806-22-1-144806-21-1-204
1390
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2022
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten
(Steuerfachangestellten-Ausbildungsverordnung StFachAngAusbV)*
Vom 3. August 2022
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundes
ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
Inhaltsübersicht
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Abschnitt 1
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung
des Steuerfachangestellten und der Steuerfachange
stellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs
gesetzes staatlich anerkannt.
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah
menplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
§
§
§
§
§
6
7
8
9
10
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§2
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§3
Zwischenprüfung
Gegenstand der
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
Zeitpunkt
Inhalt
Prüfungsbereiche
Prüfungsbereich ,,Arbeitsabläufe organisieren"
Prüfungsbereich ,,Steuererklärungen vorbereiten und
Buchhaltungen bearbeiten"
Abschnitt 3
11
12
13
14
§1
Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§
§
§
§
Abschnitt 1
Zeitpunkt
Inhalt
Prüfungsbereich
Prüfungsbereich ,,Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen
und in Steuererklärungen bearbeiten"
Prüfungsbereich ,,Sachverhalte im Zusammenhang mit
Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahres
abschlüssen bearbeiten"
Prüfungsbereich ,,Mandantinnen- und Mandantenberatung
mitgestalten"
Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkunde"
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Abschlussprüfung
Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 4
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie
sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf
von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und
soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Grün
de, die in der Person des oder der Auszubildenden
liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den
Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubil
denden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1
Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die
berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere
selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren
bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§4
Struktur der
Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie
Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten.
Schlussvorschrift
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in
Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Arbeitsprozesse organisieren,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2022
2. Buchführungen und Aufzeichnungen erstellen und
auswerten,
3. Entgeltabrechnungen durchführen,
4. Jahresabschlüsse vorbereiten und erstellen sowie
Einnahmenüberschussrechnungen erstellen,
5. die Beratung von Mandantinnen und Mandaten in
betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten vorbereiten
und unterstützen,
6. Verwaltungsakte prüfen und Rechtsbehelfe vorbe
reiten,
7. Steuererklärungen erstellen sowie steuerliche An
träge vorbereiten und übermitteln und
8. mit internen und externen Ansprechpartnerinnen
und Ansprechpartnern kommunizieren und koope
rieren.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil
dung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4. digitalisierte Arbeitswelt,
5. digitale Geschäftsprozesse umsetzen und
6. Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtliche
Vorgaben erkennen und einhalten.
§5
Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen
plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil
dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2
1391
1. ,,Arbeitsabläufe organisieren" und
2. ,,Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen
bearbeiten".
§9
Prüfungsbereich
,,Arbeitsabläufe organisieren"
(1) Im Prüfungsbereich ,,Arbeitsabläufe organisieren"
hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu
kontrollieren,
2. rechtliche Regelungen zur Verschwiegenheit, zum
Datenschutz und zur Datensicherheit einzuhalten,
3. Wege der Informationsbeschaffung und den Um
gang mit Informationen darzustellen,
4. Vorgänge unter Berücksichtigung von Zeichnungsund Weisungsbefugnissen zu bearbeiten,
5. Fristen zu überwachen und
6. Arbeitsprozesse zu reflektieren und Maßnahmen zu
deren Verbesserung unter Berücksichtigung digitaler
Möglichkeiten vorzuschlagen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bear
beiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
§ 10
Prüfungsbereich
,,Steuererklärungen vorbereiten
und Buchhaltungen bearbeiten"
(1) Im Prüfungsbereich ,,Steuererklärungen vorbe
reiten und Buchhaltungen bearbeiten" hat der Prüfling
nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Zwischenprüfung
1. Belege, auch digital, zu beschaffen, zu sichten und
zu beurteilen,
§6
2. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zur Ab
gabe von Steuererklärungen an das Finanzamt zu
ermitteln,
Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungs
halbjahr stattfinden.
(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige
Stelle fest.
§7
Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Mo
nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig
keiten sowie
3. laufende monatliche Buchhaltungen zu bearbeiten
und
4. betriebliche Kennzahlen für die betriebswirtschaft
liche Beratung von Mandantinnen und Mandanten
zu ermitteln und auszuwerten.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bear
beiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
Abschnitt 3
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan
genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
Abschlussprüfung
§8
Zeitpunkt
Prüfungsbereiche
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Be
rufsausbildung statt.
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prü
fungsbereichen statt:
§ 11
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2022
§ 12
Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
gen und Jahresabschlüssen bearbeiten" hat der Prüf
ling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. die für die Finanzbuchhaltung und Jahresabschlus
serstellung erforderlichen Stammdaten von Man
dantinnen und Mandanten zu erheben, einzuordnen
und zu erfassen,
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan
genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
2. Entgeltabrechnungen durchzuführen und die Ergeb
nisse in die Finanzbuchhaltung zu integrieren,
§ 13
4. das Anlage- und Umlaufvermögen abzugrenzen und
zu bewerten,
Prüfungsbereich
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prü
fungsbereichen statt:
1. ,,Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in
Steuererklärungen bearbeiten",
2. ,,Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuch
haltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresab
schlüssen bearbeiten",
3. ,,Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestal
ten" sowie
4. ,,Wirtschafts- und Sozialkunde".
§ 14
Prüfungsbereich
,,Sachverhalte steuerrechtlich
beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten"
(1) Im Prüfungsbereich ,,Sachverhalte steuerrecht
lich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten"
hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Anliegen von Mandantinnen und Mandanten aufzu
nehmen,
2. Sachverhalte unter Berücksichtigung steuerrecht
licher und handelsrechtlicher Regelungen einzuord
nen,
3. steuerliche Grunddaten von Mandantinnen und
Mandanten zu erfassen und zu verarbeiten,
3. laufende Geschäftsvorfälle handels- und steuer
rechtlich zu beurteilen und zu buchen,
5. Berechnungen und Jahresabschlussbuchungen
durchzuführen und handels- und steuerrechtliche
Jahresabschlüsse zu erstellen und
6. Auswertungen zu erstellen und mandats- und an
lassbezogen betriebswirtschaftlich zu analysieren.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bear
beiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 110 Minuten.
§ 16
Prüfungsbereich
,,Mandantinnen- und
Mandantenberatung mitgestalten"
(1) Im Prüfungsbereich ,,Mandantinnen- und Man
dantenberatung mitgestalten" hat der Prüfling nachzu
weisen, dass er in der Lage ist,
1. Beratungsgespräche systematisch, situationsgerecht
und zielorientiert zu unterstützen,
2. sich mandantinnen- und mandantenorientiert zu
verhalten,
3. fachliche Hintergründe sowie Zusammenhänge zu
berücksichtigen,
4. Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,
4. die eingereichten Unterlagen den Steuerarten zuzu
ordnen,
5. Mandantinnen und Mandanten über steuerrecht
liche Regelungen zu informieren sowie rechtliche
Regelungen einzuhalten,
5. den Gewinn einer Einkunftsart durch eine Einnah
menüberschussrechnung zu ermitteln,
6. einen Lösungsweg auch unter Berücksichtigung
von digitalen Geschäftsprozessen zu entwickeln,
6. Bemessungsgrundlagen zu ermitteln und Steuern
einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen zu
berechnen,
7. auf Mandantinnen- und Mandantenfragen und -ein
wände fachgerecht einzugehen,
7. Steuererklärungen vorzubereiten und
8. steuer- und verfahrensrechtliche Regelungen unter
Berücksichtigung von Fristen einzuhalten.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bear
beiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 130 Minuten.
§ 15
Prüfungsbereich
,,Sachverhalte im Zusammenhang
mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten"
(1) Im Prüfungsbereich ,,Sachverhalte im Zusam
menhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnun
8. analoge oder digitale beratungsunterstützende
Hilfsmittel einzusetzen und
9. über den Gesprächsanlass hinausgehende Man
dantinnen- und Mandantenbedarfe zu erkennen
und anzusprechen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende
Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1. Buchführungen anfertigen,
2. Entgeltabrechnungen durchführen,
3. Jahresabschlusserstellung vorbereiten,
4. betriebswirtschaftliche und wirtschaftsrechtliche
Angelegenheiten unterstützen und
5. Steuererklärungen erstellen.
(3) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation
durchgeführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2022
(4) Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungs
ausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufga
ben aus unterschiedlichen Tätigkeiten nach Absatz 2
zur Auswahl. Der Prüfling hat eine der Aufgaben aus
zuwählen. Für die Auswahl der Aufgabe und die Vor
bereitung auf die Gesprächssimulation stehen ihm
insgesamt 15 Minuten zur Verfügung.
