Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1956  Nr. 48 vom 17.11.1956  - Seite 855 bis 857 - Verordnung über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigen-Verordnung)

Verordnung über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigen-Verordnung) Nr. 48 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1956 855 Verordnung über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigen-Verordnung). Vom 10. November 1956. Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und des § 27 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 (1) Der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr (Sachverständiger) und der amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüfer) bedürfen der Anerkennung nach dieser Verordnung. (2) Die Anerkennung 1. als Sachverständiger berechtigt, alle Aufgaben wahrzunehmen, die im Straßenverkehrsrecht den amtlich anerkannten Sachverständigen oder den amtlich anerkannten Prüfern übertragen sind; 2. als Prüfer berechtigt, alle Aufgaben wahrzunehmen, die im Straßenverkehrsrecht den amtlich anerkannten Prüfern übertragen sind. Sie kann auf die Abnahme von Prüfungen für Fahrerlaubnisse, auch einzelner Klassen, beschränkt werden. § 2 (1) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Bewerber 1. geistig und körperlich geeignet und mindestens 24 Jahre alt ist; 2. persönlich zuverlässig ist; 3. die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge aller Klassen für Verbrennungsmaschinen hat; 4. in einem Kraftfahrzeugbetrieb oder einer Kraftfahrzeugfabrik mindestens eine zweijährige Ingenieurtätigkeit ausgeübt hat; dabei kann eine Tätigkeit bei einer technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr bis zu einem Jahr angerechnet werden; 5. einer technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr angehört; 6. gegen Haftpflicht wegen aller bei Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständiger oder Prüfer verursachten Sach- und Personenschäden versichert ist – dies gilt nicht für Bedienstete des Bundes, der Länder und Gemeinden –; 7. die Prüfung seiner fachlichen Eignung und Sachkunde nach der anliegenden Prüfungsordnung (Anlage 1) bestanden hat. (2) Außerdem muß 1. ein Bewerber um die Anerkennung als Sachverständiger ein Studium des Maschinenbaufachs oder der Elektrotechnik an einer deutschen oder an einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Technischen Hochschule oder Universität, 2. ein Bewerber um die Anerkennung als Prüfer eine Ausbildung im Maschinenbaufach oder in der Elektrotechnik an einer staatlich anerkannten deutschen oder an einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Ingenieurschule abgeschlossen haben. (3) Für die Anerkennung als Prüfer, die auf die Prüfungen für Fahrerlaubnisse, auch einzelner Klassen, beschränkt wird, genügt an Stelle der Voraussetzungen zu Absatz 1 Nr. 4 eine praktische Tätigkeit im Straßenverkehrswesen von mindestens 5 Jahren, die zum Erwerb ausreichender Erfahrungen für die Tätigkeit als Prüfer geeignet erscheint. Eine Ausbildung nach Absatz 2 ist nicht erforderlich. § 3 Der Sachverständige und der Prüfer dürfen ihre Tätigkeit nur im Bezirk der technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr ausüben, der sie angehören. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch auszuführen und dürfen von der Zahl und dem Ergebnis der Prüfungen wirtschaftlich nicht abhängig sein. Die Gebühren oder das Entgelt für ihre Prüftätigkeit stehen der technischen Prüfstelle zu. § 4 Der Sachverständige und der Prüfer erhalten von der zuständigen Landesbehörde einen Ausweis. Dieser ist an die ausstellende Behörde zurückzugeben, wenn die Anerkennung ruht, widerrufen wird oder erlischt. § 5 Die zuständige Landesbehörde erteilt auf Antrag des Bewerbers die Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer. § 6 In dem Antrag hat der Bewerber anzugeben, ob er als Sachverständiger oder als Prüfer anerkannt werden will. Beizufügen sind 1. ein handgeschriebener Lebenslauf mit Lichtbild; 2. amtlich beglaubigte Abschriften der Führerscheine; 3. Unterlagen für den Nachweis der praktischen Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 oder § 2 Abs. 3); 4. eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr; 856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I 5. Unterlagen über den Nachweis des Hochschul- oder Ingenieurschulabschlusses (§ 2 Abs. 2); 6. eine Bestätigung einer Haftpflichtversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 6). § 7 (1) Die zuständige Landesbehörde hat vor der Anerkennung eine Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes und einen Strafregisterauszug über den Bewerber einzuholen. (2) Sie hat eine Beurteilung des Bewerbers von der technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr einzuholen, bei der der Bewerber beschäftigt war oder ist. § 8 (1) Der Bewerber ist schriftlich mit dem Hinweis auf die Prüfungsordnung zur Prüfung zu laden. (2) Das Ergebnis der Prüfung, die amtliche Anerkennung, ihr Erlöschen und ihr Widerruf sind von der zuständigen Landesbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat der zuständigen Landesbehörde von Amts wegen die Tatsachen mitzuteilen, die ihm über einen Sachverständigen oder einen Prüfer bekannt werden. § 9 (1) Die Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer ist zu entziehen, wenn Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorhanden waren oder nicht mehr gegeben sind. (2) Die zuständige Landesbehörde kann bei Entziehung der Fahrerlaubnis wegen körperlicher Mängel davon absehen, die Anerkennung zu entziehen, oder die Anerkennung auf die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beschränken. § 10 (1) Die Anerkennung ruht, wenn dem Sachverständigen oder dem Prüfer die Fahrerlaubnis nach § lila der Strafprozeßordnung vorläufig entzogen ist. (2) Die Anerkennung erlischt, wenn die Fahrerlaubnis nach § 42 m des Strafgesetzbuchs rechtskräftig entzogen wird. § 11 Die Sachverständigen und die Prüfer sind in technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr zusammenzufassen. § 12 Die zuständige Landesbehörde bestimmt die Stelle, die die Aufgaben der technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr wahrnimmt, und deren örtliche Zuständigkeit; der Zweck dieser Stelle darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. § 13 (1) Die zuständige Landesbehörde übt die Aufsicht über die technischen Prüfstellen aus. (2) Die zuständige Landesbehörde kann eine Geschäftsanweisung für die technischen Prüfstellen erlassen. § 14 Die technische Prüfstelle hat für die Durchführung ihrer Aufgaben eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde bedarf. § 15 Der Leiter der technischen Prüfstelle und sein Stellvertreter müssen Sachverständige sein. Sie bedürfen der Bestätigung der zuständigen Landesbehörde. § 16 (1) Für die technische Prüf stelle sind Sachverständige und Prüfer sowie Hilfskräfte in der erforderlichen Zahl anzustellen und die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die technische Prüfstelle hat die Erfahrungen im kraftfahrtechnischen Prüf- und Überwachungswesen zu sammeln, auszuwerten und an die zuständige Landesbehörde weiterzugeben. (2) Die zuständige Landesbehörde kann der technischen Prüfstelle weitere Aufgaben übertragen. § 17 Die technische Prüfstelle hat die ordnungsgemäße Durchführung der den Sachverständigen und den Prüfern übertragenen Aufgaben zu überwachen. Sie hat darüber und über Tatsachen, die für die Anerkennung von Bedeutung sind, der zuständigen Landesbehörde nach Weisung zu berichten. § 18 (1) Der Bundesminister des Innern, der Bundesminister für Verteidigung, der Bundesminister für Verkehr, der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen können für den Bereich ihrer Verwaltungen und die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden für deren Dienstbereich die Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 durchführen. Dasselbe gilt nach Bestimmung des Bundesministers für Verkehr für den Vorstand der Deutschen Bundesbahn. (2) Diese Behörden erteilen die Anerkennung zum Sachverständigen und zum Prüfer. Die Befugnisse nach Absatz 1 können auf nachgeordnete Behörden übertragen werden. Im übrigen gelten für die Prüfung und die Anerkennung die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß. (3) Die Anerkennung nach Absatz 2 berechtigt den Inhaber nur, im dienstlichen Auftrag innerhalb des Geschäftsbereichs der Behörde tätig zu werden, die sie erteilt hat. Sie kann jederzeit widerrufen werden; sie erlischt, wenn der Inhaber aus dem Dienst der Behörde ausscheidet, die die Anerkennung erteilt hat. Nr. 43 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1956 857 (4) Beantragt ein nach Absatz 2 anerkannter Sachverständiger oder Prüfer nach seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst eine Anerkennung nach § 1, so gelten die allgemeinen Bestimmungen. Wird der Antrag innerhalb von 3 Jahren nach dem Widerruf oder dem Erlöschen der nach Absatz 2 erteilten Anerkennung gestellt, so fällt die Prüfung weg, wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung und Sachkunde des Bewerbers rechtfertigen. § 19 Die zuständige Landesbehörde und die in § 18 Abs. 1 genannten Behörden können in Einzelfällen Ausnahmen von der Voraussetzung der praktischen Ingenieurtätigkeit und des Hochschul- und Ingenieurschulabschlusses (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2) zulassen. § 20 Ein bei Inkrafttreten dieser Verordnung amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr bedarf für die ihm zu diesem Zeitpunkt übertragenen Befugnisse keiner erneuten An- § 1 (1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuß abzulegen, der bei der zuständigen Landesbehörde gebildet wird. (2) Der Prüfungsausschuß für die Prüfung der Bewerber um die Anerkennung als amtlicher Sachverständiger oder als amtlicher Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr besteht aus 1. einem Beamten, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als amtlicher Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr erfüllt; 2. einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes; 3. dem Leiter einer technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeug verkehr. (3) Die zuständige Landesbehörde bestimmt den Vorsitzer; sie kann auch weitere Mitglieder bestellen. (4) Wenn die Länder oder mehrere Länder einen gemeinsamen Prüfungsausschuß einsetzen, kann diejenige zuständige Landesbehörde, die die Anerkennung ausspricht, einen weiteren Prüfer bestellen. (5) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers. erkennung nach dieser Verordnung, sofern in der bisherigen Anerkennung nichts anderes bestimmt ist. § 21 Die Landesregierungen bestimmen die zuständigen Landesbehörden. § 22 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) auch im Land Berlin. § 23 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1957 in Kraft. (2) Am gleichen Tage treten die Verordnung über Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr vom 6. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 23) und die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr ö vom 24. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 240) außer Kraft. § 2 Die Prüfung umfaßt einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. § 3 (1) In der Prüfung hat der Bewerber zum Sachverständigen gründliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik, des Kraftfahrzeugbetriebes und des Straßenverkehrsrechts nachzuweisen. (2) Für den Bewerber zum Prüfer gilt Absatz 1 entsprechend; jedoch genügt, unter Berücksichtigung der Beschränkungen seiner Anerkennung, der Nachweis gründlicher Kenntnisse des Straßenverkehrsrechts. § 4 In der praktischen Prüfung hat der Bewerber zu zeigen, daß er Kraftfahrzeuge aller Klassen sicher und gewandt führen kann. § 5 Der Bewerber erhält eine Bestätigung über die bestandene Prüfung. Das Prüfungsergebnis gilt im Inland. § 6 Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie frühestens nach 2 Monaten wiederholen. Besteht er auch die Wiederholungsprüfung nicht,.so kann er nur noch einmal, und zwar frühestens nach Ablauf von einem Jahr, zu einer weiteren Wiederholungsprüfung zugelassen werden. Bonn, den 10. November 1956. Der Bundesminister für Verkehr Seebohm Anlage (zu § 2 Abs. 1 Nr. 7) Prüfungsordnung für amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr