Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1951  Nr. 43 vom 31.08.1951  - Seite 739 bis 758 - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 739 Teil I 1951 Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1951 Nr. 43 Tag Inhalt: Seite 30. 8. 51 Strafrechtsänderungsgesetz . .o............................... 739 27. 7. 51 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 d der Gewerbeordnung 748 16.8.51 Verordnung über die Zollbehandlung von. Tabakerzeugnissen, Kaffee und Tee im kleinen Grenzverkehr an der deutsch-schweizerischen Grenze .......... ....... 749 21. 8. 51 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Luftverkehr (Fünfte Änderung) und der Prüfordnung für Luftfahrer................................. 749 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger..................... . 758 Strafrechtsänderungsgesetz. Vom 30. August 1951. Der Bundestag schlössen: hat das folgende Gesetz be-ARTIKEL 1 Strafvorschriften gegen Hochverrat, Staatsgefährdung und Landesverrat In den" Zweiten Teil des Strafgesetzbuchs werden folgende Abschnitte eingefügt: "ERSTER ABSCHNITT Hochverrat § 80 Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt 1. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland oder der Verfassung eines ihrer Länder beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, 2. das Bundesgebiet einem fremden Staate einzuverleiben oder einen Teil des Bundesgebietes loszureißen, 3. das Gebiet eines Landes ganz oder teilweise einem anderen Lande der Bundesrepublik einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem, loszureißen, wird wegen Hochverrats, wenn sich das Unternehmen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das Bundesgebiet (Nr. 1, 2) richtet, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren, wenn sich das Unternehmen gegen das Gebiet eines Landes (Nr. 3) richtet, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann bei Taten nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 auf Zuchthaus, bei Taten nach Absatz 1 Nr. 3 auf Gefängnis nicht unter sechs Monaten erkannt werden. § 81 Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das Bundesgebiet (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 2) vor- bereitet, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Gefängnis nicht unter einem Jahr erkannt werden. Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen das Gebiet eines Landes (§ 80 Abs. 1 Nr. 3) vorbereitet, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. , § 82 Das Gericht kann die in den §§ 80, 81 angedrohte Mindeststrafe unterschreiten, auf die nächstmildere Strafart erkennen oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter *aüs. freien Stücken seine Tätigkeit aufgibt und den Erfolg abwendet. Unterbleibt der Erfog ohne Zutun des Täters, so genügt sein ernstliches Bemühen, den Erfolg abzuwenden. § 83 Wer einen Angriff auf Leib oder Leben des Bundespräsidenten begeht, wird wegen hochverräterischen Anschlags mit Zuchthaus bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. Wegen hochverräterischen Zwanges wird ebenso bestraft, wer den Bundespräsidenten seiner verfassungsmäßigen Befugnisse beraubt oder mit Gewalt oder durch rechtswidrige Drohung nötigt oder hindert, seine verfassungsmäßigen Befughisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinne auszuüben. § 84 Wer 1. Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen, deren Inhalt den äußeren Tatbestand der §§ 80, 81 oder 83 erfüllt, herausgibt, herstellt, verbreitet oder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hält, 2. Äußerungen oder Darstellungen solchen Inhalts durch Film, Funk oder sonst durch technische Vervielfältigung verbreitet, obwohl er deren hochverräterischen Inhalt hätte erkennen müssen, wird mit Gefängnis bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. Bundesgesetzblatt 739 Teil I 1951 Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1951 Nr. 43 Tag Inhalt: Seite 30. 8. 51 Strafrechtsänderungsgesetz . .o............................... 739 27. 7. 51 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 d der Gewerbeordnung 748 16.8.51 Verordnung über die Zollbehandlung von. Tabakerzeugnissen, Kaffee und Tee im kleinen Grenzverkehr an der deutsch-schweizerischen Grenze .......... ....... 749 21. 8. 51 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Luftverkehr (Fünfte Änderung) und der Prüfordnung für Luftfahrer................................. 749 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger..................... . 758 Strafrechtsänderungsgesetz. Vom 30. August 1951. Der Bundestag schlössen: hat das folgende Gesetz be-ARTIKEL 1 Strafvorschriften gegen Hochverrat, Staatsgefährdung und Landesverrat In den" Zweiten Teil des Strafgesetzbuchs werden folgende Abschnitte eingefügt: "ERSTER ABSCHNITT Hochverrat § 80 Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt 1. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland oder der Verfassung eines ihrer Länder beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, 2. das Bundesgebiet einem fremden Staate einzuverleiben oder einen Teil des Bundesgebietes loszureißen, 3. das Gebiet eines Landes ganz oder teilweise einem anderen Lande der Bundesrepublik einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem, loszureißen, wird wegen Hochverrats, wenn sich das Unternehmen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das Bundesgebiet (Nr. 1, 2) richtet, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren, wenn sich das Unternehmen gegen das Gebiet eines Landes (Nr. 3) richtet, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann bei Taten nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 auf Zuchthaus, bei Taten nach Absatz 1 Nr. 3 auf Gefängnis nicht unter sechs Monaten erkannt werden. § 81 Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das Bundesgebiet (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 2) vor- bereitet, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Gefängnis nicht unter einem Jahr erkannt werden. Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen das Gebiet eines Landes (§ 80 Abs. 1 Nr. 3) vorbereitet, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. , § 82 Das Gericht kann die in den §§ 80, 81 angedrohte Mindeststrafe unterschreiten, auf die nächstmildere Strafart erkennen oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter *aüs. freien Stücken seine Tätigkeit aufgibt und den Erfolg abwendet. Unterbleibt der Erfog ohne Zutun des Täters, so genügt sein ernstliches Bemühen, den Erfolg abzuwenden. § 83 Wer einen Angriff auf Leib oder Leben des Bundespräsidenten begeht, wird wegen hochverräterischen Anschlags mit Zuchthaus bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. Wegen hochverräterischen Zwanges wird ebenso bestraft, wer den Bundespräsidenten seiner verfassungsmäßigen Befugnisse beraubt oder mit Gewalt oder durch rechtswidrige Drohung nötigt oder hindert, seine verfassungsmäßigen Befughisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinne auszuüben. § 84 Wer 1. Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen, deren Inhalt den äußeren Tatbestand der §§ 80, 81 oder 83 erfüllt, herausgibt, herstellt, verbreitet oder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hält, 2. Äußerungen oder Darstellungen solchen Inhalts durch Film, Funk oder sonst durch technische Vervielfältigung verbreitet, obwohl er deren hochverräterischen Inhalt hätte erkennen müssen, wird mit Gefängnis bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. 740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I § 85 Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlungen kann erkannt werden neben den Strafen aus den §§ 80, 81 Abs. 1, 83 auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe; neben den Strafen aus den §§ 81 Abs. 2, 84 auf Geldstrafe; neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat verhängten Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte; • neben jeder wegen einer vorsätzlichen Tat verhängten Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. § 86 Gegenstände, die durch eine in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohte Handlung hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht oder bestimmt sind, können eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden. Den Gegenständen stehen Vermögenswerte gleich, die an ihre Stelle getreten sind. Gehörten die Gegenstände zur Zeit der Tat weder dem Täler noch einem Teilnehmer, so ist dem Eigentümer angemessene Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren, es sei denn, daß er sich im Zusammenhang mit der Tat auf andere Weise strafbar gemacht hat. Hat der Täter für die Begehung einer in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlung ein Entgelt empfangen, so ist das Entgelt oder sein ihm entsprechender Geldbetrag einzuziehen. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf die Einziehung oder Unbrauchbarmachung selbständig erkannt, werden. § 87 Unternehmen im Sinne des Strafgesetzbuchs ist die Vollendung und der Versuch. ZWEITER ABSCHNITT Staatsgefährdung § 88 Im Sinne dieses Abschnitts ist eine Handlung auf die Beeinträchtigung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland gerichtet, wenn sie darauf hinzielt, die Bundesrepublik Deutschland ganz oder teilweise unter fremde Botmäßigkeit zu bringen, ihre Selbständigkeit sonst zu beseitigen oder einen Teil des Bundesgebietes loszulösen. Als Beeinträchtigung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieses Abschnitts gilt nicht die Teilnahme an einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, auf die die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte überträgt oder zu deren Gunsten sie Hoheitsrechte beschränkt. Verfassungsgrundsätze im Sinne dieses Abschnitts sind 1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen. 2. die Bildung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, 3. das Recht auf die verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, 4. die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung, 5. die Unabhängigkeit der Gerichte, 6., der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft. § 89 Wer es unternimmt, durch Mißbrauch oder Anmaßung von Hoheitsbefugnissen 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder 2. einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, wird wegen Verfassungsverrats mit Zuchthaus bestraft. In besonders schweren Fällen kann auf lebenslanges Zuchthaus erkannt werden. Wer ein bestimmtes Unternehmen des Verfassungsverrats vorbereitet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Gefängnis nicht unter sechs Monaten erkannt werden. Die Vorschrift des § 82 über die tätige Reue gilt entsprechend. . § 90 Wer in der Absicht, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, 1. eine Eisenbahn, die Post oder dem öffentlichen Verkehr dienende Unternehmen oder Anlagen, 2. eine öffentlichen Zwecken dienende Fernmeldeanlage, 3. eine der öffentlichen Versorgung mit Wasser Licht, Wärme oder Kraft dienende Anlage oder einen für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Betrieb oder 4. der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienende Dienststellen, Einrichtungen, Anlagen oder Gegenstände durch Aussperrung, Streik, Störmaßnahmen oder sonstige Handlungen, die nicht nach den §§ 316a, Nr. 43 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1951 741 317 strafbar sind, ganz oder teilweise außer Tätigkeit setzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzieht, wird mit Gefängnis bestraft. Der Versuch ist. strafbar. Die Vorschriften des § 49a über die Bestrafung der erfolglosen Anstiftung und anderer Vorbe-reitungshandlungen bei Verbrechen gelten entsprechend. In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Beteiligung an einer solchen Tat von untergeordneter Bedeutung ist, kann von Strafe abgesehen, werden. § 90 a Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmässige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, oder wer die Bestrebungen einer solchen Vereinigung als Rädelsführer oder Hintermann fördert, wird mit Gefängnis bestraft. In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Daneben kann Polizeiaufsicht zugelassen werden. Ist die Vereinigung eine politische Partei im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so darf die Tat erst verfolgt werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß die Partei verfassungswidrig ist. § 91 Wer auf Angehörige einer Behörde oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans in der Absicht einwirkt, die pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze des Bestarides oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung des Bundes oder eines Landes zu untergraben, wird mit Gefängnis bestraft. Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. § 92 Wer in der Absicht, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung oder für einen ihrer Mittelsmänner über Verwaltungen, Dienststellen, Betriebe, Anlagen, Einrichtungen, Vereinigungen oder Personen, die sich im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden, Nachrichten sammelt oder zu diesem Zwecke einen Nachrichtendienst betreibt, für eine solche Tätigkeit anwirbt oder ""sie unterstützt, wird mit Gefängnis bestraft. Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. § 93 Wer in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne behördliche Genehmigung zum Zwecke der Verbreitung Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen einführt, durch deren Inhalt Bestrebungen herbeigeführt oder gefördert werden sollen, die darauf gerichtet sind, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu unter-" graben, wird mit Gefängnis bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen, die dem Verbot des Absatzes 1 zuwider in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt worden sind, ohne behördliche Genehmigung darin verbreitet oder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hält. Der Versuch ist strafbar. § 94 Wird eine Tat, die nach den Vorschriften .über Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte oder Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 106 bis 122 b), Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§123 bis 139), Störung des Gottesdienstes (§ 167), Körperverletzung (§§ 223 bis 229), Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung oder politische Verdächtigung (§§ 234 a Abs. 3, 239 bis 241 a), Begünstigung (§§ 257, 257 a), Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281), Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305), gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 311, 315, 316 a, 317, 321, 324) oder Verletzung der Amtspflicht (§.§ 332 bis 336, 340 bis 355, 357) strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeich« neten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängnis und, wenn die Tat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden. Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nur auf Antrag verfolgt, so entfällt unter den Vorausselzrngen des Absatzes 1 das Erfordernis des Strafantrags. 742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I § 95 Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen den Bundespräsidenten verunglimpft oder dazu auffordert, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann das Gericht die Mindeststrafe unterschreiten, wenn nicht die Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 187 a erfüllt sind. Ist die Tat. eine Verleumdung oder ist sie in der Absicht begangen, Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrund-säize zu fördern, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten. Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt. § 96 Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen 1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht, 2. ihre Farben, ihre Flagge, ihr Wappen oder ihre Hymne verunglimpft oder dazu auffordert, wird mit Gefängnis bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Zeichen der Hoheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar. Hat der Täter eine der in Absatz 1 und 2 genannten Taten in der Absicht begangen, Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu fördern, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten. § 97 Wer in der Absicht, Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu fördern, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes insgesamt oder in einem ihrer Mitglieder als verfassungsmäßiges Organ in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft oder dazu auffordert, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Staatsorgans oder Mitglieds, verfolgt... § 98 Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlungen kann erkannt werden neben der Strafe aus § 89 auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe; neben den Strafen aus den §§90 bis 97 auf Geldstrafe; neben einer Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte; neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 89 bis 94 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. § 86 gilt entsprechend. DRITTER ABSCHNITT Landesverrat § 99 Staatsgeheimnisse im Sinne dieses Abschnitts sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, insbesondere Schriften, Zeichnungen, Modelle oder Formeln, oder Nachrichten darüber, deren Geheimhaltung vor einer fremden Regierung für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist. Verrat im Sinne dieses Abschnitts begeht, wer vorsätzlich ein Staatsgeheimnis ah einen Unbefugten gelangen läßt oder es öffentlich bekanntmacht und dadurch das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet. -§• 100 Wer ein Staatsgeheimnis verrät, wird wegen Landesverrats mit Zuchthaus bestraft. Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten, wird wegen Ausspähung von Staatsgeheimnissen mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. Ein Abgeordneter des Bundestages, der nach gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage und nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen sich für verpflichtet hält, einen Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder eines Landes im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse zu rügen, und dadurch ein Staatsgeheimnis öffentlich bekanntmacht, handelt nicht rechtswidrig, wenn er mit der Rüge beabsichtigt, einen Bruch des Grundgesetzes oder der Verfassung eines Landes abzuwehren. § 100 a Wer durch Fälschung oder Verfälschung Schriften, Zeichnungen oder andere Gegenstände, die im Falle der Echtheit Staatsgeheimnisse wären, herstellt, um sie in einer das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdenden Weise zu verwenden, wird mit Zuchthaus bestraft. ,, Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, Gegen-, stände oder-Nachrichten darüber, die falsch, yev- Nr. 43 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1951 743 fälscht oder unwahr sind, aber im Falle der Echt-heil oder Wahrheil. Staatsgeheimnisse wären, vorsätzlich als echt oder wahr an einen Unbefugten gelangen läßt od«r öffentlich bekanntmacht und dadurch das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet. Wer Gegenstände, die falsch oder verfälscht sind, aber im Falle der Echtheil Staatsgeheimnisse wären, sich verschafft, um sie in einer das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdenden Weise zu verwenden, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. Falschen, verfälschten oder unwahren Tatsachen, Gegenständen oder Nachrichten darüber (Absätze 2 und 3) stehen Staatsgeheimnisse gleich, die der Täter irrtümlich für falsch, verfälscht oder unwahr hält. § 100 b Wer ein Beweismittel über eine Tafsache, die für die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland oder einem ihrer Länder einerseits und einem fremden Staate, einem Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung andererseits von Bedeutung ist, fälscht, verfälscht, vernichtet, beschädigt, beseitigt, unterdrückt, oder sonst in seiner Verwendbarkeit beeinträchtigt und dadurch das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten. § 100 c Wer vorsätzlich ein Staatsgeheimnis an einen Unbefugten gelangen läßt oder es öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft. Wer fahrlässig ein Staatsgeheimnis, das ihm kraft seines Amtes oder seiner dienstlichen Stellung oder eines von einer Dienststelle erteilten Auftrages zugänglich war, an einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Regierung des Bundes oder des Landes verfolgt, dessen Wohl gefährdet worden ist. § 100 d Wer in der Absicht, einen Krieg, ein bewaffnetes Unternehmen oder Zwangsmaßregeln gegen die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder herbeizuführen oder zu fördern, zu einer Regierung, einer Partei, einer anderen Vereinigung oder einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einer Person, die für eine solche Regierung, Partei, Vereinigung oder Einrichtung tätig ist, Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Zuchthaus bestraft. Handelt der Täter in der Absicht, sonstige Maßnahmen oder Bestrebungen einer Regierung, einer Partei, einer anderen Vereinigung oder einei Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes herbeizuführen oder zu fördern, die darauf gerichtet sind, den Bestand (§ 88 Abs. 1) oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben, so ist die Strafe Gefängnis. Der Versuch ist strafbar. Wer in der Absicht, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen oder Bestrebungen herbeizuführen oder zu fördern, unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, wird mit Gefängnis bestraft. Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 kann auf lebenslanges Zuchthaus, in besonders schweren Fällen der Absätze 2 und 3 auf Zuchthaus erkannt werden. : § 100 e Wer zu einer Regierung, einer Partei, einer anderen Vereinigung oder einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einer Person, die für eine solche Regierung, Partei, Vereinigung oder Einrichtung tätig ist, Beziehungen aufnimmt- oder unterhält, welche die Mitteilung von Staatsgeheimnissen oder eine der in § 100 d Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen zum Gegenstand haben, wird mit Gefängnis bestraft. Ebenso wird bestraft, wer für eine Regierung, eine Partei, eine andere Vereinigung oder eine Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes tätig ist und Beziehungen der in Absatz 1 bezeichneten Art zu einem anderen aufnimmt oder unterhält. § 100 f Ein Beauftragter der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder, der ein Staatsgeschäft mit einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung vorsätzlich zum Nachteil seines Auftraggebers führt, wird mit Zuchthaus bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten. § 101 Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlungen kann erkannt werden neben den Strafen aus den §§ 100 bis 100 b, 100 d Abs. 1, 100 f auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe; neben den Strafen aus den §§ 100 c, 100 d Abs. 2 und 3, 100 e auf Geldstrafe; neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat verhängten Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit Sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte; neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 100 bis 100 b, 100 d, 100 e auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. § 86 gilt entsprechend.". ARTIKEL 2 Weitere Änderungen des Strafgesetzbuchs Das Strafgesetzbuch wird ferner wie folgt geändert: 1. Im § 4 Abs. 3 erhält die Nr. 2 folgende Fassung: "2. hoch- oder landesverräterische Handlungen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder und Verbrechen des Verfassungsverrats;" 2. Nach § 106 werden folgende Vorschriften eingefügt: ,.§ 106 a Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises um das Gebäude eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes an öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen teilnimmt und dadurch vorsätzlich Vorschriften verletzt, die über den Bannkreis erlassen worden sind, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Wer zu Versammlungen oder Aufzügen auffordert, die unter Verletzung der in Absatz 1 genannten Vorschriften innerhalb eines befriedeten Bannkreises stattfinden sollen, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. § 106 b Wer vorsätzlich gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder dessen Präsident über das Betreten des Gebäudes des Gcselzgebungsorgans oder des dazu gehörenden Grundstücks oder über das Verweilen oder die Sicherheit und Ord- nung im vjobäud oder auf dem Grund- stück allgemein oder im Einzelfall erläßt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Präsidenten des Gesetzgebungsorgans verfolgt. Die Straivorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Ge- setzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten." 3. § 129 erhält folgende Fassung: "§ 129 Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, strafbare Handlungen zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, sie sonst unterstützt oder zu ihrer Gründung auffordert, wird mit Gefängnis bestraft. Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Daneben kann Polizeiaufsicht zugelassen werden. Bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, kann von Strafe abgesehen v/erden. Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft, wer das Fortbestehen der Vereinigung verhindert oder von ihrem Bestehen einer Behörde so rechtzeitig Anzeige erstattet, daß eine den Zielen der Vereinigung entsprechende Straftat noch verhindert werden kann. Dies gilt auch für den, der sich freiwillig und ernstlich bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, wenn nicht sein ¦ Bemühen, sondern ein anderer Umstand dies erreicht." 4. Nach § 129 wird " folgende Vorschrift eingefügt: "§ 129 a Hat das Bundesverwaltungsgericht oder das oberste Verwaltungsgericht eines Landes festgestellt, daß eine Vereinigung gemäß Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist, so wird jeder, der die Vereinigung fortführt, den organisatorischen Zusammenhalt auf andere Weise weiter aufrechterhält, sich an ihr als Mitglied beteiligt oder sie sonst unterstützt, mit Gefängnis bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. § 129 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf Antrag der Bundesregierung, das oberste Verwaltungsgericht eines Landes auf Antrag der Landesregierung." 5. § 135 wird aufgehoben. 6. Nach § 187 wird folgende Vorschrift eingefügt: .,§ 187 a Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in Nr. 43 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1951 745 amtlichen Anweisung vorsätzlich zuwiderhandelt oder in der Absicht, die Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte tatsächlicher Art erstattet, wird mit Gefängnis bestraft. einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten. Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft." >, Nach § 316 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 316 a Wer vorsätzlich den Betrieb 1. einer Eisenbahn, der Post oder dem öffentlichen Verkehr dienender Unternehmen oder Anlagen, 2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder 3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Gefängnis bestraft. Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden." 8. § 317 erhält folgende Fassung: ,.§ 317 Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage dadurch verhindert; oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt., verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Gefängnis bestraft. Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.. Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." 9. Die §§ 318 und 318 a werden aufgehoben. 10. Nach § 353 wird folgende Vorschrift eingefügt: " § 353 a Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung einer Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt." ARTIKELS Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 24 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. Vergehen, wenn nicht die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt oder die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 a oder des Bundesgerichtshofes nach § 134 begründet ist," 2. Nach § 74 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§74a (1) Eine Strafkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersteh Rechtszuges zuständig für die Vergehen und Verbrechen der Verbreitung hochverräterischer Schriften (§ 84 des Strafgesetzbuchs), der Staatsgefährdung (§§ 90 bis 97 des Strafgesetzbuchs), der Agententätigkeit in den Fällen des § 100 d Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs, der Beteiligung an verbotenen Vereinigungen {§§ 129. 129 a des Strafgesetzbuchs), der Verschleppung (§ 234 a des Strafgesetzbuchs) und der politischen Verdächtigung (§-,241a des Strafgesetzbuchs). (2) Die Zuständigkeit der Strafkammer entfällt, wenn der Oberbundesanwalt; wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt, es sei denn, daß durch Abgabe oder Überweisung nach § 134 a Abs, 2 oder 3 die Zuständigkeit der Strafkammer begründet wird. (3) Im Rahmen des Absatzes 1 erstreckt sich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk des Oberlandesgerichts." 3. § 120 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Oberlandesgerichte sind zur Verhandlung und Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug in den Strafsachen zuständig, die nach § 1-34 a Abs. 1 von dem Oberbundesanwalt an die Landesstaatsanwaltschaft abgegeben werden oder in denen der Bundesgerichtshof nach § 134 a Abs. 3 bei Eröffnung des Hauptverfahrens die Verhandlung und Entscheidung dem Oberlandesgericht überweist." 746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I b) Als Absatz J wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,(3) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache diesem vorzulegen." 4. Dem § 122 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Im ersten Rechtszug entscheiden sie in dieser Besetzung auch darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen oder das Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen ist." 5. An die Stelle des § 134 treten folgende Vorschriften: "§ 134 (1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Untersuchung und Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug: bei Hochverrat und Verfassungsverrat in den Fällen der §§80 bis 83 und 89 des Strafgesetzbuchs, bei Landesverrat in den Fällen der §§ 100 bis 100 c, 100 d Abs. 1, 100 e und 100 f des Strafgesetzbuchs bei Parlamentsnötigung nach § 105 des Strafgesetzbuchs und bei Nichterfüllung der Pflichten nach § 139 des Strafgesetzbuchs, wenn die Unterlassung eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes gehört. (2) Der Bundesgerichtshof ist ferner für die Untersuchung und Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug zuständig bei den in § 74 a Abs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der Oberbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt. (3) In den Sachen, in denen der Bundesgerichtshof nach Absatz 1 und 2 zuständig ist, trifft er auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. Er entscheidet ferner über die Beschwerde gegen eine Verfügung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 168 a der Strafprozeßordnung). § 134 a (1) Richtet sich eine iri § 134 Abs. 1 bezeichnete Tat überwiegend gegen die Interessen eines Landes, so soll der Oberbundesanwalt das Verfahren an die Landesstaatsanwaltschaft abgeben, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen. Der Oberbundesanwalt kann auch andere Sachen abgeben; er soll von dieser Befugnis nur bei Sachen minderer Bedeutung Gebrauch machen. (2) Der Oberbundesanwalt kann eine Sache, die er nach § 74 a Abs. 2 übernommen hat, wie- der an die Landesstaatsanwaltschaft abgeben. (3) Der Bundesgerichtshof kann bei der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verhandlung und Entscheidung in den Sachen, in denen er nach § 134 Abs, 1 zuständig ist, dem Oberlandesgericht und in den Sachen, in denen er nach § 134 Abs. 2 zuständig ist, dem Landgericht überweisen." 6. Dem § 139 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Die Strafsenate entscheiden im ersten Rechtszug außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Dies gilt nicht für den Beschluß, durch den darüber entschieden wird, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen oder das Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen ist." ARTIKEL 4 Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. Nach § 153 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 153 a (1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig Wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen. (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen." 2. § 153 a der bisherigen Fassung wird § 153 b. 3. Nach § 168 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 168 a (1) In Sachen, die zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes im ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem Amtsrichter obliegenden Geschäfte auch durch einen oder mehrere Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes wahrgenommen werden. (2) Der Präsident des Bundesgerichtshofes bestellt die Ermittlungsrichter und regelt die Verteilung der Geschäfte für die Dauer eines Geschäftsjahres. Zum Ermittlungsrichter kann jedes Mitglied eines deutschen Gerichts und jeder Amtsrichter bestellt werden." 4. In § 354 Abs. 1 werden nach den Worten "gesetzlich niedrigste Strafe" die Worte "oder das Absehen von Strafe" eingefügt. 5. In § 374 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl 187 durch die Zahl 187 a ersetzt. 6. Dem § 395 wird folgender Absatz 3 angefügt: Nr. 43 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31» August 1951 747 "(3) Im Falle des § 95 des Strafgesetzbuchs steht dem Bundespräsidenten und im Falle des § 97 des Strafgesetzbuchs der betroffenen Person die Befugnis zu, sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen." 7. § 433 erhält folgende Fassung: "(1) Das im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliche Vermögen eines Beschuldigten, gegen dem wegen eines Verbrechens des Hochverrats, des Verfcvssungsverrats oder des Landesverrats (§§ 80 bis 83, 89, 100 bis lOüb, 100 d Abs. 1 und 100 i des Strafgesetzbuchs) die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, kann mit Beschlag belegt werden. Die Beschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das dem Beschuldigten später zufällt. Sie wirkt, wenn sie nicht vorher ¦aufgehoben wird, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens. (2) Die Beschlagnahme wird durch den Richter angeordnet. Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft, die Beschlagnahme vorläufig anordnen,- die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Richter bestätig!, wird. (3) Die Vorschriften der §§ 291.bis 293 gelten entsprechend." ARTIKEL 5 Übergangsvorschriften 1. Für die nach § 129 a des Strafgesetzbuchs zu treffenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts tritt bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Bundesverwaltungsgericht seine Tätigkeit aufnimmt, an seine Stelle ein Senat des Bundesgerichtshofes, der für die Untersuchung und Entscheidung von Strafsachen im ersten Rechtszug zuständig ist. 2. Die Geschäftsverteilung bei den Gerichten kann im Laufe des Geschäftsjahres 1951 geändert werden, soweit dies durch die Zuständigkeitsregelung dieses Gesetzes erforderlich wird. ARTIKEL -6 Schutz des Landes Berlin Die in diesem Gesetz zugunsten des Bundes und der Länder der Bundesrepublik, ihrer verfassungsmäßigen Ordnung, ihrer Staatsorgane und deren Mitglieder erlassenen Strafvorschriften gelten auch zugunsten des Landes Berlin, seiner verfassungsmäßigen Ordnung, seiner verfassungsmäßigen Staatsorgane und deren Mitglieder. Dieses Gesetz gilt auch in Berlin, sobald das Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes in Berlin beschließt. ARTIKEL 7 - Schluß Vorschriften Artikel 143 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland tritt außerKraft. Folgende Vorschriften werden aufgehoben: 1. Kap. TU des Achten Teils der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten vorn 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl, f S. 699, 743); 2. die §§ 3 und 4 des im Lande Nordrhein-Westfalen erlassenen Gesetzes über die Befriedung des Hauses des Landtages vom 23. Dezember 1949 (Gesetz- und Verordnungsbl. 1950 S. 13). ARTIKEL 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 30. August 1951. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Justiz Dehler 748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 d der Gewerbeordnung. Vom 27. Juli 1951. Auf Grund dos § 33 d Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1933 (Reichsgesefzbl. 1 S. 1080) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Verordnung zur Durchführung des § 33 d der Gewerbeordnung vom 22. Mai 1935 (Reichsgesetzbl, I S. 688) in der Fassung der Verordnung vom 7. November 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 643) wird wie folgt geändert: 1. Soweit in der Verordnung zur Durchführung des § 33 d der Gewerbeordnung vom 22. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 683) Zuständigkeiten dem Reichswirtschaftsminister zugewiesen sind, tritt an seine Stelle der Bundesminister für Wirtschalt, soweit Zuständigkeiten dem Reichsminister des Innern zugewiesen sind, tritt an seine Stelle der Bundesminister des Innern, soweit Zuständigkeiten dem Reichsminister der Finanzen zugewiesen sind, tritt an seine Stelle der Bundesminister der Finanzen, soweit Zuständigkeiten der Physikalisch-Technischen Reichs-anstalt zugewiesen sind, tritt an ihre Stelle die Physikalisch-Technische Bundesanstalt und soweit Zuständigkeiten dem Polizeipräsidenten von Berlin zugewiesen sind, tritt an seine Stelle das Bundeskriminalamt. 2. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "Gegen die Entscheidung der Zulassungsstelle ist der Einspruch zulässig, der innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung bei der Zulassungsstelle einzulegen ist. Gegen die Einspruchsentscheidung der Zulassungs-stelle ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig, örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Zulas-sungsstelle ihren Sitz hat." 3. § 9 erhält folgende Fassung: ,,§ 9 Die Zulassung, der Widerruf der Zulassung und die Zahl der ausgegebenen Zulassungszeichen eines Mustergeräts werden im Gemeinsamen Ministerialblatt und im Amtsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekanntgemacht, die von der Außenstelle in München ausgesprochenen Zulassungen auch im Bayerischen Staatsanzeiger." 4. An Stelle von § 10 Abs. 1 Satz 1 treten folgende Sätze: "Die ortspolizeiliche Genehmigung darf für mechanisch betriebene Spiele und Spieleinrichtungen, bei denen Geld oder Wertmarken verabfolgt werden, nur erteilt werden, wenn die Bonn, den 27. Juli 1951. Spiele oder Spieleinrichtungen auf Jahrmärkten, Schützenfesten oder ähnlichen, gelegentlich unter freiem Himmel stattfindenden Veranstaltungen von vorübergehender Dauer aufgestellt werden. Warenbezugsmarken, die lediglich zum Bezug von Waren nach einem Gewinnplan berechtigen und technisch nicht zum Weiterspielen benutzt werden können, sind keine Wertmarken im Sinne dieser Vorschrift." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 5. § 12 erhält folgende Fassung: «§ 12 (1) Die Zulassungen der Spiele und Spieleinrichtungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung von den bisherigen Zulassungs- • stellen in Braunschweig, Berlin und München ausgesprochen worden sind, gelten für den jeweiligen bisherigen Zulassungsbereich bis zum Ablauf der Zulassungsfrist. (2) Für die Zulassung erläßt der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern Richtlinien. (3) Die auf Grund dieser Richtlinien nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig, ihrer noch zu errichtenden Außenstelle in München oder der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt in Berlin ausgesprochenen Zulassungen gelten im Bundesgebiet und im Lande Berlin." Artik el 2 Die Verordnungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft vom 26. Januar 1949 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 45) und vom 24. Juni 1949 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 174) werden aufgehoben. Die Verordnung zur Durchführung des § 33 d der Gewerbeordnung vom 22. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 683) ist in der Fassung dieser Verordnung auch in Bayern anzuwenden Artikel 3 Diese Verordnung sowie die von der Bundesregierung erlassenen und zu erlassenden Verwaltungsvorschriften gelten auch im Lande Berlin, wenn Berlin nach den Bestimmungen seiner Verfassung die Anwendung der Verordnung beschließt. Artikel 4 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1951 in Kraft. (2) Soweit bei Inkrafttreten dieser Verordnung mechanisch betriebene Spiele und Spieleinrichtungen zugelassen sind, bei denen die Warenbezugsmarken technisch zum Weiterspielen benutzt werden können, dürfen solche Spieleinrichtungen bis zum Ablauf der im Zulassungsschein vorgesehenen Frist weiter benutzt werden. Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard Nr. 43 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1951 749 Verordnung über die Zollbehandlung von Tabakerzeug- nissen, Kaifee und Tee im kleinen Grenz- verkehr an der deutsch-schweizerischen Grenze. Vom 16. August 1951. Auf Grund von § 69 Abs. 1 Ziff. 23 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in Verbindung mit: Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland "wird verordnet: § 1 Im kleinen Grenzverkehr mit der Schweiz können die Bewohner des deutschen Zollgrenzbezirks an der deutsch-schweizerischen Grenze im Alter von mehr als 16 Jahren abweichend von der Regelung des § 122 Abs. 2 Satz 3 der Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz (Allgemeine Zollordnung) in der Fassung der Verordnung über die Änderung der §§ 122 und 201 der Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz (Allgemeine Zollordnung) vom 8. März 1951 (Bundesgeselzbl. I S. 171) abgabenfrei einführen: einmal wöchentlich, jedoch in jeder Woche nur bei einem Grenzüberti itt, Tabakerzeugnisse in Mengen bis zu 5 Zigarren oder 10 Stumpen oder 20 Zigaretten oder 40 Gramm Rauchtabak, fünfmal im Monat Kaffee in Mengen von weniger als 50 Gramm und Tee in Mengen von weniger als 20 Gramm. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des § 122 Abs. 2 Satz 3, 4 und 5 der Allgemeinen Zollordnung in der Fassung der obengenannten Verordnung vom 8. März 1951 unberührt. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 16. August 1951. Der Bundesminister der Finanzen Schäffer Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftverkehr (Fünfte Änderung) und der Prüfordnung für Luftfahrer. Vom 21. August 1951. Auf Grund des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August. 1936 (Reichsgesetzbl. I S 653) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats: Artikel! Die Verordnung über Luftverkehr vom 21. August 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 659) in der Fassung vom 31. März, 12. Juli und 15. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 432, 815, 1387) und vom 30. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1327) wird wie folgt geändert: Die Muster der Zulassungsscheine für Segelflugzeuge und Freiballone (Muster 3 und 4 der An- lage 1 zur Verordnung über Luftverkehr) erhalten die aus den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. A r t i k e 1 2 Die Prüf Ordnung für Luftfahrer vom 21. August 1936 (Nachrichten für Luftfahrer S. 659) wird wie folgt geändert: Die Muster der Luftfahrerscheine für Segelflugzeugführer und Freiballonführer (Muster 4 und 5 der Prüfordnung für Luftfahrer) erhalten die aus den Anlagen 3 und 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 21. August. 1951. Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister für Verkehr Seebohm Nr. 43 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1951 749 Verordnung über die Zollbehandlung von Tabakerzeug- nissen, Kaifee und Tee im kleinen Grenz- verkehr an der deutsch-schweizerischen Grenze. Vom 16. August 1951. Auf Grund von § 69 Abs. 1 Ziff. 23 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in Verbindung mit: Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland "wird verordnet: § 1 Im kleinen Grenzverkehr mit der Schweiz können die Bewohner des deutschen Zollgrenzbezirks an der deutsch-schweizerischen Grenze im Alter von mehr als 16 Jahren abweichend von der Regelung des § 122 Abs. 2 Satz 3 der Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz (Allgemeine Zollordnung) in der Fassung der Verordnung über die Änderung der §§ 122 und 201 der Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz (Allgemeine Zollordnung) vom 8. März 1951 (Bundesgeselzbl. I S. 171) abgabenfrei einführen: einmal wöchentlich, jedoch in jeder Woche nur bei einem Grenzüberti itt, Tabakerzeugnisse in Mengen bis zu 5 Zigarren oder 10 Stumpen oder 20 Zigaretten oder 40 Gramm Rauchtabak, fünfmal im Monat Kaffee in Mengen von weniger als 50 Gramm und Tee in Mengen von weniger als 20 Gramm. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des § 122 Abs. 2 Satz 3, 4 und 5 der Allgemeinen Zollordnung in der Fassung der obengenannten Verordnung vom 8. März 1951 unberührt. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 16. August 1951. Der Bundesminister der Finanzen Schäffer Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftverkehr (Fünfte Änderung) und der Prüfordnung für Luftfahrer. Vom 21. August 1951. Auf Grund des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August. 1936 (Reichsgesetzbl. I S 653) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats: Artikel! Die Verordnung über Luftverkehr vom 21. August 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 659) in der Fassung vom 31. März, 12. Juli und 15. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 432, 815, 1387) und vom 30. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1327) wird wie folgt geändert: Die Muster der Zulassungsscheine für Segelflugzeuge und Freiballone (Muster 3 und 4 der An- lage 1 zur Verordnung über Luftverkehr) erhalten die aus den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. A r t i k e 1 2 Die Prüf Ordnung für Luftfahrer vom 21. August 1936 (Nachrichten für Luftfahrer S. 659) wird wie folgt geändert: Die Muster der Luftfahrerscheine für Segelflugzeugführer und Freiballonführer (Muster 4 und 5 der Prüfordnung für Luftfahrer) erhalten die aus den Anlagen 3 und 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 21. August. 1951. Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister für Verkehr Seebohm 750 Anlage 1 (Din A 6, Hochformat) Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I Umschlag (rosa Leinen) BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND SEGELFLUGZEUG-» ZULASSUNGSSCHEIN Umschlag (Innenseite) Federal Republic of Germany Certificate of Registration for Glider Republique Federale d Allemangne Certificat dlmmatriculation pour Flaneur Republica Federal de Alemania Certificado deMatrfcula de Planeador BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND SEGELFLUGZEUG-ZULASSUNGSSCHEIN Das Segelflugzeug Hersteller: _.........................................___.........................______________ Muster: Werknr.: Baujahr: ist vorschriftsmäßig geprüft worden. Es entspricht in seinen Einzelteilen dem Muster. Die Prüfung hat keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit ergeben. , den 19. Der amtliche Sachverständige DasvorgenannteSegelflugzeugwird hierdurch dem(Eigen- tümer) _..................._............_____......................_____________________ unter dem Staatszugehörigkeitszeichen mit Nr. D -________ mit den auf Seite 3 und 4 angegebenen Einschränkungen zugelassen. .., den 19. (Aussfellende Behörde) (Unterschrift) _1_ Nr. 43 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1951 751 Lfd. Prüfungsvermerke der Sachverständigen Gültigkeitsdauer bis validity, validite, validez Nr. Art u. Anlaß der Prüfung Befund siehe Bordbuch Seite Kennzeichnung Tag Ort, Unterschrift und Stempel spätestens Unterschrift und Stempel 1 2 3 Stückprüfung >C .....:.................-------........... / 19 / 19 ........ / 19. / 19 / 19 / 19............ / 19 / 19.....,.. / 19....... ........--............................................................. 19 19....... 19........ 19...... -........-......–.........–.........:.........-.........-.....................~ 4 5 19....... 19....... 19 ...... 19....... 19 ...... 6 7 8 9 2 - Gewichtsübersicht: ~-3 am Rüstgew. kg Zuladung kg Gesamtfluggewicht kg Insassen einschl. Besatz. Einschränkungen: *) Für Anfängerschulung geeignet, ungeeignet Für Handstart zugelassen: ja, nein Zugelassen für folgende Startarten: Gummiseilstart, Kraftwagen- und Windenschlepp bis km/h Sollbruchstelle für Schwerpunktsfesselung...........:kg(Nr.........) Flugzeugschlepp bis Höchstzulässige Geschwindigkeit in Gleit- und Sturzflug .km/h km/h Kunstflugtauglich, -untauglich Bemerkungen: *) Unzutreffendes streichen _4~ 752 Anlage 2 (Din A 6, Hochformat) Bundesgesetzblatt, Jahrgang 195!, Teil I Umschlaq (hellblau Leinen) BUNDESREPUBUK DEUTSCHLAND FREIBALLONZULASSUNGSSCHEIN Umschlag (Innenseite) Federal Republic of Germany Certificate of Airworthiness for Free Balloon Republique Federale dAIIemagne Certificat de Navigabilite pöur Ballon Libre Repüblica Federal de Alemania Certificado de Aeronavegabilidacl para Globo Libre BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FR El BALLON-ZULASSUNGSSCHEIN Der nachstehend beschriebene Freiballon ist unter dem Staatszugehörigkeitszeichen und Namen dem (Eigentümer)__________._____ zum Luftverkehr zugelassen worden. Werknummer und Baujahr: / Hersteller Gew. in kg Hülle Netz und Leinen Korb Ausrüstung, {Instrumente, Ballastsäcke, sonstiges) Rüstgewicht Die Festigkeit des Ballons ist bemessen für Füllung mit ¦-------------- Wasserstoff und Leuchtgas -------------- Der Freiballon ist nach den geprüften Zeichnungen hergestellt. Die Prüfung des Ballons hat keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit ergeben. ______19i_ _, den ______ Der amtliche Sachverständige (Ausstellende Behörde) -, den _____19_ (Unterschrift) Nr. 43 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1951 753 Lfd. Prüfungsvermerke der Sachverständigen Gültigkeitsdauer bis validity, validite, validez Nr. Art u. Anlaß der Prüfung Befund siehe Bordbuch Seite Kennzeichnung Tag Ort, Unterschrift und Stempel zur Fahrt spätestens Unterschrift und Stempel 1 Stückprüfung x –................---------------........ / 19...... 25. / 19....... 2 / 19...... / 19...... 3 / 19...... / 19...... 4 / 19...... / 19...... 5 / 19....... 7 19...... 6 / 19...... / 19 / 19 ...... / 19 / 19...... / 19...... 7 ....................................-.........:...........–............................ ----------------_------__ 8 9 / 19...... / 19...... 2__ – 3 – Seite "4 frei – 4- 754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I Anlage 3 (Din A 6. I lodilorina!) Umschlag (grau Leinen) Umschlag (Innenseite) BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND LUFTFAHRERSCHEIN FÜR SEGELFLUGZEUGFUHRER Federal Republic of Germany Licence for Piiots of Gliders Republique Federale dAllemagn© Licence pour Piiotes de Planeurt Repüblica Federal de Alemania Licencia para Pilotos de Pianeadores BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND LUFTFAHRERSCHEIN FÜR SEGELFLUGZEUGFUHRER Nr. r Lichtbild des Inhabers (Eigenhändige Unterschrift des Inhabers) Herr/Frau/Fräulein..........................................................."._ hat die Erlaubnis zum Führen von Segelflugzeugen in dem aus Seite 3, 4 und 6 ersichtlichen Umfang _, den 19. (Name der Verwaltungsbehörde) -1- (Unterschrift) 1) 2) 3) 4) 5) Nr. 43 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1951 755 Erweiterungen und Beschränkungen der Erlaubnis 1): Name, surname, nom, nombre 2): Vornamen, other names, prenoms, apellidos 3): Ort der Geburt, place of birtb, lieu de naissance, lugar de nacimiento 4): Tag der Geburt, date of birth, date de naissance, fecha de nacimiento 5): Staatsangehörigkeit, nationality. nationale, nacionalidad Wohnort, Straße und Hausnummer, address of holder, domicile. domiciliot ¦ e 5 c C v. x <w o -a > :o ¦3~» Einfache Erlaubnis*, normal licence, licence normale, Hcencia normal Nr. Art der Erlaubn. Erteilung der Erlaubnis Gültigkeitsdauer bis validity, validite, validez Klasse (einsitzig) ., den 19 (Ausstellende Behörde) (Unterschrift) Klasse II (doppel- sitzig) , den 19.............._ (Ausstellende Behörde) (Unterschrift) Klasse III (mehrsitzig) .., den ......19....._ (Ausstellende Behörde) (Unterschrift) Unterschrift Unterschrift Unterschrift Unterschrift Unterschrift Unterschrift Unterschrift Unterschrift Unterschrift Unterschrift Unterschrift Unterschrift *) d.h. Erlaubnis zum Führen von Segelflugzeugen außerhalb der genehmigten Segelfluggelände. -......4 – 756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I Ku n s i f I u ge rl a u b n is*), licence for acrobatic flight, licencia para vuelo acrobätico licence pour vol acrobatique, Erteilung der Erlaubnis , den 19 (Ausstellende Behörde) (Unterschrift] Unterschrift Unterschrift *) d. h. Erlaubnis zum öffentlichen Vorführen von Kunstflügen mit Segelflugzeugen. _ 6 –* Nr. Gültigkeitsdauer bis validity, validite, vcslidez o Unterschrift o Unterschrift Ö Unterschrift ö Unterschrift (............) Unterschrift Unterschrift Ö Unterschrift o Unterschrift ö Unterschrift Seite 8 frei 8- Nr. 43 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1951 757 Anlage 4 (Din A 6, Hochformat) Umschlag (lila Leinen) BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND LUFTFAHRERSCHEIN FÜR FREIBALLONFÜHRER Umschlag (Innenseite) Federal Republic of Germany Licence for Pilot of Free Balloon Repubüque Federale dAllemagne Licence de Pilote de Ballon Libre Repüblica Federal de Alemania Licencta para Pilotos de Globo Libre U N D E S R E P U B LI K DEUTSCHLAND LUFTFAHRERSCHEKN FÜR FREIBALIONFUHRER Nr. Lichtbild des Inhabers (Eigenhändige Unterschrift des Inhabers) Herr/Frau/Fräulein ___........................................... hat die Erlaubnis zum Führen von Freiballonen .___._________________, den _________ 19___ (Name der Verwaltungsbehörde) (Unterschrift) 1) 2) 3) 4) 5) 1): Name, surname, nom, nombre 2): Vornamen, other names, prenoms, apellidos 3): Ort der Geburt, place of birth, lieu de naissance, lugar de nacimiento 4): Tag der Geburt, date of birth, date de naissance, fecha de nacimiento 5): Staatsangehörigkeit, nationality, natfonalite, nacionalidad Wohnort, Straße und Hausnummer, address of holder, domicile, domicilios c Q) O) c 3 « c :0 «n 0) c 3 C £ O -1 _2- 758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I Nr. Nr. Gültigkeitsdauer bis volidity, volidite, vcuidez Ö Unterschrift 0 Unterschrift –;:..: ; o Unterschrift o Unterschrift o Unterschrift Ö Unterschritt o Unterschrift i............) Unterschrift _ 0 Unterschrift Gültigkeitsdauer bis validitv valtdit£ vaiider Ö Unterschrift 0 Unterschrift Q Unterschrift Unterschrift Unterschrift o Unterschrift ö Unterschrift o Unterschrift o Unterschrift 3- er kundun&ren ij 3 UI1U Gemäß § 1 Abs, 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom. 30. Januar 1950 (Bun-desgeseizbi. S. 22) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach- richtlich binqewiesen: Rechts v erord n u ngen Tag de; Inkrafttretens Verkündet im Bundesanzeiger N i, vom Bekunnltnachunq der Wasser- und Schitfahrtsdireklior f» burg-Ruhrorl fie die Rheinschülahrt – Nach tschif fahrt - > 5. Juni 1951 Vi lojdntmq Piv l i (;<> il 7iii AihUiiukj de i ViMOtrlium i Pieise tm S,i imUoIiIc , Sit inkohlc nkoks und Sil mi o! l bukcils aus d< i v< t< n Ruht und Aachen - PR Ni 7(| i vom 9 D</< min i>>0 Von- 5 Aucjiist 1951 Voioidnunq PK fn (d/51 7111 Andotunq cht Pumso Im >,i bayerische l\ <bkolti< Vom 21 Auguirl 1951 Vetouhnmq PR ^ > fi/51 uhi 1 Pmiso im ßtaunkohk nb< <> aus dorn Rovir, I u Ii.sIhII fm liehinnren naili Bethti 25. Auqnsl 1951 15. 25. 8. 5 16 f. 1.4.6.5! 17. 8. 51 23. 8, 51 28. 8. 51 Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen – Teil I und Teil 11 –. Lautender Bezuq nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich fürTeil 1 -¦ DM 3.00, für Teil il = DM 2.00 (zuzüglich Zustellgebühr! - Einzelstücke )e angefangene 24 Seiten DM0.30 beim Verlag des "Bundesanzeiger" in Bonn oder in Köln Rh Zusendung einzelner Stücke r;-r Sireilband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages au! 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