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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Viertes Gesetz
zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Vom 20. Juli 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge
setzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 45a werden die folgenden
Angaben eingefügt:
,,§ 45b Betrieb von Windenergieanlagen an Land
§ 45c
Repowering von Windenergieanlagen an
Land
§ 45d
Nationale Artenhilfsprogramme".
b) Der Angabe zu § 74 werden ein Semikolon und
das Wort ,,Evaluierung" angefügt.
c) Nach der Angabe zu § 74 werden die folgenden
Angaben angefügt:
,,Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5)
Anlage 2
(zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d
Absatz 2)".
2. Dem § 26 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die
Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen
sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verbo
ten, wenn sich der Standort der Windenergie
anlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Num
mer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom
20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt
auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung
nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmun
gen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen
zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner
Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Wind
energieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde,
dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert
nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbe
darfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder
kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes
Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3
auch außerhalb von für die Windenergienutzung
ausgewiesenen Gebieten im gesamten Land
schaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4
gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura
2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11
des Übereinkommens vom 16. November 1972
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
(BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes
der Welt aufgenommen wurde, liegt."
3. Nach § 45a werden die folgenden §§ 45b bis 45d
eingefügt:
,,§ 45b
Betrieb von Windenergieanlagen an Land
(1) Für die fachliche Beurteilung, ob nach § 44
Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 das Tötungs- und Ver
letzungsrisiko für Exemplare kollisionsgefährdeter
Brutvogelarten im Umfeld ihrer Brutplätze durch
den Betrieb von Windenergieanlagen signifikant er
höht ist, gelten die Maßgaben der Absätze 2 bis 5.
(2) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brut
vogelart und der Windenergieanlage ein Abstand,
der geringer ist als der in Anlage 1 Abschnitt 1 für
diese Brutvogelart festgelegte Nahbereich, so ist
das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brut
platz nutzenden Exemplare signifikant erhöht.
(3) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brut
vogelart und der Windenergieanlage ein Abstand,
der größer als der Nahbereich und geringer als der
zentrale Prüfbereich ist, die in Anlage 1 Abschnitt 1
für diese Brutvogelart festgelegt sind, so bestehen
in der Regel Anhaltspunkte dafür, dass das Tö
tungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nut
zenden Exemplare signifikant erhöht ist, soweit
1. eine signifikante Risikoerhöhung nicht auf der
Grundlage einer Habitatpotentialanalyse oder
einer auf Verlangen des Trägers des Vorhabens
durchgeführten Raumnutzungsanalyse widerlegt
werden kann oder
2. die signifikante Risikoerhöhung nicht durch fach
lich anerkannte Schutzmaßnahmen hinreichend
gemindert werden kann; werden entweder Anti
kollisionssysteme genutzt, Abschaltungen bei
landwirtschaftlichen Ereignissen angeordnet, at
traktive Ausweichnahrungshabitate angelegt
oder phänologiebedingte Abschaltungen ange
ordnet, so ist für die betreffende Art in der Regel
davon auszugehen, dass die Risikoerhöhung hin
reichend gemindert wird.
(4) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brut
vogelart und der Windenergieanlage ein Abstand,
der größer als der zentrale Prüfbereich und höchs
tens so groß ist wie der erweiterte Prüfbereich, die
in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart fest
gelegt sind, so ist das Tötungs- und Verletzungs
risiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare nicht
signifikant erhöht, es sei denn,
1. die Aufenthaltswahrscheinlichkeit dieser Exem
plare in dem vom Rotor überstrichenen Bereich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
der Windenergieanlage ist aufgrund artspezi
fischer Habitatnutzung oder funktionaler Bezie
hungen deutlich erhöht und
2. die signifikante Risikoerhöhung, die aus der er
höhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit folgt, kann
nicht durch fachlich anerkannte Schutzmaßnah
men hinreichend verringert werden.
Zur Feststellung des Vorliegens eines Brutplatzes
nach Satz 1 sind behördliche Kataster und behörd
liche Datenbanken heranzuziehen; Kartierungen
durch den Vorhabenträger sind nicht erforderlich.
(5) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brut
vogelart und der Windenergieanlage ein Abstand,
der größer als der in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese
Brutvogelart festgelegte erweiterte Prüfbereich ist,
so ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den
Brutplatz nutzenden Exemplare nicht signifikant
erhöht; Schutzmaßnahmen sind insoweit nicht er
forderlich.
(6) Fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen für
die in Anlage 1 Abschnitt 1 genannten Brutvogel
arten sind insbesondere die in Anlage 1 Abschnitt 2
genannten Schutzmaßnahmen. Die Anordnung von
Schutzmaßnahmen, die die Abschaltung von Wind
energieanlagen betreffen, gilt unter Berücksich
tigung weiterer Schutzmaßnahmen auch für andere
besonders geschützte Arten als unzumutbar, soweit
sie den Jahresenergieertrag verringern
1. um mehr als 8 Prozent bei Standorten mit einem
Gütefaktor im Sinne des § 36h Absatz 1 Satz 5
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli
2014, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert wor
den ist, von 90 Prozent oder mehr oder
2. im Übrigen um mehr als 6 Prozent.
Die Berechnung nach Satz 2 erfolgt nach An
lage 2. Dabei werden Investitionskosten für Schutz
maßnahmen ab 17 000 Euro je Megawatt angerech
net. Schutzmaßnahmen, die im Sinne des Satzes 2
als unzumutbar gelten, können auf Verlangen des
Trägers des Vorhabens angeordnet werden.
(7) Nisthilfen für kollisionsgefährdete Vogel- und
Fledermausarten dürfen in einem Umkreis von 1 500
Metern um errichtete Windenergieanlagen sowie in
nerhalb von Gebieten, die in einem Raumordnungs
plan oder in einem Flächennutzungsplan für die
Windenergienutzung ausgewiesen sind, nicht ange
bracht werden.
(8) § 45 Absatz 7 gilt im Hinblick auf den Betrieb
von Windenergieanlagen mit der Maßgabe, dass
1. der Betrieb von Windenergieanlagen im über
ragenden öffentlichen Interesse liegt und der öf
fentlichen Sicherheit dient,
2. bei einem Gebiet, das für die Windenergie aus
gewiesen ist
a) in einem Raumordnungsplan oder
b) unter Berücksichtigung artenschutzrechtlicher
Belange in einem Flächennutzungsplan,
Standortalternativen außerhalb dieses Gebietes
in der Regel nicht im Sinne des § 45 Absatz 7
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Satz 2 zumutbar sind, bis gemäß § 5 des Wind
energieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde,
dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert
nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächen
bedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder
kommunale Planungsträger ein daraus abgeleite
tes Teilflächenziel erreicht hat,
3. bei einem Standort, der nicht in einem Gebiet im
Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b liegt,
Standortalternativen außerhalb eines Radius von
20 Kilometern nicht nach § 45 Absatz 7 Satz 2
zumutbar sind, es sei denn, der vorgesehene
Standort liegt in einem Natura 2000-Gebiet mit
kollisionsgefährdeten oder störungsempfindlichen
Vogel- oder Fledermausarten,
4. die Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2
hinsichtlich des Erhaltungszustands vorliegen,
wenn sich der Zustand der durch das Vorhaben
jeweils betroffenen lokalen Population unter
Berücksichtigung von Maßnahmen zu dessen
Sicherung nicht verschlechtert,
5. die Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2
hinsichtlich des Erhaltungszustands auch dann
vorliegen, wenn auf Grundlage einer Beobach
tung im Sinne des § 6 Absatz 2 zu erwarten ist,
dass sich der Zustand der Populationen der be
treffenden Art in dem betroffenen Land oder auf
Bundesebene unter Berücksichtigung von Maß
nahmen zu dessen Sicherung nicht verschlechtert,
6. eine Ausnahme von den Verboten des § 44 Ab
satz 1 zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen
des § 45 Absatz 7 Satz 1 bis 3 vorliegen.
(9) Wird eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7
Satz 1 bis 3 erteilt, dürfen daneben fachlich aner
kannte Schutzmaßnahmen für die in Anlage 1 Ab
schnitt 1 genannten Brutvogelarten, die die Ab
schaltung von Windenergieanlagen betreffen, unter
Berücksichtigung weiterer Schutzmaßnahmen auch
für andere besonders geschützte Arten, nur ange
ordnet werden, soweit sie den Jahresenergieertrag
verringern
1. um höchstens 6 Prozent bei Standorten mit ei
nem Gütefaktor im Sinne des § 36h Absatz 1
Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von
90 Prozent oder mehr oder
2. im Übrigen um höchstens 4 Prozent.
Die Berechnung nach Satz 1 erfolgt nach An
lage 2. Dabei werden Investitionskosten für Schutz
maßnahmen ab 17 000 Euro je Megawatt angerech
net.
§ 45c
Repowering von Windenergieanlagen an Land
(1) Die nachfolgenden Absätze gelten für Vor
haben zur Modernisierung von Windenergieanlagen
an Land nach § 16b Absatz 1 und 2 des BundesImmissionsschutzgesetzes. Abweichend von § 16b
Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutz
gesetzes werden auch neue Windenergieanlagen
erfasst, die innerhalb von 48 Monaten nach dem
Rückbau der Bestandsanlage errichtet werden und
der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der
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neuen Anlage höchstens das Fünffache der Ge
samthöhe der neuen Anlage beträgt.
(2) Der Umfang der artenschutzrechtlichen Prü
fung wird durch das Änderungsgenehmigungsver
fahren nach § 16b Absatz 1 des Bundes-Immissions
schutzgesetzes nicht berührt. Die Auswirkungen der
zu ersetzenden Bestandsanlagen müssen bei der
artenschutzrechtlichen Prüfung als Vorbelastung
berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere fol
gende Umstände einzubeziehen:
1. die Anzahl, die Höhe, die Rotorfläche, der Rotor
durchgang und die planungsrechtliche Zuord
nung der Bestandsanlagen,
2. die Lage der Brutplätze kollisionsgefährdeter Ar
ten,
3. die Berücksichtigung der Belange des Arten
schutzes zum Zeitpunkt der Genehmigung und
4. die durchgeführten Schutzmaßnahmen.
Soweit die Auswirkungen der Neuanlagen unter Be
rücksichtigung der gebotenen, fachlich anerkannten
Schutzmaßnahmen geringer als oder gleich sind wie
die der Bestandsanlagen, ist davon auszugehen,
dass die Signifikanzschwelle in der Regel nicht
überschritten ist, es sei denn, der Standort liegt in
einem Natura 2000-Gebiet mit kollisionsgefährdeten
oder störungsempfindlichen Vogel- oder Fleder
mausarten.
(3) Bei der Festsetzung einer Kompensation auf
grund einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
ist die Kompensation abzuziehen, die für die zu er
setzende Bestandsanlage bereits geleistet worden
ist.
(4) Abweichend von § 45b Absatz 8 Nummer 2
und 3 gilt § 45 Absatz 7 Satz 2 für Repowering von
Windenergieanlagen an Land nach § 16b Absatz 1
und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit
der Maßgabe, dass Standortalternativen in der Re
gel nicht zumutbar sind, es sei denn, der Standort
liegt in einem Natura 2000-Gebiet mit kollisions
gefährdeten oder störungsempfindlichen Vogel- oder
Fledermausarten.
§ 45d
Nationale Artenhilfsprogramme
(1) Das Bundesamt für Naturschutz stellt natio
nale Artenhilfsprogramme auf zum dauerhaften
Schutz insbesondere der durch den Ausbau der er
neuerbaren Energien betroffenen Arten, einschließ
lich deren Lebensstätten, und ergreift die zu deren
Umsetzung erforderlichen Maßnahmen. Im Rahmen
der Umsetzung ist der Erwerb von landwirtschaftlich
genutzten Flächen nur in begründeten Ausnahme
fällen zulässig, die die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung näher bestimmt.
(2) Wird eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 nach
Maßgabe des § 45b Absatz 8 Nummer 5 zugelas
sen, ohne dass Maßnahmen zur Sicherung des Er
haltungszustands der betreffenden Art durchgeführt
werden, hat der Träger des Vorhabens eine Zahlung
in Geld zu leisten. Die Zahlung ist von der zustän
digen Behörde zusammen mit der Ausnahmeent
scheidung für die Dauer des Betriebs als jährlich
zu leistender Betrag im Zulassungsbescheid festzu
setzen. Sie ist als zweckgebundene Abgabe an den
Bund zu leisten. Die Höhe des jährlich zu leistenden
Betrages errechnet sich nach Anlage 2 Num
mer 4. Dabei ist der nach § 45b Absatz 6 verringerte
Energieertrag abzuziehen. Die Mittel werden vom
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nu
kleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirt
schaftet. Sie sind für Maßnahmen nach Absatz 1
zur Sicherung oder Verbesserung des Erhaltungszu
stands der durch den Betrieb von Windenergieanla
gen betroffenen Arten zu verwenden, für die nicht
bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche
Verpflichtung besteht. Die Verpflichtungen nach
§ 15 bleiben unberührt."
4. Nach § 54 Absatz 10b wird folgender Absatz 10c
eingefügt:
,,(10c) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Anlage 1 zu ändern, insbesondere sie um An
forderungen an die Habitatpotentialanalyse und
um weitere artspezifische Schutzmaßnahmen zu
ergänzen sowie sie an den Stand von Wissen
schaft und Technik anzupassen,
2. die Anlage 2 zu ändern, insbesondere weitere
Festlegungen zur Höhe der in § 45d Absatz 2
genannten Zahlung und zum Verfahren ihrer
Erhebung zu treffen.
Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzu
leiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den
Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch
Beschluss des Bundestages geändert oder abge
lehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird
der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bun
destag nach Ablauf von fünf Sitzungswochen seit
Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst,
so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem
Bundesrat zugeleitet. Eine Rechtsverordnung zur
Konkretisierung der Anforderungen an die Habitat
potentialanalyse nach Satz 1 Nummer 1 ist dem
Bundestag bis zum 31. Dezember 2022 zuzuleiten."
5. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort ,,Evaluierung" angefügt.
b) Dem § 74 werden die folgenden Absätze 4 bis 6
angefügt:
,,(4) § 45b Absatz 1 bis 6 sind nicht anzuwen
den auf bereits genehmigte Vorhaben zur Errich
tung und zum Betrieb von Windenergieanlagen
an Land sowie auf solche Vorhaben,
1. die vor dem 1. September 2025 bei der zu
ständigen Behörde beantragt wurden oder
2. bei denen vor dem 1. September 2025 die Un
terrichtung über die voraussichtlich beizubrin
genden Unterlagen nach § 2a der Verordnung
über das Genehmigungsverfahren in der Fas
sung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992
(BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 11. November 2020
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(BGBl. I S. 2428) geändert worden ist, erfolgt
ist.
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Methode zur Berechnung der Kollisionswahr
scheinlichkeit und legt dem Bundeskabinett
hierzu bis zum 30. Juni 2023 einen Bericht zur
Einführung der Methode oder einen Vorschlag
zur Anpassung dieses Gesetzes oder eine Rechts
verordnung zur Einführung der Methode nach
Maßgabe von § 54 Absatz 10c Nummer 1 vor.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz eva
luiert gemeinsam mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz die in den §§ 45b
bis 45d enthaltenen Bestimmungen über einen
Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. Februar
2023 und danach alle drei Jahre."
(5) Abweichend von Absatz 4 ist § 45b Ab
satz 1 bis 6 bereits vor dem in Absatz 4 genann
ten Tag anzuwenden, wenn der Träger eines Vor
habens dies verlangt.
(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur
schutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher
schutz prüft gemeinsam mit dem Bundesminis
terium für Wirtschaft und Klimaschutz unter
Einbeziehung der maßgeblich betroffenen Ver
bände die Einführung einer probabilistischen
6. Die folgenden Anlagen werden angefügt:
,,Anlage 1
(zu § 45b Absatz 1 bis 5)
Abschnitt 1
Bereiche zur Prüfung bei kollisionsgefährdeten Brutvogelarten
Brutvogelarten
Zentraler
Prüfbereich*
Nahbereich*
Erweiterter
Prüfbereich*
Seeadler
Haliaeetus albicilla
500
2 000
5 000
Fischadler
Pandion haliaetus
500
1 000
3 000
Schreiadler
Clanga pomarina
1 500
3 000
5 000
Steinadler
Aquila chrysaetos
1 000
3 000
5 000
Wiesenweihe1
Circus pygargus
400
500
2 500
Kornweihe
Circus cyaneus
400
500
2 500
Rohrweihe1
Circus aeruginosus
400
500
2 500
Rotmilan
Milvus milvus
500
1 200
3 500
Schwarzmilan
Milvus migrans
500
1 000
2 500
Wanderfalke
Falco peregrinus
500
1 000
2 500
Baumfalke
Falco subbuteo
350
450
2 000
Wespenbussard
Pernis apivorus
500
1 000
2 000
Weißstorch
Ciconia ciconia
500
1 000
2 000
Sumpfohreule
Asio flammeus
500
1 000
2 500
Uhu1
Bubo bubo
500
1 000
2 500
* Abstände in Metern, gemessen vom Mastfußmittelpunkt
1
Rohrweihe, Wiesenweihe und Uhu sind nur dann kollisionsgefährdet, wenn die Höhe der Rotorunterkante in Küstennähe (bis 100 Kilometer)
weniger als 30 m, im weiteren Flachland weniger als 50 m oder in hügeligem Gelände weniger als 80 m beträgt. Dies gilt, mit Ausnahme der
Rohrweihe, nicht für den Nahbereich.
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Abschnitt 2
Schutzmaßnahmen
Zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Exemplaren europäischer Vogelarten nach Abschnitt 1
durch Windenergieanlagen sind insbesondere nachfolgend aufgeführte Schutzmaßnahmen fachlich anerkannt:
Schutzmaßnahme
Kleinräumige Standortwahl
(Micro-Siting)
Beschreibung/Wirksamkeit
Beschreibung: Im Einzelfall kann durch die Verlagerung von Windenergie
anlagen die Konfliktintensität verringert werden, beispielsweise durch ein
Herausrücken der Windenergieanlagen aus besonders kritischen Bereichen
einer Vogelart oder durch das Freihalten von Flugrouten zu essentiellen Nah
rungshabitaten.
Wirksamkeit: Vermeidung bzw. Verminderung des Eintritts von Verbotstat
beständen oder des Umfangs von Schutzmaßnahmen. Für alle Arten der
Tabelle in Abschnitt 1 wirksam.
Antikollisionssystem
Beschreibung: Auf Basis automatisierter kamera- und/oder radarbasierter
Detektion der Zielart muss das System in der Lage sein, bei Annäherung der
Zielart rechtzeitig bei Unterschreitung einer vorab artspezifisch festgelegten
Entfernung zur Windenergieanlage per Signal die Rotordrehgeschwindigkeit
bis zum ,,Trudelbetrieb" zu verringern.
Wirksamkeit: Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik
kommt die Maßnahme in Deutschland derzeit nur für den Rotmilan in Frage,
für den ein nachweislich wirksames, kamerabasiertes System zur Verfügung
steht. Grundsätzlich erscheint es möglich, die Anwendung von Antikollisi
onssystemen zukünftig auch für weitere kollisionsgefährdete Großvögel, wie
Seeadler, Fischadler, Schreiadler, Schwarzmilan und Weißstorch, einzuset
zen. Antikollisionssysteme, deren Wirksamkeit noch nicht belegt ist, können
im Einzelfall im Testbetrieb angeordnet werden, wenn begleitende Maßnah
men zur Erfolgskontrolle angeordnet werden.
Abschaltung bei landwirtschaft Beschreibung: Vorübergehende Abschaltung im Falle der Grünlandmahd
lichen Bewirtschaftungsereignis und Ernte von Feldfrüchten sowie des Pflügens zwischen 1. April und 31. Au
gust auf Flächen, die in weniger als 250 Metern Entfernung vom Mast
sen
fußmittelpunkt einer Windenergieanlage gelegen sind. Bei Windparks sind
in Bezug auf die Ausgestaltung der Maßnahme gegebenenfalls die dies
bezüglichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Abschaltmaßnahmen
erfolgen von Beginn des Bewirtschaftungsereignisses bis mindestens
24 Stunden nach Beendigung des Bewirtschaftungsereignisses jeweils von
Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Bei für den Artenschutz besonders
konfliktträchtigen Standorten mit drei Brutvorkommen oder, bei besonders
gefährdeten Vogelarten, mit zwei Brutvorkommen ist für mindestens
48 Stunden nach Beendigung des Bewirtschaftungsereignisses jeweils von
Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang abzuschalten. Die Maßnahme ist
unter Berücksichtigung von artspezifischen Verhaltensmustern anzuordnen,
insbesondere des von der Windgeschwindigkeit abhängigen Flugverhaltens
beim Rotmilan.
Wirksamkeit: Die Abschaltung bei Bewirtschaftungsereignissen trägt regel
mäßig zur Senkung des Kollisionsrisikos bei und bringt eine übergreifende
Vorteilswirkung mit sich. Durch die Abschaltung der Windenergieanlage
während und kurz nach dem Bewirtschaftungsereignis wird eine wirksame
Reduktion des temporär deutlich erhöhten Kollisionsrisikos erreicht. Die
Maßnahme ist insbesondere für Rotmilan und Schwarzmilan, Rohrweihe,
Schreiadler sowie den Weißstorch wirksam.
Anlage von attraktiven
Ausweichnahrungshabitaten
Beschreibung: Die Anlage von attraktiven Ausweichnahrungshabitaten wie
zum Beispiel Feuchtland oder Nahrungsgewässern oder die Umstellung auf
langfristig extensiv bewirtschaftete Ablenkflächen ist artspezifisch in ausrei
chend großem Umfang vorzunehmen. Über die Eignung und die Ausgestal
tung der Fläche durch artspezifische Maßnahmen muss im Einzelfall ent
schieden werden. Eine vertragliche Sicherung zu Nutzungsbeschränkungen
und/oder Bearbeitungsauflagen ist nachzuweisen. Die Umsetzung der Maß
nahmen ist für die gesamte Betriebsdauer der Windenergieanlage durch
vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Vorhabenträger und den Flä
chenbewirtschaftern und -eigentümern sicherzustellen. Die Möglichkeit und
Umsetzbarkeit solcher vertraglichen Regelungen ist der Genehmigungs
behörde vorab darzulegen.
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Wirksamkeit: Die Schutzmaßnahme ist insbesondere für Rotmilan,
Schwarzmilan, Weißstorch, Baumfalke, Fischadler, Schreiadler, Weihen,
Uhu, Sumpfohreule und Wespenbussard wirksam. Die Wirksamkeit der
Schutzmaßnahme ergibt sich aus dem dauerhaften Weglocken der kollisi
onsgefährdeten Arten bzw. der Verlagerung der Flugaktivität aus dem Vor
habenbereich heraus. Eine Wirksamkeit ist, je nach Konstellation und Art
auch nur ergänzend zu weiteren Maßnahmen anzunehmen.
Senkung der Attraktivität von
Habitaten im Mastfußbereich
Beschreibung: Die Minimierung und unattraktive Gestaltung des Mastfuß
bereiches (entspricht der vom Rotor überstrichenen Fläche zuzüglich eines
Puffers von 50 Metern) sowie der Kranstellfläche kann dazu dienen, die
Anlockwirkung von Flächen im direkten Umfeld der Windenergieanlage für
kollisionsgefährdete Arten zu verringern. Hierfür ist die Schutzmaßnahme
regelmäßig durchzuführen. Auf Kurzrasenvegetation, Brachen sowie auf zu
mähendes Grünland ist in jedem Fall zu verzichten. Je nach Standort, der
umgebenden Flächennutzung sowie dem betroffenen Artenspektrum kann
es geboten sein, die Schutzmaßnahme einzelfallspezifisch anzupassen.
Wirksamkeit: Die Schutzmaßnahme ist insbesondere für Rotmilan,
Schwarzmilan, Schreiadler, Weißstorch und Wespenbussard wirksam. Die
Maßnahme ist als alleinige Schutzmaßnahme nicht ausreichend.
Phänologiebedingte Abschal
tung
Beschreibung: Die phänologiebedingte Abschaltung von Windenergieanla
gen umfasst bestimmte, abgrenzbare Entwicklungs-/Lebenszyklen mit er
höhter Nutzungsintensität des Brutplatzes (z. B. Balzzeit oder Zeit flügger
Jungvögel). Sie beträgt in der Regel bis zu 4 oder bis zu 6 Wochen innerhalb
des Zeitraums vom 1. März bis zum 31. August von Sonnenaufgang bis
Sonnenuntergang. Die Zeiträume können bei bestimmten Witterungsbedin
gungen wie Starkregen oder hohen Windgeschwindigkeiten artspezifisch im
Einzelfall beschränkt werden, sofern hinreichend belegt ist, dass auf Grund
bestimmter artspezifischer Verhaltensmuster während dieser Zeiten keine
regelmäßigen Flüge stattfinden, die zu einer signifikanten Erhöhung des
Tötungs- und Verletzungsrisikos führen.
Wirksamkeit: Die Maßnahme ist grundsätzlich für alle Arten wirksam. Da sie
mit erheblichen Energieverlusten verbunden ist, soll sie aber nur angeordnet
werden, wenn keine andere Maßnahme zur Verfügung steht.
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Anlage 2
(zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2)
Zumutbarkeit und Höhe der Zahlung in Artenhilfsprogramme
1.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage ist
AAHP der prozentuale Anteil des Jahresertrages der Windenergieanlage, der mindestens im Rahmen des
jährlich zu leistenden Beitrags in ein Artenhilfsprogramm zu leisten ist und der mit 2 Prozent festgelegt
wird,
AKSa die anzunehmende Abschaltung bei Verwendung eines Antikollisionssystems je Jahr, die mit 3 Pro
zent festgelegt wird,
AW der anzulegende Wert in Euro je Megawattstunde, auf Grundlage der durchschnittlichen, mengen
gewichteten Zuschlagswerte der vergangenen drei Ausschreibungen von Windenergieanlagen an Land,
veröffentlicht durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen
bahnen,
BAbs der prozentuale Anteil der Abschaltungen auf Grund individueller fachlich anerkannter Schutzmaß
nahmen im Basisschutz; der Basisschutz umfasst alle fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen inklu
sive Fledermausabschaltungen,
BMK die monetären Kosten in Euro aller individuellen fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen im Basis
schutz,
BMV der maximal zumutbare monetäre Verlust in Euro im Basisschutz über 20 Jahre,
BS der als Prozentwert im Verhältnis zum Jahresertrag ausgedrückte Schwellenwert für die Verringe
rung des Jahresertrages infolge von als Basisschutz erfolgenden Anordnungen von Schutzmaßnahmen,
der in der artenschutzrechtlichen Ausnahme nicht überschritten werden darf, und der mit 4 Prozent für
einen Regelfall-Standort oder mit 6 Prozent für einen windreichen Standort festgelegt wird,
d die prognostizierte Mindestnutzungsdauer einer Windenergieanlage an Land in Höhe von 20 Jahren,
Er der reale Energieertrag der Windenergieanlage in Megawattstunden des vergangenen Kalenderjah
res,
Ernte die durchschnittliche Häufigkeit je Jahr eines Erntevorgangs je Flurstück, die mit 1 festgelegt wird,
Flma die anzunehmende Abschaltung zum Schutz von Fledermäusen, die mit 2,5 Prozent festgelegt
oder auf Grundlage eines Gutachtens oder einer Untersuchung der Fledermausaktivitäten ermittelt wird;
sollte der Antragsteller ein Gutachten oder eine Untersuchung der Fledermausaktivitäten beauftragen,
ist der Prozentwert der Abschaltung im Verhältnis zum Jahresertrag aus dem Gutachten oder der Unter
suchung anzusetzen,
FlstAusn die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der
Windenergieanlage, auf denen drei Brutvorkommen oder zwei Brutvorkommen bei besonders gefähr
deten Vogelarten betroffen sind,
FlstErnte die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der
Windenergieanlage mit Feldfrüchten, auf denen Erntevorgänge erfolgen,
FlstMahd die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der
Windenergieanlage mit Grünland, auf denen Mahdvorgänge erfolgen,
FlstPflügen die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der
Windenergieanlage mit Ackerland, auf denen Pflugvorgänge erfolgen,
h die anzunehmende Stundenanzahl bezogen auf die Abschaltung bei einem landwirtschaftlichen Be
wirtschaftungsereignis (Ernte, Mahd, Pflügen), die mit 14 festgelegt wird,
ha die Anzahl der Stunden eines Jahres, die mit 8 760 festgelegt wird,
IK die Summe der Investitionskosten in Euro aller Schutzmaßnahmen,
KAS der Selbstbehalt von den Investitionskosten für den Antragsteller in Höhe von 17 000 Euro je Mega
watt zu installierender Leistung,
Mahd die durchschnittliche Häufigkeit je Jahr eines Mahdvorgangs je Flurstück, die mit 4 festgelegt wird,
Mr der reale monetäre Ertrag der Windenergieanlage in Euro im vergangenen Kalenderjahr,
P die zu installierende Leistung der geplanten Windenergieanlage an Land in Megawatt, das heißt, die
elektrische Wirkleistung, die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschrän
kungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,
Pflügen die durchschnittliche Häufigkeit je Jahr eines Pflugvorgangs je Flurstück, die mit 0,5 festgelegt
wird,
Phäno die Anzahl der Tage mit phänologischen Abschaltungen,
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Regelfall-Standort ein Standort mit einem Gütefaktor 90 Prozent; die Prognose des Gütefaktors ist
aus dem Ertragsgutachten zu entnehmen,
VBH die Anzahl der Vollbenutzungsstunden der Windenergieanlage, die aus den Ertragsgutachten zu
entnehmen ist,
VBHr die Anzahl der realen Vollbenutzungsstunden der Windenergieanlage des vergangenen Kalender
jahres,
windreicher Standort ein Standort mit einem Gütefaktor > 90 Prozent; die Prognose des Gütefaktors ist
aus dem Ertragsgutachten zu entnehmen,
ZAbs der prozentuale Anteil der Abschaltungen auf Grund individueller fachlich anerkannter Schutzmaß
nahmen,
ZAHPa die Höhe des jährlich zu leistenden Beitrags in Euro in ein Artenhilfsprogramm,
ZMo die monetären Kosten in Euro der individuellen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen in der
Zumutbarkeit,
ZMV der maximal zumutbare monetäre Verlust in Euro über 20 Jahre,
Zum der als Prozentwert im Verhältnis zum Jahresertrag ausgedrückte Schwellenwert, oberhalb dessen
Verringerungen des Jahresertrages infolge der Anordnung von Schutzmaßnahmen als nicht mehr zu
mutbar gelten, und der mit 6 Prozent für einen Regelfall-Standort oder mit 8 Prozent für einen wind
reichen Standort festgelegt wird; die Zumutbarkeitsschwelle umfasst alle fachlich anerkannten Schutz
maßnahmen inklusive Fledermausabschaltungen.
2.
