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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013
Bekanntmachung der Neufassung des Rechtspflegergesetzes
Vom 14. April 2013
Auf Grund des Artikels 20 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) wird nachstehend der Wortlaut des Rechtspflegergesetzes in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. das am 1. Juli 1970 in Kraft getretene Gesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), 2. den am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 911), 3. den am 15. Juni 1972 in Kraft getretenen Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557), 4. den am 6. April 1973 in Kraft getretenen § 39 des Gesetzes vom 21. Juni 1972 (BGBl. I S. 953), 5. den am 1. Februar 1973 in Kraft getretenen § 38 des Gesetzes vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1328), 6. den am 19. August 1973 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 1973 (BGBl. I S. 1013), 7. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 94 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), 8. den am 1. April 1974 in Kraft getretenen Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. März 1974 (BGBl. I S. 753), 9. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1713), 10. den am 15. September 1975 in Kraft getretenen Artikel 4 § 12 des Gesetzes vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189), 11. den teils am 16. Juni 1976, teils am 1. Juli 1976, teils am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421), 12. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749), 13. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2029, 3314), 14. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), 15. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061), 16. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2306), 17. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 4 Nummer 5 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677), 18. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen § 12 des Gesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689),
19. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen § 37 des Gesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1301), 20. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen § 174 Absatz 4 des Gesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), 21. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen § 13 des Gesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), 22. den am 3. Oktober 1981 in Kraft getretenen § 34 des Gesetzes vom 10. Juni 1981 (BGBl. I S. 514), 23. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1425), 24. den am 16. September 1984 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 995), 25. den am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen § 26 des Gesetzes vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535), 26. den am 1. April 1987 in Kraft getretenen § 11 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1156), 27. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), 28. den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), 29. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326), 30. den am 1. Juli 1988 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2501), 31. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen § 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563), 32. den am 1. November 1987 in Kraft getretenen § 20 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), 33. den am 8. Juni 1988 in Kraft getretenen § 57 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 662), 34. den am 13. April 1990 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), 35. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), 36. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002),
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37. den am 1. April 1991 in Kraft getretenen Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), 38. den am 29. Dezember 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317), 39. den am 1. April 1994 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054), 40. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374), 41. den am 1. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), 42. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), 43. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156), 44. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), 45. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942; 1998 I S. 946), 46. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039; 1998 I S. 583), 47. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666), 48. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833), 49. den am 1. November 1998 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), 50. den teils am 1. Oktober 1998, teils am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030), 51. den am 1. September 1998 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), 52. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 § 13 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), 53. den am 1. März 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), 54. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), 55. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), 56. den teils am 20. Dezember 2001, teils am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), 57. den am 1. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 564),
58. den am 20. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1810), 59. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 4410), 60. den am 20. März 2003 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345), 61. den am 31. Dezember 2003 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2547), 62. den am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), 63. den am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), 64. den am 1. September 2004 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2300), 65. den am 21. Dezember 2004 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392), 66. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 5 Absatz 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), 67. den am 1. März 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), 68. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), 69. den am 21. Oktober 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477), 70. den am 25. April 2006 in Kraft getretenen Artikel 35 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), 71. den am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318, 2737), 72. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), 73. den teils am 30. November 2007, teils am 1. Dezember 2010 in Kraft getretenen Artikel 78 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), 74. den am 1. November 2008 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), 75. den am 12. Dezember 2008 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), 76. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), 77. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), 78. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 5 und den am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden
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Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798), 79. den am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280), 80. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474), 81. den am 18. Juni 2011 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898, 2094), 82. den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), Berlin, den 14. April 2013
83. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582, 2800), 84. den Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. 2012 II S. 178), das an dem Tag in Kraft tritt, an dem das Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft nach seinem Artikel 20 Absatz 2 in Kraft tritt, 85. den teils am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen, teils am 1. Januar 2014 in Kraft tretenden Artikel 4 des eingangs genannten Gesetzes.
Die Bundesministerin der Justiz S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
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Rechtspflegergesetz
Erster Abschnitt Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
§1 Allgemeine Stellung des Rechtspflegers Der Rechtspfleger nimmt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Rechtspflege wahr. §2 Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtspfleger (1) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der einen Vorbereitungsdienst von drei Jahren abgeleistet und die Rechtspflegerprüfung bestanden hat. Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang dem Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Rechtspflegers erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindes-
tens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen der Aufgaben eines Rechtspflegers; die praktische Ausbildung darf die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten. (2) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. Beamte des mittleren Justizdienstes können zur Rechtspflegerausbildung zugelassen werden, wenn sie nach der Laufbahnprüfung mindestens drei Jahre im mittleren Justizdienst tätig waren und nach ihrer Persönlichkeit sowie ihren bisherigen Leistungen für den Dienst als Rechtspfleger geeignet erscheinen. Die Länder können bestimmen, dass die Zeit der Tätigkeit im mittleren Justizdienst bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf die berufspraktischen Studienzeiten angerechnet werden kann. (3) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann auf seinen Antrag auch betraut werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.
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(4) Auf den Vorbereitungsdienst können ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften bis zur Dauer von zwölf Monaten und ein Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden. Auf Teilnehmer einer Ausbildung nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557) ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. (5) Referendare können mit der zeitweiligen Wahrnehmung der Geschäfte eines Rechtspflegers beauftragt werden. (6) Die Länder erlassen die näheren Vorschriften. (7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden. §3 Übertragene Geschäfte Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen: 1. in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in a) Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, b) den weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie den Verfahren nach § 84 Absatz 2, § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes, c) Aufgebotsverfahren nach Buch 8 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, d) Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes, e) Güterrechtsregistersachen nach den §§ 1558 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, f) Urkundssachen einschließlich nahme der Erklärung, g) Verschollenheitssachen, h) Grundbuchsachen, Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen sowie Sachen des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, i) Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, k) Verteilungsverfahren, die außerhalb der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verteilungsverfahren durchzuführen sind, l) Verteilungsverfahren, die außerhalb der Zwangsversteigerung nach den für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften durchzuführen sind, der Entgegen-
m) Verteilungsverfahren nach § 75 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes, § 54 Absatz 3 des Landbeschaffungsgesetzes, § 119 Absatz 3 des Baugesetzbuchs und § 94 Absatz 4 des Bundesberggesetzes; 2. vorbehaltlich der in den §§ 14 bis 19b dieses Gesetzes aufgeführten Ausnahmen die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in a) Kindschaftssachen und Adoptionssachen sowie entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen nach den §§ 151, 186 und 269 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, b) Betreuungssachen sowie betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach den §§ 271 und 340 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, c) Nachlass- und Teilungssachen nach § 342 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, d) Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sowie unternehmensrechtlichen Verfahren nach den §§ 374 und 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, e) Verfahren nach der Insolvenzordnung, f) (weggefallen) g) Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) und nach Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung sowie Verfahren nach dem Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535), h) Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung; 3. die in den §§ 20 bis 24a, 25 und 25a dieses Gesetzes einzeln aufgeführten Geschäfte a) in Verfahren nach der Zivilprozessordnung, b) in Festsetzungsverfahren, c) des Gerichts in Straf- und Bußgeldverfahren, d) in Verfahren vor dem Patentgericht, e) auf dem Gebiet der Aufnahme von Erklärungen, f) auf dem Gebiet der Beratungshilfe, g) auf dem Gebiet der Familiensachen, h) in Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; 4. die in den §§ 29 und 31 dieses Gesetzes einzeln aufgeführten Geschäfte a) im internationalen Rechtsverkehr, b) (weggefallen)
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c) der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln. §4 Umfang der Übertragung (1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind. (2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt, 1. eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen, 2. Freiheitsentziehungen anzudrohen oder anzuordnen, sofern es sich nicht um Maßnahmen zur Vollstreckung a) einer Freiheitsstrafe nach § 457 der Strafprozessordnung oder einer Ordnungshaft nach § 890 der Zivilprozessordnung, b) einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 463 der Strafprozessordnung oder c) der Erzwingungshaft nach § 97 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten handelt. (3) Hält der Rechtspfleger Maßnahmen für geboten, zu denen er nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht befugt ist, so legt er deswegen die Sache dem Richter zur Entscheidung vor. §5 Vorlage an den Richter (1) Der Rechtspfleger hat ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorzulegen, wenn 1. sich bei der Bearbeitung der Sache ergibt, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichts eines Landes nach Artikel 100 des Grundgesetzes einzuholen ist; 2. zwischen dem übertragenen Geschäft und einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft ein so enger Zusammenhang besteht, dass eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist. (2) Der Rechtspfleger kann ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorlegen, wenn die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt. (3) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Richter, solange er es für erforderlich hält. Er kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. Gibt der Richter eine Sache an den Rechtspfleger zurück, so ist dieser an eine von dem Richter mitgeteilte Rechtsauffassung gebunden. §6 Bearbeitung übertragener Sachen durch den Richter Steht ein übertragenes Geschäft mit einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft in einem so engen Zusammenhang, dass eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, so soll der Richter die gesamte Angelegenheit bearbeiten.
§7 Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege Bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zuständigkeit durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. §8 Gültigkeit von Geschäften (1) Hat der Richter ein Geschäft wahrgenommen, das dem Rechtspfleger übertragen ist, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt. (2) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft wahrgenommen, das ihm der Richter nach diesem Gesetz übertragen kann, so ist das Geschäft nicht deshalb unwirksam, weil die Übertragung unterblieben ist oder die Voraussetzungen für die Übertragung im Einzelfalle nicht gegeben waren. (3) Ein Geschäft ist nicht deshalb unwirksam, weil es der Rechtspfleger entgegen § 5 Absatz 1 dem Richter nicht vorgelegt hat. (4) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Richters wahrgenommen, das ihm nach diesem Gesetz weder übertragen ist noch übertragen werden kann, so ist das Geschäft unwirksam. Das gilt nicht, wenn das Geschäft dem Rechtspfleger durch eine Entscheidung nach § 7 zugewiesen worden war. (5) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt. §9 Weisungsfreiheit des Rechtspflegers Der Rechtspfleger ist sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden. § 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter. § 11 Rechtsbehelfe (1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Ist gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet die Erinnerung statt, die in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit innerhalb der für die Beschwerde, im Übrigen innerhalb der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist einzulegen ist. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die
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Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden.* (3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozessordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen. (4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. § 12 Bezeichnung des Rechtspflegers Im Schriftverkehr und bei der Aufnahme von Urkunden in übertragenen Angelegenheiten hat der Rechtspfleger seiner Unterschrift das Wort ,,Rechtspfleger" beizufügen. § 13 Ausschluss des Anwaltszwangs § 78 Absatz 1 der Zivilprozessordnung und § 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf Verfahren vor dem Rechtspfleger nicht anzuwenden.