(5) Die Gesprächssimulation
30 Minuten.
dauert
1393
3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit
mindestens ,,ausreichend" und
4. in keinem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend".
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Ab
satz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fas
sen.
höchstens
§ 19
Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 17
Prüfungsbereich
,,Wirtschafts- und Sozialkunde"
(1) Im Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkun
de" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu
stellen und zu beurteilen.
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine
mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche
gestellt worden ist:
a) ,,Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in
Steuererklärungen bearbeiten",
b) ,,Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanz
buchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jah
resabschlüssen bearbeiten" oder
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der
Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 18
Gewichtung der
Prüfungsbereiche und Anforderungen
für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei
che sind wie folgt zu gewichten:
1. ,,Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in
Steuererklärungen bearbeiten" mit 35 Prozent,
2. ,,Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuch
haltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresab
schlüssen" bearbeiten mit 30 Prozent,
3. ,,Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestal
ten" mit 25 Prozent sowie
c) ,,Wirtschafts- und Sozialkunde",
2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als
mit ,,ausreichend" bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be
stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben
kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu
ten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver
hältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt 4
4. ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
Schlussvorschrift
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung
einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 wie
folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens ,,ausreichend",
2. im Prüfungsbereich ,,Sachverhalte steuerrechtlich
beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten"
mit mindestens ,,ausreichend",
§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil
dung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachange
stellten vom 9. Mai 1996 (BGBl. I S. 672) außer Kraft.
Berlin, den 3. August 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
1394
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2022
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
1
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15. 16. bis 36.
Monat
Monat
4
Arbeitsprozesse organisieren a) Aufgaben im eigenen Arbeitsbereich selbstverant
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
wortlich und ergebnisorientiert planen, steuern und
durchführen
b) Zuständigkeiten, insbesondere Zeichnungs- und
Vertretungsregelungen, sowie Weisungsbefugnisse
beachten
c) Posteingang und -ausgang bearbeiten
d) Vorgänge bearbeiten und dokumentieren, insbeson
dere betriebliches Dokumentenmanagementsystem
nutzen
e) Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, be
rechnen, erfassen und überwachen
f) Korrespondenz selbstständig erfassen
g) berufsspezifische Informationen aufgabenbezogen
in Fachdatenbanken recherchieren, aufbereiten und
nutzen, Fachbegriffe, auch in einer Fremdsprache,
anwenden
9
h) Arbeits- und Verfahrensanweisungen nach betriebli
chen Vorgaben zur Einhaltung qualitätssichernder
Maßnahmen einhalten
i) Arbeitsprozesse bewerten und reflektieren sowie
Maßnahmen zur Verbesserung vorschlagen
j) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
k) Präsentationstechniken, insbesondere durch den
Einsatz digitaler Medien, mandantinnen- und man
dantenorientiert einsetzen
l) die Gegenstandswerte für die laufende monatliche
Buchhaltung und für Lohnabrechnungen sowie für
die jährlichen Abschlussarbeiten und Steuererklä
rungen ermitteln
2
m) Honorarrechnungen für Mandantinnen und Mandan
ten vorbereiten
n) Honorarrechnungen gegenüber Mandantinnen und
Mandanten erläutern
2
Buchführungen und Auf
zeichnungen erstellen und
auswerten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Buchführungspflichten nach Handels- und Steuer
recht sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buch
führung einhalten
b) Aufzeichnungspflichten nach Steuerrecht einhalten
und von den Buchführungspflichten unterscheiden
c) unter Beachtung von Kontenrahmen und Steuerta
xonomien Konten eröffnen, Geschäftsvorfälle wirt
schaftlich und rechtlich beurteilen und buchen sowie
Konten abstimmen und abschließen
d) Nebenbücher, insbesondere Anlagenverzeichnisse,
erstellen und pflegen
10
1395
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
1
2
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15. 16. bis 36.
Monat
Monat
3
4
e) Übernahme digitaler Daten prüfen, Schnittstellen
nutzen sowie Belege digital oder analog verarbeiten
f) Daten und Konten auf Plausibilität und Konsistenz
prüfen, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
15
g) Nachweise, Anträge und Meldungen im Zusammen
hang mit der Buchführung erstellen und übermitteln
h) Auswertungen situations- und mandatsbezogen er
stellen
3
Entgeltabrechnungen durch
führen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Daten für die Erstellung von Entgeltabrechnungen
beschaffen, rechtlich und sachlich prüfen sowie pfle
gen
b) bei der Entgeltabrechnung steuer- und sozialversi
cherungsrechtliche Vorschriften einhalten
8
c) bei der Entgeltabrechnung lohnsteuer- und sozial
versicherungsrechtliche Aspekte beurteilen sowie
Möglichkeiten zur Lohnsteuerermäßigung aufzeigen
d) Entgeltabrechnungen erstellen und prüfen
e) Entgeltabrechnungen in die Buchführung übertragen
und verarbeiten
f) Nachweise, Anträge und Meldungen im Zusammen
hang mit der Entgeltabrechnung digital erstellen und
übermitteln
11
g) Auswertungen aus dem Entgeltabrechnungssystem
situations- und mandatsbezogen erstellen
h) an der mandatsbezogenen Beratung mitwirken
4
Jahresabschlüsse vorberei
ten und erstellen sowie Ein
nahmenüberschussrechnun
gen erstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) rechtliche Vorschriften, insbesondere handels- und
steuerrechtliche Vorschriften, einhalten
b) Eröffnungsbilanz erstellen, Bilanz sowie Gewinnund Verlustrechnung für den Jahresabschluss aus
der Buchführung entwickeln
c) die Auswirkungen unterschiedlicher Wertansätze in
der Handels- und Steuerbilanz bei der Erstellung
der Jahresabschlüsse berücksichtigen
d) Unterschiede und Auswirkungen der Gesellschafts
formen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen
berücksichtigen
25
e) Jahresabschlüsse mit ihren jeweiligen Bestandteilen
erstellen und digital übermitteln
f) Voraussetzungen der Einnahmenüberschussrech
nung prüfen, Gewinn ermitteln und Einnahmenüber
schussrechnung erstellen
g) Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Jah
resabschluss sowie Einnahmenüberschussrechnung
der Mandantin oder dem Mandanten gegenüber er
läutern
5
Die Beratung von Mandan
a) betriebswirtschaftliche Auswertungen mandatsbezo
tinnen und Mandanten in be
gen auswählen, auf Plausibilität prüfen und Positio
triebswirtschaftlichen Ange
nen gegenüber den Mandantinnen und Mandanten
legenheiten vorbereiten und
erläutern
unterstützen
b) betriebliche Kennzahlen ermitteln und im Rahmen in
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
nerer und äußerer Betriebsvergleiche auswerten,
Mandantinnen und Mandanten informieren
5
1396
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15. 16. bis 36.
Monat
Monat
4
c) Vermögens- und Kapitalstrukturen ermitteln, Man
dantinnen und Mandanten informieren
d) Möglichkeiten der Finanzierung, insbesondere der
Eigen- und Fremdfinanzierung sowie der Außenund Innenfinanzierung, gegenüber den Mandantin
nen und Mandanten erläutern
10
e) Kennzahlen mandatsbezogen überwachen und bei
Veränderungen Mandantinnen und Mandanten infor
mieren
6
Verwaltungsakte prüfen und
Rechtsbehelfe vorbereiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) steuer- und verfahrensrechtliche Vorschriften einhal
ten, insbesondere Rechte und Pflichten der Beteilig
ten, ihrer gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter
sowie der Finanzbehörden im Besteuerungsverfah
ren einordnen
b) Mandantinnen und Mandanten über Vorschriften der
Entstehung und der Festsetzung der Steuer sowie
deren Fälligkeit informieren und auf Gesetzesver
stöße hinweisen
c) Einspruchsfrist und Festsetzungsverjährungsfrist be
rechnen und beachten
d) Anträge auf Fristverlängerung entwerfen
13
e) Anspruchsvoraussetzungen auf Stundung prüfen
und Anträge vorbereiten
f) Verwaltungsakte prüfen, insbesondere Steuerbe
scheid mit Steuererklärung abgleichen
g) Zulässigkeit und Einleitung des außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahrens prüfen, Mandantinnen und
Mandanten über Instanzen der Finanzgerichtsbarkeit
informieren
h) Einsprüche und Anträge bezüglich Aufhebung oder
Änderung von Steuerbescheiden entwerfen
i) Anträge auf Aussetzung der Vollziehung und Erlass
entwerfen
7
Steuererklärungen erstellen
sowie steuerliche Anträge