Berechnung der Zumutbarkeitsschwelle
Die Zumutbarkeitsschwelle für die Anordnung von Schutzmaßnahmen für Windenergieanlagen an Land
nach § 45b Absatz 2 wird nach folgenden Formeln bestimmt, bei deren Berechnung auf zwei Nachkom
mastellen zu runden ist:
2.1 Maximal zumutbarer Energieverlust
ZEV = P · VBH · Zum · d
2.2 Prozentualer Anteil der Abschaltungen
Werden keine Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse angeordnet, ist
(FlstMahd · Mahd) + (FlstErnte · Ernte) + (FlstPflügen · Pflügen) · h + (FlstAusn · h) bei der Berechnung aus der
Formel zu streichen.
Werden nur einzelne Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse (nur
Mahd, nur Ernte oder nur Pflügen oder eine andere Kombination dieser drei Ereignisse) angeordnet, ist
das nicht angeordnete Ereignis aus der Formel zu streichen, das heißt (FlstMahd · Mahd) oder (FlstErnte ·
Ernte) oder (FlstPflügen · Pflügen).
Werden keine phänologischen Abschaltungen angeordnet, ist (Phäno · h) bei der Berechnung aus der
Formel zu streichen.
Ist ZAbs Zum können die Abschaltungen zumutbar sein, sofern sie auch monetär zumutbar sind (Berech
nung durch Nummer 2.3).
Ist ZAbs > Zum gelten die Abschaltungen als unzumutbar und die Berechnungen ab Nummer 3 sind durch
zuführen.
2.3 Monetäre Zumutbarkeit der Maßnahmen
ZMo = P · VBH · ZAbs · AW · d + (IK KAS)
Ergibt sich bei der Berechnung von (IK KAS) ein Wert kleiner null, wird das Ergebnis der Subtraktion von
(IK KAS) mit null festgesetzt.
Ist ZMo ZMV sind die Schutzmaßnahmen zumutbar und es erfolgt keine Zahlung in Artenhilfsprogramme.
Ist ZMo > ZMV gelten die Schutzmaßnahmen als unzumutbar und die Berechnungen ab Nummer 3 sind
durchzuführen.
3.
Berechnung des Basisschutzes in der artenschutzrechtlichen Ausnahme
3.1 Maximal zulässiger monetärer Verlust im Basisschutz
BMV = P · VBH · BS · d · AW
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3.2 Prozentualer Anteil der Abschaltungen im Basisschutz
Werden keine Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse angeordnet, ist
(FlstMahd · Mahd) + (FlstErnte · Ernte) + (FlstPflügen · Pflügen) · h + (FlstAusn · h) bei der Berechnung aus der
Formel zu streichen.
Werden nur einzelne Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse (nur
Mahd, nur Ernte oder nur Pflügen oder eine andere Kombination dieser drei Ereignisse) angeordnet, ist
das nicht angeordnete Ereignis aus der Formel zu streichen, das heißt (FlstMahd · Mahd) oder (FlstErnte ·
Ernte) oder (FlstPflügen · Pflügen).
Werden keine phänologischen Abschaltungen angeordnet, ist (Phäno · h) bei der Berechnung aus der
Formel zu streichen.
Ist BAbs > BS, sind die Maßnahmen unzulässig und müssen reduziert werden, bis BAbs BS.
Ist BAbs BS, sind die Maßnahmen zulässig und werden bei der Berechnung der Zahlung in Artenhilfs
programme (Nummer 4) berücksichtigt.
3.3 Monetäre Kosten der Maßnahmen im Basisschutz
BMK = BAbs · P · VBH · AW · d + (IK KAS)
Ergibt sich bei der Berechnung von (IK KAS) ein Wert kleiner null, wird das Ergebnis der Subtraktion von
IK KAS mit null festgesetzt.
Ist BMK > BMV sind die Maßnahmen unzulässig und müssen reduziert werden, bis BMK BMV.
Ist BMK BMV sind die Maßnahmen zulässig und werden bei der Berechnung der Zahlung in Artenhilfs
programme (Nummer 4) berücksichtigt.
4.
Berechnung der Zahlungen in Artenhilfsprogramme
4.1 Berechnung des realen Energieertrags im vergangenen Kalenderjahr
Er = P · VBHr
4.2 Berechnung des realen monetären Ertrags im vergangenen Kalenderjahr
Mr = Er · AW
4.3 Berechnung der Höhe des zu zahlenden Beitrags in das Artenhilfsprogramm für das vergangene Kalender
jahr
".
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Artikel 2
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt
machung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 wird aufgehoben.
2. Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver
kündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz
blatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke
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