Zweiter Abschnitt Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifff a h r t s r e c h t l i c h e n Ve r t e i l u n g s v e r f a h r e n
1. Verfahren, die die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge eines Beteiligten für den anderen zum Gegenstand haben; 2. die Maßnahmen auf Grund des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Abwendung der Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes; 3. die Übertragung der elterlichen Sorge nach den §§ 1671, 1672, 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 und 3 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 4. die Entscheidung über die Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson nach § 1630 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 5. die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Sorgeberechtigten; 6. die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Artikel 224 § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche; 7. die Regelung des persönlichen Umgangs zwischen Eltern und Kindern sowie Kindern und Dritten nach § 1684 Absatz 3 und 4, § 1685 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidung über die Beschränkung oder den Ausschluss des Rechts zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens nach den §§ 1687, 1687a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach § 1632 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen; 8. die Entscheidung über den Anspruch auf Herausgabe eines Kindes nach § 1632 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Entscheidung über den Verbleib des Kindes bei der Pflegeperson nach § 1632 Absatz 4 oder bei dem Ehegatten, Lebenspartner oder Umgangsberechtigten nach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 9. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften, soweit hierfür das Familiengericht zuständig ist; 10. die Anordnung einer Vormundschaft oder einer Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates einschließlich der vorläufigen Maßregeln nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche; 11. die religiöse Kindererziehung betreffenden Maßnahmen nach § 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie den §§ 2, 3 und 7 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung; 12. die Ersetzung der Zustimmung a) eines Sorgeberechtigten zu einem Rechtsgeschäft, b) eines gesetzlichen Vertreters zu der Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils nach § 1626c Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, c) des gesetzlichen Vertreters zur Bestätigung der Ehe nach § 1315 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 13. die Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit nach § 1303 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
§ 14 Kindschafts- und Adoptionssachen (1) Von den dem Familiengericht übertragenen Angelegenheiten in Kindschafts- und Adoptionssachen sowie den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen bleiben dem Richter vorbehalten:
* § 11 Absatz 2 gilt gemäß Artikel 4 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 21 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) ab 1. Januar 2014 in folgender Fassung: ,,(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden."
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buchs und die Genehmigung einer ohne diese Befreiung vorgenommenen Eheschließung nach § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 14. die im Jugendgerichtsgesetz genannten Verrichtungen mit Ausnahme der Bestellung eines Pflegers nach § 67 Absatz 4 Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes; 15. die Ersetzung der Einwilligung oder der Zustimmung zu einer Annahme als Kind nach § 1746 Absatz 3 sowie nach den §§ 1748 und 1749 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidung über die Annahme als Kind einschließlich der Entscheidung über den Namen des Kindes nach den §§ 1752, 1768 und 1757 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Genehmigung der Einwilligung des Kindes zur Annahme nach § 1746 Absatz 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Aufhebung des Annahmeverhältnisses nach den §§ 1760, 1763 und 1771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Entscheidungen nach § 1751 Absatz 3, § 1764 Absatz 4, § 1765 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach dem Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), soweit sie eine richterliche Entscheidung enthalten; 16. die Befreiung vom Eheverbot der durch die Annahme als Kind begründeten Verwandtschaft in der Seitenlinie nach § 1308 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 17. die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten oder Lebenspartners nach § 125 Absatz 2 Satz 2, § 270 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38, 40, 41, 44 und 47 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), soweit diese dem Familiengericht obliegen, bleiben dem Richter vorbehalten. § 15 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (1) Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungsgericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten: 1. Verrichtungen auf Grund der §§ 1896 bis 1900, 1908a und 1908b Absatz 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die anschließende Bestellung eines neuen Betreuers; 2. die Bestellung eines neuen Betreuers im Fall des Todes des Betreuers nach § 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 3. Verrichtungen auf Grund des § 1908d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 291 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
4. Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 5. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates einschließlich der vorläufigen Maßregeln nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche; 6. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften; 7. die Entscheidungen nach § 1908i Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1632 Absatz 1 bis 3, § 1797 Absatz 1 Satz 2 und § 1798 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 8. die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden; 9. die Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 sowie nach § 6 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 3 Satz 2 und § 9 Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen; 10. die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten oder Lebenspartners nach § 125 Absatz 2 Satz 2, § 270 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Satz 1 Nummer 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn die genannten Verrichtungen nur eine Betreuung nach § 1896 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen. (2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vorbehalten. § 16 Nachlass- und Teilungssachen (1) In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem Richter vorbehalten 1. die Geschäfte des Nachlassgerichts, die bei einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung erforderlich werden, soweit sie den nach § 14 dieses Gesetzes von der Übertragung ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen; 2. die Ernennung von Testamentsvollstreckern (§ 2200 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 3. die Entscheidung über Anträge, eine vom Erblasser für die Verwaltung des Nachlasses durch letztwillige Verfügung getroffene Anordnung außer Kraft zu setzen (§ 2216 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 4. die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Testamentsvollstreckern (§ 2224 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 5. die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund (§ 2227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
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6. die Erteilung von Erbscheinen (§ 2353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt, ferner die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 7. die Einziehung von Erbscheinen (§ 2361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, wenn die Erbscheine oder Zeugnisse vom Richter erteilt oder wegen einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen sind, ferner die Einziehung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen über die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft (§ 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). (2) Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor, ist aber dennoch ein Erbschein oder ein Zeugnis nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung auf Grund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen, so kann der Richter die Erteilung des Erbscheins oder des Zeugnisses dem Rechtspfleger übertragen, wenn deutsches Erbrecht anzuwenden ist. Der Rechtspfleger ist an die ihm mitgeteilte Auffassung des Richters gebunden. § 17 Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren In Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sowie in unternehmens-rechtlichen Verfahren nach dem Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben dem Richter vorbehalten 1. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit folgende Verfügungen beim Gericht des Sitzes und, wenn es sich um eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland handelt, beim Gericht der Zweigniederlassung: a) auf erste Eintragung, b) auf Eintragung von Satzungsänderungen, die nicht nur die Fassung betreffen, c) auf Eintragung der Eingliederung oder der Umwandlung, d) auf Eintragung des Bestehens, der Änderung oder der Beendigung eines Unternehmensvertrages, e) auf Löschung im Handelsregister nach den §§ 394, 395, 397 und 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, f) Beschlüsse nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; 2. die nach § 375 Nummer 1 bis 6, 9 bis 14 und 16 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erledigenden Geschäfte mit Ausnahme der in a) § 146 Absatz 2, § 147 und § 157 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, b) § 166 Absatz 3 und § 233 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs, c) § 264 Absatz 2, § 273 Absatz 4 und § 290 Absatz 3 des Aktiengesetzes, d) § 66 Absatz 2, 3 und 5 sowie § 74 Absatz 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, e) § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes geregelten Geschäfte. § 18 Insolvenzverfahren (1) Im Verfahren nach der Insolvenzordnung bleiben dem Richter vorbehalten: 1. das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag unter Einschluss dieser Entscheidung und der Ernennung des Insolvenzverwalters sowie des Verfahrens über einen Schuldenbereinigungsplan nach den §§ 305 bis 310 der Insolvenzordnung, 2. das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258 bis 269 der Insolvenzordnung, 3. bei einem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung die Entscheidungen nach den §§ 289, 296, 297 und 300 der Insolvenzordnung, wenn ein Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, sowie die Entscheidung über den Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 303 der Insolvenzordnung, 4. Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 der Insolvenzordnung. (2) Der Richter kann sich das Insolvenzverfahren ganz oder teilweise vorbehalten, wenn er dies für geboten erachtet. Hält er den Vorbehalt nicht mehr für erforderlich, kann er das Verfahren dem Rechtspfleger übertragen. Auch nach der Übertragung kann er das Verfahren wieder an sich ziehen, wenn und solange er dies für erforderlich hält. (3) Hat sich die Entscheidung des Rechtspflegers über die Gewährung des Stimmrechts nach § 77 der Insolvenzordnung auf das Ergebnis einer Abstimmung ausgewirkt, so kann der Richter auf Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen; der Antrag kann nur bis zum Schluss des Termins gestellt werden, in dem die Abstimmung stattfindet. (4) Ein Beamter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Rechtspflegers in Insolvenzsachen nicht wahrnehmen. Rechtspfleger in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse des Insolvenzrechts und Grundkenntnisse des Handelsund Gesellschaftsrechts und der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Rechtspfleger, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines
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Rechtspflegers in Insolvenzsachen nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist. § 19 Aufhebung von Richtervorbehalten (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den vorstehenden Vorschriften bestimmten Richtervorbehalte ganz oder teilweise aufzuheben, soweit sie folgende Angelegenheiten betreffen: 1. die Geschäfte nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 und 10 sowie § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers auf Grund der §§ 1896 und 1908a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905 und 1908d des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 278 Absatz 5 und § 283 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen; 2. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 1, soweit sie den nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 und 10 dieses Gesetzes ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen; 3. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 2; 4. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 5, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat; 5. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 und 7; 6. die Geschäfte nach § 17 Nummer 1. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) In der Verordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit bei den Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden. (3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 1 hinsichtlich der Auswahl und Bestellung eines Betreuers Gebrauch gemacht wird, sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Bestellung eines Betreuers auch für die Anordnung einer Betreuung und Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. § 19a Verfahren nach dem internationalen Insolvenzrecht (1) In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) und nach Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung bleiben dem Richter vorbehalten: 1. die Einstellung eines Insolvenzverfahrens zugunsten der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nach Arti-
kel 102 § 4 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung, 2. die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000. (2) Im Verfahren nach dem Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535) bleiben dem Richter vorbehalten: 1. die Einstellung eines Verfahrens zugunsten der österreichischen Gerichte (§§ 3, 24 des Ausführungsgesetzes), 2. die Bestellung eines besonderen Konkurs- oder besonderen Vergleichsverwalters, wenn der Konkursoder Vergleichsverwalter von dem Richter ernannt worden ist (§§ 4, 24 des Ausführungsgesetzes), 3. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen einschließlich der Haft (§§ 11, 15, 24 des Ausführungsgesetzes), 4. die Entscheidung über die Postsperre (§§ 17, 24 des Ausführungsgesetzes). § 19b Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren (1) Im Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung bleiben dem Richter vorbehalten: 1. das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag unter Einschluss dieser Entscheidung und der Ernennung des Sachwalters; 2. die Entscheidung, dass und in welcher Weise eine im Verlaufe des Verfahrens unzureichend gewordene Sicherheit zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten ist (§ 6 Absatz 5 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung); 3. die Entscheidung über die Erweiterung des Verfahrens auf Ansprüche wegen Personenschäden (§§ 16, 30 und 44 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung); 4. die Entscheidung über die Zulassung einer Zwangsvollstreckung nach § 17 Absatz 4 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung; 5. die Anordnung, bei der Verteilung Anteile nach § 26 Absatz 5 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung zurückzubehalten. (2) Der Richter kann sich das Verteilungsverfahren ganz oder teilweise vorbehalten, wenn er dies für geboten erachtet. Hält er den Vorbehalt nicht mehr für erforderlich, kann er das Verfahren dem Rechtspfleger übertragen. Auch nach der Übertragung kann er das Verfahren wieder an sich ziehen, wenn und solange er dies für erforderlich hält.
Dritter Abschnitt Dem Rechtspfleger nach § 3 Nummer 3 übertragene Geschäfte
§ 20 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozessordnung werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Be-
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stimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Absatz 1 in Verbindung mit § 339 Absatz 2 der Zivilprozessordnung sowie der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird; jedoch bleibt das Streitverfahren dem Richter vorbehalten; 2. 3. (weggefallen) die nach den §§ 109, 715 der Zivilprozessordnung zu treffenden Entscheidungen bei der Rückerstattung von Sicherheiten; im Verfahren über die Prozesskostenhilfe a) die in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen einschließlich der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz, wenn der Vorsitzende den Rechtspfleger damit beauftragt; b) die Bestimmung des Zeitpunktes für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung; c) die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 120 Absatz 4, § 124 Nummer 2, 3 und 4 der Zivilprozessordnung; 5. das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Fällen, in denen außerhalb oder nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens die Bewilligung der Prozesskostenhilfe lediglich für die Zwangsvollstreckung beantragt wird; jedoch bleibt dem Richter das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Fällen vorbehalten, in welchen dem Prozessgericht die Vollstreckung obliegt oder in welchen die Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt wird, die eine sonstige richterliche Handlung erfordert; im Verfahren über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union die in § 1077 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen sowie die dem Vollstreckungsgericht nach § 1078 der Zivilprozessordnung obliegenden Entscheidungen; wird Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt, die eine richterliche Handlung erfordert, bleibt die Entscheidung nach § 1078 der Zivilprozessordnung dem Richter vorbehalten;
10. die Anfertigung eines Auszugs nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen; 11. die Ausstellung, die Berichtigung und der Widerruf einer Bestätigung nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessordnung sowie die Ausstellung der Bestätigung nach § 1106 der Zivilprozessordnung; 12. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 726 Absatz 1, der §§ 727 bis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Absatz 2 sowie des § 749 der Zivilprozessordnung; 13. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden und die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden nach § 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung und § 60 Satz 3 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch; 14. die Anordnung, dass die Partei, welche einen Arrestbefehl oder eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe (§ 926 Absatz 1, § 936 der Zivilprozessordnung); 15. die Entscheidung über Anträge auf Aufhebung eines vollzogenen Arrestes gegen Hinterlegung des in dem Arrestbefehl festgelegten Geldbetrages (§ 934 Absatz 1 der Zivilprozessordnung); 16. die Pfändung von Forderungen sowie die Anordnung der Pfändung von eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken aus einem Arrestbefehl, soweit der Arrestbefehl nicht zugleich den Pfändungsbeschluss oder die Anordnung der Pfändung enthält; 16a. die Anordnung, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt werde, nach § 21 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436) und nach § 51 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898); 17. die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung, soweit sie von dem Vollstreckungsgericht, einem von diesem ersuchten Gericht oder in den Fällen der §§ 848, 854, 855 der Zivilprozessordnung von einem anderen Amtsgericht oder dem Verteilungsgericht (§ 873 der Zivilprozessordnung) zu erledigen sind. Jedoch bleiben dem Richter die Entscheidungen nach § 766 der Zivilprozessordnung vorbehalten. § 21 Festsetzungsverfahren Folgende Geschäfte im Festsetzungsverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. die Festsetzung der Kosten in den Fällen, in denen die §§ 103ff. der Zivilprozessordnung anzuwenden sind; 2. die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts nach § 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes;
4.
6.
6a. die Entscheidungen nach § 22 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898); 7. das Europäische Mahnverfahren im Sinne des Abschnitts 5 des Elften Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Europäische Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird; jedoch bleiben die Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls und das Streitverfahren dem Richter vorbehalten; (weggefallen) (weggefallen)
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3. die Festsetzung der Gerichtskosten nach den Gesetzen und Verordnungen zur Ausführung von Verträgen mit ausländischen Staaten über die Rechtshilfe sowie die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen. § 22 Gerichtliche Geschäfte in Straf- und Bußgeldverfahren Von den gerichtlichen Geschäften in Straf- und Bußgeldverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlagnahme (§ 111f Absatz 2 der Strafprozessordnung, § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), 2. die Geschäfte bei der Vollziehung des Arrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§ 111f Absatz 3 Satz 3, § 111l der Strafprozessordnung, § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind, 3. die Entscheidung über Feststellungsanträge nach § 52 Absatz 2 und § 53 Absatz 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. § 23 Verfahren vor dem Patentgericht (1) Im Verfahren vor dem Patentgericht werden dem Rechtspfleger die folgenden Geschäfte übertragen: 1. die nach den §§ 109, 715 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 99 Absatz 1 des Patentgesetzes zu treffenden Entscheidungen bei der Rückerstattung von Sicherheiten in den Fällen des § 81 Absatz 6 und des § 85 Absatz 2 und 6 des Patentgesetzes sowie des § 20 des Gebrauchsmustergesetzes; 2. bei Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis 137 des Patentgesetzes, § 21 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 24 des Geschmacksmustergesetzes, § 11 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes, § 36 des Sortenschutzgesetzes) die in § 20 Nummer 4 bezeichneten Maßnahmen; 3. (weggefallen) 4. der Ausspruch, dass eine Klage, ein Antrag auf einstweilige Verfügung, ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Einspruchsverfahren sowie eine Beschwerde als nicht erhoben gilt (§ 6 Absatz 2 des Patentkostengesetzes) oder eine Klage nach § 81 Absatz 6 Satz 3 des Patentgesetzes als zurückgenommen gilt; 5. die Bestimmung einer Frist für die Nachreichung der schriftlichen Vollmacht (§ 97 Absatz 5 Satz 2 des Patentgesetzes, § 18 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Absatz 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 81 Absatz 5 Satz 3 des Markengesetzes, § 23 Absatz 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes); 6. die Anordnung, Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften von Druckschriften, die im
Patentamt und im Patentgericht nicht vorhanden sind, einzureichen (§ 125 Absatz 1 des Patentgesetzes, § 18 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Absatz 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes); 7. die Aufforderung zur Benennung eines Vertreters nach § 25 des Patentgesetzes, § 28 des Gebrauchsmustergesetzes, § 11 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes, § 96 des Markengesetzes, § 58 des Geschmacksmustergesetzes; 8. (weggefallen) 9. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 20 Nummer 12 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 99 Absatz 1 des Patentgesetzes, § 18 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Absatz 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 82 Absatz 1 des Markengesetzes, § 23 Absatz 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes; 10. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 99 Absatz 1 des Patentgesetzes, § 18 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Absatz 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 82 Absatz 1 des Markengesetzes, § 23 Absatz 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes; 11. die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht an dritte Personen, sofern kein Beteiligter Einwendungen erhebt und es sich nicht um Akten von Patentanmeldungen, Patenten, Gebrauchsmusteranmeldungen, Gebrauchsmustern, angemeldeter oder eingetragener Topographien handelt, für die jede Bekanntmachung unterbleibt (§§ 50, 99 Absatz 3 des Patentgesetzes, §§ 9, 18 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Absatz 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 82 Absatz 3 des Markengesetzes, § 23 Absatz 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes); 12. die Festsetzung der Kosten nach §§ 103ff. der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 80 Absatz 5, § 84 Absatz 2 Satz 2, § 99 Absatz 1, § 109 Absatz 3 des Patentgesetzes, § 18 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Absatz 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 71 Absatz 5, § 82 Absatz 1, § 90 Absatz 4 des Markengesetzes, § 23 Absatz 2 und 3 des Geschmacksmustergesetzes; 13. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 125i des Markengesetzes und § 64 des Geschmacksmustergesetzes. (2) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers nach Absatz 1 ist die Erinnerung zulässig. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. § 11 Absatz 1 und 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden. § 24 Aufnahme von Erklärungen (1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung a) der Rechtsbeschwerde und der weiteren Beschwerde,
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b) der Revision in Strafsachen; 2. die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Absatz 2 der Strafprozessordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). (2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen: 1. sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden; 2. Klagen und Klageerwiderungen; 3. andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind. (3) § 5 ist nicht anzuwenden. § 24a Beratungshilfe (1) Folgende Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Beratungshilfe einschließlich der grenzüberschreitenden Beratungshilfe nach § 10 Absatz 4 des Beratungshilfegesetzes; 2. die dem Amtsgericht nach § 3 Absatz 2 des Beratungshilfegesetzes zugewiesenen Geschäfte. (2) § 11 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden.* § 24b Amtshilfe (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geschäfte der Amtshilfe dem Rechtspfleger zu übertragen. (2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Vierter Abschnitt S o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n a u f dem Gebiet der Gerichtsverfassung
b) die Bezifferung eines Unterhaltstitels nach § 245 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, c) das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger; 3. in Güterrechtssachen* a) die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten, Lebenspartners oder Abkömmlings nach § 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, b) die Entscheidung über die Stundung einer Ausgleichsforderung und Übertragung von Vermögensgegenständen nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, mit Ausnahme der Entscheidung im Fall des § 1382 Absatz 5 und des § 1383 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes. § 25a Verfahrenskostenhilfe In Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe werden dem Rechtspfleger die dem § 20 Nummer 4 und 5 entsprechenden Geschäfte übertragen. § 26 Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt, soweit sich nicht aus § 20 Satz 1 Nummer 12 (zu den §§ 726ff. der Zivilprozessordnung), aus § 21 Nummer 1 (Festsetzungsverfahren) und aus § 24 (Aufnahme von Erklärungen) etwas anderes ergibt. § 27 Pflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte (1) Durch die Beschäftigung eines Beamten als Rechtspfleger wird seine Pflicht, andere Dienstgeschäfte einschließlich der Geschäfte des Urkundsbe* § 25 Nummer 3 Buchstabe b und c gilt gemäß Artikel 3 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. 2012 II S. 178), das an dem Tag in Kraft tritt, an dem das Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft nach seinem Artikel 20 Absatz 2 in Kraft tritt, ab diesem Tag in folgender Fassung: ,,b) die Entscheidung über die Stundung einer Ausgleichsforderung und Übertragung von Vermögensgegenständen nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, mit Ausnahme der Entscheidung im Fall des § 1382 Absatz 5 und des § 1383 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, c) die Entscheidung über die Stundung einer Ausgleichsforderung und Übertragung von Vermögensgegenständen nach § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, jeweils auch in Verbindung mit § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, soweit nicht über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird."
§ 25 Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen Folgende weitere Geschäfte in Familiensachen einschließlich der entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. (weggefallen) 2. in Unterhaltssachen a) Verfahren nach § 231 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht ein Verfahren nach § 231 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anhängig ist,
* § 24a Absatz 2 gilt gemäß Artikel 4 Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 21 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) ab 1. Januar 2014 in folgender Fassung: ,,(2) § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden."
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amten der Geschäftsstelle wahrzunehmen, nicht berührt. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die sonstigen Dienstgeschäfte eines mit den Aufgaben des Rechtspflegers betrauten Beamten nicht anzuwenden. § 28 Zuständiger Richter Soweit mit Angelegenheiten, die dem Rechtspfleger zur selbständigen Wahrnehmung übertragen sind, nach diesem Gesetz der Richter befasst wird, ist hierfür das nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften zu bestimmende Gericht in der für die jeweilige Amtshandlung vorgeschriebenen Besetzung zuständig.
Fünfter Abschnitt Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
Satz 1 gilt entsprechend, soweit Ordnungs- und Zwangsmittel von der Staatsanwaltschaft vollstreckt werden. (2a) Der Rechtspfleger hat die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Sachen dem Staatsanwalt vorzulegen, wenn 1. er von einer ihm bekannten Stellungnahme des Staatsanwalts abweichen will oder 2. zwischen dem übertragenen Geschäft und einem vom Staatsanwalt wahrzunehmenden Geschäft ein so enger Zusammenhang besteht, dass eine getrennte Sachbearbeitung nicht sachdienlich ist, oder 3. ein Ordnungs- oder Zwangsmittel von dem Staatsanwalt verhängt ist und dieser sich die Vorlage ganz oder teilweise vorbehalten hat. (2b) Der Rechtspfleger kann die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Geschäfte dem Staatsanwalt vorlegen, wenn 1. sich bei der Bearbeitung Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung ergeben oder 2. ein Urteil vollstreckt werden soll, das von einem Mitangeklagten mit der Revision angefochten ist. (2c) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Staatsanwalt, solange er es für erforderlich hält. Er kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. An eine dabei mitgeteilte Rechtsauffassung oder erteilte Weisungen ist der Rechtspfleger gebunden. (3) Die gerichtliche Vollstreckung von Ordnungsund Zwangsmitteln wird dem Rechtspfleger übertragen, soweit sich nicht der Richter im Einzelfall die Vollstreckung ganz oder teilweise vorbehält. (4) (weggefallen) (5) Die Leitung der Vollstreckung im Jugendstrafverfahren bleibt dem Richter vorbehalten. Dem Rechtspfleger werden die Geschäfte der Vollstreckung übertragen, durch die eine richterliche Vollstreckungsanordnung oder eine die Leitung der Vollstreckung nicht betreffende allgemeine Verwaltungsvorschrift ausgeführt wird. Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf dem Gebiet der Vollstreckung im Jugendstrafverfahren dem Rechtspfleger nichtrichterliche Geschäfte zu übertragen, soweit nicht die Leitung der Vollstreckung durch den Jugendrichter beeinträchtigt wird oder das Vollstreckungsgeschäft wegen seiner rechtlichen Schwierigkeit, wegen der Bedeutung für den Betroffenen, vor allem aus erzieherischen Gründen, oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung dem Vollstreckungsleiter vorbehalten bleiben muss. Der Richter kann die Vorlage von übertragenen Vollstreckungsgeschäften anordnen. (6) Gegen die Maßnahmen des Rechtspflegers ist der Rechtsbehelf gegeben, der nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Ist hiernach ein Rechtsbehelf nicht gegeben, entscheidet über Einwendungen der Richter oder Staatsanwalt, an dessen Stelle der Rechtspfleger tätig geworden ist. Er kann dem Rechtspfleger Weisungen erteilen. Die Befugnisse des Behördenleiters aus den §§ 145, 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt. (7) Unberührt bleiben ferner bundes- und landesrechtliche Vorschriften, welche die Vollstreckung von
§ 29 Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr Dem Rechtspfleger werden folgende Aufgaben übertragen: 1. die der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gesetzlich zugewiesene Ausführung ausländischer Zustellungsanträge; 2. die Entgegennahme von Anträgen auf Unterstützung in Unterhaltssachen nach § 7 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) sowie die Entscheidung über Anträge nach § 10 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes; 3. die Entgegennahme von Anträgen nach § 42 Absatz 1 und die Entscheidung über Anträge nach § 5 Absatz 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162). § 30 (weggefallen) § 31 Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln (1) Von den Geschäften der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlagnahme (§ 111f Absatz 2 der Strafprozessordnung), 2. die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlagnahme und Vollziehung des Arrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§ 111f Absatz 1, 3, § 111l der Strafprozessordnung), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungsund Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind. (2) Die der Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen. Ausgenommen sind Entscheidungen nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes.
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Vermögensstrafen im Verwaltungszwangsverfahren regeln. § 32 Nicht anzuwendende Vorschriften Auf die nach den §§ 29 und 31 dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte sind die §§ 5 bis 11 nicht anzuwenden.
Sechster Abschnitt Schlussvorschriften
nung gelten die Bestimmungen über die Entlastung des Jugendrichters in Strafvollstreckungsgeschäften weiter. § 34 Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben durch Bereichsrechtspfleger (1) Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 ist die Maßgabe zu diesem Gesetz in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889) nicht mehr anzuwenden. (2) Beschäftigte, die nach dieser Maßgabe mit Rechtspflegeraufgaben betraut worden sind (Bereichsrechtspfleger), dürfen die Aufgaben eines Rechtspflegers auf den ihnen übertragenen Sachgebieten auch nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist wahrnehmen. (3) Bereichsrechtspfleger können auch nach dem 31. Dezember 1996 auf weiteren Sachgebieten mit Rechtspflegeraufgaben betraut werden, wenn sie auf Grund von Fortbildungsmaßnahmen zur Erledigung von Aufgaben auf diesen Sachgebieten geeignet sind. Dies gilt entsprechend für Beschäftigte, die bis zu diesem Zeitpunkt nur an Fortbildungsmaßnahmen für die Aufgaben der Justizverwaltung, die von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen werden, erfolgreich teilgenommen haben. § 34a Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern (1) Bereichsrechtspfleger, die an für sie bestimmten Lehrgängen einer Fachhochschule teilgenommen und diese Ausbildung mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben, erwerben die Stellung eines Rechtspflegers und dürfen mit allen Rechtspflegeraufgaben betraut werden. Die Lehrgänge dauern insgesamt achtzehn Monate und vermitteln den Teilnehmern die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Rechtspflegers erforderlich sind. (2) Erfolgreich abgeschlossene Aus- und Fortbildungslehrgänge, an denen ein Bereichsrechtspfleger seit dem 3. Oktober 1990 teilgenommen hat, können auf die für die betreffenden Sachgebiete bestimmten Lehrgänge nach Absatz 1 angerechnet werden. Auf diesen Sachgebieten kann eine Prüfung nach Absatz 1 entfallen. (3) Die Länder können vorsehen, dass die Prüfung nach Absatz 1 jeweils für die einzelnen Sachgebiete am Ende der Lehrgänge abgelegt wird. (4) Das Nähere regelt das Landesrecht. § 35* Vorbehalt für Baden-Württemberg (1) Im Lande Baden-Württemberg werden bei den Notariaten und den Grundbuchämtern im Rahmen ihrer
* Gemäß Artikel 6 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798) wird § 35 am 1. Januar 2018 aufgehoben.
§ 33* Regelung für die Übergangszeit, Befähigung zum Amt des Bezirksnotars (1) Justizbeamte, die die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden, wenn sie vor dem 1. September 1976 nach den jeweils geltenden Vorschriften die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben oder, soweit sie eine Prüfung nicht abgelegt haben, vor dem 1. Juli 1970 nicht nur zeitweilig als Rechtspfleger tätig waren. (2) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann auch ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der im Lande Baden-Württemberg die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat. § 33a Übergangsregelung für die Jugendstrafvollstreckung Bis zum Inkrafttreten der auf Grund der Ermächtigung nach § 31 Absatz 5 zu erlassenden Rechtsverord* § 33 Absatz 3 gilt gemäß Artikel 6 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798) ab 1. Januar 2018 in folgender Fassung: ,,(3) Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach Absatz 2 Aufgaben nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder c wahr, gelten § 14 Absatz 1 Nummer 2, 5, 7, 8 und 12 Buchstabe a sowie § 15 Nummer 1 bis 6 und § 16 nicht. Dem Richter bleiben vorbehalten: 1. die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten nach § 125 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 2. die Genehmigung einer Freiheitsentziehung nach § 1800 in Verbindung mit § 1631b, den §§ 1906 und 1915 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 1800, 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Anordnung einer Freiheitsentziehung auf Grund der §§ 1846, 1908i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder der §§ 283 und 284 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Anordnung einer Vorführung nach § 278 Absatz 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie alle Entscheidungen in Unterbringungssachen; dies gilt jeweils auch bei Unterbringung durch einen Bevollmächtigten, 3. die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts sowie die Bestellung eines Betreuers oder Pflegers auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften, 4. die nach § 1596 Absatz 1 Satz 3 und den §§ 1904, 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlichen Genehmigungen sowie die Anordnung einer Pflegschaft und die Bestellung eines Pflegers für Minderjährige oder für Betreute zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes eines Minderjährigen oder Betreuten bei Verhinderung des gesetzlichen Vertreters und 5. der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff nach §§ 1846, 1908i Absatz 1 Satz 1 und § 1915 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."
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Zuständigkeit die beim Amtsgericht nach § 3 Nummer 1 Buchstaben f, h und i, nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b vorbehaltlich der §§ 14 und 15 dieses Gesetzes sowie nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c vorbehaltlich des § 16 dieses Gesetzes dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte von einem zum Rechtspflegeramt befähigten Beamten wahrgenommen, sofern diesen Behörden solche Beamte als Rechtspfleger zugewiesen werden. (2) Der einem Notariat zugewiesene Rechtspfleger ist auch für die Beurkundung einer Erbscheinsverhandlung einschließlich der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 2356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zuständig. (3) Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass der Notar neben dem Rechtspfleger für die diesem übertragenen Geschäfte zuständig bleibt. An die Stelle des Richters tritt der Notar. Über Erinnerungen nach § 11 Absatz 2 Satz 3 entscheidet der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Notariat oder Grundbuchamt seinen Sitz hat.* (4) Soweit nach landesrechtlichen Vorschriften für die dem Betreuungsgericht, Nachlassgericht oder Grundbuchamt obliegenden Verrichtungen andere Behörden als die Amtsgerichte zuständig sind, bleibt die Entscheidung dem Richter vorbehalten, wenn die Abänderung einer Entscheidung einer solchen Behörde bei dem Amtsgericht nachzusuchen ist. § 36** Neugliederung der Gerichte in Baden-Württemberg Das Land Baden-Württemberg kann bei der Neugliederung von Amtsgerichtsbezirken die Vorschriften des Grundbuch- und Notarrechts, die am Sitz des Amtsgerichts gelten, auf die dem Bezirk dieses Amtsgerichts neu eingegliederten Gebietsteile erstrecken. Mit dem Inkrafttreten einer solchen Bestimmung gelten in den eingegliederten Gebietsteilen die bundesrechtlichen Vorschriften des Grundbuch- und Notarrechts insoweit, als sie am Sitz des Amtsgerichts in Kraft sind. § 36a Vorbehalt für die Freie und Hansestadt Hamburg In der Freien und Hansestadt Hamburg gilt § 24 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Rechtspfleger die dort bezeichneten Anträge und Erklärungen nur dann aufnehmen soll, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit einem von ihm wahrzunehmenden Geschäft,
* § 35 Absatz 3 Satz 3 gilt gemäß Artikel 4 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 21 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) ab 1. Januar 2014 in folgender Fassung: ,,Über Erinnerungen nach § 11 Absatz 2 Satz 6 entscheidet der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Notariat oder Grundbuchamt seinen Sitz hat." ** Gemäß Artikel 6 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798) wird § 36 am 1. Januar 2018 aufgehoben.
wegen rechtlicher Schwierigkeiten oder aus sonstigen Gründen geboten ist. § 36b Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende nach diesem Gesetz vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen: 1. die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach den §§ 346, 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 3 Nummer 2 Buchstabe c); 2. das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Absatz 1 in Verbindung mit § 339 Absatz 2 der Zivilprozessordnung sowie der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird (§ 20 Nummer 1); 3. die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in den Fällen des § 733 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nummer 12); 4. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nummer 13); 5. die der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen (§ 31 Absatz 2); hierzu gehört nicht die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind. Die Vorschriften über die Vorlage einzelner Geschäfte durch den Rechtspfleger an den Richter oder Staatsanwalt (§§ 5, 28, 31 Absatz 2a und 2b) gelten entsprechend. (3) Bei der Wahrnehmung von Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann in den Fällen der §§ 694, 696 Absatz 1, § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung eine Entscheidung des Prozessgerichts zur Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 573 der Zivilprozessordnung) nicht nachgesucht werden. (4) Bei der Wahrnehmung von Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 entscheidet über Einwendungen gegen Maßnahmen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Rechtspfleger, an dessen Stelle der Urkundsbeamte tätig geworden ist. Er kann dem Urkundsbeamten Weisungen erteilen. Die Befugnisse des Behördenleiters aus den §§ 145, 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
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§ 37 Rechtspflegergeschäfte nach Landesrecht Die Länder können Aufgaben, die den Gerichten durch landesrechtliche Vorschriften zugewiesen sind, auf den Rechtspfleger übertragen. § 38 Aufhebung und Änderung von Vorschriften (1) (Aufhebung von Vorschriften) (2) (Änderung von Vorschriften) (3) (weggefallen)
§ 39 Überleitungsvorschrift Für die Anfechtung von Entscheidungen des Rechtspflegers gelten die §§ 11 und 23 Absatz 2 in der vor dem 1. Oktober 1998 geltenden Fassung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor diesem Datum verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist. § 40 (Inkrafttreten)