Komplette Ausgabe
Bundesgesetz
791
Teil I
1951
Ausgegeben zu Bonn am 11. September 1951
Nr. 45
Tag Inhalt: Seite
1. 9. 51 Bekanntmachung der Neufassung des Umsatzsteuergesetzes................ 791
1. 9. 51 Bekanntmachung der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz . 796
7. 9. 51 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung
der Ausfuhr...................................... 821
4. 9. 51 Verordnung zur Auflösung und Überführung von Verwaltungseinrichtungen der Verkehrsverwaltung im Vereinigten Wirtschaftsgebiet und in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-! lohenzollern...................., .......... 826
Berichtigung zum Gesetz über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1951/52 und über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft ..................................... ... 829
Berichtigung der Verordnung zur Änderung und Ergänzunq der Durchführungsbestimmungen
zum Umsatzsteuergesetz................................. 829
Bekanntmachung der Neufassung des Umsatzsteuergesetzes.
Vom 1. September 1951.
Auf Grund des § 18 Abs. 2 Ziff. 3 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes vom 28. Juni 1951 (Bundes-gesetzbl. I S. 402) wird nachstehend der Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes bekanntgemacht.
Bonn, den 1. September 1951.
Der Bundesminister der Finanzen Schäffer
Umsatzsteuergesetz
in der Fassung vom 1. September 1951 (UStG 1951).
Steuergegenstand und Geltungsbereich
§ 1 Steuerbare Umsätze
Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Jmsätze:
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
2. der Eigenverbrauch. Solcher liegt vor, wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen;
3. die Einfuhr von Gegenständen in das Inland (Ausgleichsteuer).
§ 2 Unternehmer, Unternehmen
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren.eigenen Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind;
Bundesgesetz
791
Teil I
1951
Ausgegeben zu Bonn am 11. September 1951
Nr. 45
Tag Inhalt: Seite
1. 9. 51 Bekanntmachung der Neufassung des Umsatzsteuergesetzes................ 791
1. 9. 51 Bekanntmachung der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz . 796
7. 9. 51 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung
der Ausfuhr...................................... 821
4. 9. 51 Verordnung zur Auflösung und Überführung von Verwaltungseinrichtungen der Verkehrsverwaltung im Vereinigten Wirtschaftsgebiet und in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-! lohenzollern...................., .......... 826
Berichtigung zum Gesetz über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1951/52 und über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft ..................................... ... 829
Berichtigung der Verordnung zur Änderung und Ergänzunq der Durchführungsbestimmungen
zum Umsatzsteuergesetz................................. 829
Bekanntmachung der Neufassung des Umsatzsteuergesetzes.
Vom 1. September 1951.
Auf Grund des § 18 Abs. 2 Ziff. 3 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes vom 28. Juni 1951 (Bundes-gesetzbl. I S. 402) wird nachstehend der Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes bekanntgemacht.
Bonn, den 1. September 1951.
Der Bundesminister der Finanzen Schäffer
Umsatzsteuergesetz
in der Fassung vom 1. September 1951 (UStG 1951).
Steuergegenstand und Geltungsbereich
§ 1 Steuerbare Umsätze
Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Jmsätze:
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
2. der Eigenverbrauch. Solcher liegt vor, wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen;
3. die Einfuhr von Gegenständen in das Inland (Ausgleichsteuer).
§ 2 Unternehmer, Unternehmen
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren.eigenen Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind;
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
2. wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat.
(3) Die Ausübung der öffentlichen Gewalt ist keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.
§ 3 Lieferung
(1) Lieferungen sind Leistungen, durch die der Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen.
(2) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige. Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
Steuerbefreiungen
§ 4
Von den unter § 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
1. a) die Einfuhr von Gegenständen, für die ein
im Tarif vorgesehener Zoll nach den Vorschriften des Zollrechts nicht erhoben wird oder, wenn ein solcher Zoll vorgesehen wäre, nicht erhoben würde. Die Bundesregierung kann Abweichungen bestimmen;
b) die Einfuhr von Roh- und Hilfsstoffen, die für die deutsche Erzeugung erforderlich sind und im Inland nicht oder in nicht ausreichender Menge erzeugt werden. Die Bundesregierung bestimmt diese Gegenstände (Freiliste 1).
Weitere Befreiungen der Einfuhr finden nur nach Maßgabe des § 15 statt;
2. a) die verlängerte Einfuhr. Als solche gelten
die auf die Einfuhr in einen Seehafenplatz folgenden Lieferungen notwendiger Rohstoffe, Halberzeugnisse, Lebens- und Futtermittel im Großhandel in Seehafenplätzen;
b) die erste Lieferung von in das Inland eingeführten Gegenständen der unter Buchstabe a genannten Art im Großhandel außerhalb eines Seehafenplatzes.
Die Bundesregierung bestimmt die Gegenstände (Freiliste 2) und benennt die Orte, die als Seehafenplätze gelten. Die Steuerfreiheit ist nur gegeben, soweit die Gegenstände im Inland nicht oder nur in einem von der Bundesregierung bestimmten Umfang bearbeitet oder verarbeitet worden und die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit buchmäßig nachgewiesen sind;
3. die Ausfuhrlieferungen, wenn der buchmäßige Nachweis hierüber geführt ist;
4. die Lieferungen notwendiger Rohstoffe und Halberzeugnisse im Großhandel, soweit der Unternehmer die Gegenstände erworben, sie
weder bearbeitet noch verarbeitet und die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit buchmäßig nachgewiesen, hat. Die Bundesregierung bestimmt die Gegenstände und kann gewisse Bearbeitungen, und Verarbeitungen zulassen. Setzt der Unternehmer Gegenstände auch außerhalb des Großhandels um, so tritt die Steuerfreiheit für die Lieferungen im Großhandel nur dann ein, wenn Im letzten vorangegangenen Kalenderjahr entweder
a) die Lieferungen im Einzelhandel nicht mehr als fünfundsiebzig vom Hundert des Gesamtumsatzes nach § 1 Ziff. 1 und 2 betragen oder
b) die Lieferungen im Großhandel eine Million Deutsche Mark überschritten haben;
5. die Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme
a) durch den Bund, die Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände;
b) durch zusammenhängende Leitungen mehrerer Unternehmer mit Ausnahme der ersten Lieferung im Inland;
6. die Lieferungen auf Grund einer Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung;
7. die Umsätze des Bundes im Post- und Fernmeldeverkehr einschließlich des Rundfunks und die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Beförderungsunternehmer für diesen Verkehr;
8. die Kreditgewährungen und die Umsätze von Geldforderungen (z. B. von Wechseln und Schecken), von Wertpapieren, Anteilen an Gesellschaften und sonstigen Vereinigungen, Banknoten, Papiergeld, Geldsorten und von inländischen amtlichen Wertzeichen;
9. die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz, das Beförderungsteuergesetz, das Rennwett- und Lotteriegesetz, das Versicherungsteuergesetz, das Kapitalverkehrsteuergesetz Teil I (Gesellschaftsteuer) fallen, und Vergütungen im Sinn des § 12 Ziff. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (Aufsichtsratsteuer);
10. die Verpachtungen und Vermietungen von Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen. Die Beherbergung in Gaststätten ist steuerpflichtig;
11. die ärztlichen und ähnlichen Hilfeleistungen, die Umsätze von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, soweit Entgelte dafür von den reichsgesetzlichen Versicherungsträgern, den Ersatzkassen im Sinn der Reichsversicherungsordnung, den Krankenkassen der selbständigen Handwerker und Gewerbetreibenden und den Landes- und Bezirksfürsorgeverbänden zu zahlen sind. Dasselbe gilt auch für Heilanstalten und Krankenhäuser, soweit sie das Heilverfahren im Auftrag der reichs gesetzlichen Versicherungsträger, der Ersatz-
Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951
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kassen im Sinn der Reichsversicherungs-ordnung und der Landes- und Bezirksfürsorgeverbände durchführen;
12. die Beherbergung, die Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die ein Unternehmer den Angestellten und Arbeitern seines Unternehmens als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt. Zu den Angestellten und Arbeitern gehören auch die im Unternehmen vollbeschäftigten und der Versicherungspflicht unterstellten Familienangehörigen, wenn sie das sechzehnte Lebensjahr überschritten haben;
13. die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und. den üblichen Naturalleistungen durch Personen und Anstalten, soweit sie überwiegend Personen unter 21 Jahren für Erziehungs- und Ausbildungszwecke außerhalb des Wohnsitzes der Eltern bei sich aufnehmen;
14. die Leistungen von staatlich genehmigten und beaufsichtigten privaten Schulen,
wenn diese wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen oder nach Art einer Stiftung verwaltet werden, oder
wenn diese als Ersatz für öffentliche Schulen dienen und durch ihre Arbeit das öffentliche Schulwesen ergänzen und fördern, sofern die Entgelte die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Selbstkosten nicht übersteigen;
15. die Umsätze aus der Tätigkeit der" Krankenhäuser öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
16. die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, wenn
a) die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommen und
b) die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben;
17. die Umsätze aus der Tätigkeit als Privatgelehrter, Künstler, Schriftsteller, Journalist, Handlungsagent oder Makler, wenn der Gesamtumsatz nach § 1 Ziff. 1 und 2 im Kalenderjahr 12 000 Deutsche Mark nicht übersteigt;
18. die Umsätze der Hausgewerbetreibenden, der Blinden und der Blindenanstalten nach näherer Bestimmung der Bundesregierung;
19. der Eigenverbrauch bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn in diesen die Umsätze nach § 1 Ziff. 1 und 2 im letzten vorangegangenen Kalenderjahr 10 000 Deutsche Mark nicht überstiegen haben.
Besteuerungsmaßstab § 5
Besteuerungsmaßstab für die Lieferungen und sonstigen Leistungen und für den Eigenverbrauch
(1) Der Umsatz wird im Fall des § 1 Ziff. 1 nach dem vereinnahmten Entgelt bemessen. Ausländische Werte sind nach näherer Bestimmung der Bundesregierung umzurechnen. Im Fall des § 1 Ziff. 2 tritt an die Stelle des vereinnahmten Entgelts der Preis, der am Ort und zur Zeit der Entnahme für Gegenstände der gleichen oder ähnlichen Art von Wiederverkäufern gezahlt zu werden pflegt. Bei der Übertragung der mit dem Besitz eines Pfandscheins verbundenen Rechte gilt als vereinnahmtes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme.
(2) Beim Tausch, bei tauschähnlichen Umsätzen und bei Hingabe an Zahlungs Statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.
(3) Zum Entgelt gehören nicht die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten).
(4) Vom Entgelt für steuerpflichtige Umsätze können abgesetzt werden:
1. die Auslagen des Unternehmers für die Versendung und Versicherung von Gegenständen nach näherer Bestimmung der Bundesregierung;
2. die Kosten der Warenumschließung, wenn der Lieferer diese zurücknimmt und das Entgelt um den auf sie entfallenden Teil mindert;
3. vom Spediteur, Frachtführer und Handlungsagenten die Auslagen an Zoll und Ausgleichsteuer, die sie für ihre Auftraggeber entrichten.
§ 6 Besteuerungsmaßstab für die Einfuhr
(1) Die Ausgleichsteuer wird nach dem Erwerbspreis oder, wenn der Erwerbspreis nicht nachgewiesen wird oder ein Erwerbspreis nicht vorhanden ist, an dessen Stelle nach dem Wert des eingeführten Gegenstandes bemessen. Maßgebend ist der Erwerbspreis oder der Wert im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld. Dem Erwerbspreis oder dem Wert sind die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Beförderungs-, Versicherungs-, Kommissions- und Verpackungskosten und der auf den Gegenstand entfallende Betrag an Zoll und an Verbrauchsteuer (ausschließlich der Ausgleichs teuer) hinzuzurechnen, soweit sie nicht bereits in ihm enthalten sind.
(2) § 5 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Bundesregierung kann für die Bemessung der Ausgleichsteuer Durchschnittswerte für bestimmte Gegenstände oder Gruppen von Gegenständen festsetzen. Der Durchschnittswert tritt an die Stelle des im Absatz 1 genannten Erwerbspreises oder Wertes.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Steuersätze
§ 7 ;
(1) Die Steuer belrägt für jeden steuerpflichtigen Umsatz im Sinn des § 1 Ziff. 1 und 2 vier vom Hundert des Entgelts (§ 5).
(2) Die Steuer ermäßigt sich
1. auf drei vom Hundert für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Frischmilch, Nahrungsfelten (Butter,-Butterschmalz, Margarine, -Kunstspeise- und Plattenfett, pflanzliche öle), Zucker, Grieß und Teigwaren;
2. auf einundeinhalb vom Hundert für die; Lieferungen und den Eigenverbrauch
a) von Gegenständen, die innerhalb eines ; . land- und forstwirtschaftlichen Betriebs!
i im Inland erzeugt, werden/ soweit der! Erzeuger die Gegenstände selbst liefert; i
b) von Getreide, von Mehl, Schrot oder ! Kleie aus Getreide und von daraus her- i gestellten Backwaren.
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf eins vom Hun- ! dert für Lieferungen der nicht unter § 4 Ziff. 4 i fallenden Gegenstände im Großhandel, soweit der ! Unternehmer die Gegenstände erworben, sie weder bearbeitet noch verarbeitet und die Voraussetzun- j gen. für die Steuerermäßigung buchmäßig nach-! gewiesen hat. Setzt der Unternehmer Gegenstände [ auch außerhalb des Großhandels um, so findet der I ermäßigte Steuersatz nur dann Anwendung, wenn i im letzten vorangegangenen Kalenderjahr entweder \
1. die Lieferungen im Einzelhandel nicht mehr \ als fünfundsiebzig vom Hundert des Ge- samtumsatzes nach § 1... Ziff. 1 und 2 betragen oder
2. die Lieferungen im Großhandel eine Mil- : lion Deutsche Mark überschritten haben.
(4) Die Ausgleichsteuer (§1 Ziff. 3) beträgt vier vom Hundert des Erwerbspreises oder Wertes (§ 6). j Sie ermäßigt sich für die Einfuhr der im Absatz 2 j Ziffer 1 genannten Gegenstände auf drei vom Hun-I dert und der im Absatz 2 Ziffer 2 b genannten Ge- | genstände auf einundeinhalb vom Hundert; sie er- ; höht sich für die Einfuhr von Naturerzeugnissen, ! Nahruhgs- und Genüßmitteln sowie von Halbwaren \ und Fertigwaren nach näherer Bestimmung der Bundesregierung auf sechs vom Hundert. ;
; Zusatzbest e u eru ng |
für mehrstufige Unternehmen, j
-v ¦ . . : § 8,-. ¦: ,,;..;¦; . \
Die Bundesregierung wird ermächtigt, Maß-, nahmen zum Ausgleich der verschiedenen Umsatz-! Steuerbelastung der einstufigen und der mehr- j stufigen Unternehmen zu treffen. j
Steuerschuldner I
Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Ziff. 1 j tmd 2 der Unternehmer.
Steuerüberwälzuiig § 10 (1) Der Steuerschuldner ist im Fäll des § 1 Ziff. 1 I nicht berechtigt, die Steuer neben dem Entgelt gärtz
oder teilweise gesondert aipuf ordern oder das Entgelt, das er für den an. ihn ^bewirkten Umsatz zu entrichten hat, um die von ihm geschuldete Steuer zu kürzen. Er kann jedoch die Steuer gesondert anfordern, wenn als Entgelt, gesetzlich bemessene Gebühren angesetzt werden. ¦!¦¦
(2) Ein Rechtsgeschäft, irr dem eine entgegenstehende Vereinbarung enthalten ist, ist insoweit nichtig.
Steuerbereclinuhg §:1L,;. . Veranlagungszeitraum und - Einzelbesteuerung
(1) Bei der Berechnung der Steuer i^t in de») Fällen des § 1 Ziff. 1 und 2 vom Gesamtheit ag d- r Entgelte auszugehen, die der Unternehmer im Lauf eines Kalenderjahrs für seine Umsätze vereinnahmI hat (Veranldgungszcitraum). Hat der Unternehmer mehrere Betriebe, so sind die in allen Betrieben vereinnahmten Entgelte zusammenzurechnen. Das Finanzamt kann anordnen, daß der Steuerberechnung ein kürzerer Zeiträum als das Kalenderjahr zugrunde gelegt wird. Hat. ein Unternehmer, der seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Lauf des Kalenderjahrs eröffnet oder eingestellt hat, Entgelte nur in einem Teil des Kalenderjahrs vereinnahmt, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs dieser Teil.
(2) Die Ausgleichsteuer wird für jeden einzelnen steuerpflichtigen Vorgang berechnet.
§ 12. Absetzung zurückgewährter Entgelte
Hat der Unternehmer vereinnahmte Entgelte für steuerpflichtige Umsätze zurückgewährt, so kann er sie von den Entgelten, die dem gleichen Steuersatz unterliegen (§ 7), in dem Kalenderjahr absetzen, in dem er sie zurückgewährt hat.
Voranmeldung, Vorauszahlung und Veranlagung
§ 13
(1) Der Unternehmer hat binnen zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats, der Unternehmer, dessen Umsatzsteuer für das letzte vorangegangene Kalenderjahr weniger als achthundert Deutsche Mark beträgt, binnen zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres eine . Voranmeldung abzugeben, in der er die Entgelte bezeichnet, die er in dem abgelaufenen Zeitraum vereinnahmt hat. Er hat gleichzeitig eine Vorauszahlung zu ent-
: richten, die den Entgelten für die vorangemeldeten steuerpflichtigen Umsätze entspricht. Die Pflicht zur Abgabe einer Voranmeldung und zur Entrichtung der Vorauszahlung entfällt, wenn die Vorauszahlung für das Kalendervierteljahr fünf Deutsche Mark nicht übersteigt.
(2) Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Die Vorauszahlung ist Steuer im Sinn der Reichsabgabenordnung. Gibt der Unternehmer bis zum Ablauf der Voranmeldungsfrist eine Voranmeldung nicht ab oder hat er in einer Voranmeldung die vereinnahmten Entgelte oder den Steuerbetrag nicht richtig angegeben, so setzt das Finanzamt die Vorauszahlung fest. Als Zeitpunkt ihrer- Fälligkeit
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gilt der zehnte Tag nach Ablauf des Zeitraums, für den die Steuer festgesetzt ist.
(3) Der Unternehmer wird nach Ablauf des Kalenderjahrs oder des kürzeren Veranlagungszeitraums (§11 Abs. 1) zur Steuer veranlagt. Wenn die bei der Veranlagung festgesetzte Steuer die nach den Absätzen 1 und 2 zu entrichtenden Vorauszahlungen übersteigt, so ist der Unterschiedsbetrag binnen einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzahlung). Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu* entrichten, bleibt unberührt, übersteigen die nach den Absätzen 1 und 2 entrichteten Vorauszahlungen die Steuerschuld für den Veranlagungszeitraum, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
Besteuerung n a c h v e r e i n b a r t e n E n t g e 11 e n
§ 14
(1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß die Steuer nicht nach den vereinnahmten Entgelten (Isteinnahme), sondern nach den vereinbarten Entgelten für die bewirkten Umsätze ohne Rücksicht auf die Vereinnahmung (Solleinnahme) berechnet wird. Der Antrag kann auf einen von mehreren Betrieben des gleichen Unternehmers beschränkt werden. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs geführt werden.
(2) Ist die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten gestattet, so treten in den einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle der vereinnahmten Entgelte die vereinbarten Entgelte.
(3) Das Finanzamt kann den Übergang von der einen zu der anderen Besteuerungsart zur Sicherung des Steueraufkommens an Auflagen knüpfen.
Sondervorschriften für die Ausgleichsteuer
§ 15
(1) Die Ausgleichsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Reichsabgabenordnung.
(2) Bei der Ausgleichsteuer finden für die Entstehung der Steuerschuld und die Person des Steuerschuldners, für die Fälligkeit, die Erhebung, die Erteilung des Steuerbescheids und den Zahlungsaufschub, für die persönliche und dingliche Haftung, für die Steueraufsicht, das Strafrecht und für die Zollausschlüsse die Vorschriften, die für Zölle gelten, sinngemäß Anwendung. Die Bundesregierung kann Anordnungen treffen, die von Satz 1 abweichen. Solche Anordnungen sind sowohl zur Erweiterung als auch zur Einschränkung des Satzes 1 zulässig. Soweit die Vorschriften, die für Zölle gelten, sinngemäß anzuwenden sind, sind nichtzollbare Waren ebenso wie zollbare Waren zu behandeln.
Steuervergütungen § 16
(1) Weist ein Unternehmer nach, daß er Gegenstände, die er im Inland erworben oder in das Inland eingeführt hatte, ohne Bearbeitung oder Verarbeitung in das Ausland ausgeführt hat, so kann ihm auf Antrag ein Betrag vergütet werden, der zum Ausgleich der Steuer dient, die auf der Lieferung der Gegenstände an ihn oder auf ihrer Einfuhr lastet (Ausfuhrhändlervergütung). Die Bundesregierung bestimmt, was nicht als Bearbeitung oder Verarbeitung anzusehen ist.
(2) Weist ein Unternehmer nach, daß er Gegenstände in das Ausland ausgeführt hat, so kann ihm auf Antrag ein Betrag bis zur Höhe der Steuer vergütet werden, die auf der Lieferung oder der Einfuhr der Bestandteile, Zubehörteile und Hilfsstoffe lastet, die bei der Erzeugung der Gegenstände verwendet worden sind (Ausfuhrvergütung).
Steueraufsicht § 17 Die Unternehmer unterliegen der Steueraufsicht.
Durchführung § 18
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen
1. zur Durchführung dieses Gesetzes die in § 4 Ziff. 1, 2, 4 und 18, § 5 Abs. 1 und Abs-. 4 Ziff. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 8, § 15 und § 16 vorgesehenen Bestimmungen zu erlassen, den Umfang der Steuervergütungen im Sinn des § 16 festzusetzen und die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe näher zu bestimmen;
2. über den Umfang der Befreiungen und Steuerermäßigungen Bestimmungen zu treffen;
3. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen, und zwar insbesondere über die Abgrenzung der Steuerpflicht und die Feststellung der steuerpflichtigen Umsätze Bestimmungen zu treffen;
4. eine von Artikel II des Kontrollratgesetzes Nr. 15 vom 11. Februar 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 75) abweichende Regelung zu treffen, wenn die wirtschaftlichen und organisatorischen Verhältnisse von einzelnen Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen es in begründeten Einzelfällen erfordern.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
1. über die Anwendung von Durchschnittsätzen, über die Veranlagung und über die Entrichtung der Steuer durch Rechtsverordnungen Bestimmungen zu treffen;
2. die zur Durchführung dieses Gesetzes und der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen;
3. den Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Übergangs-und Schlußvorschriften
§ 19
(1) Das Umsatzsteuergesetz gilt vom 30. Juni 1951 ab in der vorstehenden Fassung.
(2) Die Vorschriften des § 4 Ziff. 4, 15 und 16, § 7 Abs. 1 bis 4, § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 18 sind
vom 1. Juli 1951, die Vorschriften des § 4 Ziff. 17 vom 1. Januar 1952 ab anzuwenden.
(3) Die Steuersätze von vier vom Hundert und eins vom Hundert (§ 7 Abs. 1 und 3) sind anzuwenden, wenn
1. im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten die Vereinnahmung des Entgelts,
2. im Falle der Besteuerung nach den Entgelten für die bewirkten Leistungen die Lieferung oder sonstige Leistung
nach dem 30. Juni 1951 erfolgt ist. Maßgebend ist die Besteuerungsart, die für den Unternehmer am 1. April 1951 galt.
(4) Beruht die Leistung, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einer erhöhten Steuer unterliegt, auf einem Vertrag, der vor der Verkündung dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so ist der Empfänger der Leistung mangels abweichender Vereinbarung verpflichtet, dem Leistenden einen Zuschlag zum Entgelt zu gewähren, der der Erhöhung der Umsatzsteuer durch dieses Gesetz entspricht.
Bekanntmachung der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz.
Vom 1. September 1951.
Auf Grund des § 18 Abs. 2 Ziff. 3 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetaes und des Beförderungsteuergesetzes vom 28. Juni 1951 (Bundes-gesetzbl. I S. 402) wird nachstehend der Wortlaut der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz bekanntgemacht.
Bonn, den 1. September 1951.
Der Bundesminister der Finanzen Schäffer
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz in der Fassung vom 1. September 1951.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Inland, Ausland
(1) Inland ist das Reichsgebiet mit Ausnahme der Zollausschlüsse (z. B. der Freihäfen, des Dreiseemeilengebiets). Ausland ist das Gebiet, das hiernach nicht Inland ist.
(2) Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob
der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt.
§ 2 Lieferung
(1) Eine Lieferung liegt vor, wenn der Unternehmer den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
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(2) Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann dem Abnehmer selbst oder in dessen Auftrag einem Dritten verschafft werden. Sie kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden.
(3) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsalzgeschäfte ab und werden diese Geschäfte dadurch erfüllt, daß der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft, so gilt die Lieferung an den letzten Abnehmer gleichzeitig als Lieferung eines jeden Unternehmers in der Reihe (Reihengeschäft).
Kommissionsgeschäft
Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.
§ 4
- § 6 Sonderfall der Lieferung
Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich, die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben (z. B. auf den Fettgehalt der Milch bei Rückgabe der Magermilch, auf den Zuckergehalt der Rüben bei Rückgabe der Rübenschnitzel). Dies gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.
. §7 Sonstige Leistung
(1) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.
(2) Eine sonstige Leistung wird im Inland ausgeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil im Inland tätig wird (z. B. bei der Vermittlungstätigkeit als Handlungsagent, bei der Lohnveredelung für ausländische Rechnung) oder wenn der Unternehmer eine Handlung im Inland oder einen Zustand im Inland duldet (z. B. die Ausnutzung von Patentrechten) oder eine Handlung im Inland unterläßt (z. B. die Ausübung eines Gewerbebetriebs).
(3) Erstreckt sich eine Beförderungsleistung oder die Vermietung von Beförderungsmitteln sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so fällt der inländische Teil der Leistung unter das Umsatzsteuergesetz.
§ 8
§ 10 Entgelt
Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt.
" § 11
Großhandel, Einzelhandel
(1) Eine Lieferung im Großhandel liegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand an einen an-
Ort der Lieferung
Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
§ 5 Versendungsgeschäft
(1) Versenden liegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand durch einen Frachtführer (z. B. Eisenbahn, Post) oder Verfrachter (z. B. Reeder) zu einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur (§ 407 des Handelsgesetzbuchs) besorgen läßt.
(2) Wird der Gegenstand einer Lieferung an den Abnehmer versendet (Absatz 1), so gilt die Lieferung mit der Übergabe des Gegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter als ausgeführt. Das gleiche gilt, wenn der Gegenstand im Auftrag des Abnehmers an einen Dritten versendet wird, z. B. beim Reihengeschäft (§ 2 Abs. 3).
Sonderfall der Leistung
überläßt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffes und dem des überlassenen Gegenstands berechnet wird (z. B. Umtauschmüllerei).
§ 9 Tauschgeschäfte
(1) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht.
(2) Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.
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deren Unternehmer zur Verwendung in dessen Unternehmen liefert (zur gewerblichen Weiterveräußerung – sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung – oder zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur BeWirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen). Wird ein Gegenstand teils zu den genannten Zw ecken, teils zu anderen Zwecken erworben, so ist der Haupterwerbszweck maßgebend. Eine Änderung des Erwerbszwecks nach der Lieferung bleibt unberücksichtigt.
(2) Als Lieferung im. Großhandel gelten stets die Lieferungen an den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände.
(3) Eine Lieferung im Einzelhandel (außerhalb des Großhandels) liegt vor, wenn die Lieferung keine Lieferung im Großhandel (Absätze 1 und 2) ist.
(4) Lieferungen im Großhandel, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch, die als solche aus der Buchführung nicht eindeutig und leicht nachprüfbar ersichtlich sind, gelten als Umsätze im Einzelhandel.
§ 12 Bearbeitung, Verarbeitung
(1) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung durch einen Unternehmer liegt vor, wenn die Wesensart des Gegenstands geändert wird. Sie wird geändert, wenn durch die Behandlung des Gegenstands nach der Verkehrsauffassung ein neues Verkehrsgut (ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit) entsteht. Kennzeichnen, Umpacken, Umfüllen und das Anbringen von Steuerzeichen gelten nicht als Bearbeitung oder Verarbeitung.
(2) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung durch einen Unternehmer liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer sie durch einen anderen ausführen läßt.
§ 13 Gesamtumsatz, Jahressteuer
(1) Hängt die Anwendung einer Besteuerungsvorschrift vom Gesamtumsatz ab (§ 4 Ziff. 4 und 17, § 7 Abs. 3 des Gesetzes, § 62 Ziff. 3 dieser Durchführungsbestimmungen), so ist von den steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen und dem Eigenverbrauch auszugehen. Außer Betracht bleiben die nach § 4 Ziff. 8 bis 10 des Gesetzes steuerfreien Umsätze sowie die Umsätze, die nach § 85 besteuert werden oder steuerfrei sind.
(2) Ist die Besteuerung von der Summe der Umsätze eines Kalenderjahrs abhängig (§ 4 Ziff. 17 und 19 des Gesetzes, § 15 Abs. 3, § 62 Ziff. 3 dieser Durchführungsbestimmungen) und ist der Veranlagungszeitraum kürzer als ein Kalenderjahr, so ist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen.
(3) Ist die Pflicht zur Abgabe einer Voranmeldung und zur Leistung einer Vorauszahlung von der Höhe der Umsatzsteuer eines Kalenderjahres ab-
hängig (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes) und ist der Veranlagungszeitraum kürzer als ein Kalenderjahr, so ist die tatsächlich entrichtete Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen.
§ 14 Buchmäßiger Nachweis
(1) Hängt die Besteuerung oder eine Vergütung von einem buchmäßigen Nachweis ab, so gelten die Vorschriften in den Absätzen 2 bis 5. Unberührt bleiben die im Abschnitt II enthaltenen besonderen Richtlinien.
(2) Die Bücher sind im Bundesgebiet zu führen.
(3) Die nachzuweisenden Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
(4) Regelmäßig sollen aufgezeichnet werden:
1. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands,
2. der Lieferer und der Tag der Lieferung an den Unternehmer,
3. eine etwaige Bearbeitung oder Verarbeitung des Gegenstands,
4. der Abnehmer (Name, Bezeichnung des Gewerbezweigs oder Berufs, Anschrift) und der Tag der Lieferung an den Abnehmer,
5. das vereinnahmte Entgelt und der Tag der Vereinnahmung, bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten das vereinbarte Entgelt.
(5) Das Finanzamt kann einem steuerlich zuverlässigen Unternehmer gestatten, daß er den buchmäßigen Nachweis in anderer Weise erbringt.
§ 15 Aufzeichnungspflicht
(1) Der Aufzeichnungspflicht (§161 Abs. 1 Ziff. 2 der Reichsabgabenordnung) ist genügt, Wenn jede der folgenden Vorschriften beachtet ist:
1. Sämtliche Entgelte, die der Unternehmer für seine Lieferungen und sonstigen Leistungen erhält, müssen fortlaufend, mindestens täglich, unter Angabe des Tages aufgezeichnet werden;
2. der Eigenverbrauch muß aufgezeichnet werden;
3. regelmäßig, mindestens am Schluß jedes Voranmeldungszeitraums, muß der Gesamtbetrag der vereinnahmten Entgelte und des Eigenverbrauchs aufgerechnet werden.
(2) Die vor der Aufzeichnung der Entgelte von Unternehmern zu geschäftlichen oder sonstigen Zwecken entnommenen Beträge sind im Zeitpunkt der Entnahme einzeln aufzuzeichnen. Diese Auf-
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Zeichnungen sind Bestandteil der Einnahmeaufzeichnungen und wie diese aufzubewahren.
(3) Unternehmer, deren Umsätze aus einem land-und forstwirtschaftlichen Betrieb (einschließlich des steuerfreien Umsatzes) im letzten vorangegangenen Kalenderjahr 20 000 Deutsche Mark nicht überstiegen haben und bei denen diese Umsätze im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich diesen Betrag nicht übersteigen werden, sind von der Aufzeichnungspflicht für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb befreit.
§ 16
Trennung der Entgelte
Aus den Aufzeichnungen muß zu ersehen sein, wie sich die Entgelte auf die verschiedenen Steuersätze verteilen und welche Entgelte auf steuerfreie Umsätze entfallen.
II. Zu den einzelnen Vorschriften desGesetzes
Zu § 2 Absätze 1 und 2 des Gesetzes
§ 17 Unternehmer
(1) Eine juristische Person, die nicht Organgesellschaft (Absatz 2) ist, übt ihre Tätigkeit selbständig aus; sie kann mit einer anderen juristischen Person oder mit einer natürlichen Person eine Unternehmereinheit nicht bilden.
(2) Eine juristische Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organgesellschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.
§ 18 Muttergesellschaften und Tochtergesellschaften
(1) Die Vorschriften des Gesetzes und der Durchführungsbestimmungen sind auf die nach Artikel II des Kontrollratgesetzes Nr. 15 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 S. 75) steuerbaren Vorgänge zwischen einer Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften oder zwischen mehreren Tochtergesellschaften derselben Muttergesellschaft sinngemäß anzuwenden.
(2) Muttergesellschaften können juristische Personen oder Vereinigungen von natürlichen Personen sein, die Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 des Gesetzes sind.
(3) Besteuerungsgrundlage ist der Preis, den die empfangende Gesellschaft hätte aufwenden müssen, um eine dem steuerbaren Vorgang (Absatz 1) entsprechende Lieferung oder sonstige Leistung von einem fremden Unternehmer zu erhalten.
(4) Die in Absatz 1 genannten Gesellschaften haben die steuerbaren Vorgänge (Absatz 1) nach Art, Menge und Preis (Absatz 3) buchmäßig nachzuweisen.
Zu § 2 Absatz 3 des Gesetzes
§ 19 öffentliche Gewalt
(1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die Zweckverbände und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sind insoweit nicht gewerblich oder beruflich tätig, als sie öffentlichrechtliche Autgaben erfüllen (Ausübung der öffentlichen Gewalt). Eine Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Aufgaben auf Leistungen gerichtet sind, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist.
(2) Zu den Betrieben und Verwaltungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen, gehören auch Schlachthöfe und Anstalten zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur Müllbeseitigung, zur Straßenreinigung, zur Vernichtung von Tierleichen und zur Abführung von Spülwasser und Abfällen. Steuerpflichtig sind diejenigen Leistungen, die nicht regelmäßig mit diesen Betrieben verbunden sind, z. B. bei Schlachthöfen Lieferungen von Vieh.
(3) Werden Schlachthöfe oder Anstalten der im Absatz 2 genannten Art in der Form privatrechtlicher Gesellschaften betrieben, so werden sie wie Betriebe und Verwaltungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts behandelt, wenn die Anteile an ihnen ausschließlich dem Bund oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Absatz 1 Satz 1) gehören und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften zufließen.
(4) Die Steuerpflicht ist gegeben, wenn die Tätigkeit, die der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dient, in anderen Fällen als in denen des Absatzes 3 nicht vom Träger der öffentlichen Gewalt selbst, sondern von einem Unternehmer ausgeübt wird. Das gleiche gilt, wenn die Tätigkeit von einer juristischen Person des privaten Rechts ausgeübt wird, die dem Willen der öffentlichrechtlichen Körperschaft nach Art einer Organgesellschaft untergeordnet ist.
(5) Steuerfrei sind auch die Umsätze des Bundes und der Länder bei der Verwaltung des Bundesgesetzblatts, der Gesetzsammlungen und der Amtsblätter.
Zu § 4 Ziffer 2 des Gesetzes
Einfuhranschlußlieferungen
§ 20 Verlängerte Einfuhr
(1) Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Ausland in das Inland gelangt.
(2) Eine Lieferung ist gemäß § 4 Ziff. 2 a des Gesetzes als verlängerte Einfuhr steuerfrei, wenn jede der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
1. Der gelieferte Gegenstand muß in der Freiliste 2 stehen (Anlage 1);
2. der Gegenstand muß aus dem Ausland in einen Seehafenplatz (Absatz 4) eingeführt
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sein und darf den Seehafenplatz nicht oder nur zwecks Beförderung in einen anderen Seehafenplatz verlassen haben. Es ist nicht erforderlich, daß der Gegenstand auf dem Seeweg in den Seehafenplatz eingeführt oder von hier auf dem Seeweg in einen arideren Seehafenplatz befördert worden ist;
3. der Unternehmer muß den Gegenstand in einem Seehafenplatz (Absatz 4) geliefert haben;
4. der Unternehmer muß den Gegenstand im Großhandel (§ 11) geliefert haben,-
5. der Gegenstand darf im Inland nicht bearbeitet oder verarbeitet worden sein (§ 12). Die im § 22 besonders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen schließen die Steuerfreiheit nicht aus;
6. die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein (§ 14). Die Aufzeichnungen sollen sich auch auf die Eingangszollstelle, den Tag der Einfuhr und den Ort der Lieferung an den Abnehmer erstrecken.
(3) Innerhalb desselben Seehafenplatzes oder verschiedener Seehafenplätze ist eine unbeschränkte Zahl von Lieferungen desselben Gegenstands als verlängerte Einfuhr steuerfrei, wenn bei ihnen die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.
(4) Seehafenplätze sind die Gebiete der folgenden, mit Seeschiffen erreichbaren Gemeinden, soweit sie im Inland (§ 1 Abs. 1 Satz 1) liegen:
Brake Kiel
Bremen Leer
Bremerhaven Lübeck
Brunsbüttelkoog Nordenham
Cuxhaven Rendsburg
Emden Wesermünde
Flensburg Wilhelmshaven. Hansestadt Hamburg
Für die Lieferungen von Fischen, Krabben (Garnelen) oder Muscheln gelten außer den vorstehend genannten Orten als Seehafenplätze alle an dem Meer, im Unterweser- und Unterelbegebiet und am Bodensee gelegenen Orte.
§ 21
Erste Lieferung eingeführter Gegenstände
außerhalb eines Seehafenplatzes
Eine Lieferung ist gemäß § 4 Ziff. 2 b des Gesetzes als erste Lieferung außerhalb eines Seehafenplatzes steuerfrei, wenn jede der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
1. Der gelieferte Gegenstand muß in der Freiliste 2 stehen (Anlage 1);
2. die Lieferung muß die erste Lieferung eines in das Inland eingeführten Gegenstands außerhalb eines Seehafenplatzes (¦§ 20 Abs. 1 und 4) sein. Ihr können steuerfreie Lieferungen in Seehafenplätzen vorangegangen sein;
3. der Unternehmer muß den Gegenstand im Großhandel (§ 11) geliefert haben;
4. der Gegenstand darf im Inland nicht bearbeitet oder verarbeitet worden sein (§ 12). Die im § 22 besonders zugelassenen Bearbeitungen
und Verarbeitungen schließen die Steuerfreiheit nicht aus; 5. die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein (§ 14). Die Aufzeichnungen sollen sich auch auf die Eingangszollstelle, den Tag der Einfuhr und den Ort der Lieferung an den Abnehmer erstrecken. Ist der Lieferung des Unternehmers eine gemäß § 20 steuerfreie Lieferung in einem Seehafenplatz vorangegangen, so braucht der Tag der Einfuhr nicht aufgezeichnet zu werden. An Stelle der Eingangszollstelle soll der Seehafenplatz aufgezeichnet werden, aus dem der Gegenstand dem Unternehmer geliefert worden ist.
§ 22
Besonders zugelassene Bearbeitungen
und Verarbeitungen
(1) Die besonders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen im Sinn von § 20 Abs. 2 Ziff. 5 und § 21 Ziff. 4 sind im anliegenden Verzeichnis (Anlage 2) aufgeführt.
(2) Für die Lieferungen des Bearbeiters oder Ver-arbeiters gelten als Gegenstände der Freiliste 2 alle Gegenstände, die durch die besonders zugelassene Bearbeitung oder Verarbeitung entstanden sind. Weitere Einfuhranschlußlieferungen dieser Gegenstände sind jedoch nur steuerfrei, wenn der dabei gelieferte Gegenstand in der Freiliste 2 steht.
Zu § 4 Ziffer 3 des Gesetzes
§ 23
Ausfuhrlieferung
Eine Lieferung ist gemäß § 4 Ziff. 3 des Gesetzes als Ausfuhrlieferung steuerfrei, wenn jede der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
1. der Unternehmer muß das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer (§ 24) abgeschlossen haben;
2. der Gegenstand muß nachweislich (§ 25) in Erfüllung dieses Umsatzgeschäfts in das Ausland versendet worden sein. Eine Versendung in das Ausland gilt auch dann als gegeben, wenn der Gegenstand zunächst an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers übergeben oder versendet und sodann nachweislich vom Beauftragten in das Ausland versendet oder befördert worden ist;
3. die vorstehenden Voraussetzungen müssen auch buchmäßig nachgewiesen sein (§ 26).
§ 24
Ausländischer Abnehmer
(1) Ausländischer Abnehmer im Sinn des § 23 Ziff. 1 ist
1. ein Abnehmer, der seinen Wohnort (Sitz) außerhalb des Reichsgebiets hat;
2. eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft (§ 17) eines im Reichsgebiet ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz außerhalb des Reichsgebiets hat, wenn sie das Umsatzgeschäft (§ 23 Ziff. 1) im eigenen Namen abgeschlossen hat.
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(2) Eine im Reichsgebiet befindliche Zweigniederlassung oder Organgesellschaft (§ 17) ist nicht ausländischer Abnehmer.
(3) Ein Abnehmer, der seinen Wohnort (Sitz) in einem Teil des Reichsgebiets hat, der vorläufig bis zur endgültigen Friedensregelung dem Zollgebiet eines fremden Staates angeschlossen oder der vorläufigen Auftragsyerwaltung eines fremden Staates überwiesen ist, gilt als ausländischer Abnehmer im Sinn des Absatzes 1. Das gleiche gilt für eine in den genannten Gebietsteilen befindliche Zweigniederlassung oder Organgesellschaft (§ 17) eines im sonstigen Reichsgebiet ansässigen Unternehmers, wenn sie das Umsatzgeschäft (§ 23 Ziff. 1) im eigenen Namen abgeschlossen hat.
(4) Ein Abnehmer, der seinen Wohnort (Sitz) außerhalb des Reichsgebiets hat, ist nicht als ausländischer Abnehmer im Sinn des Absatzes 1 anzusehen, wenn der Gebietsteil, in dem er ansässig ist, dem deutschen Zollgebiet angeschlossen ist.
§ 25 Ausfuhrnachweis
(1) Die Versendung in das Ausland (§ 23 Ziff. 2) ist durch Versendungsbelege (Frachtbrief, Posteinlieferungsschein, Konnossement und dergleichen oder deren Doppelstücke) nachzuweisen. Der Unternehmer hat diese Belege zur Prüfung durch das Finanzamt jederzeit bereit zu halten.
(2) Erhält der Unternehmer keine Versendungsbelege (z. B. wenn er nicht selbst einen Beförderungsunternehmer mit der Versendung in das Ausland beauftragt), so kann er den Ausfuhrnachweis in der folgenden Weise führen:
1. im Fall des Reihengeschäfts (§ 2 Abs. 3):
durch eine Ausfuhrbestätigung seines Lieferers oder des versendenden Unternehmers. Aus dieser muß sich mindestens ergeben die Art und Menge der Gegenstände, der Tag der Ausfuhr und die Art der Beförderung (z. B. mit Bundesbahn oder mit Seeschiff »Swakopmund«);
2. im Fall der Übergabe oder Versendung an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers (§ 23 Ziff. 2 Satz 2):
durch eine Ausfuhrbescheinigung (Absätze 3 und 4).
(3) Die Zulassung (§ 23 Ziff. 2 Satz 2) zur Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen spricht aus
für Gruppen von Beauftragten: der Bundesminister der Finanzen,
für einzelne Beauftragte: die für den Beauftragten zuständige Oberfinanzdirektion nach Prüfung der Zuverlässigkeit.
Die Ausfuhrbescheinigungen der von den Oberfinanzdirektionen zugelassenen Beauftragten gelten nur, wenn in ihnen die Verfügung angegeben ist, durch die die Zulassung ausgesprochen wurde.
(4) In der Ausfuhrbescheinigung hat der ausstellende Beauftragte die Ausfuhr zu bescheinigen und dabei anzugeben: den Gegenstand nach seiner handelsüblichen Bezeichnung und Menge, die Zahl der Packstücke, deren Verpackungsart, Zeichen und
Nummern, den Tag der Versendung oder Beförderung in das Ausland und die Ausfuhrstelle.
§ 26 Buchmäßiger Nachweis
Für den buchmäßigen Nachweis (§ 23 Ziff. 3) gilt § 14 mit den folgenden Abweichungen:
1. Es bedarf nicht der im § 14 Abs. 4 Ziff. 2 und 3 geforderten Angaben über den Erwerb des Gegenstands und dessen Bearbeitung oder Verarbeitung;
2. an Stelle der im § 14 Abs. 4 Ziff. 4 geforderten Angabe des Tags der Lieferung an den Abnehmer soll das Folgende angegeben werden:
a) bei der Versendung in das Ausland durch einen vom Unternehmer beauftragten Beförderungsunternehmer:
der Tag der Übergabe oder Versendung an den Beförderungsunternehmer, dessen Name und Sitz, ein Hinweis auf die Belege über die Versendung an den Beförderungsunternehmer und über die Versendung durch diesen in das Ausland,
b) wenn der Unternehmer nicht selbst einen Beförderungsunternehmer mit der Versendung in das Ausland beauftragt hat:
im Fall des § 25 Abs. 2 Ziff. 1 (Reihengeschäft) :
ein Hinweis auf die Ausfuhrbestätigung, im Fall des § 25 Abs. 2 Ziff. 2 (Versendung in das Ausland durch den Beauftragten des ausländischen Abnehmers): der Tag der Übergabe oder Versendung an den Beauftragten, dessen Name und Sitz, ein Hinweis auf die Belege über die Versendung an diesen und ein Hinweis auf dessen Ausfuhrbescheinigung (§ 25 Abs. 3 und 4).
Zu § 4 Ziffern 2 und 3 des Gesetzes
§ 27
Lohnveredelungsverkehr für ausländische Rechnung
(1) Der Lohnveredelungsverkehr für ausländische Rechnung ist steuerfrei.
(2) Lohnveredelungsverkehr für ausländische Rechnung im Sinn des Absatzes 1 liegt vor, wenn ein Gegenstand zur Veredelung im Werklohn für einen außerhalb des Reichsgebiets ansässigen Auftraggeber in das Inland gelangt und nach der Veredelung in das Ausland zurückgelangt. Der Auftrag zur Veredelung muß von dem Auftraggeber selbst oder in dessen Namen von seinem inländischen Vertreter erteilt worden sein. Als Veredelung im Sinn dieser Vorschrift gilt jede Bearbeitung oder Verarbeitung (§ 12).
(3) Ein Auftraggeber, der in einem Teil des Reichsgebiets, der vorläufig bis zur endgültigen Friedensregelung dem Zollgebiet eines fremden Staates angeschlossen oder der vorläufigen Auf-tragsverwaltung eines fremden Staates überwiesen ist, ansässig ist, gilt als außerhalb des Reichsgebiets ansässiger Auftraggeber im Sinn des Absatzes 2.
(4) Ein Auftraggeber, der außerhalb des Reichsgebiets ansässig ist, ist nicht als ausländischer Auftraggeber im Sinn des Absatzes 2 anzusehen, wenn
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das Gebiet, in dem er seinen Wohnort (Sitz) hat, dem deutschen Zollgebiet angeschlossen ist.
§ 28 Umschlagverkehr in Seehafenplätzen
(1) Steuerfrei sind die folgenden Leistungen in einem Seehafenplatz (§ 20 Abs. 4):
i. die Beförderung von Fracht- oder Schiffsgut, das mit einem Schiff zur See angekommen ist oder abgehen soll (Seegut), von oder zu
diesem Schiff;
2. die Leistungen zum Ausladen oder Einladen von Seegut (z.B. Stauen, Bunkern);
3. die Besorgung von Güterbeförderung durch Spediteure, wenn die Güter zur See befördert werden oder wenn Seegut alsbald nach oder vor der Seereise befördert wird (z. B. die Besorgung einer Güterbeförderung von London nach Zürich oder einer Seegutbeförderung von Bremen nach Oldenburg);
4. die Leistungen der Schiffsmakler für zur See ankommende oder abgehende oder auf einer Seereise befindliche Schiffe, für deren Ladung, Besatzung oder Reisende;
5. die Lagerung von eingeführten Gütern, wenn sich die Lagerung unmittelbar an die Einfuhr (§ 20 Abs. 1) anschließt;
6. die Besorgung der Lagerungen im Sinn von Ziffer 5 durch Spediteure.
(2) Die Steuerfreiheit erstreckt sich auf handelsübliche Nebenleistungen, die bei den nach Absatz 1 steuerfreien Leistungen vorkommen (z. B. Arbitrage, Ausbessern der Verpackung, Auslagern, Besichtigen, Einlagern, Gestellung von Winden, Gewichtsprüfung, Kennzeichnen, Lagerung von beschränkter Dauer, Probeziehen, Sortieren, Verwiegen).
(3) Die Steuerfreiheit ist nur gegeben, wenn der Unternehmer die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit buchmäßig nachweist. Die Vorschriften des § 14 Abs. 2, 3 und 5 sind anzuwenden.
§ 29 Steuerfreier Großhandel
(1) Eine Lieferung ist gemäß § 4 Ziff. 4 des Gesetzes steuerfrei, wenn jede der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
1. Der gelieferte Gegenstand muß einer der im Absatz 2 genannten Gegenstände sein;
2. der Unternehmer muß den Gegenstand erworben haben;
3. der Unternehmer muß den Gegenstand im Großhandel (§ 11) geliefert haben,-
4. der Unternehmer darf den Gegenstand weder bearbeitet noch verarbeitet haben (§ 12). Die im § 30 Abs. 1 besonders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen schließen die Steuerfreiheit nicht aus;
5. die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein (§ 14);
6. setzt der Unternehmer Gegenstände auch außerhalb des Großhandels (§ 11 Abs. 3)
um, so tritt die Steuerfreiheit für die Lieferungen im Großhandel nur dann ein, wenn im letzten vorangegangenen Kalenderjahr entweder die Lieferungen im Einzelhandel nicht mehr als 75 vom, Hun-. dert des Gesamtumsatzes nach § 1 Ziff. 1 und 2 des Gesetzes (§ 13) betragen oder die Lieferungen im Großhandel eine Million Deutsche Mark überschritten haben.
(2) Notwendige Rohstoffe und Halberzeugnisse im Sinn des § 4 Ziff. 4 des Gesetzes sind:
1. Baumwolle roh, Abfälle davon, Spinnereiabfälle aller Art und Linters, auch gewaschen, gereinigt oder gebleicht;
2. Brennstoffe, und zwar Steinkohle, Braunkohle, Preßkohle (Briketts), aus Kohle hergestellter Koks, Schlammkohle, Kohlenschlamm, Brenntorf und Gemische aus den genannten Brennstoffen (Kohlengemische) ;
3. Düngemittel;
4. Erdöl, roh;
5. Erzeugnisse aus Erdöl, Kohle, Ölschiefer oder Torf, und zwar
a) Kraft- und Schmierstoffe sowie flüssige Heiz- und Leuchtstoffe, die aus den genannten Rohstoffen oder daraus gewonnenen Zwischenerzeugnissen hergestellt sind;
b) Zwischenerzeugnisse, die aus den genannten Rohstoffen hergestellt sind, soweit sie zur weiteren Veredelung auf Kraft- und Schmierstoffe oder flüssige Heiz- und Leuchtstoffe verwendet v/erden;
6. Getreide aller Art; 7. Kartoffeln;
8. Mehl, Schrot und Kleie aus Getreide aller Art;
9. Metalle und Metallegierungen, und zwar:
a) Edelmetalle (Platin, Platinmetalle, Gold und Silber), Ed^lmetallegierungen (auch Double), Bruch und Abfälle und deren chemische Verbindungen;
b) Eisen und Stahl (auch Edelstahl): Roheisen, Formeisen, Bandeisen, Stabeisen, Feinbleche, Mittelbleche, Grobbleche; Universaleisen, Halbzeug, Oberbaumaterial, Röhren; Radsätze und Draht aller Art;
c) unedle Metalle und deren Legierungen, und zwar Rohmetalle, raffinierte Metalle, Elektrolytmetalle, umgeschmolzene (Remelted-) Metalle;
10. Milch, auch gereinigt, erhitzt, tiefgekühlt oder homogenisiert;
11. Mischfuttermittel, die den ernährungswirtschaftlich vorgeschriebenen Normen entsprechen und vorschriftsmäßig registriert, verpackt und gekennzeichnet sind, soweit sie zur Fütterung von Rindvieh, Pferden, Schweinen, Schafen und Geflügel bestimmt sind;
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12. Schafwolle, roh, gereinigt, gewaschen, entfettet, karbonisiert, gebleicht, gefärbt, gekrempelt (gestrichen), gekämmt, einschließlich der Kämmlinge, der Wollabfälle und der Wollabgänge;
13. Verhüttungsmaterialien, und zwar:
a) Erze, auch Schwefelkies einschließlich der Abbrände, sowie Bauxit und Tonerde;
b) metallhaltige Schlacken, Aschen und andere Rückstände;
c) bei der Verhüttung entstandene metallhaltige Zwischenerzeugnisse;
d) Bruch und Abfälle von den in Ziffer 9 unter b und c genannten Metallen und Metallegierungen;
14. Zellwolle, und zwar Originalzellwolle und Zellwolle aus sogenannter Schnittkunstseide, einschließlich der Zellwollabgänge, sowie Spinnfasergemische aus Zellwolle mit Baumwolle (Ziffer 1) oder mit Schafwolle (Ziffer 12), auch gewaschen, karbonisiert, gebleicht, gefärbt, gekrempelt (gestrichen), gekämmt.
§ 30
Besonders zugelassene Bearbeitungen und
Verarbeitungen
(1) Als besonders zugelassene Bearbeitung und Verarbeitung im Sinn des § 29 Abs. 1 Ziff. 4 gilt es, wenn:
1. die im § 29 Abs. 2 Ziff. 1 genannten Gegenstände (Baumwolle usw.) gewaschen, gereinigt oder gebleicht werden oder Linters in Papier- oder Pappenform gepreßt wird;
2. die im § 29 Abs. 2 Ziff. 2 genannten Gegenstände (Brennstoffe) zu Kohlengemischen verarbeitet werden;
3. die im § 29 Abs. 2 Ziff. 5 genannten Gegenstände aus Erdöl, Kohle, Ölschiefer oder Torf oder daraus gewonnenen Zwischenerzeugnissen hergestellt werden;
4. Getreide (§ 29 Abs. 2 Ziff. 6): Zucht- und Vermehrungssaatgut gereinigt oder aufbereitet wird;
5. die im § 29 Abs. 2 Ziff. 9 a genannten Edelmetalle oder Edelmetallegierungen zu Gegenständen verarbeitet werden, die weder als fertige Erzeugnisse noch als solche Halberzeugnisse anzusehen sind, die ohne weitere wesentliche Veränderung ihrer Zusammensetzung oder Form dem Fertigerzeugnis oder einem anderen Halberzeugnis eingefügt werden können;
6. Milch (§ 29 Abs. 2 Ziff. 10) gereinigt, erhitzt, tiefgekühlt oder homogenisiert wird;
7. die im § 29 Abs. 2 Ziff. 11 genannten Mischfuttermittel durch Reinigen, Zerkleinern, Pressen oder Mischen aus inländischen oder eingeführten Rohstoffen hergestellt werden;
8. die im § 29 Abs. 2 Ziff. 12 genannten Gegenstände (Schafwolle usw.) gereinigt, gewaschen, entfettet, karbonisiert, gebleicht, gefärbt, gekrempelt (gestrichen), gekämmt oder gemischt werden;
9. die im § 29 Abs. 2 Ziff. 13 genannten Gegenstände (Verhüttungsmaterialien) auf Edelmetalle oder auf Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Nickel, Kupfer oder andere technische Nichteisenmetalle im Sinn des Zolltarifs oder auf Legierungen aus diesen Metallen verhüttet werden. Zum Verhütten rechnen insbesondere auch das Laugen, das Raffinieren und das Elektro-lysieren sowie die Gewinnung von Tonerde aus Bauxit. Die Begünstigung erstreckt sich auch auf die Verhüttung zu Zwischenerzeugnissen (§ 29 Abs. 2 Ziff. 13c);
10. Zellwolle (§ 29 Abs. 2 Ziff. 14) geschnitten, gekräuselt, gewaschen, entschwefelt, karbonisiert, gebleicht, gefärbt, gekrempelt (gestrichen), gekämmt, mit Zellwolle (§ 29 Abs. 2 Ziff. 14), mit Baumwolle (§ 29 Abs. 2 Ziff. 1) oder mit Schafwolle (§ 29 Abs. 2 Ziff. 12) gemischt wird; die für die Bestandteile eines Spinnfasergemisches (§ 29 Abs. 2 Ziff. 14) besonders zugelassenen Bearbeitungen (Ziffern 1, 8 und 10) gelten auch für das Gemisch als besonders zugelassen.
(2) Die Lieferung eines durch eine besonders zugelassene Bearbeitung oder Verarbeitung entstandenen Gegenstands ist nur dann steuerfrei, wenn der gelieferte Gegenstand im § 29 Abs. 2 genannt ist.
Zu § 4 Ziffer 5a des Gesetzes
§ 31 Wasser, Gas, Elektrizität und Wärme
(1) Steuerfrei sind die Umsätze des Bundes, der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände, soweit sie mit dem Betrieb von Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- oder Heizwerken regelmäßig verbunden sind. Hierzu gehören auch die Lieferungen der bei der Erzeugung von Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme üblicherweise entstehenden Nebenerzeugnisse und Abfälle. Steuerfrei sind daher z. B. die Vermietung der Meßapparate, das Legen und Unterhalten der Leitungen und die Abgabe von Abdampf, Koks und Teer.
(2) Die Steuerfreiheit der Umsätze der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände ist nicht auf die Umsätze im eigenen Gebiet beschränkt. Steuerfrei sind deshalb auch Umsätze an andere Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände.
(3) Die Umsätze der Wasser-, Gas-, Elektrizitätsoder Heizwerke, die in der Form privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden, sind nur dann steuerfrei, wenn die Gesellschaftsanteile ausschließlich dem Bund, den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Zweckverbänden gehören und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften zufließen.
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Zu § 4 Ziffer 7 des Gesetzes. ,§ -32:
Deutsche Bundespost
) SlMi-Mltei sind die Umsätze des Bundes im ÖH Miiii. lnii Post- und Pernmeldeverkt hr ein-.sciihciiiI) des Jvii mit links, soweit sie mne.halb diese AukjdbeiHjebu te liegen Hierzu gehören aiili di ¦ mii dem oflenlhdien Fernsprechnetz ver-biride-iui I iij>s{)i">n-Nebenstellenanlagon im 1 die KmIv -uieidinien der Bundespost, dagegen nicht dei P>< ! !!!) dei BimdeMli urkeici.
u1) 7w eleu seuei 11eien Leistungen dei Br.osde-ru.Kjsun! -i uehniei Im den Post- und IdiimMe-vekiln gehoien die Gestellung und Ubei !,>- *ung von Li ^enbahnw-igen, Fisenbahnableilen. i isen-bcilinpl.i!/( n \\\m\ von Raumln likeilen lnnoitiuih der Bdhiihokqf buude miwciI diese Leistungen auf g(.el/bFier Voiscluift beiuhen. Steuerpfluhtnj ist datjeqee / B die Gestellung von Kidflfdhi/eugen und iuhiwerKen duirh Posthaller.
Zu vj 4 Ziifei 8 des Gesel/es
§ 33 Bankumsätze
-¦¦ Bei den Bankumsätzen gehören zu den steuerfreien Umsätzen die Lieferungen von Wertpapieren, Devisen, Zinsscheinen, Wechseln, Avalen, die ein ¦ Unternehmer im eigenen Namen ausführt, die Prolongationen, die Inkassi, die Kreditgewährungen und der Kontokorrentverkehr (Diskonto- und Lombardgeschäfte, Zahlungs- und Überweisungsverkehr).
Zu § 4 Ziffer 9 des Gesetzes
§ 34 Grundstücksumsätze
Steuerpflichtig sind die Umsätze von Maschinen und sonstigen Voirichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.
;. § 35
Beförderungsverkehr
(1) Steuerfrei sind auch
1. die Beförderungen auf Wasserstraßen und
das Schleppen von Schiffen und Flößen;
2: die Vercharterung und die Vermietung
von Schiffen für die See- Und Binnen-
¦ Schiffahrt;
3. die Benutzung von Anstalten an natür- : liehen und künstlichen Wasserstraßen (ein-
schließlich der Mäfen), wenn die Entgelte nur in Höhe der zur Herstellung und Unterhaltung einschließlich der Zinsen und Tilgungsbeträge erforderlichen Mittel erhoben werden oder wenn die Entgelte die Sätze nicht übersteigen, die von gleichartigen Anstalten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden unter den gleichen Voraussetzungen erhoben werden. . (2) Bei Beförderungen, die unter das Beförderungsteuergesetz fallen, ist nur die Leistung des Unternehmers steuerfrei, der die, Beförderung wirklich ausführt. Steuerpflichtig sind die Beförderungen von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen, soweit sie von der Beförderungsteuer befreit sind oder die Beförderungsteuer allgemein nicht erhoben wird.
§..36..,,. ..,, , ...... . ^ .
Rennwetten und Lotterien
Steuerpflichtig sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhöben wird.
Zu § 4 Ziffer 10 des Gesetzes
§ 37 Verpachtung und Vermietung , von Maschinen
Steuerpflichtig ist die Verpachtung und Vermietung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche ( Bestandteile eines Grundstücks sind. .,. .
. § 38 Beherbergung in Gaststätten
Eine Gaststätte liegt vor, wenn ein. Unternehmer Wohn- oder Schlafräume zur vorübergehenden Beherbergung von Fremden bereit hält.
Zu § 4 Ziffer 11 des Gesetzes
. § 39 . . . Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung und Fürsorge
In der Sozialversicherung, der Kriegsopferversorgung und der Fürsorge sind steuerfrei
1. die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung und der Landes- und Bezirksfürsorgeverbände
a) untereinander,
b) an die Versicherten, die Versorgungsberechtigten oder die Flilfsbedürftigen;
2. die Umsätze der von dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden betriebenen Krankenhäuser, Heil-, Pflege- und ähnlichen Anstalten an die Landes- und Bezirksfürsorgeverbände;
3. die Umsätze an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, soweit damit deren Verpflichtung aus einem Versicherungsverhältnis oder eine auf. Gesetz beruhende Verpflichtung gegenüber einem Versorgungsberechtigten erfüllt wird. Steuerpflichtig ist die Gewährung von Verpflegung und Unterkunft;
4. die Umsätze an die Landes- und Bezirksfürsorgeverbände in entsprechendem Umfang wie die in Ziffer 3 genannten Umsätze.
Zu § 4 Ziffer 13 des Gesetzes § 40 Beherbergung, Beköstigung und Naturalleistungen zu Zwecken der Erziehung und Ausbildung
Die Steuerbefreiung nach § 4 Ziff. 13 des Gesetzes erstreckt sich auf die Entgelte für Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, wenn es sich überwiegend um Personen unter 21 Jahren handelt, die außerhalb des Wohnsitzes ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten zu Erziehungs- und Ausbildungszwecken nicht nur vorübergehende Aufnahme bei Personen oder Anstalten finden. Begünstigt sind Pensionen, Erziehungsheime, Lehrlingsheime und dergleichen, die von natürlichen Personen, Personenvereinigungen oder von juristischen Personen betrieben werden.
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Zu § 4 Ziffer 14 des Gesetzes
§ 41 Privatschulen
(1) Staatlich genehmigte und beaufsichtigte private Schulen (Privatschulen) sind mit ihren Leistungen, die unmittelbar dem Schul- und Erziehungszweck dienen, von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie
1. wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen (Absatz 2) oder
2. nach der Art einer Stiftung verwallet werden (Absatz 3) oder
3. wenn sie als Ersatz für öffentliche Schulen dienen und durch ihre Arbeit das öffentliche Schulwesen ergänzen und fördern, sofern die Entgelte die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Selbstkosten nicht übersteigen (Absatz4).
(2) Eine Privatschule dient, wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) und der Verordnung zur Durchführung der §§17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 16. Dezember 1941 (Reichsministe-rialbl. S. 299) in der Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes vom
.16. Oktober 1948 (WiGBl. S. 181) erfüllt. Die wohltätigen Zwecke sind den mildtätigen Zwecken im Sinn der vorbezeichneten Vorschriften gleichzusetzen.
(3) Eine Privatschule wird nach Art einer Stiftung verwaltet, wenn ihr Träger eine juristische Person ist und das Schulvermögen sowie die im Rahmen des Schulbetriebs anfallenden Mittel nach Satzung oder Stiftungsgeschäft für die Dauer in der Weise zweckgebunden sind, daß sie nur für Schulzwecke verwendet werden dürfen.
(4) Privatschulen, die als Ersatz für öffentliche Schulen dienen und durch ihre Arbeit das öffentliche Schulwesen ergänzen und fördern, sind die Ersatzschulen im Sinn des Artikels 7 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Zu den Selbstkosten gehört außer den Aufwendungen, die für den jeweiligen Zweck nach der Verkehrsauffassung erforderlich sind, auch ein angemessener Unternehmerlohn für die Mitarbeit des Unterhaltsträgers der Privatschule, sofern diese von einer natürlichen Person oder von mehreren natürlichen Personen betrieben wird, die als Mitunternehmer anzusehen sind. Angemessen ist ein Unternehmerlohn, der die Vergütung für eine entsprechende Tätigkeit an öffentlichen Schulen zuzüglich des Beitrages für eine entsprechende Altersversorgung nicht übersteigt.
Zu § 4 Ziffer 15 des Gesetzes
§ 42 Krankenhäuser
Steuerfrei sind die unmittelbar der Krankenpflege dienenden Umsätze der vom Bund, von den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden betriebenen Krankenhäuser, insbesondere die ärztlichen und ähnlichen Hilfsleistungen, die Lieferungen
von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln an.Kranke, die Beherbergung und die Beköstigung der Kranken sowie die üblichen Naturalleistungen an Kranke. Umsätze, die nicht unmittelbar der Krankenpflege dienen, sind steuerpflichtig, z. B. Lieferungen und Leistungen an das Arzt-, Pflege- und Verwaltungspersonal, soweit sie nicht nach § 4 Ziff. 12 des Gesetzes umsatzsteuerfrei sind, die Umsätze aus gewerblichen Nebenbetrieben, der Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse und dergleichen.
Zu § 4 Ziffer 16 des Gesetzes
§ 43 Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Wohlfahrtsverbände)
(1) Die nachstehenden Verbände gelten als amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege:
1. Centralausschuß für die Innere Mission der Deutschen Evangelischen Kirche einschließlich des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen in Deutschland,
2. Deutscher Caritasverband e. V.,
3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband,
4. Deutsches Rotes Kreuz,
5. Hauptausschuß für Arbeiterwohlfahrt.
(2) Zu den Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten der Wohlfahrtsverbände gehören neben den unselbständigen Zweigen dieser Verbände auch rechtlich selbständige Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband lediglich als Mitglied angeschlossen sind und der freien Wohlfahrtspflege dienen. Zu den Untergliederungen rechnen sämtliche Organisationsformen der Wohlfahrtsverbände auf regionaler und fachlicher Grundlage, z,B.Landesverbände,Diözesan-verbände, Kreisvereine, Ortsverbände und -aus-schüsse, Fachvereine und -verbände, Verbände von Krankenanstalten, von Pflegeanstalten.
(3) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke gelten die §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S, 925) und die Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 16. Dezember 1941 (Reichsministerialbl. S. 299) in der Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur Änderung des Eisten Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1948 (WiGBl. S. 181).
(4) Steuerfrei sind nur die Umsätze, die jede der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen;
1. Die Leistungen müssen dem Personenkreis, dessen Betreuung ein Unternehmen nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung dient, unmittelbar zugute kommen. Steuerpflichtig sind daher z. B. das entgeltliche Waschen und Nähen durch Erziehungsanstalten für Dritte oder der Verkauf landwirtschaftlicher und handwerklicher Erzeugnisse an Dritte;
2. die Entgelte für die unter Ziffer 1 genannten Leistungen müssen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Zu § 4 Ziffer 18 des Gesetzes
§ 44 Hausgewerbetreibende
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister im Sinn des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191), die überwiegend mit bestimmten Unternehmern (z. B. Verlegern, Zwischenmeistern) in festem Geschäftsverkehr stehen, sind insoweit steuerfrei, als sie Umsätze an diese Unternehmer bewirken. Diese Vorschrift ist nur auf natürliche Personen und auf solche Personenzusammenschlüsse anzuwenden, die ausschließlich aus Angehörigen bestehen.
§ 45 Blinde
(1) Steuerfrei sind
1. -die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen und die Voraussetzungen der Steuerfreiheit durch eine Bescheinigung des Bezirks-fü rsorgeverband.es nachweisen;
2. die Blindenbeschäftigungswerkstätten, Blindenanstalten, Blindenvereine und ähnliche Einrichtungen der Blindenfürsorge mit den Lieferungen von Gegenständen, die die von ihnen betreuten Blinden hergestellt haben (Blindenware), und mit den sonstigen Leistungen, die sie durch diese Blinden haben ausführen lassen.
(2) Die Ehefrau, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinn des Absatzes 1 Ziffer 1.
Zu § 4 Ziffer IS des Gesetzes
§ 46
Eigenverbrauch bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben
(1) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die Steuerfreiheit erstreckt sich auf den Eigenverbrauch des Unternehmers und seiner Haushalts-angehörigen. Als Haushaltsangehörige gelten^ der Ehemann, die Ehefrau, die Abkömmlinge, die Stief-, Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder und deren Abkömmlinge, ferner die Eltern, Geschwister, Haibund Stiefgeschwister des Unternehmers und seiner Ehefrau und die Abkömmlinge dieser Geschwister.
(3) Der Eigenverbrauch ist nach Durchschnittsätzen zu berechnen, die der Bundesminister der Finanzen bestimmt.
Sonstige Befreiungen
§ 47 öffentliche Theater und Vorträge
Steuerfrei sind
1. die Umsätze der von dem Bund, den Ländern, den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden im öffentlichen Interesse geführten Theater. Die Steuerfreiheit gilt nicht für Theater, die in der Form privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden;
2. die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften veranstalteten Vorträge wissenschaftlicher und belehrender Art, wenn die Einnahmen vor-
wiegend zur Deckung der Unkosten verwendet werden.
§ 48 Einfuhr- und Vorratsstellen
(1) Steuerfrei sind die Lieferungen eingelagerter Gegenstände der Einfuhr- und Vorratsstellen
1. für Getreide und Futtermittel (Gesetz über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln
– Getreidegesetz – vom 4. November 1950
– Bundesgesetzbl. S. 721 -–);
2. für Zucker (Gesetz über den Verkehr mit Zucker – Zuckergesetz –¦ vom 5. Januaj 1951 – Bundesgesetzbl. I S. 47 –);
3. für Fette (Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten – Milch- und Fettgesetz – vom 28. Februar 1951 – Bundesgesetzbl. I S. 135 –);
4. für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse (Gesetz über den Verkehr mit Vieh und Fleisch – Vieh- und Fleischgesetz –-v.om 25. April 1951 – Bundesgesetzbl. I S. 272 –).
(2) Liefern die Einfuhr- und Vorratsstellen eingelagerte Gegenstände an Unternehmer der gleichen Produktions- und Handelsstufe zurück, aus der sie die Gegenstände erworben haben, so erhalten sie auf Antrag eine Vergütung in Höhe von eins vom Hundert des Entgelts, das sie für die Rücklieferungen vereinnahmt haben. Der Antrag auf Vergütung ist nach einem vom Bundesminister der Finanzen zu bestimmenden Muster binnen einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Ablauf des Monats zu stellen, in dem das Entgelt, vereinnahmt worden ist.
§ 49 Siedlungen
(1) Steuerfrei sind die Umsätze
1. der Siedlungsunternehmen zur Durchführung von Siedlungsverfahren nach dem Reichssiedlungsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juni 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 364);
2. der Ausgeber der Heimstätten zur Begründung und Vergrößerung von Heimstätten nach dem Reichsheimstättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1291);
3. der Träger der Arbeiten zur Durchführung der (vorstädtischen) Kleinsiedlung nach § 20 Kapitel II (landwirtschaftliche Siedlung, vorstädtische Kleinsiedlung, Bereitstellung von Kiemgärten für Erwerbslose) Vierter Teil der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfur.j politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537, 551);
4. der Träger der Arbeiten zur Bereitstellung von Kleingärten nach der Verordnung zur Kleinsiedlung und Bereitstellung von Kleingärten vom 23, Dezember 1931/15. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 17);
5. der Verfahrensträger zur Durchführung der Arbeiten zur beschleunigten Förderung des Baues von Heuerlings- und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen für
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ländliche Arbeiter und Handwerker nach der Verordnung vom 10. März 1937 (Reichs-gesetzbl. I S. 292); 6. der Verfahrensträger zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Eingliederung von Heimat vertriebenen in die Landwirtschaft (Flüchtlingssiedlungsgesetz) vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 231).
(2) Steuerfrei sind ferner die Umsätze der Deutschen Siedlungsbank und der Deutschen Landes-rentenbank (§ 4 des Gesetzes zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung vom 31. März 1931 – Reichsgesetzbl. I S. 122 –, in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1939 – Reichsgesetzbl. 1 S. 2405 –).
(3) Die Steuerbefreiung, die in. den im Absatz 1 genannten Gesetzen und Verordnungen für Umsätze an die genannten Stellen ausgesprochen ist, wird in der folgenden Weise durchgeführt: Zum Ausgleich der Umsatzsteuer, die auf den Umsätzen anderer Unternehmer an die im Absatz 1 genannten Stellen ruht, wird diesen Stellen auf Antrag ein Betrag vergütet, der dieser Umsatzsteuer entspricht. Dabei muß jede der folgenden Voraussetzungen gegeben sein:
1. Die Umsätze müssen zur Durchführung der im Absatz 1 genannten Verfahren und Arbeiten dienen;
2. der Antragsteller hat durch Bescheinigung der anderen Unternehmer auf ihren Rechnungen nachzuweisen, daß und zu welchem Steuersatz die Umsätze steuerpflichtig sind.
(4) Die Vergütung (Absatz 3) wird nach dem Entgelt (§ 5 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes) bemessen, das der Antragsteller entrichtet. Der Antrag ist binnen einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Ablauf des Monats zu stellen, in dem das Entgelt entrichtet worden ist. Das Finanzamt hat dem Antrag unverzüglich zu entsprechen, wenn mit ihm eine Versicherung der dafür zuständigen Stelle verbunden ist, daß die Umsätze, auf die sich der Antrag erstreckt, zur Durchführung der im Absatz 1 genannten Verfahren dienen.
(5) Die Vergütung (Absätze 3 und 4) kann auf Antrag den im Absatz 2 genannten Banken für Lieferungen von Grundstückszubehör an diese Banken gewährt werden.
(6) Das Nähere über das Vergütungsverfahren bestimmt der Bundesminister der Finanzen im Verwaltungsweg.
§ 50 Sprengstoffe Steuerfrei ist die Lieferung von Sprengstoffen durch Bergwerksunlernehmer an ihre Arbeiter zum Gebrauch innerhalb des Unternehmens.
Zu § 5 Absatz 1 des Gesetzes
§ 51 Wechsel, Schecke Werden für eine Leistung Wechsel oder Schecke in Zahlung genommen, so gilt das Entgelt für die Leistung als vereinnahmt, wenn die Wechsel oder Schecke eingelöst oder an einen anderen weitergegeben werden, und zwar in Höhe des bei der Einlösung oder Weitergabe vereinnahmten Betrags.
§ 52 Umrechnung ausländischer Werte
(1) Ausländische Werte sind auf Deutsche Mark nach dem Kurs umzurechnen, den der Bundesminister der Finanzen als Durchschnittskurs für den Monat festsetzt, in dem die Vereinnahmung oder – bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 14 des Gesetzes) – die Leistung erfolgt
(2) Das Finanzamt kann zuverlässigen Unternehmern auf Antrag die Umrechnung nach dem Tageskurs gestatten, wenn die einzelnen Beträge durch Bankabrechnung belegt werden.
§ 53
Werbungsmittler, Hopfen- und Weinkommissionäre, Sammelsendungen
(1) Die Werbungsmittler im Sinn des § 7 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Wirtschaftswerbung vom 27. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 791) und die sogenannten Hopfen- und Weinkommissionäre in den Hopfen-und Weinbaugebieten sind befugt, der Berechnung der Steuer lediglich die Vermittlungsgebühr zugrunde zu legen. Die Steuerpflicht der Werbungsmittler für die Beratung und für die Anfertigung von Entwürfen, Zeichnungen und dergleichen bleibt unberührt.
(2) Bei Sammelsendungen von Saatgut, Futter-, Einstreu- oder Düngemitteln oder Kalk sind auch die im eigenen Namen handelnden Vertreter der Land-und Forstwirte, für welche die Lieferungen bestimmt sind, befugt, der Berechnung der Steuer für ihre Lieferungen an die Land- und Forstwirte nur die Vermittlungsgebühr zugrunde zu legen, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Bestellung und Aussonderung aus der Sammelsendung an die bei der Bestellung beteiligten Land- und Forstwirte beschränkt.
Zu § 5 Absatz 4 des Gesetzes
§ 54
Abzugsfähige Auslagen für die Versendung und Versicherung
(1) Der Unternehmer kann die Auslagen, die ihm dadurch entstehen, daß er den Gegenstand der Lieferung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten versendet (§ 5) und im eigenen Namen bei einem anderen Unternehmer gegen die Gefahren der Beförderung versichert, ohne Rücksicht auf die Art der Errechnung des Preises von dem Entgelt für die steuerpflichtige Lieferung abziehen, soweit er die Auslagen bei der Abrechnung dem Abnehmer kenntlich macht. Der Bundesminister der Finanzen kann weitere Bestimmungen im Verwaltungsweg treffen.
(2) Spediteure, Frachtführer und Verfrachter können die Auslagen, die ihnen nachweislich dadurch entstehen, daß sie die Beförderung und Versicherung von Personen oder Gegenständen durch einen anderen Unternehmer ausführen lassen, vom Entgelt für ihre steuerpflichtige Leistung abziehen, und zwar auch dann, wenn sie diese Auslagen in ihrer Abrechnung nicht kenntlich machen.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Zu § 7 Absatz 2 Ziffer 2 a des Gesetzes § 55 Ermäßigter Steuersatz für die Land-und Forstwirtschaft
(1) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Land-und Forstwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen-und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Forstwirtschaft, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei.
(2) Als land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten auch Tierzuchtbetriebe, Viehmästereien, Abmelkställe, Geflügelfarmen und ähnliche Betriebe, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen sind.
(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.
(4) Als innerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erzeugt sind die in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hergestellten oder gewonnenen Gegenstände und die darin gezüchteten oder genutzten Tiere anzusehen.
(5) Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist, daß der gelieferte Gegenstand nach der Verkehrsauffassung als land-und forstwirtschaftliches Erzeugnis anzusehen ist. Der Erzeuger kann den ermäßigten Steuersatz für die Lieferung der von ihm selbst erzeugten Gegenstände auch dann anwenden, wenn er den Gegenstand nicht im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs liefert.
Zu § 7 Absatz 2 Ziffer 2 b des Gesetzes
§ 56 Ermäßigter Steuersatz für Backwaren
Als Backwaren gelten nur Brot, Brötchen und Zwieback.
Zu § 7 Absatz 3 des Gesetzes
§ 57 Ermäßigter Steuersatz für den Großhandel
Der ermäßigte Steuersatz von eins vom Hundert (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes) ist für Lieferungen von Gegenständen, die nicht unter § 29 Abs. 2 fallen, zu gewähren, wenn jede der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
1. Der Unternehmer muß den Gegenstand erworben haben;
2. der Unternehmer muß den Gegenstand im Großhandel geliefert haben (§ 11);
3. der Unternehmer darf den Gegenstand weder bearbeitet noch verarbeitet haben (§ 12);
4. die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein (§ 14);
5. setzt der Unternehmer Gegenstände auch außerhalb des Großhandels (§11 Abs. 3) um, so tritt die Steuerermäßigung für die Lieferungen im Großhandel nur dann ein, wenn im
letzten vorangegangenen Kalenderjahr entweder die Lieferungen im Einzelhandel nicht mehr als 75 vom Plündert des Gesamtumsatzes nach § 1 Ziff. 1 und 2 des Gesetzes (§ 13) betragen oder die Lieferungen im Großhandel eine Million Deutsche Mark überschritten haben.
Zu § 8 des Gesetzes
Zusatzsteuer
§ 58
Verbindung der Herstellung mit Einzelhandel
(1) Die Lieferung von Gegenständen im Einzelhandel (§11 Abs. 3) durch einen Unternehmer, der die Gegenstände hergestellt hat (Hersteller), unterliegt einer Zusatzsteuer.
(2) Hersteller im Sinn des Absatzes 1 ist, wer Gegenstände gewinnt, erzeugt, fertigstellt oder durch Bearbeitung oder Verarbeitung ihre Marktgängigkeit ändert. Eine Behandlung der Gegenstände durch Kennzeichnen, Umpacken, Umfüllen und ähnliche äußere Einwirkungen, die nur der Hebung der Verkauflichkeit dienen, gilt nicht als weitere Bearbeitung oder Verarbeitung. Hersteller ist auch ein Unternehmer, der Gegenstande durch einen anderen Unternehmer im Werklohn für sein Unternehmen herstellen läßt. Als Hersteller gilt auch der Unternehmer, der den Erwerb von Gegenständen buchmäßig nicht nachweisen kann.
(3) Von der Zusatzsteuer sind befreit:
1. Lieferungen selbst hergestellter Gegenstände durch einen Unternehmer, der nur eine mit dem Herstellungsbetrieb örtlich verbundene Einzelhandelsverkaufsstelle (offenes Ladengeschäft) unterhält;
2. die Lieferungen der in § 7 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Gegenstände;
3. die Lieferungen der Apotheken, der Bauunternehmer, der Verleger von Zeitungen und Zeitschriften.
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, über den Umfang der Befreiungen weitere Bestimmungen zu treffen.
(4) Die Zusatzsteuer beträgt drei vom Hundert des Entgelts (§ 5 des Gesetzes).
(5) Der Unternehmer hat die der Zusatzsteuer unterliegenden Gegenstände nach Art, Menge und dem für die Lieferung im Einzelhandel vereinnahmten (vereinbarten) Entgelt in seiner Buchführung gesondert nachzuweisen. Die Vorschriften des § 14 Abs. 2, 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
(6) Als Lieferungen im Einzelhandel sind auch Lieferungen im Großhandel anzusehen, für die die Entgelte aus der Buchführung nicht eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sind. § 11 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(7) Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn der Übergang der Gegenstände vom Herstellerbetrieb zur Einzelhandelsverkaufsorganisation gemäß Artikel II des Kontrollratgesetzes Nr. 15 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 S. 75) der Besteuerung unterliegt.
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§ 59 Spinnwebereien
(1) Wenn ein Unternehmer selbstgesponnene Garne verwebt, die Baumwolle, Reißbaumwolle, Schafwolle, Reißwolle oder Zellwolle enthalten, so gilt der Übergang dieser Garne in die Weberei als steuerpflichtige Lieferung, auch wenn die Garne vorher noch gezwirnt worden sind. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer das Spinnen oder das Weben durch einen anderen ausführen läßt.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn der Übergang der Garne in die Weberei gemäß Artikel II des Kontrollratgesetzes Nr. 15 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 S. 75) der Besteuerung unterliegt;
2. soweit ein Unternehmer Teppiche und Möbelstoffe (abgepaßt oder als Meterware), Bänder, Filztücher, wollene Schlafdecken oder Textilriemen aller Art webt.
(3) Besteuerungsgrundlage ist der Preis, den der Unternehmer hätte aufwenden müssen, wenn er die Garne oder Zwirne erworben hätte.
(4) Der Unternehmer hat den steuerpflichtigen Übergang der Garne in die Weberei nach Art, Menge und Preis (Absatz 3) buchmäßig nachzuweisen. Die Vorschriften des § 14 Abs. 2, 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Fehlt es an ausreichenden Grundlagen für die Festsetzung der Steuer oder ist die Festsetzung mit besonderen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden, so kann das Finanzamt nach näherer Anweisung des Bundesministers der Finanzen eine Abfindung der Steuer anordnen.
§ 60. Anrechnungsverfahren
(1) Wenn ein Unternehmer Textilrohstoffe aller Art, Vorgespinste, Garne, Zwirne, Gewebe, Bänder, Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe, Wirk- (Trikot-) und Netzwaren, Spitzen, Stickereien oder Posamentierwaren im Inland durch einen anderen im Werklohn hat veredeln lassen, so ist er berechtigt, die Steuer, die er für einen Voranmeldungszeitraum (Veranlagungszeitraum) schuldet, um die Steuer zu kürzen, die auf dem im gleichen Zeitraum von ihm gezahlten VeredelungsLohn ruht.
(2) Als Veredelung im Sinn des Absatzes 1 gilt das Abkochen, Appretieren, Aufschneiden, Bedrucken, Bleichen, Dekatieren, Entfetten, Färben, Gaufrieren, Glätten, Haspeln, Imprägnieren, Kalandern, Kämmen, Karbonisieren, Lüstrieren, Merzerisieren, Moirieren, Noppen, Rauhen, Säumen, Scheren, Schlichten, Sengen, Sortieren, Spulen, Walken, Waschen, Zwirnen und das Bearbeiten oder Verarbeiten von Geweben zu Waren der Zolltarifnummern 506 A bis D (z. B. zu Buchbinderzeugstoffen, Pausgeweben, Wachstuch, öltuch oder Ledertuch).
(3) Der Unternehmer hat den Namen des Ver-edelers und das an diesen für die Veredelung gezahlte Entgelt buchmäßig nachzuweisen. § 14 Abs. 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Voranmeldung (Steuererklärung) ist der Steuerbetrag gesondert anzugeben, um den die geschuldete Steuer gekürzt ist.
§ 61 Ermäßigte Steuer für Eigenveredeier
(1) Hat ein Unternehmer Garne, Zwirne oder Gewebe aller Art, die er erworben oder eingeführt hat, im Inland nur in der im § 60 Abs. 2 genannten Weise veredelt oder durch einen anderen im Werklohn veredeln lassen, so ist er berechtigt, für steuerpflichtige Lieferungen dieser Gegenstände im Großhandel (§ 11) die Steuer nach dem Steuersatz von eins vom Hundert zu entrichten.
(2) Der Unternehmer hat die vorstehenden Voraussetzungen buchmäßig nachzuweisen. § 14 ist entsprechend anzuwenden. Der Unternehmer hat in der Voranmeldung (Steuererklärung) zu versichern, daß außer der Veredelung (§ 60 Abs. 2) eine weitere Bearbeitung oder Verarbeitung (§ 12) nicht stattgefunden hat.
(3) Der Anspruch des Unternehmers auf eine Kürzung gemäß § 60 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 62 Befreiungen, Mindestgrenze
Die §§ 58, 59 und 60 sind nicht anzuwenden
1. auf Handspinnereien und Handwebereien,
2. auf Unternehmer, die im Durchschnitt des letzten vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als zehn Arbeitnehmer (ungerechnet Lehrlinge) beschäftigt haben,
3. auf Unternehmer, deren Gesamtumsatz (§ 13) im letzten vorangegangenen Kalenderjahr 240 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat.
Zu § 10 des Gesetzes
§ 63 Steuerüberwälzung
Eine offene Überwälzung der Steuer ist nur zulässig, wenn als Entgelt die gesetzlich bemessenen Gebühren angesetzt werden (z. B. die Gebühren für Rechtsanwälte nach der Gebührenordnung). Markenpreise, Verbandspreise, Richtpreise, Festpreise und dergleichen berechtigen nicht, die Steuer neben dem Entgelt gesondert anzufordern. In den Fällen des Satzes 1 ist die Steuer kein Teil des Entgelts und bleibt daher bei der Berechnung der Steuer außer Betracht.
Zu § 12 des Gesetzes
§ 64 Absetzung zurückgewährter Entgelte
(1) Hat der Unternehmer vereinnahmte Entgelte für steuerpflichtige Umsätze in demselben Voranmeldungszeitraum (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes), in dem er sie vereinnahmt hat, zurückgewährt, so kann er sie von dem Entgelt für steuerpflichtige Umsätze, die dem gleichen Steuersatz unterliegen, absetzen, ohne dies in der Voranmeldung anzugeben. Hat er vereinnahmte Entgelte für steuerpflichtige Umsätze in einem späteren Voranmeldungszeitraum zurückgewährt, so hat er sie in der Voranmeldung für diesen Zeitraum abzusetzen und dies kenntlich zu machen. Sind in dem Voranmel-dungszeitraum keine Entgelte vereinnahmt worden, die dem gleichen Steuersatz unterliegen wie die Umsätze, für die die Entgelte zurückgewährt worden sind, so hat der Unternehmer nicht die Entgelte, sondern von dem errechneten Steuerbetrag die
8^0 Bundesgesetzblatt,
Steuerbeträge abzuziehen, die für die zurückgewährten Entgelte nach der früheren Voranmeldung bereits zu entrichten waren. Das gleiche gilt, wenn sich in der Zeit zwischen der Vereinnahmung und der Zurückgewähr ung der Entgelte der Steuersalz, nach dem die Entgelte versteuert worden sind, geändert hat.
(2) Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgellen (§ 14 des Gesetzes) können bereits versteuerte Entgelte von den Entgelten, die dem gleichen Steuersatz unterliegen, abgesetzt werden, sobald feststeht, daß die versteuerten Entgelte uneinbringlich geworden sind. Absatz 1 gilt entsprechend. Werden die Entgelte nachträglich vereinnahmt, so sind sie erneut zu versteuern.
(3) Absätze 1 und 2 sind auf die Steuererklärung entsprechend anzuwenden, übersteigt der abzusetzende Steuerbetrag die Steuerschuld oder ist eine Steuerschuld nicht vorhanden, so ist der Unterschied sbetrag oder der Gesamtbetrag durch Aufrechnung oder Zurückzahlung auszugleichen.
Zu § 13 Absätze 1 und 2 des Gesetzes
§ 65
Voranmeldung
(1) Gibt ein Unternehmer, der nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Abgabe einer Voranmeldung verpflichtet ist, diese innerhalb der Voranmeldungsfrist nicht ab, so kann das Finanzamt entweder den steuerpflichtigen Umsatz schätzen und die Vorauszahlung festsetzen oder die Voranmeldung unter Fristsetzung anfordern und erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Vorauszahlung festsetzen.
(2) Der Unternehmer hat die Voranmeldung nach einem Muster abzugeben, das der Bundesminister der Finanzen bestimmt. Die Voranmeldung hat zu enthalten:
1. den Gesamtbetrag der vereinnahmten Entgelte für die Umsätze im Sinn des § 1 Ziff. 1 des Gesetzes einschließlich der Entgelte für steuerfreie Umsätze,-
2. den Gesamtwert des Eigenverbrauchs (§ 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes);
3. die vereinnahmten Entgelte für steuerfreie Umsätze, getrennt nach den einzelnen Be-freiungsvorschrifteh;
4. die vereinnahmten Entgelte für steuerpflichtige Umsätze, getrennt nach den verschiedenen Steuersätzen;
5. die nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes bei steuerpflichtigen Umsätzen abzügsfähigen Auslagen und Kosten, getrennt nach den
<** verschiedenen Steuersätzen;
6. im Fall des § 12 des Gesetzes die zurückgewährten Entgelte für steuerpflichtige Umsätze, getrennt nach den verschiedenen Steuersätzen (§ 64).
Der Unternehmer hat auf Verlangen des Finanzamts auch Angaben über die bei ihm durchlaufenden Posten (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes) und über seine Umsätze in den Zollausschlüssen zu machen. Im Fall des § 14 des Gesetzes treten an die Stelle der vereinnahmten die vereinbarten Entgelte. Die Voranmeldung ist von dem Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben.
Jahrgang 1951, Teil I
Zu § 13 Absatz 3 des Gesetzes § 66 Steuererklärung
(1) Der Unternehmer hat nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Steuererklärung abzugeben (§ 167 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung). Bei Einstellung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit oder bei Abkürzung des Veranlagungszeitraums (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes) hat der Unternehmer binnen einem Monat eine Steuererklärung abzugeben.
(2) Von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung kann der Bundesminister der Finanzen befreien:
1. Unternehmer, deren Umsätze einen Mindestbetrag nicht überstiegen haben, wenn sie laufend Voranmeldungen abgegeben haben, deren sachliche Richtigkeit nicht zu beanstanden ist;
2. bestimmte Arten von Unternehmern.
(3) Der Unternehmer hat die Steuererklärung nach einem Muster abzugeben, das der Bundesminister der Finanzen bestimmt. § 65 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Unternehmer kann die Steuererklärung in einer Anlage erläutern.
§ 67 Keine Steuerfestsetzung bei Kleinbeträgen
Würde die Steuer für das Kalenderjahr nicht mehr als zwanzig Deutsche Mark betragen, so ist sie auf null Deutsche Mark festzusetzen. In diesem Fall werden entrichtete Vorauszahlungen erstattet.
Zu § 13 Absätze 1 bis 3 des Gesetzes
§ 68 Voranmeldung (Steuererklärung) für Bankumsätze
(1) Von der gesonderten Angabe des Gesamtbetrags der vereinnahmten Entgelte und der Entgelte für steuerfreie und steuerpflichtige Bankumsätze in der Voranmeldung (Steuererklärung) sind Banken und Bankiers befreit, die von den gesamten Provisionen aus Bankumsätzen aller Art acht vom Hundert der Steuer unterwerfen, wenn sie die Gesamtsumme der Einnahmen aus Provisionen und gleichzeitig die Gruppen von Provisionsgewinnen angeben, aus denen sich diese Summe zusammensetzt. Die Höhe der für diese einzelnen Gruppen vereinnahmten Entgelte ist nicht anzugeben. Zu den Bankumsätzen gehören insbesondere nicht die Umsätze aus Hilfsgeschäften.
(2) Die Bank deutscher Länder, die Landeszentralbanken, die Kreditanstalt für Wiederaufbau und solche Kreditinstitute, die dem Gesetz über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934 in der Fassung des Gesetzes vom 25. September 1939 (Reichs-gesetzbl. I S. 1955) unterliegen, sind von den Voranmeldungen und den Vorauszahlungen nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes befreit, wenn sie vierteljährliche Vorauszahlungen in Höhe von zwanzig vom Hundert
! des für das letzte vorangegangene Kalenderjahr veranlagten Steuerbetrags entrichten. Hat die Veranlagung noch nicht stattgefunden, so richtet sich die Höhe der Vorauszahlung nach dem in der Steuererklärung angegebenen Umsatz. Die Befreiung besteht ohne Rücksicht darauf, ob von der Befugnis nach Absatz 1 Gebrauch gemacht wird oder nicht.
Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951
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Zu § 14 des Gesetzes
§ 69
Besteuerung nacli vereinbarten Entgelten,
Wechsel in der Besteuerungsart
(1) Will ein Unternehmer die Steuer nicht nach den vereinnahmten Entgelten (Isteinnahme), sondern nach den vereinbarten Entgelten für die bewirkten Umsätze ohne Rücksicht auf die Vereinnahmung (Solleinnahme) berechnen, so hat er unter Darlegung der Gründe einen schriftlichen Antrag an das Finanzamt zu stellen. Den im § 63 Absatz 2 genannten Kreditinstituten ist die Berechnung der Steuer nach der Solleinnahme ohne Antrag gestattet.
(2) Hat der Unternehmer zunächst nach der Isteinnahme versteuert, so ist der Wechsel der Besteuerungsart nur unter der Auflage zu gestatten, daß der Unternehmer die Entgelte, die für frühere Lieferungen oder sonstige Leistungen nachträglich eingehen (Außenstände), bei der Vereinnahmung versteuert. Er kanh aber die Entgelte, die er im Zeitpunkt des Wechsels der Besteuerungsart für spätere Lieferungen oder sonstige Leistungen bereits vereinnahmt und versteuert hat (Vorschüsse, Anzahlungen), bei Bewirkung und Versteuerung dieser Lieferungen und sonstigen Leistungen in der Voranmeldung absetzen.
(3) Der Übergang von der Besteuerungsart nach der Solleinnahme zu derjenigen nach der Isteinnahme ist nur unter der Auflage zu gestatten, daß der Unternehmer die für spätere Lieferungen und sonstige Leistungen im Zeitpunkt des Wechsels der Besteuerungsart bereits vereinnahmtenEntgelte (Vorschüsse, Anzahlungen) in der nächsten Voranmeldung hinzusetzt. Er kann aber die Entgelte, die er im Zeitpunkt des Wechsels der Besteuerungsart für bereits versteuerte Lieferungen und sonstige Leistungen noch zu erhalten hat (Außenstände), nach Vereinnahmung in der nächsten Voranmeldung absetzen.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind die nachträglich zu versteuernden Entgelte und die abzusetzenden Entgelte in der Voranmeldung (Steuererklärung) besonders aufzuführen.
Zu § 16 Absatz 1 des Gesetzes
§ 70 Voraussetzungen für die Ausfuhrhändlervergütung
(1) Auf Antrag wird eine Ausfuhrhändlervergütung zum Ausgleich der Umsatzsteuer (beim Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2) oder der Ausgleichsteuer (beim Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3) bei jedem der folgenden Vorgänge gewährt:
1. wenn der Antragsteller eine Ausfuhrlieferung (§ 23) bewirkt hat;
2. wenn der« Antragsteller einen Gegenstand zwecks gewerblicher Verwendung in seinem Unternehmen (§ 71) in das Ausland verbracht hat;
3. wenn der Lieferer des Antragstellers oder im Auftrag des Lieferers ein Dritter (z. B. beim Reihengeschäft) einen Gegenstand zwecks gewerblicher Verwendung in dem Unternehmen des Antragstellers (§ 71) zu dessen Verfügung in das Ausland versendet hat.
(2) Die Umsatzsteuer (§ 1 Ziff. 1 des Gesetzes) wird nur vergütet, wenn jede der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
1. Der Antragsteller muß den Gegenstand im Inland erworben haben. Die Lieferung an ihn muß steuerpflichtig gewesen sein (z. B. darf sie nicht gemäß § 23 als Ausfuhrlieferung steuerfrei gewesen sein);
2. der Gegenstand darf vom Antragsteller im Inland nicht bearbeitet oder verarbeitet worden sein (§ 12). Die im § 72 besonders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen schließen die Vergütung nicht aus, wenn sie im Inland vorgenommen worden sind;
3. die vorstehenden Voraussetzungen, das Vorliegen eines gemäß Absatz 1 vergütungsfähigen Vorgangs und die Art und Höhe der Bemessungsgrundlage der Vergütung (§ 73) müssen buchmäßig nachgewiesen sein. § 14 und § 26 Ziff. 2 sind sinngemäß anzuwenden;
4. die Vereinnahmung des Entgelts für den ausgeführten Gegenstand ist durch die Gutschriftanzeige der den Devisenbetrag abrechnenden Stelle zu belegen.
(3) Die Ausgleichsteuer (§ 1 Ziff. 3 des Gesetzes) wird nur vergütet, wenn jede der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
1. Die Einfuhr des Gegenstands muß steuerpflichtig gewesen und die Ausgleichsteuer nachweislich entrichtet worden sein;
2. der Gegenstand darf vom Antragsteller oder von einem anderen im Inland nicht bearbeitet oder verarbeitet worden sein (§ 12). Die im § 72 besonders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen schließen die Vergütung nicht aus, wenn sie im Inland vorgenommen worden sind;
3. die vorstehenden Voraussetzungen, das Vorliegen eines gemäß Absatz 1 vergütungsfähigen Vorgangs und die Art und Höhe der Bemessungsgrundlage der Vergütung (§ 74 Abs. 3) müssen buchmäßig nachgewiesen sein. § 14 und § 26 Ziff. 2 sind sinngemäß anzuwenden;
4. die Vereinnahmung des Entgelts für den ausgeführten Gegenstand ist durch die Gutschriftanzeige der den Devisenbetrag abrechnenden Stelle zu belegen.
(4) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 wird sowohl die Umsatzsteuer als auch die Ausgleichsteuer vergütet.
§ 71 Gewerbliche Verwendung
(1) Verbringen oder Versendung in das Ausland zur gewerblichen Verwendung in dem Unternehmen des Antragstellers (§ 70 Abs. 1 Ziff. 2 und 3) ist insbesondere
das Verbringen eines bereits verkauften Gegenstands mit eigenen Beförderungsmitteln in das Ausland, das Verbringen oder die Versendung
zum Verkauf (z. B. auf ein Lager, das der Antragsteller im Ausland bei einer Zweigniederlassung, einem Spediteur oder einem Agenten unterhält),
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zur Bearbeitung oder Verarbeitung in einem ausländischen Betrieb des Antragstellers für den Auslandsmarkt, zum Gebrauch oder Verbrauch in einem ausländischen Betrieb des Antragstellers (¦/,. B. Werkzeugmaschinen), zum Einbau in eine Gesamtanlage im Ausland.
(2) Die Ausfuhrhändlervergütung wird nicht gewährt, wenn der Gegenstand zu anderen Zwecken als zur gewerblichen Verwendung in das Ausland verbracht oder versendet worden ist. Als Verbringen oder Versendung zur gewerblichen Verwendung gilt es nicht, wenn Gegenstände mit der Absicht der Wiedereinfuhr zu Beförderungs-, La-gerungs- oder Veredelungszwecken oder zum vorübergehenden Gebrauch in das Ausland verbracht oder versendet werden (z. B. als Ausstellungsgegenstand, Muster, Umschließung, Beförderungsmittel, Handwerkszeug oder Reisegut).
(3) Die Ausfuhrhändlervergütung wird auch nicht gewährt, wenn Gegenstände in das Ausland zurückgebracht werden, die vorher mit der Absicht der Wiederausfuhr zu den im Absatz 2 genannten Zwecken in das Inland eingeführt waren.
§ 72
Besonders zugelassene Bearbeitungen
und Verarbeitungen
Als besonders zugelassene Bearbeitung und Verarbeitung im Sinn des § 70 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 2 gilt es, wenn:
1. Altmetalle zu Remelted-Metallen umgeschrnol-zen werden;
2. Augengläser facettiert (am Rand geschliffen) oder in Fassungen eingesetzt werden;
3. Felle und Häute getrocknet werden;
4. in Flugzeuge, Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge oder Schienenfahrzeuge erworbene Motore oder Einbauinstrumente eingebaut werden;
5. in Handschuhe Knöpfe eingeschlagen oder die Handschuhe geformt werden;
6. Möbel gebeizt werden;
7. textile Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigerzeugnisse veredelt werden. Als Veredelung gilt das Abkochen, Appretieren, Aufschneiden, Bedrucken, Besticken, Bleichen, Dekatieren, Entfetten, Färben, Gaufrieren, Glätten, Haspeln, Imprägnieren, Kalandern, Kämmen, Karbonisieren, Lüstrieren, Merzerisieren, Moirieren, Noppen, Rauhen, Säumen, Scheren, Schlichten, Sengen, Sortieren, Spulen, Walken, Waschen, Zwirnen und das Bearbeiten oder Verarbeiten von Geweben zu Waren der Zolltarifnummern 506 A bis D (z. B. zu Buchbinderzeugstoffen, Pausgeweben, Wachstuch, öltuch oder Ledertuch);
8. Verbandstoffe aus Watte und Mull durch Imprägnieren und Zerschneiden hergestellt oder Catgutfäden mit Jod imprägniert werden.
§ 73
Bemessungsgrundlage
der Ausfuhrhändlervergütung
(1) Bei der Bemessung der Vergütung der Umsatzsteuer (§ 70 Abs. 2) ist von dem Entgelt (§ 10) auszugehen, das der Antragsteller für den ausgeführten Gegenstand vereinnahmt und durch Vor-
hrgang 1951, Teil I
läge der Gutschriftanzeige der den Devisenbetrag abrechnenden Stelle nachgewiesen hat (§ 70 Abs. 2 Ziff. 4). Dabei ist jedoch das Folgende zu beachten: 1. Sind im. Entgelt Kosten für die Beförderung und Versicherung des Gegenstands außerhalb der deutschen Zollgrenze, inländischer Ausgangszoll oder ausländische Zölle und Einfuhrabgaben enthalten (z. B. bei cif-Verkäufen), so sind diese Beträge abzusetzen; 2 sind im Entgelt die bei der Ausfuhr bis zur deutschen Zollgrenze entstandenen Kosten für die Beförderung und Versicherung des Gegenstands nicht enthalten (z. B. bei Verkäufen ab inländischem Werk oder Lager), so kann der Antragsteller diese Beträge hinzusetzen. Das in dieser Weise berichtigte Entgelt (Entgelt frei deutsche Zollgrenze) ist die Bemessungsgrundlage. Hat der Antragsteller den ausgeführten Gegenstand frei deutscher Zollausschluß oder Seehafenplatz verkauft (z. B. fob" Bremen), so ist das unberichtigte Entgelt die Bemessungsgrundlage.
(2) Hat der Antragsteller im Fall des Verbringens in das Ausland (§ 70 Abs. 1 Ziff. 2) oder im Fall der Versendung in das Ausland zu seiner Verfügung (§ 70 Abs. 1 Ziff. 3) den Gegenstand zur Zeit der Antragstellung noch nicht verkauft, so treten an die Stelle des Entgelts die folgenden Bemessungsgrundlagen:
1. Wenn der Antragsteller den Gegenstand im Inland nicht bearbeitet oder verarbeitet hat (§ 12), so ist Bemessungsgrundlage der Einkaufspreis des Antragstellers. Fiat der Antragsteller nicht frei deutsche Zollgrenze, deutscher Zollausschluß oder Seehafenplatz eingekauft, so kann er die Kosten für die Beförderung und Versicherung des Gegenstands bis dorthin seinem Einkaufspreis hinzusetzen (Einkaufspreis frei deutsche Zollgrenze);
2. wenn der Antragsteller den Gegenstand im Inland in einer durch § 72 besonders zugelassenen Weise bearbeitet oder verarbeitet hat, so ist Bemessungsgrundlage der Wert, der am Ort und zur Zeit des Verbringens in das Ausland für einen Gegenstand gleicher oder ähnlicher Art von Wiederverkäufern gezahlt zu werden pflegt. Wird beim Verbringen ein Wert ermittelt (z. B. auf einer Konsulatsrechnung zur Berechnung des ausländischen Zolls), so ist dieser Wert zugrunde zu legen.
(3) Bei Flugzeugen, Kraftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder Schienenfahrzeugen, die der Antragsteller hergestellt und in die er erworbene Motore oder Einbauinstrumente eingebaut hat (§ 72 Ziff 4). ist die Ausfuhrhändlervergütung für die Motore und Einbauinstrumente nach deren Einkaufspreis zu bemessen.
§ 74 Berechnung der Ausfuhrhändlervergütung
(1) Die Vergütung der Umsatzsteuer wird von
der Bemessungsgrundlage (§ 73) wie folgt berechnet:
1. bei der Vergütung nach dem Entgelt (§ .73
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Abs. 1): von 92 vom Hundert des Entgelts frei deutsche Zollgrenze;
2. bei der Vergütung nach dem Einkaufspreis (§ 73 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3): im Falle des § 73 Abs. 2 Ziff. 1 vom vollen Einkaufspreis frei deutsche Zollgrenze, im Falle des § 73 Abs. 3 vom vollen Einkaufspreis;
3. bei der Vergütung nach dem Wert (§ 73 Abs. 2 Ziff. 2): vom vollen Wert.
(2) Der Vergütungsatz beträgt für die Umsatzsteuervergütung bei Getreide, bei Mehl, Schrot oder Kleie aus Getreide oder bei daraus hergestellten Backwaren (§ 7 Abs. 2 Ziff. 2 b des Gesetzes) einundeinhalb vom Hundert, bei Frischmilch, Nahrungsfetten (Butter, Butterschmalz, Margarine, Kunstspeise- und Plattenfett, pflanzliche öle), Zucker, Grieß und Teigwaren (§ 7 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes) drei vom Hundert, bei allen übrigen Gegenständen vier vom Hundert der Berechnungsgrundlage (Absatz 1).
(3) Die Ausgleichsteuer (§ 70 Abs. 3) wird mit dem Betrag vergütet, der nachweislich entrichtet worden ist. Kann die Höhe der Ausgleichsteuer nicht nachgewiesen werden, so ist als Vergütung die Hälfte des Betrags zu gewähren, der sich gemäß Absätze 1 und 2 und § 73 als Vergütung der Umsatzsteuer ergibt oder ergeben würde, wenn eine solche in Betracht käme.
§ 75 Antrag für die Ausfuhrhändlervergütung
(1) Der Antrag ist binnen einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Schluß jedes Kalendervierteljahrs zu stellen
1. im Fall der Vergütung nach dem Entgelt (§ 73 Abs. 1) für die im abgelaufenen Kalendervierteljahr vereinnahmten Entgelte;
2. im Fall der Vergütung nach dem Einkaufspreis oder Wert (§ 73 Abs. 2 und 3) für die Einkaufspreise oder Werte der Gegenstände, die im abgelaufenen Kalendervierteljahr in das Ausland verbracht oder versendet worden sind.
Das Finanzamt kann dem Antragsteller gestatten, statt des Kalendervierteljahrs den Kalendermonat als Vergütungszeitraum zu wählen. In diesem Fall beginnt die Ausschlußfrist an Ende des Kalender-mpnats. Der Vergütungszeitraum darf nur mit Zustimmung des Finanzamts gewechselt werden.
(2) Der Antragsteller hat den Antrag nach dem Muster zu stellen, das der Bundesminister der Finanzen bestimmt. Soweit der Antragsteller die darin verlangten Angaben nicht sogleich bei der Antragstellung machen kann, hat er sie innerhalb der Ausschlußfrist (Absatz 1) nachzuholen. Er kann die im Vergütungsantrag gemachten Angaben innerhalb der Ausschlußfrist ändern und ergänzen, auch wenn das Finanzamt auf den ursprünglich gestellten Vergütungsantrag bereits einen Ver-Tütungsbescheid erteilt hat und dieser rechtskräftig geworden ist.
§ 76 Rückzahlung der Ausfuhrhändlervergütung
(1) Gelangen Gegenstände, für die der Antrag-
?ller eine Vergütung beantragt und erhalten hat,
a das .Inland zu seiner Verfügung zurück, so hat
er die erhaltene Vergütung im nächsten Vergütungsantrag zur Absetzung anzugeben oder, wenn ein solcher nicht binnen sechs Monaten zu stellen ist, innerhalb dieser Frist unter Angabe der Gründe an das Finanzamt zurückzuzahlen.
(2) Stellt das Finanzamt nach der Festsetzung und Zahlung der Vergütung fest, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung der Vergütung nicht oder nicht mehr vorliegen, so hat. der Antragsteller auf Anforderung die Vergütung zurückzuzahlen.
Zu § 16 Absatz 2 des Gesetzes § 77 Voraussetzungen für die Ausfuhrvergütung
(1) Auf Antrag wird eine Ausfuhrvergütung bei jedem der folgenden Vorgänge gewährt:
1. wenn der Antragsteller eine Ausfuhrlieferung (§ 23) bewirkt hat;
2. wenn der Antragsteller einen Gegenstand zwecks gewerblicher Verwendung in seinem Unternehmen (§ 71) in das Ausland verbracht hat;
3. wenn der Lieferer des Antragstellers oder im Auftrag des Lieferers ein Dritter (z. B.
-beim Reihengeschäft) einen Gegenstand zwecks gewerblicher Verwendung in dem Unternehmen des Antragstellers (§ 71) zu dessen Verfügung in das Ausland versendet hat.
(2) Die Vergütung wird jedoch nur gewährt, wenn jede der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
1. Der Gegenstand darf weder ein Edelmetall (§ 29 Abs. 2 Ziff. 9a) noch einer der im § 4 Ziff. 8 des Gesetzes genannten Gegenstände sein;
2. die Lieferung des Gegenstands an den Antragsteller darf nicht als Ausfuhrlieferung (§ 23) steuerfrei gewesen sein;
3. der Gegenstand darf durch das Inland nicht nur durchgeführt worden sein;
4. die vorstehenden Voraussetzungen, das Vorliegen eines gemäß Absatz 1 vergütungsfähigen Vorgangs und die Art und Höhe der Bemessungsgrundlage der Vergütung (§ 78) müssen buchmäßig nachgewiesen sein. §§ 14 und 26 sind sinngemäß anzuwenden;
5. die Vereinnahmung des Entgelts für den ausgeführten Gegenstand ist durch die Gutschriftanzeige der den Devisenbetrag abrechnenden Stelle zu belegen;
6. der Antragsteller hat die Tarifierung des ausgeführten Gegenstands entsprechend dem Statistischen Warenverzeichnis für den Außenhandel durch eine von der zuständigen Zollstelle bescheinigte Ausfertigung der Ausfuhrerklärung nachzuweisen.
(3) Soweit die Vorausetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 70 gleichzeitig vorliegen, wird sowohl die Ausfuhrvergütung als auch die Ausfuhrhändlervergütung gewährt. Die Ausfuhrvergütung entfällt jedoch, soweit die Ausfuhrhändlervergütung
1. für die Umsatzsteuer nach einer im § 72 besonders zugelassenen Bearbeitung oder Verarbeitung oder
2. für die Ausgleichsteuer gemäß § .70 Abs. 3 gewährt wird.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
§ 78 Bemessungsgrundlage der Ausfuhrvergütung
(1) Die Bemessungsgrundlage ist bei der Ausfuhrvergütung die gleiche wie bei der Ausfuhrhändlervergütung (§ 73 Abs. 1 und 2). § 73 Abs. 2 Ziff. 2 ist anzuwenden, wenn der Antragsteller den ausgeführten Gegenstand im Inland hergestellt oder in einer durch § 72 nicht begünstigten Weise bearbeitet oder verarbeitet, aber zur Zeit der Antragstellung noch nicht verkauft hat.
(2) Bei Flugzeugen, Kraftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen und Schienenfahrzeugen ist von der Bemessungsgrundlage der Betrag abzuziehen, der bei der Ausfuhrhändlervergütung die Bemessungsgrundlage bildet (§ 73 Abs. 3).
§ 79 Vergütungsätze für Ausfuhrvergütung
(1) Der Vergütungsatz beträgt für die Ausfuhrvergütung bei
1. Fertigwaren (Vorerzeugnissen und Enderzeugnissen) zweiundeinhalb vom Hundert,
2. Halbwaren eins vom Hundert,
3. sonstigen Gegenständen einhalb vom Hundert
der Bemessungsgrundlage (§ 78).
(2) Zu den Halbwaren und den Fertigwaren (Vorerzeugnissen und Enderzeugnissen) rechnen die in der Vergütungsliste 1 (Anlage 3) aufgeführten Gegenstände der gewerblichen Wirtschaft. Die in der Vergütungsliste 2 (Anlage 4) genannten Gegenstände der Ernährungswirtschaft sind wie Fertigwaren zu behandeln. Sonstige Gegenstände im Sinn des Absatzes 1 sind solche, die nicht als Halbwaren oder Fertigwaren gemäß Sätzen 1 und 2 anzusehen sind.
(3) Für die Eingruppierung eines Gegenstands (Absätze 1 und 2) ist die Tarifierung gemäß der Bescheinigung der Ausgangszollstelle (§ 77 Abs, 2 Ziff. 6) maßgebend.
§ 80 Antrag für die Ausfuhrvergütung, Rückzahlung
Auf die Ausfuhrvergütung sind § 75 (Antrag) und § 76 (Rückzahlung) sinngemäß anzuwenden.
Zu § 17 des Gesetzes und § 101 der Reichsabgabenordmuig
§ 81
Straßenhandel
(1) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, Märkten oder an anderen öffentlichen Orten (z, B. auf einem der Öffentlichkeit zugänglichen Privatgrundstück) Umsätze ausführt (Straßenhandel betreibt), hat ein Steuerheft zu führen.
(2) Das Steuerheft wird auf Antrag vom Finanzamt ausgefertigt.
(3) Ein Unternehmer, der Straßenhandel betreibt, ohne im Besitz eines ordnungsmäßigen Steuerhefts zu sein, ist gemäß § 413 der Reichsabgabenordnung strafbar.
(4) Das Finanzamt kann verlangen, und die Ausfertigung des Steuerhefts davon abhängig machen, daß der Unternehmer gemäß § 17 des Gesetzes und § 101 der Reichsabgabenordnung den Eingang der Steuer durch Anzahlung sicherstellt.
§ 82 Befreiung von dem Steuerheft und der Anzahlung
(1) Von den im § 81 Abs. 1 und 4 genannten Verpflichtungen sind solche Unternehmer befreit,
1. die den Handel mit Zeitungen und Zeitschriften betreiben;
2. die an einem Markt im Sinn der§§ 64 ff. der Reichsgewerbeordnung in den Grenzen der Marktordnung teilnehmen und lediglich die innerhalb ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erzeugten Gegenstände (§ 55) feilbieten;
3. die innerhalb des Gemeindebezirks ihrer gewerblichen Niederlassung Umsätze im Rahmen des § 81 bewirken und Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen oder Aufzeichnungen im Sinn des § 15 führen;
4. die außerhalb des Gemeindebezirks ihrer gewerblichen Niederlassung Umsätze im Rahmen des § 81 bewirken und Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen führen;
5. die einer vom Bundesminister der Finanzen im Verwaltungsweg bestimmten Vereinigung angehören.
(2) Die Unternehmer haben die ihnen in den Fällen des Absatzes 1 Ziffern 3 bis 5 erteilten Bescheinigungen über die Befreiung von der Führung eines Steuerheftes (§ 84) bei Ausübung des Straßenhandels bei sich zu führen. § 81 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 83 Steuerheft beim Einkauf Das Finanzamt kann die Führung eines Steuerhefts auch von einem Unternehmer verlangen, der Gegenstände von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, Märkten oder an anderen öffentlichen Orten einkauft oder durch Angestellte einkaufen läßt.
§ 84 Verwaltungsanordnungen
Die näheren Bestimmungen über die Ausfertigung und Führung des Steuerhefts, über die Erteilung von Bescheinigungen bei Befreiung gemäß § 82 Ziff. 3 bis 5, über den Veranlagungszeitraum und über die Abrechnung nach Ablauf des Veranlagungszeitraums trifft der Bundesminister der Finanzen im Verwaltungsweg.
Geschäftsveräußerungen § 85
(1) Die Veräußerung eines Geschäfts im ganzen unterliegt der Umsatzsteuer. Eine solche Veräußerung ist gegeben,- wenn ein. Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet wird. .
(2) Die Veräußerung eines Geschäfts im ganzen an Abkömmlinge, Stiefkinder oder deren Abkömmlinge ist nicht steuerpflichtig. Das gleiche gilt für eine Veräußerung zwischen Miterben zur Erbauseinandersetzung, wenn die Veräußerung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall vorgenommen wird.
(3) Besteuerungsgrundlage ist das Entgelt für die dem Erwerber gelieferten Gegenstände (Besitzposten). Die Befreiungsvorschriften bleiben un-
¦ berührt. Die übernommenen Schulden können nicht abgezogen werden.
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(4) Die Steuer beträgt stets eins vom Hundert des Entgelts.
(5) Für die Umsatzsteuer bei Geschäftsveräußerungen haftet der Erwerber des Geschäfts. § 116 der Reichsabgabenordnung gilt entsprechend.
(6) Die auf den Vorgang der Geschäftsveräußerung sich gründenden Umsatzsteuern werden mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig, in dem das Geschäft im ganzen veräußert wird.
Übergangsvorschriften § 86
(1) Die Durchführungsbestimmungen gelten vom 1. Juli 1951 ab in der vorstehenden Fassung.
(2) Soweit Umsätze steuerlich begünstigt werden (§§ 12, 24, 27, 28, 29, 30, 48, 62, 72, Freiliste 2 und Verzeichnis der besonders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen nach der Einfuhr), sind diese Vorschriften anzuwenden, wenn die Lieferungen oder sonstigen Leistungen nach dem 30. Juni 1951 ausgeführt worden sind.
(3) Soweit Steuervergünstigungen wegfallen oder Steuersätze erhöht werden (§§ 24, 27, 56, 58, 61, 85 und Freiliste 2), sind diese Vorschriften anzuwenden, wenn
1. im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten die Vereinnahmung des Entgelts,
2. im Falle der Besteuerung nach den Entgelten für die bewirkten Leistungen die Lieferung, oder sonstige Leistung
nach dem 30. Juni 1951 erfolgt ist. Maßgebend ist die Besteuerungsart, die für den Unternehmer am 1. April 1951 galt, § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes vom 28. Juni 1951 (Bundes-gesetzbl. I S. 402) ist anzuwenden.
(4) Die Ausfuhrhändlervergütung ist in Höhe von vier vom Hundert der Berechnungsgrundlage zu gewähren, soweit der Einkaufspreis für den Erwerb der Gegenstände nach dem 30. Juni 1951 gezahlt worden ist.
(5) Die Ausfuhrvergütung ist nach den Sätzen von einhalb, eins oder zweiundeinhalb vom Hundert der Bemessungsgrundlage zu gewähren, wenn die Entgelte für die Ausfuhrlieferungen nach dem 30. Juni 1951 vereinnahmt worden sind. Dies gilt. nicht, soweit für die gleichen Lieferungen die Vergütungen nach dem vereinbarten Entgelt (Solleinnahmen) gewährt worden sind oder gewährt werden (§ 12 Abs. 2 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr vom 28. Juni 1951 – Bundesgesetzbl. I S. 405 –).
Anlage 1
(Zu § 20 Abs. 2 Ziff. 1 und § 21 Ziff. 1)
Freiliste 2
(Steuerfreie Lieferungen nach der Einfuhr)
Altmaterial Kaolin (Porzellanerde), geAsbest schlämmt
Balata Kapok
Bastfasern (z. B. Flachs, Hanf, Kautschuk
Ramie, Jute und andere Kleesaaten
Hartfasern); Werg und Ab- Kolonialwaren aller Art einfalle hiervon schließlich der Nüsse und Bettfedern Nußkerne, jedoch mit Aus-Borsten nähme der anderweit nicht Crin dAfrique genannten frischen Früchte
Daunen Korkholz; Kork in Streifen,
Drogen, roh Scheiben und Würfeln;
Edelsteine und Halbedelsteine, Korkabfälle, auch Korkungefaßt schrot, Korkmehl, Kork-Farbhölzer, roh wolle
Felle (auch zur Pelzwerk- Krabben (Garnelen)
bereitung), roh; enthaarte, Meerschwämme, roh
halb- und ganzgare, noch Muscheln: Mies- und andere nicht gefärbte oder weiter Seemuscheln
zugerichtete Schaf- und öle, tierische und pflanzliche Ziegenfelle (roh)
Fette, tierische und pflanz- Ölsaaten und Ölfrüchte aller
liehe (roh) Art
Fische: frische Süßwasser- Perlen, ungefaßt
fische und Salzwasserfische Reis
einschließlich der frischen Rohseide
gesalzenen Heringe Rohzucker
Futtermittel: Blut-, Fisch-, Schwefel
Fleisch- und Tierkörpermehl Stuhlrohr und anderes edleres Gerbstoffe mit Ausnahme der Rohr
Gerbstoff auszüge Südfrüchte, frische: Apfel-Gewürze aller Art sinen, Pomeranzen, Zitronen
Grassaaten Tabakblätter, unbearbeitet
Gummi in Platten und Stücken oder nur fermentiert (Roh-Häute (auch zur Pelzwerk- tabak); Tabakkarotten, -lau-
bereitung), -roh gen, -rippen und -stengel
Harze aller Art Tee
Holz der Zolltarifnummern Tierhaare mit Ausnahme der
74 bis 86 Schafwolle
Käsestoff (Kasein) Wachs: Bienen- und anderes Kaffee, roh Insektenwachs
Kakao Wein
Anlage 2
(Zu § 22)
Verzeichnis
der besonders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen nach der Einfuhr
Die Steuerfreiheit gemäß §§ 20 und 21 wird nicht ausgeschlossen, wenn:
1. Bettfedern oder Daunen gereinigt, sortiert oder gemischt werden;
2. Borsten sortiert, gewaschen, gebleicht, gefärbt oder zugerichtet werden;
3. Drogen, roh, und Gewürze zu handelsüblicher Ware zerkleinert, geschnitten, gemahlen oder pulverisiert werden;
4. Edelsteine und Halbedelsteine (ungefaßt) sortiert, geklopft oder gebrannt werden;
5. Farbhölzer gemahlen oder extrahiert werden;
6. Fische oder Krabben (Garnelen) sortiert, gesalzen, geräuchert, mariniert, filetiert, gefroren oder getrocknet werden.
Als Marinieren im Sinn dieser Bestimmung ist es anzusehen, wenn Fische oder Krabben (Garnelen) entweder durch Salz in oder ohne Verbindung mit Gewürzen (z. B. Gabelbissen) oder durch Salz in Verbindung mit Essig und Gewürzen (z. B. Bismarkheringe) oder durch Braten (z. B. Bratheringe, Bratschellfische, Fischkoteletten) oder durch Kochen (z. B. Heringe in Gallert) in Verbindung mit Essig und Gewürzen zum Genuß zubereitet werden. Unter Filetieren im Sinn dieser Bestimmung ist das Abschneiden und Ausschneiden der nicht zum menschlichen Genuß geeigneten Teile (z. B. der Schwänze, Köpfe und Gräten) zu verstehen;
7. Gerbstoffe gemahlen oder extrahiert werden;
8. Hanf gehechelt wird;
9. Holz in der Längs- oder Querrichtung oder in beiden Richtungen geschnitten, mit der Axt oder Säge bearbeitet, zu Furnieren geschnitten oder gehobelt, gespundet oder gekehlt wird oder wenn Holzmasten (Telegraphenstangen, Licht- und Leitungsmasten) geschält oder zyanisiert (konserviert) oder wenn Eisenbahnschwellen aus Holz getränkt werden. Wird Holz von einem Unternehmer, der es in der
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20.
21. 22.
23.
vorstehend bezeichneten Weise bearbeitet, vor oder nach dieser Bearbeitung auch sortiert, so wird die Steuerfreiheit auch durch das Sortieren nicht ausgeschlossen; Kaffee geschält wird; Kakao fermentiert wird;
Kapok gereinigt, sortiert oder gemischt wird; Lumpen (I ladein) gerissen, droussiert, gewaschen, getrennt,-karbonisiert oder gefärbt werden; Nußkerne getrocknet, gereinigt, geschält oder zerkleinert werden;
öle oder Fette, tierische und pflanzliche (roh), verarbeitet werden, vorausgesetzt, dal.) diese Verarbeitung nicht über eine Veredelung (Spalten. Mischen, Raffinieren, Härten, Kochen, Bleichen oder Desodorisieren) und über die Gewinnung von Fettsäuren hinausgeht;
Ölsaaten und Ölfrüchte geschlagen (gepreßt, extrahiert) werden, und zwar auch dann, wenn die dabei entstandenen Gegenstände vorn Hersteller weiterverarbeitet werden, vorausgesetzt, daß diese Verarbeitung nicht über eine Veredelung (Spalten, Mischen, Raffinieren, Härten, Kochen, Bleichen, Desodorisieren) und nicht über die Gewinnung von Fettsäuren und die Herstellung von Ölkuchenmehl hinausgeht. Werden in das Inland eingeführte und andere Ölsaaten und Ölfrüchte zusammen verarbeitet oder werden die aus eingeführten Ölsaaten und Ölfrüchten entstandenen Gegenstände mit aus anderen Ölsaaten und Ölfrüchten entstandenen Gegenständen vermischt, so bleibt dadurch die Steuerfreiheit für denjenigen Anteil am Mischungserzeugnis unberührt, der den eingeführten Ölsaaten und Ölfrüchten entstammt; Perlen (ungefaßt) sortiert oder gebleicht werden; Reis geschält, gebrochen, poliert oder glasiert oder zu Reisgrieß oder Reismehl (einschl. Reisfuttermehl) verarbeitet wird;
ungefärbte ungezwirnte Rohseide einmal gezwirnt wird; Stuhl röhr durch Spalten oder Hobeln zugerichtet oder gebleicht, lackiert, gefärbt oder für Handelszwecke sortiert wird;
Tabak fermentiert wird;
Tee verschiedener ausländischer Sorten gemischt wird; Wein der Kellerbehandlung im Sinn des Artikels 4 Abschnitt A der Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes vom IG. Juli 1932 (Reichsgesetzbl, I S. 358) unterworfen, abgestochen oder mit anderen eingeführten Weinen gemischt wird.
Anlaqe 3
(zu § 75)
Vergütungsiiste 1
Halb- und Fertigwaren der gewerblichen Wirtschaft im Außenhandel
Lfd. Nr.
Gegenstand
St. Nr (Ausfuhr)*)
A. Halbwaren
3 4 5 6
7
8
9
10
11
12
Rohseide u. Seidengespinste . .
Reyon (Kunstseide), synthet.
Fasern, auch gezwirnt . . . Gespinste aus:
Zellwolle........
Wolle u. anderen Tierhaaren
Baumwolle.......
Flachs, Hanf, Jute, Hartfasern
und dgl.........
Bau- und Nutzholz (Schnittholz)
Holzmasse, Zellstoff.....
Kautschuk, bearbeitet . . . .
Glasmasse, Rohglas.....
Zement.........
Sonstige mineralische Baustoffe
und dgl.........
504A1-E
417-h.426
439-443
472a-477b, 478-483a
76a-g, 78-81, 83a, b
649-650c
570-573b, 582, 583
735, 736, 737g, m, 741 a-d
230a
240b, c, 680-683b, 684,
685, 696-701, 704, 713
_____________ bis 719. 724a, b
*) Nummern des Statistischen Warenverzeichnisses für den Ausfuhrhandel (Ausfuhr)
391a-393, 398a-e, 400, h.400
394a-395, 399b
Lfd. Nr. Gegenstand St. Nr. (Ausfuhr)
13 Paraffin, Stearin, Wachse . . . 241b, 247a-251, 258a, b
14 Sonstige technische Fette u. Öle 130a, b, 142
15 Koks.......... 238d
16 Rückstände der Erdöl- u. Stein-
kohienteerdestillation ... 239g, 243a, d, 244b
17 Kraftstoffe und Schmieröle . . 239b-f
18 Teerdestillationserzeugnisse . . 245a-246d
19 Chlorkalium, schwefelsaures
Kali, Kalimagnesia .... 295a, 317V2, V3
20 Thomasphosphatmehl ...... 361A
21 Sonstige Phosphordüngemittel . 359a-360, 361B, 362A
22 Stickstoffdüngemittel .... 302, 303, 304B2, B3a, B4, 362B
23 Gerbstoffauszüge ...... 384a-e
"24 Sonstige chemische Halbwaren . 88. 98d, 158. 235b, 266, 269, 271-274, 291, 298 a-d, 304B1, 317D, 329a-330. 353a, 378A, C, D. 651 A3
25 Sonstige Halbwaren..... 89, 173a-174, 178f, 179b, 238g, h, 378B», 605, 613, 635, 769ala, a2, e, 772a la, a2-c
26 778, 779
27 Stahlröhren ........ 793-795b
28 Stab- und Formeisen .... 785A1-B
29 Blech aus Eisen....... 786a-790
30 Draht aus Eisen...... 791-792b
31 Eisenbahnoberbaumaterial . . 796a-c
32 Schmiedbarer Guß, Schmiede-
Stangen, Bleche, Draht usw. aus: 797-798e
33 Kupfer, Kupferlegierungen 870a-873, 877c, d
34 Aluminium, Aluminiumlegie-
845-849a
35 sonstigen unedlen Metallen . 851, 852, 856-858, 859c, 861, 862, 863c, 865. 866, 880d, 881a-882b, 886
36 771b
37 776c
B. Fertigwaren
Gewebe, Gewirke und dgl. aus: Seide, Reyon (Kunstseide) oder synthetischen Fasern
Zellwolle........ .
Wolle u. anderen Tierhaaren
Baumwolle...... .
Flachs, Hanf, Jute, Hartfasern und dgl.........
Leder ..........
Felle zu Pelzwerk, bearbeitet .
Papier und Pappe .....
Furniere, Sperrholz, Faßholz und dgl.........
Steinzeug-, Ton- und Porzellan-Erzeugnisse .......
Glas ..........
Chemisch hergest. Kunststoffe .
Teerfarbstoffe.......
Sonstige Farben, Firnisse, Lacke
Leim und Gelatine . . .
Sprengstoffe, Schießbedarf,
Zündwaren.....
401a-h.408b, 410a-411 505A-M, Q1-Q4 427-433, 436, h.505R3 445, 446a, c-458, 464a-465c 487-500a, 501, h.505Rl,
506A-D 544-h.554 563a 651Ala-A2, A4,
652-655B3a, B3c-656a 82, 615A1, A2, 616A-621b,
623A1-B, 628a 694, 695, 720a, 722, 727
bis 729, 733al, a2 740a, 74 le-747b, 750-752 381C-F2, 508a-509, 601.
603, 639f, 651B, 670d
319-321
322-328b, 331A-336al,
341-343, 345-h.346 375a-376
363-370
Nr. 45 – Tag, der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951
817
Lfd. | ir. I
Gegenstand
17 Sonst, ehem. Vorerzeugnisse .
St. Nr. (Ausfuhr)
18 j Eisenbahnlaschenschrauben usw.
19 Sonstige Vorerzeugnisse . . .
20 21 22
23 24 ,25
Speise- und Industriesalz . . . Graphit: . ... . . . , .
Baryt, Feldspat usw.; . , . . Seidenzwirn usw. ......
Baum wollzwirn . . . . . .
Garn aus Hanf oder anderen Spinnstoffen , . , . , . .
26
27 28
29
30
31 32
33
34
35 36 37 38
39 40
41
42
43
44
45 46
47;
48
Strick-, Wirkwaren u. dgl. aus: Seide oder Chemiefasern . .
Wolle u, anderen Tierhaaren
Baumwolle . ;......
Sonstige Kleidung u. dgl. aus: Seide oder Chemiefabsrn . . Wolle u. anderen Tierhaaren
Baumwolle .......
Flachs, Hanf, Jute, Hartfasern und dgl. ........
Hüte...... . . . .
Sonstige Spinnstoffwaren . . .
Pelzwaren . . . Schuhe aus Leder . Andere Lederwaren Papierwaren . .
Bücher, Karten, Noten, Bilder Holzwaren.......
Kautschukwaren......
Steinwaren . . ,. . . . . .
Steinzeug-, Ton-, Steingut- und Porzellanwaren......
Glaswaren . . v.....
Messerschmiedewaren . . . . Werkzeuge und landwirtschaftl.
Geräte .
Sonstige. Eisenwaren
Waren aus Kupfer und Kupferlegierungen . .......
38a2, 99, 246e-g, 267, 275 bis 279b, 283, 286-290, 292-294b, 295b-297, 299 bis 301, 304A1, A2, B3b, 305a-310. 312-317C.E-N, P-Vl, V5-h.317V7, 347a bis 351, 354, 379a-c, 3Ö1A. B, 500b, 678b
820a
587-588b, 609, 648a, 657b1, 670a1, 678a, c, 679, 705-707
280a :
224d
232a-c
399a
444a, b
483b
409A1-B4, h.412b, 505N-F
434-435b3
459460b, 463a, b
517a-e, 520B1-B4 .
518a-d
446b, 5l9a-g
520A1-A4, 521b-522b
533a-h.542b
412a, b, 461, 462, 466-468, 477c, 484, 485a, 502a, b, h.505R2,511-h.514b, 516, 519h, 521a, 522c-527, h.543
564, 565, h.566
555–556e
557-h.562c
655B3b, 656b, 657a, b2a-661, 664a-669, 670a2a-c. e-672. 673b, h.673b
674a-h.677b
595-h.600, 615B, 622, 624
bis 627, 628b-631f,
632-h.634. 636-638c, 643,
644 574a-580a, 581, 584-h.586 583d, 687-693, 702, 703,
h.712, 725, 726
720c, 721, 723, 730ä-732, 733b-f, h.734, 765 ;
737a-f, h-1, n-739e, 740b, 754-764, 767a-e2, h.768
836Bla-B2b
806b, 808a, 809-813a1, 813b-d, 815ala, 815a2-h.8l5c
780B-782b, 783f-h2, 799f-80Qb, 801b-803, 806a, 841b 1. c 1-842, h.843f 816d, 820b-835, 830B3-
874b1-877b, h.880d
878a-880e,
Lfd. Nr.
Gegenstand
St. Nr. (Ausfuhr)
49
50
51 52
.53
54 55
56
57
58
59 60
61
62 63
64 65 66
67 68
69 70
71
72 73
74
75 76
77
78
79
Edelmetall-, vergoldete u, versilberte Waren ......
Sonstige Waren aus unedlen Metallen ..,,....
Werkzeugmaschinen (einschl. Walzwerksaniagen) . . . .
Maschinen für die Spinnstoff-, Leder- u. Lederwarenmdustrie
Landwirtschaftliche Maschinen
Dampflokomotiven ....
Kraftmaschinen ... . .
Pumpen, Dfuckluftmaschinen und dgl. .......
Fördermittel , . . ... Papier- und Druckmaschinen
Büromaschinen . ... . . .
Maschinen für die Nahrungs-, u Genußmittelindustrie . .
Sonstige Maschinen . . . , .
Wasserfahrzeuge . . . . . Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge
Fahrräder .......
Sonstige Fahrzeuge ....
Elektrotechnische Erzeugnisse (auch elektr. Maschinen) .
Uhren.........
Feinmechanische und optische Erzeugnisse......
Waren aus Wachs oder Fetten Seifen . . . . . . . .
Waren aus Zellhorn und ähnlichen Künststoffen . . V"
Belichtete Filme . . .... .
Photochemische Erzeugnisse .
Farbwaren .......
Pharmazeutische Erzeugnisse
Kosmetische Erzeugnisse . . Sonstige ehem. Erzeugnisse .
Musikinstrumente ....
Kinderspielzeug, Christbaumschmuck . . . . . . .
Sonstige Enderzeugnisse . .
771a, c, 775-776b, li.776c, 883-885a, c
849b, h.849b, 853b-h.854c, 859a, b, h.859c, 863a, b, h.863c, 868, h.868, . 887-889C, e, 891E9, h.891E9
904a-d, 906D20dl, 906D21a
817-819, 841b2, 895al-902c, 906D16a-c, D20b
808b, 816a, b." 893Bla,
B2a, 905al-c, 906C-D3b 801 a, 892a-d, 893A4, 393A2, A3, 894a-dlb, el-f3, h-1, p
903a, b, 906A, B2, D10, DIL D15, 906D21b
807a, b, 894g, rrl, 906D12
906D9, D13, D18, D19, 906D21c
891A1-C, D3a, D3b, 906D20c
906D5a-D8, D20a, 906D21d
780A, 783e, 8Ö4a, b, 813a2, 813e, 814a, 815alb, 816c 1-2, 836A, 874a, 893A1, 894n, 906D14, D17, 906D20d2, 906D21e, h.906D21e
921a-924
893Blb, Blc, B2b, B2c,
894d2e, d2f, o, 915al-f 916, 919, 920 631g, 913-914d, 917a-918
648b-d, 890, 891Dlbl,
906B1, 907a-h.912F7
929a-932, 934C2-h.936
814b, 891D2, E1-E6, . 934B2, 948a-964h
252-256, 262-h.264
640a-e
639b-d2
639a, e, 663a, b,:749
336a2-h.340e
217, 282, 284, 285, 380a,
b, 382, 385-388b 355-h.358 259, 260, 344, 371, 390a-d,
h.390d 891Dlal, a2, Dlb2, 937a-
h.945
946a, b
507, 510, 530a-532, 556f, 566, 567, 589-h.594, 602, 604, 606-608, 611, 612, 614, h.614, 646ä-647, 648e, h.648e, 662, 678d, 708-712, 885b, 889d, 926, 927, Anh. I, II
818
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Anlage 4
(zu § 75)
Vergütungsliste 2
Gegenstände der Ernährungswirtschaft, die als Fertigwaren zu behandeln sind.
Lfd. Nr.
15 16 17
18
19 20 21
22
23 24
25
26 27 28 29
30 31 32 33 34 35
36 37 38 39
Gegenstand
Getreide, nur anerkanntes Saatgut, u. zwar:
Roggen ...............
Weizen...............
Spelz................
Gerste............, . . .
Hafer................
Malz mit Ausnahme des gebrannten (62 b) und gemahlenen (162 c, 165): auch anderes zu Brauzwecken dienendes Malz (Färb-, Karamel- usw. Malz)...........
Hülsenfrüchte, nur anerkanntes Saatgut, und zwar:
Speisebohnen.............
Speise-, Futtererbsen..........
Futter- (Pferde- usw.)Bohnen......
Ölfrüchte, nur anerkanntes Saatgut, und zwar:
Raps und Rübsen........... .
Senf ................
Mohn, auch reife Mohnköpfe, Sonnenblumensamen, Madiasamen, Erdmandeln, Behennüsse, Kapok- (Wollbaum-)Samen, frische Lorbeeren, Nigersamen, Buchenkerne, Erdnüsse in der Schale, Erdnußkerne, Sesam .......
Leinsaat...............
Hanfsaat...............
(Rot-
Sämereien, nur anerkanntes Saatgut, und zwar:
Rotkleesaat............ . .
Luzernesaat............ . .
Serradellasaat.............
Weißkleesaat und sonstige anderweit nicht genannte Kleesaaten ..........
Raygras, Timotheesaat..........
Kanariensaat (Spitzsamen) ........
Andere Grassaat aller Art........
Runkelrübensamen einschl. Salatbetenrüben-) und Mangoldsamen ....
Zuckerrübensamen ...........
Andere Feldrübcnsamen; Wundklee-, Hornscho-tenklee-, Sumpfschotenklee-, Spargelsamen; Gurken-, Kürbis-, Melonensamen; Zichoriensamen u. a. n. g. Sämereien für den Landbau
Möhren-, Gemüsesamen, Dillsaat......
Blumen-, Tabaksamen..........
Kartoffeln, frisch, nur anerkanntes Saatgut
Hopfen ..............
Hopfenmehl (Lupulin)........
Küchengewächse, und zwar:
Rotkohl (Rotkraul) ............
Weißkohl (Weißkraut)..........
Wirsingkohl (Savoyei-, Welsch-, Börskohl) , .
Blumenkohl (Karviol, Bioccoli, Spargelkohl) . .
Rosenkohl..............
Blätterkohl (Braun-, Butler-, Grünkohl), Schnitt-kohl ..............
Artischocken............ .
Melonen...............
Rhabarber ..............
Spargel...............
Stat Nr. (Ausf.)
1
2b 3
11 a
11 b 12a
13 a 13c
14 15 a 15 b
18 a 18 b 18 c
18 d
19 a 19b
19 c
20 a 20 b
21 a
21b
21 c
23
30
31
33 a 33 b 33 c 33 d 33 e
33 f 33 g 33 h
33 i 33 k
Lfd. Kr.
Gegenstand
40 I Tomaten
51
52
55
56 57
58 59
60
Pilze (Champignons, Trüffeln, Morcheln, Pfeffer-
linge usw.).......... . . ,
Zwiebeln......,. i ..... .
Bohnen .....,....*....
Erbsen (Schoten) ............
Gurken, Kürbisse ....<>.......
Meerrettich..............
Karotten, Kohlrabi, Radieschen, Rettiche, Feld-, Kohl-, Gelb-, Weiß-, Rot-, Teltower Rüben, Knollensellerie............
Salat, Spinat, Brüsseler Zichorie......
Petersilie, Stangensellerie (Bleichsellerie) . . .
Bataten (Süßkartoffeln), Bamien, Auberginen (Eierfrüchte), Lauch, Knoblauch, Pastinakwurzeln, Petersilienwurzeln, Porree, Schwarzwurzeln, Majoran und andere frische Küchengewächse............. .
Mate (Paraguaytee), Apalachentee, Lorbeerblätter, Majoran, Salbeiblätter, Waldmeister und sonstige zum Würzen von Nahrungs- und Genußmitteln dienende Blätter und Kräuter, getrocknet, auch zerkleinert...... .
Champignons, in Salzlake eingelegt oder sonst einfach zubereitet, Artischocken, Melonen, Pilze, Rhabarber, Spargel, Tomaten, zerkleinert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet . . .
Gurken, einfach zubereitet, in Behältnissen bei einem Gewicht von 10 kg und darunter . . .
Küchengewächse (ausgenommen Gurken der Nr. 37 a) einschließlich der als solche dienenden Feldrüben, zerkleinert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet, soweit sie nicht unter Nr, 34 – 36 fallen; unreife Speisebohnen und Erbsen (reife und unreife), gebacken oder sonst einfach zubereitet; Kartoffeln, zerkleinert (ausgenommen Graupen und Grieß aus solchen), gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet; Sauerkraut (Sauerkohl); Sämereien zum Genüsse, gepulvert, gebacken oder sonst einfach zubereitet ..............
Lebende Pflanzen und Pflanzenteile, und zwar:
Forstpflanzen.............
Rosen (Rosenstöcke, -bäume, -stamme) . . . .
Obstbäume, -sträucher, Beerenobststräucher und -stamme..............
Allee-, Park- u. andere Zierbäume, Ziersträucher
Trockene Knollen einschl. Begonien, Gloxinien, Gladiolen..............
Blumen, Blätter (auch Palmwedel u. zu Fächern zugeschnittene Palmblätter), Blüten, Blütenblätter, Gräser, Seemoos, Knospen, Zweige (auch solche mit Früchten); zu Binde- oder Zierzwecken getrocknet, getränkt (imprägniert) oder sonst zur Erhöhung der Dauerhaftigkeit zubereitet, auch gefärbt . . . .
Obst, und zwar:
Weintrauben (Weinbeeren), Tafeltrauben, frisch Weintrauben, gemostet, gegoren: Weinmaische Nüsse, unreife (grüne) und reife, auch ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert oder einfach zubereitet...........
Anderes Obst, frisch, und zwar:
Äpfel................
Birnen, Quitten........... .
Pfirsiche...............
Pflaumen aller Art (Zwetschgen, Mirabellen, Reineclauden usw.)..........
Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951
819
G e g e!n s t a n d
Stat. Nr. (Ausf.)
Aprikosen, Mispeln...........
Kirschen, Weichsein.......... .
Hagebutten, Schlehen und anderes Kern- und
Steinobst . .............
Erdbeeren ..............
Hirn-, Johannis-, Stachelbeeren.......
Brom-, Heidel-, Holunder-, Preisel- (Krons-),
Wacholder- und sonst. Beeren zum Genüsse
Obst getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten und geschält), Apfel und Birnen (Ring-, Scheibenäpfel, Apfelschnitte usw), verwertbare Abfälle von Äpfeln und Birnen, Aprikosen, Pfirsiche, Pflaumen aller Art (Zwetschgen, Prünellen, Mirabellen, Reineclauden usw.), Kirschen, Weichsein, Wacholderbeeren und anderes getrocknetes oder gedarrtes Obst............
Obst, gemahlen, zerquetscht, gepulvert oder in sonstiger Weise zerkleinert, auch eingesalzen, Pulp, ohne Zucker eingekocht (Mus) oder sonst einfach zubereitet; gegoren . . .
Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Weintrauben) und von Pflanzen zum Genüsse, nicht äther- oder weingeisthaltig, uneingekocht oder ohne Zuckerzusatz eingekocht, auch entkeimt (sterilisiert), und zwar: Zitronensaft.............
Pommeranzen- und anderer Südfruchtsaft, Obstkraut, Himbeersaft und andere Säfte von Obst, ungegoren, Birkenwasser, ungegoren und andere, vorstehend oder anderweit nicht genannte Säfte zum Genüsse.......
Säfte von Früchten und von Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, anderweit nicht genannt, nicht äther- oder weingeisthaltig, auch eingedickt.........
Telegraphenstangen aller Art (auch getränkt [imprägniert] oder sonst auf chemischem Wege behandelt) .............
Pferde, lebend, Schlacht- und Zuchtpferde, und zwar:
Arbeitspferde, leichte: Stuten.......
–: Hengste, Wallache..........
Arbeitspferde, schwere: Stuten.......
–: Hengste, Wallache..........
Zuchthengste: leichte..........
Zuchtstuten: leichte...........
Zuchthengste: schwere..........
Zuchtstuten: schwere..........
Kutsch-, Reit-, Rennpferde........
Schlachtpferde.............
abgesetzte Fohlen (Absatzfohlen): im Alter bis zu IV2 Jahren ............
–: im Alter von mehr als IV2 Jahren . . . .
Saugfohlen, die der Mutter folgen.....
Rindvieh, nur Zuchtvieh, und zwar:
Jungvieh im Alter von 6 Wochen bis zu IV2 Jahren ......... ......
Männliches Jungvieh im Alter von mehr als IV2 bis zu, 2V2 Jahren...........
Weibliches Jungvieh im Aller von mehr als IV2 bis zu 2V2 Jahren...........
Kühe............... .
Bullen (Stiere).............
Schafe und Lämmer, nur Zuchtvieh . . . .
Ziegen, nur Zuchtvieh.........
Schweine, nur Zucht viel)....... .
Fleisch, frisch, auch gekühlt, gefroren, zubereitet:
Schaffleisch: frisch oder einfach zubereitet, gegekühlt, gefroren...........
47 e 47 f
47 g 47 hl 47 h2
47 i
49
59 a
59 b
60
75 f
100 a 100 b 100 c 100 d 100 el 100 e2 100 fl 100 f2 100 g 100 h
100 kl 100 k2 1001
103 b
103 c
Lfd.
Nr.
Gegenstand
102
103 104
105 106
107
109 110
111 112 113 114
103 d
103 e 103 f 125
104 a + b
105 126
106 127
108 f
115
116 117 118 119-
120
121
122
123
124
sonstiges Fleisch; zum feineren Tafelgenuß zubereitetes Fleisch, auch in luftdicht verschlossenen Behältnissen..........
Gänsebrüste, -keulen, -lebern.......
Würste und Wurstmasse aus Fleisch von Vieh, Federvieh oder Wild (Fleisch-, Blut-, Leberwurst)...............
Süßwasserfische, frische:
Karpfen, lebende, nicht lebende, auch gefroren
Aale, Schleie, Felchen, Lachse, Forellen, Saiblinge u. a. lebende..........
–: nicht lebende, auch gefroren ......
Salzwasserfische, frische (lebende, nicht lebende, auch gefroren):
Heringe, Breitlinge (Sprotten [Bristlinge, Bris-linge])...............
Schellfische u. a.............
gesalzene Heringe und gesalzene Breitlinge (Sprotten [Bristlinge. Brislinge]), unzerteilt, auch Heringslake und gesalzene Heringsmilch
Fische, zubereitet (mit Ausnahme der unzerteilten gesalzenen Heringe und Breitlinge) (Sprotten IBristlinge, Brislinge]):
Lachs, gesalzen usw............
Sardellen, einfach zubereitet........
Stockfisch, Klippfisch..........
Aale, Bücklinge, Sprotten u. a. vorstehend nicht genannte, getrocknete, gesalzene, geräucherte, geröstete, gekochte, gebratene oder sonst einfach zubereitete Fische; Fischmehl zum Genüsse; Fischwurst, Fischmilch mit Ausnahme der Heringsmilch; zum feineren Tafelgenuß zubereitete Fische...........
Kaviar und Kaviarersatzstoffe (eingesalzener Fischrogen), auch gepreßt oder geräuchert, Kaviarlake.............
Stat. Nr. (Ausf.)
108 g 110
114 115 a
115 b 115c
115 d
115 e
116
117a 117b 117c
128
129
Seemuscheln, lebend oder nur abgekocht oder eingesalzen, auch von der Schale befreit:
Austern...............
Austernsetzlinge............
Mies- und andere Seemuscheln.......
Schnecken aller Art, lebend oder bloß abgekocht oder eingesalzen; auch Froschkeulen, frisch, bloß abgekocht oder eingesalzen..............
Schildkröten, lebend oder geschlachtet, auch bloß abgekocht oder eingesalzen . . -
Süßwasserkrebse, lebend oder bloß abgekocht, von der Kruste befreit (Krebsfleisch), auch dergleichen zubereitete jeder Art . . .
Seekrebse, lebend oder nicht lebend, auch bloß abgekocht oder eingesalzen, auch von der Kruste befreit:
Hummer, Langusten, auch in luftdicht verschlossenen Behältnissen......, . . .
Krabben (Garnelen, Granaten), Taschenkrebse und andere .............
Seekrebse (auch Hummer), Seemuscheln, Schnecken und Schildkröten, auch Froschkeulen, in anderer Weise als durch bloßes Abkochen oder Einsalzen zubereitet . . . .
Käse aller Art:
Hartkäse, außer Margarinekäse: Tafelkäse in Einzelpackungen von 2V2 kg Rohgewicht oder darunter ..............
–: anderer.......... .
Weichkäse, außer Margarinekäse, Quark aus Magermilch, Molkeneiweiß.......
–: Tafelkäse in Einzelpackungen von 2V2 kg
Rohgewicht oder darunter.......
–: anderer..............
117d
118
119a 119b 119c
120 121
122
123 a 123 b
124
135 a 135 b
135 c
135 d 135 e
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Lfd. Nr.
Gegenstand
130
131 132
133
134
135
136
137
138 139 140 141
142 143 144 145
146 147 148
149
150 151
152 153 154
Stärke und Stärkeerzeugnisse mit Ausnahme des wohlriechenden oder durch seine Umschließungen als Schönheitsmittel sich darstellenden Puders.....
Kartoffelstärke, grüne (Naßstärke) oder trocken, auch gemahlen ...........
Reisstärke, auch gemahlen........
Mais-, Weizen-, Roggen- u. a. Stärke, auch gemahlen, Puder ............
Stärkegummi (Dextrin); geröstete Stärke (Leio-gomme), Kleister (Schlichte), flüssig oder getrocknet, Tragantstoff u. ä. stärkemehlhaltige Klebe- und Zurichte-(Appretur-)Stoffe; Kleber (Gluten), auch gekörnt, getrocknet oder durch Gärung verändert (Eiweißleim); Glutenmehl
Sago und Sagoersatzstoffe (Graupen und Grieß aus Kartoffeln) ...........
Stärkezucker, Fruchtzucker u. a. n. g. gärungsfähige Zuckerarteri; Dextrinsyrup; gebrannter Zucker...........
Färbzucker (Zuckercouleur), dextrinfrei (Rumfarbe, -couleur) oder dextrinhaltig (Bierfarbe, -couleur); Zuckerfarben......
Milchzucker ...........
Branntwein aller Art usw. in Behält-
- nissen mit einem Raumgehalt von 15 Litern oder mehr.............
Likör................
Arrak...............
Rum ................
Kirsch-, Zwetschgenwasser u. a. Obstbranntweine aus Stein- und Beerenobst.....
Kognak und anderer Weinbrand......
anderer Trinkbranntwein ".........
Sprit und Brennspiritus .........
sonstige gebrannte geistige Flüssigkeiten; Mischungen von Weingeist mit Äther und Lösungen von Äther in Weingeist . . . . .
Branntwein aller Art in anderen Behältnissen
Likör ................
Sprit- und Brennspiritus.........
anderer Branntwein; Mischungen von Weingeist mit Äth&r und Lösungen von Äther in Weingeist............ .
Weine aller Art
Wein und frischer Most von Trauben, auch entkeimt in Behältnissen mit einem Raumgehalt von 50 Litern oder mehr; Wein zur Herstellung von Weindestillat, Wein zur Herstellung von Weinessig, Wein zur Herstellung von Schaumwein, Wein zur Herstellung von Wermutwein, anderer Wein: Dessertwein (Süd-, Süßwein), weißer, roter ... . . . . .
Stiller Wein und frischer Most in anderen Behältnissen . ,........, .
Most von Trauben ohne oder mit Zuoker-züsatz eingekocht oder sonst eingedickt (Traubensirup), wemgeistfrei, auch entkeimt; Rosinenextrakt; griechischer Sekt; Weinmost aller Art in luftdicht verschlossenen Behältnissen ............¦ . . .
Weine mit Heilmittelzusätzen und andere zu Genußzwecken verwendbare weinhaltige Getränke, auch mit Zusatz von Gewürzen oder Zucker...............
Obstwein, in Gärung begriffener Obstmost und andere gegorene, dem Weine ähnliche Getränke aus Frucht- oder Pflanzensäften oder Malzauszügen; Reiswein (Seka) . . .
Schaumwein, auch solcher aus Muskat- u. ä. Weine...............
Stat. Nr. (Ausf.)
173 a 173 b
173 c
174 175
177 a
177 b 177 c
178 a 178 bl 178 b2
178 c 178 d 178 e 178 f
178 g
179 a 179 b
179 c
180 e 180 f
181
182
183 184
Lfd. Nr.
Gegenstand
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159 160 161
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165 166
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170
-171
172
173
Met, Milchwein (Kumyß) und Kefir-Kumyß; Getränke ohne Zusatz von Branntwein oder Wein künstlich bereitet, anderweit nicht genannt; Limonaden...........
Bier aller Art:
in Behältnissen mit einem Raumgehalt von 15 Litern oder mehr.........
in anderen Behältnissen.........
Speiseessig;
Weinessig; auch Speiseessig mit einem Extraktgehalt von mehr als 3 Gramm im Liter . .
anderer Speiseessig ..........
Hefe aller Art; Fermente (Enzyme) . . .
Mineralwasser, natürliches und künstliches, einschließlich der Flaschen und Krüge
Gewöhnliches Backwerk (ohne Zusatz von Eiern, Fett, Gewürzen, Zucker oder dgl.)
A n"d eres Backwerk einschl. des Keks und des Zwiebacks, auch Oblaten aus Mehl, Grieß oder Kleber, mit Zusatz von Zucker oder Gewürz............
Oblaten zum Genuß aus Mehl, Grieß oder Kleber, ohne Zusatz von Zucker oder Gewürz; Mehl-(Oblaten-)Kapseln; auch Siegeloblaten (Mundlack) aus Teig ......
Zuckerwerk und sonstige anderweit nicht genannte Zuckerwaren.........
Nicht gebackene Waren mit Zuckerzusatz, z. B. Bassorin- und Tragantwaren, mit Zucker versetzt, Fruchtkerne, Gewürze, Kastanien, Küchengewächse, Nüsse, Obst, Sämereien, Südfruchtschalen, Südfrüchte und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile überzuckert (kandiert, glasiert) ....... . .
Schokolade u. Schokoladeersatzmittel in Tafeln, Blöcken oder gemahlen, auch mit Zusatz von Gewürzen, Heilmitteln oder dergl. . . . ....... .
Waren aus Kakaomasse, -pulver, Schokolade oder Schokoladeersatzmitteln; Eichel-, Hafer-usw. Kakao.............
Pektin, auch mit anderen Stoffen vermischt; Auszüge (Essenzen), nicht äther- oder weingeisthaltig, zur Bereitung von Getränken, anderweit nicht genannt (Limonade- u. dgl. Essenz), sowie zum Würzen zubereiteter Speisen und Getränke (Vanille-Essenz u. dgl.); Gewürzausaüge (Gewürzextrakte); Kastanienauszug (-extrakt) von genießbaren Kastanien, Kapseln aus mit Zucker versetzter Gelatine; Kastanienmehl von genießbaren Kastanien, geröstet öder mit Zucker, Vanille usw. zubereitet; Kindermehl aus Weizenmehl unter Zusatz von Zucker und eingedickter Milch bereitetes (Nestlemehl) und dergleichen Kraftmehl, mit Zucker versetzt; Kefirzeltchen; Limonadepulver; Malzextrakt
Schachtelmus (Marmelade) u. a.Säfte von Früchten (miteAusnahme der Weintrauben) und von Pflanzen, nicht äther- oder weingeisthaltig, mit Zucker oder Sirup versetzt oder mit Zusatz von Zucker oder Sirup eingekocht, einschl. der pflanzlichen Gallerten (Gelees).............
Säfte v.o n Früchten (mit Ausnahme der
Weintrauben) und von Pflanzen, zum Genuß,
äther- oder weingeisthaltig.......
Sardinen u. a. Fische und Fischzubereitungen, auch sonstige, die wegen höherer Zollsätze in der Einfuhr unter andere Nummern fallen.............
Andere Nahrungs- und Genußmittel (Aprikosenmus, Gemüse-, Obst-, Tomatenkonserven, Oliven usw.)......
Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951
821
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über steuerliche Maßnahmen zur Förderung
der Ausfuhr.
Vom 7. September 1951.
Auf Grund der §§ 7 und 10 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr vom 28. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 405), des § 18 des Umsatzsteuergesetz.es in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes vom 28. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 402) und des § 51 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (ESt- und KSt-Änderungsgesetz 1951) vom 27. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 411) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
ABSCHNITT I
Zu § 1 des Gesetzes
§ 1
Ausfuhrlieferung
Eine Ausfuhrlieferung im Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 Satz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 4 Ziff. 3 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit § 23 Ziff. 1 und 2, §§ 24 und 25 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz sowie der §§ 14 und 15 gegeben sind und die Lieferung durch einen Ausfuhrhändler (§ 3) oder einen Hersteller (§ 4) bewirkt wird.
§ 2 Fertigwaren
(1) Fertigwaren im Sinn des Gesetzes sind diejenigen Gegenstände, die in der Anlage 3 Abschnitt B und in der Anlage 4 zu § 79 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz aufgeführt sind.
(2) Eine Zerlegung von Fertigwaren lediglich zum Zweck der Beförderung des Gegenstands in das Ausland nimmt dem Gegenstand nicht die Eigenschaft als Fertigware.
§ 3 Ausfuhrhändler
(1) Ausfuhrhändler im Sinn des § 1 Abs. 2 des Gesetzes ist derjenige, der Gegenstände, die er im Inland erworben hat, ohne Bearbeitung oder Verarbeitung in das Ausland ausführt.
(2) Dem Ausfuhrhändler wird der Kommissionär gleichgestellt, der im eigenen Namen Gegenstände für Rechnung eines inländischen Herstellers – Kommittent – (§ 4) ohne Bearbeitung oder Verarbeitung in das Ausland ausführt.
§ 4 Hersteller
(1) Hersteller im Sinn des § 1 Abs. 2 des Ge-otzes ist
1. derjenige, der von ihm im Inland gewonnene oder erzeugte Gegenstände entweder unmittelbar in das Ausland ausführt oder an einen. Ausfuhrhändler liefert,
2. derjenige, der von ihm erworbene Gegenstände letztmalig im Inland bearbeitet oder verarbeitet und diese Gegenstände entweder unmittelbar in das Ausland ausführt oder an einen Ausfuhrhändler liefert,
3. derjenige, der von ihm erworbene Gegenstände durch einen anderen Unternehmer im Inland im Werklohn für sich letztmalig bearbeiten oder verarbeiten läßt und diese Gegenstände entweder unmittelbar in das Ausland ausführt oder an einen Ausfuhr- händler liefert.
(2) Der Lieferung an einen Ausfuhrhändler wird die Lieferung des Herstellers (Kommittent) an einen Kommissionär im Sinn des § 3 Abs. 2 gleichgestellt.
§ 5
Bearbeitung und Verarbeitung
Was Bearbeitung und Verarbeitung im Sinn der §§3 und 4 ist, bestimmt sich nach § 12 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz.
§ 6 Transithandel
(1) Lieferungen im Transithandel im Sinn des § 1 Abs. 3 des Gesetzes sind Lieferungen von Gegenständen im Ausland oder in das Ausland, wenn die Gegenstände im Ausland erworben und nicht zum freien inländischen Verkehr zollamtlich abgefertigt worden sind.
(2) Lieferungen im gebrochenen Transithandel liegen vor, wenn die Gegenstände vor der Lieferung in das Ausland in einem deutschen Freihafen oder im Zollinland unter Zollaufsicht (Zollvormerkverfahren) bearbeitet oder verarbeitet worden sind.
(3) Lieferungen im ungebrochenen Transithandel liegen vor, wenn die Gegenstände vor der Lieferung im Ausland oder in das Ausland weder in einem deutschen Freihafen oder im Zollinland unter Zollaufsicht (Zollvormerkverfahren) noch im Inland bearbeitet oder verarbeitet worden sind. Inland ist das Gebiet, das nach § 9 Abs. 1 nicht als Ausland anzusehen ist.
(4) Was Bearbeitung und Verarbeitung im Sinn der Absätze 2 und 3 ist, bestimmt sich nach § 12 Abs.l Sätze 1 und 2 und Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz.
§ 7
Beförderungsleistungen, Fracht- und Überfahrtverträge
(1) Beförderungsleistungen im Sinn des § 1 Abs. 4 Ziff. 1 des Gesetzes liegen vor, wenn sie bewirkt werden
822
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
1. in der Seeschiffahrt durch Schiffe, die die Bundesflagge führen oder die unter einer fremden Flagge von deutschen Reedern (§§ 484 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Ausrüstern (§ 510 des Handelsgesetzbuchs) auf Grund von Mietverträgen zur Bewir-kung von Beförderungsleistungen verwendet werden;
2. in der Binnenschiffahrt durch Schiffe deutscher Schiffseigner oder Ausrüster (§§ 1, 2 des Gesetzes betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt).
Deutsche Reeder, Schiffseigner oder Ausrüster sind Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben. Den natürlichen Personen werden gleichgestellt die in § 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Gesellschaften, wenn sowohl die Mehrheit der persönlich haftenden als auch der zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigten Gesellschafter aus den in Satz 2 bezeichneten Personen besteht und außerdem nach dem Gesellschaftsvertrag diese Gesellschafter die Mehrheit der Stimmen haben.
(2) Frachtverträge im Sinn des § 1 Abs. 4 Ziff. 1 des Gesetzes sind Verträge zur Beförderung von Gütern (Stückgutfrachtverträge, Raumfrachtverträge) zwischen einem Hafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) und einem ausländischen Hafen oder zwischen ausländischen Häfen.
(3) Überfahrtverträge im Sinn des § 1 Abs. 4 Ziff. 1 des Gesetzes sind Verträge zur Beförderung von Personen im Linienverkehr zwischen den in Absatz 2 bezeichneten Häfen.
(4) Verträge, die in der Seeschiffahrt zwischen inländischen Reedern oder Ausrüstern, in der Binnenschiffahrt zwischen inländischen Schiffseignern oder Ausrüstern geschlossen sind, sind keine Frachtverträge oder Überfahrtverträge im Sinn der Absätze 2 und 3. Inland ist das Gebiet, das nicht Ausland im Sinn des § 9 Abs. 2 ist.
§ 8
Leistungen für das Ausland
Leistungen für das Ausland im Sinn des § 1 Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes sind nur die folgenden:
1. Lohnveredelung für ausländische Rechnung; sie liegt vor, wenn ein Gegenstand zur Veredelung im Werklohn für einen ausländischen Auftraggeber in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder Berlin (West) gelangt und nach der Veredelung in das Ausland zurückgelangt. Der Auftrag zur Veredelung muß von dem Auftraggeber selbst oder in dessen Namen von seinem inländischen Vertreter erteilt worden sein. § 8 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz gilt sinngemäß. § 27 Abs. 3 und 4 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz ist anwendbar;
2. die Instandsetzung von Schiffen auf Werften im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) für ausländische Rechnung ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine Lohnveredelung im Sinn der Ziffer 1 oder um eine Werklieferung im Sinn des § 3 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes handelt;
3. die Überlassung von Rechten und gewerblichen Erfahrungen für ausländische Rechnung; sie liegt vor, wenn Rechte, insbesondere schriftstellerische, künstlerische und gewerbliche Urheberrechte, gewerbliche Erfahrungen, technische Zeichnungen, Spiel-, Lehr- und Kulturfilme erstmalig nach dem 31. Mai 1951 einem ausländischen Abnehmer (§ 24 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz) oder einem ausländischen Auftraggeber überlassen werden. Voraussetzung ist, daß
a) das aus dem Ausland vereinnahmte Entgelt in einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes enthalten ist und
b) die Überlassung der vorbezeichneten Rechte aus volkswirtschaftlichen Gründen er-l wünscht ist. Der Nachweis hierfür wird durch eine Bescheinigung erbracht, die vom Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und der Obersten Wirtschaftsbehörde des Landes, in dem der Überlassende seinen Wohnsitz (Sitz) hat, erteilt wird;
4. das Schleppen von Binnenschiffen und Flößen durch Schiffe der in § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 bezeichneten deutschen Schiffseigner oder Ausrüster auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern für ausländische Rechnung;
5. die Bergung und Hilfeleistung in Seenot im Sinn des § 740 des Handelsgesetzbuchs für ausländische Rechnung durch Schiffe der in § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 bezeichneten deutschen Reeder oder Ausrüster.
§ 9 Ausland
(1) Ausland im Sinn des § 1 Abs. 2 des Gesetzes und der §§ 2, 3 und 4 ist das Gebiet, das nach § 1 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz nicht Inland ist. § 24 Abs. 3 und 4 und § 27 Abs. 3 und 4 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz sind anwendbar.
(2) Ausland im Sinn des § 1 Abs. 4, § 2 Ziff. 3 und 6, der §§ 8 und 9 des Gesetzes und der §§ 6 bis 8, 13 und 23 ist das Gebiet außerhalb der vier Besatzungszonen und der Stadt Berlin. Absatz 1 Satz 2 ist anwendbar.
Zu § 2 des Gesetzes
§ 10-
Ordnungsmäßige Buchführung
Eine ordnungsmäßige Buchführung im Sinn des § 2 Ziff. 1 des Gesetzes muß für sämtliche Einkünfte der Einkunftsart vorliegen, in der die Entgelte für
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823
die im § 1 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Lieferungen und sonstigen Leistungen enthalten sind. Dies gilt nicht für die Einkünfte im Sinn des § 15 Ziff. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes, die der Steuerpflichtige oder eine mit ihm zusammen zu veranlagende Person bezogen hat.
§ 11 Lieferungen und Leistungen
§§ 2, 4 bis 8 der Durchführungsbestimmungen zum Unisalzsteuergesetz gellen sinngemäß.
§ 13 Devisen
dischen Abnehmers (§ 24 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz) oder des ausländischen Auftraggebers (§ 8) aus dem Ausland besteht.
§ 14
Buchmäßiger Nachweis
(1) Der buchmäßige Nachweis im Sinn des § 2 Ziff. 6 des Gesetzes ist für Lieferungen im Sinn des § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und 6 zu erbringen.
(2) Die Bücher sind im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) zu führen.
(3) Die nachzuweisenden Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
(4) Es sind aufzuzeichnen:
1. die Menge, die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands und
a) im Fall des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes ein Hinweis auf die beim Ausführer (Ausfuhrhändler oder Hersteller) verbleibende Ausfertigung der "Ausfuhrerklärung", die mit der Bestätigung der Außenhandelsbank versehen sein muß,
b) im Fall des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes ein Hinweis auf die nach Absatz 6 vom Ausfuhrhändler auszustellende Bestätigung der Ausfuhr,
c) im Fall des § 1 Abs. 3 des Gesetzes ein Hinweis auf die beim Transithändler verbleibende Ausfertigung der "Erklärung über unsichtbare Ausfuhren";
2. der Lieferer und der Tag der Lieferung an den Unternehmer. Bei Geschäften im Sinn des § 5 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (§§8 und 9 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz), bei denen ein Entgelt im Sinn des § 13 Abs. 2 vereinnahmt wird, sind außerdem die in § 21 Ziff. 5 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben aufzuzeichnen und die Bezeichnung der Einfuhrlizenz anzugeben;
3. eine etwaige Bearbeitung oder Verarbeitung der Gegenstände;
4. der Abnehmer, der Tag der Lieferung an den Abnehmer oder
a) bei der Versendung in das Ausland durch einen vom Unternehmer beauftragten Beförderungsunternehmer:
der Tag der Übergabe oder Versendung an den Beförderungsunternehmer, dessen Name und Sitz, ein Hinweis auf die Belege über die Versendung an den Beförderungsunternehmer und über die Versendung durch diesen in das Ausland,
b) wenn der Unternehmer nicht selbst einen Beförderungsunternehmer mit der Versendung in das Ausland beauftragt hat:
(1) Unter Devisen im Sinn des Gesetzes sind die Devisenwerte im Sinn des Devisenrechts zu verstehen. Deviseneinnahmen sind Entgelte, die nach Maßgabe der devisenrechtlichen Vorschriften als aus dem Ausland vereinnahmt gelten. Devisenausgaben sind Aufwendungen, die nach Maßgabe der devisenrechtlichen Vorschriften als in das Ausland geleistet gelten.
(2) Der Vereinnahmung von Entgelten aus dem Ausland in fremder Währung wird das Entgelt gleichgestellt, das in einer Lieferung des auslän-
§ 12 Entgell
(1) § 5 Abs. 2 des Umsalzsteuergesetzes und §§ 9 und 10 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergeselz gelten sinngemäß.
(2) Das vereinnahmte Entgelt ist in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsleuergesetz auf das Entgelt frei Deutsche Zollgrenze zu berichtigen:
3. für die Bemessung der steuerfreien Rücklage bei Ausfuhrlieferungen durch
a) den Ausfuhrhändler (§ 3 Abs. 3 Ziff. 1 des Gesetzes),
b) den Hersteller (§ 3 Abs. 3 Ziff. 2 des Gesetzes);
2. für die Bemessung des bei der Ermittlung des Gewinns absetzbaren Betrags bei
a) Au sf uhrlief er ungen durch den Ausfuhrhändler (§ 4 Abs. 3 Ziff. 1 des Gesetzes),
b) Ausfuhrlieferungen durch den Hersteller (§ 4 Abs. 3 Ziff. 2 des Gesetzes),
c) Lohnveredelungen für ausländische Rechnung (§ 4 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes, § 8 Ziff. 1).
(3) Absatz 2 ist entsprechend anwendbar auf das Entgelt, das der Hersteller bei Lieferungen an einen Ausfuhrhändler vereinnahmt hat (§ 3 Abs. 3 Ziff. 2 und § 4 Abs. 3 Ziff. 2 des Gesetzes). Sind in diesem Entgelt die in § 73 Abs. 1 Ziff. 1 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsleuergesetz bezeichneten Beträge enthalten, so sind diese Beträge vom Entgelt abzusetzen.
(4) Vereinnahmtes Entgelt im Sinn des § 4 Abs. 2 Ziff. 4 des Gesetzes ist nur das Entgelt für den Frachtvertrag oder den überfahrtvertrag.
824
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
im Fall des § 25 Abs. 2 Ziff. 1 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (Reihengeschäft)
ein Hinweis auf die Ausfuhrbestätigung, im Fall dos § 25 Abs. 2 Ziff. 2 der Durchführungsbestimmungen zum Um-salzsteuergesetz. (Versendung in das Ausland durch den Beauftragten des a u s 1 ä n d i s ch e n A b n e h m e r s)
der Tag der Übergabe oder Versendung an den Beauftragten, dessen Name und Sitz, ein Hinweis auf die Belege über die Versendung an diesen und ein Hinweis auf dessen Ausfuhrbescheinigung (§ 25 Abs. 3 und 4 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz);
5. das vereinnahmte Entgelt, der Tag der Vereinnahmung und ein Hinweis auf den Beleg über den Deviseneingang (§ 15); im Fall des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes ein Hinweis auf die vom Ausfuhrhändler zu erteilende Bestätigung des Deviseneingangs.
(5) Für den buchmäßigen Nachweis im Sinn des § 2 Ziff. 6 des Gesetzes bei Leistungen im Sinn des § 1 Abs. 4 des Gesetzes und des § 8 sind die Absätze 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Hierbei ist
1. bei Anwendung des Absatzes 4 Ziffer 1 der Hinweis auf die beim Leistenden verbleibende Ausfertigung der "Erklärung über unsichtbare Ausfuhren" und im Fall des § 8 Ziff. 3 ein Hinweis auf den Nachweis gemäß § 8 Ziff. 3 letzter Satz aufzunehmen,
2. Absatz 4 Ziffer 2 für Leistungen im Sinn des § 1 Abs. 4 Ziff. 1 des Gesetzes und § 8 Ziff. 2 nicht anzuwenden.
(6) Im Fall des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes hat der Ausfuhrhändler dem Hersteller die Ausfuhr der in § 1 Abs, 2 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten Lieferung und den Deviseneingang dafür zu bestätigen.
(7) Das Finanzamt ist berechtigt, einem steuerlich zuverlässigen Unternehmer zu gestatten, daß er den buchmäßigen Nachweis in anderer Weise als nach den Absätzen 4. und 5 erbringt.
§ 15 Bankmäßiger Nachweis
Der bankmäßige Nachweis des Deviseneingangs im Sinn des § 2 Ziff. 6 des Gesetzes ist zu führen:
1. bei Lieferungen im Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes durch die Gutschriftanzeige der den Devisenbetrag abrechnenden Bank oder Postbehörde;
2. bei Lieferungen im Sinn des § 1 Abs. 3 des
Gesetzes und bei sonstigen Leistungen im Sinn des § 1 Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes und des § 8 durch die beim Transithändler oder beim Leistenden verbleibende Ausfertigung der "Erklärung über unsichtbare Ausfuhren", die mit der Bestätigung der Außenhandelsbank über den Deviseneingang versehen sein muß;
3. bei Lieferungen im Sinn des § 5 Abs, 2 des Umsatzsteuergesetzes (§§ 8 und 9 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz) durch die beim Ausführer (Hersteller) verbleibende, als "Gegenseitigkeitsgeschäft" gekennzeichnete Ausfertigung der "Ausfuhrerklärung", die mit der Bestätigung der Außenhandelsbank über die Anmeldung des Geschäfts versehen sein muß.
Zu § 3 des Gesetzes
§ 16
Unternehmer
(1) Wer als Unternehmer im Sinn der §§3 und 4 des, Gesetzes anzusehen ist, bestimmt sich vorbehaltlich des Absatzes 2 nach § 2 des Umsatzsteuergesetzes und nach § 17 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz.
(2) Wenn bei einer Organgesellschaft im Sinn des § 17 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz eine Gewinnabführungsverpflichtung oder ein Gewinnausschlußvertrag vorliegt, gilt das beherrschende Unternehmen als Unternehmer.
§ 17
Buchmäßige Behandlung der Rücklage
Die Rücklage im Sinn des § 3 des Gesetzes ist vorbehaltlich des § 20 zu Lasten des Gewinns des Betriebs zu bilden, der die Lieferung im Sinn des § 1 Abs. 2 des Gesetzes bewirkt und das Entgelt vereinnahmt hat.
Zu § 4 des Gesetzes
§ 18
Verfahren beim Abzug vom Gewinn
Der nach § 4 des Gesetzes bei der Ermittlung des Gewinns absetzbare Betrag ist vorbehaltlich des § 20 von dem Gewinn des Betriebs abzusetzen, der die Lieferungen und sonstigen Leistungen im Sinn des § 1 des Gesetzes bewirkt und das Entgelt vereinnahmt hat.
§ 19
Bei der Gewinnermittlung absetzbarer Betrag für sonstige Leistungen
Der bei der Ermittlung des Gewinns absetzbare Betrag im Sinn des § 4 Abs. 3 Ziff. 4 des Gesetzes beträgt:
1. bei der Lohnveredelung für ausländische Rechnung im Sinn des § 8 Ziff. 1
vier vom Hundert,
2. bei der Instandsetzung von Schiffen auf Werften im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) im Sinn des § 8 Ziff. 2
drei vom Hundert,
3. bei der Überlassung von Rechten für ausländische Rechnung im Sinn des § 8 Ziff. 3
drei vom Hundert,
4. beim Schleppen von Binnenschiffen und Flößen für ausländische Rechnung im Sinn des § 8 Ziff. 4
drei vom Hundert,
Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951
825
5. bei Bergung und Hilfeleistung in Seenot für ausländische Rechnung im Sinn des § 8 Ziff. 5 zwei vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes).
Zu §§3 und. 4 des Gesetzes
§ 20 Besonderheiten bei Gesellschaften
(1) Bei der einheitlichen Gewinnfeststellung von Personengesellschaften im Sinn des § 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes ist der Gewinn, der sich nach Bildung der Rücklage im Sinn des § 3 des Gesetzes (§ 17) und nach Berücksichtigung des vom Gewinn absetzbaren Betrags im Sinn des § 4 des Gesetzes (§ 18) ergibt, einheitlich festzustellen.
(2) Der Gewinnanteil des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist nach Bildung der Rücklage im Sinn des § 3 des Gesetzes (§ 17) und nach Berücksichtigung des vom Gewinn absetzbaren Betrags im Sinn des § 4 des Gesetzes (§ 18) zu ermitteln.
(3) Die Entscheidung über die Höhe der Rücklage und die Höhe des vom Gewinn absetzbaren Betrags wird durch eine Erklärung der zur Vertretung der Gesellschafter Berechtigten dem Finanzamt gegenüber mit Wirkung für alle Beteiligten getroffen. Diese Erklärung muß spätestens mit der Erklärung zur einheitlichen Gewinnfeststellung abgegeben werden.
Zu § 6 des Gesetzes
§ 21
Höchstbetrag der Steuererleichterungen
Für die Errechnung des Höchstbetrags der Steuererleichterungen im Sinn des § 6 des Gesetzes ist von der Summe der Gewinne des Unternehmers bei der Einkunftsart auszugehen, in der die Entgelte für die in § 1 des Gesetzes bezeichneten Lieferungen und sonstigen Leistungen enthalten sind. Wenn in einem Kalenderjahr mehrere Wirtschaftsjahre enden, so ist die Summe der Gewinne dieser Wirtschaftsjahre zugrunde zu legen.
ABSCHNITT II
Zu § 7 des Gesetzes
§ 22
Umsatzsteuer
Für die Ausfuhrhändlervergütung und die. Ausfuhrvergütung gelten die Vorschriften der §§ 70 bis 80 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz.
ABSCHNITT III
Zu § 8 des Gesetzes
§ 23
Wechselsteuer
(1) Die Bestätigung der Außenhandelsbank nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes ist auf der Rückseite des Wechsels an die für die Anbringung der Wechselsteuermarken vorgeschriebene Stelle (§ 8 der Durchführungsbestimmungen zum Wechselsteuergesetz vom 2. September 1935 – Reichsgesetzbl. I S. 1130 –) zu setzen.
(2) Die Bestätigung hat je nach dem Zweck des Wechsels entweder "Dem Wechsel liegt ein Lieferungsgeschäft an das Ausland zugrunde (§ 8 Aus-fuhrFördG)." oder "Der Wechsel dient dem Aussteller zur Finanzierung von Lieferungsgeschäften an das Ausland (§ 8 AusfuhrFördG)." zu lauten. Sie muß von der Außenhandelsbank rechtsverbindlich unterschrieben sein. *
(3) Die Wechsel müssen von der Außenhandelsbank buchmäßig so nachgewiesen werden, daß die Voraussetzungen für die hinsichtlich der Wechselsteuer im § 8 des Gesetzes vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung ohne Schwierigkeiten nachgeprüft werden können.
ABSCHNITT IV
Zu § 9 des Gesetzes
§ 24
Versicherungsteuer
(1) Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 9 des Gesetzes müssen sich aus der Anmeldung ergeben, die der Versicherungsnehmer über das zu versichernde Transportgut beim Versicherer einreicht.
(2) Der Versicherer hat die steuerbefreite Transportversicherung in seinen Geschäftsbüchern so kenntlich zu machen, daß die Voraussetzungen für" die Befreiung ohne Schwierigkeiten nachgeprüft werden können.
ABSCHNITT V
Zu § 12 des Gesetzes
§ 25
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. September 1951.
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen Schäffer
826
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Verordnung zur Auflösung und Überführung von Verwaltungseinrichtungen
der Verkehrsverwaltung im Vereinigten Wirtschaftsgebiet und in den Ländern Baden,
Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern.
Vom 4. September 1951.
Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1 Auflösung von Einrichtungen der Verwaltung
(1) Mit Wirkung vom 1. April 1950 sind folgende Verwaltungsstellen aufgelöst:
1. Die Dienststelle des Haupttreuhänders für die Abwicklung der Reichsautobahnen in der britischen Zone in Bielefeld,
2. das Kriegsschädenamt für die Seeschiffahrt in Hamburg.
(2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt die Behörden, auf die die Befugnisse des Kriegsschädenamtes für die Seeschiffahrt in Hamburg vom gleichen Zeitpunkt an übergehen.
§ 2 Überführung von Einrichtungen der Verwaltung
In der Verwaltung des Bundes (Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr) werden übergeführt:
a) Die Verwaltung für Verkehr des Vereinigten Wirtschaftsgebietes einschließlich der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn (Hauptabteilung Eisenbahnen) – § 1 des Gesetzes über den Aufbau der Verwaltung für Verkehr vom 12. September 1948 (WiGBl. S. 95) –- und folgende nachgeordnete Verwaltungsstellen:
1. Das Hauptprüfungsamt der Deutschen Bundesbahn in Offenbach (Main) sowie die Prüfungsämter bei den nachgenannten Eisenbahndirektionen und den Eisenbahn-Zentralämtern Minden (Westf.) und München
2. Die Generalbetriebsleitung Süd in Stuttgart
3. Die Generalbetriebsleitung West in Bielefeld
4. Das Eisenbahn-Zentralamt Minden (Westf.)
5. Das Eisenbahn-Zentralamt München
6. Das Eisenbahn-Sozialamt in Frankfurt (Main)
7. Das Hauptwagenamt in Frankfurt (Main)
8. Die Zentralstelle für Betriebswirtschaft im Werkstättendienst in Frankfurt (Main)
9. Die Oberleitung der Bahnpolizei in Frankfurt (Main)
10. Die Eisenbahndirektionen Augsburg, Essen, Frankfurt (Main), Hamburg, Hannover, Kassel, Köln, München, Münster, Nürnberg, Regensburg, Stuttgart, Wuppertal
11. Die den Eisenbahn-Zentralämtern und Eisenbahndirektionen unterstellten Ämter und alle sonstigen Verwaltungsstellen der früheren Deutschen Reichsbahn im Vereinigten Wirtschaftsgebiet
12. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover mit
a) dem Wasser-
und Schiffahrtsamt Kassel
b) c) d) e) f)
Hann.-Münden Hameln Minden I Hoya Verden
g) der Lehrbaustelle für Wasserbauwerker in Verden
h) dem Wasser-
und Schiffahrtsamt Celle
i) j)
1) m)
Braunschweig Hannover II Hannover I Minden II Osnabrück
n)- dem Wasserstraßen-Maschinenamt Minden
13. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Münster mit
a) dem Wasser-
und Schiffahrtsamt Duisburg-Meiderich
b) c) d) e) f)
Dorsten
Hamm
Münster
Rheine
Meppen
g) dem Wasserstraßen-Maschinenamt Herne
h) dem Neubauamt Datteln
Nr. 45 – Tag;der Ausgabe: Bonn, den 11,.September 1951
827
14. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duis- j bürg mit j
a) dem Wasser- j ¦ ¦ und Sdliflahrlsamt Köln
b) ,» Duisburg j
1
c) " Wesel |
I
15. Die Wasser- und Sdiiffahrtsdirektion Elt-
ville mit
I
a) dem Wasser- ]
und Schiffahrtsamt Eltville I
j
b) ¦> ¦¦"¦¦¦¦ Gern.shei.rn f
c) . : . . " Mannheim
16. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Stuttgart mit"
a) dem Wasser-
und Schiffahrtsamt Heidelberg
b) " Heilbronn
c) " Stuttgart
17. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würzburg mit
a) dem Wasser-
urici Schiffahrtsamt Frankfurt (Main)
b) ¦¦¦¦.¦¦ n Aschaffenburg
c) " Würzburg
d) " Schweinfurt
e) " Nürnberg
18. Die Wasser- und Sdiiffahrtsdirektion Regensburg mit -
a) dem Wasser-
und Schiffahrtsamt Regensburg
b) " Passau
19. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel
mit
a) dem Wasserbauamt Brunsbüttelkoog , b) " " . . Kiel-Holtenau
c) dem Wasser-
und Schiffahrtsamt Tönning
d) " Glückstadt
e) " Ostsee in Kiel
f) " Lübeck
g) dem Wasserstraßen-Maschinenamt Rendsburg-Saatsee I
h) dem Kanalamt Kiel-Holtenau j
i) dem Seezeichenamt Brunsbüttel I
20. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Harn- \
... .bürg mit. .....
a) dem Wasser- ~ ,: "
und.Schiffahrtsamt Hitzacker \
b) dem Wasser-
und Schiffahrtsamt Lauenburg
<). ., ;..,.:. Hamburg
fl) ;, " Cuxhaven
21. Die Wasser- und Sdiiffahrtsdirektion Bremen mit
a) dem Wasser-
und Schiffahrtsamt Bremen
b) " " Brake ;
c) " Bremerhaven
22. Die Wasser- und; Schiffahrtsämter Oldenburg und. Wilhelmshaven . .
23. Das Wasser-und1 Schiffahrtsamt"Stade und
das Hafenbau- und Verkehrsamt Cuxhaven
24. Die Wasser- und Schiffahrtsämter Emden, Norden und Leer :
25. Der Bundesschleppbetrieb auf den westdeutschen Kanälen – Hauptverwaltung – in Münster mit
a) dem Schleppamt Duisburg
b) " . .» . Emden" "
c) " " Minden
d) dem Maschinenamt des Bundesschlepp-betriebs Bergeshövede
26. Die Bundesanstalt für Gewässerkunde in Bielefeld
27. Die Bundesanstalt für Wasser-, Erd- und Grundbau in Karlsruhe mit der Außenstelle in Hamburg
28. Das Materialprüfungsamt für den Straßenbau in Oelde (Westf.)
29. Die Sammelstelle für Nachrichten über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugführer in Bielefeld
30. Die Typprüfstelle für Kraftfahrzeuge in Bielefeld :
31. Das Deutsche Hydrographische Institut in Hamburg und seine Äußendienststellen
32. Das Meteorologische Amt für .Nordwestdeutschland, Zentralamt für die britische Zone in Hamburg, die Wetternachrichtenzentrale Quickborn/Pinneberg sowie
a) das Meteorologische Amt in Schleswig
b) ¦¦"¦¦ " " .. Oldenburg
c) " ,, ,r n Hannover
d) " " " M Essen-
Mülheim jnit allen nachgeordneten Wetterwarten , und sonstigen Verwaltungsstellen
33. Das Seeschiffsvermessungsamt in Hamburg mit der Außenstelle in Bremen
828
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
34. Das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten in Bielefeld
b) Die Wasserstraßenverwaltung Rheinland-Pfalz – Direktion – in Koblenz mit der Außenstelle in Mainz und mit folgenden nachgeordneten Verwaltungsstellen:
a) das Wasserstraßenamt Speyer
b) " " Worms
c) " " Bingerbrück
d) " " Koblenz I
e) " " Koblenz II
f) " " Trier
g) ., ,, Diez
§ 3
Deutsche Bundesbahn
Die Verwaltungsstellen der früheren Deutschen Reichsbahn im Vereinigten Wirtschaftsgebiet (§ 2
Abs. 2 des Gesetzes über den Aufbau der Verwaltung für Verkehr vom 12. September 1948 – WiGBl. S. 95 –) und der Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen bilden die Deutsche Bundesbahn.
§ 4
Durchführungsbestimmungen, Überleitungsmaßnahmen
Der Bundesminister für Verkehr erläßt, –- soweit es sich um die Bundesanstalt für Gewässerkunde in Bielefeld handelt., im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – die Verwaltungsvorschriften, die zur Anpassung und Vereinheitlichung der nach § 2 übergeführten Verwaltungseinrichtungen erforderlich sind.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1950 in Kraft.
Bonn, den 4. September 1951.
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister für Verkehr In Vertretung Dr. F r o h n e
Der Bundesminister
für Angelegenheiten des Bundesrates
Hellwege
Nr. 45– Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1953
829
Berichtigung
In der Anlage zu § 2 Absatz 4 des Gesetzes über Preise für. Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1951/52 und über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft vom 21. Juli 1951 (Bundesgcsetzbl. I S. 451) muß es auf Seite 456, rechte Spalte (unter Reg.Bezirk Münster, Landkreise) statt
"Steinfurt R IV W IV"
richtig heißen:
"Steinfurt S II W IV".
Bonn, den 29. August 1951.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag Jerratsch
Berichtigung
In den Vergütungslisten 1 und 2 (Anlagen 3 und 4 der Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 29. 6. 1951 – Bundesgesetzbl. I S. 418 –) muß es heißen:
1. In Vergütungsliste 1 Teil B Fertigwaren:
a) in lfd. Nr. 1 statt 401 a – h, 408 b
richtig 401 a – h. 408 b
b) in lfd. Nr. 47 statt 785 f – h 2
richtig 783 f – h2
2. In Vergütungsliste 2 ist in lfd. Nr. 119 in Zeile 3 das Wort "der" zu ersetzen durch das Wort "oder".
Bonn, den 27. August 1951.
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag Mersmann
Nr. 45– Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1953
829
Berichtigung
In der Anlage zu § 2 Absatz 4 des Gesetzes über Preise für. Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1951/52 und über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft vom 21. Juli 1951 (Bundesgcsetzbl. I S. 451) muß es auf Seite 456, rechte Spalte (unter Reg.Bezirk Münster, Landkreise) statt
"Steinfurt R IV W IV"
richtig heißen:
"Steinfurt S II W IV".
Bonn, den 29. August 1951.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag Jerratsch
Berichtigung
In den Vergütungslisten 1 und 2 (Anlagen 3 und 4 der Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 29. 6. 1951 – Bundesgesetzbl. I S. 418 –) muß es heißen:
1. In Vergütungsliste 1 Teil B Fertigwaren:
a) in lfd. Nr. 1 statt 401 a – h, 408 b
richtig 401 a – h. 408 b
b) in lfd. Nr. 47 statt 785 f – h 2
richtig 783 f – h2
2. In Vergütungsliste 2 ist in lfd. Nr. 119 in Zeile 3 das Wort "der" zu ersetzen durch das Wort "oder".
Bonn, den 27. August 1951.
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag Mersmann
830
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
S&e&e-n #t schienen:
Handausgabe Grundsfeuervergünstigung
nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz
Herausgegeben vom Bundesminister der Finanzen
Umfang 48 Seiten, broschiert; DIN A 5. Preis 0.80 DM je Stück
zuzüglich 0.10 DM Porto
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS
Köln/Rh. 1, Postfach
Der Gebrauchsxolltarif
Mitte September erscheint "Der Gebrauchszolltarif" (in festem Einband), der außer dem Zolltarifgesetz mit den Zollsätzen noch die Verträge von Torquay, die Taraberechnung, Hinweise auf Beschränkungen bei der Abfertigung und Hinweise auf innere Abgaben enthält. Außerdem sind noch als Anhang beigefügt die Ausfuhrzoll-Liste, die Liste der Abfertigungsbeschränkungen und das Verzeichnis der meistbegünstigten Länder.
Der Preis beträgt 20 DM, zuzüglich Versandgebühren.
Bestellungen erbeten an den VERLAG DES BUNDES ANZEIGERS,
Köln/Rh. 1, Postfach
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen – Teil l und Teil II –. Lautender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I = DM 3.00. für Teil ff = DM 2 00 (zuzüglich Zustellgebühr». – Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag des "Bundesanzeiger in Bonn oder in Köln Rh Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Posischeckkonto "Bundcsün/.eiger" Köln 83 400 – Herausgeber;» Der Bundesministe der Justiz Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,
Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.