Bundesgesetzblatt
Teil I 2016
Tag 23.12. 2016
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G 5702 Nr. 67
Seite 3346
Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
Inhalt Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes . . . . . . .
FNA: 12-6, 900-15, 12-10, 12-4-1, 190-4, 26-8, 312-2, 700-6 GESTA: B074
23.12. 2016
Sechstes Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (6. FStrAbÄndG) . . . . . . . . . .
FNA: 912-4 GESTA: J028
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23.12. 2016
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz FFG)
FNA: neu: 707-27; 707-12 GESTA: O003
3413
23.12. 2016
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 1104-5, 751-1
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23.12. 2016
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 35 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 1104-5, 900-15
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27.12. 2016
Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMIWidVertrAnO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 2030-14-215; 2030-14-186
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Hinweis auf andere Verkündungen Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3454 3454 3455
Abschlusshinweis für das Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes
Vom 23. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des BND-Gesetzes
Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,Abschnitt 1 Organisation, Aufgaben und allgemeine Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes". 2. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,§§ 2 bis 6 und 8 bis 11" durch die Wörter ,,§§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 bis 32" ersetzt. 3. Die §§ 2a bis 3 werden die §§ 3 bis 5. 4. Nach dem neuen § 5 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt: ,,Abschnitt 2 Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung §6 Voraussetzungen für die Erhebung und Verarbeitung von Daten (1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Inland aus mit technischen Mitteln Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus Telekommunikationsnetzen, über die Telekommunikation von Ausländern im Ausland erfolgt (Telekommunikationsnetze), erheben und verarbeiten (Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung), wenn diese Daten erforderlich sind, um 1. frühzeitig Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erkennen und diesen begegnen zu können, 2. die Handlungsfähigkeit der Deutschland zu wahren oder Bundesrepublik
(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die Erhebung von Inhaltsdaten im Rahmen der AuslandAusland-Fernmeldeaufklärung nur anhand von Suchbegriffen durchführen. Diese müssen für die Aufklärung von Sachverhalten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt und geeignet sein und ihre Verwendung muss im Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen. (3) Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern führen, dürfen nur verwendet werden, wenn dies erforderlich ist, 1. um Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes zu erkennen und zu begegnen oder 2. um Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu gewinnen, soweit ausschließlich Daten über Vorgänge in Drittstaaten gesammelt werden sollen, die von besonderer Relevanz für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sind. Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern führen, dürfen darüber hinaus verwendet werden, wenn dies erforderlich ist zur Erkennung und Begegnung von Straftaten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes. (4) Eine Erhebung von Daten aus Telekommunikationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen ist unzulässig. (5) Eine Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung zum Zwecke der Erzielung von Wettbewerbsvorteilen (Wirtschaftsspionage) ist unzulässig. (6) Verkehrsdaten werden höchstens sechs Monate gespeichert. Die §§ 19 und 20 bleiben im Übrigen unberührt. (7) Die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen nach Absatz 1 sowie die Kontrollzuständigkeiten innerhalb des Bundesnachrichtendienstes sind in einer Dienstvorschrift festzulegen, die auch das Nähere zu dem Anordnungsverfahren regelt. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium. §7 Verarbeitung und Nutzung der vom Ausland aus erhobenen Daten (1) Für die Verarbeitung und Nutzung der vom Bundesnachrichtendienst mit Mitteln der Fernmelde-
3. sonstige Erkenntnisse von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung über Vorgänge zu gewinnen, die in Bezug auf Art und Umfang durch das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bestimmt werden. Die Datenerhebung darf nur aus denjenigen Telekommunikationsnetzen erfolgen, die das Bundeskanzleramt zuvor durch Anordnung bestimmt hat.
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aufklärung vom Ausland aus erhobenen Daten gilt § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 6 entsprechend. (2) Eine gezielte Erfassung von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern durch ausländische öffentliche Stellen vom Ausland aus darf durch den Bundesnachrichtendienst nur unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 veranlasst werden. §8 Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten (1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat dem Bundesnachrichtendienst auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Die §§ 3 und 4 bleiben unberührt. Ob und in welchem Umfang das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung der Überwachungsmaßnahmen zu treffen hat, bestimmt sich nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung. (2) Das nach Absatz 1 verpflichtete Unternehmen hat vor Durchführung einer beabsichtigten Maßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen, 1. auszuwählen, 2. einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und 3. über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 34 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen. Mit der Durchführung einer Maßnahme dürfen nur Personen betraut werden, die nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach Zustimmung des Bundeskanzleramtes kann die Behördenleiterin oder der Behördenleiter des Bundesnachrichtendienstes oder eine Vertreterin oder ein Vertreter die nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen schriftlich auffordern, die Maßnahme bereits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Die nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen haben sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom 31. März 2006 (GMBl S. 803), die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 26. April 2010 (GMBl S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden. (3) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Zuständig ist das Bundesministerium des Innern. Soll mit der
Durchführung einer Maßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden. §9 Anordnung; Unterrichtung (1) Die Anordnung nach § 6 Absatz 1 ergeht schriftlich auf Antrag der Behördenleiterin oder des Behördenleiters des Bundesnachrichtendienstes oder einer Vertreterin oder eines Vertreters. Der Antrag sowie die Anordnung müssen bezeichnen: 1. den Grund und die Dauer der Maßnahme, 2. das betroffene Telekommunikationsnetz sowie 3. das nach § 8 verpflichtete Unternehmen. (2) Der Anordnung durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder durch eine Vertreterin oder einen Vertreter bedarf die Bestimmung der Suchbegriffe 1. nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit sich diese auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten beziehen sowie 2. nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2. Das Bundeskanzleramt ist über Anordnungen nach Satz 1 zu unterrichten. (3) Die Anordnungen nach Absatz 2 und § 6 Absatz 1 sind auf höchstens neun Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils bis zu neun Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. (4) Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Unabhängige Gremium über die von ihm getroffenen Anordnungen nach § 6 Absatz 1 vor deren Vollzug. Das Unabhängige Gremium prüft die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Anordnung. Die Anordnung kann auch ohne vorherige Unterrichtung des Unabhängigen Gremiums vollzogen werden, wenn das Ziel der Maßnahme ansonsten vereitelt oder wesentlich erschwert würde. In diesem Fall ist die Unterrichtung des Unabhängigen Gremiums unverzüglich nachzuholen. Anordnungen, die das Unabhängige Gremium für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben. (5) Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Unabhängige Gremium über die vom Bundesnachrichtendienst getroffenen Anordnungen nach Absatz 2, soweit sich diese auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten beziehen. Anordnungen, die das Unabhängige Gremium für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben. Das Unabhängige Gremium ist im Übrigen befugt, die Einhaltung der Vorgaben des § 6 Absatz 3 jederzeit stichprobenartig zu kontrollieren. Die Kontrollrechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums bleiben unberührt.
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§ 10 Kennzeichnung und Löschung (1) Die nach § 6 erhobenen Daten sind zu kennzeichnen. (2) Wird eine Anordnung nach § 9 Absatz 5 Satz 2 aufgehoben, so sind die aufgrund dieser Anordnung bereits erhobenen Daten unverzüglich zu löschen. (3) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 3 oder § 9 Absatz 2 erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen. Das Unabhängige Gremium ist hierüber zu unterrichten. Wird nachträglich erkannt, dass ein Suchbegriff einer Einrichtung der Europäischen Union, einer öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates oder einer Unionsbürgerin oder einem Unionsbürger zuzuordnen ist, sind die mittels dieses Suchbegriffs erhobenen Telekommunikationsverkehre ebenfalls unverzüglich zu löschen, es sei denn, eine gezielte Erfassung nach § 6 Absatz 3 wäre zulässig gewesen. (4) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 4 erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen. Werden die Daten nicht unverzüglich gelöscht, ist die G10-Kommission in der folgenden Sitzung zu unterrichten und der betroffenen Person ist die Erhebung der Daten mitzuteilen, sobald 1. ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch der Zweck der Maßnahme gefährdet ist und 2. kein überwiegender Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. Erfolgt die Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Erhebung der Daten, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der G10-Kommission. Die G10-Kommission bestimmt die weitere Dauer der Zurückstellung. Fünf Jahre nach Erhebung der Daten kann mit Zustimmung der G10-Kommission endgültig von der Mitteilung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Mitteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Solange die personenbezogenen Daten für eine Mitteilung oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Datenerhebung von Bedeutung sein können, wird die Löschung zurückgestellt und die personenbezogenen Daten werden gesperrt; sie dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden. (5) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 5 erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen. (6) Löschungen nach den Absätzen 2 bis 5 sind zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen. § 11 Kernbereichsschutz Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach § 6 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme
unzulässig. Sofern durch eine Maßnahme nach § 6 Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt wurden, dürfen diese nicht verwertet werden. Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. Sowohl ihre Erlangung als auch ihre Löschung sind aktenkundig zu machen. § 12 Eignungsprüfung (1) Der Bundesnachrichtendienst darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus Telekommunikationsnetzen erheben und auswerten, soweit dies zur Bestimmung 1. geeigneter Suchbegriffe oder 2. geeigneter Telekommunikationsnetze für Maßnahmen nach § 6 erforderlich ist (Eignungsprüfung). (2) Die Eignungsprüfung ist durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anzuordnen. Sie darf nur angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in dem zu prüfenden Telekommunikationsnetz geeignete Daten übertragen werden. Die Anordnung ist auf sechs Monate zu befristen. Ist für die Durchführung der Eignungsprüfung die Mitwirkung eines Unternehmens, das Telekommunikationsdienste anbietet, erforderlich, gelten § 6 Absatz 1 Satz 2 sowie die §§ 8 und 9 Absatz 1 entsprechend. (3) Die im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zweck der Eignungsprüfung verwendet werden. § 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 des BSI-Gesetzes gilt entsprechend. Der Bundesnachrichtendienst darf die erhobenen personenbezogenen Daten speichern, soweit dies zur Durchführung der Eignungsprüfung erforderlich ist. Die Auswertung ist unverzüglich nach der Erhebung durchzuführen. (4) Personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 sind spätestens zwei Wochen, personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 2 spätestens vier Wochen nach ihrer Erhebung spurenlos zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen. (5) Eine über Absatz 3 Satz 1 hinausgehende Verwendung der erhobenen personenbezogenen Daten ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch eine erhebliche Gefahr abgewendet werden kann für 1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder 2. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. (6) Daten aus laufenden Maßnahmen nach § 6 können auch für Eignungsprüfungen verwendet werden; die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.
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§ 13 Kooperation im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung (1) Soweit der Bundesnachrichtendienst im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung (§ 6) mit ausländischen öffentlichen Stellen, die nachrichtendienstliche Aufgaben wahrnehmen (ausländische öffentliche Stellen) kooperiert, dürfen dabei auch Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 14 erhoben und nach § 15 ausgetauscht werden. (2) Eine Kooperation nach Absatz 1 mit einer ausländischen öffentlichen Stelle ist zulässig, wenn 1. sie den Zielen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 dient und 2. die Aufgabenerfüllung durch den Bundesnachrichtendienst ohne eine solche Kooperation wesentlich erschwert oder unmöglich wäre. (3) Einzelheiten der Kooperation sind vor ihrem Beginn zwischen dem Bundesnachrichtendienst und der ausländischen öffentlichen Stelle in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die Absichtserklärung sind insbesondere aufzunehmen: 1. Kooperationsziele, 2. Kooperationsinhalte, 3. Kooperationsdauer, 4. eine Absprache, dass die im Rahmen der Kooperation erhobenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie erhoben wurden, und die Verwendung mit grundlegenden rechtstaatlichen Prinzipien vereinbar sein muss, 5. eine Absprache, nach der sich die ausländische öffentliche Stelle bereit erklärt, auf Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu erteilen, sowie 6. eine Zusicherung der ausländischen öffentlichen Stelle, einer Löschungsaufforderung des Bundesnachrichtendienstes Folge zu leisten. (4) Die Kooperationsziele und -inhalte müssen gerichtet sein auf die Gewinnung von Informationen 1. zur Erkennung und Begegnung von Gefahren durch den internationalen Terrorismus, 2. zur Erkennung und Begegnung von Gefahren durch die illegale Verbreitung von Massenvernichtungs- und Kriegswaffen, 3. zur Unterstützung der Bundeswehr und zum Schutz der Streitkräfte der an der Kooperation beteiligten Staaten, 4. zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland, 5. über die Gefährdungs- und Sicherheitslage von deutschen Staatsangehörigen sowie von Staatsangehörigen der an der Kooperation beteiligten Staaten im Ausland, 6. zu politischen, wirtschaftlichen oder militärischen Vorgängen im Ausland, die von außenund sicherheitspolitischer Bedeutung sind oder 7. in vergleichbaren Fällen.
(5) Die Absichtserklärung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes, wenn die Kooperation mit ausländischen öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder des Nordatlantikvertrages erfolgt; im Übrigen bedarf sie der Zustimmung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. Das Parlamentarische Kontrollgremium ist über die Absichtserklärung zu unterrichten. § 14 Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation (1) Die Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation nach § 13 durch den Bundesnachrichtendienst ist zulässig, 1. um die vereinbarten Kooperationsziele zu erreichen, 2. wenn bei der Erhebung von Inhaltsdaten nur solche Suchbegriffe verwendet werden, die zur Erreichung der vereinbarten Kooperationsziele geeignet sind. Die Erhebung der Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Verwendung der Suchbegriffe müssen zudem in Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen. (2) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 bis 7 sowie die §§ 8 bis 12 entsprechend. (3) Die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung darf im Rahmen einer Kooperation nach § 13 nur durch den Bundesnachrichtendienst selbst erfolgen. § 15 Automatisierte Datenübermittlung; Speicherung; Prüfung (1) Die im Rahmen der Kooperation erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten dürfen der ausländischen öffentlichen Stelle automatisiert übermittelt werden, wenn 1. vorab durch eine automatisierte Prüfung erkannte a) Daten nach § 10 Absatz 3 und 4 oder b) Daten, deren Übermittlung nationalen Interessen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen würden, gelöscht wurden und 2. die sofortige Übermittlung erforderlich ist, um die Kooperationsziele zu erreichen. (2) Die Übermittlung der Daten ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen. (3) Die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 und § 11 wird stichprobenartig überprüft. Die Prü-
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fung erfolgt unter Aufsicht einer Bediensteten oder eines Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Sofern nachträglich erkannt wird, dass Daten entgegen dieser Vorgaben erhoben und an die ausländische öffentliche Stelle weitergegeben wurden, wird die ausländische öffentliche Stelle zur Löschung der Daten aufgefordert. Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in Abständen von höchstens sechs Monaten über die Durchführung der Prüfung nach Satz 1. Einzelheiten sind in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium. Das Unabhängige Gremium darf die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 und § 11 jederzeit stichprobenartig kontrollieren. (4) Die im Rahmen der Kooperation auf Grundlage der von der ausländischen öffentlichen Stelle benannten Suchbegriffe erhobenen Daten werden durch den Bundesnachrichtendienst für die Dauer von zwei Wochen gespeichert. Die §§ 19 und 20 bleiben im Übrigen unberührt. § 16 Unabhängiges Gremium (1) Das Unabhängige Gremium besteht aus 1. einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, 2. zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie 3. drei stellvertretenden Mitgliedern. Die Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sowie die stellvertretenden Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Vorsitzende oder Vorsitzender und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer sind Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof, die weitere Beisitzerin oder der weitere Beisitzer ist eine Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder ein Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Zwei stellvertretende Mitglieder sind Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof, ein stellvertretendes Mitglied ist eine Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder ein Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof. (2) Das Bundeskabinett beruft für die Dauer von sechs Jahren 1. auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundesgerichtshofs die Mitglieder des Unabhängigen Gremiums, die Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof sind, einschließlich deren Stellvertretung und 2. auf Vorschlag der Generalbundesanwältin oder des Generalbundesanwalts das Mitglied des Unabhängigen Gremiums, das Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist, einschließlich dessen Stellvertretung. (3) Dem Unabhängigen Gremium ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personalund Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die
Geschäftsstelle wird beim Bundesgerichtshof eingerichtet. (4) Das Unabhängige Gremium tritt mindestens alle drei Monate zusammen. Es gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Unabhängige Gremium entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Ist eines oder sind mehrere der Mitglieder verhindert, nimmt die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter an der Sitzung teil. (5) Die Beratungen des Unabhängigen Gremiums sind geheim. Die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit in dem Gremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Unabhängigen Gremium. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle haben sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes) unterziehen zu lassen. (6) Das Unabhängige Gremium unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über seine Tätigkeit. § 17 Mitteilungsverbote (1) Personen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, dürfen anderen nichts über Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 4 mitteilen. (2) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 4, so darf diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von Personen, die zur Beantwortung verpflichtet oder mit der Beantwortung betraut sind oder die hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden. § 18 Entschädigung Der Bundesnachrichtendienst vereinbart mit den nach § 8 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 Satz 4 verpflichteten Unternehmen für die dort genannten Leistungen eine Entschädigung, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert." 5. Nach dem neuen § 18 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,Abschnitt 3 Datenverarbeitung". 6. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden die §§ 19 bis 21. 7. Der bisherige § 7 wird § 22 und in Satz 1 wird die Angabe ,,§ 4" durch die Angabe ,,§ 19" ersetzt.
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8. Nach dem neuen § 22 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,Abschnitt 4 Übermittlungen und gemeinsame Dateien". 9. Der bisherige § 8 wird § 23. 10. Der bisherige § 9 wird § 24 und in Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 3" durch die Angabe ,,§ 5" ersetzt. 11. Der bisherige § 9a wird § 25 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 Projektbezogene gemeinsame Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen". b) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe ,,Nr. 4 bis 6" durch die Wörter ,,Nummer 4 bis 8" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 4 und 5" durch die Angabe ,,§§ 19 und 20" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 7 dieses Gesetzes" durch die Angabe ,,§ 22" ersetzt. d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 6" durch die Angabe ,,§ 21" ersetzt. 12. Nach dem neuen § 25 werden die folgenden §§ 26 bis 30 eingefügt: ,,§ 26 Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen (1) Der Bundesnachrichtendienst kann zum Zwecke des Austausches und der gemeinsamen Auswertung von nachrichtendienstlichen Informationen und Erkenntnissen mit ausländischen öffentlichen Stellen gemeinsame Dateien führen (§ 27) oder sich an diesen beteiligen (§ 30). Die jeweilige Datei muss sich auf bestimmte Gefahrenlagen oder bestimmte Personenkreise beziehen. (2) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist nur zulässig, wenn 1. dies von erheblichem außen- und sicherheitspolitischem Interesse für die Bundesrepublik Deutschland ist, 2. in den teilnehmenden Staaten die Einhaltung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien gewährleistet ist und 3. sichergestellt ist, dass das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt wird. (3) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 mit ausländischen öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder des Nordatlantikvertrages bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes; mit sonstigen ausländischen öffentlichen Stellen bedarf sie der Zustimmung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. Das Parlamentarische Kontrollgremium ist über die Zusammenarbeit zu unterrichten. (4) Die Ziele der Zusammenarbeit sowie die Einzelheiten der gemeinsamen Datennutzung sind vor Beginn der Zusammenarbeit zwischen dem Bun-
desnachrichtendienst und den teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die Absichtserklärung ist neben der Festlegung des Zwecks der Datei insbesondere aufzunehmen, dass 1. die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden dürfen und 2. der Bundesnachrichtendienst sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der in die gemeinsame Datei übermittelten Daten zu bitten. § 27 Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst (1) Führt der Bundesnachrichtendienst eine Datei nach § 26 Absatz 1 als eigene Datei, muss sich diese auf Informationen und Erkenntnisse zur Erkennung und Begegnung von Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes beziehen. § 14 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend. (2) Für die Berichtigung, Sperrung und Löschung der Daten zu einer Person durch die teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen gilt das jeweils anwendbare nationale Recht der ausländischen öffentlichen Stelle, die die entsprechenden Daten eingegeben hat. § 28 Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien Der Bundesnachrichtendienst hat für jede gemeinsam mit ausländischen öffentlichen Stellen genutzte Datei, die er selbst führt, eine Dateianordnung zu treffen. Diese muss folgende Angaben enthalten: 1. die Bezeichnung der Datei, 2. den Zweck der Datei, 3. die Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten), 4. die Anlieferung oder die Eingabe, einschließlich der Möglichkeit der ergänzenden Eingabe weiterer Daten zu den bereits über eine Person gespeicherten Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten ausländischen öffentlichen Stellen, 5. die Zugangsberechtigung, 6. die Überprüfungsfristen und die Speicherdauer, 7. die Protokollierung des Zeitpunktes des Abrufs sowie der für den Abruf verantwortlichen Stelle bei jedem Abruf aus der gemeinsamen Datei durch den Bundesnachrichtendienst, 8. die Rechtsgrundlage der Datei, 9. diejenigen ausländischen öffentlichen Stellen, die zur Eingabe und zum Abruf befugt sind, 10. die umgehende Unterrichtung der eingebenden ausländischen öffentlichen Stellen über Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit eingegebener Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten ausländischen öffentlichen Stellen sowie die
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Prüfung und erforderlichenfalls die unverzügliche Änderung, Berichtigung oder Löschung dieser Daten durch die ausländische öffentliche Stelle, die die Daten eingegeben hat und 11. die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes für Schadensersatzansprüche der betroffenen Person nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. Die Prüfkompetenz der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bezieht sich nur auf die Einrichtung der Datei durch den Bundesnachrichtendienst sowie die von diesem in die gemeinsame Datei eingegebenen Daten. § 29 Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst geführten gemeinsamen Dateien (1) Die Eingabe von Informationen einschließlich personenbezogener Daten durch den Bundesnachrichtendienst in die von diesem geführten gemeinsamen Dateien ist nur zulässig, wenn die Daten allen an der Zusammenarbeit teilnehmenden Stellen übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn der Bundesnachrichtendienst die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf. Die personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen. (2) Die Eingabe durch den Bundesnachrichtendienst darf auch automatisiert erfolgen. § 15 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. (3) Der Bundesnachrichtendienst und die ausländischen öffentlichen Stellen dürfen unmittelbar auf die gespeicherten personenbezogenen Daten zugreifen und diese nutzen, wenn dies zur Erfüllung der Zwecke, zu denen die Datei errichtet wurde, erforderlich ist. (4) Die Eingabe und der Zugriff sind zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen. § 30 Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen Eine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an von ausländischen öffentlichen Stellen errichteten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 26 Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. § 29 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend." 13. Der bisherige § 10 wird § 31 und die Angabe ,,§§ 8 und 9" wird durch die Wörter ,,den §§ 23 und 24" ersetzt.
14. Nach dem neuen § 31 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,Abschnitt 5 Gemeinsame Bestimmungen". 15. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 32 und 33. 16. Die folgenden Abschnitte 6 und 7 werden angefügt: ,,Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften § 34 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 17 eine Mitteilung macht. § 35 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt oder 2. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 eine Person betraut. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 36 Übergangsregelung Maßnahmen im Sinne der §§ 6, 12 und 13 sowie 27 und 30, die vor dem 31. Dezember 2016 begonnen wurden, dürfen nach diesem Zeitpunkt noch bis zu zwölf Monate fortgeführt werden."
Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 110 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern ,,§§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes" die Wörter ,,oder nach den §§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes" und nach den Wörtern ,,zuständigen Stelle sowie" die Wörter ,,bei Maßnahmen nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes" eingefügt. b) In Satz 6 werden nach den Wörtern ,,des Bundeskriminalamtgesetzes" ein Komma und die Wörter
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,,§ 8 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes" eingefügt. 2. In § 114 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,§§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes" die Wörter ,,oder den §§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes" eingefügt.
Artikel 3 Folgeänderungen
1. In § 11 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 12" durch die Angabe ,,§ 33" ersetzt. 2. In § 34 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 7" durch die Angabe ,,§ 22" ersetzt. (5) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 474 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 8" durch die Angabe ,,§ 23" ersetzt. 2. In § 492 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 8 Abs. 3 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst" durch die Wörter ,,§ 23 Absatz 3 des BNDGesetzes" ersetzt. (6) In § 27 Absatz 1 Satz 3 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 56 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 8" durch die Angabe ,,§ 23" ersetzt.
Artikel 4
(1) In § 36 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 10 des BND-Gesetzes" durch die Wörter ,,§ 31 des BND-Gesetzes" und die Wörter ,,§ 6 des BND-Gesetzes" durch die Wörter ,,§ 21 des BND-Gesetzes" ersetzt. (2) In § 1 Absatz 1 der Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117) wird die Angabe ,,§ 2a" durch die Angabe ,,§ 3" ersetzt. (3) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 2a" durch die Angabe ,,§ 3" ersetzt. 2. In § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 5 wird jeweils die Angabe ,,§ 12" durch die Angabe ,,§ 33" ersetzt. (4) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bekanntmachungserlaubnis Das Bundeskanzleramt kann den Wortlaut des BNDGesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2016 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für besondere Aufgaben Peter Altmaier
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Sechstes Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (6. FStrAbÄndG)
Vom 23. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 469 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt: ,,§ 8 Auf laufende und fest disponierte Vorhaben sind die Rechtsvorschriften über Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs anzuwenden." 2. Die Anlage wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2)
Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen
Vorbemerkung Im Sinne der Anlage bedeuten: 1. A: Bundesautobahn
2. AD: Autobahndreieck 3. AK: Autobahnkreuz 4. AS: Anschlussstelle 5. B: Bundesstraße
6. BA: Bauabschnitt 7. BGr.: Bundesgrenze 8. K: Kreisstraße
9. KGr.: Kreisgrenze 10. L: Landesstraße
11. LGr.: Landesgrenze 12. OU: Ortsumfahrung 13. St: Staatsstraße Nicht fettgedruckte Projekte ohne eigene laufende Nummer sind Teilprojekte, die die Dringlichkeitseinstufung des jeweils unmittelbar vorstehenden fettgedruckten Hauptprojektes teilen. Die nachstehend genannten Projekte waren zum 1. Januar 2016 noch nicht fertiggestellt. Durch die Bezeichnung der nachstehend genannten Projekte erfolgt keine Festlegung auf eine Realisierungsvariante. Die Bestimmung der Linienführung erfolgt gemäß den dafür geltenden Rechtsvorschriften.
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Erklärungen
Bauziele (Neubau) N2 N 31 N4 N6 N 2/31 N 2/4 N 3/41 N 4/6 N 2+E 4 2-streifiger Neubau 3-streifiger Neubau 4-streifiger Neubau 6-streifiger Neubau 2- bzw. 3-streifiger Neubau 2- bzw. 4-streifiger Neubau 3- bzw. 4-streifiger Neubau 4- bzw. 6-streifiger Neubau 2-streifiger Neubau und Erweiterung auf 4 Fahrstreifen 3-streifiger Neubau und Erweiterung auf 4 Fahrstreifen 4-streifiger Neubau und Erweiterung auf 4 Fahrstreifen 4-streifiger Neubau und Erweiterung auf 6 Fahrstreifen 6-streifiger Neubau und Erweiterung auf 6 Fahrstreifen 4-streifiger Neubau und Erweiterung auf 8 Fahrstreifen Bauziele (Erweiterung) E4 E6 E8 E 10 E 6/8 E 6/10 E 8/9 E 8/10 KN Erweiterung auf 4 Fahrstreifen Erweiterung auf 6 Fahrstreifen Erweiterung auf 8 Fahrstreifen Erweiterung auf 10 Fahrstreifen Erweiterung auf 6 bzw. 8 Fahrstreifen Erweiterung auf 6 bzw. 10 Fahrstreifen Erweiterung auf 8 bzw. 9 Fahrstreifen Erweiterung auf 8 bzw. 10 Fahrstreifen Ausbau eines Knotenpunktes
N 3+E 41
N 4+E 4
N 4+E 6
N 6+E 6
N 4+E 8
1
Das Bauziel N 3 entspricht dem Bauziel N 2, ergänzt durch Streckenbereiche mit wechselseitiger Überholmöglichkeit.
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Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
lfd. Nr. Land
Baden-Württemberg 1 2 3 4 5 6 7 BW BW BW BW BW BW BW BW BW 8 9 10 11 BW BW BW BW BW BW 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW A 003 A 005 A 005 A 005 A 005 A 005 A 005 A 005 A 005 A 005 A 006 A 006 A 006 A 006 A 006 A 006 A 007 A 008 A 008 A 008 A 008 A 008 A 008 A 008 A 081 A 081 A 081 A 081 A 098 A 098 A 098 A 860 B 031 A 081 A 081 A 081 LGr. BY/BW AS Hemsbach AK Weinheim AK Heidelberg AK Walldorf AS Freiburg-M AS Offenburg AS Offenburg AS Riegel AS Offenburg AK Mannheim AD Hockenheim AK Weinsberg AK Weinsberg AS Kupferzell AS Wiesloch/ Rauenberg AS Illertissen AD Leonberg AK Stuttgart AS StuttgartDegerloch AS Mühlhausen Hohenstadt AS Ulm-Nord AS Pforzheim-N AS Pleidelsheim AK Weinsberg AK Stuttgart AS BöblingenHulb Rheinfelden Tiengen Rheinfelden Tiengen AD Hochrhein Freiburg Kirchzarten LGr. BW/BY AK Weinheim AK Heidelberg AK Walldorf AD Karlsruhe E6 E6 E6 E6 E8 Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
AS Bad Krozingen E 6 AS Freiburg-M AS Riegel AS Freiburg-M AS Baden-Baden E6 E6 E6 E6
Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung
AS Schwetzingen/ E 6 Hockenheim AK Walldorf LGr. BY/BW AS Kupferzell LGr. BY/BW AK Weinsberg E8 E6 E6 E6 E6
Laufend und fest disponiert Engpassbeseitigung Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Engpassbeseitigung Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf
AS Memmingen-S E 6 (Anteil BW) AK Stuttgart AS StuttgartDegerloch AS Wendlingen Hohenstadt AS Ulm-Nord Ulm-Ost AS Pforzheim-S AS StuttgartZuffenhausen AS Ilsfeld AS SindelfingenOst E8 E8 E8 E6 E6 E6 E6 E8 E8 E6
AS Sindelfingen-O E 6 (1. Fahrbahn) (2. Fahrbahn) RheinfeldenKarsau AS Freiburg-Mitte Buchenbach N2 E4 N4 N4 E4
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lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
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30 31 32 33 34 35 36 37 38
BW BW BW BW BW BW BW BW BW
B 031 B 031 B 031 B 003 B 003 B 010 B 010 B 010 B 010
OU Falkensteig OU Falkensteig OU Hinterzarten Lückenschluss bei Kuppenheim B 535 Pforzheim/ Eutingen OU Berghausen Verlegung in Enzweihingen Enzweihingen (Umfahrungsvariante) AS StuttgartZuffenhausen (A 81) AS StuttgartNeuwirtshaus L 594a (WieslochN) Niefern (Hirschsprungtunnel)
N4 N4 N4 N2 E4 E4 N2 N2 E4
Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf
39
BW
B 010
AS StuttgartZuffenhausen (A 81)
E6
Vordringlicher Bedarf
40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50
BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW
B 010 B 010 B 010 B 010 B 010 B 010 B 012 B 014 B 014 B 014 B 014 B 014 B 014 B 014 B 014 B 014 B 019 B 027 B 027 B 027 B 027 B 027 B 027 B 027 B 027 B 019 B 298 B 028
Dreieck Stuttgart- Plochinger Neckarpark Dreieck Gingen-O Geislingen-M OU Amstetten OU Urspring Süßen-O OU Großholzleute Backnang-West OU Michelfeld OU Oppenweiler Rottweil OU Spaichingen OU RietheimWeilheim OU Stockach Backnang-West Verlegung in Schwäbisch Hall OU Gaildorf Tübingen (Bläsibad) Neukirch OU Neukirch OU Schömberg Dotternhausen OU Hardheim OU Neckarburken Bodelshausen (L 389) Nehren (L 394) Balingen (sö Abschnitt) B 28 (Schindhaubasistunnel) Balingen Nellmersbach (BA 1.1+1.2) Tuttlingen Nellmersbach Gingen-O Geislingen-M Geislingen-O
E6 N 2/3 N2 N2 N2 N 3/4 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2
Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf
N 4+E 4 Vordringlicher Bedarf
51 52 53 54 55 56
BW BW BW BW BW BW BW BW BW
Vordringlicher Bedarf
N 4+E 4 Laufend und fest disponiert N4 N2 N4 N2 N2 N2 N2 N2 N2 Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf
57 58 59
BW BW BW
N 4+E 4 Vordringlicher Bedarf
3358
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Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
lfd. Nr. Land
60
BW
B 027
AS LeinfeldenEchterdingenNord AS Neckarsulm OU Offenau OU Jagstfeld OU Jestetten Donaueschingen OU Behla OU Blaubeuren/ Gerhausen Freudenstadt (Tunnel) OU Blaustein OU Unterjesingen Grünmettstetten (L 370) OU Horb Rottenburg Schwäbisch Gmünd Schwäbisch Gmünd Hussenhofen Böbingen
AS Aich
E6
Vordringlicher Bedarf
61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74
BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW
B 027 B 027 B 027 B 027 B 027 B 027 B 028 B 028 B 028 B 028 B 028 B 028n B 028n B 029 B 029 B 029 B 029 B 029 B 029 B 029 B 029a B 029n B 030 B 030 B 030 B 030 B 030 B 030 B 031 B 031 B 031 B 031 B 031 B 032 B 032 B 032 B 032
B 27/L 1095
E4 N2 N2 N2
Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf
Hüfingen
E4 N2 N2 N2 N2 N2
L 355a
N2 N2
Tübingen (L 370 alt) N 2 Aalen Hussenhofen Böbingen Mögglingen E4 E4 E4 E4
75 76 77 78 79 80 81
BW BW BW BW BW BW BW BW BW
NO-Ring Stuttgart (B 27 - B 14) Essingen OU Mögglingen Unterkochen Röttingen Friedrichshafen (B 31) Enzisreute OU Gaisbeuren OU Enzisreute Biberach (Jordan- Hochdorf bad) OU Ravensburg/ Eschach Friedrichshafen/ Waggershausen Überlingen-Ost Breisach Immenstaad Überlingen/W OU Ravensburg OU Horb (Neckartalquerung) OU Boms OU Blitzenreute Baindt Friedrichshafen (B 30 alt) Immenstaad Freiburg Friedrichshafen/ Waggershausen Überlingen/O Ebnat Nördlingen Ravensburg/ Eschach Gaisbeuren Aalen
N 4+E 4 Weiterer Bedarf mit Planungsrecht E4 N4 N2 N3 N4 Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf
N 4+E 4 Vordringlicher Bedarf N 4+E 4 N 4+E 4 E4 N4 E4 Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf
82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92
BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW
N 4+E 4 Vordringlicher Bedarf N2 N4 N3 N2 N2 N2 Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf
(Molldiete-Tunnel) N 2
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lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
3359
93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103
BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW
B 032 B 033 B 033 B 033 B 033 B 033 B 034 B 034 B 034 B 035 B 036
OU Staig Verlegung bei Meersburg OU Elgersweier OU Haslach OU Gutach Konstanz (Landeplatz) OU Grenzach OU Oberlauchringen OU Wyhlen OU Bruchsal-Ost Querspange 2. Rheinbrücke Karlsruhe OU Willsbach OU Willsbach OU Ellhofen OU Königshofen OU Östringen OU Adelsheim Berghausen OU Berghausen OU Jöhlingen LGr. RP/BW OU Bauschlott SW-OU Bretten OU Loßburg OU Winden Kernstadtentlastung Calw OU Obermarchtal OU Deppenhausen OU Riedlingen Immendingen B 030 Erbach OU Unlingen Mengen Sigmaringen Vilsingen Lichtenstein Verlegung bei Lichtenstein OU Engstingen Ringschnait Edenbachen Engelswies Mengen Engelswies Engstingen (Albaufstieg) Dellmensingen (B 30) B 10 (2. Rheinbrücke) Bretten OU Ellhofen Allensbach/W
N2 N2 N3 N 2/3 N2 E4 N2 N2 N2 N2 N4
Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf
104
BW BW BW
B 039 B 039 B 039 B 290 B 292 B 292 B 293 B 293 B 293 B 293 B 294 B 294 B 294 B 294 B 296 B 311 B 311 B 311 B 311 B 311 B 311 B 311n B 313 B 311n B 313 B 311n B 313 B 312 B 312 B 312 B 312
N2 N2 N2 N2 N2 N2 N 2/3 N2 N 2/3 N4 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N3 N2 N 2/3 N2 N 2/3 N3 N2 N2 N2 N2 N 2/3
Vordringlicher Bedarf
105 106 107 108
BW BW BW BW BW BW
Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf
109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121
BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW
Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf
122
BW BW BW
Vordringlicher Bedarf
123
BW
Vordringlicher Bedarf
3360
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Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
lfd. Nr. Land
124 125 126
BW BW BW BW BW BW
B 312 B 313 B 314 B 027 B 027 B 314 B 317 B 415 B 462 B 462 B 462 B 462 B 463 B 463 B 463 B 463 B 464 B 464 B 465 B 465 B 465 B 465 B 466 B 466 B 466 B 467 B 500 B 523 A 005
OU Reutlingen OU Grafenberg Donaueschingen OU Zollhaus OU Randen OU Grimmelshofen Lörrach OU Lahr Freudenstadt (Tunnel) Bad Rotenfels OU Schramberg
(Scheibengipfeltunnel)
N2 N2
Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf
Waldshut-Tiengen N 2/3 N2 N2 N2 Schopfheim E4 N2 N2 Rotherma (Querspange) E4 N2
127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148
BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW BW
Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf
Ausbau bei Rastatt (mit Umbau AS A 5/ KN B 462) Westtangente Pforzheim Westtangente Pforzheim OU Lautlingen Westtangente Pforzheim OU Reutlingen OU Holzgerlingen OU Owen OU Ehingen OU Ingerkingen OU Warthausen Heidenheim (Tunnel) OU Böhmenkirch Süßen Querspange Tettnang A5 OU VillingenSchwenningen L 75 (Variante) Donzdorf (BA 1.02) 1. BA (W-OU) 2. BA (W-OU) N2 N2 N 2/3 N2 N2 E4 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 E4 N2
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lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
3361
Bayern 149 BY BY BY 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY A 003 A 003 A 003 A 003 A 003 A 003 A 003 A 003 A 006 A 006 A 006 A 006 A 006 A 007 A 007 A 007 A 008 A 008 A 008 A 008 A 008 A 008 A 008 A 009 A 009 A 009 A 073 A 092 A 092 A 094 A 094 AS Nittendorf AS Nittendorf AK Regensburg AK Deggendorf AS Hengersberg (B 533) w AS Wertheim (LGr. BW/BY) WürzburgHeidingsfeld AK Biebelried LGr. BW/BY AS Rosenhof AK Regensburg AS Rosenhof AS Hengersberg AS Aicha vorm Wald AS Weibersbrunn Mainbrücke Randersacker E6 E6 E6 E6 E6 E6 E6 Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Engpassbeseitigung Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung
AK Fürth/Erlangen E 6 AK Feuchtwangen E 6 E6 KN AK Nürnberg-O E6 E6
AK Feuchtwangen AS Roth AK Nürnberg-O AK Nürnberg-S
AS Schwabach-W AS Roth AD Schweinfurt/ Werneck (A 70) AD Hittistetten AS Illertissen AK München-S AS Holzkirchen AD Inntal AS Traunstein/ Siegsdorf AS AugsburgWest Ulm-Ost AK Nürnberg AD Holledau AS MünchenFrankfurter Ring AS NürnbergHafen-O AD MünchenFeldmoching AK Neufahrn AS MünchenSteinhausen AK München-O
AK Biebelried (A 3) E 6 AS Illertissen E6
AS Memmingen-S E 6 (Anteil BY) AS Holzkirchen AD Inntal AS Traunstein/ Siegsdorf BGr. D/A AD MünchenAllach Ulm-Elchingen AK Nürnberg-O AK Neufahrn AS MünchenSchwabing AK Nürnberg-S AK Neufahrn AD FlughafenMünchen AS FeldkirchenWest AS Markt Schwaben E8 E8 E 6/8 E6 E6
AS Ulm-Elchingen AS Augsburg-West E 6 E6 E8 E8 E6 E6 E6 E8 E6 E6
3362
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Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
lfd. Nr. Land
178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192
BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY
A 094 A 094 A 094 A 096 A 096 A 099 A 099 A 099 A 099 B 002 B 002 B 002 B 002 B 002 B 002 B 002 B 002 B 002 B 002 B 002 B 002 B 002 B 002 B 002 B 002 B 002 B 002 B 002n B 004 B 004 B 008 B 008 B 008 B 008 B 008 B 010 B 010
AK München-O AS Forstinning AS Malching AS Wörthsee AS Oberpfaffenhofen AD München-SW AK München-W AK München-N AK München-N OU GarmischPartenkirchen Eschenlohe N-OU Murnau OU Weilheim Starnberg Fürstenfeldbruck OU Mammendorf OU Hattenhofen OU Althegnenberg AS Friedberg w Friedberg (s B 300) OU Kissing Kissing Augsburg Donauwörth OU Dietfurt OU Wernsbach OU Forth OU Dettenheim OU Oberau Flughafen Nürnberg OU Markt Bibart OU NeustadtDiebach OU PostbauerHeng OU Straßkirchen OU Künzing AD Neu-Ulm (B 28/B 30) Neu-Ulm
AS Pocking AS Marktl Kirchham AS Oberpfaffenhofen AS Germering-S AK München-W AK München-N AK München-S AS Aschheim/ Ismaning
N 4+E 4 Vordringlicher Bedarf N4 N4 E6 E6 E6 E8 E 8/9 E8 N2 Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Laufend und fest disponiert Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf
Oberau-N
N4 N2 N 2/3
(Entlastungstunnel) Mering
N 2+E 4 Weiterer Bedarf mit Planungsrecht N2 N2 N2 N2 Vordringlicher Bedarf
193 194 195 196 197
BY BY BY BY BY BY BY
B 300
E4 E4 N 3/4
Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf
Oberottmarshausen (B 17) Nürnberg
N 3/4 N 3/4 N3 N4 N2 N3 N4
198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209
BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY
Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf
A3
N2 E4 N2 N2 N2 N2 N2
Ausbau in Coburg (Weichengereuth)
ö Neu-Ulm
N4
AS Nersingen (A 7) E 4
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lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
3363
210 211 212 213 214 215 216 217 218 219
BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY
B 011 B 011 B 011 B 011 B 012 B 012 B 013 B 013 B 013 B 013 B 013 B 013 B 013 B 013 B 013 B 013 B 013 B 013 B 013 B 013 B 013 B 013 B 013 B 013 B 013 B 013 B 013 B 014 B 014 B 014 B 014 B 014
Verlegung bei Schweinhütt Deggendorf OU Ruhmannsfelden Verlegung w Geretsried Kempten (A 7) Marktoberdorf (B 472) OU Oberickelsheim OU Gollhofen/ Uffenheim Ansbach AS Ansbach (A 6) OU Merkendorf OU Stadeln OU Schlungenhof OU Rothenstein OU Rupertsbuch OU Eichstätt St 2214 (Gabel) OU Unsernherrn OU Pörnbach OU Pfaffenhofen OU Reichertshausen a.d. Ilm OU Hohenkammer OU Fahrenzhausen AS Unterschleißheim (A 92) OU Holzkirchen OU Großhartpenning OU Kurzenberg OU Katterbach OU Wicklesgreuth OU Buchschwabach OU Großweismannsdorf OU Stein / Eibach mit Rednitztunnel St 2339 (Maisteig) Friedrichshofen und OU Rudolzhofen AS Ansbach (A 6) Gunzenhausen (B 466) Marktoberdorf (B 472) AS Jengen/Kaufbeuren (A 96) Grafling
N 2/3 N 2/3 N 2/3
Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf
N 2+E 4 Vordringlicher Bedarf E4 E4 N2 N2 E4 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf
220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238
BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY
N 2+E 4 Vordringlicher Bedarf N2 N2 N2 N2 N2 N2 E4 N2 N2 N2 N3 N3 N3 N3 N 2/3
3364
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Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
lfd. Nr. Land
239
BY
B 014
OU Reichenschwand (Tunnel) OU SulzbachRosenberg AS Landshut/ Essenbach O-OU Landshut (A 92 - B 299) S-OU Landshut (B 299 - B 15) Westtangente Rosenheim OU Lengdorf s Landshut Ergoldsbach Rosenheim Essenbach (A 92) (1. - 4. BA) St 2074/A 92 bei Landshut
N2
Vordringlicher Bedarf
240 241 242 243 244 245 246 247 248 249 250 251 252 253 254 255 256 257 258
BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY
B 014 B 015 B 015 B 015 B 015 B 015n B 015n B 015n B 016 B 016 B 016 B 016 B 016 B 016 B 016 B 016 B 016 B 016 B 016
N2 E4 N4 N2 N2 N3 N 2/4 N4 N2 N2 N2 N2 N 2/3 N 2/3 N2 N2 N 2/3 N2 Donauwörth einschl. Um- und Ausbau bei Blindheim N 2/3
Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf
OU Marktoberdorf Bertoldshofen (B 472) OU Rieder OU Steinbach N-OU Kaufbeuren OU Ichenhausen / Kötz (Ost) OU Wattenweiler / Höselhurst OU Niederraunau / Aletshausen OU Pfaffenhausen OU Hausen OU Mindelheim Günzburg (A 8)
BY BY 259 260 261 262 263 264 265 BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY 266 BY
B 016 B 016 B 016 B 016 B 016 B 016 B 016 B 016 B 017 B 017 B 017 B 017 B 019
OU Höchstädt OU Schwenningen / Tapfheim Verlegung bei Marienheim OU Neuburg Süd B 13 St 2043 AS Gallingkofen OU Dillingen Augsburg OU Hohenfurch Verlegung n Steingaden OU Steingaden OU Giebelstadt Euerhausen Füssen Oberhausen (Sehensand) A9 B 13 AS Haslbach
N3 N 2/3 N4 N3 E4 E4 N2 N 2/3 N 2/3 N2 N2 N2 Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf
N 4+E 4 Vordringlicher Bedarf
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lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
3365
267 268
BY BY BY BY
B 019 B 019 B 019 B 019 B 020 B 020 B 020 B 020 B 020 B 020 B 020 B 020 B 020 B 020 B 021 B 022 B 022 B 022 B 022 B 022 B 022 B 022 B 023 B 023 B 023 B 023 B 025 B 025 B 025 B 025 B 025 B 025 B 025 B 025 B 025 B 026
AS Leubas (A 7) Sonthofen Fischen (Entlastungstunnel) OU Langenwang OU Hammerau Grenzbrücke s Laufen Freilassing/Salzburg (B 304) OU Laufen OU Burghausen OU Gumpersdorf Straubing (A 3) Rissmannsdorf Straubing (A 3) Cham-S OU Bad Reichenhall AS Kitzingen/ Schwarzach (A 3) OU Düllstadt OU Reupelsdorf OU Stadelschwarzach OU Mönchsambach OU Eckersdorf OU Wirbenz OU Ettal OU Oberau OU Saulgrub W-OU GarmischPartenkirchen OU Möttingen OU Wengenhausen OU Neustädtlein/ Knittelsbach OU Dinkelsbühl OU Lehengütingen OU Feuchtwangen OU Banzenweiler OU Dorfgütingen OU Greiselbach Aschaffenburg
Dieselstraße Oberstdorf
E4 N2 N2 N2 N2 N2
Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
269 270 271
BY BY BY BY BY
Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf
Marktl (A 94)
N 2/3 N 2/3 N2 N2
272 273 274 275 276 277 278
BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY
Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
Landau (A 92) Traitsching Cham (B 85)
E4 N 2/3
N 4+E 4 Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf N2
Chameregg (B 85) E 4
Gerolzhofen (B 286)
N2 N2 N2 N2 N2 N2 N 2/3 N2 N2 N2
279 280 281 282 283 284 285 286 287 288 289 290 291 292 293 294 295
BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY
Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf
(mit Kramer-Tunnel)
N2 N3 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2
B 469
E4
3366
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Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
lfd. Nr. Land
296
BY BY BY
B 026 B 026 B 026 B 026 B 026n B 026n B 031 B 032 B 032 B 047 B 085 B 085 B 085 B 085 B 085 B 085 B 085 B 085 B 085 B 085 B 085 B 131n A 009 B 131n B 131n B 131n B 131n B 131n B 131n B 131n B 131n B 173 B 173 B 173
Lohr OU Rechtenbach Verlegung Hain i. Sp., Laufach OU Gemünden AK Schweinfurt/ Werneck (A 7) Karlstadt LGr. BW/BY OU Opfenbach OU Auers/Riedhirsch OU Schneeberg OU Pressig OU Stockheim/ Gundelsdorf OU Heinersreuth/ Altenplos AS Amberg-Ost (A 6) Pittersberg Schwandorf (St 2397) AS Schwandorf (A 93) Altenkreith Verlegung bei Saldenburg OU Neubäu Wetterfeld AS Thalmässing (A 9) OU Alfershausen / Thalmässing OU Laibstadt / Aberzhausen Fiegenstall OU Stopfenheim OU Theilenhofen OU Dornhausen OU Unterasbach Gunzenhausen Lichtenfels (A 73) OU Zettlitz OU Unterrodach
AS Hösbach (A 3) und Frohnhofen
N 2/3 N 2/3 N2 N2
Weiterer Bedarf
297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320 321 322 323 324 325 326
BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY
Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
Karlstadt A3 A 96
N 2/3 N 2/3 E4 N2 N2 N2 N2 N 2/3 N 2/3
Pittersberg Schwandorf (St 2397) AS Schwandorf Nord (A 93) Altenkreith (B 16) Wetterfeld
E4 E4 E4
N 4+E 4 Weiterer Bedarf mit Planungsrecht N 2/4 N 2/3 N3 Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
Untertraubenbach E 4 KN N2 N2 Ellingen N2 N2 N2 N2 N2 AS Dinkelsbühl/ Fichtenau (A 7) Zettlitz (B 289) Oberlangenstadt N2 N4 E4 N3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
3367
327 328 329 330 331 332 333 334 335 336 337 338 339 340 341 342 343 344 345 346 347 348 349 350 351 352 353 354
BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY
B 173 B 173 B 276 B 279 B 279 B 279 B 279 B 279 B 279 B 285 B 285 B 286 B 286 B 287 B 289 B 289 B 289 B 289 B 289 B 289 B 289 B 299 B 299 B 299 B 299 B 299 B 299 B 299 B 299 B 299 B 299 B 299 B 299 B 299
Johannisthal OU Zeyern Zubringer Lohr (Variante) OU Reckendorf OU Baunach (O) OU Junkersdorf/ Pfarrweisach Voccawind OU Saal a. d. Saale OU Wegfurt OU Stockheim OU Ostheim Bad Kissingen OU Nüdlingen OU Mainroth/ Rothwind OU Kauerndorf OU Münchberg OU Weissdorf OU Rehau OU Heinersberg OU Untersteinach OU Waldsassen/ Kondrau OU Grafenwöhr OU Seugast OU Tanzfleck OU Ursensollen OU Mühlhausen i. d. OPf. Neustadt/Donau (B 16) OU Neuhausen OU Weihmichl A 92 OU Egglkofen OU Garching a.d. Alz OU Tacherting/ Trostberg
Kronach
E4 N 2/3 N2 N2 N2 N2
Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf
Ermershausen
N2 N2 N2 N2 N2
B 19
N2 E4 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N 2/3
Schweinfurt (A 70) Schwebheim und OU Fassoldshof
Landshut
N2 N2 N2
355 356 357 358
BY BY BY BY
Landshut
E4 N2 N 2/3 N 2/3
Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf
3368
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Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
lfd. Nr. Land
359
BY BY BY BY BY BY
B 300 B 300 B 300 B 300 B 300 B 300 B 300 B 300 B 300 B 300 B 300 B 300 B 300 B 300 B 300 B 300 B 301 B 301 B 301 B 301 B 301 B 301 B 301 B 303 B 303 B 303 B 303 B 303 B 304 B 304 B 304 B 304 B 304 B 304 B 304
Memmingen OU Boos/Niederrieden OU Winterrieden OU Kettershausen OU Ebershausen OU Krumbach OU Heimertingen OU Babenhausen OU Ried/Breitenbronn OU Ustersbach OU Gessertshausen OU Diedorf/ Vogelsang OU Friedberg Aichach-Kühbach OU Weichenried AS Dasing (A 8) AS Freising-Ost (A 92) Verlegung bei Hallbergmoos Flughafen München OU Reichertshausen OU Rudelzhausen / Puttenhausen OU Mainburg N-OU Freising AS Wasserlosen (A 7) OU Zaubach OU Stadtsteinach OU Schirnding Sonnefeld OU Altenmarkt OU Nunhausen/ Matzing OU Eglharting/ Kirchseeon OU Steinhöring OU Tulling OU Forsting OU Obing
Krumbach
N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N3
Weiterer Bedarf
360 361 362 363 364 365 366 367 368 369 370 371 372 373 374 375 376 377 378 379 380 381 382 383 384 385 386 387 388
BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY
Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
N 3+E 4 Vordringlicher Bedarf N3 E4 N2 Aichach B 11 E4 E4 Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf
N 2+E 4 Weiterer Bedarf mit Planungsrecht A 92 E4 N2 N2 N2 N2 Schweinfurt N2 N2 N2 E4 Johannisthal (3. BA) N2 Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf
(mit Aubergtunnel) N 2/3 N 2/3 N2 N2 N2 N2 N2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
3369
389 390 391 392 393 394
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B 304 B 310 B 318 B 318 B 388 B 388 B 388 B 388 B 388 B 388 B 388 B 388 B 388 B 426 B 466 B 466 B 466 B 466 B 466 B 466 B 469 B 469 B 470 B 470 B 470 B 470 B 470 B 470 B 470 B 470 B 470 B 470 B 470 B 470 B 471 B 471 B 471 B 471 B 471
Entlastungstunnel Karlsfeld OU Füssen AS Holzkirchen (A 8) W-OU Gmund Ismaning (B 471) Ismaning OU Moosinning OU Erding OU Grünbach OU Taufkirchen/Vils OU Wolferding/ Trauterfing OU Brombach N-OU Passau OU Mömlingen OU Obererlbach OU Gnotzheim OU Ostheim OU Westheim OU Oettingen S-OU Nördlingen A3 A3 Rothenburg (A 7) OU Steinach bei Rothenburg OU Oberndorf / Ipsheim OU Birkenfeld OU Uehlfeld / Demantsfürth OU Mailach OU Lenkersheim S-OU Gremsdorf A3 OU Oesdorf OU Wimmelbach O-OU Forchheim Buchenau Forchheim A 45 Höchstadt/B 505 Bamberg und OU Johannesk. (Anbindung FH) Fischerhäuser (B 301) Taufkirchen (2. BA) B 13 (OU Holzkirchen)
N2 N2 E4 N2 E4 N 2/3 N2 N 2/3 N2 N2 N2 N2 N 2/3 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 E4 N2 N2 und OU Dottenheim N 2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N 2/4 Fürstenfeldbruck- E 4 Ost E4 E4 E4 E4 Kreisstraße AB 16 E 6
Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf
395 396 397 398 399 400 401 402 403 404 405 406 407
BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY
Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf
408 409 410
BY BY BY BY BY
Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf
411 412 413 414 415 416
BY BY BY BY BY BY
Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf
Fürstenfeldbruck- Esting Ost Esting Dachau B 13 Geiselbullach A 92 Garching-Hochbrück
3370
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Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
lfd. Nr. Land
417 418 419 420 421 422 423 424 425 426
BY BY BY BY BY BY BY BY BY BY
B 471 B 471 B 472 B 472 B 472 B 472 B 472 B 533 B 533 B 588
B 11 ö Ismaning OU Huglfing OU Waakirchen N-OU Bad Tölz OU Bad Heilbrunn OU Hohenpeißenberg OU Auerbach Grafenau OU Reischach
Ismaning
E4 E4 N2 N2 N2 N2 N2 N2
Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
Hohenau
N2 N2
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lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
3371
Berlin 427 428 429 BE BE BE A 100 A 115 B 002n AD Neukölln AK Zehlendorf (LGr. BB/BE) OU Malchow Storkower Str. AS Hüttenweg N 4/6 E6 N 2/4 Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf
3372
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Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
lfd. Nr. Land
Brandenburg 430 431 432 433 434 435 436 437 438 439 440 441 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB A 010 A 010 A 010 A 010 A 012 A 013 A 014 A 014 A 014 A 024 B 001 B 001 B 005 B 087 B 087 B 087 B 087 B 087 B 087 B 087 B 087 B 087 B 087n B 096 B 096 B 096 B 096 B 096 B 097 B 097 B 097 B 101 B 101 B 101 B 101 B 102 B 102 B 112 B 168 B 101 AD Werder AD Havelland AD Nuthetal LGr. BB/BE AD Spreeau AK Schönefelder Kreuz LGr. ST/BB AS Groß-Warnow LGr. MV/BB AS Kremmen OU Tasdorf OU Herzfelde OU Bückwitz (B 5) OU Herzberg OU Schlieben OU Hohenbucko OU Wüstermarke OU Duben OU Lübben OU Biebersdorf OU Trebatsch OU Markendorf OU Löhsten Kreuz Oranienburg (A 10) OU Teschendorf OU Gransee OU Fürstenberg OU Groß Machnow OU Groß Oßnig OU Cottbus (3. BA) OU Cottbus OU Elsterwerda OU Welsickendorf OU Kloster Zinna Trebbin OU Premnitz OU Schmerzke OU Forst s Kerzendorf (OU Thyrow) (A 15 B 168) LGr. BB/MV und OU Sabrodt und OU Langengrassau AD Havelland AD Pankow AD Potsdam AD Barnim AS Frankfurt (Oder)-M AD Spreewald AS Karstädt AS Karstädt (B 5) AS Groß-Warnow AD Wittstock/ Dosse E6 E6 E8 E6 E6 E6 N4 N4 N4 E6 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N3 N2 N 2/4 Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf
und OU Löwenberg N 2/4 und OU Altlüdersdorf N2 N2 N2 N2 N2 N3 N2 N2 N2 N4 N2 N2 N2 Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf
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lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
3373
465 466 467 468 469 470 471 472 473 474 475 476 477 478 479 480 481 482 483
BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB BB
B 112 B 112 B 112 B 112 B 158 B 158 B 158 B 167 B 167 B 167 B 167 B 167 B 167 B 167 B 167 B 167 B 167 B 167 B 167 B 167 B 167 B 167 B 167 B 167 B 167 B 168 B 168 B 168 B 169 B 169 B 169 B 169 B 169 B 169 B 169 B 169 B 183 B 189 B 158
OU Neuzelle Güldendorf OU Frankfurt (Oder) (3. BA) OU BrieskowFinkenheerd OU Ahrensfelde OU Blumberg OU Seefeld OU Libbenichen OU Gusow OU Neuhardenberg OU Vevais OU Hohenfinow OU Finowfurt OU Bad Freienwalde (West) OU Metzelthin OU Ganzer OU Wildberg OU Dabergotz AS Neuruppin (A 24) OU Neuruppin OU Wulkow OU Herzberg OU Grieben OU Löwenberg OU Liebenwalde Beeskow OU Groß Rietz OU Pfaffendorf OU Plessa OU SchwarzheideOst B 96 OU Allmosen OU Lindchen OU Neupetershain Nord OU Klein Oßnig OU Elsterwerda OU Bad Liebenwerda OU Heiligengrabe
und OU Eisenhüttenstadt A 12
N3 E4 N3
Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert
und Wiesenau
N3
N 4+E 4 Vordringlicher Bedarf N2 N2 und OU Dolgelin und OU Platkow N3 N2 N2 N2 und OU Falkenberg N 2 und OU Eberswalde N2 N2 N2 N2 und OU Kerzlin Neulöwenberg (B 96) und OU Alt Ruppin N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 und OU Neulöwen- N 2 berg N2 AS FürstenwaldeO (A 12) N2 N2 N2 N2 N 2/3 AS Cottbus-W (A 15) N3 N3 N3 N3 und OU Annahof/ Klein Gaglow N3 N2 N2 N2 Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf
484 485
BB BB BB BB
486 487 488
BB BB BB BB BB BB BB
489 490 491
BB BB BB
3374
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Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
lfd. Nr. Land
492 493 494
BB BB BB
B 189n B 246 B 246
Mirow OU SchneebergBeeskow Eisenhüttenstadt (B 112)
AS Wittstock/ Dosse (A 19)
N2 N2
Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
BGr. D/Pl
N2
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lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
3375
Bremen 495 496 497 498 499 500 HB HB HB HB HB HB A 001 A 027 A 281 A 281 B 006n B 212n AK Bremen AK Bremen Weserquerung Kattenturm A 281 LGr. NI/HB AS Bremen/ Airport-Stadt Bremen/Brinkum A 281 LGr. HB/NI AS HB-Überseestadt E8 E6 N4 N4 N4 N2 Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
3376
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Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
lfd. Nr. Land
Hamburg 501 502 503 504 505 506 507 508 HH HH HH HH HH HH HH HH A 001 A 001 A 007 A 007 A 007 A 023 A 026 A 026 A 007 AD Hamburg-SO AS HamburgStillhorn Hochstraße Elbmarsch AD Hamburg/NW (A 23) AS HamburgOthmarschen AS Tornesch AK HamburgSüderelbe AK HamburgSüderelbe (Moorburg) LGr. SH/HH AD Hamburg/NW (A 23) AS Eidelstedt AD/AS HamburgStillhorn AS HamburgStillhorn LGr. HH/NI E8 E8 E8 E 6/8 E8 E6 N4 Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf
Rüpke (LGr. NI/HH) N 4+E 8 Laufend und fest disponiert einschließlich A 7 südlich Hochstraße Elbmarsch AS HamburgHeimfeld
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lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
3377
Hessen 509 510 511 512 513 514 515 516 517 518 519 520 521 522 523 524 525 526 527 528 529 530 531 532 533 534 535 536 537 538 HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE A 003 A 003 A 003 A 003 A 003 A 003 A 003 A 003 A 004 A 005 A 005 A 005 A 005 A 005 A 005 A 005 A 005 A 005 A 005 A 005 A 005 A 005 A 007 A 007 A 044 A 044 A 044 A 044 A 044 A 044 A 066 A 661 A 067 A 648 AS Limburg-Süd Wiesbadener Kreuz Wiesbadener Kreuz AS FrankfurtFlughafen AK Frankfurter Kreuz AK Offenbach AK Offenbacher Kreuz AS Hanau AD Kirchheim WK Frankfurt AK Westkreuz Frankfurt AK Darmstadt AS SeeheimJugenheim LGr. HE/BW AD Reiskirchen AK Gambach AS Friedberg AK Bad Homburg AK Bad Homburg AK Nordwestkreuz Frankfurt NWK Frankfurt AK Westkreuz Frankfurt AD Kirchheimer Dreieck AS Kassel-N AS Marsberg AS Diemelstadt AS Warburg AS Breuna w AS Zierenberg AS KasselWilhelmshöhe AK Bad Homburg AK Darmstadt AS SeeheimJugenheim AD A 5/A 49 AD Reiskirchen AK Gambach AS Friedberg AK Frankfurter Kreuz AK Offenbach AD A 4/A 44 AD Mönchhof AD Mönchhof AS FrankfurtFlughafen AK Frankfurter Kreuz Wiesbadener Kreuz E8 KN E8 E8 E8 E 10 KN E8 Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
N 6+E 6 Weiterer Bedarf KN E 10 KN E6 E6 E6 E6 E8 E8 KN E8 KN
AK Nordwestkreuz E 10 Frankfurt AD Hattenbacher Dreieck AD Kassel-S AS Diemelstadt AS Warburg AS Breuna w AS Zierenberg AS KasselWilhelmshöhe AK Südkreuz Kassel E8 E 8/10 E6 E6 E6 E6 E6 E6
3378
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
lfd. Nr. Land
539 540 541 542 543 544 545 546 547 548 549 550 551 552 553 554
HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE
A 044 A 044 A 045 A 045 A 045 A 049 A 049 A 049 A 060 A 066 A 066 A 066 A 066 A 066 A 067 A 643 A 007
AK Kassel-West AD Kassel-S (A 7) AS Haiger/Burbach
AD Kassel-Süd AK Gambach
E6 E6 E6 E6 E6 N4 N4 E6 E 6/8 E8 E8 N4 N6 E6
Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung
AD Wommen (A 4) N 4+E 8 Laufend und fest disponiert
AK Hanauer Kreuz Seligenstädter Dreieck (incl. BY) AS Haiger/Burbach AS Wilnsdorf
AS Kassel-Waldau AS Baunatal-S AS Neuental AD Mainspitz AK Schiersteiner Kreuz Wiesbadener Kreuz Nordwestkreuz Frankfurt AS Neuhof-S Frankfurt/ Erlenbruch AD Mönchhof AK Schiersteiner Kreuz AS Katharinenkreisel AK Viernheimer Kreuz AK Bad Homburger Kreuz AK Bad Homburger Kreuz AS OffenbachKaiserlei Karben/Kloppenheim OU Karben/ Kloppenheim OU Karben/ Okarben OU Butzbach OU Heppenheim B 45 OU Wöllstadt OU Calden OU Elz Limburg/ Bad Camberg Lindenholzhausen Limburg Brechen Bad Camberg Lindenholzhausen Niederbrechen Erbach (A 5 - Windhof) AS Schwalmstadt AD Rüsselsheim AK Wiesbadener Kreuz Nordwestkreuz Frankfurt AS FrankfurtMiquellallee AS Fulda-S AS Frankfurt/ Bergen-Enkheim AS Lorsch Rheinbrücke Schierstein AD Mainz AD Eschborner Dreieck AS Viernheim Ost AS Bad Homburg AS OffenbachKaiserlei AK Offenbacher Kreuz Massenheim
AS Schwalmstadt AD A 5/A 49
N 6+E 6 Laufend und fest disponiert
555 556 557 558 559 560 561 562 563 564 565 566 567 568
HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE
A 648 A 659 A 661 A 661 A 661 B 003 B 003 B 003 B 003 B 003 B 003 B 007 B 008 B 008 B 008 B 008 B 008
E6 E6 E6 E6 E8 E4 N2 N2 N2 N2
Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf
Nieder- und Ober- N 2 wöllstadt N2 N2 N2 N2 N2 N2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
3379
569 570 571 572
HE HE HE HE HE HE HE
B 008 B 008 B 026 B 027 B 027 B 027 B 452 B 027 B 027 B 027 B 452
OU Glashütten OU Waldems/Esch OU Babenhausen Eschwege (A 44) Eschwege (A 44) OU Eltmannshausen OU Reichensachsen OU Ludwigsau/ Friedlos OU Neu Eichenberg/Hebenshausen OU Hauneck/ Unterhaun OU Neckarsteinach OU Mörlenbach OU Rimbach OU Fürth (Odw.) OU Groß-Bieberau TOU Rüdesheim OU Lampertheim Groß-Gerau/ Dornheim OU Gernsheim/ Klein-Rohrheim Dieburg Niddatal/Kaichen OU Niddatal/ Kaichen OU Niddatal/ Ilbenstadt OU Bürstadt OU Bürstadt OU Rosengarten Reiskirchen OU Reiskirchen OU Grünberg AS Löhnberg Hadamar Hadamar OU Langendernbach OU Elbtal OU Limburg Kloster Altenberg Dornburg Oberzeuzheim Grünberg und OU Lindenstruth Lorsch Groß-Umstadt Niddatal/Ilbenstadt (Auf der Lach) ReichensachsenEltmannsh. (B 27) OU Reichensachsen
N2 N2 N2
Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
N 2+E 4 Vordringlicher Bedarf E4
und OU Niddawitz- N 2 hausen N2 N3 N2 Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf
573 574
HE HE
575 576 577 578 579 580 581 582 583 584 585 586
HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE
B 027 B 037 B 038 B 038 B 038 B 038 B 042 B 044 B 044 B 044 B 045 B 045 B 045 B 045 B 047 B 047 B 047 B 049 B 049 B 049 B 049 B 054 B 054 B 054 B 054 B 054n
und H.-Oberhaun/ N 2 H./Sieglos N2 N2 und Fürth/Lörzen- N 2 bach N2 N2 N2 N2 N2 N2 E4 N2 N2 N2 E4 E4 N4 N2 N2 N2 E4 N2 N2 N2 N2 N 2/4
Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf
587 588 589 590
HE HE HE HE HE HE
Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf
591 592
HE HE HE HE HE
Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf
593
HE
Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
3380
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
lfd. Nr. Land
594 595 596 597 598 599 600 601 602 603 604 605 606 607 608 609 610 611 612 613 614 615 616 617
HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE
B 062 B 062 B 062 B 062 B 062 B 083 B 083 B 249 B 251 B 251 B 252 B 252 B 252 B 252 B 252 B 252 B 253 B 253 B 253 B 253 B 254 B 254 B 254 B 254
OU Eckelshausen OU Buchenau Lahntal/Göttingen B 3 OU Philipsthal/ Heimboldshausen OU Philipsthal/ Röhrigshof Bad Karlshafen OU Rotenburg/ Lispenhausen OU Eschwege OU Willingen OU Meineringhausen OU Berndorf OU Twiste OU Bottendorf OU Ernsthausen Beverungen/ Herstelle
N2 N2 E4 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2
Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf
OU Münchhausen/ und Todenhausen/ N 2 Simtshausen Wetter-Lahntal OU Vöhl/Dorfitter OU Breidenbach OU Frohnhausen/ Wissenbach OU Geismar T-OU Melsungen OU Alsfeld/Eudorf OU Wabern/ Unshausen OU Lauterbach/ Reuters OU Lauterbach/ Maar und Lauterbach OU Wartenberg/ Angersbach OU Wartenberg/ Landenhausen OU Großenlüder/ Müs OU Gladenbach OU Eltville/ Martinsthal OU Schlangenbad Wambach Verlegung bei Bad Schwalbach OU Idstein/ Eschenhahn OU Lauterbach/ Blitzenrod und OU Wabern/ Hebel N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2
618 619 620 621 622 623 624 625 626
HE HE HE HE HE HE HE HE HE
B 254 B 254 B 254 B 255 B 260 B 260 B 275 B 275 B 275
N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N 2/3 N2
Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
3381
627
HE HE HE HE HE HE
B 275 B 275 B 275 B 275 B 275 B 275 B 275 B 276 B 276 B 426 B 451 B 454 B 455 B 455 B 455 B 455 B 456 B 275
OU Friedberg OU Friedberg/OU Ossenheim OU Florstadt/ Nieder-Florstadt OU Florstadt/ Nieder-Mockstadt OU Ranstadt/ Ober-Mockstadt OU Ortenberg/ Selters OU Ober-Mörlen OU Brachtal Schlierbach OU Bieber OU Reinheim OU Witzenhausen OU Neukirchen / Asterode OU WiesbadenFichten AS Friedberg OU Nidda/Borsdorf OU WiesbadenFichten OU Usingen
OU Ortenberg/ Selters
N2 N2 N2
Vordringlicher Bedarf
und Ober-Florstadt N 2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 E4 N2 B 54 E4 Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf
628 629 630 631 632 633 634 635 636 637 638
HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE HE
N 2/3 Nordost-Umfahrung zwi. B 275 und B 456 Oberursel E4 N 2/3 N2 A 45 E4 N2 OU Langen
639 640 641 642 643 644
HE HE HE HE HE HE HE HE
B 456 B 456 B 457 B 469 B 486 B 486 B 486 B 486 B 489 B 489 B 489 B 508n B 519 B 519 B 519 B 521 B 521
OU Wehrheim OU Grävenwiesbach OU Büdingen Büches A3 OU RödermarkUrberach Mörfelden
Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf
N 2+E 4 Vordringlicher Bedarf E4 N2
Mörfelden-Walldorf OU Langen (A 5) OU Mörfelden Hungen OU Inheiden OU Utphe Schameder OU FlörsheimWeilbach OU Weilbach OU Hofheim/Kriftel Schöneck OU Altenstadt Büdesheim Frankenberg und OU Hofheim/ Kriftel AS Wölfersheim
645
HE HE HE
N2 N2 N2 N3 N2 N2 N2 N2 N2
Weiterer Bedarf
646 647
HE HE HE HE
Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf
648 649
HE HE
Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf
3382
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Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
lfd. Nr. Land
Mecklenburg-Vorpommern 650 651 652 653 MV MV MV MV MV MV MV 654 655 656 657 658 659 660 661 662 663 MV MV MV MV MV MV MV MV MV MV MV MV 664 665 MV MV MV MV 666 667 668 669 670 671 672 MV MV MV MV MV MV MV MV MV 673 674 MV MV A 014 A 014 B 005 B 096 B 096 B 096 B 096 B 096 B 096n B 104 B 104 B 104 B 104 B 105 B 109 B 110 B 111 B 111 B 111 B 189n B 191 B 191 B 191 B 191 B 192 B 192 B 194 B 196 B 198 B 321 B 321 B 321 B 321 B 394 B 321 B 321 B 321 A 24 Grabow OU Ludwigslust Weisdin OU Weisdin OU Usadel OU Warlin OU Neubrandenburg AS Samtens-O OU Lützow OU Schwerin OU Sternberg OU Pasewalk OU Mönchhagen Belling OU Dargun Lühmannsdorf OU Lühmannsdorf OU Wolgast Mirow OU Parchim N-OU Parchim SW-OU Parchim OU Plau OU Goldberg OU Klink OU Stavenhagen OU Bergen OU Mirow Bandenitz OU Bandenitz OU Warsow BAB-Zubringer Schwerin OU Zurow Warsow AS Wittstock/ Dosse (A 19) Wolgast Jatznick Bergen Warlin Grabow LGr. MV/BB N4 N4 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N3 N2 N2 N2 N2 N3 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 E4 N2 Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf
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lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
3383
Niedersachsen 675 676 677 678 679 680 681 NI NI NI NI NI NI NI NI NI 682 683 684 685 686 687 688 689 690 691 692 693 694 695 696 697 698 NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI 699 700 701 NI NI NI A 001 A 001 A 001 A 001 A 001 A 001 A 001 A 001 A 001 A 001 A 002 A 002 A 002 A 002 A 002 A 007 A 007 A 007 A 007 A 007 A 020 A 021 A 021 A 026 A 027 A 030 A 030 A 030 A 033 A 033 A 039 B 051 A 033 LGr. HH/NI AD Horster Dreieck (A 7) LGr. HB/NI AS Bremen/ Brinkum AK Bremen AD Stuhr AD Ahlhorner Heide Horster Dreieck AD Buchholz (A 261) AS Bremen/ Brinkum AD Stuhr LGr. HB/NI AD Ahlhorner Heide AK Lotte/Osnabrück E8 E6 E8 E8 E8 E6 E6 E6 E6 E6 E8 E8 KN AK Hannover-O E8 KN AS Fallingbostel AD Hannover-N AD Salzgitter AS Fallingbostel AD Salzgitter AK Hohenfelde (A 23/A 26) AS Rönne AD Handorf (A 39) E6 E8 E6 E6 E6 N4 Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung
AS Lohne/Dinklage AS Neuenkirchen/ Vörden AS Neuenkirchen/ Vörden AK Bremen AS Bad Nenndorf AS HannoverHerrenhausen AD Hannover-W AD Hannover-W AK HannoverBuchholz (A 37) AS Soltau-O AD Walsrode AS Hildesheim AD Walsrode AS Göttingen AD A 28/A 20 (Westerstede) AD Geesthacht (A 25) AS Rönne AS Bramsche AD Buchholz AS HannoverHerrenhausen AD Hannover-W
N 4+E 4 Weiterer Bedarf mit Planungsrecht N 4+E 4 Weiterer Bedarf mit Planungsrecht N4 E6 E6 E6 KN N4 N4 N4 Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung
Horneburg (K 36n) Rübke AK Bremen AK Lotte/Osnabrück AS HB-Überseestadt AK Osnabrück-S
ö AK Lotte/OsnaAK Osnabrück-S brück (LGr. NI/NW) AK Osnabrück-S Osnabrück/N (A 1) Osnabrück/Belm AS Osnabrück/ Schinkel AS Lüneburg-N (B 216) AS Osnabrück/ Belm-OU Belm AS Weyhausen (B 188)
3384
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Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
lfd. Nr. Land
702
NI NI NI NI
B 001 B 001 B 001 B 001 B 001 B 001 B 001 B 001 B 001 B 001 B 001 B 001 B 001 B 003 B 003 B 003 B 003 B 003 B 003 B 003 B 003 B 003 B 004 B 004 B 004 B 006 B 006 B 006n B 027 B 027 B 051 B 051 B 051 B 051 B 051 B 061 B 064 B 064 B 217
Barntrup OU Reher OU Groß Berkel s Marienau S-OU Hameln w Elze (B 3) N-OU Elze OU Burgstemmen OU Mahlerten w Heyersum OU HildesheimHimmelsthür OU Einum/ Bettmar OU Coppenbrügge und Marienau OU Wülfingen OU Elstorf OU Bergen Ehlershausen OU Groß Hehlen OU Celle (Nordteil) OU Celle (Mittelteil) OU Ammensen OU Hemmingen n Gifhorn (B 188) n Rötgesbüttel AS BraunschweigWenden OU Syke Hann.-Stöcken (K 321) LGr. HB/NI ö Roringen OU Waake OU Twistringen OU Barnstorf Ostercappeln OU Bad Iburg
w Elze (B 3)
N2 N2 N2
Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
sw Mehle HildesheimHimmelsthür
N2 N2 Vordringlicher Bedarf N 2+E 4 Weiterer Bedarf mit Planungsrecht N2 N2 N2
703 704
NI NI NI NI NI NI NI
ö Gr. Escherde
E4 N4 N2 N2 N2 N2 N2 Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf
705 706 707 708 709 710
NI NI NI NI NI NI NI NI NI
Groß Hehlen
N 2/4 N 2/3 N3 N 3/4 N2 N 2/4
711 712 713
NI NI NI NI NI
Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Laufend und fest disponiert
AK Braunschweig- N 4+E 4 Vordringlicher Bedarf Nord s Meine s Meine N4 E4 N2 Stöck Bremen/Brinkum OU Waake B 446 N2 N4 E4 E4 N3 N2 Belm N4 N2 N2 N2 N3 N2 Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf
714 715 716 717 718 719 720 721 722 723 724 725 726
NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI
s Bad Iburg (B 51) Hilter (A 33) OU Barenburg W-OU Eschershausen OU Mainzholzen
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lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
3385
727 728 729 730 731 732 733 734 735 736 737 738 739 740 741 742 743 744 745 746 747 748 749 750 751 752 753 754 755 756 757 758
NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI
B 064 B 064 B 065 B 065 B 065 B 065 B 065 B 065 B 065 B 065 B 071 B 071 B 071 B 071 B 071 B 071 B 072 B 073 B 073 B 073 B 074 B 075 B 075 B 079 B 079 B 083 B 083 B 083 B 083 B 083 B 083 B 188 B 188 B 188 B 188 B 188 B 188 B 188 B 240
OU Wenzen OU Negenborn OU Bad Essen/ Wehrendorf ö Bückeburg OU Nienstädt/ Sülbeck AS Bad Nenndorf w Nordgoltern OU Ilten ö Sehnde OU Dungelbeck OU Selsingen OU Zeven OU Soltau OU Munster w Uelzen OU Groß Liedern OU Hesel Otterndorf OU Cadenberge Cadenberge OU Ritterhude OU Scheeßel OU Tostedt Wistedt OU Wolfenbüttel Verlegung s. Wolfenbüttel OU Steinbergen Würgassen OU Deckbergen W-OU Hameln OU Grohnde OU Stahle Schillerslage (B 3) AS Weyhausen (A 39) OU Dannenbüttel OU Osloß OU Weyhausen OU Ahnsen A 39 OU Vorsfelde L 322 Beverungen A 395 Drochtersen (A 20/A 26) Cadenberge B 4n w Peine AS HannoverAnderten ö Everloh ö Vehlen
N2 N3 N2 N2 N2
Weiterer Bedarf Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf
N 4+E 6 Weiterer Bedarf N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N 3/4 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 E4 N2 Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf
759 760 761
NI NI NI
3386
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Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
lfd. Nr. Land
762 763 764 765 766 767 768 769
NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI
B 190n B 190n B 191 B 191 B 209 B 209 B 209 B 210 B 072 B 210 B 210 B 210 B 211 B 212 B 212 B 212 B 212n B 213 B 213 B 213 B 213 B 213 B 213 B 213 B 072 B 213 B 213 B 214 B 214 B 214 B 214 B 214 B 214 B 214 B 214 B 214 B 214 B 215 B 215 E 233
A 39 B4 OU Eschede OU Stöcken OU Rethem OU Walsrode OU Amelinghausen AS Riepe (A 31) Georgsheil (B 72) OU Aurich Aurich Verlegung s Emden OU Mittelort OU Ellwürden OU Elsfleth OU Berne Harmenhausen (L 875)
LGr. NI/ST A 39
N3 N2 N2 N2 N2 N2 N2
Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf
n Aurich Bangstede Riepe (A 31)
N 2/3 N2 N 2/3 N3 N2
770 771 772 773 774 775 776
NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI
Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf
Brake
N2 N2 N2 N2
LGr. NI/HB
N2
AS Meppen (A 31) AS Cloppenburg (A 1) AS Meppen (A 31) Meppen (B 70) w Haselünne KGr. Emsland/ Cloppenburg ö Löningen ö Lastrup Meppen (B 70) w Haselünne KGr. Emsland/ Cloppenburg ö Löningen (OU Löningen) ö Lastrup (OU Lastrup)
N 4+E 4 Vordringlicher Bedarf N 4+E 4 N 4+E 4 N 4+E 4 N 4+E 4 E4
Cloppenburg (B 68) E 4 E4 N2 N2 N3 N2 N2 N2 N2 Wetschen N2 N2 N2 N2 N4 Nienburg N2 N2 Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf
Cloppenburg (B 68) AS Cloppenburg (A 1) Verlegung bei Lohne OU Bawinkel OU Fürstenau OU Schwagstorf OU Ankum OU Bersenbrück OU Steinfeld OU Rehden OU Borstel OU Steimbke OU Schwarmstedt OU BS-Watenbüttel Rohrsen OU Landesbergen
777 778 779 780 781 782 783 784 785 786 787 788 789 790
NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI
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lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
3387
791 792 793 794 795 796 797 798 799 800 801 802 803 804 805 806 807 808 809 810 811 812 813 814 815 816 817 818 819 820 821 822 823 824 825 826 827 828 829 830 831 832
NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI
B 215 B 216 B 216 B 216 B 216 B 218 B 218 B 218 B 238 B 238 B 239 B 240 B 240 B 240 B 240 B 240 B 241 B 241 B 241 B 241 B 241 B 242 B 243 B 243 B 247 B 247 B 248 B 248 B 248 B 248 B 248 B 248 B 248 B 248 B 248 B 248 B 322 B 401 B 403 B 403 B 408 B 436 B 003
OU Leese OU Barendorf OU Bavendorf OU Oldendorf OU Metzingen OU Merzen OU Ueffeln OU Venne OU Möllenbeck OU Steinbergen OU Wagenfeld OU Halle OU Eime n Marienhagen Fölziehausen OU Eschershausen OU Uslar OU Hammenstedt (NortheimKatlenburg) OU Katlenburg OU Dorste Bollensen OU ClausthalZellerfeld OU Herzberg s Bad Sachsa N-OU Duderstadt S-OU Duderstadt OU Lübbow OU Dannenberg OU Schaafhausen OU Jameln OU Grabow OU Saaße OU Brome OU Lobmachtersen OU Beinum A 39 OU Groß Mackenstedt Dörpen OU Emlichheim OU Nordhorn Haren OU Friedeburg mit Querspange (B 213) Emmeln BGr. D/NL A 395 (B 216/B 248) LGr. NI/TH Volpriehausen (w Eime - B 3) Weenzen (L 462) Eschershausen
N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N 2/4 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N 2/3 N2 N3 N3 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 E4 N2 N2 N2 N2 N2 N2
Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf
3388
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Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
lfd. Nr. Land
833 834 835 836 837 838 839 840 841 842
NI NI NI NI NI NI NI NI NI NI
B 437 B 439 B 441 B 441 B 441 B 442 B 442 B 443 B 444 B 446
OU Varel B 322 OU Loccum w Hagenburg OU Wunstorf W-OU Neustadt am Rübenberge NW-OU Hachmühlen OU Koldingen OU Groß Ilsede OU Lütgenrode s Heiligenrode
N2 N2 N2 N2 N 2/3 N2 N2 N2 N2 N2
Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf
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lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
3389
Nordrhein-Westfalen 843 844 845 846 847 848 849 850 851 852 853 854 855 856 857 858 859 860 861 862 863 864 865 866 NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW A 001 A 001 A 001 A 001 A 001 A 001 A 001 A 001 A 001 A 001 A 001 A 001 A 001 A 001 A 001 A 001 A 001 A 002 A 003 A 003 A 003 A 003 A 003 A 003 A 003 A 003 A 046 A 043 A 045 A 044 AS Adenau (L 10) AS Lommersdorf (L 115z) AK Dortmund/ Unna AK Kamen AS HammBockum/Werne AS Ascheberg AK Köln-N (A 57) AK Bliesheim (A 61) AD Erfttal (A 61) AK Wuppertal-N AK Westhofen AK Westhofen AS Schwerte AK Köln-W AS Wermelskirchen AS Münster-N Köln/Niehl AD Bottrop AS Königsforst AK Leverkusen (A 1) AK Hilden AK Ratingen-O AK Breitscheid (A 52) AK Kaiserberg AK Kaiserberg (A 40) AK Kaiserberg (A 40) AK Oberhausen/ West (A 42) AD Köln-Heumar (A 4) AK Hilden (A 46) AK Ratingen-O AK Breitscheid (A 52) AK Kaiserberg (A 40) AS Schwerte AK Dortmund/ Unna AK Köln-N (incl.) T+R-Anlage Remscheid AK Lotte/Osnabrück AK Leverkusen AS Lommersdorf N 4 (L 115z) (Anteil NW) AS Blankenheim (B 51) n AS UnnaZentrum n AS HammBockum/Werne AS Ascheberg DEK-Brücke AS Köln-Niehl AD Erfttal (A 61) N4 KN E6 E6 E6 E8 E8 Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Engpassbeseitigung Laufend und fest disponiert Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf
AK Köln West (A 4) E 6 KN KN E8 E8 E6 E6 E6 E8 KN E8 E8 E8 E8 E8
AK Oberhausen-W E 8 KN E8
3390
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
lfd. Nr. Land
867
NW NW NW NW
A 003 A 003 A 003 A 003 A 003 A 003 A 004 A 004 A 004 A 004 A 004 A 004 A 030 A 030 A 555
AK OberhausenWest (A 42) AK OberhausenWest (A 42) AS OberhausenHolten AK Oberhausen AK Oberhausen (A 2/A 516) AS Köln/Mülheim AS AachenLaurensberg
AK Oberhausen (A 2/A 516) AS OberhausenHolten AK Oberhausen (A 2/A 516) AS Dinslaken-N AK Leverkusen (incl.) AK Aachen (A 44)
E8 E8 E8 KN E6 E8 E6
Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung
868 869 870 871 872 873 874 875 876 877
NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW
Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Laufend und fest disponiert
AK Köln-S (A 555) AK Köln-Gremberg E 8 (A 559) AK Köln/Ost AS Moitzfeld AK Köln-W (A 1) AK Köln-S (A 555) AK Lotte/ Osnabrück (A 1) AK Löhne AS Moitzfeld E6
AS Untereschbach E 6 AK Köln-S (A 555) E8 KN AS Hasbergen/ E6 Gaste (LGr. NI/NW) Rehme m Abzw. A 30 Richtung Rehme N4
878
NW
A 033
B 061
AS BielefeldZentrum AK Moers (A 57) AK Moers (A 57) AS Duisburg/ Homberg AK Kaiserberg AS MülheimDümpten AS MülheimHeißen AS EssenFrohnhausen
AS Borgholzhau- N 4/3 sen (incl. Zubringer Ummeln) AK Duisburg (A 59) E 8 AS Duisburg/ Homberg AK Duisburg (A 59) AS MülheimDümpten AS MülheimHeißen AS EssenFrohnhausen AD Essen-O E8 E8 E6 E6 E6 E6
Laufend und fest disponiert
879
NW NW NW
A 040 A 040 A 040 A 040 A 040 A 040 A 040 A 040 A 040 A 040 A 040 A 040 A 042
Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
880 881 882 883 884 885 886 887 888 889
NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW
Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf
AD Bochum-West AK Bochum (A 43) E 6 (A 448) AK Bochum (A 43) AK DortmundWest (A 45) AS Dortmund (L 660) AS DortmundMitte (L 672) AS DortmundMitte (L 672) AS Dortmund-Ost (B 236) E6
N 6+E 6 Weiterer Bedarf mit Planungsrecht N 6+E 6 Weiterer Bedarf mit Planungsrecht E6 E6 Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung
AS Dortmund-Ost AK Dortmund/ (B 236) Unna (A 1/A 44) AK Essen-N (A 52) AK Herne (A 43)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
3391
890 891 892 893 894 895
NW NW NW NW NW NW
A 042 A 043 A 043 A 044 A 044 A 044
AS Bottrop-S AS Witten-Heven AK Herne AS Broichweiden AK Neersen (A 52) Essen-Ruhralleetunnel AK Wünnenberg/ Haaren AS Marsberg AS Diemelstadt AS Warburg AK Dortmund/ Unna AS Unna-O Bochum (L 705, Sheffieldring) Düsseldorf/ Ratingen (A 3) AK Olpe AK Olpe (A 4) AS Olpe AS Drolshagen AS Meinerzhagen AS LüdenscheidSüd AS Lüdenscheid
AK Essen-N (A 52) E 6 AS Marl-Sinsen AS Recklinghausen/Herten AS Alsdorf AK Meerbusch (A 57) (L 925 - AS E.Bergerhausen (A 52)) AS Lichtenau AS Diemelstadt AS Warburg AS Breuna AS Unna-O AK Werl E6 E6 E6 E6 N4
Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf
896 897 898 899 900 901 902 903 904
NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW
A 044 A 044 A 044 A 044 A 044 A 044 A 044 A 044 A 045 A 045 A 045 A 045 A 045 A 045 A 045 A 045 A 045 A 045 A 045 A 045 A 045 A 045 A 045 A 045 A 045 A 046 A 046 A 046
E6 E6 E6 E6 E6 E6
AK Bochum/Witten N 4 (A 43) Velbert (B 227) N4
AS Lüdenscheid-S E 6 AS Olpe AS Drolshagen AS Meinerzhagen AS Lüdenscheid-S AS Lüdenscheid AS LüdenscheidNord E6 E6 E6 E6 E6 E6 E6 E6 E6 E6 E6 E6 E6 E6
905 906 907 908 909 910 911 912 913 914 915 916 917 918 919
NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW
Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Laufend und fest disponiert Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
AS Lüdenscheid-N AS Hagen-S AS Hagen-S AK Hagen (A 46)
w AS Dortmund-S AK Dortmund-W (A 40) AS Haiger/Burbach AS Wilnsdorf AS Siegen-Süd AS Siegen AS Freudenberg AS DortmundHafen AK Hagen (A 45) AS Hemer (B 7) AD Holz (A 44) AS DüsseldorfHolthausen AS Wilnsdorf AS Siegen-Süd AS Siegen AS Freudenberg AK Olpe
AK Dortmund-NW E 6 (A 2) AK Westhofen (A 1) E 6 AS Menden (B 515) N 4 AK Neuss-W (A 57) E 6 AK Hilden (A 3) E8
3392
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Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
lfd. Nr. Land
920
NW
A 046
AS Bestwig
Bestwig/Nuttlar N4 einschl. Zubringer B 480n AK Sonnborn (L 418) E6
Laufend und fest disponiert
921 922 923 924 925 926 927 928 929 930 931 932 933 934
NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW
A 046 A 052 A 052 A 052 A 052 A 052 A 052 A 057 A 057 A 057 A 057 A 057 A 057 A 059 A 052 A 040
Westring AK Mönchengladbach (A 61) AK Breitscheid (A 3) AD Essen-Ost (A 40) AK Essen-N s AK Essen/Gladbeck AK Essen/Gladbeck (A 2) AS Bickendorf AK Köln-N (A 1) AK Kaarst AK Moers (A 40) AK Moers AK Meerbusch (A 44) AD Bonn-NO (A 565) s AK Duisburg (A 40) AS DuisburgRuhrort AK Duisburg-N (A 42) AK Duisburg-N (A 42) AS DuisburgMarxloh AD Sankt Augustin-W (A 560)
Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf
AK Neersen (A 44) E 6 AS Essen-Rütten- E 6 scheid (B 224) AK Essen-Nord (A 42) s AK Essen/Gladbeck AK Essen/Gladbeck N6 E4 E4
AS Gelsenkirchen- E 4 Buer AK Köln-N (A 1) E6 AD Neuss-S (A 46) E 6 KN KN AK Kamp-Lintfort (A 42) AK Moers (A 40) AD Sankt Augustin-W (A 560) AS DuisburgRuhrort AK Duisburg-N (A 42) E6 E6 E8
935 936 937 938 939 940
NW NW NW NW NW NW
A 059 A 059 A 059 A 059 A 059 A 059
E6 E6 KN
AS DuisburgMarxloh
E6
AS Duisburg-Fahrn E 6 AD Köln-Porz (A 559) E 6/8
941 942 943 944 945 946
NW NW NW NW NW NW
A 059 A 061 A 061 A 061 A 061 A 445
AK Bonn-O (A 562) AD Bonn-NO (A 565) AD Erfttal (A 1) AK Kerpen AK Meckenheim AK Wanlo (A 46) AS Werl-N AK Kerpen (A 4) AS Jackerath AK Bliesheim
E6 E6 E6 E6
AK Mönchenglad- E 6 bach (A 52) AS Hamm/Rhynern N 4
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lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
3393
947
NW NW NW
A 524 B 288 A 524 A 524
B 288
OD Krefeld OD Krefeld w Duisburg-Mündelheim
Duisburg-Serm w Duisburg-Mündelheim Duisburg-Serm AS Duisburg/ Rahm mit B 8 OU Düsseldorf/Wittlaer (1. BA) AD Köln-Lind (A 59)
E4 E4 E4 E4
Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
948
NW
B 008
Duisburg/Serm (B 8)
Laufend und fest disponiert
949
NW NW NW NW
A 553 A 553 A 553 A 553 A 559 A 560 A 565 A 565 A 565 A 565 A 565 A 565 A 565 B 001 B 001 B 001 B 066 B 001 B 001 B 001 B 001 B 007 B 007 B 007 B 007 B 055 B 066 A 555 A 059 A 555
AK Köln-Godorf (A 555) AK Köln-Godorf (A 555) AK Köln-Godorf AD Köln-Lind (A 59) AD Köln-Porz (A 59) AD Sankt Augustin/West (A 59) AS Bonn/Hardtberg
N4 KN
Vordringlicher Bedarf
AD Köln-Lind
N4 KN
950 951 952
NW NW NW NW NW NW
AK Köln-Gremberg E 6 (A 4) AS Sankt Augustin E 6 AK Bonn/Nord (A 555) E6 E6 E6 KN AD Bonn-NO AS Bonn-Beuel AD Bonn-NO Barntrup E6 E6 E6 N 2/3 N2 N3 N2 N2 N2 N2 Anschluss B 55 Wimbern Arnsberg (OU Wickede) Brilon (B 480n) N2 N3 N3 N3 N2
Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf
AS Bonn/Hardtberg AS Bonn-Poppelsdorf AS Bonn/Poppelsdorf AK Bonn/N (A 555) AK Bonn-N AK Bonn-N AS Bonn-Beuel Horn/Bad Meinberg OU Blomberg/ Herrentrup OU Blomberg/ Istrup Blomberg/Großen- Barntrup (B 66) marpe (L 712) Erwitte OU Erwitte OU Salzkotten OU Erwitte Menden Wimbern Bestwig/Nuttlar (A 46) OU Warburg/ Scherfede Paderborn (B 55 - A 33) AK Bonn/N
953
NW NW NW
Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
954
NW NW NW NW
Vordringlicher Bedarf
955
NW NW NW NW
Vordringlicher Bedarf
956 957 958 959
NW NW NW NW
Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf
3394
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Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
lfd. Nr. Land
960
NW NW NW
B 008 B 008 B 008 B 008 B 009 B 009 B 051 B 051 B 051 B 064 B 064 B 064 B 051 B 051n B 051n B 051n B 054 B 054 B 054 B 054 B 054 B 054 B 055 B 055 B 055 B 055 B 055 B 055 B 055 B 055 B 055 B 055 B 056 B 056 B 056 B 481
Dinslaken (A 59) Dinslaken (A 59) Friedrichsfeld (K 12) OU Hennef/ Uckerath Westtangente Krefeld OU Kleve OU Bergisch-Born (B 51) Münster (B 481) OU Warendorf OU Beelen OU Herzebrock/ Clarholz OU Münster Brühl OU Köln/Meschenich Köln/Meschenich OU Kierspe Lünen AS Münster/N Nordwalde AS Gronau/ Ochtrup OU LennestadtBilstein Lennestadt OU Eslohe OU Bremke OU Reiste OU Meschede OU Warstein Lippstadt OU Lippstadt OU Lippstadt Jülich OU Euskirchen OU Ludendorf/ Essig
Wesel (B 58) Friedrichsfeld (K 12) Wesel (B 58)
N 2/4 N2 N4 N3 Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf
961 962 963 964
NW NW NW NW NW NW NW NW NW
(B 57 - B 9)
N2 N2 N2
ö Münster/Handorf
E4 E4 N3 N3 N3 N 2+E 4 Laufend und fest disponiert
ö Münster/Handorf Telgte
965 966
NW NW NW NW
Köln-Eifeltor (A 553 - A 4)
N 2/3 N3 N2
Vordringlicher Bedarf
967 968 969 970 971 972 973 974 975 976 977 978 979 980
NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW
(Lausebergaufstieg) (B 236 DB-Strecke)
N2 E4
Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf
Altenberge (L 579) E 4 E4 E4 E4 N2 (Bonzelerhammer- N 2 Maumke) N2 N2 N2 N2 N2 Rheda/Wiedenbrück (A 2) (L 822 - L 586n) AS Düren (A 4) E4 Borghorst (K 78) Gronau (L 566)
Altenberge (L 579) Nordwalde
(OU Erwitte - L 822) E 4 E4 E4 N2 N2 Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf
981 982 983
NW NW NW
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lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
3395
984 985
NW NW NW NW
B 056 B 056 B 056 B 056 B 056 B 056 B 056 B 056n B 057 B 057 B 057 B 057 B 058 B 058 B 058 B 070 B 058 B 058 B 059 B 059 B 059 B 061 B 061 B 061 B 061 B 062 B 062n B 063 B 063 B 063 B 064 B 064 B 064 B 064 B 051 B 070
OU Swisttal/Miel (m AS A 61) Bonn/Hardtberg AS Hardtberg (A 565) Bonn/O (A 59) Gangelt O-OU Düren OU Vettweiss/ Soller OU Much N Puffendorf (B 56) OU Gereonsweiler OU Baal OU Marienbaum Alpen OU Wesel OU Wesel OU Brünen OU Ahlen OU Beckum AS Köln-Bocklemünd OU Sinsteden OU Allrath Rheda-Wiedenbrück (A 2) Rheda-Wiedenbrück (A 2) Gütersloh Bad Oeynhausen Siegtalbrücke (A 45) OU Erndtebrück OU Hamm OU Hamm OU Hamm Münster Brakel Brakel-Hembsen Höxter/Godelheim einschl. Anschluss B8 Beverungen/ Wehrden (A 2 - K 35n) (K 35n - Zentrum) Rheda-Wiedenbrück (B 481-A 2) Holzminden Höxter-Godelheim (B 83) Höxter Brünen (B 8 - B 70) Erkelenz-Süd (A 46) Birlinghoven/ Dambroich Bonn (B 9) Birlinghoven/ Dambroich Heinsberg
N2 N4 N4 N4 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N 2/4 N4 N2 N2 N2 Grevenbroich-Süd N 2 N2 N2 Bielefeld/Ummeln E 4 Gütersloh Bielefeld/Ummeln Dehme (Vorm Berg) Mudersbacher Kreisel E4 E4 N2 N2 N 2/3 N2 N2 N2 (ö Rheinbrücke - B 8) N 4
Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
986 987 988 989 990
NW NW NW NW NW NW NW
Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf
991 992
NW NW NW NW NW
Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf
993 994 995
NW NW NW NW NW
Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf
996
NW NW NW
Vordringlicher Bedarf
997 998 999 1000
NW NW NW NW NW NW
Weiterer Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf
1001 1002
NW NW NW NW
N 3+E 4 Vordringlicher Bedarf N 2/3 N3 N3 Vordringlicher Bedarf
NW
B 083
Höxter/Godelheim
N2
3396
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Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
lfd. Nr. Land
1003
NW NW NW NW
B 065 B 065 B 065 B 065 B 066 B 066 B 066 B 066 B 067 B 067 B 067 B 067 B 083 B 083 B 083 B 220 B 221 B 221 B 221 B 221 B 225 B 229 B 229 B 236 B 237 B 237 B 238 B 238 B 238 B 239 B 239 B 239 B 239 B 239 B 239 B 264 B 474
Stirpe-Ölingen (B 51) Pr. Oldendorf (LGr. NI/NW) Lübbecke (B 239) OU Minden Lage Bielefeld Hillegossen OU Barntrup Reken OU Uedem OU Uedem OU Uedem Bad Karlshafen Würgassen OU Stahle OU Kleve-Kellen Geilenkirchen OU Unterbruch OU Scherpenseel OU Wassenberg OU Alt-Marl OU Neuenrade OU Balve Dortmund/ Schwerte OU Hückeswagen OU Bergisch-Born (B 237) Lemgo OU Lemgo OU Kalletal/Hohenhausen Lage OU Lage Lage (B 239 N) Bad Salzuflen
Bad Nenndorf (A 2) N 2/3 Lübbecke (B 239) Hille/Eickhorst (L 803) N2 N2
Vordringlicher Bedarf
(Stadtgrenze-Erbe- N 3 weg) Lage - Lemgo (B 238a - B 238n) Asemissen Dülmen (A 57 - L 174) (Südabschnitt A 57 - L 77) (Nordabschnitt L 77 - L 174) Beverungen/ Herstelle Beverungen N3 N4 N4 N2 N3 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 AS Heinsberg (A 46) E4 N2 N2 N2 N2 N2 N2 AS Schwerte (A 1) E4 N2 N2 Bad Eilsen (B 66-A 2) (L 712 - B 238 alt) N 2/4 N2 N2 Herford/Bad Salz- N 3 uflen (A 2) (B 239 S - B 239 N) N 3 Bad Salzuflen/ Schötmar (L 712) (L 712 - K 4) N3 N3 N3 N2 N2 Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf
1004 1005 1006 1007 1008 1009
NW NW NW NW NW NW NW NW
1010 1011 1012 1013 1014 1015 1016 1017 1018 1019 1020 1021 1022 1023 1024
NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW
1025
NW NW NW NW NW
Bad Salzuflen (K 4) Herford (A 2) Herford-Kirchlen- (w L 545 - L 782) gern OU Golzheim
1026 1027
NW NW
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lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
3397
1028 1029 1030 1031 1032 1033
NW NW NW NW NW NW NW NW NW
B 265 B 265 B 265 B 265 B 266 B 399 B 399 B 399 B 399 B 474 B 474 B 474 B 474 B 475 B 475 B 475 B 475 B 475 B 475 B 475 B 477 B 477 B 477 B 480 B 480 B 480 B 482 B 482 B 482 B 483 B 484 B 508n B 508n A 043
OU Schleiden/ Gemünd OU Weiler i.d. Ebene OU Liblar OU Hürth/ Hermülheim OU Mechernich/ Roggendorf N-OU Düren N-OU Düren, 1. BA (Westabschnitt) Mittelabschnitt (Stadt Düren) N-OU Düren, 3. BA (Ostabschnitt)
Zubringer Schleid
N2 N2
Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf
OU Hermülheim Köln-Militärring
E4
E 4+N 4 Laufend und fest disponiert N2 N 2/4 N2 N2 N4 N 2/4 N 2/4 N2 N3 N2 N2 N2 Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf
1034
NW NW NW
AK Dortmund-NW Olfen (B 235) (A 2) OU Waltrop OU Datteln OU Dülmen OU Lippetal (B 475) OU Lippetal/ Oestinghausen OU Lippetal/ Hultrop Beckum OU BeckumNeubeckum OU EnnigerlohWestkirchen OU Saerbeck OU Niederaußem Berghein/Rheidt OU Rommerskirchen/Butzheim OU Olsberg/ Wiemeringhausen OU Brilon/Alme OU Bad Wünnenberg Porta Westfalica (A 2) Porta Westfalica Minden OU Schwelm OU Overath Schameder T-OU Kreuztal Frankenberg (Querspange) Weserbrücke (L 780 - L 764) Petershagen (L 764 - K 6) und Frixheim Warendorf (A 2 - B 64) (K 6 - L 792) (AK Dortmund-NW (A 2) - L 609) (L 609 - B 235) (Nordabschnitt)
1035 1036
NW NW NW NW
1037
NW NW NW
N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N3 N2 E4 N3 E4 N2 N 2/3 N3 N3
Vordringlicher Bedarf
1038 1039 1040 1041 1042 1043 1044 1045 1046 1047 1048 1049 1050 1051
NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW NW
Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf
3398
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
lfd. Nr. Land
1052 1053 1054 1055 1056 1057 1058
NW NW NW NW NW NW NW
B 508n B 508n B 513 B 516 B 525 B 528 B 611
OU KreuztalFerndorf OU Hilchenbach OU Harsewinkel OU Ense/Ruhne OU Nottuln S-OU Kamp-Lintfort Vlotho/Exter Löhne/Wittel (A 2 - L 860)
N 2/3 N 2/3 N2 N2 N2 N2 N2
Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
3399
Rheinland-Pfalz 1059 1060 1061 1062 1063 1064 1065 1066 RP RP RP RP RP RP RP RP RP RP 1067 1068 1069 1070 1071 1072 1073 1074 1075 1076 1077 RP RP RP RP RP RP RP RP RP RP RP A 001 A 001 A 006 A 006 A 060 A 060 A 060 A 060 A 060 A 060 A 061 A 061 A 061 A 061 A 061 A 061 A 061 A 061 A 063 A 064 A 643 AS Kelberg (B 410) AS Adenau (L 10) AS Adenau (L 10) AK Landstuhl AS Kaiserslautern/W AD Nahetal AS Ingelheim-W AS Heidesheim AD Mainz AD Mainz AS Mainz-Finthen LGr. NW/RP AD Sinzig AS Mendig AK Koblenz T+R Hunsrück AD Nahetal AS Rheinböllen LGr. RP/BW AS KleinWinternheim Biewertalbrücke AK Schiersteiner Kreuz LGr. NW/RP OU Kircheib OU Hasselbach OU Weyerbusch OU Helmenzen OU Nierstein (B 9) Hinterweidenthal Hauenstein Hauenstein Rheinbrücke Schierstein - AD Mainz Altenkirchen N4 Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung AS Lommersdorf N 4 (L 115z) (Anteil RP) AS Kaiserslautern- E 6 W AS Kaiserslautern/O AS Ingelheim-W AS Heidesheim AD Mainz AK Mainz-S AS Mainz-Finthen AK Mainz-S AD Sinzig AS Mendig AK Koblenz AS Rheinböllen AD Nahetal AK Frankenthal T+R-Anlage Hunsrück AK Frankenthal AS Saulheim E6 E6 E6 E6 E6 E6 E6 E6 E6 E6 E6 E6 E6 E6 E6 E6 E4 Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Engpassbeseitigung Weiterer Bedarf Laufend und fest disponiert
N 6+E 6 Laufend und fest disponiert
1078
RP RP RP RP RP
B 008n B 008n B 008n B 008n B 008n B 009n B 010 B 010 B 010 B 010 B 010 B 010 B 036 B 293
N3 N3 N3 N3 N3 N2 E4 E4 E4 E4 E4 N4
Vordringlicher Bedarf
1079 1080 1081 1082 1083 1084 1085 1086
RP RP RP RP RP RP RP RP
Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf
Wellbachtal (B 48) E 4
Wellbachtal (B 48) AS Annweiler-O AS Annweiler-O Godramstein Wallmersbach Wörth am Rhein (B 9) Godramstein Landau (A 65) Hinterweidenthal Karlsruhe
3400
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
lfd. Nr. Land
1087 1088 1089 1090
RP RP RP RP
B 038 B 041 B 041 B 041n
OU Impflingen Steinhardt (L 233) OU HochstettenDhaun OU Niederbrombach-Oberbrombach OU Martinstein OU Leutesdorf Südumgehung Worms OU Klingenmünster OU Imsweiler OU Igel OU Trier-Zewen A 1/A 60 OU Konz-Könen Westumfahrung Trier OU Ayl LGr. HE/RP (L 319) Freiendiez LGr. HE/RP (L 319) B 54 OU Flacht-Niederneisen Rennerod OU Waldmühlen OU Rennerod OU Mudersbach OU Niederahr OU Rothenbach OU Willroth OU Gierender Höhe OU Straßenhaus Bad Neuenahr Ahrquerung OU Birkenfeld OU Olsbrücken OU Kirchheim a.d.W. Grünstadt OU Herxheim OU KallstadtUngstein OU Gödenroth OU Dierdorf Bad Dürkheim Bad Neuenahr/O EttinghausenHahner Kreuz und OU Langenhahn Waldmühlen Flughafen (Bahnparallele) und Rötsweiler Waldböckelheim (L 108)
N2 E4 N2 N2
Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
1091 1092 1093 1094 1095 1096 1097 1098 1099 1100 1101 1102 1103 1104 1105
RP RP RP RP RP RP RP RP RP RP RP RP RP RP RP RP RP
B 041n B 042n B 047 B 048n B 048n B 049n B 049n B 050 B 051 B 051n B 051n B 054n B 417 B 054n B 417 B 054n B 054n B 054n B 054n B 062n B 255 B 255n B 256n B 256n B 256n B 266 B 266n B 269n B 270n B 271 B 271n B 271n B 271n B 327 B 413n
N2 N2
N 4+E 4 Laufend und fest disponiert N2 N2 N2 N2 N2 N 2/4 N2 N2 N2 N2 N3 N2 N2 N2 N2 N3 N2 N2 N 2/3 N4 N4 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf
E 4+N 4 Laufend und fest disponiert
1106 1107 1108 1109 1110 1111 1112 1113 1114 1115 1116 1117
RP RP RP RP RP RP RP RP RP RP RP RP RP RP
1118 1119
RP RP
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
3401
1120 1121 1122 1123 1124 1125 1126 1127 1128
RP RP RP RP RP RP RP RP RP
B 414n B 414n B 417n B 420n B 420n B 420n B 423n B 427 B 427n
OU Kirburg OU NisterMöhrendorf OU Diez OU Gau-Bickelheim OU Wörrstadt OU Nierstein (B 420) OU SchönenbergKübelberg OU Bad Bergzabern OU Hinterweidenthal
N2 N3 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2
Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf
3402
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
lfd. Nr. Land
Saarland 1129 1130 1131 1132 1133 1134 1135 1136 1137 SL SL SL SL SL SL SL SL SL A 001 A 008 A 623 B 051 B 268 B 269 B 269 B 269 B 423 A1 AS Merzig/ Wellingen A 623 OU SaarlouisRoden OU Nunkirchen OU Lebach OU SaarlouisFraulautern OU Nalbach OU Schwarzenbach und OU Schwarzenacker A 623 AS Merzig/ Schwemlingen A 620 N4 E4 E4 N2 N2 N2 N2 N2 N2 Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf
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lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
3403
Sachsen 1138 1139 SN SN SN SN 1140 1141 1142 1143 1144 1145 1146 1147 1148 SN SN SN SN SN SN SN SN SN SN SN SN SN 1149 1150 1151 1152 1153 1154 1155 1156 1157 SN SN SN SN SN SN SN SN SN SN SN SN SN 1158 1159 1160 1161 SN SN SN SN A 014 A 072 A 072 A 072 A 072 B 002 B 002 B 002 B 002 B 002 B 006 B 006 B 087n B 087n B 087n B 087n B 087n B 092 B 094 B 094 B 095 B 095 B 095 B 096 B 097 B 098 B 098 B 098 B 098 B 098 B 098 B 101 B 101 B 101 AS Leipzig-O Zwickau AS Zwickau-Ost AS Stollberg-West Borna-Nord OU Groitzsch/ Audigast Verlegung bei Zwenkau OU Hohenossig OU Krensitz OU Wellaune OU Kühren Verlegung in Dresden-Cossebaude Leipzig (A 14) Leipzig (A 14) Eilenburg OU Torgau ö Torgau A 72, AS PlauenSüd Reichenbach Verlegung in Reichenbach OU Wiesa/Schönfeld OU Thum/Ehrenfriedersdorf OU Burkhardtsdorf OU Hoyerswerda OU OttendorfOkrilla mit AS Riesa OU Glaubitz OU Wildenhain OU Quersa OU Schönfeld OU Thiendorf Verlegung in Aue (S 255) OU Scheibenberg OU Schlettau A 13 Plauen A 72 Löhsten (LGr. SN/BB) Eilenburg w Torgau AD Parthenaue Chemnitz AS Stollberg-West AS Chemnitz-Süd AD A 38/A 72 E6 E6 E6 E6 E 4+N 4 Laufend und fest disponiert N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N 2/3/4 N4 N3 N3 N2 E4 E4 N2 N2 N 2/3 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 und OU Annaberg- N 2 Buchholz Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf
3404
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
lfd. Nr. Land
1162
SN SN SN
B 101 B 101 B 101 B 101 B 101 B 101 B 101 B 101 B 107 B 107 B 107 B 115 B 156 B 156 B 169 B 169 B 169 B 169 B 169 B 169 B 172 B 173 B 173 B 173 B 174 B 174 B 107 B 107 B 174 B 175 B 175 B 175 B 178 B 107 B173
OU Wolkenstein Verlegung s Wolkenstein OU Wolkenstein/ Gehringswalde Verlegung in Priestewitz OU Brand-Erbisdorf Brand-Erbisdorf OU Freiberg Neu-/Ausbau südlich Siebenlehn TOU Colditz OU Trebsen OU Grimma OU Krauschwitz OU Malschwitz/ Niedergurig OU Bluno OU Bad Schlema OU Greifendorf A 14, AS DöbelnNord Salbitz OU Lichtensee OU Göltzschtal OU Pirna Plauen OU Oederan OU Flöha Reitzenhain OU Großolbersdorf/ Hohndorf Südverbund Chemnitz Ebersdorf Reitzenhain OU Waldenburg OU Rochlitz Ausbau w Glauchau Zittau Niederoderwitz (2. BA) Ebersdorf (2. BA) A 72, AS PlauenOst Salbitz B6 (3. BA) mit Neubau Muldebrücke Freiberg
N 2/3 N 2/3 N2 N2 N2 E4 N 2/3 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 E4 N2 N3 N3 N2 N2 N 2/4 E4 N2 N2
Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
1163 1164 1165 1166 1167 1168 1169 1170 1171 1172 1173 1174 1175 1176 1177 1178 1179 1180 1181 1182 1183 1184
SN SN SN SN SN SN SN SN SN SN SN SN SN SN SN SN SN SN SN SN SN SN SN SN SN SN
Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf
A 4, AS Chemnitz- N 2/3/4 Ost N3 N 3/4
A 4 AS Chemnitz Ost N 3 N2 N2 N2 E4 N3 Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert
1185 1186 1187 1188
SN SN SN SN
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lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
3405
1189 1190 1191 1192 1193 1194 1195 1196
SN SN SN SN SN SN SN SN
B 178 B 180 B 180 B 181 B 182 B 183 B 186 B 282
Nostitz OU Oberlungwitz Verlegung bei Thalheim Neu-/Ausbau w Leipzig OU Strehla OU Bad Düben Verlegung westl. Markranstädt OU Syrau
A4
N3 N2 N2
Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
N 4+E 4 Vordringlicher Bedarf N2 N2 N2 N2 Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf
3406
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
lfd. Nr. Land
Sachsen-Anhalt 1197 1198 1199 1200 1201 1202 1203 1204 1205 1206 ST ST ST ST ST ST ST ST ST ST ST ST ST 1207 1208 1209 1210 1211 1212 1213 1214 1215 1216 1217 1218 1219 1220 1221 1222 1223 1224 1225 1226 ST ST ST ST ST ST ST ST ST ST ST ST ST ST ST ST ST ST ST ST ST ST ST ST 1227 1228 1229 1230 1231 ST ST ST ST ST A 014 A 014 A 143 B 001 B 001 B 002 B 002 B 002 B 002 B 006 B 006 B 006 B 006 B 006n B 006n B 007 B 027 B 071 B 071 B 071 B 071n B 071n B 079 B 079 B 080 B 081 B 081 B 081 B 085 B 086 B 087 B 087 B 087 B 087 B 087 B 087 B 087 B 091 B 091 B 091 B 107 B 107 B 180 B 100 AS Dahlenwarsleben Wolmirstedt OU Burg OU Genthin OU Giebelroth OU Droßdorf O-OU Wittenberg OU Eutzsch AS Großkugel (A 9) Halle/Bruckdorf OU Großkugel OU Gröbers OU Bruckdorf AS B 6n (A 9) OU Bernburg OU Kretzschau TOU Hüttenrode OU Estedt OU Kakerbeck OU Mahlsdorf OU Letzlingen A 14 OU Athenstedt OU Halberstadt Harsleben OU Aseleben OU Blankenburg Halberstadt OU Halberstadt OU Kelbra-Berga OU Mansfeld OU Wethau OU Weißenfels (Südtangente) Naumburg OU Naumburg OU Bad Kösen OU Taugwitz/ OU Poppel OU Eckartsberga OU Naundorf OU Deuben OU Theißen OU Oranienbaum OU Jerichow OU Gernstedt LGr. ST/TH Haldensleben B 184 A9 Döschwitz (B 180) Wittenberge (LGr. ST/BB) Lüderitz N4 N4 N4 N3 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N4 N 2/4 N2 N2 N2 N3 N2 N 2/3 N3 N2 N2 Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf
AS Halle/Neustadt AD Halle-N
N 2+N 4 Vordringlicher Bedarf N2 AS Heimburg (B 6n) E 4 N3 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
3407
1232 1233 1234 1235 1236 1237 1238 1239 1240 1241 1242
ST ST ST ST ST ST ST ST ST ST ST
B 107 B 180 B 180 B 180 B 181 B 183 B 183 B 183 B 184 B 184 B 184
OU Sandau OU Naumburg OU Farnstädt OU Aschersleben/ Quenstedt Süd OU ZöschenWallendorf OU Bitterfeld OU Gnetsch OU Prosigk OU Roßlau/Tornau OU Zerbst OU Wahlitz/ OU Menz/OU Königsborn OU Mosigkau OU Köthen OU Ballenstedt OU Holzdorf OU Jessen AS Coswig OU Coswig - Griebo NOU Wittenberg OU Aken (mit Elbquerung) OU Kloster Neuendorf/OU Jävenitz OU Miesterhorst OU Oebisfelde (2. BA) LGr. ST/NI OU Wernigerode B 246a OU Wanzleben OU Möckern OU Altenweddingen A 14 Mühlanger Wittenberg und OU Heyrothsberge Merseburg
N2 N2 N 2/3 N2 N3 N2 N2 N2 N2 N 2/3 N 2/3
Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf
1243 1244 1245 1246 1247 1248
ST ST ST ST ST ST ST ST
B 185 B 185 B 185 B 187 B 187 B 187 B 187 B 187 B 187a B 188
N2 N2 N2 N2 N3 N 2/3 N 2/3 N 2/3 N2 und OU Hottendorf N 2
Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf
1249 1250
ST ST
Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf
1251 1252 1253 1254 1255 1256 1257
ST ST ST ST ST ST ST
B 188 B 188 B 190n B 244 B 246 B 246a B 246a
N2 N2 N3 N2 N 2/3 N2 N2
3408
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
lfd. Nr. Land
Schleswig-Holstein 1258 1259 1260 1261 SH SH SH SH SH SH 1262 1263 1264 1265 1266 1267 1268 1269 1270 1271 1272 1273 1274 1275 1276 1277 1278 SH SH SH SH SH SH SH SH SH SH SH SH SH SH SH SH SH SH SH 1279 1280 1281 1282 SH SH SH SH A 007 A 020 A 020 A 020 A 020 A 020 A 020 A 021 A 021 A 021 A 021 A 023 A 023 A 025n B 005 B 005 B 005 B 199 B 202 B 202 B 206 B 207 B 208 B 209 B 209 B 209 B 209 B 431 B 431 B 502 LGr. SH/HH Drochtersen (Trog Süd) NW-Umfahrung Hamburg Hohenfelde (A 23) L 114 Weede AK Bargteheide L 114 AK A 20/A 7 A7 AD Bordesholm E6 N4 Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Glückstadt (B 431) Hohenfelde (A 23)
Glückstadt (B 431) N 4 N4 N4 N4 N4
Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
AK Schwarzenbek E 4 (A 21/A 24) N4
AK Schwarzenbek AD Geesthacht (A 24) (A 25) AD Geesthacht (A 25) Kiel (mit Anschluss B 76) AS Tornesch AS Itzehoe-S OU Geesthacht OU Lauenburg Nord OU Hattstedt OU Handewitt Südspange Kiel OU Tating N-OU Itzehoe Puttgarden OU Ratzeburg OU Schwarzenbek OU Schwarzenbek OU Schwarzenbek OU Lauenburg-O OU Glückstadt Verlegung in Wedel Ostuferentlastungsstraße Kiel 2. BA (B 404 bis K 17) 3. BA (K 17 bis B 209) (B 209 - B 5) Bredstedt AS Rönne Stolpe AS Eidelstedt AS Itzehoe-N
N 4+E 4 Weiterer Bedarf mit Planungsrecht E4 E6 E4 N 2/4 N2 N2 N 2/4 N4 N2 N2 Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf
Heiligenhafen-Ost E 4 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N4
Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
3409
Thüringen 1283 1284 1285 1286 1287 1288 1289 1290 1291 TH TH TH TH TH TH TH TH TH TH TH TH 1292 1293 1294 TH TH TH TH TH TH 1295 1296 1297 1298 1299 1300 1301 1302 1303 1304 1305 1306 1307 1308 1309 1310 TH TH TH TH TH TH TH TH TH TH TH TH TH TH TH TH A 004 A 004 A 004 A 009 B 004 B 004 B 004 B 004 B 004 B 004 B 004 B 004 B 004n B 007 B 007 B 007 B 007 B 007 B 007 B 007 B 007 B 007 B 007 B 007 B 019 B 019 B 019 B 019 B 019 B 019 B 019 B 019 B 062 B 062 B 019 B 088 B 180 B 180 A 009 ö AS Wildeck Obersuhl Ausbau Hermsdorfer Kreuz Herleshausen AS Lederhose OU Ilfeld OU Niedersachswerfen OU Nordhausen Sundhäuser Berge Andislebener Kreuz OU Gebesee OU Straußfurt OU Greußen OU Neuhaus a. R. OU Großstöbnitz Frohburg (A 72) Verlegung n Frohburg Altenburg Altenburg OU Meuselwitz OU Tüttleben Gotha OU Weimar-Ost Nohra Mönchenholzhausen Fambach B 87n OU Stockhausen Wilhelmsthal OU Etterwinden Wutha-Farnroda OU Meiningen OU Wasungen OU Zella-Mehlis B 62/B 19 OU Bad und B 19 Salzungen OU Witzelroda (4. und 5. BA) Behringen OU Bad Langensalza-Ost OU Marksuhl OU Buttelstedt OU Bad Berka Reichenbach Eisenach Weimar Nohra Barchfeld OU Meiningen Siebleben LGr. TH/SN Rositz Zeitz (A 9) Abzweig B 249 Gotha LGr. TH/BY w AS Wommen E6 KN E6 E6 N2 N2 N2 E4 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 N3 N2 Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf
N 4+E 4 Vordringlicher Bedarf N 4+E 4 Vordringlicher Bedarf E4 E4 N3 N 2/3 N3 N2 N 3/4 N 2/3 N2 N2 Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Laufend und fest disponiert
1311 1312 1313 1314 1315
TH TH TH TH TH
B 084 B 084 B 084 B 085 B 085
N 2/3 N2 N2 N2 N2
Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf
3410
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
lfd. Nr. Land
1316 1317 1318 1319 1320 1321
TH TH TH TH TH TH TH TH TH TH TH
B 085 B 085 B 085 B 086 B 086 B 087n B 087n B 087n B 087n B 087n B 087n B 088 B 088 B 088 B 088 B 088 B 088 B 088 B 088 B 088 B 089 B 089 B 089 B 090n B 092 B 094 B 094 B 175 B 175 B 175 B 176 B 176 B 176 B 180 B 180 B 243 B 243 B 243 B 247 B 247
OU Teichel OU Pflanzwirbach Schwarza OU Bad Frankenhausen OU Oldisleben Meiningen Melkers Herpf OU Oberkatz OU Kaltennordheim OU Diedorf Spange Nauendorf OU Großeutersdorf OU Camburg OU Schwarza Süd OU Gehren OU Uhlstädt Ostanbindung Rudolstadt OU Rothenstein OU Zeutsch Eisfeld OU Harras OU Hildburghausen Traßdorf (A 71) OU Wolfsgefährt OU Zeulenroda OU Schleiz OU Burkersdorf OU Frießnitz OU Großebersdorf OU SömmerdaWest OU Gräfentonna OU Kölleda Altenburg-West (B 180) Altenburg OU Holbach OU Günzerode OU Mackenrode OU Kallmerode OU Mühlhausen Gößnitz (B 93) Nahwinden Hildburghausen Kirchhasel Pennewitz LGr. TH/HE (bzw. B 278) Walldorf Stepfershausen Saalfeld
N2 N2 E4 N2 N2 N3 N3 N3 N3 N3 N3 N2 N3 N2 N2 N2 N2 N 2/3 N2 N2 N3 N3 N3 N2 N3 N2 N3 N3 N3 N3 N2 N3 N2 N2 N2 N3 N3 N3 N3 N3
Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf
1322 1323 1324 1325 1326 1327 1328 1329 1330 1331
TH TH TH TH TH TH TH TH TH TH TH TH
Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf
1332 1333 1334 1335 1336 1337 1338 1339 1340 1341 1342 1343 1344 1345 1346 1347 1348
TH TH TH TH TH TH TH TH TH TH TH TH TH TH TH TH TH
Laufend und fest disponiert Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Laufend und fest disponiert Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
lfd. Nr. Land Straße Straße Projektbezeichnung Bauziel Dringlichkeit
3411
1349 1350 1351 1352 1353 1354 1355 1356 1357 1358 1359 1360
TH TH TH TH TH TH TH TH TH TH TH TH
B 247 B 247 B 247 B 247 B 247 B 247 B 249 B 249 B 281 B 281 B 281 B 281
OU Höngeda OU Großengottern Ferna Gotha A4 OU Schwabhausen OU Mühlhausen Grabe OU Pößneck Rockendorf OU Saalfeld Lichte Reichmannsdorf Krölpa Körner Teistungen A4
N 4+E 4 Vordringlicher Bedarf N 4+E 4 Vordringlicher Bedarf N2 E4 Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf Weiterer Bedarf Vordringlicher Bedarf Vordringlicher Bedarf Weiterer Bedarf".
OU Schwabhausen N 4+E 4 Vordringlicher Bedarf Spange Nauendorf E 4 N2 N2 N3 N3 N2 N3
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Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2016 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur A. Dobrindt
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Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz FFG)*
Vom 23. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht Kapitel 1 Rechtsform und Aufgaben der Filmförderungsanstalt § § § § 1 2 3 4 Filmförderungsanstalt Aufgaben der Filmförderungsanstalt Aufgabenerfüllung Dienstleistungen für andere Einrichtungen Kapitel 2 Organe, Förderkommissionen Abschnitt 1 Organe § 5 Organe der Filmförderungsanstalt Abschnitt 2 Verwaltungsrat § § § § 6 7 8 9 Zusammensetzung Berufung, Amtszeit Aufgaben, Satzung, Richtlinien Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Einberufung, Rechte, Geschäftsordnung Ausschüsse Befangenheit Abschnitt 3 Präsidium § 12 § 13 § 14 Vorsitz, Zusammensetzung, Amtszeit, Geschäftsordnung Aufgaben, Rechte Beschlussfähigkeit, Verfahren, Befangenheit Abschnitt 4 Vorstand § § § § § 15 16 17 18 19 Bestellung, Amtsdauer, Geschäftsordnung Aufgaben, Rechte Förderentscheidungen Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands Entscheidungen zu Sperrfristen Abschnitt 5 Förderkommissionen § 20 § 21 Ständige Förderkommissionen Vorschläge für die Besetzung der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung
§ 22
§ 23 § § § § § 24 25 26 27 28
§ 29 § 30 § 31
Bestellung der Mitglieder der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung Bestellung der Mitglieder der Kommission für Kinoförderung Verbot der Personenidentität, Abberufung, Neubestellung Geschäftsordnung, Befangenheit Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung Verfahren zur Besetzung der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung Kommission für Kinoförderung Weitere Förderkommissionen Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen Kapitel 3 Satzung, Haushalt, Aufsicht
§ 10 § 11
§ § § § § § §
32 33 34 35 36 37 38
Satzung Wirtschaftsplan Haushalts- und Wirtschaftsführung Rücklagen Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen Rechnungslegung und Prüfung der Jahresrechnung Aufsicht Kapitel 4 Förderung Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1
Zweckbindung der Fördermittel, Begriffsbestimmungen § 39 § 40 Zweckbindung der Fördermittel Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Allgemeine Fördervoraussetzungen § § § § 41 42 43 44 Filmbezogene allgemeine Fördervoraussetzungen Internationale Koproduktionen Internationale Kofinanzierungen Förderfähigkeit von internationalen Koproduktionen und Kofinanzierungen Fördervoraussetzungen bei internationalen Kofinanzierungen Nicht förderfähige Filme Barrierefreie Fassung Herstellung der Kopien Archivierung Ausschluss von Personen von der Förderung
§ 45 § § § § § 46 47 48 49 50
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
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Abschnitt 3 Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle § § § § § § § § § § 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 Art und Höhe Antrag Zuerkennung Verwendung Besondere Verwendungsmöglichkeiten Bürgschaften Begonnene Maßnahmen Auszahlung Schlussprüfung Rückzahlungspflicht Kapitel 6 Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme § § § § § § § § § 91 92 93 94 95 96 97 98 99 Referenzförderung Erfolge bei Festivals und Preise Förderart, Verteilung der Referenzpunkte Antrag Zuerkennung Verwendung Auszahlung Schlussprüfung Rückzahlung Kapitel 7 Förderung von Drehbüchern und der Drehbuchfortentwicklung Abschnitt 1 D r e h b u c h - u n d Tr e a t m e n t f ö r d e r u n g § § § § § § § 100 101 102 103 104 105 106 Förderhilfen Förderart, Auswahl von Vorhaben Antrag Verwendung Auszahlung Schlussprüfung Rückzahlung Abschnitt 2 Förderung der Drehbuchfortentwicklung § § § § § § § § 107 108 109 110 111 112 113 114 Förderhilfen Förderart, Auswahl von Vorhaben Antrag Sachverständige Begleitung Verwendung Auszahlung Schlussprüfung, Rückzahlung Ermächtigung des Verwaltungsrats Kapitel 8 Förderung des Absatzes Abschnitt 1 Projektförderung für Ver l e i h - u n d Ve r t r i eb s u nt e r ne hm en sowie Unternehmen der Videowirtschaft § § § § § § 115 116 117 118 119 120 Förderhilfen Verwendung für den Verleih und Vertrieb Verwendung für den Videoabsatz Art und Höhe Auswahl von Vorhaben Einbeziehung von Gemeinschaftsproduktionen und ausländischen Filmen Antrag Bewilligung
§ 51 § 52
Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Vorläufige Projektbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Abschnitt 4 Sperrfristen
§ § § § § §
53 54 55 56 57 58
Regelmäßige Sperrfristen Ordentliche Verkürzung der Sperrfristen Außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen Nichtanwendung der Sperrfristenregelungen Verletzung der Sperrfristen Ermächtigung des Verwaltungsrats Kapitel 5 Förderung der Filmproduktion Abschnitt 1 Projektfilmförderung
§ § § § § § § § § § § § § §
59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72
Förderhilfen Art und Höhe, Mindestförderquote Auswahl von Vorhaben Einbeziehung von Gemeinschaftsproduktionen Eigenanteil des Herstellers Ausnahmen beim Eigenanteil Bürgschaften Antrag Bewilligung Förderzusage, Form Auszahlung Schlussprüfung Tilgung des Darlehens Sonstige Rückzahlungspflicht Abschnitt 2 Referenzfilmförderung Unterabschnitt 1 Referenzfilmförderung für programmfüllende Filme
§ 73 § 74 § 75
Förderhilfen, Referenzpunkte Zuschauererfolg Erfolge bei Festivals und Preise Unterabschnitt 2
Referenzfilmförderung für Dokumentar-, Kinder-, Erstlingsfilme und Filme mit niedrigen Herstellungskosten § 76 § 77 § 78 Förderhilfen, Referenzpunkte Zuschauererfolg Erfolge bei Festivals und Preise Unterabschnitt 3 Filme aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz § 79 Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz Unterabschnitt 4 Verfahren, Art und Höhe der Förderung § 80 Verteilung der Referenzpunkte
§ 121 § 122
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§ § § § 123 124 125 126 Auszahlung Schlussprüfung Tilgung des Darlehens Sonstige Rückzahlungspflicht Abschnitt 2 R e f e ren z f ö rd e r u ng f ür Ver le i hu nt e r ne hm en § § § § § § § 127 128 129 130 131 132 133 Förderhilfen, Referenzpunkte Art der Förderhilfe, Antrag Zuerkennung Verwendung Auszahlung Begonnene Maßnahmen Schlussprüfung, Rückzahlung Kapitel 9 Kinoförderung Abschnitt 1 Kinoprojektförderung § § § § 134 135 136 137 Förderhilfen Art und Höhe Erlass von Restschulden Auswahl von Projekten Abschnitt 2 Kinoreferenzförderung § 138 § 139 Förderhilfen Art und Höhe, Verteilung der Referenzpunkte Abschnitt 3 Ve r f a h r e n § § § § § 140 141 142 143 144 Antrag Zuerkennung der Kinoreferenzförderung Auszahlung Verwendung der Kinoreferenzförderung Schlussprüfung, Rückzahlung Kapitel 10 Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes § 145 Vorgaben für Richtlinie Kapitel 11 Finanzierung, Verwendung der Mittel Abschnitt 1 Finanzierung Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § § § § § 146 147 148 149 150 Filmabgabe Verhältnis der Abgabevorschriften zueinander Erhebung der Filmabgabe Fälligkeit Begriffsbestimmung Kinofilm Unterabschnitt 2 Filmabgabe der Kinos und der Videowirtschaft § 151 § 152 § 153 Filmabgabe der Kinos Filmabgabe der Videoprogrammanbieter Filmabgabe der Anbieter von Videoabrufdiensten § 170 § 171 § 172 Unterabschnitt 3 Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter § 154 § 155 § 156 § 157 § 158
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Filmabgabe der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter Filmabgabe der Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts Filmabgabe der Veranstalter von Bezahlfernsehen und der Programmvermarkter Medialeistungen Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter Abschnitt 2 Ver w e n d u n g d e r E i n n a h m e n
§ 159 § 160 § 161 § 162 § 163
Aufteilung der Einnahmen auf die Förderarten Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter Ermächtigung des Verwaltungsrats Verwendung von Tilgungen Verwendung von Rücklagen, Überschüssen und nicht verbrauchten Haushaltsmitteln Kapitel 12 Auskunftspflichten und Datenverwendung
§ § § § § §
164 165 166 167 168 169
Auskünfte Zeitpunkt und Form der Meldepflicht Kontrolle der gemeldeten Daten Schätzung Übermittlung und Veröffentlichung von Daten Förderbericht Kapitel 13 Übergangs- und Schlussvorschriften Übergangsregelungen Beendigung der Filmförderung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Kapitel 1 Rechtsform und Aufgaben der Filmförderungsanstalt
§1 Filmförderungsanstalt (1) Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin. §2 Aufgaben der Filmförderungsanstalt Die Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe, 1. Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft einschließlich der Kinos durchzuführen; 2. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland unter Berücksichtigung ökologischer Belange zu unterstützen, insbesondere
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durch Maßnahmen zur Marktforschung, zur Bekämpfung der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten und zur Filmbildung junger Menschen; 3. die Digitalisierung zum Zweck des Erhalts und der Zugänglichmachung des deutschen Filmerbes zu unterstützen; 4. die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern; 5. deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen; 6. die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen; 7. die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Filmwirtschaft und auf die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union; 8. auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken und 9. darauf hinzuwirken, dass in der Filmwirtschaft eingesetztes Personal zu sozialverträglichen Bedingungen beschäftigt wird. Die Filmförderungsanstalt wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Belange der Geschlechtergerechtigkeit hin. §3 Aufgabenerfüllung (1) Die Filmförderungsanstalt gewährt Förderhilfen nach Maßgabe der Kapitel 4 bis 9. (2) Die Filmförderungsanstalt kann zudem für die Erfüllung ihrer allgemeinen Aufgaben nach § 2 sowie nach Maßgabe des Kapitels 10 insbesondere auch Förderhilfen gewähren, soweit diese nicht die Gewährung von Förderhilfen nach Maßgabe der Kapitel 4 bis 9 betreffen. (3) Die Filmförderungsanstalt darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an anderen Einrichtungen beteiligen, wenn die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde dem zustimmt. Sie beteiligt sich insbesondere an der zentralen Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films sowie an dem Netzwerk für Filmund Medienkompetenz. (4) Die Filmförderungsanstalt darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwei- und mehrseitige Kooperationsvereinbarungen mit den für die Filmförderung zuständigen Stellen anderer Staaten und mit den Filmfördereinrichtungen der Länder abschließen, um deutsch-ausländische Filmprojektentwicklungen zu unterstützen. §4 Dienstleistungen für andere Einrichtungen Die Filmförderungsanstalt darf gegen Erstattung der Kosten Maßnahmen der Film- und Medienförderung für
Behörden und öffentlich-rechtliche Einrichtungen, für andere Filmfördereinrichtungen sowie für sonstige branchennahe Einrichtungen durchführen. Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben.
Kapitel 2 Organe, Förderkommissionen Abschnitt 1 Organe
§5 Organe der Filmförderungsanstalt Organe der Filmförderungsanstalt sind 1. der Verwaltungsrat, 2. das Präsidium und 3. der Vorstand.
Abschnitt 2 Verwaltungsrat
§6 Zusammensetzung (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt benannt: 1. drei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag, 2. zwei Mitglieder durch den Bundesrat, 3. zwei Mitglieder durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde, 4. drei Mitglieder durch den HDF Kino e. V., 5. je ein Mitglied durch a) die Arbeitsgemeinschaft Kino Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. und b) den Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V., 6. zwei Mitglieder Filmverleiher e. V., durch den Verband der
7. zwei Mitglieder durch den Bundesverband audiovisuelle Medien e. V., 8. ein Mitglied durch den Interessenverband des Video- und Medienfachhandels in Deutschland e. V., 9. ein Mitglied, gemeinsam durch den ANGA Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e. V., den eco Verband der Internetwirtschaft e. V. sowie den Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V., 10. je ein Mitglied durch a) die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland und b) die Anstalt des öffentlichen Rechts ,,Zweites Deutsches Fernsehen", 11. zwei Mitglieder durch den Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V.,
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12. drei Mitglieder durch die Allianz Deutscher Produzenten Film & Fernsehen e. V., 13. je ein Mitglied durch a) die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V. und b) die AG Kurzfilm, 14. je ein Mitglied durch a) den Bundesverband Regie e. V. und b) den Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V., 15. ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmproduzenten e. V., 16. ein Mitglied durch den Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e. V., 17. ein Mitglied, gemeinsam durch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und den Deutschen Journalistenverband e. V., 18. ein Mitglied durch die Deutsche Filmakademie e. V., 19. ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmexporteure e. V., 20. je ein Mitglied durch a) die evangelische Kirche und b) die katholische Kirche. Löst sich eine entsendende Organisation auf, geht das Recht der Benennung auf die rechtsnachfolgende Organisation über. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 3 bis 7 sowie 10 bis 14 muss jeweils mindestens eine Frau und jeweils mindestens ein Mann benannt werden. Für die Besetzung des Verwaltungsrats gilt § 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes entsprechend, soweit das Bundesgremienbesetzungsgesetz nicht unmittelbar anzuwenden ist. (3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt. (4) Die benennungsberechtigten Organisationen und Verfassungsorgane können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen und eine andere Person benennen. Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mitglieds kann nur von den zuständigen Organisationen gemeinsam widerrufen werden. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt. §7 Berufung, Amtszeit (1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Mitglieder des Verwaltungsrats und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats für fünf Jahre. (2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. §8 Aufgaben, Satzung, Richtlinien (1) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Film-
förderungsanstalt gehören, verabschiedet den Haushalt der Filmförderungsanstalt und beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz sowie die Satzung der Filmförderungsanstalt nach Maßgabe des Absatzes 4. (2) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs Monaten jedes Wirtschaftsjahres über die Entlastung des Vorstands und des Präsidiums. § 109 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. Die Mitglieder des Präsidiums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des Präsidiums nicht stimmberechtigt. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. (3) Der Verwaltungsrat kann, soweit dies nicht in diesem Gesetz geregelt ist, insbesondere die folgenden Anforderungen durch Richtlinien regeln: 1. an die Anträge nach diesem Gesetz und die ihnen beizufügenden Unterlagen, 2. an die Antragsfristen, 3. an die Auszahlung von Förderhilfen, 4. an Zeitpunkt, Art und Form der Verwendungsnachweise sowie 5. an die jeweils in der Förderung anerkennungsfähigen Kosten und die Tilgungsbestimmungen. Dabei ist sicherzustellen, dass den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung Rechnung getragen wird. (4) Der Verwaltungsrat beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz und die Satzung der Filmförderungsanstalt gemäß § 32 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Richtlinien und die Satzung bedürfen der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Für Änderungen der Richtlinien und der Satzung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (5) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Verwaltungsrats entscheidet der Verwaltungsrat. Entscheidungen über Widersprüche, mit denen die angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise geändert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die angegriffene Entscheidung zu treffen ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist der Widerspruch zurückzuweisen. §9 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Einberufung, Rechte, Geschäftsordnung (1) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. (2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 19 Mitglieder anwesend sind. (3) Der Verwaltungsrat beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (4) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen von sieben seiner Mitglieder oder des Präsidiums unverzüglich einzuberufen. (5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Arbeit der Ausschüsse gemäß § 10 geregelt wird. Die Geschäftsordnung bedarf der
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Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. § 10 Ausschüsse (1) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden, wenn dem eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt. Jeder Ausschuss besteht aus fünf bis 15 Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrats. (2) Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Verwaltungsrats im jeweiligen Aufgabenbereich vor. Sie berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig. § 11 Befangenheit (1) Steht ein Mitglied des Verwaltungsrats zu einem Dritten in einem persönlichen Näheverhältnis oder in vertraglichen oder organschaftlichen Beziehungen, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (Befangenheit), so darf dieses Mitglied nicht an Beschlüssen mitwirken, insbesondere nicht an Beschlüssen über die Gewährung von Förderhilfen, die den Dritten begünstigen können. § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. (2) Beschlüsse, an denen Mitglieder entgegen Absatz 1 mitgewirkt haben, sind unwirksam, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Stimme dieses Mitglieds den Ausschlag gegeben hat.
für den Verwaltungsrat benannten Vertreterinnen und Vertreter auf gemeinsamen Vorschlag dieser Organisationen. Für die Besetzung des Präsidiums gilt § 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes entsprechend, soweit das Bundesgremienbesetzungsgesetz nicht unmittelbar anzuwenden ist. (3) Die Präsidiumsmitglieder werden jeweils für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat benannt oder gewählt. (4) Das Präsidium wählt aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. (5) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde. § 13 Aufgaben, Rechte (1) Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstands. Dies gilt auch für das Handeln des Vorstands bei den Einrichtungen nach § 3 Absatz 3 Satz 2. (2) Das Präsidium trifft Beschlüsse über die Dienstverträge mit der zum Vorstand bestellten Person und mit den zu seinen Stellvertretungen bestellten Personen. Die oder der Vorsitzende des Präsidiums vertritt die Filmförderungsanstalt beim Abschluss und bei der Beendigung der Dienstverträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit dem Vorstand und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Filmförderungsanstalt und dem Vorstand. (3) Das Präsidium setzt die Frist für die Vorlage der Jahresrechnung. (4) Das Präsidium entscheidet auf Vorschlag des Vorstands über Förderhilfen gemäß § 3 Absatz 2, soweit nicht der Vorstand hierfür zuständig ist. (5) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Präsidiums entscheidet das Präsidium. Für Entscheidungen über Widersprüche gilt § 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 entsprechend. § 14 Beschlussfähigkeit, Verfahren, Befangenheit (1) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. (2) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, mindestens aber mit vier Stimmen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (3) Ein Mitglied des Präsidiums, das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, kann ein anderes Mitglied des Präsidiums schriftlich oder elektronisch zur Stimmabgabe bevollmächtigen. Jedes Mitglied kann nur ein abwesendes Mitglied vertreten. (4) Entscheidungen des Präsidiums können auch im schriftlichen Umlaufverfahren getroffen werden. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der hierfür bestimmten Frist durch schriftliche oder
Abschnitt 3 Präsidium
§ 12 Vorsitz, Zusammensetzung, Amtszeit, Geschäftsordnung (1) Das Präsidium besteht aus zehn Mitgliedern. (2) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats. Das Präsidium besteht weiter aus den folgenden Mitgliedern: 1. je einem vom Deutschen Bundestag und von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benannten Mitglied des Verwaltungsrats, 2. je einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Verwaltungsrats, das benannt worden ist a) von den Verbänden der Filmhersteller, b) von den Verbänden der Filmverleiher, c) von den Verbänden der Kinos, d) von den Verbänden der Videowirtschaft, e) von den Verbänden der privaten Fernsehveranstalter und f) von den Verbänden der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, 3. einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Mitglied aus dem Kreis der von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V., dem Bundesverband Regie e. V., der AG Kurzfilm e. V. und dem Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V.
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elektronische Mitteilung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Präsidiums mitteilt, dass es mit der Herbeiführung der Entscheidung im schriftlichen Umlaufverfahren nicht einverstanden ist. (5) Die Vorschriften zur Befangenheit nach § 11 gelten für die Mitglieder des Präsidiums entsprechend.
(4) Der Vorstand ist mit der Zustimmung des Verwaltungsrats berechtigt, Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 3 Absatz 4 für die Filmförderungsanstalt zu schließen. (5) Der Vorstand und seine Stellvertretungen sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit angehört werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn persönliche Angelegenheiten des Vorstands oder von dessen jeweiliger Stellvertretung betroffen sind. § 17 Förderentscheidungen (1) Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, über Förderhilfen für die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben der Filmförderungsanstalt gemäß § 3 Absatz 2 bis zu einem Betrag von 50 000 Euro. Das Präsidium kann den Betrag durch einstimmigen Beschluss erhöhen. (2) Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, 1. über das Vorliegen der allgemeinen Fördervoraussetzungen nach den §§ 41 bis 50, 2. soweit es sich nicht um bewertende Entscheidungen handelt, im Rahmen a) der Förderung nach Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 3 Absatz 4, b) der Projektfilmförderung nach den §§ 59 bis 72, c) der Drehbuch- und Treatmentförderung nach den §§ 100 bis 106, d) der Förderung der Drehbuchfortentwicklung nach den §§ 107 bis 114, e) der Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Videowirtschaft nach den §§ 115 bis 126 sowie f) der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und den §§ 140 bis 144, soweit es sich nicht um bewertende Entscheidungen handelt, 3. im Rahmen der Referenzfilmförderung nach den §§ 73 bis 90, 4. im Rahmen der Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme nach den §§ 91 bis 99, 5. im Rahmen der Referenzförderung für Verleihunternehmen nach den §§ 127 bis 133, 6. im Rahmen der Kinoreferenzförderung nach den §§ 138 bis 144, 7. im Rahmen der Förderung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes gemäß § 145, soweit eine aufgrund des § 145 Absatz 1 Satz 1 erlassene Richtlinie des Verwaltungsrats nichts Abweichendes vorsieht, und 8. über Projektfördermaßnahmen bis zur Höhe von 25 000 Euro, soweit es sich nicht um Drehbücher oder Treatments nach den §§ 100 bis 106 oder um Vorhaben der Drehbuchfortentwicklung nach den §§ 107 bis 114 handelt.
Abschnitt 4 Vorstand
§ 15 Bestellung, Amtsdauer, Geschäftsordnung (1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Er hat eine erste und eine zweite Stellvertretung. (2) Der Vorstand und seine Stellvertretungen werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. (3) Der Vorstand und seine Stellvertretungen können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Für die Abberufung ist ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich, dem zwei Drittel seiner Mitglieder zugestimmt haben müssen. Die betroffene Person ist vor der Entscheidung des Verwaltungsrats anzuhören. (4) Der Vorstand, seine Stellvertretungen und die Beschäftigten der Filmförderungsanstalt dürfen in der Film- und Medienwirtschaft kein Handelsgewerbe betreiben und keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Sie dürfen sich nicht als Gesellschafterin oder Gesellschafter an einer Handelsgesellschaft beteiligen, die auf dem Gebiet der Film- und Medienwirtschaft tätig ist. (5) Das Präsidium beschließt eine Geschäftsordnung für den Vorstand und seine Stellvertretungen. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass die Filmförderungsanstalt auch durch zwei vom Vorstand Bevollmächtigte gemeinsam vertreten werden kann. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde. § 16 Aufgaben, Rechte (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats. (2) Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die Filmförderungsanstalt verbindlich, wenn sie vom Vorstand, von seinen Stellvertretungen gemeinschaftlich oder durch eine Stellvertretung mit einer vom Vorstand bevollmächtigten Vertretung abgegeben werden. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen. (3) Der Vorstand kann Entscheidungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände sowie abschließende Zeichnungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände oder weitere Mitarbeiter übertragen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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(3) Vor einer Entscheidung auf Zuerkennung von Förderhilfen nach § 73 oder § 76, jeweils in Verbindung mit § 83 Absatz 2, hat der Vorstand das Präsidium zu unterrichten. Verlangen wenigstens vier Mitglieder des Präsidiums innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Vorstands schriftlich oder elektronisch bei der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die Entscheidung des Verwaltungsrats, entscheidet der Verwaltungsrat anstelle des Vorstands. § 18 Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands (1) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99 und nach den §§ 127 bis 133 entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit, wenn die Entscheidungen auf den Regelungen zur Nichtförderbarkeit von Filmen nach § 46 beruhen. (2) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99, nach den §§ 127 bis 133 und nach den §§ 138 bis 144, die auf einer Einstufung als Kinderfilm beruhen, entscheidet die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung mit einfacher Mehrheit. (3) Über Widersprüche gegen Förderentscheidungen des Vorstands gemäß § 17 Absatz 1 sowie gegen Entscheidungen des Vorstands zu Sperrfristen gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 entscheidet das Präsidium. (4) Über Widersprüche gegen sonstige Entscheidungen des Vorstands entscheidet der Vorstand. § 19 Entscheidungen zu Sperrfristen (1) Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Verkürzung der Sperrfristen nach § 54 Absatz 1 oder § 55 Absatz 2 oder auf Nichtanwendung der Sperrfristen nach § 56 Absatz 1. Der Vorstand hat bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der Sperrfristenregelungen vor seiner Entscheidung das Präsidium zu befassen. (2) Das Präsidium entscheidet über Anträge auf außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen nach § 55 Absatz 1 und 3 und die Folgen einer Sperrfristverletzung nach § 57. Dem Antrag auf außerordentliche Verkürzung der Sperrfrist nach § 55 Absatz 1 und 3 kann nur mit Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters der Kinos stattgegeben werden. Satz 2 gilt auch für Entscheidungen im Widerspruchsverfahren.
3. die Kommission für Kinoförderung. § 21 Vorschläge für die Besetzung der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung (1) Die im Verwaltungsrat vertretenen Verfassungsorgane und Organisationen können für die Besetzung der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung je Verwaltungsratsmitglied jeweils bis zu zwei Personen und für die Besetzung der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung je Verwaltungsratsmitglied jeweils eine Person vorschlagen. Satz 1 gilt hinsichtlich der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, 9 und 17 gemeinsam benennungsberechtigten Organisationen mit der Maßgabe, dass diese jeweils nur gemeinsam Personen vorschlagen können. Hinsichtlich des Verbands der Filmverleiher e. V. gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass dieser nur gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft Verleih e. V. Personen vorschlagen kann. (2) Schlägt ein Verfassungsorgan oder eine Organisation oder eine Gruppe von Organisationen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und 3 mehr als eine Person für die Besetzung der Förderkommissionen vor, muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann vorgeschlagen werden. (3) Die nach Absatz 1 vorgeschlagenen Personen müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein sowie über maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung in der Film- und Kinowirtschaft verfügen. Mit Ausnahme der Betreiber von Kinos müssen sie jeweils die Mitwirkung an mindestens drei oder die Verwertung von mindestens zwölf verfilmten programmfüllenden Kinoprojekten nachweisen können. Näheres zur erforderlichen Expertise der vorgeschlagenen Personen regelt die Satzung. § 22 Bestellung der Mitglieder der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung (1) Aus den nach § 21 Absatz 1 vorgeschlagenen Personen wählt und bestellt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder für den Zeitraum von drei Jahren (Amtszeit) 42 Personen zu Mitgliedern der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und 20 Personen zu Mitgliedern der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung. (2) Im Fall der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung müssen 24 Personen aus dem Bereich der Filmverwertung, mindestens sechs Personen Hersteller und mindestens drei Personen entweder Drehbuchautorin oder Drehbuchautor oder hauptberufliche Dramaturgin oder hauptberuflicher Dramaturg sein. Von den Personen aus dem Bereich der Filmverwertung müssen jeweils sechs Personen aus den Bereichen der Kinowirtschaft, der Verleih- und Vertriebswirtschaft, der Videowirtschaft und der Fernsehwirtschaft sein. Mindestens einer der Hersteller muss bei der Herstellung eines Kinderfilms mitgewirkt haben.
Abschnitt 5 Förderkommissionen
§ 20 Ständige Förderkommissionen Folgende ständige Förderkommissionen werden eingerichtet: 1. die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung, 2. die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung und
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(3) Im Fall der Kommission für Verleih-, Vertriebsund Videoförderung müssen 16 Personen aus dem Bereich der Filmverwertung sowie vier Personen Hersteller sein. Von den Personen aus dem Bereich der Filmverwertung müssen jeweils mindestens vier Personen aus den Bereichen der Verleih- und Vertriebswirtschaft und der Videowirtschaft sein. (4) Die nach Absatz 1 gewählten Personen müssen jeweils zu gleichen Teilen Frauen und Männer sein. (5) Näheres zum Verfahren regelt die Satzung. § 23 Bestellung der Mitglieder der Kommission für Kinoförderung (1) Die im Verwaltungsrat vertretenen Verbände der Kinowirtschaft schlagen insgesamt mindestens zehn Personen für die Besetzung der Kommission für Kinoförderung vor. Ein Verband muss jeweils genauso viele Frauen wie Männer vorschlagen. Ist die Anzahl der vorgeschlagenen Personen ungerade, darf das Ungleichgewicht zwischen Frauen und Männern jeweils nur eine Person betragen. (2) Die nach Absatz 1 vorgeschlagenen Personen müssen über maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung in der Kinowirtschaft mit kaufmännischer Verantwortung verfügen und auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein. Näheres zur erforderlichen Expertise der vorgeschlagenen Personen regelt die Satzung. (3) Aus den nach Absatz 1 vorgeschlagenen Personen wählt und bestellt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder für den Zeitraum von drei Jahren (Amtszeit) drei Personen zu ordentlichen Mitgliedern der Kommission für Kinoförderung und drei Personen zu deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. (4) Unter den nach Absatz 3 gewählten ordentlichen Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern müssen jeweils mindestens eine Frau und mindestens ein Mann sein. § 24 Verbot der Personenidentität, Abberufung, Neubestellung (1) Ein und dieselbe Person darf nur in einer einzigen Förderkommission Mitglied sein. (2) Aus wichtigem Grund kann der Verwaltungsrat Mitglieder der Förderkommissionen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, aber mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder, jederzeit abberufen. Satz 1 gilt auch für die stellvertretenden Mitglieder der Kommission für Kinoförderung. (3) Scheidet ein Mitglied der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung oder der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung vorzeitig aus, so wählt und bestellt der Verwaltungsrat nach den Vorgaben des § 22 Absatz 2 und 3 für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge aus dem nach § 21 vorgeschlagenen und verbliebenen Personenkreis. Der zur Wahl stehende Personenkreis kann in diesem Fall nach den Vorgaben in § 21 um weitere Personen ergänzt werden. (4) Scheidet ein Mitglied der Kommission für Kinoförderung vorzeitig aus, so wählt und bestellt der Ver-
waltungsrat nach den Vorgaben des § 23 Absatz 3 für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge aus dem nach § 23 Absatz 1 vorgeschlagenen und verbliebenen Personenkreis. Bei Bedarf schlagen die im Verwaltungsrat vertretenen Verbände der Kinowirtschaft weitere Personen nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 vor. (5) Die Mitglieder der Förderkommissionen können einmal wiederbestellt werden. Eine Person kann später erneut als Mitglied bestellt werden, wenn seit Beendigung ihrer Mitgliedschaft fünf Jahre vergangen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die stellvertretenden Mitglieder der Kommission für Kinoförderung. § 25 Geschäftsordnung, Befangenheit (1) Der Verwaltungsrat beschließt eine Geschäftsordnung, die für alle Förderkommissionen gilt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. (2) § 11 gilt für die Mitglieder der Förderkommissionen entsprechend. § 26 Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung (1) Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung entscheidet über Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung nach den §§ 59 bis 72, über Förderhilfen im Rahmen der Drehbuch- und Treatmentförderung nach den §§ 100 bis 106 sowie über Förderhilfen im Rahmen der Förderung der Drehbuchfortentwicklung nach den §§ 107 bis 114, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt. (2) Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung tagt in unterschiedlicher Besetzung mit einer Zahl von jeweils sieben Mitgliedern. Jedes vom Verwaltungsrat nach § 22 Absatz 2 bestellte Mitglied darf maximal an drei Sitzungen im Kalenderjahr teilnehmen. Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden. (3) Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (4) Den Vorsitz führt der Vorstand oder eine seiner Stellvertretungen ohne Stimmrecht. § 27 Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung (1) Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung entscheidet über Förderhilfen im Rahmen der Projektabsatzförderung nach den §§ 115 bis 126, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt. (2) Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung tagt in unterschiedlicher Besetzung mit einer Zahl von jeweils fünf Mitgliedern. Jedes vom Verwaltungsrat nach § 22 Absatz 3 bestellte Mitglied darf maximal an drei Sitzungen im Kalenderjahr teilnehmen. Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden.
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(3) Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. § 26 Absatz 4 gilt entsprechend. § 28 Verfahren zur Besetzung der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung (1) Der Vorstand bestimmt für jede Sitzung der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung je eine Vertreterin oder einen Vertreter aus den Bereichen der Kinowirtschaft, der Verleih- und Vertriebswirtschaft, der Videowirtschaft und der Fernsehwirtschaft sowie mindestens einen Hersteller und mindestens eine Drehbuchautorin oder einen Drehbuchautoren oder eine Dramaturgin oder einen Dramaturgen. Hierbei bestimmt der Vorstand für jede Sitzung jeweils mindestens drei Frauen und mindestens drei Männer. Er stellt auch sicher, dass ein in Finanzierungsfragen sachkundiges Mitglied an jeder Sitzung der Kommission teilnimmt. (2) Für jede Sitzung der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung wählt der Vorstand je mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter aus den Bereichen der Verleih- und Vertriebswirtschaft und der Videowirtschaft sowie einen Hersteller aus. Hierbei bestimmt der Vorstand für jede Sitzung jeweils mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer. Er stellt auch sicher, dass ein in Finanzierungsfragen sachkundiges Mitglied an jeder Sitzung der Kommission teilnimmt. (3) Die Besetzung der Kommissionen erfolgt in Abstimmung mit dem Präsidium. Näheres zum Verfahren regelt die Satzung. § 29 Kommission für Kinoförderung (1) Die Kommission für Kinoförderung entscheidet über Förderhilfen im Rahmen der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und 140 bis 144, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt. (2) Die Kommission für Kinoförderung ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden. (3) Den Vorsitz führt der Vorstand oder eine seiner Stellvertretungen ohne Stimmrecht. § 30 Weitere Förderkommissionen Das Präsidium kann im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde für die Umsetzung von zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen weitere Förderkommissionen einsetzen.
§ 31 Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen entscheidet die jeweilige Förderkommission. § 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Kapitel 3 Satzung, Haushalt, Aufsicht
§ 32 Satzung (1) Die Satzung der Filmförderungsanstalt regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, das Nähere über 1. die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans, 2. das Rechnungswesen, 3. die Rechnungslegung und 4. die Prüfung der Rechnung der Filmförderungsanstalt. (2) Die Satzung kann bestimmen, dass den Mitgliedern des Verwaltungsrats, den Mitgliedern des Präsidiums oder den jeweils an ihrer Stelle erschienenen stellvertretenden Mitgliedern Tagegelder, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung sowie eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass 1. den Mitgliedern der Förderkommissionen und den stellvertretenden Mitgliedern der Kommission für Kinoförderung, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sind, Tagegelder, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung gewährt werden und 2. die Mitglieder der Förderkommissionen und die stellvertretenden Mitglieder der Kommission für Kinoförderung für die Prüfung von Anträgen eine Vergütung erhalten. § 33 Wirtschaftsplan (1) Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung fest. Darin sind, getrennt nach Zweckbestimmung und Ansatz, alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Filmförderungsanstalt im kommenden Wirtschaftsjahr zu veranschlagen. Der Wirtschaftsplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. (2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat den Entwurf des Wirtschaftsplanes rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres vorzulegen. (3) Bei Bedarf kann ein Nachtragshaushalt aufgestellt werden. Absatz 1 gilt entsprechend. (4) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Ist bis zum Schluss eines Wirtschaftsjahres der Wirtschaftsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so bedürfen Ausgaben der Zustimmung des Verwaltungsrats.
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§ 34 Haushalts- und Wirtschaftsführung (1) Der Wirtschaftsplan ist sparsam und wirtschaftlich auszuführen. (2) Im Wirtschaftsplan nicht veranschlagte Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn 1. die Filmförderungsanstalt zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet ist oder die Ausgaben der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Filmförderungsanstalt dienen und 2. für die Ausgabe ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt. § 35 Rücklagen (1) Zur Sicherung ihrer Haushaltswirtschaft und zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Filmförderungsanstalt Rücklagen bilden. Von den bei der Erstellung des Wirtschaftsplans zu erwartenden Einnahmen aus der Filmabgabe dürfen nicht mehr als 10 Prozent der Rücklage zugeführt werden. Die Beschränkung nach Satz 2 gilt nicht für Rücklagen, die aufgrund von gegen die Abgabebescheide eingelegten Rechtsmitteln gebildet werden. (2) Zuführungen und Entnahmen bei den Rücklagen sind im Wirtschaftsplan zu veranschlagen. (3) Über die Bildung sowie Auflösung und Verwendung von Rücklagen beschließt der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder. § 36 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen (1) Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der Filmförderungsanstalt gilt, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, § 59 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend. § 59 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. (2) Die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. Abweichend von Satz 1 kann der Vorstand die Zahlungsverpflichtung eines Schuldners bis zur Höhe von jährlich 250 Euro niederschlagen. § 37 Rechnungslegung und Prüfung der Jahresrechnung (1) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der Filmförderungsanstalt und deren Veränderungen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr Rechnung zu legen. Die Jahresrechnung ist der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde vorzulegen. (2) Das Rechnungswesen der Filmförderungsanstalt hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Die Jahresrechnung umfasst eine Bilanz, eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung, einen Anhang und einen Lagebericht und ist entsprechend den
Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen. (3) Die Jahresrechnung wird auf Kosten der Filmförderungsanstalt durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands bestellt. (4) Die Prüfung der Jahresrechnung ist nach den vom Institut der Wirtschaftsprüfer entwickelten Prüfungsstandards durchzuführen. Der Prüfbericht ist dem Verwaltungsrat, der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und dem Bundesrechnungshof vorzulegen. § 109 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. § 38 Aufsicht (1) Die Filmförderungsanstalt untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Filmförderungsanstalt mit dem geltenden Recht in Einklang zu halten. (2) Die Filmförderungsanstalt ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jederzeit Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen. (3) Kommt die Filmförderungsanstalt ihren Verpflichtungen nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.
Kapitel 4 Förderung Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 Zweckbindung der Fördermittel, Begriffsbestimmungen
§ 39 Zweckbindung der Fördermittel Die Fördermittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderzweck zu verwenden. Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Fördermitteln sind nur zur Zwischenfinanzierung der jeweils geförderten Maßnahme an Banken oder sonstige Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar. § 40 Begriffsbestimmungen (1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen von mindestens 59 Minuten hat. Maßgeblich ist die Vorführdauer des Films einschließlich des Vor- und Abspanns. (2) Ein Kinderfilm ist ein Film, der eine Freigabe und Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat und sich insbesondere durch sein Thema, seine Handlung und
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seine Gestaltung an Kinder richtet und für Kinder geeignet ist. (3) Ein Erstlingsfilm ist ein Film, bei dem die Regisseurin oder der Regisseur erstmals die alleinige Regieverantwortung für einen programmfüllenden Film trägt, der nicht im Rahmen einer Ausbildung hergestellt wird. (4) Ein Kurzfilm ist ein Film mit einer Vorführdauer von höchstens 30 Minuten. Maßgeblich ist die Vorführdauer des Films einschließlich des Vor- und Abspanns. Werbe- und Imagefilme sowie Musikvideos sind keine Kurzfilme im Sinne dieses Gesetzes. (5) Ein Referenzfilm ist ein Film, für dessen Erfolg Referenzpunkte nach Maßgabe dieses Gesetzes vergeben werden. (6) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt. (7) Eine reguläre Erstaufführung im Sinne dieses Gesetzes ist gegeben, wenn ein Film erstmalig an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem kinogeeigneten technischen Format in einem Kino mit regelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein marktübliches Entgelt vorgeführt wurde. (8) Eine barrierefreie Fassung eines Films ist eine Endfassung des Films in jeweils einer Version mit deutschen Untertiteln für Menschen mit Hörbehinderungen und mit deutscher Audiodeskription für Menschen mit Sehbehinderungen in marktgerechter und kinogeeigneter Qualität. (9) Ein Videoabrufdienst ist ein elektronischer Informations- oder Kommunikationsdienst, bei dem einzelne Filme für den Empfang zu einem vom Nutzer oder von der Nutzerin gewählten Zeitpunkt auf dessen oder deren individuellen Abruf hin bereitgestellt werden. Unerheblich ist, ob ein etwaiges Entgelt für die Nutzung des einzelnen Films oder die Nutzbarkeit des gesamten Dienstes zu zahlen ist. (10) Bezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt ist ein linearer Dienst, bei dem Filme innerhalb eines festgelegten Programmangebots gegen ein für den einzelnen Film zu entrichtendes Entgelt angeboten werden. (11) Bezahlfernsehen gegen pauschales Entgelt ist ein linearer Dienst, bei dem Filme innerhalb eines festgelegten Programmangebots gegen ein unabhängig von der Nutzung des einzelnen Films zu zahlendes Entgelt angeboten werden.
lassung im Inland zum Zeitpunkt der Auszahlung hat, 2. bei programmfüllenden Filmen jedenfalls eine Endfassung des Films, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache gedreht oder synchronisiert hergestellt ist und bei Kurzfilmen jedenfalls eine Endfassung des Films mit einer kinotauglichen, deutschen Untertitelung versehen ist, 3. für Studioaufnahmen Studios und für die Produktionstechnik sowie die Postproduktion technische Dienstleistungsfirmen benutzt worden sind, die ihren Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz haben, 4. die Regisseurin oder der Regisseur Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kulturbereich angehört oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz besitzt, 5. der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat, 6. der Film in deutscher Sprache im Inland oder als deutscher Beitrag im Hauptwettbewerb oder in einer Nebenreihe auf einem Festival welturaufgeführt wird und 7. mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) das Originaldrehbuch, auf dem der Film basiert, verwendet überwiegend deutsche Drehorte oder Drehorte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz; b) die Handlung oder die Stoffvorlage ist aus dem Inland, aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz; c) der Film verwendet deutsche Motive oder solche aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz; d) die Handlung oder die Stoffvorlage beruht auf einer literarischen Vorlage oder entstammt traditionellen Märchen oder Sagen; e) die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit Lebensformen von Minderheiten, wissenschaftlichen Themen oder natürlichen Phänomenen; f) die Handlung oder die Stoffvorlage setzt sich mit sozialen, politischen oder religiösen Fragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens oder der Lebenswirklichkeit von Kindern auseinander; g) die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit Künstlerinnen oder Künstlern oder Kunstgattungen.
Abschnitt 2 Allgemeine Fördervoraussetzungen
§ 41 Filmbezogene allgemeine Fördervoraussetzungen (1) Förderhilfen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes für die Herstellung, den Absatz, das Abspiel und die Digitalisierung von Filmen gewährt, wenn 1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat oder, sofern der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hat, eine Nieder-
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(2) Sind aus thematischen Gründen Außenaufnahmen in einem anderen als den in Absatz 1 Nummer 3 genannten Ländern erforderlich, so dürfen höchstens 30 Prozent der Studioaufnahmen im Gebiet dieses Landes gedreht werden. Wird der größere Teil eines Films an Originalschauplätzen in einem anderen Land gedreht, so können auch für mehr als 30 Prozent der Studioaufnahmen Studios dieses Landes benutzt werden, wenn und soweit der Vorstand dies aus Kostengründen für erforderlich hält. Die Grundlage für die Bemessung des Anteils der Studioaufnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Drehzeit. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Förderhilfen für die Filmproduktion unter der Auflage gewährt werden, dass bis zu 160 Prozent des im Rahmen dieses Gesetzes für die Filmproduktion gewährten Förderbetrags im Inland ausgegeben werden. Hierbei darf die territoriale Bindung 80 Prozent des gesamten Produktionsbudgets nicht übersteigen. (4) Ist die Regisseurin oder der Regisseur entgegen Absatz 1 Nummer 4 nicht Deutsche oder Deutscher oder kommt sie oder er nicht aus dem deutschen Kulturbereich oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, so können Förderhilfen gewährt werden, wenn, abgesehen von der Drehbuchautorin oder dem Drehbuchautor oder von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden Deutsche sind oder dem deutschen Kulturbereich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz angehören. (5) Der Vorstand kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 sowie des Absatzes 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films dies rechtfertigt. Bei programmfüllenden Filmen kann er auch Ausnahmen von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 2 zulassen. § 42 Internationale Koproduktionen (1) Förderhilfen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für die Herstellung, den Absatz, das Abspiel und die Digitalisierung von Filmen gewährt, die unter der Voraussetzung des § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gemeinsam mit mindestens einem Hersteller mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und 1. als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (BGBl. 1994 II S. 3566) anerkannt sind, 2. den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen eines auf den jeweiligen Film anwendbaren, von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommens entsprechen oder 3. wenn ein Abkommen im Sinne der Nummer 2 nicht vorliegt oder auf die Gemeinschaftsproduktion nicht
anwendbar ist, eine im Verhältnis zu der ausländischen Beteiligung erhebliche finanzielle Beteiligung des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 sowie eine dieser angemessene künstlerische und technische Beteiligung von jeweils 30 Prozent von Mitwirkenden aufweisen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kulturbereich angehören oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, und ferner bei majoritären deutschen Beteiligungen der Film in deutscher Sprache im Inland oder auf einem Festival als deutscher Beitrag uraufgeführt wird. (2) Bei der künstlerischen und technischen Beteiligung sollen mindestens folgende Personen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sein: 1. eine Person in einer Hauptrolle und eine Person in einer Nebenrolle oder, wenn dies nicht möglich ist, zwei Personen in wichtigen Rollen, 2. eine Regieassistenz oder eine andere künstlerische oder technische Stabskraft und 3. entweder eine Drehbuchautorin oder ein Drehbuchautor oder eine Dialogbearbeiterin oder ein Dialogbearbeiter. (3) Förderhilfen für Filme nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden nur gewährt, wenn die Voraussetzung des § 41 Absatz 1 Nummer 5 vorliegt und der Film 1. den Anforderungen des § 41 Absatz 1 Nummer 7 entspricht oder 2. mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) die Handlung oder die Stoffvorlage vermittelt Eindrücke von anderen Kulturen; b) die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf Künstler oder Künstlerinnen oder auf eine Kunstgattung; c) an dem Film wirkt ein zeitgenössischer Künstler oder eine zeitgenössische Künstlerin aus anderen Bereichen als dem der Filmkunst maßgeblich mit; d) die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf eine Persönlichkeit der Zeit- oder Weltgeschichte oder eine fiktionale Figur der Kulturgeschichte; e) die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf ein historisches Ereignis der Weltgeschichte oder ein vergleichbares fiktionales Ereignis; f) die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit Fragen religiöser oder philosophischer Weltanschauung; g) die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit wissenschaftlichen Themen oder natürlichen Phänomenen.
