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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2022
Erste Verordnung
zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung
Vom 27. September 2022
Auf Grund des § 37 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, c
und h des Implantateregistergesetzes vom 12. Dezem
ber 2019 (BGBl. I S. 2494) verordnet das Bundesminis
terium für Gesundheit:
Artikel 1
Die Implantateregister-Betriebsverordnung vom
22. September 2021 (BGBl. I S. 4344) wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,1. Januar 2023"
durch die Angabe ,,1. Januar 2024" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,31. Dezember
2022" durch die Angabe ,,31. Dezember
2023" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,1. Juli 2022" durch
die Angabe ,,1. Juli 2023" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,1. Juli 2022" durch
die Angabe ,,1. Januar 2023" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,1. Januar 2024"
durch die Angabe ,,1. Januar 2025" ersetzt.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange
stellt:
,,(1) Die verantwortliche Gesundheitseinrich
tung verwendet für die Meldungen nach den
§§ 16 und 17 Absatz 1 und 3 des Implantate
registergesetzes ein eindeutiges Kennzeichen
für die verantwortliche Gesundheitseinrichtung,
das ihr von der Geschäftsstelle zugeteilt wird."
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie
folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter ,,zu jedem Behandlungsfall
einer implantatbezogenen Maßnahme"
gestrichen.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,,2. an die Vertrauensstelle
a) die Daten nach § 17 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 und 5 des Im
plantateregistergesetzes,
b) das eindeutige Kennzeichen
nach Absatz 1 und
c) ein internes Kennzeichen des ge
meldeten Datensatzes, das ei
gens für die Meldung gebildet
wird und keinen Rückschluss
auf patienten- oder fallbezogene
Daten zulässt."
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Übermittlung kann für jede implantatbe
zogene Maßnahme einzeln oder zusammen
hängend für alle während eines stationären
oder ambulanten Aufenthalts vorgenomme
nen implantatbezogenen Maßnahmen erfol
gen."
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
,,Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b" durch die
Wörter ,,Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c" er
setzt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,,2. nach Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 Buch
stabe c."
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1
Nummer 2" durch die Wörter ,,Absatz 2 Satz 1
Nummer 2" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1
Nummer 1" durch die Wörter ,,Absatz 2 Satz 1
Nummer 1" ersetzt.
4. In § 16 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter ,,Num
mern 1 und 2" durch die Wörter ,,Nummern 1 bis 3"
ersetzt.
5. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 15
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und die
Daten nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des
Implantateregistergesetzes" durch die Wörter ,,§ 15
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c" er
setzt.
6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,Anlage 2
(zu § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)".
b) Ziffer I wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt ge
fasst:
,,a) das eindeutige Kennzeichen nach § 15
Absatz 1".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2022
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
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c) Ziffer II wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe k werden nach dem Wort
,,Revision" die Wörter ,,und Explanta
tion" eingefügt.
aa) In Nummer 2 Buchstabe b werden im zweiten
Spiegelstrich die Wörter ,,einschließlich Ba
sis-UDI-DI" gestrichen.
bbb) In Buchstabe l werden vor dem Wort
,,einschließlich" die Wörter ,,unter An
gabe der Version" eingefügt und wird
das Wort ,,Zusatzkodierungen" durch
das Wort ,,Zusatzkennzeichen" ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
cc) In Nummer 7 Buchstabe b werden nach dem
Wort ,,Entlassung" die Wörter ,,bei stationärer
Behandlung" eingefügt.
,,4. Bei Explantation gegebenenfalls Art der
Weiterbehandlung".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022
in Kraft.
Bonn, den 27. September 2022
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach