnahmen; Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 Beschäftigte eine Tätigkeit aufnehmen lässt, 2. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Messung oder eine Berechnung nach dem Stand der Technik durchgeführt wird, 4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen oder die Berechnungen von fachkundigen Personen durchgeführt werden, 5. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten nicht schriftlich bestellt, 6. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 einen Arbeitsbereich nicht kennzeichnet, 7. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 4 einen Arbeitsbereich nicht abgrenzt, 8. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder 9. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Beschäftigter eine Unterweisung in der vorgeschriebenen Weise erhält. (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
§ 10 Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften des § 7 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Diese Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die Gefährdungen, die sich aus den Ausnahmen ergeben können, auf ein Minimum reduziert werden. Die Ausnahmen sind spätestens nach vier Jahren zu überprüfen; sie sind aufzuheben, sobald die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind. Der Antrag des Arbeitgebers muss mindestens Angaben enthalten zu 1. der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Dokumentation, 2. Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch die künstliche optische Strahlung, 3. dem Wellenlängenbereich der künstlichen optischen Strahlung, 4. dem Stand der Technik bezüglich der Tätigkeiten und der Arbeitsverfahren sowie zu den technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen, 5. den Lösungsvorschlägen, wie die Exposition der Beschäftigten reduziert werden kann, um die Expositionswerte einzuhalten, sowie einen Zeitplan hierfür. (2) Eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 1 kann auch im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften beantragt werden. § 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) wird wie folgt geändert: 1. In dem Anhang Teil 3 Absatz 1 wird in Nummer 6 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. Tätigkeiten mit Exposition durch künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung überschritten werden." 2. In dem Anhang Teil 3 Absatz 2 wird in Nummer 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. Tätigkeiten mit Exposition durch künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung überschritten werden können."
Artikel 3 Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die durch Artikel 5
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der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift zu Abschnitt 5 wird wie folgt geändert: ,,Unterweisung der Beschäftigten; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit". b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 (weggefallen)". 2. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Den Beschäftigten stehen Schülerinnen und Schüler, Studierende und sonstige in Ausbildungseinrichtungen tätige Personen, die bei ihren Tätigkeiten Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind, gleich." 3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,könnten" durch das Wort ,,können" ersetzt. 4. § 5 Satz 3 wird wie folgt geändert: ,,Fachkundige Personen können insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein." 5. § 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, LpC,peak) überschritten werden kann, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und die Beschäftigten eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden; Absatz 1 bleibt unberührt." 6. Die Überschrift zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 5 Unterweisung der Beschäftigten; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit". 7. § 13 wird aufgehoben. 8. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7 und 10 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist." 9. In dem Anhang wird Ziffer 2.1 Satz 1 wie folgt gefasst: ,,Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen erfolgt nach dem Stand der Technik anhand der Berechnung des auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierten Tages-Vibrationsexpositionswertes A(8); dieser wird ermittelt aus demjenigen korrigierten Effektivwert der frequenzbewerteten Beschleunigung 1,4 awx, 1,4 awy oder awz der drei zueinander orthogonalen Richtungen x, y oder z, bei dem der Zeitraum, der zu einer Überschreitung des Auslösewertes beziehunsweise des Expositionsgrenzwertes führt, am geringsten ist."
Artikel 4 Änderung der Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach den Angaben zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 3 Gefährdungsbeurteilung". b) Die bisherige Angabe zu § 3 wird die Angabe zu § 3a. c) Folgende Angabe wird angefügt: ,,§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten". 2. In § 1 Absatz 2 werden nach der Angabe ,,§ 5" die Wörter ,,sowie Anhang Ziffer 1.3" eingefügt. 3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: ,,§ 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. (2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. (3) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden müssen." 4. Der bisherige § 3 wird § 3a und Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Arbeitsstätten" die Wörter ,,den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs entsprechend" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Arbeitgeber hat" durch die Wörter ,,Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere" ersetzt. 5. In § 6 Absatz 5 werden nach dem Wort ,,Beschäftigte" die Wörter ,,auf Baustellen" gestrichen und nach dem Wort ,,Abgelegenheit" die Wörter ,,der Baustelle" durch die Wörter ,,des Arbeitsplatzes" ersetzt.
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6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Arbeitsstätten gebildet, in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft, in angemessener Zahl vertreten sein sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 16 Personen nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Arbeitsstätten ist ehrenamtlich." b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,beruft" die Wörter ,, , soweit möglich auf Vorschlag der entsprechenden Verbände und Körperschaften," gestrichen und nach den Wörtern ,,Ausschusses und" die Wörter ,,für jedes Mitglied einen Stellvertreter" ersetzt durch die Wörter ,,die stellvertretenden Mitglieder". c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Arbeitsstätten wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen." 7. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien gelten bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort." 8. Folgender § 9 wird angefügt: ,,§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 3 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, 2. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Arbeitsstätte in der dort vorgeschriebenen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird, 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 die Arbeit nicht einstellt, 4. entgegen § 4 Absatz 3 eine dort genannte Sicherheitseinrichtung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise warten oder prüfen lässt, 5. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge nicht frei hält, 6. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 eine Vorkehrung nicht trifft, 7. entgegen § 4 Absatz 5 ein Mittel oder eine Einrichtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellt,
8. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Toilettenraum nicht bereitstellt, 9. entgegen § 6 Absatz 3 einen Pausenraum oder einen Pausenbereich nicht zur Verfügung stellt. (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar." 9. Der Anhang wird wie folgt geändert: a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Ziffer 2.2 durch die Wörter ,,2.2 Maßnahmen gegen Brände" ersetzt. b) Nach der Inhaltsübersicht wird der 1. Satz der Erläuterung vor ,,1 Allgemeine Anforderungen" wie folgt geändert: Das Wort ,,Gefahr" wird ersetzt durch die Wörter ,,Gefährdung der Beschäftigten". c) Ziffer 1.3 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Risiken für" durch die Wörter ,,Gefährdungen der" ersetzt und nach den Wörtern ,,Sicherheit und Gesundheit" die Wörter ,,der Beschäftigten" eingefügt. bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Satz 1 wird gestrichen. bbb) In Satz 2 wird das Wort ,,Sie" durch die Wörter ,,Die Kennzeichnung" ersetzt und das Wort ,,dabei" gestrichen. ccc) In Satz 3 wird das Wort ,,ist" durch das Wort ,,gilt" und das Wort ,,geltenden" durch das Wort ,,aktuellen" ersetzt, das Wort ,,anzuwenden" wird gestrichen. cc) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in der Arbeitsstätte oder am Arbeitsplatz hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Den an den technischen Fortschritt angepassten Stand der Technik geben die nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln wieder." d) Die Überschrift zu Ziffer 2.2 wird wie folgt gefasst: ,,2.2 Maßnahmen gegen Brände". e) In Ziffer 2.3 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern ,,In Notausgängen" die Wörter ,, , die ausschließlich für den Notfall konzipiert und ausschließlich im Notfall benutzt werden," eingefügt. f) Ziffer 3.3 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Kann die Arbeit ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden oder lässt es der Arbeitsablauf zu, sich zeitweise zu setzen, sind den Beschäftigten am Arbeitsplatz Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Können aus betriebstechnischen Gründen keine Sitzgelegenheiten unmittelbar am Arbeitsplatz aufgestellt werden, obwohl es der Arbeitsablauf zulässt, sich zeitweise zu set-
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zen, müssen den Beschäftigten in der Nähe der Arbeitsplätze Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden." g) In Ziffer 3.7 wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt: ,,Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen ist in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen."
h) Ziffer 5.1 wird wie folgt geändert: In Satz 3 werden die Wörter ,,schädlichen Wirkungen von außen (zum Beispiel Gasen, Dämpfen, Staub)" durch die Wörter ,,gesundheitsgefährdenden äußeren Einwirkungen" ersetzt.
Artikel 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juli 2010 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen
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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
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Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973) in Verbindung mit § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung , der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, und mit § 143d Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung , der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
und von mehr als einem Jahr und eventuelle Ausfallrisiken mit Beschreibung vorgenommener Wertberichtigungen; b) die Darstellung der Werte und die Entwicklung des Anlagevermögens in einem Anlagengitter sowie die angewandten Abschreibungssätze; c) aufgenommene Darlehen; d) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, getrennt nach Laufzeiten bis zu einem Jahr und von mehr als einem Jahr; e) der Anteil von Verbindlichkeiten bis zu einem Jahr Laufzeit an den Gesamtverbindlichkeiten; gegebenenfalls der stufenweise Aufbau des Anteils von Verbindlichkeiten bis zu einem Jahr Laufzeit für die Geschäftsjahre 2011 bis 2014; f) die Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen, das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung und der abweichende Barwert der Altersversorgungsverpflichtungen, sofern der in der Vermögensrechnung ausgewiesene Betrag am Stichtag für die Jahresrechnung vom Barwert der Altersversorgungsverpflichtungen abweicht; g) der Aufbau der Rückstellungen auf Grund von Altersteilzeit- und Wertguthabenvereinbarungen sowie die Maßnahmen für die durchgeführte Insolvenzsicherung beziehungsweise die schrittweise durchgeführte Insolvenzsicherung der Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen; h) Erläuterungen zu solchen Positionen, die aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit in der Vermögensrechnung zusammengefasst worden sind; i) sonstige Haftungsverhältnisse, deren Gründe sowie eine Beurteilung des Risikos der Inanspruchnahme; j) außerordentliche Erträge und Aufwendungen; 3. Sonstige Angaben a) nicht bilanzierungspflichtige Sachverhalte, um eine realistische Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu ermöglichen; hierzu zählen auch haftungslose Darlehen; dies gilt auch, wenn spätestens bei der Aufstellung der Jahresrechnung Sachverhalte bekannt werden, die Risiken und Verluste für künftige Geschäftsjahre vorhersehen lassen;
Die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: ,,§ 29a Anhang zur Jahresrechnung der Krankenversicherung (1) Die Krankenversicherungsträger und ihre Verbände haben als Teil der Jahresrechnung einen Anhang zu erstellen. (2) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zur Erläuterung der Jahresrechnung erforderlich sind, um eine realistische Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu ermöglichen. Der Anhang ist neben allgemeinen Angaben zum Krankenversicherungsträger oder Verband nach folgenden Abschnitten untergliedert: 1. Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, insbesondere a) die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; b) Abweichungen von vorgeschriebenen oder Änderungen von angewandten Bilanzierungsund Bewertungsmethoden; Abweichungen und Änderungen sind zu begründen; die sich daraus ergebenden finanziellen Wirkungen sind gesondert darzustellen; c) Änderungen der Darstellungsweise in der Jahresrechnung; 2. Erläuterungen zur Jahresrechnung a) die Begründetheit von Forderungen, soweit sie nicht bereits auf Grund der Kontenbezeichnung naheliegt, sowie von Forderungen jeweils getrennt nach Laufzeiten bis zu einem Jahr
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b) Beteiligungen an anderen Gesellschaften und Unternehmen mit Angabe der Höhe der Beteiligung. (3) Die nähere technische Ausgestaltung des Anhangs wird im Kontenrahmen nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung geregelt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Landwirtschaftlichen Krankenkassen und den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung."
2. § 36 wird wie folgt gefasst: ,,§ 36 Anwendungsbestimmung § 29a ist erstmals auf die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2010 anzuwenden."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juli 2010 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen
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Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
Nachstehend wird der Hinweis des Landes Niedersachsen auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:
Bundesrecht, von dem abgewichen wird Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) Abweichendes Landesrecht a) Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) b) Fundstelle c) Rechtsgrundlage der Abweichung d) Tag des Inkrafttretens
§ 14 Absatz 4 Satz 1 des Wasserhaushalts- a) § 5 Absatz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) 19. Februar 2010 b) Nds. GVBl. S. 64 c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Grundgesetzes d) 1. März 2010
§ 39 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes a) § 61 Absatz 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) 19. Februar 2010 b) Nds. GVBl. S. 64 c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Grundgesetzes d) 1. März 2010
§ 41 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes a) § 77 Absatz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) 19. Februar 2010 b) Nds. GVBl. S. 64 c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Grundgesetzes d) 1. März 2010
§ 52 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushalts- a) § 92 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 19. Februar gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) 2010 b) Nds. GVBl. S. 64 c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Grundgesetzes d) 1. März 2010
§ 70 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes a) § 109 Absatz 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Wassergesetvom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) zes vom 19. Februar 2010 b) Nds. GVBl. S. 64 c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Grundgesetzes d) 1. März 2010
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§ 82 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes a) § 117 Absatz 2 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) vom 19. Februar 2010 b) Nds. GVBl. S. 64 c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Grundgesetzes d) 1. März 2010
§ 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wasser- a) § 120 Absatz 3 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 19. Februar 2010 haushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) b) Nds. GVBl. S. 64 c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Grundgesetzes d) 1. März 2010
Nummer 13.18.2 der Anlage 1 des Gesetzes a) Nummer 14 der Anlage 1 zum Niedersächsischen Gesetz über über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 30. April 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) 2007 (Nds. GVBl. S. 179), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 122) b) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe l des Gesetzes vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 122) c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Grundgesetzes d) 1. März 2010
§ 14 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes a) § 5 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bunvom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) desnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 b) Nds. GVBl. S. 104 c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes d) 1. März 2010
§ 15 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutz- a) § 6 Absatz 1 Satz 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) zes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 b) Nds. GVBl. S. 104 c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes d) 1. März 2010
§ 15 Absatz 6 Satz 7 des Bundesnaturschutz- a) § 6 Absatz 1 Satz 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) zes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 b) Nds. GVBl. S. 104 c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes d) 1. März 2010
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§ 15 Absatz 7 Satz 1 des Bundesnaturschutz- a) § 6 Absatz 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 b) Nds. GVBl. S. 104 c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes d) 1. März 2010
§ 17 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes a) § 7 Absatz 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 b) Nds. GVBl. S. 104 c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes d) 1. März 2010
§ 17 Absatz 11 des Bundesnaturschutzgesetzes a) § 7 Absatz 3 bis 6 des Niedersächsischen Ausführungsgesetvom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) zes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 b) Nds. GVBl. S. 104 c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes d) 1. März 2010
§ 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesnaturschutz- a) § 14 Absatz 10 Satz 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) gesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 b) Nds. GVBl. S. 104 c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes d) 1. März 2010
§ 27 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnatur- a) § 20 Absatz 1 Satz 2 des Niedersächsischen Ausführungsschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I gesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar S. 2542) 2010 b) Nds. GVBl. S. 104 c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes d) 1. März 2010
§ 28 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes a) § 21 Absatz 2 Satz 1 des Niedersächsischen Ausführungsvom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) gesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 b) Nds. GVBl. S. 104 c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes d) 1. März 2010
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§ 29 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutz- a) § 22 Absatz 4 Satz 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) gesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 b) Nds. GVBl. S. 104 c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes d) 1. März 2010
§ 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutz- a) § 24 Absatz 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 b) Nds. GVBl. S. 104 c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes d) 1. März 2010
§ 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes a) § 38 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 des Niedersächvom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) sischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 b) Nds. GVBl. S. 104 c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes d) 1. März 2010
§ 67 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutz- a) § 41 Absatz 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 b) Nds. GVBl. S. 104 c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes d) 1. März 2010
§ 69 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesnatur- a) § 43 Absatz 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 S. 2542) b) Nds. GVBl. S. 104 c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes d) 1. März 2010
§ 69 Absatz 3 Nummer 5 des Bundesnatur- a) § 43 Absatz 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 S. 2542) b) Nds. GVBl. S. 104 c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes d) 1. März 2010
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Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 . Bezugspreis dieser Ausgabe: 3,70 (2,80 zuzüglich 0,90 Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABl. EU Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Ausgabe in deutscher Sprache Nr./Seite vom
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Verordnung (EU) Nr. 555/2010 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon Verordnung (EU) Nr. 556/2010 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) Verordnung (EU) Nr. 557/2010 der Kommission zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1518/2003, (EG) Nr. 596/2004, (EG) Nr. 633/2004, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 2014/2005, (EG) Nr. 239/2007, (EG) Nr. 1299/2007, (EG) Nr. 543/2008, (EG) Nr. 589/2008, (EG) Nr. 617/2008 und (EG) Nr. 826/2008 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation der Agrarmärkte Verordnung (EU) Nr. 558/2010 der Kommission zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 159/5
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L 159/9
25. 6. 2010
24. 6. 2010
L 159/13
25. 6. 2010
24. 6. 2010
L 159/18
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