vorbereiten und übermitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) steuerrechtliche Vorschriften einhalten
b) steuerrechtliche Sachverhalte und Bemessungs
grundlagen ermitteln, digitale Daten bei Finanzbe
hörden abrufen und überprüfen
c) Steuerpflicht prüfen
10
d) Einkommensteuererklärungen erstellen, dabei das
zu versteuernde Einkommen ermitteln
e) Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Be
steuerungsgrundlagen erstellen
f) Umsatzsteuererklärungen erstellen und Umsatzsteu
erverprobungen durchführen
g) Gewerbesteuererklärungen,
gungserklärungen, erstellen
einschließlich
Zerle
h) Körperschaftsteuererklärungen erstellen, dabei das
zu versteuernde Einkommen ermitteln, Körper
schaftsteuertarife anwenden
15
1397
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
1
2
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15. 16. bis 36.
Monat
Monat
3
4
i) Anträge, insbesondere auf Lohnsteuerermäßigung,
vorbereiten
j) digitale Übertragung an die Finanzbehörden veran
lassen
8
Mit internen und externen
Ansprechpartnerinnen und
Ansprechpartnern kommuni
zieren und kooperieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) situations- und adressatengerecht sowie zielorien
tiert kommunizieren, Wertschätzung, Respekt und
Vertrauen, auch im Hinblick auf soziokulturelle Un
terschiede, als Grundlage erfolgreichen Handelns
berücksichtigen
b) Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstö
rungen erkennen und zu deren Lösung beitragen
c) betriebliche Kommunikationsregeln, insbesondere
im Umgang mit Mandantinnen und Mandanten und
Finanzbehörden beachten, Kommunikationskanäle
auswählen und verwenden
8
d) Informationen einholen und Anliegen aufnehmen,
auch in einer Fremdsprache
e) Aufgaben im Team planen und bearbeiten sowie Er
gebnisse abstimmen, dokumentieren und auswerten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
1
Organisation des Ausbil
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge
dungsbetriebes, Berufsbil
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
dung sowie Arbeits- und Ta
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
rifrecht
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei
ben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbil
dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung
beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli
chen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15. 16. bis 36.
Monat
Monat
4
1398
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
2
Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15. 16. bis 36.
Monat
Monat
4
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar
beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken
nen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur während
der gesamten
Brandbekämpfung ergreifen
Ausbildung
3
Umweltschutz und Nachhal
tigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Ener
gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres
satengerecht kommunizieren
4
Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
1399
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
1
2
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15. 16. bis 36.
Monat
Monat
3
4
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
5
Digitale Geschäftsprozesse
umsetzen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) technische Entwicklungen verfolgen und Auswirkun
gen auf die steuerliche und wirtschaftliche Beratung
sowie die digitalen Arbeitsabläufe ableiten, die damit
verbundenen Datenflüsse und Schnittstellen beach
ten und dabei die Ordnungsmäßigkeit einhalten
b) Störungen im Prozess der Leistungserstellung, ins
besondere im Hinblick auf wirtschaftliche und orga
nisatorische Auswirkungen erkennen und Maßnah
men zu ihrer Behebung einleiten
8
c) an der Optimierung von digitalen Geschäftsabläufen
mitwirken, Maßnahmen zur Verbesserung vorschla
gen
6
Verschwiegenheitspflichten
und berufsrechtliche Vorga
ben erkennen und einhalten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) die Stellung des Berufsträgers und der Berufsträge
rin als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege
bei Arbeitsprozessen beachten
b) Vorschriften des Berufsrechts, insbesondere zu Ver
schwiegenheitspflichten und Zeugnisverweigerungs
rechten einhalten
c) den Berufsträger und die Berufsträgerin bei der Er
füllung der Pflichten zur Geldwäscheprävention un
terstützen
7