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§ 43 Internationale Kofinanzierungen Förderhilfen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für die Herstellung, den Absatz und das Abspiel von Filmen gewährt, die mit mindestens einem Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und zu deren Herstellung der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 nur einen finanziellen Beitrag geleistet hat, wenn 1. die Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 2, des § 42 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 und 3, jeweils in Verbindung mit Absatz 3, erfüllt sind, 2. ein auf den jeweiligen Film anwendbares, von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes zwei- oder mehrseitiges zwischenstaatliches Abkommen eine solche Beteiligung vorsieht und 3. der Beitrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 dem in dem Abkommen festgelegten Mindestanteil entspricht. § 44 Förderfähigkeit von internationalen Koproduktionen und Kofinanzierungen (1) Für internationale Koproduktionen im Sinne des § 42 oder internationale Kofinanzierungen im Sinne des § 43 werden Förderhilfen nur gewährt, wenn der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 1. bei einer internationalen Koproduktion mit einer Beteiligung eines Herstellers aus einem außereuropäischen Land innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung allein oder als Koproduzent mit Mehrheitsbeteiligung einen programmfüllenden Spielfilm im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hergestellt hat, 2. zu den gesamten Herstellungskosten des Films die nachfolgenden Anteile beiträgt: a) in Fällen des § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 43 mindestens 20 Prozent, b) in Fällen des § 42 Absatz 1 Nummer 3 mindestens 30 Prozent. (2) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 absehen, wenn die fachliche Eignung der antragstellenden Person als Hersteller außer Zweifel steht und wenn die Gesamtwürdigung des Films die Ausnahme rechtfertigt. (3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a kann die Filmförderungsanstalt in Ausnahmefällen Förderhilfen für internationale Koproduktionen im Sinne des § 42 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder internationale Kofinanzierungen im Sinne des § 43 gewähren, wenn 1. der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 zu den gesamten Herstellungskosten des Films mindestens 10 Prozent beiträgt und 2. ein zwei- oder mehrseitiges Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz die Möglichkeit der Förderung von internationalen Koproduktionen oder internationalen Kofinanzierungen eröffnet und sicherstellt, dass die finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträge in einem gegenseitigen und ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Artikel 10 des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen vom 2. Oktober 1992 (BGBl. 1994 II S. 3566) gilt entsprechend. Eine Referenzförderung nach den §§ 73 bis 90, 91 bis 99 und 127 bis 133 ist für Filme nach Satz 1 ausgeschlossen. (4) Die Förderhilfen dürfen in keinem Fall den finanziellen Beitrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 überschreiten. § 45 Fördervoraussetzungen bei internationalen Kofinanzierungen (1) Internationale Kofinanzierungen im Sinne des § 43 nehmen an der Förderung nach diesem Gesetz nur teil, wenn ein von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes zwei- oder mehrseitiges zwischenstaatliches Abkommen die Förderung internationaler Kofinanzierungen ausdrücklich vorsieht und soweit und solange die Gegenseitigkeit mit den Staaten, in denen die anderen Beteiligten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, verbürgt ist. (2) Eine Referenzförderung nach den §§ 73 bis 90, 91 bis 99 und 127 bis 133 ist ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Referenzfilm oder bei dem neuen Film um eine internationale Kofinanzierung handelt. (3) Soweit im Fall einer internationalen Kofinanzierung der finanzielle Beitrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 25 Prozent der gesamten Herstellungskosten übersteigt, bleibt der übersteigende Teil bei der Bemessung der Förderung unberücksichtigt. § 46 Nicht förderfähige Filme Förderhilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn der Referenzfilm, der neue Film oder das Filmvorhaben verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthalten. Gleiches gilt für Referenzfilme, neue Filme oder Filmvorhaben, die unter Berücksichtigung des dramaturgischen Aufbaus, des Drehbuchs, der Gestaltung, der schauspielerischen Leistungen, der Animation, der Kameraführung oder des Schnitts nach dem Gesamteindruck von geringer Qualität sind. Nicht zu fördern sind ferner Referenzfilme, neue Filme und Filmvorhaben, die einen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben oder offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen. § 47 Barrierefreie Fassung (1) Förderhilfen für die Herstellung und die Digitalisierung von Filmen dürfen nur gewährt werden, wenn bis zur Erstaufführung in einem Kino wenigstens eine Endfassung des Films als barrierefreie Fassung herge-
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stellt wird. Förderhilfen für Kinos und den Absatz von Filmen dürfen nur gewährt werden, wenn barrierefreie Fassungen in geeigneter Weise und in angemessenem Maße zugänglich gemacht werden. (2) Der Vorstand kann Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Vorhabens dies rechtfertigt. § 48 Herstellung der Kopien Förderhilfen dürfen nur gewährt werden, wenn die Kopien, die für die Auswertung im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz bestimmt sind, in einem dieser Staaten hergestellt werden, es sei denn, dass hierfür die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind. § 49 Archivierung (1) Der Hersteller oder Verleiher eines nach diesem Gesetz geförderten Films ist verpflichtet, der Bundesrepublik Deutschland eine technisch einwandfreie analoge oder unkomprimierte digitale Kopie des Films in einem archivfähigen Format unentgeltlich zu übereignen, sofern diese Verpflichtung nicht schon anderweitig begründet oder erfüllt ist. Soweit der Hersteller oder Verleiher nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Herstellung einer barrierefreien Fassung des Films verpflichtet ist, gilt Satz 1 auch für die barrierefreie Fassung. Näheres regeln Bestimmungen des Bundesarchivs. (2) Die Kopien werden vom Bundesarchiv für Zwecke der Filmförderung im Sinne dieses Gesetzes verwahrt. Sie können für die filmkundliche Auswertung zur Verfügung gestellt werden. § 50 Ausschluss von Personen von der Förderung (1) Folgende natürliche oder juristische Personen können für bis zu fünf Jahre nach Begehung des Verstoßes von der Förderung ausgeschlossen werden: 1. Personen, die bei einer Förderung nach diesem Gesetz die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt haben, 2. Personen, die bei einer Förderung nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über wesentliche Förder- oder Auszahlungsvoraussetzungen gemacht haben, und 3. Personen, die bei der Erteilung von Auskünften nach § 164 vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über für die Höhe der Filmabgabe relevante Informationen gemacht haben. Gleiches gilt für eine juristische Person, die mit einer juristischen Person nach Satz 1 gesellschaftsrechtlich verbunden ist. (2) Von der Förderung ausgeschlossen sind juristische Personen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Abschnitt 3 Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
§ 51 Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (1) Auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Bescheinigung darüber aus, dass ein Film den Vorschriften des § 41, der §§ 42 und 44 oder der §§ 43 bis 45 entspricht. Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 und 7 oder nach § 42 Absatz 3 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Nummer 5 und 7 hat die Filmförderungsanstalt für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf dessen Anforderung eine gutachterliche Stellungnahme zu erstellen. In dem Antrag ist nachzuweisen, dass der Film entsprechend § 41 Absatz 1 Nummer 6 in deutscher Sprache im Inland oder als deutscher Beitrag im Hauptwettbewerb oder in einer Nebenreihe auf einem Festival welturaufgeführt worden ist. (2) Der Antrag ist rechtzeitig, bei internationalen Koproduktionen oder bei internationalen Kofinanzierungen spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen. (3) Legt die antragstellende Person Widerspruch gegen den Bescheid ein, so hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor Erlass des Widerspruchbescheids hierzu die Zustimmung des Vorstands einzuholen. Wird die Zustimmung verweigert, so ist die abschließende Entscheidung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde einzuholen. (4) Die Bescheinigung enthält keine Aussage über die Förderfähigkeit des Films. § 52 Vorläufige Projektbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 durch eine vorläufige Projektbescheinigung bestätigen, dass ein Film den Vorschriften des § 41, der §§ 42 und 44 oder der §§ 43 bis 45 voraussichtlich entsprechen wird, wenn die bei Antragstellung eingereichten Unterlagen dies erkennen lassen. (2) Der Antrag ist rechtzeitig, bei internationalen Koproduktionen oder bei internationalen Kofinanzierungen spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen. (3) Die vorläufige Bescheinigung enthält keine Aussage über die Förderfähigkeit des Films.
Abschnitt 4 Sperrfristen
§ 53 Regelmäßige Sperrfristen (1) Wer Projektfilm-, Referenzfilm-, Kurzfilm- oder Absatzfördermittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den mit diesen Mitteln hergestellten oder
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ausgewerteten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten oder auswerten lassen. Satz 1 gilt nur für programmfüllende Filme. (2) Die regelmäßigen Sperrfristen enden jeweils 1. für die Bildträgerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und durch Bezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung; 2. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen gegen pauschales Entgelt zwölf Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung; 3. für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und durch unentgeltliche Videoabrufdienste 18 Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung. (3) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, insbesondere zu Werbezwecken, stellt keine Sperrfristverletzung dar. § 54 Ordentliche Verkürzung der Sperrfristen (1) Sofern filmwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen, können die regelmäßigen Sperrfristen auf Antrag nach folgenden Maßgaben verkürzt werden: 1. für die Bildträgerauswertung und für die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und durch Bezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt jeweils bis auf fünf Monate, in Ausnahmefällen bis auf vier Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung; 2. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen gegen pauschales Entgelt bis auf neun Monate, in Ausnahmefällen bis auf sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung; 3. für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und durch unentgeltliche Videoabrufdienste jeweils bis auf zwölf Monate, in Ausnahmefällen bis auf sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung. (2) Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist kann erst nach Beginn der regulären Kinoauswertung gestellt werden. Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt werden, wenn bereits vor der Entscheidung über die Sperrfristverkürzung mit der Auswertung des Films in der beantragten Verwertungsstufe begonnen wurde. (3) Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist für frei empfangbares Fernsehen kann bei Filmen mit einer überdurchschnittlichen Finanzierungsbeteiligung eines Fernsehveranstalters, deren Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 59 geförderten Filmvorhaben übersteigen, abweichend von Absatz 2 bereits vor Drehbeginn gestellt werden. Die Verkürzung der Sperrfrist vor Beginn der regulären Erstaufführung setzt voraus, dass die Kinoauswertung durch eine im Verhältnis zu den Herstellungskosten angemessene Kopienzahl sichergestellt ist und die Herstellung des Films im besonderen filmwirtschaftlichen Interesse liegt.
§ 55 Außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen (1) Für einzelne Projekte, für deren wirtschaftlichen Erfolg eine abweichende Verwertungsfolge erforderlich ist, können die regelmäßigen Sperrfristen auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen über die in § 54 Absatz 1 genannten Fristen hinaus verkürzt werden oder entfallen, wenn 1. aufgrund der Konzeption dieser Projekte, insbesondere aufgrund ihres innovativen multimedialen Ansatzes, eine gleichzeitige Auswertung in mehreren oder allen in § 53 Absatz 2 genannten Verwertungsstufen erforderlich ist oder 2. hierdurch neue Geschäftsmodelle ermöglicht werden, bei denen die Kinowirtschaft an der Herstellung oder der Verwertung des Films auf einer der Kinoauswertung nachgelagerten Verwertungsstufe maßgeblich beteiligt ist. (2) Für Filme, die unter Mitwirkung eines Fernsehveranstalters hergestellt worden sind, können auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 in besonders begründeten Ausnahmefällen die regelmäßigen Sperrfristen nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bis auf sechs Monate nach Abnahme durch den Fernsehveranstalter verkürzt werden. (3) Für Dokumentarfilme, für deren wirtschaftlichen Erfolg eine abweichende Verwertungsfolge erforderlich ist, können auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 in begründeten Ausnahmefällen die regelmäßigen Sperrfristen nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 für die Bildträgerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste, bei denen ein Entgelt für die Nutzung des einzelnen Films zu zahlen ist, über die in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Fristen hinaus verkürzt werden oder entfallen. (4) Die Filmförderungsanstalt legt spätestens zum 30. Juni 2019 einen Evaluierungsbericht vor, wie sich Verkürzungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 auf den Zuschauererfolg dieser Filme im Kino ausgewirkt haben. § 56 Nichtanwendung der Sperrfristenregelungen (1) § 53 findet auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 keine Anwendung, wenn 1. sich nach Fertigstellung des Films herausstellt, dass die Kinoauswertung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, und 2. der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 gemeinsam mit dem Inhaber der Vorführungsrechte für das Inland gegenüber der Filmförderungsanstalt erklärt, dass keine Kinoauswertung des Films erfolgen soll. (2) Der Antrag ist vor dem Beginn der Auswertung zu stellen. (3) Der Antrag ist unzulässig, wenn der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 als natürliche oder juristische Person oder eine mit dieser gesellschaftsrechtlich verbundene juristische Person innerhalb der letzten vier Jahre vor Antragstellung einen entsprechenden Antrag für einen anderen Film gestellt hat.
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§ 57 Verletzung der Sperrfristen (1) Werden die Sperrfristen verletzt, so hat die Filmförderungsanstalt den Förderbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen. (2) Ein Film, bei dessen Auswertung die Sperrfristen verletzt wurden, ist von der Referenzfilmförderung nach den §§ 73 und 76 ausgeschlossen, wenn sich hieraus nicht aus den Gesamtumständen eine für den Hersteller unzumutbare Härte ergibt. Wurden bereits Referenzmittel zuerkannt oder ausgezahlt, ist der entsprechende Förderbescheid zu widerrufen. (3) Bereits ausgezahlte Fördermittel sind zurückzufordern. § 58 Ermächtigung des Verwaltungsrats Der Verwaltungsrat kann Einzelheiten zu den Bestimmungen des § 54 Absatz 3, des § 55 Absatz 1 und 3, der §§ 56 und 57 durch Richtlinie bestimmen.
als gerechtfertigt erscheinen. Über die Höhe der Förderhilfen ist für jeden Einzelfall zu entscheiden. (3) Der Verwaltungsrat legt durch Richtlinie fest, wie hoch die Förderhilfe im Verhältnis zur Höhe der voraussichtlichen Herstellungskosten pro Filmvorhaben mindestens sein muss (Mindestförderquote). Bei der Festlegung der Mindestförderquote hat der Verwaltungsrat das Ziel einer Auswahl qualitativ besonders hochwertiger Projekte zu berücksichtigen. § 44 Absatz 4 bleibt unberührt. (4) Für dasselbe Filmvorhaben gewährte Förderhilfen für die Drehbuchfortentwicklung nach § 107 sind auf die Projektfilmförderung anzurechnen. Dies gilt auch für den Fall, dass nach § 85 Absatz 1 Förderhilfen nach § 73 oder § 76 für die Vorbereitung desselben Filmvorhabens verwendet werden. § 61 Auswahl von Vorhaben (1) Können nicht alle geeigneten Filmvorhaben angemessen gefördert werden, so wählt die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung die ihr am besten erscheinenden Vorhaben im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus. (2) Bei der Entscheidung über die Auswahl der zu fördernden Vorhaben sollen insbesondere die Qualität des Drehbuchs, die zu erwartenden Besucherzahlen, die relative Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sowie die Zugangsmöglichkeiten zu anderen Förderhilfen nach diesem Gesetz berücksichtigt werden. Im Übrigen kann die Höhe der bei anderen nach diesem Gesetz geförderten Vorhaben geleisteten Tilgungen der antragstellenden Person berücksichtigt werden. § 62 Einbeziehung von Gemeinschaftsproduktionen (1) Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduktion mit Herstellern verwirklicht werden sollen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Staat haben, mit dem ein zwischenstaatliches Abkommen im Sinne des § 42 Absatz 1 Nummer 2 besteht oder die ihren Sitz in einem Staat haben, mit dessen für die Filmförderung zuständigen Stellen eine Kooperationsvereinbarung im Sinne des § 3 Absatz 4 besteht, können bei Verbürgung der Gegenseitigkeit im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel gesondert eine Förderhilfe erhalten. (2) Förderhilfen nach Absatz 1 können zusätzlich zu anderen Förderhilfen nach diesem Gesetz gewährt und auch für Maßnahmen der Projektentwicklung verwendet werden. (3) Förderhilfen nach Absatz 1 können auch als Zuschuss gewährt werden. § 63 Eigenanteil des Herstellers (1) Projektfilmförderung nach § 59 wird nur gewährt, wenn der Hersteller an den im Kostenplan angegebenen und von der Filmförderungsanstalt anerkannten Kosten einen nach dem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung und bisherigen Produktionstätigkeit des Herstellers angemessenen Eigenanteil trägt. Der Eigenanteil muss mindestens 5 Prozent der von der Filmförderungsanstalt anerkannten Kosten betragen. Bei
Kapitel 5 Förderung der Filmproduktion Abschnitt 1 Projektfilmförderung
§ 59 Förderhilfen (1) Projektfilmförderung kann gewährt werden, wenn ein Filmvorhaben einen programmfüllenden Film erwarten lässt, der besonders geeignet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert werden, darunter in angemessenem Umfang auch Projekte von talentierten Nachwuchskräften, Kinderfilmprojekte, die auf Originalstoffen beruhen, und Projekte, die auch zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet sind. (2) Bei Filmvorhaben, die einen nicht programmfüllenden Film mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten erwarten lassen, kann der Vorstand auf Antrag Ausnahmen von der Voraussetzung zulassen, dass der Film programmfüllend sein muss, wenn die Gesamtwürdigung des Films dies rechtfertigt. § 60 Art und Höhe, Mindestförderquote (1) Als Förderhilfen für die Herstellung eines Films werden bedingt rückzahlbare zinslose Darlehen bis zu 1 Million Euro gewährt. Die Mindestförderhöhe beträgt grundsätzlich 200 000 Euro und bei Dokumentarfilmen 100 000 Euro. Wenn die antragstellende Person eine geringere Fördersumme beantragt, können auch Darlehen in geringerer Höhe gewährt werden. Auf Antrag kann die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen. (2) Die Höhe der Förderhilfe soll in angemessenem Verhältnis zur Höhe der voraussichtlichen Herstellungskosten stehen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung
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internationalen Koproduktionen nach § 42 ist bei der Berechnung des Eigenanteils der Finanzierungsanteil des deutschen Herstellers zugrunde zu legen. Satz 3 gilt entsprechend für Filme, die unter Mitwirkung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters hergestellt werden. (2) Der Eigenanteil kann finanziert werden 1. durch Eigenmittel, 2. durch Fremdmittel, die dem Hersteller darlehensweise mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung überlassen worden sind, oder 3. durch Eigenleistungen des Herstellers. (3) Soweit eine Richtlinie des Verwaltungsrats es bestimmt, kann der Eigenanteil zudem finanziert werden durch Gegenleistungen für Lizenzvoraberteilungen, die während der Herstellung des Films schriftlich zugesichert werden. (4) Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller als kreative Produzentin oder kreativer Produzent, als Herstellungsleitung, als Regisseurin oder Regisseur, als Person in einer Hauptrolle oder als Kamerafrau oder Kameramann zur Herstellung des Films erbringt. Als Eigenleistung gelten auch Rechte des Herstellers an eigenen Werken wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, die er zur Herstellung des Films benutzt. (5) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden 1. durch Förderhilfen nach diesem Gesetz, 2. durch Förderhilfen aufgrund anderer öffentlicher Förderprogramme sowie 3. durch sonstige Mittel, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, gewährt werden. Dies gilt nicht, wenn diese Mittel marktübliches Entgelt für eine vom Hersteller erbrachte Leistung sind oder als Fremdmittel im Sinne des Absatzes 2 gewährt werden. § 64 Ausnahmen beim Eigenanteil (1) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 für dessen zwei erste programmfüllende Filme Ausnahmen von § 63 Absatz 1 Satz 1 zulassen. (2) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 Ausnahmen von § 63 Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn die Höhe der Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 59 geförderten Filmvorhaben übersteigt. § 65 Bürgschaften (1) Auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 kann der Vorstand Bürgschaften zur Besicherung der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung des Herstellers wegen Nichtfertigstellung des Films gegenüber einem Fernsehveranstalter übernehmen.
(2) Die Bürgschaftsübernahme setzt voraus, dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Hersteller und dem Fernsehveranstalter nachgewiesen wird. (3) Eine Bürgschaft darf nicht übernommen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein überdurchschnittlich hohes Risiko für die Inanspruchnahme der Filmförderungsanstalt aus der Bürgschaft gegeben wäre. (4) Die Rückstellungen für die Bürgschaften sind im Wirtschaftsplan der Filmförderungsanstalt einzuplanen. (5) Die Einzelheiten der Rückerstattungspflicht des Herstellers an die Filmförderungsanstalt regelt der Verwaltungsrat durch Richtlinie. § 66 Antrag (1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1. (2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1, 1. wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder 2. solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat. § 67 Bewilligung (1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen. (2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen. (3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist. (4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz stammen. (5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
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(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen. (7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat. (8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen. (9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte. (10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film. (11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde. § 68 Förderzusage, Form (1) Der Vorstand kann auf Antrag aufgrund des Drehbuchs, der Stab- und Besetzungsliste sowie des Kosten- und Finanzierungsplans die Gewährung von Förderhilfen nach § 59 auch für solche Filmvorhaben zusagen, deren Finanzierung noch nicht gesichert ist (Förderzusage). (2) Die Förderzusage erlischt, wenn der Nachweis, dass die Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb von neun Monaten nach Erteilung der Förderzusage erbracht worden ist, oder die Voraussetzungen, unter denen die Förderzusage erteilt worden ist, nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 die Frist zur Erbringung des Finanzierungsnachweises um jeweils sechs Monate verlängern. (3) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers für ein Filmvorhaben, für das Projektfilmförderung bean-
tragt wird, bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Projektfilmförderung eine Zusage über die Förderung des Absatzes nach § 115 bis zu 150 000 Euro geben, wenn für das Filmvorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung eine angemessene Beteiligung des Verleihers nachgewiesen wird. Hierbei sind Kinderfilmprojekte, die auf Originalstoffen beruhen, vorrangig zu berücksichtigen. (4) Die Förderzusage bedarf der Schriftform. § 69 Auszahlung (1) Die Auszahlung der Förderhilfen erfolgt in bis zu vier Raten. Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten. Der Förderempfänger hat der Filmförderungsanstalt die Auslagen für die Schlusskostenprüfung zu erstatten. (2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfe zu versagen, wenn der Hersteller zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der Auflagen nach § 67 nachweist. Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist. § 70 Schlussprüfung (1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewährten Förderhilfen zweckentsprechend verwendet wurden, insbesondere, ob 1. der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Drehbuch im Wesentlichen entspricht, 2. der Stab und die Besetzung des Films mit der vorgelegten Liste im Wesentlichen übereinstimmen, 3. der Film den Regelungen zur Nichtförderbarkeit von Filmen nach § 46 widerspricht, 4. der Film den jeweils geltenden Anforderungen der §§ 41 bis 48 entspricht. (2) Der Hersteller eines Films, der nach diesem Gesetz gefördert worden ist, ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung des Darlehens oder eines Teilbetrags davon der Filmförderungsanstalt elf Kopien des Films auf digitalen Bildträgern zur Prüfung vorzulegen. Die Filmförderungsanstalt kann die Frist um höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann. Die Filmförderungsanstalt kann ganz oder teilweise auf die Vorlage der Kopien verzichten und bestimmen, dass der Film auf anderem Wege zugänglich gemacht wird. § 71 Tilgung des Darlehens (1) Das Darlehen ist zu tilgen, sobald und soweit die Erlöse des Herstellers aus der Verwertung des Films mehr als 5 Prozent der im Kostenplan angegebenen und von der Filmförderungsanstalt anerkannten Kosten betragen. Der Vorstand kann bei einem Eigenanteil des Herstellers, der 5 Prozent übersteigt, günstigere Tilgungsbedingungen festlegen.
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(2) Für die Tilgung der Darlehen sind 50 Prozent der dem Hersteller nach Abzug der erlösabhängigen urheberrechtlichen Vergütungen aus der Verwertung des Films zufließenden Erlöse zu verwenden. Durch Vereinbarung zwischen der Filmförderungsanstalt, der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und den Filmfördereinrichtungen der Länder kann etwas anderes geregelt werden. (3) Wurde der Film von mehreren Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Tilgung entsprechend den jeweiligen Förderanteilen. In diesem Fall kann die Filmförderungsanstalt die Anerkennung von Kosten an die Bedingungen der beteiligten Fördereinrichtungen anpassen. (4) Zehn Jahre nach der Erstaufführung des Films erlischt die Verpflichtung zur Tilgung des Darlehens. § 72 Sonstige Rückzahlungspflicht (1) Der Hersteller hat das Darlehen ferner zurückzuzahlen, wenn 1. der Film nicht den Anforderungen des § 70 Absatz 1 entspricht, 2. er seiner Verpflichtung nach § 70 Absatz 2 nicht nachgekommen ist, 3. er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat, 4. die Bewilligung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist, 5. die Auflagen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 bis 10 nicht erfüllt wurden oder 6. Auszahlungshindernisse nach § 69 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind. (2) Wurde die nach § 67 Absatz 2 zulässige Förderintensität überschritten und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.
ziert sich die zu erreichende Referenzpunktzahl jeweils um 50 000 Referenzpunkte. (2) Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. (3) Der Vorstand kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 nicht programmfüllende Filme mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rahmen der Referenzfilmförderung zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Films dies rechtfertigt. § 74 Zuschauererfolg (1) Die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauererfolg entspricht bei programmfüllenden Filmen der Besucherzahl im Zeitraum eines Jahres nach der Erstaufführung in einem Kino im Inland gegen Entgelt. Es sind nur solche Besucherinnen und Besucher zu berücksichtigen, die den marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben. Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen, bei denen die Eintrittskarte für die Filmaufführung nur gemeinsam mit einer Eintrittskarte für eine andere Veranstaltung erworben werden kann, werden nur dann berücksichtigt, wenn die Filmaufführung den Schwerpunkt der Aufführung darstellt. (2) Übersteigt der aus dem Verkauf von Eintrittskarten im Kino im Inland erreichte Nettoumsatz bei einem programmfüllenden Film die anerkannten Herstellungskosten, erhöhen sich die nach Maßgabe dieses Gesetzes erreichten Referenzpunkte um 25 Prozent. § 75 Erfolge bei Festivals und Preise (1) Die Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals und Preisen setzt bei programmfüllenden Filmen voraus, dass der Film im Inland eine Besucherzahl von mindestens 50 000 erreicht hat. (2) Preise und Erfolge bei Festivals werden wie folgt berücksichtigt: 1. Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen Filmpreis, dem Academy Award (,,Oscar") oder dem Wettbewerbshauptpreis auf den internationalen Festivals in Berlin, Cannes oder Venedig mit jeweils 200 000 Referenzpunkten, 2. Auszeichnung eines Films mit dem Europäischen Filmpreis, Wettbewerbshauptpreis auf sonstigen international bedeutsamen Festivals, Nominierung eines Films für den Deutschen Filmpreis oder den Academy Award (,,Oscar") sowie eine Teilnahme am Hauptwettbewerb der internationalen Festivals in Berlin, Cannes oder Venedig mit jeweils 100 000 Referenzpunkten, 3. Teilnahme am Hauptwettbewerb von sonstigen international bedeutsamen Festivals oder die Nominierung für den Europäischen Filmpreis mit jeweils 50 000 Referenzpunkten. (3) Bei der Berechnung der Referenzpunktzahl nach Absatz 2 werden die Nominierungen für den mit einem Preis auf demselben Festival ausgezeichneten Film nicht berücksichtigt. Die nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 zu berücksichtigenden Festivalteilnahmen werden durch Richtlinie des Verwaltungsrats festgelegt.
Abschnitt 2 Referenzfilmförderung
Unterabschnitt 1 Referenzfilmförderung für programmfüllende Filme
§ 73 Förderhilfen, Referenzpunkte (1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Herstellungskosten bis zu 8 Millionen Euro gewährt, wenn der Film mindestens 150 000 Referenzpunkte erreicht hat. Für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 8 Millionen Euro und weniger als 20 Millionen Euro beträgt die maßgebliche Referenzpunktzahl 300 000, für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 20 Millionen Euro 500 000. Hat der Referenzfilm das Prädikat ,,besonders wertvoll" der Deutschen Film- und Medienbewertung erreicht, redu-
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Bei der Festlegung ist neben der kulturellen Bedeutung des Festivals auch seiner Werbewirkung für den Zuschauererfolg im Inland und für den Auslandsabsatz angemessen Rechnung zu tragen. (4) Es werden nur Auszeichnungen oder Teilnahmen an Festivals und sonstige Preise berücksichtigt, die innerhalb eines Jahres vor der regulären Erstaufführung und innerhalb von zwei Jahren nach der regulären Erstaufführung des Films in einem Kino im Inland erreicht wurden. Hat der Film nach regulärer Erstaufführung in einem Kino im Inland an einem Festival teilgenommen oder einen Erfolg bei Festivals oder Preisen erhalten, so wird ergänzend zu § 74 Absatz 1 auch die Besucherzahl innerhalb von zwei Jahren ab Teilnahme oder Eintritt des Erfolgs berücksichtigt.
Unterabschnitt 2 Referenzfilmförderung f ü r D o k u m e n t a r- , K i n d e r- , Erstlingsfilme und Filme mit niedrigen Herstellungskosten
nichtgewerblichen Abspielstätten sind nur solche Besucherinnen und Besucher zu berücksichtigen, die den marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben. Im Fall einer Festpreisvermietung für die Vorführung in nichtgewerblichen Abspielstätten werden Besucherinnen und Besucher mit der Maßgabe berücksichtigt, dass die Besucherzahl zwei Dritteln der Bruttoverleiheinnahmen in Euro entspricht. Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen, bei denen die Eintrittskarte für die Filmaufführung nur gemeinsam mit einer Eintrittskarte für eine andere Veranstaltung erworben werden kann, werden nur dann berücksichtigt, wenn die Filmaufführung den Schwerpunkt der Aufführung darstellt. (3) Sofern ein Dokumentarfilm, ein Kinderfilm, ein Erstlingsfilm oder ein Film mit niedrigen Herstellungskosten die jeweilige nach § 76 für die Teilnahme an der Referenzfilmförderung maßgebliche Referenzpunktzahl überschreitet, aber insgesamt weniger als 150 000 Referenzpunkte erreicht, wird er mit 150 000 Referenzpunkten gewertet. (4) Übersteigt der aus dem Verkauf von Eintrittskarten im Kino im Inland erreichte Nettoumsatz die anerkannten Herstellungskosten, erhöhen sich die nach Maßgabe dieses Gesetzes erreichten Referenzpunkte um 25 Prozent. § 78 Erfolge bei Festivals und Preise (1) Die Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals und Preisen setzt voraus, dass der Dokumentar-, Kinder- oder Erstlingsfilm oder Film mit niedrigen Herstellungskosten im Inland eine Besucherzahl von mindestens 25 000 erreicht hat. (2) Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie bestimmen, welche weiteren Festivalteilnahmen auf international und überregional bedeutsamen Festivals ergänzend zu den nach § 75 Absatz 2 festgelegten Erfolgen zu berücksichtigen sind. Dabei ist der Festivalpraxis bei Kinder- und Dokumentarfilmen ausreichend Rechnung zu tragen.
Unterabschnitt 3 Filme aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus e i n e m a n d e r e n Ve r t r a g s s t a a t d e s Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz
§ 76 Förderhilfen, Referenzpunkte (1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Kinder- oder Erstlingsfilms sowie dem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Herstellungskosten bis zu 1 Million Euro (Filme mit niedrigen Herstellungskosten) gewährt, wenn der Film nach Maßgabe des § 73 Absatz 2 mindestens 50 000 Referenzpunkte erreicht hat. Hat der Referenzfilm das Prädikat ,,besonders wertvoll" der Deutschen Film- und Medienbewertung erreicht, reduziert sich die zu erreichende Referenzpunktzahl auf 25 000 Referenzpunkte. (2) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Dokumentarfilms gewährt, wenn der Film mindestens 25 000 Referenzpunkte erreicht hat. (3) Der Vorstand kann auf Antrag abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht programmfüllende Filme mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rahmen der Referenzfilmförderung zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Films dies rechtfertigt. § 77 Zuschauererfolg (1) Bei Erstlingsfilmen und Filmen mit niedrigen Herstellungskosten entspricht die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauererfolg der Besucherzahl im Zeitraum eines Jahres nach der Erstaufführung in einem Kino im Inland gegen Entgelt. Es sind nur solche Besucherinnen und Besucher zu berücksichtigen, die den marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben. Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen, bei denen die Eintrittskarte für die Filmaufführung nur gemeinsam mit einer Eintrittskarte für eine andere Veranstaltung erworben werden kann, werden nur dann berücksichtigt, wenn die Filmaufführung den Schwerpunkt der Aufführung darstellt. (2) Bei Dokumentar- und Kinderfilmen entspricht die Referenzpunktzahl für den Zuschauererfolg im Inland der Besucherzahl im Zeitraum der ersten drei Jahre nach Erstaufführung in einem Kino im Inland. Außer im Fall einer Festpreisvermietung für die Vorführung in
§ 79 Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz Ist die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die Referenzfilmförderung nach § 73 Absatz 1 und § 76 Absatz 1 jährlich bis zu drei Filme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz einbezogen werden. Dabei ist jeweils nur die im Inland erreichte Besucherzahl maßgebend. Die Erfolge bei Festivals und Preisen werden nicht berücksichtigt.
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Unterabschnitt 4 Ve r f a h re n , Ar t u n d H ö h e d e r F ö rd e r u n g
§ 80 Verteilung der Referenzpunkte (1) Die für die Referenzfilmförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Hersteller nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen. (2) Erreicht ein Film in einem Kalenderjahr weniger als 10 000 Referenzpunkte, werden diese nur dann berücksichtigt, wenn sie zusammen mit noch nicht berücksichtigten Referenzpunkten aus anderen Kalenderjahren mindestens 10 000 Referenzpunkte ergeben. § 81 Art und Höhe Referenzfilmförderung wird als Zuschuss gewährt. Die Höchstfördersumme beträgt 2 Millionen Euro. § 82 Antrag (1) Referenzfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1. § 66 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume nach § 74 Absatz 1 Satz 1, § 75 Absatz 4 und § 77 Absatz 2 Satz 1 zu stellen. Er wird bei der Zuerkennung nach § 83 nur dann im Kalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Januar des Jahres der Antragstellung gestellt wurde. Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist. (3) Mit Antragstellung ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 48 erfüllt. Sofern Mittel zur Kapitalaufstockung verwendet werden sollen, muss die antragstellende Person dem Antrag nachprüfbare Unterlagen über den wirtschaftlichen Zustand ihres Unternehmens beifügen. § 83 Zuerkennung (1) Die Förderhilfen werden in den ersten drei Monaten nach dem Schluss eines Kalenderjahres den Herstellern der Referenzfilme durch Bescheid zuerkannt, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen haben. Dem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen. (2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Film eine hinreichende Referenzpunktzahl erreicht hat, kann der Vorstand nach Maßgabe der Haushaltslage der Filmförderungsanstalt bis zu 70 Prozent des Referenzwertes des Vorjahres vorab zuerkennen. (3) Für den Bescheid über die Zuerkennung der Förderhilfen gilt § 67 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 10 für den Referenzfilm entsprechend. Der Bescheid ist zudem mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass für den Fall, dass die Förderhilfe zur Herstellung
eines neuen programmfüllenden Films verwendet wird, der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 48 sowie den Voraussetzungen des § 67 Absatz 2 bis 11 entspricht. Die antragstellende Person kann die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 67 Absatz 2 bis 11 bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen. § 84 Verwendung (1) Der Hersteller hat die Förderhilfen spätestens bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erlass des jeweiligen Zuerkennungsbescheids vorrangig für die Herstellung neuer programmfüllender Filme im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwenden. Die §§ 63 und 64 gelten entsprechend. (2) Ist der Betrag für eine internationale Koproduktion zuerkannt worden, bei der die Beteiligung des Herstellers nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 nach § 42 weniger als 50 Prozent betragen hat, so darf der Betrag nur für die Finanzierung eines Films verwendet werden, an dem die Beteiligung des Herstellers nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 nach § 42 mindestens 50 Prozent beträgt oder größer ist als die Beteiligung jedes anderen Koproduzenten. § 85 Besondere Verwendungsmöglichkeiten (1) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 gestatten, dass die nach § 73 oder § 76 zuerkannten Förderhilfen bis zu 75 Prozent, in jedem Fall aber bis zu 100 000 Euro, für besonders aufwendige Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 verwendet werden. (2) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 auch gestatten, dass bis zu 75 Prozent der nach § 73 oder § 76 zuerkannten Förderhilfen, insgesamt jedoch für dasselbe Unternehmen in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 000 Euro, im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens des Herstellers für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden. § 86 Bürgschaften § 65 gilt im Rahmen der Referenzfilmförderung entsprechend. § 87 Begonnene Maßnahmen Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 84 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung nach § 82 Absatz 2 begonnen wurde. Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.
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§ 88 Auszahlung (1) Die Filmförderungsanstalt zahlt die Förderhilfen nach den §§ 73 und 76 bedarfsgerecht in bis zu drei Raten an die antragstellende Person aus, sobald nachgewiesen ist, dass die Förderhilfen eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verwendung finden. Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten. Der Förderempfänger hat der Filmförderungsanstalt die Auslagen für die Schlusskostenprüfung zu erstatten. (2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der Auflagen nach § 83 Absatz 3 und, soweit dieser auf § 67 verweist, § 83 Absatz 3 in Verbindung mit § 67 nachweist. Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist. § 89 Schlussprüfung (1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die Förderhilfen zweckgemäß verwendet wurden, bei der Herstellung eines neuen Films insbesondere, ob 1. der neue Film den Regelungen zur Nichtförderbarkeit von Filmen nach § 46 widerspricht und 2. der neue Film den jeweils geltenden Anforderungen der §§ 41 bis 48 entspricht. (2) Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 84 verwendet, ist der Hersteller verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung der Förderhilfen oder eines Teilbetrags davon der Filmförderungsanstalt eine Kopie des neuen Films auf digitalem Bildträger zur Prüfung vorzulegen. Die Filmförderungsanstalt kann die Frist um höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann. Die Filmförderungsanstalt kann ganz oder teilweise auf die Vorlage der Kopien verzichten und bestimmen, dass der Film auf anderem Wege zugänglich gemacht wird. § 90 Rückzahlungspflicht Der Hersteller ist zur Rückzahlung der nach § 73 oder § 76 zuerkannten Förderhilfen verpflichtet, wenn 1. diese zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der § 84 Absatz 1 nicht entspricht, 2. er seiner Verpflichtung nach § 89 Absatz 2 nicht nachgekommen ist, 3. er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat, 4. die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist, 5. die nach § 83 Absatz 3 und, soweit dieser auf § 67 verweist, § 83 Absatz 3 in Verbindung mit § 67 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder
6. Auszahlungshindernisse nach § 88 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind. Wurde die nach § 83 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 67 Absatz 2 zulässige Förderintensität überschritten und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.
Kapitel 6 Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme
§ 91 Referenzförderung (1) Referenzförderung wird dem Hersteller eines Kurzfilms sowie eines nicht programmfüllenden Kinderfilms gewährt, wenn der Film nach Maßgabe des Absatzes 2 mindestens 15 Referenzpunkte erreicht. Bei Filmen mit mindestens 40 Referenzpunkten werden die Referenzpunkte mit dem Faktor 1,5 multipliziert. (2) Die Referenzpunkte werden aus dem Erfolg bei international und national bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. Für die Auszeichnung mit dem Prädikat ,,besonders wertvoll" der Deutschen Film- und Medienbewertung erhält ein Film zehn Referenzpunkte. § 92 Erfolge bei Festivals und Preise (1) Der Erfolg bei international und national bedeutsamen Festivals und Preisen wird wie folgt berücksichtigt: 1. Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen Kurzfilmpreis, mit einem anderen national oder einem international bedeutsamen Preis oder im Wettbewerb bei einem national oder international bedeutsamen Festival mit jeweils zehn Referenzpunkten, 2. Nominierung beim Deutschen Kurzfilmpreis, bei einem anderen national oder einem international bedeutsamen Preis oder Wettbewerbsteilnahme bei einem national oder international bedeutsamen Festival sowie Auszeichnung mit dem Deutschen Wirtschaftsfilmpreis, dem Friedrich-Wilhelm-MurnauKurzfilmpreis oder dem Kurzfilmpreis der Filmförderungsanstalt mit jeweils fünf Referenzpunkten. (2) Bei der Berechnung der Referenzpunktzahl nach Absatz 1 werden nur solche Erfolge berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung des Films erreicht wurden. Wird ein Film auf einem Festival mit einem Preis ausgezeichnet, bleiben Teilnahme und Nominierung unberücksichtigt. Die nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Preise und Festivals legt der Verwaltungsrat durch Richtlinie fest. § 93 Förderart, Verteilung der Referenzpunkte (1) Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme wird als Zuschuss gewährt. (2) Die für die Förderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Hersteller nach
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dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen. § 94 Antrag (1) Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1. Ist dieser eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, so ist er nicht antragsberechtigt. § 66 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Der Antrag des Herstellers auf Förderhilfen ist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, in dem die zweijährige Frist nach § 92 Absatz 2 Satz 1 abläuft. Anträge, die nach dem 31. Januar des der Auszeichnung folgenden Kalenderjahres gestellt werden, können erst in dem darauf folgenden Kalenderjahr berücksichtigt werden. Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist. (3) Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 48 erfüllt. § 95 Zuerkennung (1) Die Förderhilfen werden in den ersten drei Monaten nach dem Schluss eines Kalenderjahres den Herstellern der Referenzfilme durch Bescheid zuerkannt, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen haben. (2) Der Bescheid über die Zuerkennung der Förderhilfen ist mit Auflagen, deren Erfüllung bis zur Auszahlung nachgeholt werden kann, zu verbinden, um sicherzustellen, dass der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 48 entspricht. Der Bescheid ist zudem für den Fall der Verwendung der Förderhilfen für einen programmfüllenden Film mit den in § 67 vorgesehenen Auflagen zu verbinden. § 96 Verwendung (1) Der Hersteller hat die Förderhilfe bis spätestens zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Erlass des Zuerkennungsbescheids in vollem Umfang zur Herstellung neuer Kurzfilme oder neuer programmfüllender Filme im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwenden. (2) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass Förderhilfen für Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen Films im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden. (3) Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 84 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung nach § 82 Absatz 2 begonnen wurde. Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.
§ 97 Auszahlung (1) Für die Auszahlung der Förderhilfen gilt § 88 Absatz 1 entsprechend. (2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Einhaltung der nach § 95 Absatz 2 erteilten Auflagen nachweist. Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist. § 98 Schlussprüfung (1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die Förderhilfen zweckgemäß verwendet wurden, bei der Herstellung eines neuen Films insbesondere, ob 1. der neue Film den Regelungen zur Nichtförderbarkeit von Filmen nach § 46 widerspricht und 2. der neue Film den jeweils geltenden Anforderungen der §§ 41 bis 48 entspricht. (2) Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 84 verwendet, ist der Hersteller verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung der Förderhilfen oder eines Teilbetrags davon der Filmförderungsanstalt eine Kopie des neuen Films auf digitalem Bildträger zur Prüfung vorzulegen. Die Filmförderungsanstalt kann die Frist um höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann. Die Filmförderungsanstalt kann ganz oder teilweise auf die Vorlage der Kopien verzichten und bestimmen, dass der Film auf anderem Wege zugänglich gemacht wird. § 99 Rückzahlung Der Hersteller ist zur Rückzahlung der nach den § 91 zuerkannten Förderhilfen verpflichtet, wenn 1. diese zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der § 96 Absatz 1 nicht entspricht, 2. er seiner Verpflichtung nach § 98 Absatz 2 nicht nachgekommen ist, 3. er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat, 4. die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist, 5. die nach § 95 Absatz 2 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder 6. Auszahlungshindernisse nach § 97 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
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Kapitel 7 Förderung von Drehbüchern und der Drehbuchfortentwicklung Abschnitt 1 Drehbuch- und Treatmentförderung
§ 100 Förderhilfen (1) Die Filmförderungsanstalt kann für die Herstellung von Drehbüchern für programmfüllende Filme Förderhilfen bis zu 25 000 Euro an die Drehbuchautorin oder den Drehbuchautor gewähren, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. In besonderen Fällen können Förderhilfen bis zu 35 000 Euro gewährt werden. (2) Für die Herstellung eines Konzepts, das die Geschichte eines Films umfassend und dramaturgisch schlüssig beschreibt (Treatment), einer vergleichbaren Darstellung oder einer ersten Drehbuchfassung kann die Filmförderungsanstalt für einen programmfüllenden Film Förderhilfen bis zu 10 000 Euro gewähren, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. Eine zusätzliche Förderung nach Absatz 1 ist zulässig. (3) Drehbücher sowie Treatments, vergleichbare Darstellungen und erste Drehbuchfassungen müssen in deutscher Sprache verfasst werden. Hiervon ausgenommen sind Dialogstellen, für die aus dramaturgischen Gründen eine andere Sprache vorgesehen ist. Der Vorstand kann Ausnahmen von den Voraussetzungen in den Sätzen 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Vorhabens einen hinreichenden besonderen Grund dafür erkennen lässt. (4) Die Förderhilfen werden nicht gewährt, wenn das Vorhaben in der betreffenden Entwicklungsstufe bereits von anderer Stelle gefördert wird. Förderungen der Projektentwicklung oder Produktionsvorbereitung von anderer Stelle sind unbeachtlich, soweit sie nicht ausschließlich ein Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 betreffen. § 101 Förderart, Auswahl von Vorhaben (1) Die Förderhilfen werden als Zuschuss gewährt. (2) Können nicht alle geeigneten Vorhaben angemessen gefördert werden, so wählt die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung die ihr am besten erscheinenden Projekte im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus. § 102 Antrag (1) Die Drehbuch- und Treatmentförderung wird auf Antrag gewährt. (2) Antragsberechtigt für eine Förderung sind Drehbuchautorinnen und Drehbuchautoren, wenn sie ihre Autorenschaft an mindestens zwei verfilmten Drehbüchern zu programmfüllenden Filmen nachweisen
können, die in europäischen Kinos ausgewertet worden sind. Drehbuchautorinnen oder Drehbuchautoren, die nicht die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen, sind nur gemeinsam mit einem Hersteller im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 antragsberechtigt, wenn der Hersteller mindestens einen programmfüllenden Film hergestellt hat und dieser Film in europäischen Kinos ausgewertet wurde. § 103 Verwendung Die Inanspruchnahme der Förderhilfe verpflichtet die antragstellende Person, das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung im Fall der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwerten. Das Recht der antragstellenden Person, das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung zu anderen Zwecken als dem der Verfilmung zu verwerten, bleibt unberührt. § 104 Auszahlung (1) Die Auszahlung der Förderhilfen erfolgt in bis zu vier Raten ab ihrer Zuerkennung entsprechend dem Fortschritt der jeweiligen Vorhabenentwicklung an die antragstellende Drehbuchautorin oder den antragstellenden Drehbuchautor. (2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen nachweist. § 105 Schlussprüfung (1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewährten Förderhilfen zweckgemäß verwendet worden sind, insbesondere, ob das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung im Wesentlichen dem im Antrag beschriebenen Vorhaben entspricht. (2) Die antragstellende Person ist verpflichtet, das Treatment oder die vergleichbare Darstellung nach Ablauf von einem Jahr, das Drehbuch oder die Drehbuchfassung nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Bewilligungsbescheids zur Prüfung vorzulegen. Der Vorstand kann die Fristen nach Satz 1 auf Antrag verlängern. § 106 Rückzahlung Die Förderhilfen nach § 100 sind zurückzuzahlen, wenn 1. das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung von dem im Antrag beschriebenen Vorhaben wesentlich abweicht, 2. die antragstellende Person der Verpflichtung nach § 105 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,
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3. die Bewilligung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder 4. das Drehbuch entgegen § 103 verwertet worden ist.
buchs durch mindestens ein Mitglied der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung. § 111 Verwendung Die Inanspruchnahme der Förderhilfe verpflichtet die antragstellenden Personen, das fortentwickelte Drehbuch im Fall der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwerten. Das Recht der antragstellenden Personen, das fortentwickelte Drehbuch zu anderen Zwecken als dem der Verfilmung zu verwerten, bleibt unberührt. § 112 Auszahlung (1) Die Auszahlung der Förderhilfen erfolgt in mehreren Raten ab ihrer Bewilligung nach den zwischen der Filmförderungsanstalt und den antragstellenden Personen im Rahmen eines Entwicklungskonzepts vereinbarten Auszahlungszeitpunkten. Die Auszahlung erfolgt an den antragstellenden Hersteller im Sinne des § 109 Absatz 2 Satz 1. (2) Vor Auszahlung jeder Rate haben die antragstellenden Personen den jeweiligen Stand des Drehbuchs der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung vorzulegen. Diese entscheidet über die Auszahlung der ausstehenden Raten und die Fortführung der Förderung. Der Bewilligungsbescheid kann teilweise widerrufen werden, wenn nach Ansicht der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung auf Grundlage des Drehbuchs kein Film im Sinne des § 107 Absatz 1 Satz 1 zu erwarten ist. (3) Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises. (4) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellenden Personen zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen nachweisen. § 113 Schlussprüfung, Rückzahlung (1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewährten Förderhilfen zweckgemäß verwendet wurden, insbesondere, ob das Drehbuch im Wesentlichen mit dem vereinbarten Entwicklungskonzept übereinstimmt. (2) Die antragstellenden Personen sind verpflichtet, das fortentwickelte Drehbuch spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Bewilligungsbescheids zur Prüfung vorzulegen. Der Vorstand kann die Frist auf Antrag verlängern. (3) Die Förderhilfen nach § 107 sind zurückzuzahlen, wenn 1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, 2. die antragstellenden Personen der Verpflichtung nach Absatz 2 nicht nachgekommen sind, 3. die Bewilligung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder 4. das Drehbuch entgegen § 111 verwertet worden ist.
Abschnitt 2 Förderung der Drehbuchfortentwicklung
§ 107 Förderhilfen (1) Die Filmförderungsanstalt kann im Rahmen einer Spitzenförderung für die Fortentwicklung eines Drehbuchs für programmfüllende Filme bis zur Drehreife Förderhilfen bis zu 75 000 Euro gewähren, wenn ein Film zu erwarten ist, der besonders geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. Auf Antrag können weitere Förderhilfen bis zu einer Höhe von 25 000 Euro gewährt werden. Insgesamt kann pro Kalenderjahr die Fortentwicklung von bis zu zehn Drehbüchern gefördert werden. (2) Drehbücher müssen in deutscher Sprache verfasst werden. Hiervon ausgenommen sind Dialogstellen, für die aus dramaturgischen Gründen eine andere Sprache vorgesehen ist. Der Vorstand kann Ausnahmen von den Voraussetzungen in den Sätzen 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Vorhabens einen hinreichenden besonderen Grund dafür erkennen lässt. (3) Die Förderhilfen werden nicht gewährt, wenn die Fortentwicklung des Drehbuchs bereits von anderer Stelle gefördert wird. § 108 Förderart, Auswahl von Vorhaben (1) Die Förderhilfen werden als Zuschuss gewährt. (2) Können nicht alle geeigneten Vorhaben angemessen gefördert werden, so wählt die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung die ihr am besten erscheinenden Projekte im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus. § 109 Antrag (1) Die Drehbuchfortentwicklungsförderung wird auf Antrag gewährt. (2) Antragsberechtigt sind Hersteller im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gemeinsam mit einer Drehbuchautorin oder einem Drehbuchautoren. Der Hersteller muss nachweisen, dass er mindestens einen programmfüllenden Film hergestellt hat und dieser Film in europäischen Kinos ausgewertet worden ist. Für den Hersteller gilt § 66 Absatz 2 entsprechend. Die Drehbuchautorin oder der Drehbuchautor muss die eigene Autorenschaft an mindestens einem verfilmten Drehbuch zu einem programmfüllenden Film nachweisen, der in europäischen Kinos ausgewertet worden ist. § 110 Sachverständige Begleitung Die Filmförderungsanstalt gewährleistet die sachverständige Begleitung der Fortentwicklung eines Dreh-
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§ 114 Ermächtigung des Verwaltungsrats Die Einzelheiten der Drehbuchfortentwicklungsförderung werden durch eine Richtlinie des Verwaltungsrats geregelt.
die Kosten für die technische Infrastruktur zur Bereitstellung der Filme zum Abruf umfassen, 2. zur Herstellung von Fremdsprachenfassungen und 3. für Maßnahmen nach § 116 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, wobei für Maßnahmen nach § 116 Absatz 1 Nummer 5 und 6 im Rahmen der Videoabsatzförderung auch deutsche Filmklassiker und in begrenztem Umfang auch ausländische Filme berücksichtigt werden können, soweit dabei jeweils die Werbung mit aktuellen deutschen Filmen im Mittelpunkt der Maßnahmen steht. § 118 Art und Höhe (1) Die Förderhilfen werden als bedingt rückzahlbare, zinslose Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren gewährt. Die Auswertung des Films kann als Gesamtmaßnahme mit Förderhilfen nach § 115 Nummer 1 bis 3 gefördert werden. Dabei kann die antragstellende Person die nach § 116 Absatz 1 Nummer 1 oder § 117 Nummer 1 gewährten Förderhilfen wahlweise zur Deckung von Vorkosten nach § 116 Absatz 1 Nummer 1 oder zur Deckung von Herausbringungskosten nach § 117 Nummer 1 bis zur Höhe der jeweils geltenden Höchstbeträge nach Absatz 2 Satz 1 verwenden. (2) Die Höchstbeträge der Darlehen betragen 600 000 Euro bei der Verwendung der Förderhilfen nach § 116 Absatz 1 Nummer 1 und § 117 Nummer 1 und 2 sowie 150 000 Euro bei der Verwendung nach § 116 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Für Maßnahmen nach § 116 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Nummer 5 und 6 betragen die Höchstbeträge der Darlehen 300 000 Euro. Bei Förderhilfen für Gesamtmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 betragen die Höchstbeträge der Darlehen 1 200 000 Euro. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. (3) Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung kann für Maßnahmen nach § 116 Absatz 1 Nummer 5 und 6 auf Antrag statt eines Darlehens durch Beschluss mit einfacher Mehrheit einen Zuschuss von bis zu 100 000 Euro und durch einstimmigen Beschluss einen Zuschuss von bis zu 300 000 Euro zulassen. Soweit gemäß § 121 Absatz 1 Nummer 2 Videotheken für Maßnahmen nach § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 6 förderberechtigt sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass Zuschüsse stets nur in Höhe von bis zu 100 000 Euro gewährt werden können. (4) Förderhilfen nach § 116 Absatz 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 5 werden abweichend von den Absätzen 1 und 2 als Zuschuss bis zu 100 000 Euro gewährt. § 119 Auswahl von Vorhaben Können nicht alle geeigneten Vorhaben angemessen gefördert werden, so wählt die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung die ihr am besten erscheinenden Vorhaben im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus. Bei der Entscheidung über die Auswahl der
Kapitel 8 Förderung des Absatzes Abschnitt 1 Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Videowirtschaft
§ 115 Förderhilfen Die Filmförderungsanstalt kann Förderhilfen gewähren für 1. den Verleih im Inland (Verleih) oder den Vertrieb im Ausland (Vertrieb) von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48, 2. den Absatz von mit Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48 bespielten Bildträgern und 3. den Absatz von Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48 mittels entgeltlicher Videoabrufdienste. § 116 Verwendung für den Verleih und Vertrieb (1) Die Förderhilfen nach § 115 Nummer 1 für den Verleih und Vertrieb können verwendet werden 1. zur Deckung von Vorkosten, 2. zur Herstellung von barrierefreien Fassungen, 3. für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnahmen, 4. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen, 5. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme und 6. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern. (2) Abweichend von § 115 Nummer 1 kann die Filmförderungsanstalt Förderhilfen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 in begrenztem Umfang auch für den Verleih und Vertrieb deutscher Filmklassiker gewähren. (3) Abweichend von § 115 Nummer 1 kann die Filmförderungsanstalt Förderhilfen gemäß Absatz 1 Nummer 5 auch für den Verleih und Vertrieb von Kurzfilmen gewähren. § 117 Verwendung für den Videoabsatz Die Förderhilfen nach § 115 Nummer 2 und 3 für den Videoabsatz können verwendet werden 1. zur Deckung von Herausbringungskosten, wobei diese bei den Förderhilfen für den Absatz von Filmen mittels entgeltlicher Videoabrufdienste nach § 115 Nummer 3 nur die konkreten Kosten für die Herausbringung einzelner Filme oder Filmpakete, nicht aber
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zu fördernden Vorhaben können insbesondere die Höhe der bei anderen nach diesem Gesetz geförderten Vorhaben geleisteten Tilgungen der antragstellenden Person sowie die relative Wirtschaftlichkeit des Vorhabens berücksichtigt werden. § 120 Einbeziehung von Gemeinschaftsproduktionen und ausländischen Filmen Förderhilfen nach § 115 Nummer 1 können im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel auch solche Filme erhalten, deren Herstellung nach § 62 Absatz 1 gefördert worden ist, sowie nach Maßgabe von zwischenstaatlichen Verleih-Abkommen auch andere Filme, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat hergestellt worden sind, sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist. § 121 Antrag (1) Die Förderhilfen werden auf Antrag gewährt. Förderhilfen nach § 115 Nummer 1 bis 3 können für denselben Film gleichzeitig beantragt werden. (2) Antragsberechtigt sind 1. für Förderhilfen nach § 115 Nummer 1 und § 116 Verleih- oder Vertriebsunternehmen sowie für Förderhilfen nach § 115 Nummer 1 und § 116 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und Absatz 2 zudem die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft zur Bewerbung des Films und der deutschen Kinos im Inland sowie andere branchennahe Einrichtungen mit Sitz oder Niederlassung im Inland zum Zeitpunkt der Auszahlung; 2. für Förderhilfen nach § 115 Nummer 2 und § 117 Videovertriebsunternehmen von mit Filmen im Sinne des § 152 Absatz 1 Satz 1 bespielten Bildträgern sowie für Förderhilfen nach § 115 Nummer 2 und § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 6 auch Betreiber von Videotheken in Deutschland sowie für Förderhilfen nach § 115 Nummer 2 und § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und Absatz 2 zudem branchennahe Einrichtungen mit Sitz oder Niederlassung im Inland zum Zeitpunkt der Auszahlung; 3. für Förderhilfen nach § 115 Nummer 3 und § 117 Videovertriebsunternehmen im Sinne der Nummer 2 sowie Anbieter von Videoabrufdiensten mit Sitz oder Niederlassung im Inland sowie für Förderhilfen nach § 115 Nummer 3 und § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und Absatz 2 zudem branchennahe Einrichtungen mit Sitz oder Niederlassung im Inland; 4. für Förderhilfen nach § 115 Nummer 3 und § 117 Videovertriebsunternehmen im Sinne der Nummer 2 sowie Anbieter von Videoabrufdiensten, die weder einen Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, sowie für Förderhilfen nach § 115 Nummer 3 und § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und Absatz 2 zudem branchennahe Einrichtungen ohne Sitz oder Niederlassung im Inland jeweils für Angebote, die der Abgabepflicht nach § 153 unterfallen.
(3) Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und 3, wenn sie die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe nach § 152 oder § 153 nicht erfüllt haben. § 122 Bewilligung Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen ist mit Auflagen zu versehen, deren Erfüllung bis zur Auszahlung nachgeholt werden kann, um sicherzustellen, dass 1. die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen für das jeweilige Vorhaben gewährten Förderhilfen insgesamt 70 Prozent der anerkennungsfähigen Kosten nicht übersteigen, 2. beim Verleih von Filmen im Sinne des § 115 Nummer 1 eine angemessene Anzahl von Filmkopien in Orten oder räumlich selbständigen Ortsteilen mit in der Regel bis zu 20 000 Einwohnern eingesetzt wird. Der Verwaltungsrat bestimmt durch Richtlinie, wann eine angemessene Anzahl von Filmkopien im Sinne von Satz 1 Nummer 2 vorliegt. § 123 Auszahlung (1) Die Auszahlung der Förderhilfen erfolgt in bis zu zwei Raten an die antragstellende Person. (2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie der Auflagen nach § 122 nachweist. Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Maßnahme nicht gesichert ist. § 124 Schlussprüfung Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewährten Förderhilfen zweckentsprechend verwendet worden sind, insbesondere, ob die im Wege des Verleihs, Vertriebs oder Videoabsatzes verwerteten Filme den Anforderungen der §§ 41 bis 48 entsprechen. § 125 Tilgung des Darlehens (1) Die für den Verleih und Vertrieb gewährten Darlehen sind aus tatsächlich bei der antragstellenden Person eingehenden Erlösen aus der Verwertung des Films nach Deckung der von der antragstellenden Person in Form von Vorkosten oder Minimumgarantien aufgebrachten Eigenmittel sowie gegebenenfalls eines dem Hersteller eingeräumten Erlöskorridors zu Lasten des Produzentenanteils zu tilgen. (2) Die für den Absatz von mit Filmen bespielten Bildträgern und den Absatz von Filmen mittels Videoabrufdiensten gewährten Darlehen sind aus den tatsächlich bei der antragstellenden Person eingehenden Erlösen aus der jeweils geförderten Verwertungsart nach Deckung der von der antragstellenden Person aufgebrachten Eigenmittel zu Lasten des Lizenzgeberanteils zu tilgen.
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(3) Für die Tilgung der Darlehen sind 50 Prozent der der antragstellenden Person zufließenden Erlöse zu verwenden. Wurde das Vorhaben von mehreren Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Tilgung entsprechend den jeweiligen Förderanteilen. In diesem Fall kann die Filmförderungsanstalt die Anerkennung von Kosten an die Bedingungen der beteiligten Fördereinrichtungen anpassen. (4) Vorkosten und Minimumgarantien für die Herausbringung eines neuen Films sind nicht vorabzugsfähig, sofern sie durch Förderhilfen im Rahmen der Referenzförderung für Verleihunternehmen nach § 127 finanziert werden. (5) Zehn Jahre nach der Erstaufführung des Films erlischt die Verpflichtung zur Tilgung des Darlehens. § 126 Sonstige Rückzahlungspflicht (1) Die Förderhilfen sind zurückzuzahlen, wenn 1. die antragstellende Person den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat, 2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist, 3. die Auflagen nach § 122 nicht erfüllt wurden oder 4. Auszahlungshindernisse nach § 123 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind. (2) Wurde die nach § 122 Satz 1 Nummer 1 zulässige Förderintensität überschritten und das Vorhaben sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.
§ 128 Art der Förderhilfe, Antrag (1) Die Förderhilfen werden auf Antrag als Zuschuss gewährt. Antragsberechtigt sind Verleihunternehmen. (2) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume nach § 74 Absatz 1 Satz 1, § 75 Absatz 4 und § 77 Absatz 2 Satz 1 zu stellen. Er wird bei der Zuerkennung nach § 129 nur dann im Kalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Januar des Jahres der Antragstellung gestellt wurde. Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist. § 129 Zuerkennung Für die Zuerkennung der Förderhilfen gelten § 83 Absatz 1 und 2 und § 129 in Verbindung mit § 122 entsprechend. § 130 Verwendung (1) Die Förderhilfen sind vorrangig für den Verleih eines neuen Films im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwenden. (2) Die Förderhilfen dürfen verwendet werden 1. zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten an nach diesem Gesetz geförderten Filmen, 2. zur Deckung von Vorkosten, 3. zur Herstellung von barrierefreien Fassungen oder Fremdsprachenfassungen von Filmen, 4. für außergewöhnliche oder beispielhafte filmwirtschaftliche Werbemaßnahmen, 5. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen, 6. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme oder 7. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern. (3) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass bis zu 75 Prozent der Förderhilfen, in jedem Fall aber bis zu 100 000 Euro, im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden können. In einem Zeitraum von fünf Jahren darf ein Unternehmen jedoch insgesamt nicht mehr als 500 000 Euro für diesen Zweck erhalten. § 131 Auszahlung (1) Die Filmförderungsanstalt zahlt die Förderhilfen bedarfsgerecht in bis zu zwei Raten aus, sobald nachgewiesen ist, dass diese eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verwendung finden. (2) Die Auszahlung der Förderhilfen ist zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der Auflage nach § 129 in Verbindung mit § 122 nach-
Abschnitt 2 Referenzförderung für Verleihunternehmen
§ 127 Förderhilfen, Referenzpunkte (1) Referenzförderung wird für den Verleih eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 gewährt, wenn der Film innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Erstaufführung in einem deutschen Kino 100 000 Referenzpunkte erreicht hat. (2) Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. Bei der Berücksichtigung des Zuschauererfolgs gelten die §§ 74 und 77 und bei der Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals und von Preisen die §§ 75 und 78 entsprechend. (3) Bei der Berechnung der Förderhilfe werden für den Zuschauererfolg höchstens 750 000 Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe des § 74 Absatz 1 sowie höchstens 1 200 000 Referenzpunkte für Erfolge bei Festivals und Preisen berücksichtigt. (4) Die für die Referenzförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Verleihunternehmen nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.
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weist. Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Maßnahme nicht gesichert ist. § 132 Begonnene Maßnahmen Werden die Förderhilfen für den Verleih eines neuen Films nach § 130 Absatz 1 und 2 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung nach § 128 Absatz 2 begonnen wurde. Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich. § 133 Schlussprüfung, Rückzahlung (1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewährten Förderhilfen zweckentsprechend verwendet worden sind, insbesondere, ob die im Wege des Verleihs, Vertriebs oder Videoabsatzes verwerteten Filme den Anforderungen der §§ 41 bis 48 entsprechen. (2) Die Förderhilfen sind zurückzuzahlen, wenn 1. die antragstellende Person den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat, 2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist, 3. die Auflagen nach § 122 nicht erfüllt wurden oder 4. Auszahlungshindernisse nach § 123 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind. Wurde die nach § 122 Satz 1 Nummer 1 zulässige Förderintensität überschritten und das Vorhaben sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.
der Kinos insgesamt zu stärken und ihre flächendeckende Erhaltung zu sichern; 5. zur Beratung von Kinos; 6. zur Aufführung von Kurzfilmen als Vorfilm im Kino und von originären Kurzfilmprogrammen für Kinos; 7. für die medienpädagogische Begleitung von Kindern und Jugendlichen bei zur Aufführung für das Kino bestimmten Filmprogrammen im Kino. § 135 Art und Höhe (1) Die Filmförderungsanstalt kann für Maßnahmen nach § 134 Nummer 1 und 2 Förderhilfen zu mindestens 70 Prozent als unbedingt rückzahlbares zinsloses Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren und zu höchstens 30 Prozent als Zuschuss gewähren. Förderhilfen für Maßnahmen zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos nach § 134 Nummer 1, die der Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes dienen, werden abweichend von Satz 1 insgesamt als Zuschuss gewährt. (2) Die Förderhilfen nach Absatz 1 können bis zu 200 000 Euro und, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 350 000 Euro betragen. Förderhilfen nach Absatz 1 Satz 2 können über die in Satz 1 genannten Beträge hinausgehen. (3) Förderhilfen für Maßnahmen nach § 134 Nummer 3 bis 7 werden als Zuschuss gewährt. Die Zuschüsse für Maßnahmen nach § 134 Nummer 3 und 4 dürfen höchstens 200 000 Euro, nach § 134 Nummer 5 und 7 höchstens 5 000 Euro und nach § 134 Nummer 6 höchstens 2 000 Euro betragen. § 136 Erlass von Restschulden (1) Statt einer Förderhilfe nach § 134 Nummer 1 kann die Filmförderungsanstalt einem Kino für Maßnahmen zur Modernisierung und Verbesserung sowie zur Neuerrichtung auf Antrag einmalig bis zu 50 Prozent einer zum 1. Januar 2017 bei der Filmförderungsanstalt bestehenden Restschuld aus einem laufenden Darlehen für eine frühere Förderung erlassen, wenn der Kinobetreiber 1. bis zur Antragstellung das laufende Darlehen bisher regelmäßig getilgt hat, 2. bei Antragstellung bereits 50 Prozent der laufenden Darlehensforderung bei der Filmförderungsanstalt getilgt hat, 3. mit der Zahlung seiner Abgabe nach § 151 nicht im Rückstand ist und 4. spätestens zwölf Monate nach Zustellung des Vorbescheids nach Absatz 2 die geförderte Maßnahme nach § 134 Nummer 1 durchführt. Die Höhe des Forderungserlasses nach Satz 1 darf die anerkennungsfähigen Kosten der Maßnahme nach § 134 Nummer 1 nicht übersteigen. (2) Die Filmförderungsanstalt entscheidet durch Vorbescheid über den Forderungserlass nach Absatz 1 dem Grunde nach und kann dabei festlegen, dass der
Kapitel 9 Kinoförderung Abschnitt 1 Kinoprojektförderung
§ 134 Förderhilfen Die Filmförderungsanstalt kann Förderhilfen gewähren 1. zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient; 2. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neuartiger Maßnahmen im Bereich der Kinos; 3. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit von Kinos; 4. für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbeoder Marketingmaßnahmen sowie für sonstige Maßnahmen, wenn sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung geeignet erscheinen, die Wettbewerbsfähigkeit
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Kinobetreiber bis zum Nachweis der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 das laufende Darlehen mit reduzierter Rate tilgt. Der Vorbescheid nach Satz 1 wird unwirksam, wenn das Kino die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht spätestens zwölf Monate nach Zustellung des Vorbescheids nachweist. § 137 Auswahl von Projekten Können nicht alle geeigneten Vorhaben angemessen gefördert werden, so wählt die Kommission für Kinoförderung die ihr am besten erscheinenden Vorhaben aus. Der Verwaltungsrat legt durch Richtlinie fest, welche Kriterien bei der Auswahl der Vorhaben zu berücksichtigen sind.
Abschnitt 3 Verfahren
§ 140 Antrag (1) Kinoförderung nach den §§ 134 und 138 wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist, wer in der Bundesrepublik Deutschland ein Kino betreibt. (2) Im Fall des § 134 Nummer 3 sind die beteiligten Kinobetreiber gemeinsam sowie branchennahe Einrichtungen mit Sitz oder Niederlassung im Inland antragsberechtigt. Antragsberechtigt für Maßnahmen nach § 134 Nummer 4 sind außerdem die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft zur Bewerbung des Films und der deutschen Kinos im Inland sowie andere branchennahe Einrichtungen mit Sitz oder Niederlassung im Inland zum Zeitpunkt der Auszahlung. Antragsberechtigt für Maßnahmen nach § 134 Nummer 7 sind außerdem branchennahe Einrichtungen mit Sitz oder Niederlassung im Inland zum Zeitpunkt der Auszahlung. (3) Nicht antragsberechtigt sind Kinobetreiber, wenn sie die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe nach § 151 nicht erfüllt haben. (4) Der Antrag auf Kinoreferenzförderung nach § 138 ist spätestens bis zum 15. März des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, auf welches sich der Förderantrag bezieht. Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist. § 141 Zuerkennung der Kinoreferenzförderung (1) Die Förderhilfen werden in den ersten drei Monaten nach dem Schluss eines Kalenderjahres den antragstellenden Personen durch Bescheid zuerkannt, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen haben. Dem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen. (2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Kino eine hinreichende Referenzpunktzahl erreicht hat, kann der Vorstand nach Maßgabe der Haushaltslage der Filmförderungsanstalt bis zu 70 Prozent des Referenzwertes des Vorjahres vorab zuerkennen. § 142 Auszahlung (1) Die Auszahlung der Förderhilfen im Rahmen der Kinoprojektförderung erfolgt in bis zu vier Raten an die antragstellende Person. (2) Die Auszahlung der Förderhilfen im Rahmen der Kinoreferenzförderung erfolgt bedarfsgerecht in bis zu zwei Raten, sobald nachgewiesen ist, dass diese eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verwendung finden. (3) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen nach den §§ 134 und 138 zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweils maßgeblichen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen nachweist. Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Maßnahme nicht gesichert ist.
Abschnitt 2 Kinoreferenzförderung
§ 138 Förderhilfen Die Filmförderungsanstalt gewährt Förderhilfen an Kinos, die mindestens 5 000 Referenzpunkte erreichen. Die Referenzpunkte für die Förderung nach Satz 1 setzen sich folgendermaßen zusammen: 1. Einen Referenzpunkt pro Besucherin oder Besucher erhalten Kinos, die mit dem Kinoprogrammpreis der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde ausgezeichnet wurden oder bei denen das entgeltliche Abspiel von Filmen nach § 41 oder den §§ 42, 44 und sonstigen Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz den 1,5-fachen Wert des Zuschauermarktanteils für den deutschen Film und für Filme aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz erreicht hat. 2. Zwei Referenzpunkte pro Besucherin oder Besucher erhalten Kinos, in denen das entgeltliche Abspiel von Filmen nach § 41 oder den §§ 42, 44 den 1,75-fachen Wert des Zuschauermarktanteils des deutschen Films im vergangenen Kalenderjahr erreicht hat. § 139 Art und Höhe, Verteilung der Referenzpunkte (1) Die Förderhilfen werden als Zuschuss gewährt. (2) Die für die Referenzkinoförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Kinos zueinander stehen.
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§ 143 Verwendung der Kinoreferenzförderung Förderhilfen nach § 138 sollen vorrangig für neue Maßnahmen im Sinne des § 134 verwendet werden. Sie können auch für Werbemaßnahmen für deutsche Filme und Filme aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz gewährt werden. Die Förderhilfen können jeweils für Maßnahmen verwendet werden, die nach Antragstellung begonnen wurden, auch wenn die betreffende Maßnahme zum Zeitpunkt der Zuerkennung bereits abgeschlossen ist. § 144 Schlussprüfung, Rückzahlung (1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gemäß den §§ 134 und 138 gewährten Förderhilfen zweckentsprechend verwendet worden sind. (2) Die Förderhilfen sind zurückzuzahlen, wenn 1. die antragstellende Person den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat, 2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder 3. Auszahlungshindernisse nach § 142 Absatz 3 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
Kapitel 11 Finanzierung, Ve r w e n d u n g d e r M i t t e l Abschnitt 1 Finanzierung
Unterabschnitt 1 A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 146 Filmabgabe (1) Die Filmförderungsanstalt finanziert sich im Wesentlichen durch die Erhebung einer nach Untergruppen von Abgabeschuldnern differenziert ausgestalteten Filmabgabe. (2) Die Filmförderungsanstalt kann darüber hinaus Zuwendungen von dritter Seite entgegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 in Einklang steht. Die Zuwendungen sind den Einnahmen der Filmförderungsanstalt zuzuführen und nach Maßgabe des § 159 zu verwenden, es sei denn, dass der Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt. § 147 Verhältnis der Abgabevorschriften zueinander Erfüllt ein Abgabeschuldner mehrere Abgabetatbestände, so bestehen die Abgabepflichten nebeneinander. § 148
Kapitel 10 Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes
§ 145 Vorgaben für Richtlinie (1) Einzelheiten zur Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 3 kann der Verwaltungsrat durch Richtlinie regeln. (2) Förderhilfen dürfen nur gewährt werden für die Digitalisierung von Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48, sofern es sich nicht um internationale Kofinanzierungen handelt, und nur zum Zweck der weiteren Auswertung dieser Filme. Hierbei können auch zur Aufführung im Kino geeignete Kurzfilme berücksichtigt werden. (3) Die Förderhilfen können nur auf Antrag gewährt werden. Antragsberechtigt ist die Inhaberin oder der Inhaber der für die beabsichtigte Auswertung erforderlichen Rechte an dem zu digitalisierenden Film für das Inland.
Erhebung der Filmabgabe Die Filmabgabe wird durch Bescheid erhoben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Erhebung der Filmabgabe haben keine aufschiebende Wirkung. § 149 Fälligkeit (1) Die Filmabgabe der Kinos, der Videoprogrammanbieter und der Anbieter von Videoabrufdiensten nach den §§ 151 bis 153 ist monatlich jeweils bis zum Zehnten des folgenden Monats an die Filmförderungsanstalt zu zahlen. (2) Die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den §§ 154 bis 156 ist halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres an die Filmförderungsanstalt zu zahlen. § 150 Begriffsbestimmung Kinofilm Ein Kinofilm im Sinne der §§ 152 bis 156 ist ein Film, der in Deutschland oder in seinem Ursprungsland gegen Entgelt im Kino aufgeführt wurde.
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Unterabschnitt 2 Filmabgabe der Kinos und der Videowirtschaft
§ 151 Filmabgabe der Kinos (1) Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser durch den Veranstalter erzielte Umsatz je Spielstelle im Jahr 100 000 Euro übersteigt. (2) Die Filmabgabe beträgt 1. bei einem Jahresumsatz von bis zu 200 000 Euro 1,8 Prozent, 2. bei einem Jahresumsatz von bis zu 300 000 Euro 2,4 Prozent und 3. bei einem Jahresumsatz von über 300 000 Euro 3 Prozent. (3) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen nach Satz 2 anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden. (4) Für die Berechnung der Filmmieten ist die Berechnungsgrundlage um die Filmabgabe zu vermindern. Hierbei können die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei der Berechnung der Filmabgabe an Stelle der konkreten Abgabesätze der einzelnen Leinwände der durchschnittliche Abgabesatz der Betriebsstätte zugrunde gelegt wird. Falls der Veranstalter Mieter oder Pächter eines Kinos ist und die Höhe seines Umsatzes Grundlage für die Berechnung der Miete oder Pacht ist, gilt Satz 1 auch für die Berechnung der Miete oder Pacht. Der Veranstalter hat gegenüber seinem Vertragspartner die Höhe der Filmabgabe nachzuweisen. § 152 Filmabgabe der Videoprogrammanbieter (1) Wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Videoprogrammanbieter), hat vom Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern eine Filmabgabe zu entrichten. Dies gilt nur für Videoprogrammanbieter, deren Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern 500 000 Euro im Jahr übersteigt und bei denen ein Anteil von mindestens 2 Prozent dieses Nettoumsatzes auf Kinofilme entfällt. (2) Die Filmabgabe beträgt 1. bei einem Jahresumsatz von bis zu 20 Millionen Euro 1,8 Prozent und 2. bei einem Jahresumsatz von über 20 Millionen Euro 2,5 Prozent.
(3) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden. § 153 Filmabgabe der Anbieter von Videoabrufdiensten (1) Inhaber von Lizenzrechten mit Sitz oder Niederlassung im Inland, die zu gewerblichen Zwecken hergestellte Kinofilme mittels entgeltlicher oder werbefinanzierter Videoabrufdienste verwerten, haben vom in Deutschland erzielten Nettoumsatz mit der Verwertung von Kinofilmen eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser 500 000 Euro im Jahr übersteigt. (2) Für Inhaber von Lizenzrechten ohne Sitz oder Niederlassung im Inland gilt Absatz 1 entsprechend für Angebote von deutschsprachigen Videoabrufdiensten in Bezug auf in Deutschland erzielte Umsätze. Die Abgabepflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn die entsprechenden Umsätze am Ort des Unternehmenssitzes zu einem vergleichbaren finanziellen Beitrag zur Förderung von Kinofilmen durch eine Filmfördereinrichtung herangezogen werden. (3) Die Filmabgabe beträgt 1. bei einem Jahresumsatz von bis zu 20 Millionen Euro 1,8 Prozent und 2. bei einem Jahresumsatz von über 20 Millionen Euro 2,5 Prozent. (4) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.
Unterabschnitt 3 Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter
§ 154 Filmabgabe der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter (1) Die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter haben eine Filmabgabe in Höhe von 3 Prozent ihrer Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen des vorletzten Jahres zu zahlen. Zu den Kosten zählen die Lizenzkosten, anteilige Programmverbreitungs- und Verwaltungskosten sowie Koproduktionsbeiträge zu Kinofilmen. (2) Bemessungsgrundlage der Abgabe der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Fernsehveranstalter sind die Kosten aller dieser Fernsehveranstalter für die Ausstrahlung von Kinofilmen insgesamt. Die Höhe der Abgaben der einzelnen in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik
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Deutschland zusammengeschlossenen Fernsehveranstalter bemisst sich nach der Zulieferverpflichtung der jeweiligen Fernsehveranstalter zum Ersten Fernsehprogramm. § 155 Filmabgabe der Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts (1) Die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts haben für Fernsehprogramme mit einem Kinofilmanteil von mindestens 2 Prozent eine Filmabgabe zu leisten, wenn ihr Nettowerbeumsatz 750 000 Euro übersteigt. (2) Die Filmabgabe bemisst sich nach den Nettowerbeumsätzen des vorletzten Jahres. Sie beträgt bei einem Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit 1. von weniger als 10 Prozent 0,15 Prozent, 2. von mindestens 10, aber weniger als 18 Prozent 0,35 Prozent, 3. von mindestens 18, aber weniger als 26 Prozent 0,55 Prozent, 4. von mindestens 26, aber weniger als 34 Prozent 0,75 Prozent und 5. von mindestens 34 Prozent 0,95 Prozent. (3) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden. § 156 Filmabgabe der Veranstalter von Bezahlfernsehen und der Programmvermarkter (1) Die Veranstalter von Bezahlfernsehen gegen pauschales Entgelt haben eine Filmabgabe in Höhe von 0,25 Prozent ihrer Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern in Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen und 750 000 Euro im Jahr übersteigen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Veranstalter von Bezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt. (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Programmvermarkter, die Bündel von Programmangeboten nach Absatz 1 oder Absatz 2 an Endverbraucher vermarkten. (4) Bei der Berechnung der Abgabenhöhe sind nur solche Programmangebote einzubeziehen, die in Deutschland veranstaltet und verbreitet werden. Nicht einzubeziehen sind Programmangebote, bei denen der Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit weniger als 2 Prozent beträgt. (5) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vor-
jahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden. § 157 Medialeistungen Die Fernsehveranstalter können bis zu 40 Prozent ihrer Abgaben nach den §§ 154, 155 und 156 Absatz 1 und 2 in Form von Werbezeiten für Kinofilme (Medialeistungen) erbringen. Hierbei muss der Wert der Medialeistungen nach dem Bruttolistenpreis den Wert der ersetzten Barleistungen um die Hälfte überschreiten. § 158 Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter Über die sich aus den §§ 154 bis 156 ergebenden Beträge hinausgehende Zahlungen oder sonstige Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter werden in Verträgen mit der Filmförderungsanstalt vereinbart.
Abschnitt 2 Verwendung der Einnahmen
§ 159 Aufteilung der Einnahmen auf die Förderarten (1) Von den Einnahmen der Filmförderungsanstalt sind bis zu 10 Prozent für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 zu verwenden. Über die konkrete Aufteilung der Mittel entscheidet das Präsidium auf Vorschlag des Vorstands. (2) Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt sind vorbehaltlich des Absatzes 6 und des § 160 nach Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach Absatz 1 wie folgt zu verwenden: 1. 30 Prozent für die Projektfilmförderung (§ 59), 2. 28,5 Prozent für die Referenzfilmförderung (§§ 73 und 76), 3. 1,5 Prozent für die Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme (§ 91), 4. 4 Prozent für die Förderung von Drehbüchern und der Drehbuchfortentwicklung (§§ 100 und 107), 5. 14 Prozent für die Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Videowirtschaft (§ 115), 6. 7 Prozent für die Referenzförderung für Verleihunternehmen (§ 127), 7. 10 Prozent für die Kinoprojektförderung (§134) und 8. 5 Prozent für die Kinoreferenzförderung (§ 138). Die prozentualen Anteile beziehen sich auf die Einnahmen der Filmförderungsanstalt einschließlich der Einnahmen aus der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter. (3) Für die Förderung nach § 62 dürfen nicht mehr als 25 Prozent der Mittel nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den sonstigen Mitteln nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuzuführen. (4) Für die Förderung nach § 115 Nummer 1, § 116 Absatz 1 Nummer 5 und 6 sowie nach § 115 Nummer 2
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und 3, § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 5 und 6 dürfen nicht mehr als 25 Prozent und für die Förderung nach § 120 nicht mehr als 10 Prozent der Mittel nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den sonstigen Mitteln nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 zuzuführen. (5) Für die Förderung nach § 134 Nummer 6 dürfen nicht mehr als 12,5 Prozent der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 zur Verfügung stehenden Mittel verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den sonstigen Mitteln nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 zuzuführen. (6) Für die in Absatz 1, die in Absatz 2 Nummer 1 bis 4, die in Absatz 2 Nummer 5 und 6 sowie die in Absatz 2 Nummer 7 und 8 genannten Förderbereiche dürfen jeweils nicht mehr als 50 Millionen Euro im Kalenderjahr bewilligt werden. § 160 Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt aus der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den §§ 154 bis 156 und 158 sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 159 Absatz 1 für die Projektfilmförderung zu verwenden. Für den Fall, dass diese Mittel die nach Maßgabe des § 159 Absatz 2 Nummer 1 für die Projektfilmförderung zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, sind diese Einnahmen abweichend von § 159 Absatz 2 Satz 1 dennoch in voller Höhe für die Projektfilmförderung zu verwenden. Der Anteil der für die anderen Förderarten zu verwendenden Einnahmen reduziert sich entsprechend. § 161 Ermächtigung des Verwaltungsrats (1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft, obliegt die Entscheidung über die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Förderarten dem Verwaltungsrat. (2) Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel kann der Verwaltungsrat bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die Prozentsätze des § 159 Absatz 2 um bis zu 25 Prozent über- oder unterschreiten (Abweichungsspielraum). Stehen der Filmförderungsanstalt für denselben Förderzweck Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung, können die Prozentsätze des § 159 Absatz 2 um bis zu 20 Prozent unterschritten werden. Jede Abweichung ist im Rahmen des Abweichungsspielraums anderer Ansätze auszugleichen. § 162 Verwendung von Tilgungen Die Einnahmen aus der Tilgung von Darlehen und aus sonstigen Rückzahlungen von Förderungen sind grundsätzlich dem gleichen Verwendungszweck zuzuführen. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet der Verwaltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraums nach § 161 Absatz 2. Der Verwaltungsrat kann nach Satz 2 insbesondere entscheiden, dass ein Teil der Einnahmen aus der Tilgung von Darlehen nach
§ 71 den Mitteln für die Referenzfilmförderung zugeführt werden soll. § 163 Verwendung von Rücklagen, Überschüssen und nicht verbrauchten Haushaltsmitteln (1) Alle nicht im Wirtschaftsplan vorgesehenen Einnahmen (Überschüsse), nicht verbrauchte Haushaltsmittel sowie aufgelöste Rücklagen sind entsprechend der prozentualen Aufteilung für die Verwendung der Einnahmen aus der Filmabgabe nach § 159 zu verwenden. (2) Nicht verbrauchte Haushaltsmittel kann der Verwaltungsrat für denselben Förderzweck auf das nächste Wirtschaftsjahr übertragen. Die Übertragung ist nur zulässig, soweit dadurch die nach § 159 Absatz 1 und 2 für den jeweiligen Förderzweck zur Verfügung stehenden Mittel um nicht mehr als 30 Prozent erhöht werden. Im Übrigen sind nicht verbrauchte Haushaltsmittel den Einnahmen der Filmförderungsanstalt zuzuführen und nach Maßgabe des § 159 zu verwenden. (3) Abweichend von Absatz 1 kann der Verwaltungsrat Überschüsse, nicht verbrauchte Haushaltsmittel und aufgelöste Rücklagen den Mitteln für einen anderen Förderzweck zuführen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Filmförderungsanstalt geboten ist. Auf die in Satz 1 genannten Fälle findet die Beschränkung nach Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung. (4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats nach den Absätzen 2 und 3 ergehen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder.
Kapitel 12 Auskunftspflichten und Datenverwendung
§ 164 Auskünfte (1) Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe zu leisten hat, muss der Filmförderungsanstalt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen vorlegen. Dies gilt auch für Personen, die eine Filmabgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 151 Absatz 1, § 152 Absatz 1 Satz 2, § 153, § 155 Absatz 1 Satz 1 oder § 156 Absatz 1 genannten Umsatzgrenzen nicht erreicht werden oder der Kinofilmanteil unter den in § 152 Absatz 1 Satz 2, § 155 Absatz 1 Satz 1 oder § 156 Absatz 4 Satz 2 genannten Umsatzgrenzen liegt, oder bei denen das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nur bei Erteilung entsprechender Auskünfte geprüft werden kann. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf 1. die Firmierung und Konzernzugehörigkeit sowie den Geschäfts- oder Wohnsitz des Abgabepflichtigen, 2. die Errichtung, die Verlegung und die Aufgabe des Geschäfts- oder Wohnsitzes, 3. Namen und Geschäfts- oder Wohnsitz der im Hinblick auf die Abgabeerhebung zu kontaktierenden Personen sowie Namen und Geschäfts- oder
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Wohnsitz der in § 166 Absatz 3 bezeichneten Personen, 4. das Geburtsdatum, wenn es sich bei dem Abgabepflichtigen um eine natürliche Person handelt, 5. den Umsatz der abgabepflichtigen Tätigkeiten, wobei die Umsätze hieraus gesondert von anderen Umsätzen und nach Auswertungsarten getrennt auszuweisen sind, 6. den Namen des betriebenen Kinos, die Bezeichnung der einzelnen Leinwände und die Zahl der Sitzplätze, 7. die Zahl der Besucher jedes einzelnen im Inland entgeltlich vorgeführten Films, die den marktüblichen Eintrittspreis gezahlt haben einschließlich der für die Bestimmung des marktüblichen Eintrittspreises notwendigen Angaben zum technischen Format der Vorführung oder zu Sonderveranstaltungen oder Rabattierungen, 8. die Zahl der Besucher jedes einzelnen im Inland entgeltlich vorgeführten Films, die keinen Eintrittspreis gezahlt haben, 9. die Anzahl der Kinovorführungen sowie den minimalen und den maximalen Eintrittspreis, 10. Daten zur Inhaberschaft der Lizenzrechte für Auswertungen über Bildträger oder Videoabrufdienste, 11. die Gesamtsendezeit und den für die Höhe der Abgabe maßgeblichen Kinofilmanteil, 12. die für die Höhe der Abgabe nach § 154 maßgeblichen Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen und den Verteilungsschlüssel nach § 154 Absatz 2. (2) Wer nach diesem Gesetz Förderhilfen beantragt oder erhalten hat, muss der Filmförderungsanstalt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen vorlegen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf 1. die bei einer Auslandsrechteerteilung an einem nach diesem Gesetz geförderten Film oder dem Referenzfilm erzielten Nettoerlöse sowie die an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films gezahlten Beiträge und 2. die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geförderten Filme. (3) Wer eine Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt, muss dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen sowie den Nachweis nach § 51 Absatz 1 Satz 2 vorlegen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, der Filmförderungsanstalt und der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde die entsprechenden Daten zu übermitteln. § 165 Zeitpunkt und Form der Meldepflicht (1) Die Auskünfte der Kinos und der Videowirtschaft nach § 164 Absatz 1 Nummer 5 bis 10 sind monatlich, jeweils bis zum Zehnten des darauf folgenden Monats, nach Auswertungsart getrennt kostenfrei zu erteilen. Die Auskünfte der Fernsehveranstalter und Programm-
vermarkter nach § 164 Absatz 1 Nummer 2, 11 und 12 sind jährlich bis zum 31. Juli des Folgejahres zu erteilen. Die Auskünfte über die Erlöse nach § 164 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sind halbjährlich, jeweils für die erste Hälfte des Kalenderjahres bis zum Ablauf des Monats August desselben Kalenderjahres und für die zweite Hälfte des Kalenderjahres bis zum Ablauf des Monats Februar des folgenden Kalenderjahres, zu erteilen. (2) Die Auskünfte nach Absatz 1 sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Die Auskünfte der Kinos, die über elektronische Kassensysteme verfügen, sind abweichend von Satz 1 elektronisch zu erteilen. (3) Im Übrigen erfolgt die Auskunftserteilung aufgrund und nach Maßgabe der Anforderung der Filmförderungsanstalt oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. § 166 Kontrolle der gemeldeten Daten (1) Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, die nach § 164 erteilten Auskünfte zu überprüfen. Sie darf Dritte, bei denen es sich auch um natürliche Personen oder juristische Personen privaten Rechts handeln kann, mit der Überprüfung beauftragen. Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, der Filmförderungsanstalt Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Auskünfte nach § 164 zur Verfügung zu stellen. (2) Die von der Filmförderungsanstalt mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen sind zur Überprüfung der nach § 164 gemachten Angaben befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume der zur Auskunft verpflichteten Person zu betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der zur Auskunft verpflichteten Person einzusehen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften haben die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen oder deren Beauftragte die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 zu erfüllen und Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden. (4) Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 167 Schätzung Weigert sich eine zur Auskunft verpflichtete Person, eine Auskunft nach § 164 bis zu dem in § 165 Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, kann die Filmförderungsanstalt die für die Festsetzung der Filmabgabe erforderlichen Feststellungen auch im Wege der Schätzung treffen oder gewährte Förderhilfen zurückverlangen.
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§ 168 Übermittlung und Veröffentlichung von Daten (1) Auf Anforderung hat die Filmförderungsanstalt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde Daten, die für die Förderung oder die Erhebung der Filmabgabe erforderlich sind, zu übermitteln. Daten im Sinne des Satzes 1 sind 1. die in § 164 aufgeführten Daten sowie 2. die nachfolgenden Daten: a) der Name der antragstellenden natürlichen oder juristischen Person, der Name der geförderten natürlichen oder juristischen Person oder der Name der zur Filmabgabe verpflichteten natürlichen oder juristischen Person, b) die Art der geförderten Maßnahme, c) das Datum des Förderbescheids, d) der Titel des geförderten Treatments, Drehbuchs oder Filmvorhabens, e) die Höhe der Herstellungskosten des geförderten Filmvorhabens oder die Höhe der Kosten der geförderten Maßnahme, f) die Höhe des nach diesem Gesetz gewährten Förderbetrages sowie der insgesamt für das jeweilige Vorhaben oder die jeweilige Maßnahme erhaltenen staatlichen Fördermittel, g) der prozentuale Anteil des insgesamt durch staatliche Beihilfen finanzierten Teils an den beihilfefähigen Gesamtkosten einer geförderten Maßnahme vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, h) die Höhe der vorrangig rückzahlbaren Finanzierungsbestandteile, i) die Höhe der Erlöse, die nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Tilgung des Darlehens herangezogen werden und j) die Höhe der seitens einer natürlichen oder juristischen Person zu leistenden Filmabgabe. (2) Die Filmförderungsanstalt veröffentlicht den Namen sowie die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b bis i aufgeführten Daten geförderter natürlicher oder juristischer Personen in ihrem Geschäfts- und Förderbericht sowie auf ihrer Internetseite. Darüber hinaus darf die Filmförderungsanstalt Angaben über die Besucherzahlen von Filmen im In- und Ausland projektbezogen oder kumuliert in ihrem Geschäfts- und Förderbericht sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen. (3) Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, die nach § 164 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 erhobenen Daten an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films zu übermitteln. (4) Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, der Europäischen Kommission alle zur Prüfung der beihilferechtlichen Zulässigkeit der gewährten Förderhilfen notwendigen Daten zu übermitteln.
§ 169 Förderbericht Die Filmförderungsanstalt erstellt anhand der Angaben nach § 164 jährlich einen Förderbericht und leitet diesen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu und veröffentlicht diesen. Der Förderbericht enthält eine statistische Auswertung der Informationen zur Anwendbarkeit von Branchentarifverträgen oder vergleichbaren sozialen Standards nach § 67 Absatz 11.
Kapitel 13 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 170 Übergangsregelungen (1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind, werden nach den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften abgewickelt. Im Rahmen der Darlehenstilgung zurückgezahlte Fördermittel, die nach dem Filmförderungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung als Zuschuss für neue Vorhaben rückgewährt werden konnten, können nur bis zum 31. Dezember 2018 abgerufen werden. (2) Soweit Verwaltungsverfahren bei Inkrafttreten dieses Gesetzes liefen, werden diese nach den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften fortgesetzt. (3) Der am 31. Dezember 2016 im Amt befindliche Verwaltungsrat bleibt bis zum ersten Zusammentreten des nach den Vorschriften dieses Gesetzes nach dem 1. Januar 2017 berufenen Verwaltungsrats im Amt. Die am 31. Dezember 2016 im Amt befindliche Vergabekommission und die Unterkommission für die Drehbuchförderung bleiben bis zum ersten Zusammentreten der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung, die Unterkommission für die Förderung des Filmabsatzes im In- und Ausland und die Unterkommission für die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten Bildträgern und des Absatzes von Filmen mittels Videoabrufdiensten bleiben bis zum ersten Zusammentreten der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung und die Unterkommission für die Förderung des Filmabspiels bleibt bis zum ersten Zusammentreten der Kommission für Kinoförderung im Amt. (4) Anträge auf Referenzfilmförderung können auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 1. Januar 2017 erstaufgeführt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat. Anträge auf Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme können auch gestellt werden, wenn der Film zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 1. Januar 2017 fertiggestellt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat. (5) Eine am 31. Dezember 2016 bestehende Mitgliedschaft in der Unterkommission für die Förderung des Filmabspiels wird bei Bestellung für die Kommission für Kinoförderung im Rahmen der Prüfung nach § 24 Absatz 5 berücksichtigt.
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§ 171 Beendigung der Filmförderung (1) Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. Dezember 2021. Die Filmförderungsanstalt legt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde spätestens zum 31. Dezember 2019 einen Evaluierungsbericht zur Entwicklung des Abgabeaufkommens vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation des Filmmarktes in Deutschland vor und veröffentlicht den Bericht. (2) Förderhilfen nach den §§ 73, 76, 91 und 127 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2020 erstaufgeführt worden ist. Förderhilfen nach den §§ 59, 100, 107, 115, 134 und 138 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2021 gewährt. (3) Anträge auf Förderhilfen nach den §§ 73, 76, 91, 127 und 138 müssen bis zum 31. März 2022 gestellt werden. Für programmfüllende Dokumentar- und Kinderfilme müssen die Anträge bis zum 31. März 2024 gestellt werden. Anträge auf Gewährung von Förderhilfen gemäß den §§ 59, 100, 107, 115 und 134 müssen bis zum 30. September 2021 gestellt werden.
(4) Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von Förderhilfen für programmfüllende Dokumentar- und Kinderfilme entschieden worden, so gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Filmförderungsanstalt auf die Bundesrepublik Deutschland über. Der Zeitpunkt wird von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nimmt die verbleibenden Aufgaben der Filmförderungsanstalt wahr. Das verbleibende Vermögen ist nach Maßgabe der von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu erlassenden Bestimmungen für die Förderung der Filmwirtschaft zu verwenden. § 172 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Filmförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2277), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2016 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l
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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12 und 1 BvR 1456/12 wird die folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 7 Absatz 1a Satz 1 Atomgesetz) des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 1704) ist nach Maßgabe der Gründe dieses Urteils unvereinbar mit Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit das Gesetz nicht eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kernkraftwerken in Anlage 3 Spalte 2 zum Atomgesetz zugewiesenen Elektrizitätsmengen sicherstellt und keinen angemessenen Ausgleich hierfür gewährt. 2. Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes ist insoweit mit Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar, als es keine Regelung zum Ausgleich für Investitionen vorsieht, die im berechtigten Vertrauen auf die im Jahr 2010 zusätzlich gewährten Zusatzstrommengen vorgenommen, durch dieses aber entwertet wurden. 3. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 30. Juni 2018 zu treffen. § 7 Absatz 1a Satz 1 Atomgesetz ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. Berlin, den 23. Dezember 2016 Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas
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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2016 1 BvL 6/14, 1 BvL 3/15, 1 BvL 4/15, 1 BvL 6/15 wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: § 35 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1190) und in der Fassung späterer Gesetze ist mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes nicht mehr vereinbar. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Juli 2018 zu treffen. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. Berlin, den 23. Dezember 2016 Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas
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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMIWidVertrAnO)
Vom 27. Dezember 2016
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird angeordnet: §1 Widerspruchsbescheid (1) Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids wird übertragen 1. dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2. dem Bundesamt für Verfassungsschutz, 3. dem Bundeskriminalamt, 4. dem Bundespolizeipräsidium, 5. dem Bundesverwaltungsamt, 6. dem Statistischen Bundesamt, 7. dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, 8. dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, 9. dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, 10. der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, 11. dem Bundesausgleichsamt, 12. den Bundespolizeidirektionen, 13. der Bundeszentrale für politische Bildung, 14. dem Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, 15. der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, 16. der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, 17. der Bundespolizeiakademie, 18. dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, 19. dem Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung, 20. dem Bundesinstitut für Sportwissenschaft,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben. (2) Ist die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen, erlässt das Bundesministerium des Innern den Widerspruchsbescheid. (3) Richtet sich der Widerspruch gegen eine dienstliche Beurteilung, entscheiden die genannten Behörden nur dann, wenn ihnen durch die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 29. Juli 2005 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung die Befugnis zur Ernennung und Entlassung übertragen worden ist. §2 Vertretung bei Klagen Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach § 1 für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig sind. §3 Vorbehaltsklausel Das Bundesministerium des Innern kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach § 1 und die Vertretung nach § 2 abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen. §4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 16. Mai 2012 (BGBl. I S. 1279) außer Kraft.
Berlin, den 27. Dezember 2016 Der Bundesminister des Innern In Vertretung Engelke
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 36, ausgegeben am 27. Dezember 2016
Tag 19.12. 2016
Inhalt Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
GESTA: XC013
Seite
1370
20.12. 2016
Achtundzwanzigste Verordnung über die Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen (28. SOLAS-Änderungsverordnung 28. SOLAS-ÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1408
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle Tag des Inkrafttretens 24. 12. 2016
19. 12. 2016
Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
FNA: 7400-4-1
BAnz AT 23.12.2016 V1
13. 12. 2016
Verordnung über andere und ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und der Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2017 (Eingliederungsmittel-Verordnung 2017 EinglMV 2017)
FNA: neu: 860-2-5-13
BAnz AT 23.12.2016 V2
1. 1. 2017
16. 12. 2016
Zweite Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertarifverordnung
FNA: 9519-9
BAnz AT 27.12.2016 V1
1. 1. 2017
19. 12. 2016
Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
FNA: 9232-15
BAnz AT 27.12.2016 V2
31. 12. 2016
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABl. EU Ausgabe in deutscher Sprache Nr./Seite vom
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
6. 9. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1825 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (1)
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 279/47
15. 10. 2016
14. 10. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1826 der Kommission zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Tricyclazol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1)
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 279/88
15. 10. 2016
14. 10. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1827 der Kommission zur 255. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da'esh-) und Al-QaidaOrganisationen in Verbindung stehen Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme ,,Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.6.2016)
L 279/90
15. 10. 2016
L 279/94
15. 10. 2016
14. 10. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1831 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea 17. 10. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1832 der Kommission zur Änderung der Musterbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen sowie von Frischfleisch von als Haustieren gehaltenen Einhufern gemäß den Entscheidungen 2000/572/EG und 2007/777/EG und der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zum Schutz der Gesundheit im Hinblick auf Rückstände (1)
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 280/3
18. 10. 2016
L 280/13
18. 10. 2016
17. 10. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1833 der Kommission zur Zulassung einer Zubereitung aus Lektinen aus Gartenbohnen (Lektine aus Phaseolus vulgaris) als Futtermittelzusatzstoff für Saugferkel (Zulassungsinhaber: Biolek Sp. z o.o.) (1)
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 280/19
18. 10. 2016
17. 10. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1834 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Wirkstoff Monepantel (1)
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 280/22
18. 10. 2016
Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/918 der Kommission vom 19. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 156 vom 14.6.2016)
L 280/41
18. 10. 2016
3456
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016
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