Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 50 vom 16.12.2022  - Seite 2270 bis 2272 - Zweites Gesetz zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes

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2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2022 Zweites Gesetz zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes Vom 14. Dezember 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes Das ESM-Finanzierungsgesetz vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1918), das durch Artikel 1 des Geset zes vom 29. November 2014 (BGBl. I S. 1821, 2193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Stabilitätshilfen" die Wörter ,,und Bereitstellung der Letztsicherungsfazilität" eingefügt. b) Der Wortlaut wird Absatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Der Europäische Stabilitätsmechanismus ist berechtigt, entsprechend dem im Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmecha nismus geregelten Verfahren dem einheitlichen Abwicklungsausschuss für den einheitlichen Ab wicklungsfonds die Letztsicherungsfazilität zur Verfügung zu stellen, um die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse des einheitlichen Ab wicklungsausschusses, wie sie im Recht der Europäischen Union verankert sind, zu unter stützen." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. bei der Entscheidung nach Artikel 18a Absatz 1 Unterabsatz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabi litätsmechanismus, dem einheitlichen Abwicklungsausschuss für den einheit lichen Abwicklungsfonds eine Letzt sicherungsfazilität zu gewähren, bei Beschlüssen zur Festlegung der in Arti kel 18a Absatz 1 Unterabsatz 3 des Ver trags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus genannten Ele mente sowie bei Beschlüssen, die Letzt sicherungsfazilität zu beenden oder fortzuführen,". bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. im Falle der Gewährung einer Letzt sicherungsfazilität bei der Annahme der Vereinbarung über die Letztsicherungs fazilität nach Artikel 18a Absatz 3 des Vertrags zur Einrichtung des Euro päischen Stabilitätsmechanismus, bei Entscheidungen über Darlehen und ent sprechende Auszahlungen nach Arti kel 18a Absatz 5 Satz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabi litätsmechanismus sowie bei Entschei dungen nach Artikel 18a Absatz 5 Satz 2 des Vertrags zur Einrichtung des Euro päischen Stabilitätsmechanismus, die Entscheidung über Darlehen und ent sprechende Auszahlungen nach Arti kel 18a Absatz 5 Satz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabi litätsmechanismus für einen bestimmen Zeitraum und einen bestimmten Betrag an den Geschäftsführenden Direktor zu übertragen,". cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. dd) Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden an gefügt: ,,5. im Falle der Gewährung einer vorsorg lichen ESM-Finanzhilfe bei der Entschei dung über die Beibehaltung der Kredit linie nach Artikel 14 Absatz 7 Satz 1 des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2022 Vertrags zur Einrichtung des Euro päischen Stabilitätsmechanismus, 6. bei Beschlüssen nach Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitäts mechanismus über die Änderung der in Anhang III festgelegten Zugangskriterien für die vorsorgliche ESM-Finanzhilfe, bei Beschlüssen nach Artikel 18a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitäts mechanismus über die Änderung der in Anhang IV des Vertrags über die Einrich tung des Europäischen Stabilitätsmecha nismus festgelegten Kriterien für die Genehmigung von Darlehen und Auszah lungen im Rahmen der Letztsicherungs fazilität sowie bei Beschlüssen nach Artikel 18a Absatz 6 Unterabsatz 3 des Vertrags zur Einrichtung des Euro päischen Stabilitätsmechanismus über die Beendigung der Aussetzung des Dringlichkeitsabstimmungsverfahrens so wie die Änderung der in Artikel 18a Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2 festgeleg ten erforderlichen Stimmenmehrheit im Dringlichkeitsabstimmungsverfahren und der Umstände, unter denen eine künftige Überprüfung der Stimmenmehrheit statt finden kann; Artikel 2 Absatz 1 des Ge setzes zu dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Ver trags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus bleibt unberührt, 7. bei Beschlüssen nach Artikel 40 Absatz 4 des Vertrags zur Einrichtung des Euro päischen Stabilitätsmechanismus zur Einrichtung einer zusätzlichen Tranche genehmigten Stammkapitals; Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Überein kommen vom 27. Januar zur Änderung des Vertrags zur Einrichtung des Euro päischen Stabilitätsmechanismus bleibt unberührt." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2a zwei ter Teilsatz kann die Bundesregierung die beson dere Eilbedürftigkeit der Beschlussfassung gel tend machen, die eine Einberufung des Plenums ausschließt. Die Annahme der besonderen Eil bedürftigkeit ist von der Bundesregierung zu be gründen. In diesem Fall wird das Beteiligungs recht nach Absatz 1 Nummer 2a zweiter Teilsatz vom Haushaltsausschuss wahrgenommen. Der Haushaltsausschuss kann der Annahme der be sonderen Eilbedürftigkeit unverzüglich wider sprechen. Im Falle des Widerspruchs nimmt das Plenum das in Absatz 1 Nummer 2a zweiter Teil satz bezeichnete Beteiligungsrecht wahr. Das Plenum kann die Eilbefugnis des Haushalts ausschusses jederzeit durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss an sich ziehen und durch einfachen Beschluss ausüben. Die Mög lichkeit der Beteiligung des Sondergremiums nach § 6 bleibt unberührt." 2271 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. im Falle der Gewährung einer vorsorg lichen ESM-Finanzhilfe Beschlüsse über den Verzicht auf die Anwendung einer zusätzlichen Marge nach Artikel 14 Ab satz 7 Satz 2 des Vertrags zur Einrich tung des Europäischen Stabilitäts mechanismus,". bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Artikeln 14 bis 18" durch die Wörter ,,Artikeln 14 bis 18a" ersetzt. cc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,,6. die Zustimmung zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit der Euro päischen Kommission nach Artikel 13 Absatz 8 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanis mus." b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,über die Auszahlung einzelner Tranchen der ge währten Stabilitätshilfe" die Wörter ,,und bei Ent scheidungen über die Beibehaltung der Kredit linie nach Artikel 14 Absatz 6 Satz 3 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitäts mechanismus" eingefügt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit ein Aufkauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt nach Artikel 18 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmecha nismus oder die Gewährung von Darlehen und entsprechende Auszahlungen unter der Letzt sicherungsfazilität nach Artikel 18a Absatz 5 Satz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Euro päischen Stabilitätsmechanismus geplant sind, kann die Bundesregierung die besondere Ver traulichkeit der Angelegenheit geltend machen." b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange fügt: ,,Stellt das Sondergremium im Falle der Ge währung von Darlehen und entsprechender Aus zahlungen unter der Letztsicherungsfazilität nach Artikel 18a Absatz 5 Satz 1 des Vertrags zur Ein richtung des Europäischen Stabilitätsmechanis mus anstelle der besonderen Vertraulichkeit eine besondere Eilbedürftigkeit der Beschlussfassung fest, die eine Beteiligung des Plenums aus schließt, nimmt der Haushaltsausschuss das in § 4 Absatz 1 Nummer 2a zweiter Teilsatz be zeichnete Beteiligungsrecht wahr. § 4 Absatz 4 Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Bewertung" die Wörter ,,des Geschäftsführen den Direktors und" eingefügt. 2272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2022 b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge fügt: ,,(4a) Im Falle eines Darlehensersuchens des einheitlichen Abwicklungsausschusses im Rah men der Letztsicherungsfazilität und eines Beschlussvorschlags des Geschäftsführenden Direktors nach Artikel 18a Absatz 5 Satz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabi litätsmechanismus gibt die Bundesregierung zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Stellungnahme ab zu Inhalt und Umfang des beantragten Darle hens, zu den finanziellen Folgen, zur Bewertung der Rückzahlungsfähigkeit des SRB und zum Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors für einen Beschluss des ESM-Direktoriums unter Heranziehung der in Anhang IV des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmecha nismus festgelegten Kriterien für die Geneh migung von Darlehen und Auszahlungen im Rahmen der Letztsicherungsfazilität." Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Ände rung des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrich tung des Europäischen Stabilitätsmechanismus nach seinem Artikel 5 Absatz 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung. (2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 14. Dezember 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz