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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2022
Zweites Gesetz
zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
Vom 14. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
ESM-Finanzierungsgesetzes
Das ESM-Finanzierungsgesetz vom 13. September
2012 (BGBl. I S. 1918), das durch Artikel 1 des Geset
zes vom 29. November 2014 (BGBl. I S. 1821, 2193)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort
,,Stabilitätshilfen" die Wörter ,,und Bereitstellung
der Letztsicherungsfazilität" eingefügt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Der Europäische Stabilitätsmechanismus
ist berechtigt, entsprechend dem im Vertrag zur
Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmecha
nismus geregelten Verfahren dem einheitlichen
Abwicklungsausschuss für den einheitlichen Ab
wicklungsfonds die Letztsicherungsfazilität zur
Verfügung zu stellen, um die Anwendung der
Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der
Abwicklungsbefugnisse des einheitlichen Ab
wicklungsausschusses, wie sie im Recht der
Europäischen Union verankert sind, zu unter
stützen."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
,,1a. bei der Entscheidung nach Artikel 18a
Absatz 1 Unterabsatz 1 des Vertrags
zur Einrichtung des Europäischen Stabi
litätsmechanismus, dem einheitlichen
Abwicklungsausschuss für den einheit
lichen Abwicklungsfonds eine Letzt
sicherungsfazilität zu gewähren, bei
Beschlüssen zur Festlegung der in Arti
kel 18a Absatz 1 Unterabsatz 3 des Ver
trags zur Einrichtung des Europäischen
Stabilitätsmechanismus genannten Ele
mente sowie bei Beschlüssen, die Letzt
sicherungsfazilität zu beenden oder
fortzuführen,".
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
,,2a. im Falle der Gewährung einer Letzt
sicherungsfazilität bei der Annahme der
Vereinbarung über die Letztsicherungs
fazilität nach Artikel 18a Absatz 3 des
Vertrags zur Einrichtung des Euro
päischen Stabilitätsmechanismus, bei
Entscheidungen über Darlehen und ent
sprechende Auszahlungen nach Arti
kel 18a Absatz 5 Satz 1 des Vertrags
zur Einrichtung des Europäischen Stabi
litätsmechanismus sowie bei Entschei
dungen nach Artikel 18a Absatz 5 Satz 2
des Vertrags zur Einrichtung des Euro
päischen Stabilitätsmechanismus, die
Entscheidung über Darlehen und ent
sprechende Auszahlungen nach Arti
kel 18a Absatz 5 Satz 1 des Vertrags
zur Einrichtung des Europäischen Stabi
litätsmechanismus für einen bestimmen
Zeitraum und einen bestimmten Betrag
an den Geschäftsführenden Direktor zu
übertragen,".
cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
dd) Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden an
gefügt:
,,5. im Falle der Gewährung einer vorsorg
lichen ESM-Finanzhilfe bei der Entschei
dung über die Beibehaltung der Kredit
linie nach Artikel 14 Absatz 7 Satz 1 des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2022
Vertrags zur Einrichtung des Euro
päischen Stabilitätsmechanismus,
6. bei Beschlüssen nach Artikel 14 Absatz 1
Unterabsatz 2 Satz 1 des Vertrags zur
Einrichtung des Europäischen Stabilitäts
mechanismus über die Änderung der in
Anhang III festgelegten Zugangskriterien
für die vorsorgliche ESM-Finanzhilfe, bei
Beschlüssen nach Artikel 18a Absatz 1
Unterabsatz 2 Satz 2 des Vertrags zur
Einrichtung des Europäischen Stabilitäts
mechanismus über die Änderung der in
Anhang IV des Vertrags über die Einrich
tung des Europäischen Stabilitätsmecha
nismus festgelegten Kriterien für die
Genehmigung von Darlehen und Auszah
lungen im Rahmen der Letztsicherungs
fazilität sowie bei Beschlüssen nach
Artikel 18a Absatz 6 Unterabsatz 3 des
Vertrags zur Einrichtung des Euro
päischen Stabilitätsmechanismus über
die Beendigung der Aussetzung des
Dringlichkeitsabstimmungsverfahrens so
wie die Änderung der in Artikel 18a
Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2 festgeleg
ten erforderlichen Stimmenmehrheit im
Dringlichkeitsabstimmungsverfahren und
der Umstände, unter denen eine künftige
Überprüfung der Stimmenmehrheit statt
finden kann; Artikel 2 Absatz 1 des Ge
setzes zu dem Übereinkommen vom
27. Januar 2021 zur Änderung des Ver
trags zur Einrichtung des Europäischen
Stabilitätsmechanismus bleibt unberührt,
7. bei Beschlüssen nach Artikel 40 Absatz 4
des Vertrags zur Einrichtung des Euro
päischen Stabilitätsmechanismus zur
Einrichtung einer zusätzlichen Tranche
genehmigten Stammkapitals; Artikel 2
Absatz 2 des Gesetzes zu dem Überein
kommen vom 27. Januar zur Änderung
des Vertrags zur Einrichtung des Euro
päischen Stabilitätsmechanismus bleibt
unberührt."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2a zwei
ter Teilsatz kann die Bundesregierung die beson
dere Eilbedürftigkeit der Beschlussfassung gel
tend machen, die eine Einberufung des Plenums
ausschließt. Die Annahme der besonderen Eil
bedürftigkeit ist von der Bundesregierung zu be
gründen. In diesem Fall wird das Beteiligungs
recht nach Absatz 1 Nummer 2a zweiter Teilsatz
vom Haushaltsausschuss wahrgenommen. Der
Haushaltsausschuss kann der Annahme der be
sonderen Eilbedürftigkeit unverzüglich wider
sprechen. Im Falle des Widerspruchs nimmt das
Plenum das in Absatz 1 Nummer 2a zweiter Teil
satz bezeichnete Beteiligungsrecht wahr. Das
Plenum kann die Eilbefugnis des Haushalts
ausschusses jederzeit durch einen mit einfacher
Mehrheit gefassten Beschluss an sich ziehen und
durch einfachen Beschluss ausüben. Die Mög
lichkeit der Beteiligung des Sondergremiums
nach § 6 bleibt unberührt."
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3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
,,1a. im Falle der Gewährung einer vorsorg
lichen ESM-Finanzhilfe Beschlüsse über
den Verzicht auf die Anwendung einer
zusätzlichen Marge nach Artikel 14 Ab
satz 7 Satz 2 des Vertrags zur Einrich
tung des Europäischen Stabilitäts
mechanismus,".
bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Artikeln 14
bis 18" durch die Wörter ,,Artikeln 14 bis 18a"
ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
,,6. die Zustimmung zum Abschluss einer
Kooperationsvereinbarung mit der Euro
päischen Kommission nach Artikel 13
Absatz 8 des Vertrags zur Einrichtung
des Europäischen Stabilitätsmechanis
mus."
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
,,über die Auszahlung einzelner Tranchen der ge
währten Stabilitätshilfe" die Wörter ,,und bei Ent
scheidungen über die Beibehaltung der Kredit
linie nach Artikel 14 Absatz 6 Satz 3 des Vertrags
zur Einrichtung des Europäischen Stabilitäts
mechanismus" eingefügt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Soweit ein Aufkauf von Staatsanleihen auf dem
Sekundärmarkt nach Artikel 18 des Vertrags zur
Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmecha
nismus oder die Gewährung von Darlehen und
entsprechende Auszahlungen unter der Letzt
sicherungsfazilität nach Artikel 18a Absatz 5
Satz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Euro
päischen Stabilitätsmechanismus geplant sind,
kann die Bundesregierung die besondere Ver
traulichkeit der Angelegenheit geltend machen."
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange
fügt:
,,Stellt das Sondergremium im Falle der Ge
währung von Darlehen und entsprechender Aus
zahlungen unter der Letztsicherungsfazilität nach
Artikel 18a Absatz 5 Satz 1 des Vertrags zur Ein
richtung des Europäischen Stabilitätsmechanis
mus anstelle der besonderen Vertraulichkeit eine
besondere Eilbedürftigkeit der Beschlussfassung
fest, die eine Beteiligung des Plenums aus
schließt, nimmt der Haushaltsausschuss das in
§ 4 Absatz 1 Nummer 2a zweiter Teilsatz be
zeichnete Beteiligungsrecht wahr. § 4 Absatz 4
Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend."
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
,,Bewertung" die Wörter ,,des Geschäftsführen
den Direktors und" eingefügt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2022
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge
fügt:
,,(4a) Im Falle eines Darlehensersuchens des
einheitlichen Abwicklungsausschusses im Rah
men der Letztsicherungsfazilität und eines
Beschlussvorschlags des Geschäftsführenden
Direktors nach Artikel 18a Absatz 5 Satz 1 des
Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabi
litätsmechanismus gibt die Bundesregierung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt eine Stellungnahme
ab zu Inhalt und Umfang des beantragten Darle
hens, zu den finanziellen Folgen, zur Bewertung
der Rückzahlungsfähigkeit des SRB und zum
Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors für
einen Beschluss des ESM-Direktoriums unter
Heranziehung der in Anhang IV des Vertrags zur
Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmecha
nismus festgelegten Kriterien für die Geneh
migung von Darlehen und Auszahlungen im
Rahmen der Letztsicherungsfazilität."
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem
das Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Ände
rung des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrich
tung des Europäischen Stabilitätsmechanismus nach
seinem Artikel 5 Absatz 1 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt, frühestens jedoch am Tag
nach der Verkündung.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den
Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz