Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1957  Nr. 4 vom 26.02.1957  - Seite 88 bis 132 - Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz

Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz 88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz – AnVNG). Vom 23. Februar 1957. Gliederung ARTIKEL 1 Neufassung der Abschnitte I, II, V, VI, IX und X des Angestelltenversicherungsgesetzes Erster Abschnitt §§ Aufgaben der Versicherung und Kreis der versicherten Personen A. Aufgaben der Versicherung................................ 1 B. Kreis der versicherten Personen........................... 2 bis 11 I. Versicherungspflicht .................................. 2 bis 9 1. Umfang der Versicherungspflicht .................... 2 bis 3 2. Ausnahmen von der Versicherungspflicht ............ 4 bis 8 a) Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes.............. 4 bis 6 b) Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag 7 bis 8 3. Nachversicherung.................................. 9 II. Freiwillige Versicherung.............................. 10 bis 11 1. Weiterversicherung ................................ 10 2. Höherversicherung .............. . .................. 11 Zweiter Abschnitt Leistungen aus der Versicherung A. Regelleistungen .......................................... 12 bis 83 I. Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit............................. 13 bis 21 II. Renten............................................... 22 bis 80 1. Renten an Versicherte .............................. 22 bis 39 a) Voraussetzungen der Renten an Versicherte...... 23 bis 25 b) Anrechnungsfähige Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit ........................... 26 bis 29 c) Zusammensetzung und Berechnung der Renten .... 30 bis 39 aa) Renten wegen Berufsunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit......................... 30 bb) Altersruhegeld.............................. ¦ 31 cc) Gemeinsame Bestimmungen für die Berechnung der Renten................................. 32 bis 39 2. Renten an Hinterbliebene .......................... 40 bis 48 a) Allgemeine Voraussetzungen .................... 40 b) Voraussetzungen der einzelnen Rentenarten...... 41 bis 44 c) Zusammensetzung und Berechnung der Renten .... 45 bis 47 d) Renten bei Verschollenheit ...................... 48 Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 89 §§ 3. Gemeinsame Vorschriften für Renten an Versicherte und für Renten an Hinterbliebene................... 49 bis 80 a) Anpassung der laufenden Renten................ 49 bis 52 b) Renten auf Zeit ................................. 53 c) Ausschluß oder Versagung der Renten............ 54 d) Zusammentreffen und Ruhen von Renten......... 55 bis 62 e) Entziehung der Renten .......................... 63 bis 64 f) Bezugsberechtigte beim Tode des Rentners und während des Verbüßens einer Freiheitsstrafe; Fortsetzung des Verfahrens beim Tode des Berechtigten 65 bis 66 g) Beginn der Renten.............................. 67 h) Wegfall und Wiederaufleben der Renten......... 68 bis 71 i) Kapitalabhndung bei Renten der Höherversicherung 72 k) Zahlung der Renten ............................. 73 bis 75 1) Übertragung, Verpfändung, Pfändung, Verhältnis zu anderen Verpflichteten, Aufrechnung ............. 76 bis 78 m) Neufeststellung von Leistungen .................. 79 n) Rückforderung überzahlter Leistungen ............ 80 III. Witwen- und Witwerrentenabfindung .................. 81 IV. Beitragserstattungen.................................. 82 bis 83 B. Zusätzliche Leistungen aus der Versicherung ............... 84 bis 86 C. Wanderversicherung ...................................... 87 bis 93 D. Aufklärungspflicht ........................................ 94 Fünfter Abschnitt Aufbringung der Mittel I. Aufbringung der Mittel ............................... 109 bis 111 IL Beiträge............................................. 112 bis 115 1. Allgemeiner Beitragssatz ........................... 112 bis 113 2. Beitragsklassen................................----- 114 bis 115 III. Zuschuß des Bundes................................... 116 IV. Abrechnung und Postvorschuß ......................... 117 Sechster Abschnitt Beitragsverfahren I. Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeber ......... 118 bis 126 1. Allgemeines....................................... 118 bis 120 2. Einzugsstellen, Beitragsberechnung ................... 121 bis 122 3. Entgeltsbescheinigung............................... 123 4. Nachversicherung.................................. 124 bis 125 5. Entrichtung der Beiträge durch sonstige Verpflichtete .. 126 IL Entrichtung der Beiträge durch, den Versicherten........ 127 bis 132 1. Allgemeines ............".......................... 127 bis 130 2. Beitragsmarken .................................... 131 bis 132 III. Gemeinsame Vorschriften für die Beitragsentrichtung durch Arbeitgeber und Versicherte .......................... 133 bis 147 1. Versicherungskarten .....,......................... 133 bis 138 2. Beitragsentrichtung im Ausland ..................... 139 3. Wirksamkeit der Beitragsentrichtung ................ 140 bis 145 4. Rückforderung und Rückzahlung von Beiträgen....... 146 bis 147 IV. Überwachung der Beitragsentrichtung .................. 148 bis 149 V. Strafvorschriften ...................................... 150 bis 154 VI. Beziehungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu den Einzugsstellen .......................... 155 bis 159 90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I ARTIKEL 2 Übergangsvorschriften Erster Abschnitt §§ Aufgaben der Versicherung und Kreis der versicherten Personen............................................. 1 bis 5 Zweiter Abschnitt Leistungen aus der Versicherung....................... 6 bis 43 A. Allgemeine Vorschriften .................................. 6 bis 29 B. Besondere Vorschriften für die Umstellung von Renten..... 30 bis 40 C. Übergangsregelung für die Berechnung der Renten......... 41 bis 42 D. Nachprüfung ergangener Bescheide ........................ 43 Dritter Abschnitt Aufbringung der Mittel und Beitragsverfahren.......... 44 bis 49 Vierter Abschnitt Sondervorschriften .................................... 50 bis 54 ARTIKEL 3 Schlußvorschriften.................................... 1 bis 7 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Rentenversicherung der Angestellten Im Angestelltenversicherungsgesetz werden die Abschnitte I, II, V, VI, IX und X durch folgende Abschnitte ersetzt: "ERSTER ABSCHNITT Aufgaben der Versicherung und Kreis der versicherten Personen A. Aufgaben der Versicherung § l Aufgaben der Rentenversicherung der Angestellten sind im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen die Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten, die Gewährung von Renten an Versicherte wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit und von Altersruhegeld, die Gewährung von Renten an Hinterbliebene verstorbener Versicherter und die Förderung von Maßnahmen zur Hebung der gesundheitlichen Verhältnisse in der versicherten Bevölkerung. B. Kreis der versicherten Personen I. Versicherungspflicht 1. Umfang der Versicherungspflidit § 2 In der Rentenversicherung der Angestellten werden versichert 1. alle Personen, die als Angestellte (§ 3) gegen Entgelt (§ 160 der Reichsversicherungsordnung) oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt sind, 2. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten als Angestellte gegen Entgelt (§ 160 der Reic^.s-versicherungsordnung) oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt sind, 3. selbständige Lehrer, Erzieher und Musiker, die in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigen, 4. selbständige Artisten, 5. Hebammen mit Niederlassungserlaubnis, 6. in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege selbständig tätige Personen, die in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigen, Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 91 7. Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, die sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen, nur a) während der Zeit ihrer Ausbildung zu einer solchen Tätigkeit, b) wenn sie persönlich nach der Ausbildung neben dem freien Unterhalt Barbezüge von mehr als 75 Deutsche Mark monatlich erhalten, 8. Personen, die im Zeitpunkt der Einberufung zu einer Wehrdienstleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes in der Rentenversicherung der Angestellten pflichtversichert waren, für die Dauer der Wehrdienstleistung. § 3 (1) Zu den Angestellten gehören insbesondere 1. Angestellte in leitender Stellung, 2. technische Angestellte" in Betrieb, Büro und Verwaltung, Werkmeister und andere Angestellte in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung, 3. Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit Botengängen, Reinigung, Aufräu-mung und ähnlichen Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich Werkstattschreiber, 4. Handlungsgehilfen und andere Angestellte für kaufmännische Dienste, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens kein Handelsgewerbe ist, Gehilfen und Praktikanten in Apotheken, 5. Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf den künstlerischen Wert ihrer Leistungen, 6. Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge, der Kranken-und Wohlfahrtspflege, 7. Schiffsführer, Offiziere des Decks- und Maschinendienstes, Schiffsärzte, Funkoffiziere, Zahlmeister, Verwalter und Verwaltungsassistenten sowie die in einer ähnlich gehobenen und höheren Stellung befindlichen Mitglieder der Schiffsbesatzung von Binnenschiffen oder deutschen Seefahrzeugen. (2) Besteht die Besatzung eines Schiffes, das unter ausländischer Flagge fährt, ganz oder teilweise aus Seeleuten, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, so sind diese Besatzungsmitglieder, sofern sie auf Grund ihrer Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 7 versicherungspflichtig wären, auf Antrag des Reeders nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu versichern, wenn der Staat, dessen Flagge das Schiff führt, der Versicherung nicht widerspricht. Über den Antrag entscheidet die Seekasse. (3) Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt, nach Anhören der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Berufsgruppen näher zu bezeichnen. 2. Ausnahmen von der Versicherungspflicht a) Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes § 4 (1) Versicherungsfrei ist, 1. wer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsverdienst die nach § 5 festgesetzte Jahresarbeitsverdienstgrenze überschreitet, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 1 Nr. 7 genannten Personen, 2. wer bei seinem Ehegatten in Beschäftigung steht, 3. wer als Entgelt für eine Beschäftigung, die nicht zur Berufsausbildung ausgeübt wird, nur freien Unterhalt erhält, 4. wer während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Entgelt beschäftigt ist, 5. wer neben einer regelmäßigen, die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung eine Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausübt, in der Nebenbeschäftigung, 6. wer berufsmäßig eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung oder Tätigkeit nicht ausübt, eine solche aber als Nebenbeschäftigung oder Nebentätigkeit übernimmt. (2) Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 liegen vor, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird a) nur gelegentlich, insbesondere zur Aushilfe, für eine Zeitdauer, die im Laufe eines Jahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt fünfzig Arbeitstage nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Vertrag beschränkt ist, oder b) zwar laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur gegen einen Entgelt oder ein Arbeitseinkommen, das durchschnittlich im Monat ein Achtel der für Monafsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 112 Abs. 2) oder bei höherem Entgelt oder Arbeitseinkommen ein Fünftel des Gesamteinkommens nicht überschreitet. (3) Wird bei einer Nebenbeschäftigung oder Nebentätigkeit die in Absatz 2 Buchstabe a angegebene Zeitdauer überschritten, so tritt von der Überschreitung an Versicherungspflicht ein. 92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I § 5 (1) Die Jahresarbeitsverdienstgrenze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist 15 000 Deutsche Mark. Für die Jahresarbeitsverdienstgrenze werden Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, nicht angerechnet. (2) Wer die Jahresarbeitsverdienstgrenze überschreitet, wird mit dem Ablauf des Monats des Überschreitens versicherungsfrei. Bei rückwirkenden Zulagen gilt als Monat des Überschreitens derjenige Monat, in dem diese Zulage erstmals gezahlt worden ist. § 6 (1) Versicherungsfrei sind 1. Personen, die ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Angestellten, der Rentenversicherung der Arbeiter oder der knappschaftlichen Rentenversicherung beziehen, vom Rentenbeginn an, 2. Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden, der Träger der Sozialversicherung, der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, der Bank deutscher Länder, der Berliner Zentralbank, der Landeszentralbanken und der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 3. Beamte, Richter und sonstige Beschäftigte der in Nummer 2 genannten Körperschaften, wenn ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, 4. Geistliche und die sonstigen Bediensteten der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, 5. Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, 6. Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der Bundeswehr. (2) Ob und seit wann Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gewährleistet ist, entscheidet für die beim Bund oder bei einer der Aufsicht des Bundes unterstehenden Körperschaft Beschäftigten der zuständige Bundesminister, für die bei sonstigen Körperschaften Beschäftigten die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dessen Betrieben oder Dienst die Beschäftigung stattfindet oder in dessen Gebiet die Körperschaft ihren Sitz hat b) Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag § 7 (1) Auf ihren Antrag werden von der Versicherungspflicht befreit Personen, denen vom Bund, einem Land, einem Gemeindeverband, einer Gemeinde, einem Träger der Sozialversicherung, der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, der Bank deutscher Länder, der Berliner Zentralbank, den Landeszentralbanken und den als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften oder einem nach § 8 gleichgestellten Arbeitgeber nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen eine lebenslängliche Versorgung bewilligt und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist. (2) Auf ihren Antrag werden ferner von der Versicherungspflicht befreit Personen, die auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind. (3) Die Befreiung wirkt vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, wenn sie innerhalb von zwei Monaten danach beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrages an. (4) über den Antrag entscheidet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. (5) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte widerruft die Befreiung, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. (6) Wer nach Absatz 1 von der Versicherungspflicht befreit ist, kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf die Befreiung mit Wirkung vom Beginn des nächsten Monats an verzichten. § 8 (1) Auf Antrag des Arbeitgebers werden von der Versicherungspflicht befreit Personen, die in Betrieben oder im Dienst anderer als der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder anderer öffentlich-rechtlicher Verbände oder der Verbände von Trägern der Sozialversicherung oder an nicht öffentlichen Schulen oder Anstalten als Lehrer oder Erzieher beschäftigt sind, wenn ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist. Die Befreiung darf nur erfolgen, wenn die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist; sie kann an Auflagen gebunden werden. Die Befreiung kann für alle derzeitigen und zukünftigen Beschäftigten oder für Gruppen von ihnen oder für bestimmte Personen ausgesprochen werden. Die Befreiung wirkt von der Verleihung der Anwartschaft an, wenn sie innerhalb von zwei Monaten danach beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrages an. über den Antrag entscheiden die nach § 6 Abs. 2 zuständigen Stellen. Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 93 (2) Auf Antrag des Reeders sind von der Ver-sicherungspflicht zu befreien ausländische und staatenlose Besatzungsmitglieder deutscher Seefahrzeuge, die keinen Wohnsitz im Inland haben, soweit nicht zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen oder internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Sozialversicherung entgegenstehen, über den Antrag entscheidet die Seekasse. (3) Auf Antrag ihrer Gemeinschaft werden die in § 2 Nr. 7 genannten Personen von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen die in der Gemeinschaft übliche lebenslängliche Versorgung gewährleistet ist. Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. 3. Nachversicherung § 9 (1) Scheiden Personen aus der Beschäftigung, während der sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder nach § 8 Abs. 1 versicherungsfrei waren, aus, ohne daß ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung oder ihren Hinterbliebenen eine diesen Vorschriften oder Grundsätzen entsprechende Versorgung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt wird, so sind sie für die Zeit, in der sie sonst in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig gewesen wären, nachzuversichern. (2) Absatz 1 gilt bei Beamten auch für die Zeit des Vorbereitungsdienstes für den Beamtenberuf ohne Rücksicht darauf, ob während dieser Zeit Entgelt bezogen worden ist. (3) Scheiden Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 versicherungsfrei waren, aus der Bundeswehr aus, ohne daß ihnen nach soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen eine lebenslängliche Versorgung oder ihren Hinterbliebenen eine diesen Vorschriften oder Grundsätzen entsprechende Versorgung gewährt wird, so sind sie in der Rentenversicherung der Angestellten für die Dauer ihrer Dienstzeit nachzuversichern, a) wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr in diesem Versicherungszweig versicherungspflichtig werden, b) wenn sie nach dem Ausscheiden nicht rentenversicherungspflichtig werden, aber vor dem Eintritt in die Bundeswehr in diesem Versicherungszweig versicherungspflichtig waren, c) wenn sie die Voraussetzungen, der Buchstaben a und b nicht erfüllen, aber bei der Bundeswehr eine Beschäftigung ausgeübt haben, die sonst der Versicherungspflicht nach § 2 unterliegt. (4) Grundwehrdienstpflichtige im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes, die nach § 2 Nr. 8 nicht versicherungspflichtig waren, sind für die Dauer der Wehrdienstleistung nachzuversichern, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Wehrdienstes oder einer durch diesen aufgeschobenen oder unterbrochenen Berufsausbildung in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig werden. (5) Scheiden Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften aus ihrer Gemeinschaft aus, so sind sie für die Zeit, in der sie aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigt waren, aber der Versicherungspflicht nicht unterlagen oder nach § 8 Abs. 3 befreit waren, nachzuversichern, wenn dies von dem ausscheidenden Mitglied oder der Gemeinschaft innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden beantragt wird. (6) Die Nachversicherung nach den Absätzen 1 bis 5 entfällt, wenn bei dem Ausscheiden des Beschäftigten durch Tod keine Hinterbliebenen im Sinne der §§ 40 bis 44 vorhanden sind oder auch bei Durchführung der Nachversicherung keine Hinterbliebenenrente auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zu zahlen wäre. IL Freiwillige Versicherung 1. Weiterversicherung § 10 (1) Wer weder nach diesem Gesetz noch nach dem Vierten Buch der Reichsversicherungsordnung, dem Reichsknappschaftsgesetz oder dem Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk versicherungspflichtig ist und innerhalb von zehn Jahren während mindestens sechzig Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet hat, kann die Versicherung freiwillig fortsetzen (Weiterversicherung). Nach Erreichen der Altersgrenze für die Gewährung des Altersruhegeldes ist eine Weiterversicherung nur zulässig, wenn der Versicherte ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Angestellten, der Rentenversicherung der Arbeiter oder der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht bezieht. (2) Eine nach Absatz 1 zulässige Weiterversicherung kann während einer Berufsunfähigkeit oder einer Erwerbsunfähigkeit nur zur Anrechnung für das Altersruhegeld und die Hinterbliebenenrente erfolgen. (3) Hat der Versicherte die Voraussetzungen für die Weiterversicherung sowohl in der Rentenversicherung der Angestellten als auch in der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt, so kann er die Weiterversicherung nur in dem Versicherungszweig durchführen, in dem er zuletzt versicherungspflichtig war. 2. HöherverSicherung § 11 (1) Neben Beiträgen, die auf Grund der Versicherungspflicht oder der Berechtigung zur Weiterversicherung entrichtet sind, kann der Versicherte zusätzlich Beiträge zum Zwecke der Höherversicherung entrichten. (2) § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. 94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I ZWEITER ABSCHNITT Leistungen aus der Versicherung A. Regelleistungen § 12 Regelleistungcn sind 1. Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, 2. Renten, 3. Witwen- und Witwerrentenabfindungen, 4. Beitragserstattungen, 5. Beitröge für die Krankenversicherung der Rentner. I. Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit § 13 (1) Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet oder gemindert und kann sie voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden, so kann die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Maßnahmen in dem in § 14 bestimmten Umfang zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit gewähren. (2) Absatz 1 gilt für Empfänger von Rente wegen Berufsunfähigkeit (§ 23), wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 24) und für Empfänger von Hinterbliebenenrente, die wegen Berufsunfähigkeit die erhöhte Rente nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 beziehen, entsprechend. (3) Soweit nach Gesetz oder Satzung für die Durchführung von Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 ein Träger eines anderen Zweiges der Sozialversicherung oder eine sonstige durch Gesetz verpflichtete Stelle, insbesondere die Kriegsopferversorgung oder die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, zuständig ist, bleiben deren Verpflichtung und Zuständigkeit unberührt. § 14 (1) Die nach § 13 durchzuführenden Maßnahmen erstrecken sich auf Heilbehandlung, Berufsförderung und soziale Betreuung. (2) Die Heilbehandlung umfaßt alle erforderlichen medizinischen Maßnahmen, insbesondere Behandlung in Kur- und Badeorten und in Spezial-anstalten. (3) Die Berufsförderung umfaßt a) Maßnahmen zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit im bisherigen Beruf, b) Ausbildung für einen anderen nach der bisherigen Berufstätigkeit zumutbaren Beruf, c) Hilfe zur Erhaltung oder zur Erlangung einer Arbeitsstelle. Die Berufsförderung wird unter der Voraussetzung der Eignung und Mitarbeit des Betreuten bis zum Erreichen ihres angestrebten Zieles, in der Regel jedoch nicht länger als ein Jahr gewährt. In geeigneten Fällen kann die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Berufsförderung über diesen Zeitraum, jedoch nicht über zwei weitere Jahre hinaus, ausdehnen. Für nachgehende Maßnahmen gelten diese Fristen nicht. (4) Die soziale Betreuung umfaßt a) die Gewährung von Übergangsgeld während der Durchführung von Maßnahmen der Fleilbehandlung und der Berufsförderung, b) nachgehende Maßnahmen zur Sicherung des nach Durchführung der Heilbehandlung und der Berufsförderung erzielten Ergebnisses. (5) Für die im Einzelfall durchzuführenden Maßnahmen der Heilbehandlung, Berufsförderung und sozialen Betreuung ist durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Zusammenarbeit mit allen an der Durchführung beteiligten Stellen so früh wie möglich ein Gesamtplan aufzustellen. Auf Wunsch des Betreuten ist sein behandelnder Arzt zu beteiligen. (6) Die Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 bedarf der Zustimmung des Betreuten. § 15 (1) überträgt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Durchführung von Maßnahmen nach §§ 13 und 14 anderen Stellen, so bleibt sie dem Betreuten gegenüber verantwortlich. (2) Entstehen den die Maßnahmen durchführenden Stellen Aufwendungen, die über den Umfang ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verpflichtungen gegenüber dem Betreuten hinausgehen, so hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Mehrkosten zu erstatten. § 16 Ist Heilbehandlung notwendig und ist zugleich Krankenhilfe, Wochenhilfe oder Familienhilfe durch einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren, so kann an Stelle des Trägers der Krankenversicherung die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung Leistungen selbst übernehmen. Sie hat dem Betreuten dann mindestens das zu gewähren, was der Träger der Krankenversicherung nach Gesetz oder Satzung zu leisten hätte. Für die Dauer der Gewährung dieser Leistungen durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ruhen insoweit die Ansprüche des Betreuten gegen den Träger der Krankenversicherung, Der Träger der Krankenversicherung hat der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Ersatz zu leisten, soweit der Betreute nach Gesetz oder Satzung von dem Träger der Krankenversicherung Krankengeld zu beanspruchen gehabt hätte. Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 95 § 17 Ist Berufsförderung notwendig, so veranlaßt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen bei der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, soweit diese zur Durchführung im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften zuständig ist und über geeignete Einrichtungen verfügt. Ist dies nicht der Fall, so kann die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte andere Einrichtungen, insbesondere solche der Kriegsopferversorgung oder der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der verfügbaren Plätze nach Vereinbarung in Anspruch nehmen oder die Maßnahmen selbst durchführen. § 18 (1) Für die Zeit, in der die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durchführt, hat sie dem Betreuten ein Übergangsgeld zu gewähren. Hat der Betreute vor Beginn der Maßnahmen Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit oder auf erhöhte Rente nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 gestellt, so beginnt das Übergangsgeld mit dem Zeitpunkt, von dem an die Rente oder der erhöhte Rentenbetrag zu zahlen gewesen wäre. (2) Die Höhe des Übergangsgeldes wird durch übereinstimmende Beschlüsse der Organe der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte unter Berücksichtigung der Zahl der von dem Betreuten vor Beginn der Maßnahmen überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen festgesetzt. Das Übergangsgeld für Versicherte beträgt mindestens 50 vom Hundert und höchstens 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, das im Durchschnitt der letzten zwölf mit Beiträgen belegten Monate oder, wenn dies für den Betreuten günstiger ist, im Durchschnitt der letzten sechsunddreißig mit Beiträgen belegten Monate der Beitragsentrichtung zugrunde lag. Sind Beiträge durch Verwendung von Beitragsmarken entrichtet, so sind bei der Berechnung die Beträge anzusetzen, die den Mittelwerten . der den Beitragsklassen nach § 114 zugeordneten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen entsprechen. Werden dem Betreuten Unterkunft und Verpflegung gewährt, so kann das Übergangsgeld bis auf ein Drittel des nach den Sätzen 2 und 3 zu gewährenden Betrages ermäßigt werden. (3) Übergangsgeld wird insoweit nicht gewährt, als der Betreute während der Durchführung der Maßnahmen Arbeitsentgelt, anderes Erwerbseinkommen oder eine Rente aus der Rentenversicherung der Angestellten, der Rentenversicherung der Arbeiter oder der knappschaftlichen Rentenversicherung bezieht. § 19 Für die Dauer der Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit besteht kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit oder auf erhöhte Rente nach § 45 Abs. 2 Nr. 2, es sei denn, daß die Rente oder die Rentenerhöhung bereits vor Beginn der Maßnahmen bewilligt war; das gleiche gilt für den Zeitraum vor Beginn der Durchführung solcher Maßnahmen, für den nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Übergangsgeld zu zahlen ist. § 20 (1) Entzieht sich ein Versicherter ohne triftigen Grund der Durchführung einer von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vorgesehenen Maßnahme der Heilbehandlung oder einer nach der bisherigen Berufstätigkeit des Versicherten zumutbaren Maßnahme der Berufsförderung oder einer nachgehenden Maßnahme (§ 14 Abs. 1 bis 4), so kann ihm die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit ganz oder teilweise auf Zeit versagt werden, wenn Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit in den nächsten drei Jahren nach der Weigerung eintritt und ganz oder überwiegend auf Umständen beruht, zu deren Behebung die vorgesehene Maßnahme durchgeführt werden sollte. Der Versicherte ist auf diese Folge vorher schriftlich hinzuweisen. (2) Entzieht sich ein Empfänger von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit ohne triftigen Grund der Durchführung einer von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vorgesehenen Maßnahme, so kann ihm die Rente ganz oder teilweise auf Zeit versagt werden, wenn die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit durch die vorgesehene Maßnahme voraussichtlich beseitigt worden wäre. Der Rentenempfänger ist auf diese Folge vorher schriftlich hinzuweisen. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Empfänger von Hinterbliebenenrenten in bezug auf den wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 zustehenden Rentenerhöhungsbetrag. (4) Nicht zumutbar ist eine Heilbehandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit des Versicherten verbunden ist, eine Operation auch dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. § 21 (1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist gehalten, mit den Trägern der anderen Zweige der Sozialversicherung, den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, den Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung, den Gesundheitsbehörden, den Trägern der öffentlichen Fürsorge, den kassenärztlichen Vereinigungen und den Ärzten zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der von ihnen zu betreuenden Personen zusammenzuarbeiten. Das Nähere soll durch Vereinbarungen oder durch andere geeignete Maßnahmen geregelt werden. Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften ist anzustreben. (2) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung sind 96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I verpflichtet, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte davon Mitteilung zu machen, wenn sie in ihrem Geschäftsbereich Fälle feststellen, in denen die Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit eines Betreuten durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte angezeigt erscheint. II. Renten 1. Renten an Versicherte § 22 Rentenleistungen an Versicherte sind 1. Renten wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit, 2. Ruhegeld nach Erreichen dei Altersgrenze (Altersruhegeld). a) Voraussetzungen der Renten an Versicherte § 23 (1) Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält der Versicherte, der berufsunfähig ist, wenn die Wartezeit erfüllt ist. (2) Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist. (3) Die Wartezeit für die Rente wegen Berufsunfähigkeit ist erfüllt, wenn vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Versicherungszeit von sechzig Kalendermonaten zurückgelegt ist. (4) Für die Gewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit aus Beiträgen der Höherversicherung ist die Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich. § 24 (1) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält der Versicherte, der erwerbsunfähig ist, wenn die Wartezeit erfüllt ist. (2) Erwerbsunfähig ist der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. (3) Die Wartezeit für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist erfüllt, wenn vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine Versicherungszeit von sechzig Kalendermonaten zurückgelegt ist. (4) Für die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus Beiträgen der Höherversicherung ist die Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich. (5) Neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht gewährt. § 25 (1) Altersruhegeld erhält der Versicherte, der das 65. Lebensjahr vollendet hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist. (2) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit erfüllt hat und seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos ist, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Das Altersruhegeld fällt mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der Berechtigte in eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit eintritt. Endet diese Beschäftigung oder Tätigkeit wieder, so wird das Altersruhegeld auf Antrag bereits mit dem Ersten des auf das Ende der Beschäftigung folgenden Kalendermonats wiedergewährt. Eine Beschäftigung oder Tätigkeit, die über eine gelegentliche Aushilfe nicht hinausgeht, bleibt außer Betracht. (3) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch die Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist und wenn sie in den letzten zwanzig Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und eine solche Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausübt. Einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 stehen mit freiwilligen Beiträgen belegte Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit gleich, soweit die Versicherte während dieser Zeiten nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei war. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 findet Anwendung. (4) Die Wartezeit für das Altersruhegeld ist erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von einhundertachtzig Kalendermonaten zurückgelegt ist. (5) Für die Gewährung des Altersruhegeldes aus Beiträgen der Höherversicherung ist die Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich. (6) Neben dem Altersruhegeld wird Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit nicht gewährt. b) Anrechnungsfähige Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit § 26 Auf die Wartezeit für die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit und für das Altersruhegeld werden die ab 1. Januar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten (§ 27) angerechnet. Ist in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1924 und dem 30. November 1948 mindestens ein Beitrag für die Zeit nach dem 31. Dezember 1923 entrichtet, so werden auch die vor dem 1. Januar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten angerechnet. Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 97 § 27 (1) Anrechnungsfähige Versicherungszeiten sind a) Zeiten, für die Beiträge wirksam entrichtet sind oder nach §119 Abs. 6 als entrichtet gelten (Beitragszeiten), b) Zeiten ohne Beitragsleistung nach § 28 (Ersatzzeiten). (2) Sind Pflichtbeiträge durch Abführung an eine Einzugsstelle (§ 121) entrichtet, so werden Kalendermonate, die nach Absatz 1 nur teilweise als Versicherungszeit anrechnungsfähig wären, voll angerechnet. § 28 (1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden als Ersatzzeiten angerechnet 1. Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes, der auf Grund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet worden ist, sowie Zeiten der Kriegsgefangenschaft und einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit, 2. Zeiten der Internierung oder der Verschleppung sowie Zeiten einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit, wenn der Versicherte Heimkehrer im Sinne des § 1 des Heimkehrergesetzes ist, 3. Zeiten, in denen der Versicherte während eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen an der Rückkehr aus dem Ausland verhindert gewesen ist, 4. Zeiten der Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 des Bundesentschädigungsgesetzes, Zeiten einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit sowie Zeiten der durch Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des genannten Gesetzes hervorgerufenen Arbeitslosigkeit oder eines Auslandsaufenthalts bis zum 31. Dezember 1949, w enn der Versicherte Verfolgter im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes ist, 5. Zeiten des Gewahrsams und einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit bei Personen im Sinne des § 1 des Häftlingshilfegesetzes, 6. die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1946 sowie außerhalb dieses Zeitraumes liegende Zeiten der Vertreibung oder Flucht und einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit bei Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes. (2) Die in Absatz 1 aufgeführten Zeiten werden als Ersatzzeiten für die Erfüllung der Wartezeit nur angerechnet, wenn eine Versicherung vorher bestanden hat und während der Ersatzzeit Versiche- rungspflicht nicht bestanden hat. Sie werden auch ohne vorhergehende Versicherungszeiten angerechnet, wenn a) innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Ersatzzeit oder einer durch sie aufgeschobenen oder unterbrochenen Ausbildung eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen worden ist oder b) nach einer Ersatzzeit des Absatzes 1 Nr. 4 der Verfolgte bis zum 27. August 1949 eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen hatte. § 29 Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherte 1. infolge eines Arbeitsunfalls oder 2. während oder infolge eines militärischen oder militärähnlichen Dienstes im Sinne der §§2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes, der auf Grund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet worden ist, sowie während der Kriegsgefangenschaft oder 3. infolge unmittelbarer Kriegseinwirkung im Sinne des § 5 des Bundesversorgungsgesetzes oder 4. als Verfolgter des Nationalsozialismus im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes infolge von Maßnahmen im Sinne des § 2 des Bundesentschädigungsgesetzes oder 5. während oder infolge der Internierung oder der Verschleppung im Sinne des § 1 Abs. 3 und 4 des Heimkehrergesetzes oder 6. als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes durch Folgen der Vertreibung oder der Flucht berufsunfähig geworden oder gestorben ist. c) Zusammensetzung und Berechnung der Renten aa) Renten wegen Berufsunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit § 30 (1) Der Jahresbetrag der Rente wegen Berufsunfähigkeit ist für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr (§ 35) 1 vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 32); er erhöht sich um die Steigerungsbeträge für entrichtete Beiträge der Höherversicherung (§ 38) und um den Kinderzuschuß (§ 39). (2) Für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß der Vomhundertsatz 1,5 beträgt. Wird der Empfänger einer Rente wegen Berufsunfähigkeit erwerbsunfähig, so ist die bisherige Rente in eine Rente nach Satz 1 umzuwandeln. Eine bisher angerechnete Zurechnungszeit (§ 37) ist in gleichem Umfang anzurechnen. Ver-sicherungs- und Ausfallzeiten, die nach Eintritt der Berufsunfähigkeit zurückgelegt wurden, sind zusätzlich zu berücksichtigen; dies gilt für die während 98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I einer angerechneten Zurechnungszeit zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten nur dann, wenn bei Kürzung der Zurechnungszeit um diese Zeiten deren Berücksichtigung eine höhere Rente ergibt. bb) Altersruhegeld § 31 (1) Der Jahresbetrag des Altersruhegeldes ist für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr (§ 35) 1,5 vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage (§32); er erhöht sich um die Steigerungsbeträge für entrichtete Beiträge der Höherversicherung (§ 38) und um den Kinderzuschuß (§ 39). (2) Vollendet ein Empfänger von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit das 65. Lebensjahr und hat er die Wartezeit für das Altersruhegeld erfüllt, so ist die Rente in das Altersruhegeld umzuwandeln. Nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit entrichtete Beiträge sind bei der Berechnung des Altersruhegeldes zusätzlich zu berücksichtigen. Als Altersruhegeld wird mindestens die unter Anwendung des § 30 Abs. 2 und des § 37 berechnete Rente gewährt; bei der Gegenüberstellung bleibt der Kinderzuschuß außer Betracht. cc) Gemeinsame Bestimmungen für die Berechnung der Renten § 32 (1) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage ist der Vomhundertsatz der allgemeinen Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis entspricht, in dem während der zurückgelegten Beitragszeiten der Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten zu dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherungen der Angestellten und der Arbeiter ohne Lehrlinge und Anlernlinge gestanden hat;, sie wird bei der Rentenberechnung höchstens bis zu der im Jahre des Versicherungsfalls geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 112 Abs. 2) berücksichtigt. (2) Allgemeine Bemessungsgrundlage ist der durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherungen der Angestellten und der Arbeiter ohne Lehrlinge und Anlernlinge im Mittel des dreijährigen Zeitraumes vor dem Kalenderjahr, das dem Eintritt des Versicherungsfalles voraufgegangen ist. (3) Das Verhältnis, in dem der Bruttoarbeitsent-gelt des Versicherten zu dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten gestanden hat, wird wie folgt berechnet: a) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohnoder Beitragsklassen entrichtet sind, wird die Zahl der entrichteten Beiträge jeder einzelnen Klasse mit den Werten vervielfältigt, die in der Tabelle der Anlage 1 und für die Kalenderjahre ab 1956 in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 33 Abs. 1 für diese Klasse und für die einzelnen Zeiträume der Beitragsentrichtung angegeben sind. b) Für Zeiten vom l.Juli 1942 an, für die Beiträge im Lohnabzugsverfahren entrichtet sind, wird für jedes Kalenderjahr der in der Versicherungskarte eingetragene Arbeitsentgelt, soweit er der Beitragsbemessung zugrunde lag, im Vomhundertsatz des in der Tabelle der Anlage 2 und für die Kalenderjahre ab 1956 in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 33 Abs. 1 für dasselbe Kalenderjahr angegebenen durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelts aller Versicherten ausgedrückt. Der Vomhundertsatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um 1 zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 erscheinen würde. c) Für das Kalenderjahr, in dem der Versicherungsfall eintritt, und für das vöraufgegan-gene Kalenderjahr gelten bei den Berechnungen nach den Buchstaben a und b die für den letzten Zeitraum in den Tabellen der Anlagen 1 und 2 und in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 33 Abs. 1 bestimmten Werte. Aus den durch die Berechnungen nach den Buchstaben a bis c festgestellten Werten ist der Durchschnitt für die gesamten zurückgelegten Beitragszeiten zu bilden; für die Ausrechnung ist Buchstabe b Satz 2 anzuwenden. Der errechnete Durchschnitt ist der für die Anwendung des Absatzes 1 maßgebende Vomhundertsatz. (4) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten sind, bleiben bei der Berechnung nach Absatz 3 die Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre außer Betracht, wenn dies zu einem höheren Vomhundertsatz im Sinne von Absatz 3 letzter Satz führt. (5) Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur Weiterversicherung oder zur Selbstversicherung entrichtet sind, werden bei Anwendung der Absätze 1 und 3 wie Pflichtbeiträge derjenigen Beitragsklasse behandelt, mit der sie im Betrag des Beitrages übereinstimmen. (6) Bei versicherungspflichtigen Selbständigen stehen das der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Arbeitseinkommen und bei den nach § 2 Nr. 7 und 8 versicherungspflichtigen Personen die der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Geld- und Sachbezüge dem Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 und 3 gleich. (7) Beiträge, die in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben bei Anwendung der Absätze 1 und 3 unberücksichtigt. (8) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit werden nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur die vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit entrichteten Beiträge berücksichtigt. § 33 (1) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhören des Statistischen Bundesamtes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zum 31. Dezember jeden Jahres Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 99 a) die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne des § 32 Abs. 2 für das folgende Kalenderjahr, b) in Ergänzung der Tabelle der Anlage 1 (zu § 32) die Werte für nach Beitragsklassen entrichtete Beiträge nach dem Verhältnis, in dem der Mittelwert des den Beitragsklassen nach § 114 zugeordneten Bruttoarbeitsentgelts oder Bruttoarbeitseinkommens zum durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten im Sinne des § 32 Abs. 1 und 2 gestanden hat, für das voraufgegangene Kalenderjahr, c) in Ergänzung der Tabelle der Anlage 2 (zu § 32) den durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten im Sinne des § 32 Abs. 1 und 2 für das voraufgegangene Kalenderjahr. (2) Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über das Verfahren zur Ermittlung des Verhältnisses zwischen dem von dem Versicherten erzielten Bruttoarbeitsentgelt und dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten bestimmen. Er kann hierfür eine Berechnung nach Werteinheiten vorschreiben, die den von dem Versicherten erzielten Arbeitsentgelt in Vomhundertsätzen des durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller Versicherten ausdrücken, und hierbei Werteinheiten für Entgeltsstufen festlegen. (3) Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn die Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind oder wenn die Versicherungsunterlagen nicht erkennen lassen, für welches Kalenderjahr die Beiträge entrichtet sind. § 34 Ergibt die nach § 110 aufzustellende versicherungstechnische Bilanz, daß zum Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben der Rentenversicherung der Angestellten in den nächsten fünf Jahren eine Inangriffnahme der nach § 110 vorgesehenen Rücklage um mehr als die Hälfte oder eine Beitragserhöhung nach §§ 110 und 112 oder eine Erhöhung des Bundeszuschusses über das in § 116 vorgesehene Maß hinaus oder die Inanspruchnahme der Bundesgarantie nach § 111 notwendig ist, so ist die allgemeine Bemessungsgrundlage für die folgenden Kalenderjahre durch besonderes Gesetz festzulegen. § 35 (1) Bei der Ermittlung der Anzahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre im Sinne der §§30 und 31 werden die auf die Wartezeit anzurechnenden Versicherungszeiten (§§ 26 bis 28), die Ausfallzeiten (§ 36) und die Zurechnungszeit (§ 37) zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. (2) Je zwölf durch in Absatz 1 genannte Zeiten belegte Monate ergeben ein Versicherungsjahr. (3) Ergibt sich bei der Berechnung ein Rest, von weniger als zwölf Monaten, so werden mehr als sechs Monate als ein volles und sechs oder weniger Monate als ein halbes anrechnungsfähiges Versicherungsjahr gerechnet. (4) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit werden nur die vor Eintritt der Berufsunfähigkeit und für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur die vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten berücksichtigt. (5) In den Fällen des § 29 gelten mindestens fünf Versicherungsjahre als anrechnungsfähig. § 36 (1) Ausfallzeiten im Sinne des § 35 sind 1. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine infolge Krankheit oder Unfall bedingte, länger als sechs Wochen andauernde Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden ist, wenn sie in den Versicherungskarten oder sonstigen Nachweisen bescheinigt sind, 2. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch Schwangerschaft oder Wochenbett unterbrochen worden ist, wenn sie in den Versicherungskarten oder sonstigen Nachweisen bescheinigt sind, 3. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine länger als sechs Wochen andauernde Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist, vom Ablauf der sechsten Woche an, wenn der bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldete Arbeitslose a) versicherungsmäßiges Arbeitslosengeld (Arbeitslosenunterstützung) oder b) Arbeitslosenhilfe (Krisenunterstützung, Arbeitslosenfürsorge) oder c) Unterstützung aus der öffentlichen Fürsorge oder d) Familienunterstützung bezogen hat oder eine dieser Leistungen wegen Zusammentreffens mit anderen Bezügen, wegen eines Einkommens oder wegen der Berücksichtigung von Vermögen nicht gewährt worden ist, 4. Zeiten einer nach Vollendung des 15. Lebensjahres liegenden weiteren Schulausbil-dung sowie einer abgeschlossenen Fachschul- oder Hochschulausbildung, wenn im Anschluß daran oder nach Beendigung einer an die Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung anschließenden Ersatzzeit im Sinne des § 28 innerhalb von zwei Jahren eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen worden ist, jedoch eine Schul- oder Fachschulausbildung nur bis zur Höchstdauer von vier Jahren, eine Hochschulausbildung nur bis zur Höchstdauer von fünf Jahren, 100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 5. Zeiten des Bezuges einer Rente, die mit einer angerechneten Zurechnungszeit (§ 37) zusammenfallen, wenn nach Wegfall der Rente erneut Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit oder wenn Altersruhegeld oder Hinterbliebenenrente zu gewähren ist. (2) Ausfallzeiten werden längstens bis zum Eintritt des Versicherungsfalles angerechnet. Zeiten der Arbeitslosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, in denen ein Altersruhegeld nach § 25 Abs. 2 bezogen wurde, gelten nicht als Ausfallzeiten. (3) Die Ausfallzeiten nach Absatz 1 werden nur dann angerechnet, wenn die Zeit vom. Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter sechzig Monaten, mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist. Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei werden und die Versicherung freiwillig fortsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich. (4) Kalendermonate, die nur teilweise mit Ausfallzeiten belegt sind, werden voll angerechnet. § 37 (1) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 55. Lebensjahres berufsunfähig oder erwerbsunfähig geworden sind und bei denen von den letzten sechzig Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens sechsunddreißig Kalendermonate oder die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind, ist bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre die Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Vollendung des 55. Lebensjahres den zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten hinzuzurechnen (Zurechnungszeit). (2) Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungs-frei werden und die Versicherung freiwillig fortsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge bei Anwendung des Absatzes 1 den Pflichtbeiträgen gleich. (3) § 36 Abs. 4 gilt entsprechend. § 38 Für Beiträge der Höherversicherung werden Steigerungsbeträge gewährt. Der jährliche Steigerungsbetrag für jeden Beitrag wird von seinem Nennwert in einem Vomhundertsatz berechnet. Er beträgt 20 vom Hundert des Beitrages, sofern der Beitrag im Alter bis zum 30. Jahre, 18 vom Hundert des Beitrages, sofern der Beitrag im Alter vom 31. bis zum 35. Jahre, 16 vom Hundert des Beitrages, sofern der Beitrag im Alter vom 36. bis zum 40, Jahre, 14 vom Hundert des Beitrages, sofern der Beitrag im Alter vom 41. bis zum 45. Jahre, 12 vom Hundert des Beitrages, sofern der Beitrag im Alter vom 46. bis zum 50. Jahre, 11 vom Hundert des Beitrages, sofern der Beitrag im Alter vom 51. bis zum 55. Jahre, 10 vom Hundert des Beitrages, sofern der Beitrag im Alter vom 56. Jahre an entrichtet worden ist. Hierbei gilt als Alter bei Entrichtung des Beitrages der Unterschied zwischen dem Jahr des Ankaufs der Beitragsmarke und dem Geburtsjahr. § 39 (1) Die Rente wegen Berufsunfähigkeif oder wegen Erwerbsunfähigkeit und das Altersruhegeld erhöhen sich für jedes Kind um den Kinderzuschuß. (2) Als Kinder gelten 1. die ehelichen Kinder, 2. die in den Haushalt des Rentenberechtigten aufgenommenen Stiefkinder, 3. die für ehelich erklärten Kinder, 4. die an Kindes Statt angenommenen Kinder, 5. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft oder seine Unterhaltspflicht festgestellt ist, 6. die unehelichen Kinder einer Versicherten, 7. die Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Kindergeldgesetzes, wenn das Pflegekindschaftsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles begründet worden ist. (3) Der Kinderzuschuß wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt, über diesen Zeitpunkt hinaus wird der Kinderzuschuß längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für ein unverheiratetes Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert. (4) Der Kinderzuschuß beträgt jährlich ein Zehntel der für die Berechnung der Rente maßgebenden allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 2). (5) Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit und das Altersruhegeld einer versicherten Ehefrau werden für ihre Kinder, die eheliche Kinder des Ehemannes sind oder deren rechtliche Stellung haben, sowie für ihre in ihrem Haushalt aufgenommenen Stiefkinder und die Pflegekinder um den Kinderzuschuß nur erhöht, wenn die Versicherte vor Eintritt des Versicherungsfalles den Unterhalt der Kinder überwiegend bestritten hat. (6) Mehreren Berechtigten wird der Kinderzuschuß für dasselbe Kind nur einmal gewährt, und zwar demjenigen, der das Kind überwiegend unterhält. (7) Der Kinderzuschuß wird vom Beginn des Monats an, in dem die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem sie entfallen, gewährt. Nr. 4 – Tag der Ausgabe: (8) Der Kinderzuschuß, auf den ein Berechtigter Anspruch hat, kann mit seiner Zustimmung einem Dritten auf dessen Antrag ausgehändigt werden, wenn dieser den Unterhalt des Kindes überwiegend bestreitet. Eine Verfügung des Berechtigten über den Kinderzuschuß für diese Zeit ist unwirksam. Verweigert der Berechtigte die Zustimmung oder ist sie aus einem anderen Grunde nicht zu erlangen, so kann sie vom Versicherungsamt ersetzt werden. 2. Renten an Hinterbliebene a) Allgemeine Voraussetzungen § 40 (1) Hinterbliebenenrenten sind Witwenrenten, Witwerrenten, Waisenrenten und Renten nach §§42 und 43 Abs. 2. (2) Die Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn für den Verstorbenen zur Zeit seines Todes eine Versicherungszeit von sechzig Kalendermonaten zurückgelegt ist oder die Wartezeit nach § 29 als erfüllt gilt. (3) Für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus Beiträgen der Höherversicherung ist die Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich. b) Voraussetzungen der einzelnen Rentenarten § 41 Nach dem Tode des versicherten Ehemannes erhält seine Witwe eine Witwenrente. § 42 Einer früheren Ehefrau des Versicherten, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, wird nach dem Tode des Versicherten Rente gewährt, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder wenn er im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat. § 43 (1) Witwerrente erhält der Ehemann nach dem Tode seiner versicherten Ehefrau, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat. (2) § 42 gilt entsprechend. § 44 : Bonn, den 26. Februar 1957 101 (2) Waisenrente erhalten nach dem Tode einer versicherten Ehefrau ihre Kinder, die eheliche Kinder des hinterbliebenen Ehemannes sind oder deren rechtliche Stellung haben, sowie ihre in ihrem Haushalt aufgenommenen Stiefkinder und die Pflegekinder nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt der Kinder überwiegend bestritten hat. c) Zusammensetzung und Berechnung der Renten § 45 (1) Die Witwen- und die Witwerrente und die Renten nach §§42 und 43 Abs. 2 betragen sechs Zehntel der nach § 30 Abs. 1 ohne Berücksichtigung einer Zurechnungszeit berechneten Versichertenrente ohne Kinderzuschuß. (2) Die in Absatz 1 genannten Renten betragen sechs Zehntel der nach § 30 Abs. 2 berechneten Versichertenrente ohne Kinderzuschuß, 1. wenn der Berechtigte das 45. Lebensjahr vollendet hat, 2. solange der Berechtigte berufsunfähig oder erwerbsunfähig (§ 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2) ist oder mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht. (3) §31 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Sind mehrere Berechtigte nach §§ 41 und 42 oder nach § 43 Abs. 1 und 2 vorhanden, so erhält jeder von ihnen nur den Teil der für ihn nach den Absätzen 1 bis 3 zu berechnenden Rente, der im Verhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten entspricht. Ist nach Feststellung der Renten ein weiterer Berechtigter zu berücksichtigen, so sind die Renten nach Satz 1 neu festzustellen mit Wirkung vom Ablauf des Monats, der dem Monat folgt, in dem der neue Feststellungsbescheid zugestellt wird. (5) Für die ersten drei Monate wird der Witwe oder dem Witwer an Stelle der Rente nach den Absätzen 1 bis 4 die Rente ohne Kinderzuschuß gewährt, die dem Versicherten im Zeitpunkt seines Todes zustand, oder, wenn der Versicherte zu diesem Zeitpunkt nicht rentenberechtigt war, die Rente des Versicherten ohne Kinderzuschuß, aus der die Rente nach den Absätzen 1 bis 3 zu berechnen ist. § 46 (1) Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen ein Zehntel, bei Vollwaisen ein Fünftel der nach § 30 Abs. 2 berechneten Versichertenrente ohne Kinderzuschuß zuzüglich Rententeilen aus der Höherversicherung. § 31 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Waisenrente erhöht sich um den Kinderzuschuß (§ 39 Abs. 4). (2) Liegt die Voraussetzung des § 40 Abs. 2 nicht vor, so wird aus Beiträgen der Höherversicherung, die der Versicherte entrichtet hat, Rente in Höhe von vier Zehnteln der Steigerungsbeträge (§ 38) jährlich gewährt. (1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Versicherten seine Kinder (§ 39 Abs. 2) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für ein unverheiratetes Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert. 102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I § 47 (1) Die Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen nicht höher sein als die unter Berücksichtigung der nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit entrichteten Beiträge nach § 30 Abs. 2 berechnete Rente des Versicherten einschließlich des Kinderzuschusses; sie werden sonst nach dem Verhältnis ihrer Höhe gekürzt. Für jedes nachgeborene Kind erhöht sich der Höchstbetrag um einen Kinderzuschuß. Beim Ausscheiden eines Hinterbliebenen erhöhen sich die Hinterbliebenenrenten bis zum zulässigen Höchstbetrage. Sind die Hinterbliebenenrenten nach Ablauf des Todesjahres des Versicherten neu zu berechnen, so ist ihrer Berechnung die Versichertenrente zugrunde zu legen, die einer inzwischen erfolgten Anpassung (§§ 49 bis 52) entspricht. (2) Absatz 1 gilt nicht für den Rententeil, der auf Beiträgen der Höherversicherung beruht. d) Renten bei Verschollenheit § 48 (1) Die Hinterbliebenenrente wird auch gewährt, wenn der Versicherte verschollen ist. Er gilt als verschollen, wenn während eines Jahres keine glaubhaften Nachrichten von ihm eingegangen sind und die Umstände seinen Tod wahrscheinlich machen. (2) Von den Hinterbliebenen kann die eidesstattliche Erklärung verlangt werden, daß sie von dem Leben des Verschollenen keine anderen als die angezeigten Nachrichten erhalten haben. (3) Den Todestag Verschollener stellt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach billigem Ermessen fest. 3. Gemeinsame Vorschriften für Renten an Versicherte und für Renten an Hinterbliebene a) Anpassung der laufenden Renten § 49 (1) Bei Veränderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 2) werden die Renten durch Gesetz angepaßt. (2) Die Anpassung hat der Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität sowie den Veränderungen des Volkseinkommens je Erwerbstätigen Rechnung zu tragen. (3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Renten oder Rententeile, die aus Steigerungsbeträgen für Beiträge der Höherversicherung bestehen § 50 Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alljährlich bis zum 30. September, erstmalig im Jahre 1958, über die Finanzlage der Rentenversicherung der Angestellten, die Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität sowie die Veränderungen des Volkseinkommens je Erwerbstätigen in dem voraufgegangenen Kalenderjahr zu berichten, das Gutachten des Sozialbeirates vorzulegen und Vorschläge für die nach § 49 zu treffenden Maßnahmen zu machen. § 51 Der Sozialbeirat wird für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung beim Bundesministerium für Arbeit gebildet. Er besteht aus drei Vertretern der Versicherten, drei Vertretern der Arbeitgeber, einem Vertreter der Bank deutscher Länder, drei Vertretern der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. Dem Bundesminister für Arbeit obliegt die Geschäftsführung. § 52 Die Mitglieder des Sozialbeirates werden für die Dauer von vier Jahren von der Bundesregierung berufen. Je einen Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber schlagen vor a) für die Rentenversicherung der Angestellten der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, b) für die Rentenversicherung der Arbeiter der Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger, c) für die knappschaftliche Rentenversicherung der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften. Die vorgeschlagenen Vertreter müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in den Organen von Versicherungsträgern nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung erfüllen. Die Berufung der drei Vertreter der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erfolgt nach Anhören der westdeutschen Rektorenkonferenz. b) Renten auf Zeit § 53 (1) Besteht begründete Aussicht, daß die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein wird, so ist die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit oder die Hinterbliebenenrente nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 vom Beginn der siebenundzwanzigsten Woche an, jedoch nur auf Zeit und längstens für zwei Jahre von der Bewilligung an zu gewähren. (2) Die Rente fällt mit Ablauf des im Rentenfeststellungsbescheid zu bestimmenden Zeitraumes weg, ohne daß es eines Entziehungsbescheides bedarf. Ist ein Empfänger einer Rente nach § 30 Abs. 2 nicht mehr erwerbsunfähig, aber noch berufsunfähig, so steht ihm von diesem Zeitpunkt an eine Rente nach § 30 Abs. 1 zu. Liegen die Voraussetzungen für eine Rente nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr vor, weil Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, so steht dem Berechtigten von diesem Zeitpunkt an eine Rente nach § 45 Abs. 1 zu. Dem Berechtigten ist ein Bescheid zu erteilen. (3) Die Rente auf Zeit kann wiederholt gewährt werden, jedoch nicht über die Dauer von vier Jahren seit dem ersten Rentenbeginn hinaus, wenn sich die Bezugszeiten unmittelbar anschließen. Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 103 c) Ausschluß oder Versagung der Renten § 54 (1) Wer sich absichtlich berufsunfähig oder erwerbsunfähig macht, hat keinen Anspruch auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit. Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf die Rente, wenn sie den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben. (2) Hat sich der Versicherte oder ein Hinterbliebener die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit beim Begehen einer Handlung, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist, zugezogen, so kann die Rente ganz oder teilweise versagt werden. Zuwiderhandlungen gegen Bergpolizeiverordnungen oder bergpolizeiliche Anordnungen oder die Verletzung des § 93 Abs. 2 und 3 und der §§95 bis 97 der Seemannsordnung gelten nicht als Vergehen im Sinne des vorstehenden Satzes. Die Rente kann den im Inland wohnenden Angehörigen ganz oder teilweise überwiesen werden, wenn derjenige, dem die Rente versagt wird, diese Angehörigen bisher überwiegend unterhalten hat. (3) Die Rente kann auch versagt werden, wenn wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der Person des Antragstellers liegenden Grundes kein strafgerichtliches Urteil ergeht. d) Zusammentreffen und Ruhen von Renten § 55 (1) Trifft eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, wegen Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Angestellten mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen, so ruht die Rente aus der Rentenversicherung der Angestellten insoweit, als sie zusammen mit der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowohl 85 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Verletztenrente zugrunde liegt, als auch 85 vom Hundert der für ihre Berechnung maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 1 und 3) übersteigt. (2) Absatz 1 gilt auch, soweit an die Stelle der Verletztenrente Krankenhauspflege oder Heilanstaltspflege (Anstaltspflege) tritt; die Heilanstalts-pllege (Anstaltspflege) steht dabei der Vollrente gleich. (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Verletztenrente 1. für einen Unfall gewährt wird, der sich nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres ereignet, 2. auf eigener Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten beruht, 3. schon ein Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes herbeiführt. (4) Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit oder das Altersruhegeld wird unverkürzt bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zum ersten Male ausgezahlt wird. § 56 (1) Trifft eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer Witwenoder Witwerrente aus der Rentenversicherung der Angestellten zusammen, so ruht die Rente aus der Rentenversicherung der Angestellten insoweit, als sie zusammen mit der Rente aus der Unfallversicherung sechs Zehntel der Rentenbezüge übersteigt, die dem Verstorbenen zur Zeit des Todes als Vollrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der Rentenversicherung der Angestellten ohne Kinderzulage und ohne Kinderzuschuß zugestanden hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig gewesen wäre. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Renten nach §§42 und 43 Abs. 2. (3) Absatz 1 und § 55 sind auf die Renten nach § 45 Abs. 5 nicht anzuwenden. (4) Die Waisenrente ohne Kinderzuschuß aus der Rentenversicherung der Angestellten ruht beim Zusammentreffen mit einer Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung insoweit, als sie zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung jährlich ein Fünftel, für eine Vollwaise drei Zehntel der allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 2), die für das Todesjahr des Versicherten gilt, übersteigt. (5) § 55 Abs. 4 gilt entsprechend. § 57 (1) Trifft eine Rente aus eigener Versicherung mit einer Witwen- oder Witwerrente oder einer Rente nach §§ 42 oder 43 Abs. 2 zusammen, so wird von zwei Zurechnungszeiten (§ 37) nur die für den Berechtigten günstigere angerechnet; die Rente, bei der die Zurechnungszeit nicht berücksichtigt wird, ruht insoweit. (2) Treffen mehrere Waisenrenten zusammen, so wird nur die höchste Rente gewährt. Die übrigen Renten ruhen. (3) Trifft eine Waisenrente mit einer Versichertenrente zusammen, so ruht die Waisenrente. (4) Absätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt wird. § 58 Der Berechtigte ist verpflichtet, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung und aus der Rentenversicherung mitzuteilen, wenn sie mit Bezügen aus der Rentenversicherung der Angestellten zusammentreffen; solange er die Frage nach solchen Bezügen nicht beantwortet, kann die Rente einbehalten werden. Der Berechtigte ist auf diese Folge vorher schriftlich hinzuweisen. 104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I § 59 (1) Ist die Rente, auf die eine der Vorschriften der §§ 55 bis 57 anzuwenden ist, wegen einer Änderung in den Bezügen des Berechtigten neu zu berechnen, so ist bei den maßgebenden Bezugsgrößen eine inzwischen erfolgte Anpassung der Renten nach §§ 49 bis 52 entsprechend zu berücksichtigen. (2) Bei einer Rente, auf die eine der Vorschriften der §§ 55 bis 57 angewendet ist, bewirkt eine Änderung der Bezüge des Berechtigten, die nur auf einer Anpassung der Renten nach §§49 bis 52 beruht, keine Veränderung nach den §§ 55 bis 57. § G0 (1) Die Rente des berechtigten Ausländers ruht, solange 1. er sich freiwillig gewöhnlich im Ausland aufhält, 2. gegen ihn wegen Verurteilung in einem Strafverfahren ein Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin verhängt ist. (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Waisen, deren Erziehungsberechtigte sich freiwillig gewöhnlich im Ausland aufhalten. § Gl Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Ruhen der Rente für ausländische Grenzgebiete oder für auswärtige Staaten ausschließen, deren Gesetzgebung Deutschen und ihren Hinterbliebenen eine entsprechende Leistung gewährleistet. § 62 Die Vorschriften der §§ 55 bis 57 und 60 werden auf die Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung nicht angewendet. e) Entziehung der Renten § 63 (1) Ist der Empfänger einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit infolge einer Änderung in seinen Verhältnissen nicht mehr berufsunfähig, so wird die Rente entzogen. Ist der zum Bezug einer Hinterbliebenenrente nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 Berechtigte nicht mehr berufsunfähig, so wird die Rente in eine Rente nach § 45 Abs. 1 umgewandelt. Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird in eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 30 Abs. 1 umgewandelt, wenn der Berechtigte infolge einer Änderung in seinen Verhältnissen nicht mehr erwerbsunfähig, aber noch berufsunfähig ist. (2) Die Rente wird in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats gewährt, der auf den Monat folgt, in dem der Bescheid über die Entziehung oder Umwandlung zugestellt wird, jedoch nach Durchführung von Maßnahmen zur Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (§§13 bis 21) mindestens bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Beendigung der Maßnahmen. § 64 (1) Entzieht sich ein Berechtigter ohne triftigen Grund einer Nachuntersuchung oder Beobachtung, so kann ihm die Rente wegen Berufsunfähigkeit ganz oder teilweise auf Zeit versagt werden, wenn er auf diese Folge vorher schriftlich hingewiesen worden ist. (2) Eine Rente nach § 30 Abs. 2 kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 in eine Rente nach § 30 Abs. 1 und eine Rente nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 in eine Rente nach § 45 Abs. 1 umgewandelt werden. f) Bezugsberechtigte beim Tode des Rentners und während des Verbüßens einer Freiheitsstrafe; Fortsetzung des Verfahrens beim Tode des Berechtigten § 65 (1) Ist beim Tode des Berechtigten die Rente noch nicht ausgezahlt, so steht sie nacheinander zu dem Ehegatten, den Kindern, den Eltern, den Geschwistern, der Haushaltsführerin im Sinne des Absatzes 3, wenn sie mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. (2) Stirbt ein Versicherter oder ein Hinterbliebener, nachdem er seinen Anspruch erhoben hatte, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezug der bis zum Todestage fälligen Beträge nacheinander berechtigt der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, die Haushaltsführerin im Sinne des Absatzes 3, wenn sie mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. (3) Haushaltsführerin ist diejenige weibliche Verwandte oder Verschwägerte, die an Stelle der verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts durch Krankheit, Gebrechen oder Schwäche dauernd gehinderten Ehefrau den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tode geführt hat und von ihm überwiegend unterhalten worden ist. § 66 Für die Zeit, in der der Berechtigte eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat verbüßt oder in der er auf Grund einer Maßregel der Sicherung und Besserung untergebracht ist, wird die Rente seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen überwiesen, die er überwiegend unterhalten hat. § 65 Abs. 1 gilt entsprechend. Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 105 g) Beginn der Renten § 67 (1) Die Rente ist, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 45 Abs. 4 und des § 53 Abs. 1, vom Beginn des Monats an zu gewähren, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Ist Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld für den Sterbemonat gezahlt worden, so beginnen die Hinterbliebenenrenten erst mit dem Ablauf des Sterbemonats. (2) Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit ist vom Beginn des Antragsmonats an zu gewähren, wenn der Antrag später als drei Monate nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit gestellt wird. (3) Erhöhung oder Wiedergewährung der Rente kann nur vom Beginn des Antragsmonats an verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn ein Empfänger von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit das 65. Lebensjahr oder ein Empfänger von Rente nach § 45 Abs. 1 das 45. Lebensjahr vollendet. (4) Eine Rente an den früheren Ehegatten ist, vorbehaltlich der Regelung in § 45 Abs. 4, erst mit dem Beginn des Antragsmonats zu gewähren. (5) Für das Altersruhegeld nach § 25 Abs. 2 und 3 ist der Antrag Voraussetzung für die Rentengewährung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. h) Wegfall und Wiederaufleben der Renten § 68 (1) Die Witwenrente und die Witwerrente fallen mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der Berechtigte wieder heiratet. (2) Fiat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder verheiratet und wird diese Ehe ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe oder des Witwers aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrenten vom Ablauf des Monats, in dem die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, wieder auf, wenn der Antrag spätestens zwölf Monate nach der Auflösung oder der Nichtigkeitserklärung der Ehe gestellt ist; ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf die Witwenoder Witwerrente anzurechnen. Eine bei der Wiederverheiratung gezahlte Abfindung ist in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten, soweit sie für die Zeit nach Wiederaufleben des Anspruchs auf Rente gewährt ist. (3) Absätze 1 und 2 gelten für die Bezieher einer Rente nach §§42 oder 43 Abs. 2 entsprechend. (4) Für die Berechnung der Rente nach Wiederaufleben des Anspruchs gilt § 47 Abs. 1 letzter Satz entsprechend. § 69 Die Waisenrente fällt mit dem Ablauf des Monats weg, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. § 70 Wird festgestellt, daß ein Versicherter, der als verschollen galt, noch lebt, so fällt die Hinterbliebenenrente mit Ablauf des Monats weg, in dem diese Feststellung getroffen wird. § 71 Für den Sterbemonat und den Monat, in dem das Ruhen der Rente eintritt, wird die Rente für den ganzen Monat gezahlt. i) Kapitalabfindung bei Renten der Höherversicherung § 72 Hat ein Berechtigter nur Ansprüche aus Beiträgen der Höherversicherung und übersteigt die Leistung aus der Höherversicherung nicht den Betrag von 75 Deutsche Mark jährlich, so kann der Versicherungsträger den Berechtigten mit dessen Zustimmung mit einem dem Werte der ihm zustehenden Leistung entsprechenden Kapital abfinden. Der Bundesminister für Arbeit bestimmt die Berechnung des Kapitalwertes. k) Zahlung der Renten § 73 (1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zahlt die Renten, die Rentenabfindungen und die Beitragserstattungen in der Regel durch die Deutsche Bundespost. Änderungen des Wohnorts hat der Empfänger der Postanstalt anzuzeigen. (2) Das Nähere regelt der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen. (3) Die Deutsche Bundespost erhält für die Auszahlungen nach Absatz 1 eine Vergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen festgesetzt wird. § 74 Jede Rente, bei Hinterbliebenenrenten jede einzelne Rente, wird in monatlichen Beträgen im voraus gezahlt und bei jeder Auszahlung auf 10 Deutsche Pfennig nach oben abgerundet. Renten unter 10 Deutsche Mark monatlich können für einen längeren Zeitraum im voraus gezahlt werden. § 75 Der Bundesminister für Arbeit kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie an Empfänger zu zahlen ist, die sich im Ausland aufhalten. 1) Übertragung, Verpfändung, Pfändung, Verhältnis zu anderen Verpflichteten, Aufrechnung § 76 Für die Übertragung, Verpfändung und Pfändung •der Rentenansprüche gelten die §§ 119 und 119a der Reichsversicherungsordnung. 106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I § 77 (1) Für die Beziehungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu den Trägern der öffentlichen Fürsorge und anderen Verpflichteten gelten §§ 1522, 1527, 1531, 1535b, 1536 bis 1539, 1541 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. (2) Für den Übergang von Schadensersatzansprüchen gilt § 1542 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. § 78 Gegen Leistungsansprüche dürfen nur aufgerechnet werden Ersatzforderungen für bezogene Entschädigungen, soweit dem Träger der Rentenversicherung ein Anspruch darauf nach § 77 Abs. 2 zusteht, geschuldete Sozial Versicherungsbeiträge, gezahlte Vorschüsse, zu Unrecht von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gezahlte Leistungen, zu erstattende Kosten des Verfahrens, von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte verhängte Ordnungsstrafen in Geld. m) Neufeststellung von Leistungen § 79 überzeugt sich die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bei erneuter Prüfung, daß eine Leistung zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt oder zu niedrig festgestellt worden ist, so hat sie sie neu festzustellen. n) Rückforderung überzahlter Leistungen § 80 Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte braucht Leistungen nicht zurückzufordern, die sie vor rechtskräftiger Entscheidung nach dem Gesetz zahlen mußte oder die sie zu Unrecht gezahlt hat. III. Witwen- und Witwerrentenabfindung § 81 (1) Einer Witwe oder einem Witwer, die wieder heiraten, wird als Abfindung das Fünffache des Jahresbetrages der bisher bezogenen Rente gewährt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bezieher einer Rente nach §§ 42 oder 43 Abs. 2. IV. Beitragserstattungen § 82 (1) Entfällt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne daß nach § 10 das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung besteht, so ist dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet und für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin entrichteten Beiträge zu erstatten. Beiträge der Höherversicherung sind dem Versicherten in voller Höhe zu erstatten. Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn seit dem Wegfallen der Versicherungspflicht zwei Jahre verstrichen sind und inzwischen nicht erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. (2) Hat ein Versicherter bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die Wartezeit nach § 24 Abs. 3 noch nicht erfüllt und ist es für ihn nicht mehr möglich, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit für das Altersruhegeld zu erfüllen, so gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. (3) Absatz 2 gilt auch für die Witwe, wenn der Anspruch auf Witwenrente wegen nicht erfüllter Wartezeit nicht gegeben ist. (4) Nach Ablauf des zehnten Jahres seit dem Eintritt in die Versicherung ist eine Erstattung nach Absätzen 1 bis 3 ausgeschlossen, wenn seit der letzten wirksamen Beitragsentrichtung fünf Jahre verstrichen sind. (5) Ist dem Versicherten eine Regelleistung aus der Versicherung gewährt worden, so sind nur die später entrichteten Beiträge zu erstatten. (6) Der Erstattungsantrag kann nicht auf einen Teil der erstattungsfähigen Beiträge beschränkt werden. (7) Die Erstattung schließt weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung aus. § 83 (1) Heiratet eine Versicherte, so wird ihr auf Antrag die Hälfte der Beiträge erstattet, die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet oder für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin bis zum Ende des Monats entrichtet sind, in dem der Antrag gestellt ist. Beiträge der Höherversicherung sind der Versicherten in voller Höhe zu erstatten. (2) Der Anspruch kann nur binnen drei Jahren nach der Eheschließung geltend gemacht werden. (3) § 82 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. B. Zusätzliche Leistungen aus der Versicherung § 84 (1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann Mittel der Versicherung aufwenden, um allgemeine Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen zur Erhaltung oder zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten und ihrer Angehörigen oder zur Hebung der gesundheitlichen Verhältnisse der versicherten Bevölkerung zu fördern oder durchzuführen. (2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; die Genehmigung kann auch für Pauschbeträge erteilt werden. § 85 (1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann Mittel der Versicherung über die Regelleistungen hinaus zum wirtschaftlichen Nutzen der Rentenberechtigten, der Versicherten und ihrer Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 107 Angehörigen aufwenden; dies gilt insbesondere für die Förderung der Erstellung von Wohnungen und Eigenheimen für die versicherte Bevölkerung. (2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 86 (1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann Mittel der Versicherung aufwenden, um Rentenberechtigte mit ihrer Zustimmung in einem Altersheim, einem Kinderheim oder einer ähnlichen Anstalt unterzubringen. (2) Für die Dauer der Unterbringung des Rentenberechtigten ruht dessen Rente; dem Berechtigten kann die Rente ganz oder teilweise belassen werden. C. Wanderversicherung § 87 Die Vorschriften der Wanderversicherung gelten für einen Versicherten der Rentenversicherung der Angestellten, der Rentenversicherung der Arbeiter oder der knappschaftlichen Rentenversicherung, für den auch Beiträge zu einem oder mehreren der anderen genannten Versicherungszweige wirksam entrichtet sind. § 88 (1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden die in den in § 87 genannten Zweigen der Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten (Beitragsund Ersatzzeiten) zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Für die Wartezeit bei der Knappschaftsrente werden nur die Versicherungszeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten) der knappschaftlichen Rentenversicherung angerechnet. (2) Für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Weiterversicherung (§ 10) werden die in den in § 87 genannten Zweigen der Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. § 89 (1) Beim Eintritt des Versicherungsfalles wird eine Leistung nur aus den Versicherungszweigen der Rentenversicherung gewährt, deren Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. (2) Die Leistung wird als Gesamtleistung berechnet und festgestellt. (3) Die in der Rentenversicherung der Angestellten und in der Rentenversicherung der Arbeiter zurückgelegten Versicherungszeiten (§ 27) und anrechnungsfähigen Ausfallzeiten (§ 36) werden zusammengerechnet. Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurechnungszeit werden nur einmal berücksichtigt. Aus den danach anzurechnenden Zeiten wird nach dem für den zur Feststellung und Zahlung der Leistung zuständigen Versicherungszweig geltenden Recht eine einheitliche Leistung gewährt. (4) Sind auch die Leistungsvoraussetzungen der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt, so wird die Leistung aus der Rentenversicherung der Angestellten oder der Rentenversicherung der Ar- beiter oder aus beiden Versicherungszweigen zu der Leistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung hinzugerechnet. Bei der Berechnung der Leistungen wird eine Zurechnungszeit nur in dem Versicherungszweig angerechnet, zu dem der letzte Beitrag entrichtet ist. Waisenrente wird nur aus der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt. (5) Kinderzuschuß wird nur aus einem Versicherungszweig gewährt, und zwar in der Reihenfolge: Rentenversicherung der Angestellten, Rentenversicherung der Arbeiter, knappschaftliche Rentenversicherung. § 90 (1) Zuständig für die Feststellung und Zahlung der Leistung ist der Träger des Versicherungszweiges, an den zuletzt Beiträge entrichtet sind. Sind zuletzt Beiträge an mehrere Versicherungszweige entrichtet, so ist der zuerst angegangene Versicherungsträger zuständig. Für die Zuständigkeit ist die Wirksamkeit der Beiträge unerheblich. (2) Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 regeln. § 91 (1) Auf die festgestellte Leistung finden die gemeinsamen Vorschriften für Renten an Versicherte und für Renten an Hinterbliebene (§§ 49 bis 80) und die Vorschriften über die Witwen- und Witwerrentenabfindung (§ 81) Anwendung. (2) Gegen den Anspruch auf die Gesamtleistung des § 89 dürfen auch die in § 78 bezeichneten Forderungen aufgerechnet werden. § 92 Sind nach einem zwischenstaatlichen Vertrag Versicherungszeiten mehrerer Zweige der deutschen Rentenversicherung und eines oder mehrerer ausländischer Versicherungszweige zusammenzurechnen, so ist die Höhe der deutschen Leistungen so zu berechnen, daß zunächst nach den deutschen Vorschriften festgestellt wird, welche Leistungen die einzelnen deutschen Versicherungszweige zu gewähren haben. Auf die hiernach für jeden Versicherungszweig berechnete deutsche Einzelleistung sind dann die entsprechenden Vorschriften des zwischenstaatlichen Vertrages anzuwenden. § 93 (1) Zwischen den beteiligten Versicherungsträgern findet ein finanzieller Ausgleich statt. (2) Der Ausgleich ist unter Berücksichtigung der in den beteiligten Versicherungszweigen zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten und der Höhe der den Beiträgen zugrunde liegenden Entgelte oder Arbeitseinkommen durchzuführen. Dabei gelten Ersatzeiten und Ausfallzeiten in dem Versicherungszweig als zurückgelegt, zu dem der letzte Beitrag vor der Ersatz- oder Ausfallzeit entrichtet ist, und, wenn vor der Ersatz- oder Ausfallzeit kein Beitrag entrichtet ist, in dem Versicherungszweig, zu dem nach Beendigung der Ersatz- oder Ausfallzeit der erste Beitrag entrichtet wurde. Rentenbezugszeiten werden in dem Versicherungszweig, der die 108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Rente gewährt hat, angerechnet. Eine Zurechnungszeit wird bei den beteiligten Versicherungszweigen nach der Dauer der in ihnen zurückgelegten Versiche-rungs- und Ausfallzeiten anteilmäßig berücksichtigt; dies gilt für die Fälle, in denen eine Kürzungs- oder Ruhensvorschrift angewandt ist, entsprechend. (3) Der Bundesminister für Arbeit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze und das Verfahren für den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 2. Er kann eine pauschale Ermittlung der Ausgleichsbeträge vorschreiben und kann das Bundesversicherungsamt mit der Durchführung des jährlichen Ausgleichs beauftragen. D. Aufklärungspflicht § 94 Der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte obliegt die allgemeine Aufklärung der versicherten Bevölkerung und der Rentner über ihre Rechte und Pflichten. Die Pflicht der Versicherungsämter zur Erteilung von Auskünften bleibt unberührt. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat in geeigneter Weise auf diese Pflicht hinzuweisen." "FÜNFTER ABSCHNITT Aufbringung der Mittel I. Aufbringung der Mittel § 109 Die Mittel für die Ausgaben der Versicherung werden durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie durch einen Zuschuß des Bundes aufgebracht. § 110 (1) Zur Festsetzung der künftigen Höhe der Beiträge wird für die Gesamtheit der Versicherten ein durchschnittlicher Beitragssatz berechnet, Er ist so zu bemessen, daß jeweils für einen zehnjährigen Deckungsabschnitt der Wert aller in diesem Dek-kungsabschnitt eingehenden Beiträge und sonstigen Einnahmen samt dem Vermögen mit Zins und Zinseszins den Betrag deckt, der erforderlich ist, damit alle in dem betreffenden Deckungsabschnitt zu leistenden Aufwendungen bestritten werden können und außerdem am Ende des Deckungsabschnitts eine Rücklage verbleibt, die den Aufwendungen zu Lasten der Versicherungsträger im letzten Jahre des Deckungsabschnitts gleichkommt. (2) Der Bundesminister für Arbeit stellt in Abständen von zwei Jahren versicherungstechnische Bilanzen auf, erstmalig für den I.Januar 1959. Die Bilanzen sollen für die drei auf den Stichtag der Bilanz folgenden Jahrzehnte erkennen lassen, wie sich die Einnahmen, die Ausgaben und das Vermögen der Versicherungsträger voraussichtlich entwickeln werden. (3) Die Bundesregierung hat die versicherungstechnische Bilanz den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes zuzuleiten und zugleich nach Anhören des Sozialbeirates (§§ 50 bis 52) über die Finanzlage der Rentenversicherung der Angestellten, über die Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität und über die Veränderung des Volkseinkommens je Erwerbstätigen in den voraufgegangenen Kalenderjahren seit der letzten versicherungstechnischen Bilanz zu berichten. Das Gutachten des Sozialbeirates ist vorzulegen. Ergibt der Bericht, daß Maßnahmen des Gesetzgebers erforderlich. sind, so hat die Bundesregierung gleichzeitig Gesetzgebungsvorschläge zu unterbreiten, insbesondere ob und inwieweit eine Änderung der Vomhundertsätze der §§ 30 und 31 oder der allgemeinen Bemessungsgrundlage gemäß § 32 Abs. 2 oder des Beitragssatzes gemäß § 112 erforderlich ist. § Hl (1) Reichen die Beiträge zusammen mit den sonstigen Einnahmen voraussichtlich nicht aus, um die Ausgaben der Versicherung für die Dauer des nächsten Jahres zu decken, so sind die erforderlichen Mittel vom Bund aufzubringen (Bundesgarantie). Das Nähere wird durch besonderes Gesetz bestimmt. (2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Bundesgarantie durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist, daß deren Vermögen die für die Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendigen Mittel nicht übersteigt. II. Beiträge 1. Allgemeiner Beitragssatz § 112 (1) Der Beitragssatz für die Pflichtversicherten beträgt 14 vom Hundert der nach Absatz 3 maßgebenden Bezüge des Versicherten, soweit diese die Beitragsbemessungsgrenze (Absatz 2) nicht überschreiten. (2) Beitragsbemessungsgrenze ist für Jahresbezüge das Doppelte der allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 2), die für die Versicherungsfälle des laufenden Kalenderjahres gilt; sie ist auf einen durch 600 teilbaren Betrag nach oben oder unten abzurunden. Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge ist ein Zwölftel des aus Satz 1 sich ergebenden Betrages. Der Bundesminister für Arbeit gibt alljährlich die Beitragsbemessungsgrenzen bekannt. (3) Für die Berechnung des Beitrages nach den Absätzen 1 und 2 ist maßgebend a) bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern (§ 2 Nr. 1 und 2) der Bruttoarbeitsentgelt (§ 160 der Reichsversicherungsordnung) aus der die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung, b) bei versicherungspflichtigen Selbständigen (§ 2 Nr. 3 bis 6) das Bruttoarbeitseinkommen aus der die Versicherungspflicht begründenden Tätigkeit, c) bei versicherungspflichtigen Mitgliedern von Genossenschaften oder Gemeinschaften (§ 2 Nr. 7) die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, Nr. 4 –- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 109 d) bei während einer Wehrdienstleistung versicherungspflichtigen Personen (§ 2 Nr. 8) die Geld- und Sachbezüge, die sie nach den Vorschriften des Soldatengesetzes erhalten. (4) Die Pflichtbeiträge sind zu tragen a) bei Versicherungspflicht, nach § 2 Nr. 1 und 2 von dem Versicherten und dem Arbeitgeber je zur Hälfte, jedoch von dem Arbeitgeber allein, wenn der monatliche Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten ein Zehntel der Beitragsbernessungsgrenze für Monatsbezüge (Absatz 2) nicht übersteigt, b) bei Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 3 bis 6 von dem Versicherten allein, c) bei Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 7 von der Genossenschaft oder Gemeinschaft, welcher der Versicherte angehört, d) bei Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 vom Bund. (5) Der Bundesminister für Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates für die in Absatz 3 Buchstabe d genannten Sachbezüge pauschale Beträge festsetzen. § H3 Für Versicherte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei oder nach § 7 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, hat der Arbeitgeber den Beitragsanteil zu entrichten, den er entrichten müßte, wenn der Versicherte versicherungspflichtig wäre. 2. Beitragsklassen § 114 (1) Für Pflichtversicherte, die selbst die Beiträge zu entrichten haben (§ 127), werden nach der Höhe der monatlichen Bruttoarbeitsentgelte oder Bruttoarbeitseinkommen folgende Beitragsklassen gebildet: Seitrags-klasse Brultoarbeitsentgelt oder Bruttoarbeitseinkommen im Monat Monatsbeitrag I II III IV V VI VII VIII IX X XI XII XIII XIV XV XVI von von von von von von von von von von von von von von von mehr mehr mehr mehr mehr mehr mehr mehr mehr mehr mehr mehr mehr mehr mehr als 25 DM als 75 DM als 125 DM als 175 DM als 225 DM als 275 DM als 325 DM als 375 DM als 425 DM als 475 DM als 525 DM als 575 DM als 625 DM als 675 DM als 725 DM bis 25 DM bis 75 DM bis 125 DM bis 175 DM bis 225 DM bis 275 DM bis 325 DM bis 375 DM bis 425 DM bis 475 DM bis 525 DM bis 575 DM bis 625 DM bis 675 DM bis 725 DM 1,75 DM 7 – DM 14,–DM 21,–DM 28 – DM 35 – DM 42,–DM 49 – DM 56,–DM 63,– DM 70 – DM 77 – DM 84 –DM 91 –DM 98,– DM 105,–DM. (2) Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne Gruppen von Pflichtversicherten im Sinne des § 2 Nr. 3 bis 6 und des § 118 Abs. 2, deren Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen schwankend sind, die Beitragsentrichtung in einer bestimmten Beitragsklasse oder nach durchschnittlichen Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen vorschreiben. (3) Der Bundesminister für Arbeit hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Ergänzung der Beitragsklassen des Absatzes 1 jeweils eine weitere Beitragsklasse entsprechend der Staffelung der den bestehenden Beitragsklassen zugeordneten Bruttoarbeitsentgelte oder Bruttoarbeitseinkommen und der Monatsbeiträge anzufügen, wenn die Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge (§ 112 Abs. 2) den Anfangsbetrag des der letzten Beitragsklasse zugeordneten Bruttoarbeitsentgelts oder Bruttoarbeitseinkommens um mehr als 50 Deutsche Mark überschreitet. § 115 (1) Für die Weiterversicherung (§ 10) werden folgende Beitragsklassen gebildet: Beitragsklasse Monatsbeitrag A 14,– Deutsche Mark B C D E F G H 28 42 56 70 84 98 105 – Deutsche Mark – Deutsche Mark – Deutsche Mark – Deutsche Mark – Deutsche Mark – Deutsche Mark – Deutsche Mark. (2) § 114 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Für die Höherversicherung werden die gleichen Beitragsklassen wie für die Weiterversicherung gebildet. III. Zuschuß des Bundes § 116 (1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Angestellten, die nicht Leistungen der Alterssicherung sind, einen Zuschuß. (2) Der Zuschuß des Bundes wird für das Kalenderjahr 1957 auf 682 Millionen Deutsche Mark festgesetzt. Er verändert sich in den folgenden Jahren entsprechend einer Änderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 2). IV. Abrechnung und Postvorschuß § 117 (1) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung zwischen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Deutschen Bundespost und dem Bund durch. (2) Die Deutsche Bundespost teilt dem Bundesversicherungsamt zur Durchführung der Abrechnung binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Kalenderjahres die Beträge mit, die auf Anweisung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlt worden sind. (3) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat die zu erstattenden Beträge binnen zwei Wochen nach dem Empfang der Zahlungsaufforderung zu zahlen. (4) Die Deutsche Bundespost kann von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte monatliche Vorschüsse verlangen. Das Nähere bestimmt der Bundesminister für Arbeit durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates. Er kann das Bundesversicherungsamt mit der Festsetzung der Vorschüsse beauftragen. 110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I SECHSTER ABSCHNITT Beitragsverfahren I. Entrichtung der Beiträge durch den Arbeitgeber 1. Allgemeines § 118 (1) Die Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte sind von dem Arbeitgeber zu entrichten. (2) Absatz 1 gilt nicht für a) Personen, die im Laufe eines Monats regelmäßig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt werden (Mehrfachbeschäftigte), b) unständig Beschäftigte (§ 441 der Reichsversicherungsordnung) und c) deutsche Beschäftigte ausländischer Staaten und solcher Personen, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterstehen. (3) Bei Mehrfachbeschäftigten, die bei einem Arbeitgeber überwiegend beschäftigt sind (Hauptbeschäftigung), ist für die Hauptbeschäftigung Absatz 1 anzuwenden. § 119 (1) Der Versicherte, für den der Arbeitgeber den Beitrag zu entrichten hat, muß sich bei der Gehaltszahlung die Hälfte des Beitrags vom Bargehalt abziehen lassen. Der Arbeitgeber darf nur auf diesem Wege den Beitragsanteil des Versicherten wieder einziehen. Die Abzüge sind auf die Gehaltszeiten gleichmäßig zu verteilen. (2) Besteht der Entgelt nur in Sachbezügen, so kann der Arbeitgeber den Sachbezug um den Beitragsanteil des Versicherten kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte seinen Beitragsanteil dem Arbeitgeber bar erstattet. Wird der Entgelt von Dritten gewährt, so hat der Versicherte seinen Beitragsanteil dem Arbeitgeber bar zu erstatten, wenn dieser den vollen Beitrag entrichtet hat. (3) Unterbliebene Abzüge dürfen nur bei der nächsten Gehaltszahlung nachgeholt werden, es sei denn, daß der Arbeitgeber Beiträge schuldlos nachentrichtet. (4) Abschlagszahlungen gelten nicht als Gehaltszahlungen im Sinne dieser Vorschrift. (5) Ist gegen den Arbeitgeber eine Anordnung des Versicherungsamtes nach § 398 der Reichsversicherungsordnung ergangen, so gilt die Anordnung auch für die Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten. Die Versicherten haben dann ihren Beitragsanteil an Stelle des Arbeitgebers selbst einzuzahlen. (6) Macht der Versicherte glaubhaft, daß der auf ihn entfallende Beitragsanteil vom Gehalt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag ohne Rücksicht auf die tatsächliche Abführung als entrichtet. § 120 Der Versicherte kann an Stelle des Arbeitgebers selbst die vollen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) entrichten. Der Arbeitgeber hat dann den auf ihn entfallenden Beitragsanteil zu erstatten. 2. Einzugsstellen, Beitragsberedimmg § 121 (1) Beiträge, die nach § 118 von dem Arbeitgeber zu entrichten sind, werden von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung (Einzugsstellen) eingezogen. (2) Der Arbeitgeber hat die Beiträge für Versicherte, die gleichzeitig krankenversicherungs-pflichtig sind, mit den Krankenversicherungsbeiträgen zusammen in einem Betrag an die Krankenkasse, die für die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zuständig ist, abzuführen. Für Versicherte, die rentenversicherungspflichtig, aber nicht krankenversicherungspflichtig sind, sind die Beiträge an die Krankenkasse abzuführen, bei der sie ohne Rücksicht auf die Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse krankenversicherungspflichtig wären. (3) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht, die Beitragspflicht und die Beitragshöhe; sie erläßt unbeschadet des Absatzes 4 den erforderlichen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid; in Verfahren vor den Sozialgerichten ist sie Partei, soweit ihr Verwaltungsakt angefochten wird. (4) Die Einzugsstelle ist an Erklärungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gebunden. (5) Der Bundesminister für Arbeit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, wie der Arbeitgeber für die in § 2 Nr. 2 genannten Beschäftigten Beiträge zu entrichten hat. § 122 (1) Für die An-, Um- und Abmeldung, für die Fälligkeit und Zahlung der Beiträge, ihren Einzug und die Erhebung von Säumniszuschlägen gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ausnahme des § 397 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. Die Vorschriften über die Fälligkeit der Beiträge gelten mit der Maßgabe, daß die Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten spätestens am 15. des Monats fällig werden, der dem Monat der Gehaltszahlung folgt, auch wenn die Satzung der Krankenkasse für die Fälligkeit der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung einen späteren Zeitpunkt bestimmt. (2) Der Beitragsberechnung ist der für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung maßgebende Grundlohn (wirklicher Arbeitsverdienst, Lohnstufe, Mitgliederklasse) zugrunde zu legen, überschreitet der Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 180 und 385 der Reichsversicherungsordnung), so wird der Beitrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (§112 Abs. 2) nach einem Grundlohn berechnet, der für krankenversicherungspflichtige Personen gilt. (3) Von Arbeitgebern, die mit der Zahlung der Beiträge länger als eine Woche von der Zahlungsaufforderung an in Verzug sind, können ein ein- Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 11 maliger Säumniszuschlag in Höhe von 2 vom Hundert der rückständigen Beiträge und bei Zahlungsverzug von langer als drei Monaten nach Zahlungsaufforderung Zinsen in Höhe des jeweiligen Diskontsatzes der Bank deutscher Länder erhoben werden. Für die Berechnung und die Einziehung des Säumniszuschlages und der Zinsen gilt § 397a der Reichsversicherungsordnung. 3. Entgeltsbesdieiriigung § 123 (1) Die Entrichtung der Beiträge durch den Arbeitgeber ist durch Entgeltsbescheinigungen (Absatz 2) in der Versicherungskarte des Versicherten (§ 133) nachzuweisen. (2) Zum Nachweis trägt der Arbeitgeber alsbald nach Ablauf jedes Kalenderjahres und bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für das laufende Jahr in die Versicherungskarte ein 1. die Zeit, in der er den Versicherten in diesem Kalenderjahr gegen Entgelt beschäftigt hat, 2. den gesamten beitragspflichtigen Biutto-arbeitsentgelt, den der Versicherte in dieser Zeit von ihm erhalten hat, 3. den Namen der Krankenkasse, an die die Beiträge abgeführt sind, und 4. seinen Namen (Firmenname) mit Anschrift und Unterschrift. (3) Wurde die Beschäftigungszeit um weniger als einen Kalendermonat ohne Gewährung von Entgelt unterbrochen, so ist diese Unterbrechung in die Versicherungskarte nicht einzutragen. Das gleiche gilt für Zeiten, für die nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 397 der Reichsversicherungsordnung Beiträge entrichtet sind. (4) Für Seeleute (§ 163 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung) tritt an Stelle der Entgeltsbescheinigung in der Versjcherungskarte als Nachweis die Eintragung der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Versicherten in der Seemannskartei der Seeberufsgenossenschaft (Seefahrtsnachweisungen). 4. Nachversicherung § 124 (1) In den Fällen des § 9 hat der Arbeitgeber die Beiträge nach den Vorschriften zu entrichten, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung für die Berechnung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte maßgebend sind. Das Abzugsrecht nach § 119 Abs. 1 steht ihm nicht zu. (2) Der Berechnung der Beiträge ist für die Zeit vor dem 1. Januar 1924 ein Monatsentgelt von 150 Deutsche Mark, für die spätere Zeit der wirkliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Bei einer Nachversicherung nach § 9 Abs. 2 ist für die Berechnung der Beiträge der bezogene Unterhaltszuschuß maßgebend. Mindestens ist die Nachversicherung nach einem Monatsentgelt von 150 Deutsche Mark durchzuführen. (3) Sind für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung freiwillige Beiträge entrichtet, so gelten die freiwilligen Beiträge als Beiträge der Höherversicherung. (4) Die nachzuentrichtenden Beiträge gelten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge. Der Eintritt des Versicherungsfalles steht der Entrichtung der Beiträge nicht entgegen. (5) Wenn Personen für denselben Zeitraum in der Rentenversicherung der Angestellten und der Rentenversicherung der Arbeiter nachzuversichern wären, so sind keine Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter zu entrichten. (6) Der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge unmittelbar an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und fügt eine Bescheinigung bei, die Beginn und Ende der versicherungsfreien Beschäftigungszeiten und die Höhe der Bruttoentgelte, einschließlich des Wertes etwaiger Sachbezüge und Nutzungen, bezeichnet, die in den einzelnen Kalenderjahren für die genannten Beschäftigungszeiten gezahlt sind. Die Bundes Versicherungsanstalt für Angestellte beurkundet die Zeiten und Entgelte und erteilt dem Versicherten darüber eine Aufrechnungsbescheinigung. (7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Entgelte in den Fällen des Absatzes 2 zu berücksichtigen sind, wenn der wirkliche Arbeitsentgelt nicht nachweisbar ist. § 125 (1) Die Nachentrichtung von Beiträgen wird aufgeschoben, a) wenn der Beschäftigte in eine andere in der Rentenversicherung der Angestellten oder der Rentenversicherung der Arbeiter versicherungsfreie Beschäftigung übertritt, b) solange die versicherungsfreie Beschäftigung vorübergehend unterbrochen wird, c) wenn der aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausscheidenden Person oder ihren Hinterbliebenen aa) ein Unterhaltsbeitrag auf Zeit gewährt wird oder bb) lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zugesichert bleibt, d) wenn die aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausscheidende Person aa) nicht unmittelbar, aber spätestens ein Jahr nach dem. Ausscheiden in eine andere in der Rentenversicherung der Angestellten oder der Rentenversicherung der Arbeiter versicherungsfreie Beschäftigung übertritt oder bb) zu einer probeweisen Beschäftigung übertritt, die spätestens zwei Jahre nach dem Ausscheiden in eine in der Rentenversicherung der Angestellten oder der Rentenversicherung der Arbeiter versicherungsfreie Beschäftigung übergeht. 112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a und d sind die Beiträge erst dann zu entrichten, wenn beim Ausscheiden aus der zweiten oder sich anschließenden, den Aufschub begründenden Beschäftigung, im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c beim Eintritt des Versicherungsfalles dem Ausgeschiedenen oder seinen Hinterbliebenen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung nicht gewährt wird. (3) Ob die Entrichtung der Beiträge aufgeschoben wird, entscheiden die nach § 6 Abs. 2 zuständigen Stellen. (4) Ist die Entrichtung der Beiträge aufgeschoben, so ist dem Beschäftigten eine Bescheinigung über die Nachversicherungszeiten und den gewährten Entgelt zu erteilen. Eine gleiche Bescheinigung ist dem zuständigen Versicherungsträger unter Angabe des neuen Arbeitgebers zu übersenden. 5. Entrichtung der Beiträge durch sonstige Verpflichtete § 126 Für die Beitragsentrichtung für die nach § 2 Nr. 7 und 8 versicherungspflichtigen Personen gelten die Vorschriften der §§ 121 bis 124 entsprechend. Die in diesen Vorschriften für Arbeitgeber bestimmten Pflichten obliegen den Stellen, die nach § 112 den Beitrag zu tragen haben. Die in § 112 Abs. 3 unter Buchstaben c und d genannten Bezüge stehen dem Arbeitsentgelt gleich. II. Entrichtung der Beiträge durch den Versicherten 1. Allgemeines § 127 (1) Mehrfachbeschäftigte (§ 118 Abs. 2 Buchstabe a), unständig Beschäftigte und deutsche Beschäftigte ausländischer Staaten und solcher Personen, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterstehen, sowie versicherungspflichtige Selbständige (§ 2 Nr. 3 bis 6) haben selbst die vollen Beiträge durch Verwendung von Beitragsmarken zu entrichten. (2) Hebammen mit Niederlassungserlaubnis entrichten Beiträge nach ihrem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst, mindestens aber Beiträge der Klasse IV. (3) Die Beitragsentrichtung hat jeweils am Ende jedes Kalendermonats für diesen Monat zu erfolgen. (4) Die Arbeitgeber von Mehrfachbeschäftigten und unständig Beschäftigten (§ 118 Abs. 2 Buchstaben a und b) haben als ihren Beitragsanteil den Versicherten einen Betrag in Höhe von 7 vom Hundert und, soweit der Arbeitgeber den Beitrag nach § 112 Abs. 4 allein zu tragen hat, in Höhe von 14 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes zu zahlen. (5) Für Mehrfachbeschäftigte, die bei einem Arbeitgeber überwiegend beschäftigt sind, gilt Absatz 4 nicht für die Hauptbeschäftigung. § 128 Wer sich während einer entgeltlichen, aber nicht bar bezahlten Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) freiwillig versichert, hat Anspruch auf den Beitragsanteil des Arbeitgebers, und zwar in Höhe des Betrages, den dieser nach § 112 Abs. 4 tragen müßte, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre. § 129 (1) Die Entrichtung der Beiträge für die Weiterversicherung (§ 10) erfolgt durch Verwendung von Beitragsmarken (§§ 131 und 132). (2) Für jeden Kalendermonat kann nur ein Beitrag entrichtet werden. Dem Versicherten steht die Wahl der Beitragsklasse frei. § 130 (1) Beiträge der Höherversicherung werden durch Verwendung von besonderen Beitragsmarken (§ 131 Abs. 2) entrichtet. (2) Voraussetzung für die Entrichtung ist, daß für den Kalendermonat, für den der Beitrag der Höherversicherung gelten soll, ein Pflichtbeitrag oder ein freiwilliger Beitrag (Grundbeitrag) wirksam entrichtet ist. Für einen Kalendermonat kann nur ein Beitrag der Höherversicherung entrichtet werden. (3) Neben einem freiwilligen Grundbeitrag kann ein Beitrag der Höherversicherung nur bis zur Höhe des Grundbeitrags entrichtet werden. Im übrigen steht dem Versicherten die Wahl der Beitragsklasse der Höherversicherung frei. 2. Beitragsmarken § 131 (1) Die Entrichtung von Beiträgen durch Verwendung von Beitragsmarken erfolgt durch Einkleben von Beitragsmarken in die Versicherungskarten der Versicherten (§ 133). (2) Das gleiche gilt für die Beitragsmarken der Höherversicherung. (3) Die Beitragsmarken sollen entwertet werden. Als Tag der Entwertung soll auf der Beitragsmarke der letzte Tag des Zeitraumes angegeben werden, für den die Marke gilt. (4) Freiwillig Versicherte sollen zusätzlich mit dem Buchstaben "f" entwerten. § 132 (1) Die Beitragsmarken enthalten die Bezeichnung der Beitragsklasse, des Geldwertes und des Kalenderjahres des Ankaufs, die Beitragsmarken der Höherversicherung außerdem den Aufdruck der Buchstaben "HV". Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 113 (2) Die Beitragsmarken werden durch die Deutsche Bundespost verkauft. Der Erlös ist an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte abzuführen. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann auch besondere Verkaufsstellen für Beitragsmarken einrichten. (3) Die Deutsche Bundespost erhält von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für den Verkauf der Beitragsmarken eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung setzt der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest. (4) Der Bundesminister für Arbeit bestimmt durch allgemeine VerwaHungsvorschriften die Unterscheidungsmerkmale der Beitragsmarken sowie die Zeitabschnitte, für die sie ausgegeben werden sollen; er erklärt die Beitragsmarken nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer für ungültig. (5) Ungültig gewordene Beitragsmarken können binnen einem Monat nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer bei der Deutschen Bundespost, binnen weiteren fünf Monaten bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte umgetauscht werden. III. Gemeinsame Vorschriften für die Beitragsentrichtung durch Arbeitgeber und Versicherte 1. Versicherungskarten § 133 (1) Zum Nachweis der durch Abführung an eine Einzugsstelle und der durch Verwendung von Beitragsmarken entrichteten Beiträge dient die Versicherungskarte. (2) Die Versicherurigskarte wird durch die Ausgabestelle (§ 136 Abs. 1) auf Antrag des Versicherten oder des Arbeitgebers ausgestellt und dem Antragsteller ausgehändigt. § 134 (1) Die Versicherungskarte ist bei der Ausgabestelle (§ 136 Abs. 1) in eine neue Versicherungskarte umzutauschen, wenn die für die Entgeltsbescheinigungen oder Beitragsmarken vorgesehenen Felder gefüllt sind; sie soll spätestens binnen drei Jahren nach dem Tage der Ausstellung umgetauscht werden. (2) Für die umgetauschte Versicherungskarte erhält der Versicherte eine Aufrechnungsbescheinigung, in der die verwendeten Beitragsmarken nach Beitragsklassen zusammengefaßt bescheinigt sind und der Inhalt der eingetragenen Entgeltsbescheinigungen wiedergegeben ist. (3) Ersatzzeiten (§ 28) und Ausfallzeiten (§ 36), die der Versicherte nachweist, trägt die Ausgabestelle in die umgetauschte Karte und in die Aufrechnungsbescheinigung ein. § 135 (1) Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten ersetzt die Ausgabestelle vorbehaltlich der Regelung des § 33 Abs. 3. Auch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann Karten ersetzen. (2) Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen. (3) Das Nähere über das Verfahren regelt der Bundesminister für Arbeit durch allgemeine Verwaltungsvorschriften. § 136 (1) Die obersten Verwaltungsbehörden der Länder bestimmen die Stellen, die außer der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Versicherungskarten ausgeben und umtauschen (Ausgabestellen). (2) Der Bundesminister für Arbeit erläßt allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Muster der Versicherungskarten und Aufrechnungsbescheinigungen, über Ausstellung und Umtausch von Versicherungskarten, über die Führung von Ausstellungsregistern, über die Eintragung von Ersatzzeiten und Ausfallzeiten, über Sammelkarten, über die Berichtigung von Versicherungskarten und Aufrechnungsbescheinigungen und über die Vernichtung von Versicherungskarten nach Zeitablauf. Er kann bestimmen, daß in die Versicherungskarten zu statistischen Zwecken eine Zählnummer eingetragen wird. (3) Die Kosten für die Vordrucke der Versicherungskarten und Aufrechnungsbescheinigungen trägt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. § 137 Die Ausgabestellen übersenden die bei ihnen umgetauschten oder abgelieferten Versicherungskarten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann den Inhalt aller Karten des Versicherten in Sammelkarten übertragen und die Einzelkarten vernichten. § 138 (1) Niemand darf unbefugt eine Versicherungskarte gegen den Willen des Inhabers zurückbehalten. (2) Die Versicherungskarte darf nur die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, aber keine Zusätze zur Kennzeichnung des Inhabers, insbesondere seiner Führung oder seiner Leistungen,, enthalten. Karten, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, hat jede Behörde, der sie zugehen, einzubehalten und ihren Ersatz durch neue Karten bei der zuständigen Stelle zu veranlassen. 114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 2. Beitragsentrichtung im Ausland § 139 Der Bundesminister für Arbeit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, in welcher Weise die Entrichtung von Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen bei Aufenthalt im Ausland zu erfolgen hat. 3. Wirksamkeit der Beitragsentrichtung § 140 (1.) Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge sind unwirksam, wenn sie nach Ablauf von zwei Jahren nach Schluß des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, entrichtet werden. (2) über diese Zeit hinaus hat der Versicherungsträger die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen binnen zwei weiteren Jahren zuzulassen, wenn sie ohne Verschulden des Versicherten nicht rechtzeitig entrichtet worden sind. Ein Verschulden liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber die Versicherungskarte aufbewahrt und sie nicht zur richtigen Zeit ordnungsgemäß umgetauscht hat. (3) In Fällen besonderer Härte kann die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen auch nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist zulassen und hierfür eine Frist bestimmen, wenn der Versicherte trotz Beobachtung jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt das Unterlassen der Beitragsentrichtung nicht verhindern konnte. § 141 (1) Freiwillige Beiträge und Beiträge der Höherversicherung dürfen nach Eintritt der Berufsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes für Zeiten vorher nicht mehr entrichtet werden. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn bich der Versicherte vorher gegenüber einer zuständigen Stelle zur Entrichtung von Beiträgen für diese Zeiten bereit erklärt hat und die Beiträge in einer angemessenen Frist geleistet werden. § 142 (1) Der Entrichtung der Beiträge im Sinne des § 140 steht gleich 1. die von einer zuständigen Stelle an den Arbeitgeber gerichtete Mahnung, 2. die Bereiterklärung des Arbeitgebers oder des Versicherten zur Nachentrichtung gegenüber einer solchen Stelle, wenn die Beiträge binnen angemessener Frist entrichtet werden. (2) Zeiträume, in denen eine Beitragsstreitigkeit im Vorverfahren gemäß § 80 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes oder im Verfahren vor den Sozialgerichten oder in denen ein Verfahren über einen Rentenanspruch schwebt, werden in die Nachentrichtungsfristen des § 140 und die Erstattungsfristen der §§82 und 83 nicht eingerechnet. (3) Diese Tatsachen (Absätze 1 und 2) unterbrechen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung rückständiger Beiträge und des Anspruchs auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen (§ 29 der Reichsversicherungsordnung und § 146 dieses Gesetzes). § 143 (1) Sind für einen Versicherten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten anstatt zur Rentenversicherung der Arbeiter oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet oder umgekehrt, so dürfen die Beiträge nur insoweit beanstandet werden, als die Nachentrichtung von Beiträgen zu den anderen Versicherungszweigen statthaft ist. Bei Streit über die Versicherungszugehörigkeit sind bis zur Entscheidung Beiträge an den bisherigen Versicherungsträger zu entrichten. (2) Die beanstandeten Beiträge werden dem zuständigen Versicherungszweig überwiesen; sie gelten als zu Recht entrichtete Beiträge dieses Versicherungszweiges. (3) Sind freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet, obwohl die Weiterversicherung nach § 10 Abs. 3 nicht in diesem Versicherungszweig zulässig ist, so hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Beiträge unbeschadet des § 145 Abs. 2 Nr. 2 zu beanstanden und sie dem zuständigen Versicherungszweig zu überweisen, auch wenn der Versicherungsfall eingetreten oder die Frist des § 140 Abs. 1 abgelaufen ist. Die Beiträge gelten als zu Recht entrichtete Beiträge dieses Versicherungszweiges Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherte die Beiträge nach § 146 zurückfordert. § 144 Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht entrichtet sind und nicht zurückgefordert werden, gelten als für die Weiterversicherung entrichtet, wenn das Recht dazu in der Zeit der Entrichtung bestand. § 145 (1) Wenn auf der rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte 1. Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt oder 2. Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind, so wird vermutet, daß während der in Nummer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Entgelt bestanden hat und die dafür zu entrichtenden Beiträge rechtzeitig geleistet sind und während der mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungs Verhältnis vorgelegen hat. Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 115 (2) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte können 1. die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge und 2. die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken nicht mehr angefochten werden. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte oder sein Vertreter oder ein zur Fürsorge für ihn Verpflichteter die Eintragung in die Entgeltsbescheinigung oder die Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt hat. (3) Der Versicherte kann von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Feststellung verlangen, daß während der in der Entgeltsbescheinigung eingetragenen oder mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis bestanden hat. Hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Versicherungspflicht oder die Versicherungsberechtigung anerkannt, so kann der Rentenanspruch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß Versicherungspflicht nicht bestanden hat oder die Beitragsmarken zu Unrecht verwendet sind. (4) Gibt der Versicherte an, daß er während einer Zeit, die vor dem Ausstellungstage der Versicherungskarte liegt oder überhaupt nicht auf der Karte bescheinigt ist, versicherungspilichtig gewesen ist und daß für diese Zeit die erforderlichen Beiträge entrichtet sind, so hat er es glaubhaft zu machen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Seeleute (§ 163 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung) . 4. Rückforderung und Rückzahlung von Beiträgen § 146 (1) Beiträge, die zu Unrecht entrichtet sind, können binnen zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Entrichtung zurückgefordert werden. (2) Beanstandet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, so beginnt die zweijährige Frist erst mit dem Schluß des Kalenderjahres der Beanstandung. (3) Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Versicherten bereits aus diesen Beiträgen eine Regelleistung bewilligt worden ist. (4) Der Rückforderungsanspruch steht dem Versicherten, soweit er die Beiträge selbst getragen hat, im übrigen dem Arbeitgeber zu. Wird dem Arbeitgeber der Beitrag, soweit er ihn getragen hat, ersetzt, so steht dem Arbeitgeber kein Rückforderungsanspruch zu. § 147 (1) Die Bundesversicherungsönstalt für Angestellte ist zuständig 1. für die Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge (§§ 82 und 83), 2. für die Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge (§ 146), soweit sie nach Antragstellung auf Rente von ihr beanstandet werden oder durch Verwendung von Beitragsmarken entrichtet sind. Maßgebend ist der Wert der Beitragsmarken oder der in den Versicherungskarten eingetragene Entgelt (§ 123 Abs. 2 Nr. 2), soweit die Beiträge an eine Einzugsstelle (§ 121) abgeführt sind. (2) Für die Rückzahlung von Beiträgen (§ 146) ist die Einzugsstelle für die Fälle zuständig, in denen die Versicherungskarte noch nicht aufgerechnet worden ist; dabei ist die Höhe des abgeführten Beitrages maßgebend. Im Falle der Rückzahlung von Beiträgen ist die Versicherungskarte unter Benachrichtigung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu berichtigen. IV. Überwachung der Beitragsentrichtung § 148 (1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung überwachen die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der nach § 118 Abs. 1, §§ 121 und 126 zu entrichtenden Beiträge. Dabei prüfen sie insbesondere auch die Richtigkeit der Entgeltsbescheinigungen der Arbeitgeber. (2) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat mit den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung Näheres über die Zusammenarbeit bei der Beitragsüberwachung zu vereinbaren. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so trifft das Bundesversicherungsamt die erforderlichen Regelungen. (3) Die Beitragsentrichtung von Betrieben, für die eine Betriebskrankenkasse errichtet ist, wird durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte überwacht. (4) Die Überwachung der Entrichtung der nach §§ 127, 129 und 130 zu entrichtenden Beiträge erfolgt durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. § 149 (1) Die Arbeitgeber haben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder ihren Beauftragten über die Beschäftigten, ihren Arbeitsentgelt und die Art und Dauer ihrer Beschäftigung Auskunft zu geben. Sie haben die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus d«nen diese Tatsachen hervorgehen, während der Betriebszeit an Ort und Stelle vorzulegen. (2) Auch die Versicherten haben Auskunft im Sinne des Absatzes 1 für ihre Person zu geben und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte alle für die Prüfung ihres Versicherungsverhältnisses erforderlichen Unterlagen auf Anforderung zur Einsichtnahme vorzulegen. 116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (3) Die Versicherten und die Arbeitgeber sind verpflichtet, den in Absatz 1 bezeichneten Stellen auf Anfordern die Versicherungskarten und Aufrechnungsbescheinigungen (§§ 133 und 134 Abs. 2) zur Prüfung und Berichtigung gegen Empfangsschein auszuhändigen. (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen können die Versicherten und die Arbeitgeber durch Zwangsgeld zur Erfüllung dieser Pflichten anhalten. (5) Der Bundesminister für Arbeit erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Überwachungsvorschriften. Darin kann vorgesehen werden, daß die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Versicherten und die Arbeitgeber zur Befolgung der Vorschriften durch Zwangsgeld anhalten kann. (6) Entstehen durch die Überwachung Barauslagen, so können sie dem Arbeitgeber auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat. V. Strafvorschriften § 150 Nehmen Arbeitgeber in die Nachweise oder Anzeigen, die sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach den gemäß § 149 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnungen aufzustellen haben, Eintragungen auf, deren Unrichtigkeit sie kannten oder den Umständen nach kennen mußten, oder unterlassen sie die vorgeschriebenen Eintragungen ganz oder teilweise, so kann die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Ordnungsstrafe in Geld gegen sie verhängen. § 151 Unterlassen es Arbeitgeber, rechtzeitig für ihre versicherungspflichtigen Beschäftigten die Beiträge abzuführen, so kann die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Ordnungsstrafen in Geld gegen sie verhängen. Unabhängig von der Strafe und der Nachholung der Rückstände kann die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Bestraften die Zahlung des Ein- bis Zweifachen dieser Rückstände auferlegen. Der Betrag wird wie Gemeindeabgaben beigetrieben. § 152 Die Bestimmungen der §§ 530, 531, 533, 534 und 536 der Reichsversicherungsordnung gelten auch für die Rentenversicherung der Angestellten; § 536 der Reichsversicherungsordnung gilt auch bei Anwendung der §§ 150 und 151. § 153 (1) Wer Versicherungskarten mit unzulässigen Eintragungen oder mit besonderen Merkmalen versieht, kann von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Ordnungsstrafe in Geld bestraft werden. (2) Mit der gleichen Strafe kann bestraft werden, wer 1. Versicherungskartenvordrucke falsch ausfüllt, insbesondere a) in der Entgeltsbescheinigung einen zu hohen oder zu niedrigen Entgelt einträgt oder b) wahrheitswidrig bescheinigt, daß die für den eingetragenen Entgelt bereits fälligen Beiträge an die Krankenkasse abgeführt sind, 2. Eintragungen in der Versicherungskarte verfälscht oder 3. wissentlich eine Versicherungskarte mit falschen oder verfälschten Eintragungen gebraucht. (3) Mit der Strafe nach Absatz 1 kann ebenfalls bestraft werden, wer seiner Verpflichtung aus § 148 Abs. 4 nicht nachkommt. (4) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr Versicherungskarten verfälscht oder verfälschte Versicherungskarten gebraucht, wird wegen Urkundenfälschung (§ 267 des Strafgesetzbuchs) nur bestraft, wenn dies in der Absicht geschieht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen Schaden zuzufügen. § 154 (1) Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, neben dem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft, wer Beitragsmarken fälschlich anfertigt oder verfälscht, um sie als echte zu verwenden, oder wer zu demselben Zwecke falsche Beitragsmarken sich verschafft, verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt. (2) Mit der gleichen Strafe wird bestraft, wer wissentlich bereits verwendete Marken wiederverwendet oder zur Wiederverwendung sich verschafft, feilhält oder in Verkehr bringt. Bei mildernden Umständen darf auf Geldstrafe oder Haft erkannt werden. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist zugleich auf Einziehung der Marken zu erkennen, auch wenn sie dem Verurteilten nicht gehören. Das hat auch zu geschehen, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. VI. Beziehungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu den Einzugsstellen § 155 Die Einzugsstellen führen die eingezogenen Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten unverzüglich, mindestens zweimal in der Woche, an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab. § 156 Die Einzugsstellen erhalten zur Abgeltung der Kosten, die ihnen durch die Einziehung und Abführung der Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten entstehen, eine Vergütung. Der Bundesminister für Arbeit bestimmt durch Rechtsverordnung nach Anhören der Bundesverbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Höhe der Vergütung. Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 117 § 157 über die Einziehung und Abführung der Beiträge sowie über deren Verwaltung und Abrechnung durch die Einzugsstellen erläßt der Bundesminister für Arbeit allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Anhören der Bundesverbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. § 158 (1) Verletzt eine Einzugsstelle schuldhaft eine der Verpflichtungen, die ihr hinsichtlich des Einzugs der Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten obliegen, so ist sie der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte schadensersatzpflichtig. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Haftung für Vertragsverletzungen finden entsprechende Anwendung. Das gilt insbesondere, wenn eine Einzugsstelle die Beiträge schuldhaft verspätet einzieht. (2) Verzögert eine Einzugsstelle schuldhaft die Abführung eingezogener Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten, so hat sie der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Verzugszinsen in Höhe des Diskontsatzes der Bank deutscher Länder zu zahlen. § 159 Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist berechtigt und verpflichtet, die Einziehung und Abführung der Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten bei den Einzugsstellen zu überprüfen." Artikel 2 Übergangsvorschriften ERSTER ABSCHNITT Aufgaben der Versicherung und Kreis der versicherten Personen § l Angestellte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht versicherungspflichtig waren und auf Grund dieses Gesetzes versicherungspflichtig werden, sind auf Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien, wenn sie bis zum 31. Mai 1957 a) das 50. Lebensjahr vollendet haben oder b) mit einer öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmung für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres abgeschlossen haben und für diese Versicherung mindestens ebensoviel aufgewendet wird, wie für sie Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur zulässig, wenn der zu Befreiende dies bis zum 31. Dezember 1957 nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beantragt. Die Befreiung erfolgt mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Gesetzes. § 2 Versicherungsfrei sind auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglieder der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen (Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen vom 5. März 1956 – Bundesgesetzbl. I S. 101), die mit der Pensionskasse vor dem LJuli 1948 erstmalig ein Versicherungsverhältnis begründet haben. § 3 Soweit auf Grund des § 17 des Angestelltenversicherungsgesetzes alter Fassung oder des § 174 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung der Verordnung vom 17. März 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 41) oder der diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden früheren Vorschriften auf Antrag des Arbeitgebers eine Freistellung von der Versicherungspflicht erfolgt ist, verbleibt es dabei auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, solange nicht die nach § 6 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes zuständigen Stellen die Freistellung widerrufen, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. § 4 (1) Scheiden Personen aus einer versicherungsfreien Beschäftigung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus, so gilt § 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes auch für die Zeit vorher, wenn in dieser Zeit nach den jeweils geltenden, dem § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und dem § 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes sinngemäß entsprechenden Vorschriften Versicherungsfreiheit bestand. Dies gilt bei Beamten für die Zeit des Vorbereitungsdienstes auch dann, wenn sie einen Entgelt nicht bezogen haben. Der Nachversicherung stehen die jeweils gültigen Vorschriften über die Versicherungspflichtgrenze in der Rentenversicherung der Angestellten nicht entgegen. Die Beiträge sind jedoch nur bis zur Höhe der jeweiligen Versicherungspflichtgrenze und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nachzuentrich-ten; im übrigen gilt § 124 des Angestelltenversicherungsgesetzes. (2) § 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt auch für Personen, deren Nachversicherung in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 1 Abs. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung der Verordnung vom 17. März 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 41) oder der Sozialversicherungsanordnung Nr. 14 Nummer 2 Buchstabe b oder c vom 19. Juli 1947 (Arbeitsblatt für die britische Zone S. 240) wegen unehrenhaften oder freiwilligen Ausscheidens aus einer versicherungsfreien Beschäftigung unterblieben ist, es sei denn, daß § 141 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Beamtengesetzes unter Berücksichtigung der Bundesfassung (Bundesgesetzbl. 1950 S. 279) die Nachversicherung ausschloß. In Fällen besonderer Härte ist eine Nachversicherung nach § 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes abweichend von § 141 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Beamtengesetzes unter Berücksichtigung der Bundesfassung durchzuführen. 118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Das Nähere bestimmen der Bundesminister für Arbeit, der Bundesminister der Finanzen und der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. (3) Absätze 1 und 2 gelten für Mitglieder der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen entsprechend. (4) Bei Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der Bundeswehr erstreckt sich eine Nachversicherung nach § 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes auch auf die Zeit einer Wehrdienstleistung nach dem 31. März 1956. § 5 (1) Wer durch Entrichtung eines Beitrages vor dem 1. Januar 1956 die Selbstversicherung (§21 des Angestelltenversicherungsgesetzes alter Fassung) begonnen oder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von dem Recht der Weiterversicherung (§ 21 des Angestelltenversicherungsgesetzes alter Fassung) Gebrauch gemacht hat, kann die Versicherung fortsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Angcstelltenversicherungsgesetzes nicht erfüllt sind. § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Angesteirtenversicherungsgesetzes gilt. (2) Wer die Selbstversicherung nach dem 31. Dezember 1955 begonnen hat, erhält die zur Selbstversicherung entrichteten Beiträge in voller Höhe zurückgezahlt, wenn er dies bis zum 31. Dezember 1957 beantragt. ZWEITER ABSCHNITT Leistungen aus der Versicherung A. Allgemeine Vorschriften § 6 Für Rentenansprüche aus Versicherungsfällen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften maßgebend, soweit in den folgenden Vorschriften, insbesondere in §§ 30 bis 40 dieses Artikels (Umstellung von Renten), nichts anderes bestimmt ist. § 7 § 23 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt auch in den Fällen, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein bindender oder rechtskräftiger Bescheid nicht vorliegt oder ein Anspruch auf Leistung erst durch dieses Gesetz begründet wird. § 8 § 26 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt auch für Versicherungsfälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber nach dem 31. März 1945 eingetreten sind. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Versicherte vor dem 1. April 1945 berufsunfähig geworden ist. Liegen die Voraussetzungen des § 26 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht vor, so werden alle Beiträge angerechnet, aus denen zur Zeit des Versicherungsfalles nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften die Anwartschaft erhalten war. § 9 Soweit Ersatzzeiten für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 nach dem bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Recht über die Vorschrift des § 28 des Angestelltenversicherungsgesetzes hinaus auf die Wartezeit anrechenbar sind, behält es hierbei sein Bewenden, auch wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1956 eintritt. § 10 (1) Es gelten a) § 29 Nr. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes auch für Versicherungsfälle, die nach dem 30. April 1942, b) § 29 Nr. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes auch dann, wenn Berufsunfähigkeit oder Tod nach dem 29. Januar 1933, c) § 29 Nr. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes auch dann, wenn Berufsunfähigkeit oder Tod nach dem 30. Juni 1944 eingetreten sind. (2) § 29 Nr. 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt nur, wenn der Internierte oder Verschleppte (§ 1 Abs. 3 und 4 des Heimkehrergesetzes) vor dem 10. August 1955 seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder im Land Berlin genommen hat oder vor dem 10. August 1955 gestorben ist. § 11 (1) Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne des § 32 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes ist für Versicherungsfälle, die im Jahre 1957 eintreten, 4281 Deutsche Mark. (2) Sind in der Zeit vor dem 1. Januar 1957 für dieselbe Beschäftigung Pflichtbeiträge sowohl zur Rentenversicherung der Angestellten als auch zur Rentenversicherung der Arbeiter oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet, so werden bei Anwendung des § 32 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes die Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter nicht berücksichtigt. § 12 (1) Soweit bei der Rentenfeststellung Beiträge anzurechnen sind, die im Jahre 1957 nach den Beitragsklassen der §§ 114 und 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes entrichtet wurden, sind bei Anwendung des § 32 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes bis zum Inkrafttreten der nach § 33 des Angestelltenversicherungsgesetzes ergehenden Rechtsverordnung folgende Werte zu berücksichtigen:. Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Beiträge nach §114 AVG I II III IV V VI VII Werte 0,27 1,10 2,20 3,30 4,40 5,50 6,60 §115 AVG A B C D E F G Werte 2,20 4,40 6,60 8,80 10,99 13,19 15, (2) Zur Ermittlung der für die Anwendung des § 32 des Angestelltenversicberungsgesetzes und der Tabelle der Anlage 1 maßgebenden Beitragsklasse für Beiträge, die nach § 177 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (Reichs-gesetzbl. S. 989) entrichtet sind, ist durch Teilung der Summe dieser Beiträge in Mark durch die Anzahl dieser Beiträge der Durchschnittsbetrag zu errechnen. Die Beiträge gelten in der Gehaltsklasse des ersten in der Tabelle der Anlage 1 aufgeführten Entrichtungszeitraumes als entrichtet, deren Beitrag in Mark am nächsten über dem errechneten Durchschnittsbetrag liegt. (3) Die nach § 392 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 für die Fälle des § 390 des genannten Gesetzes vom Arbeitgeber entrichteten Beitragsanteile sind bei Anwendung des § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes und der Tabelle der Anlage 1 mit der Hälfte der in der Tabelle der Anlage 1 angegebenen Werte der entsprechenden Gehalts- oder Beitragsklasse zu vervielfältigen. § 13 Soweit für Zeiten vor dem 1. Juli 1942 für die Rentenberechnung Bruttoarbeitsentgelte zu berücksichtigen sind, sind für die Anwendung des § 32 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes die Werte der nachstehenden Tabelle maßgebend: Durchschnittliche Bruttojahresärbeitsentgelte aller Versicherten der Rentenversicherungen der Angestellten und der Arbeiter ohne Lehrlinge und Anlernlinge in der Zeit von 1891 bis 1942 Jahr Mark Jahr Mark 1891 700 1909 1046 1892 700 1910 1078 1893 709 1911 1119 1894 714 1912 1164 1895 714 1913 1182 1896 728 1914 1219 1897 741 1915 1178 1898 755 1916 1233 1899 773 1917 1446 1900 796 1918 1706 1901 814 1919 2010 1902 841 1920 3729 1903 855 1921 9974 1904 887 1922 1905 910 1923 1906 946 1924 1233 1907 987 1925 1469 1908 1019 1926 1642 Bonn, den 26. Februar 1957 119 Beitragsklassen VIII IX X XI XII XIII XIV XV XVI 7,70 8,80 9,89 10,99 12,09 13,19 14,29 15,39 16,49 H 39 16,49 Jahr Mark Jahr Mark 1927 1742 1935 1692 1928 1983 1936 1783 1929 2110 1937 1856 1930 2074 1938 1947 1931 1924 1939 2092 1932 1651 1940 2156 1933 1583 1941 2297 1934 1605 1942 2310. § 14 Bei der Berechnung der Rente ist für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Zehntel der bis dahin mit Pflichtbeiträgen belegten Zeit als Ausfallzeit anzurechnen, wenn der Berechtigte nicht längere Ausfallzeiten nachweist. Dies gilt nur insoweit, als der Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Beitrag nicht schon mit Versicherungszeiten belegt ist. § 15 (1) § 38 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt für Beiträge der Höherversicherung, die nach dem 31. Dezember 1950 durch Verwendung von Beitragsmarken mit dem Aufdruck "HV" entrichtet sind und für Beiträge, die nach Absatz 2 als Beiträge der Höherversicherung gelten. (2) Sind in der Zeit vor dem 1. Januar 1957 neben Pflichtbeiträgen oder in Ersatzzeiten freiwillige Beiträge entrichtet, so gelten die freiwilligen Beiträge als Beiträge der Höherversicherung. Sind für den gleichen Zeitraum zwei freiwillige Beiträge entrichtet, so gilt bei gleicher Höhe einer von ihnen, bei verschiedener Höhe der niedrigere Beitrag als Beitrag der Höherversicherung. Dabei werden in Mark oder Reichsmark entrichtete Beiträge zu ihrem Nennwert in Deutsche Mark berücksichtigt. Als Alter bei der Entrichtung des Beitrages gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Entwertung der Beitragsmarke und dem Geburtsjahr. Beiträge, die in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben unberücksichtigt. § 16 § 39 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt auch für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. 120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I § 17 § 40 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 8 dieses Artikels gelten auch dann, wenn der Tod des Versicherten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber nach dem 31. März 1945 eingetreten ist. Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht vor, so werden Hinterbliebenenrenten gewährt, wenn zur Zeit des Todes des Versicherten nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften die Anwartschaft erhalten war und die Wartezeit erfüllt ist. § 18 § 42 des Angesteillenversicherungsgesetzes ist auch dann anzuwenden, wenn der frühere Ehemann vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber nach dem 30. April 1942 gestorben ist. § 19 § 44 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt auch für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. § 20 § 45 Abs. 4 und 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes ist nur dann anzuwenden, wenn der Tod des Versicherten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist. § 21 Liegt der Beginn einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes alter Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, läuft aber die 26. Woche nach dem 31. Dezember 1956 ab, so gelten die Vorschriften der §§53 und 67 des Angestelltenversicherungsgesetzes. § 22 §§ 55 bis 60 und 62 des Angestelltenversicherungsgesetzes gelten für Rentenbezugszeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch für Versicherungsfälle, die vorher eingetreten sind. § 23 § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 und 66 des Angestelltenversicherungsgesetzes gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind. § 24 (1) Bei Versicherungsfällen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, gilt § 67 des Angestelltenversicherungsgesetzes, wenn der Antrag auf Rente nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt ist, mit der Maßgabe, daß die Leistung frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt. Ist der Antrag auf Rente vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so beginnt die Rente, vorbehaltlich der Regelung des § 21 dieses Artikels, spätestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. (2) Soweit erst durch dieses Gesetz ein Anspruch auf eine Rente begründet wird, ist die Rente nur auf Antrag zu gewähren. Die Rente beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn ihre Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind; anderenfalls gilt § 67 des Angestelltenversicherungsgesetzes. § 25 (1) § 68 Abs. 2 und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt nur, wenn die neue Ehe nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. (2) § 68 Abs. 1, §§ 69 bis 80 des Angestelltenversicherungsgesetzes gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind. § 26 § 81 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt nur, wenn die neue Ehe nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen ist. § 27 § 83 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt nur, wenn die Versicherte nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geheiratet hat. § 28 Soweit in den Vorschriften der §§ 6 bis 43 dieses Artikels Bestimmungen für Versicherungsfälle vor Inkrafttreten dieses Gesetzes enthalten sind, gelten diese Bestimmungen, vorbehaltlich der Regelung in § 29 dieses Artikels, auch für Versicherungsfälle bei Wanderversicherten im Sinne des § 87 des Angestelltenversicherungsgesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind. § 29 Ist bei einem Wanderversicherten im Sinne des § 87 des Angestelltenversicherungsgesetzes eine Leistung aus einem Versicherungszweig vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt worden und tritt der Versicherungsfall in einem anderen Versicherungszweig nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein, so ist für die zu gewährende Gesamtleistung unter Wegfall der bisherigen Leistung das ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Recht maßgebend. Die Gesamtleistung darf die bisherige Leistung nicht unterschreiten. B. Besondere Vorschriften für die Umstellung von Renten § 30 (1) Renten, die nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht festgestellt sind oder noch festgestellt werden, sind für Bezugszeiten vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach den Vorschriften der §§ 31 bis 36 dieses Artikels umzustellen. Dem Berechtigten ist eine schriftliche Mitteilung über die Umstellung zu geben. (2) Der Bundesminister für Arbeit kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates Näheres für die Durchführung der Umstellung der Renten bestimmen. Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 121 § 31 (1) Die Rente eines Versicherten wird umgestellt, indem der nach Absatz 3 zu errechnende monatliche Steigerungsbetrag der Rente mit dem Wert, der Tabelle der Anlage 3 vervielfältigt wird, der dem Geburtsjahr und dem Jahr des Beginns der Rente des Versicherten entspricht. Der sich ergebende Betrag ist die monatliche Rente; sie wird auf 10 Deutsche Pfennig nach oben abgerundet. (2) Die Rente erhöht sich um den Monatsbetrag des Kinderzuschusses in der für Versicherungsfälle im Kalenderjahr der Umstellung bestimmten Höhe, wenn die Voraussetzungen des § 39 des Angestelltenversicherungsgesetzes vorliegen; er wird auf 10 Deutsche Pfennig nach oben abgerundet. (3) Als Steigerungsbetrag wird der Teil des monatlichen Rentenzahlbetrages zugrunde gelegt, der sich nach Abzug der übrigen Rentenbestandteile ergibt, wie sie auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zuletzt geltenden Vorschriften festzustellen wären. Sind bei Feststellung der Rente Kürzungs- oder Ruhensvorschriften angewendet worden, so ist der monatliche Steigerungsbetrag zugrunde zu legen, der sich ohne Anwendung dieser Vorschriften ergeben würde. § 1544d der Reichsversicherungsordnung alter Fassung gilt als Kürzungsvorschrift im Sinne des Satzes,2. . (4) Auf den nach den Absätzen 1 bis 3 errechneten Rentenbetrag sind die vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Kürzungs- und Ruhensvorschriften anzuwenden. Der sich ergebende Rentenbetrag ist auf 10 Deutsche Pfennig nach oben abzurunden. (5) Bei Renten, die Steigerungsbeträge aus der Rentenversicherung der Angestellten und der Rentenversicherung der Arbeiter enthalten, wird die neue Rente einheitlich nach den Vervielfältigungswerten errechnet, die von dem Träger der Rentenversicherung anzuwenden sind, der die Rente auszahlt. § 32 (1) Für die Umstellung der Witwen- und Witwerrenten gilt § 31 Abs. 1, 3 bis 5 dieses Artikels, vorbehaltlich der Regelung des § 36 dieses Artikels mit der Maßgabe entsprechend, daß die Vorschriften des § 1272 Abs. 4 und des § 1544d der Reichsversicherungsordnung alter Fassung und des § 39 des Angestelltenversicherungsgesetzes alter Fassung als Kürzungsvorschriften im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 2 dieses Artikels gelten; die Umstellung erfolgt nach der Tabelle der Anlage 4. (2) Hat der Versicherte vor seinem Tode Rente nicht bezogen, so ist für die Umstellung der Witwenoder WitwerrenLe an Stelle des Jahres des Rentenbeginns das Todesjahr des Versicherten maßgebend. § 33 (1) Die nach §§ 31 und 32 dieses Artikels umgestellten Renten ohne Kinderzuschuß und ohne den auf Beiträge der Höherversicherung entfallenden Steigerungsbetrag dürfen vorbehaltlich der Regelung in § 35 dieses Artikels die nachstehenden, nach der Versicherungsdauer zu bestimmenden Monatsbeträge nicht überschreiten: Bei einer Versicherungsdauer von . . . Jahren Versichertenrenten DM/Monat Witwen- und Witwerrenten DM/Monat 50 und mehr 562,50 337,50 49 551,30 330,80 48 540 – 324 – 47 528,80 317,30 46 517,50 310,50 45 506,30 303,80 44 495 – 297 – 43 483,80 290,30 42 472,50 283,50 41 461,30 276,80 40 und weniger 450 – 270,–. (2) Als Versicherungsdauer im Sinne des Absatzes 1 gilt der Zeitraum zwischen dem Jahr der Vollendung des 15. Lebensjahres durch den Versicherten und dem Jahr des Rentenbeginns. Bei Witwen- oder Witwerrenten gilt § 32 Abs. 2 dieses Artikels entsprechend. § 34 (1) Waisenrenten für Halbwaisen werden auf den Monatsbetrag von 50 Deutsche Mark, Waisenrenten für Vollwaisen auf den Monatsbetrag von 75 Deutsche Mark umgestellt. Auf diese Beträge sind die vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Kürzungs- und Ruhensvorschriften anzuwenden. (2) Waisenrenten für Vollwaisen werden zunächst auf 50 Deutsche Mark umgestellt und auf Antrag auf 75 Deutsche Mark für Bezugszeiten vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an erhöht, wenn die Waise oder ihr gesetzlicher Vertreter dies bis zum 31. Dezember 1957 beantragt. Bei späterer Antragstellung erfolgt die Erhöhung vom Antragsmonat an. § 35 (1) Eine Rente, auf die für den Monat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch bestand und die nach den §§30 bis 34 dieses Artikels umzustellen ist, ist für die Bezugszeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an durch einen Sonderzuschuß so zu erhöhen, daß der monatliche Rentenzahlbetrag ohne Kinderzuschuß bei Versichertenrente bei Hinterbliebenenrente 21 Deutsche Mark, 14 Deutsche Mark über dem bisherigen monatlichen Rentenzahlbetrag ohne Kinderzuschuß liegt, wenn die Umstellung keine oder eine geringere Erhöhung ergibt. Dies gilt entsprechend für Berechtigte, deren Anspruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wird; hierbei tritt an die Stelle des bisherigen monatlichen Zahlbetrages der Zahlbetrag ohne Kinderzuschuß, wie er zu errechnen gewesen wäre, wenn Anspruch auf Rente für den Monat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden hätte. Hat ein Berechtigter Anspruch sowohl auf Versichertenrente als auch auf Hinterbliebenenrente, so darf der Sonderzuschuß zu beiden Renten den Gesamtbetrag von 21 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigen. (2) § 49 des Angestelltenversicherungsgesetzes findet auf den Sonderzuschuß keine Anwendung. 122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (3) Von den Aulwendungen für den Sonderzuschuß erstattet der Bund der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Jahre 1957 den Betrag von 80 Millionen Deutsche Mark und in den folgenden vierzehn Jahren einen Betrag, der jeweils um 5,3 Millionen Deutsche Mark geringer ist als im Vorjahr. (4) Erhalten Empfänger von Versichertenrenten oder Hinterbliebenenrenten beim Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Leistungen der öffentlichen Fürsorge, so dürfen diese Leistungen auf Grund der Erhöhung der Rente durch den Sonderzuschuß nicht gekürzt werden; das gleiche gilt insoweit, als durch die Umstellung der Renten der monatliche Renten-zahlbetrag ohne Kinderzuschuß bei Versichertenrenten bis zu 21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenenrenten bis zu 14 Deutsche Mark erhöht wird. Satz 1 findet keine Anwendung, a) wenn die laufenden Leistungen der öffentlichen Fürsorge in einer Anstalt, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung gewährt werden oder b) wenn die Rentenempfänger für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als einem Jahr aus der laufenden Unterstützung ausscheiden. (5) Soweit bei den Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, so bleiben die Nachzahlungen, die für die Monate Januar bis einschließlich April 1957 auf Grund der Vorschriften dieses Artikels an Berechtigte zu leisten sind, die für den Monat Dezember 1956 Anspruch auf Rente hatten, für den genannten Zeitraum bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit. Die Nachzahlungen für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigen. § 36 (1) Auf Renten, die nach §§ 30 bis 34 dieses Artikels umzustellen sind und auf die Kürzungs- oder Ruhensvorschriften Anwendung finden, sind für Bezugszeiten vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an Vorschüsse zu zahlen, wenn die Unterlagen des Versicherungsträgers eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Berechnung nicht ermöglichen. Die endgültige Umstellung dieser Renten ist bis zum 31. Dezember 1957 durchzuführen. (2) Auf Renten, auf die für den Monat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch bestand und die nach §§ 30 bis 34 dieses Artikels umzustel- len sind, ist die Kürzungsvorschrift des § 47 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht anzuwenden. (3) Der Bundesminister für Arbeit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, wie für die Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung auf die nach §§ 30 bis 34 dieses Artikels umzustellenden Renten die für die Berechnung maßgebenden Bezugsgrößen auf der Grundlage der aus der Umstellung der Renten sich ergebenden Rentenzahlbeträge, der Vervielfältigungswerte der Tabellen der Anlagen 3 und 4 und der Rechnungsgrundlagen zu diesem Gesetz zu berechnen sind; er kann dabei die pauschale Berechnung der Tabellenwerte entsprechend berücksichtigen. § 37 (1) Die nach § 31 dieses Artikels umgestellten Renten an Versicherte, die vor dem 1. Januar 1892 geboren sind, gelten als Altersruhegeld im Sinne des § 31 des Angestelltenversicherungsgesetzes. (2) Die nach § 31 dieses Artikels umgestellten Renten an Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1891 geboren sind, gelten als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes. (3) Vollendet ein Rentenempfänger, der nach dem 31. Dezember 1891 geboren ist und dessen Rente nach § 31 dieses Artikels umgestellt ist, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das 65. Lebensjahr, so ist seine Rente ohne Kinderzuschuß auf fünfzehn Dreizehntel des bisherigen monatlichen Zahlbetrages zu erhöhen; die so erhöhte Rente gilt als Altersruhegeld im Sinne des § 31 des Angestelltenversicherungsgesetzes. Sind für den Rentenempfänger in der Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an Beiträge für mehr als zwölf Monate geleistet, so ist die Rente nach den Vorschriften der §§ 31 bis 39 des Angestelltenversicherungsgesetzes neu zu berechnen; die neue Rente ohne Kinderzuschuß darf den nach Satz 1 zu errechnenden Betrag nicht unterschreiten. § 38 Die nach § 32 dieses Artikels umgestellten Witwen- und Witwerrenten gelten als Rente im Sinne des § 45 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes. § 39 Zu Renten an Versicherte, die nach § 31 dieses Artikels umgestellt werden, wird Kinderzuschuß über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus für Rentenbezugszeiten vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gewährt, soweit die Voraussetzungen des § 39 des Angestelltenversicherungsgesetzes vorliegen und wenn von dem Rentenempfänger bis zum 31. Dezember 1957 ein Antrag gestellt wird; bei späterer Antragstellung wird der Kinderzuschuß vom Beginn des Antragsmonats an gewährt. Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 123 § 40 Waisenrenten für Waisen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gewährt, soweit die Voraussetzungen des § 44 des Angestelltenversicherungsgesetzes vorliegen und wenn von der Waise oder dem gesetzlichen Vertreter bis zum 31. Dezember 1957 ein Antrag gestellt wird; bei späterer Antragstellung wird die Waisenrente vom Beginn des Antragsmonats an gewährt. C. Übergangsregelung für die Berechnung der Renten § 41 Bei Versicherungsfällen, die in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1961 eintreten, ist die Rente nach den vor dem 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften über die Zusammensetzung und die Berechnung der Renten einschließlich des Sonderzuschusses des § 35 dieses Artikels aus den bis zum 31. Dezember 1956 zurückgelegten Versicherungszeiten zu berechnen, wenn dies für den Berechtigten gegenüber der Berechnung der Rente nach den ab 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften günstiger ist. Dies gilt nur, wenn aus den vor dem 1. Januar 1957 entrichteten Beiträgen die Anwartschaft zu diesem Zeitpunkt nach den bis dahin geltenden Vorschriften erhalten war und ab 1. Januar 1957 für jedes Kalenderjahr vor dem Kalenderjahr des Versicherungsfalles für mindestens neun Monate Beiträge entrichtet sind. §§ 30 bis 34 dieses Artikels gelten nicht. § 42 (1) Wer eine Rente bezieht, auf die das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 21. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 17) und vom 4. September 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 767) anzuwenden ist, wird den Anspruchsberechtigten nach diesem Gesetz gleichgestellt. Bis zur Anpassung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes an die Vorschriften dieses Gesetzes werden Renten, auf die das Fremdrenten-und Auslandsrentengesetz anzuwenden ist, nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften berechnet und nach §§ 30 bis 34 dieses Artikels mit den Werten der Tabellen der Anlagen 3 und 4 für den Rentenbeginn im Jahre 1956 umgestellt. §§ 35 bis 40 dieses Artikels finden Anwendung. Versicherungszeiten, die nach dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz anzurechnen sind, werden im Rahmen des § 26 des Angestelltenversicherungsgesetzes berücksichtigt; Vorschriften über die Erhaltung der Anwartschaft sind nicht mehr anzuwenden. Für Beiträge, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Beitragsmarken nach §§ 114 und 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes entrichtet sind, ist 7 vom Hundert des Wertes des Beitrages in Deutsche Mark als Steigerungsbetrag zu gewähren. (2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tabellen der Anlagen 2 bis 6 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 31. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 245) bis zum 30. Juni 1957 den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Bis zur Auszahlung der nach Neufassung der Tabellen umgestellten Renten gelten die nach Absatz 1 zu gewährenden Renten als Vorschüsse. (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Fremdrenten-und Auslandsrentengesetz nur deshalb anzuwenden ist, weil Beiträge zur ehemaligen Reichsversicherungsanstalt für Angestellte oder zu einem sonstigen deutschen Versicherungsträger im Sinne des § 1 Abs. 7 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes entrichtet und die Beitragsunterlagen vorhanden sind. (4) Bis zur Anpassung der Auswirkungsverordnung vom 7. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 119) an die Vorschriften dieses Gesetzes gilt bei der Berechnung von Renten, auf die die genannte Verordnung anzuwenden ist, Absatz 1 entsprechend. D. Nachprüfung ergangener Bescheide § 43 §§ 8, 17 und 18 dieses Artikels sind bei Versicherungsfällen, für die sie gelten, auch in schwebenden Verfahren anzuwenden; ihre Nichtberücksichtigung ist, soweit Revision zulässig ist, auch dann ein Revisionsgrund, wenn das Landessozialgericht oder Sozialgericht sie noch nicht anwenden konnte. Ist bei einem der bezeichneten Versicherungsfälle ein Leistungsantrag rechtskräftig oder bindend abgelehnt worden, so ist auf Antrag zu prüfen, ob die Vorschriften dieses Gesetzes günstiger sind. Ein neuer Bescheid ist zu erteilen. Der Antrag auf Nachprüfung ist nur bis zum 31. Dezember 1958 zulässig. DRITTER ABSCHNITT Aufbringung der Mittel und Beitragsverfahren § 44 (1) Der Beitrag nach § 112 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes ist bei Gehaltzahlungszeiträumen, die nicht mit dem Kalendermonat zusammenfallen, wie folgt zu entrichten: a) Bei wöchentlichen Gehaltszahlungszeiträumen für den ersten nach dem 2. März 1957 beginnenden Gehaltzahlungszeitraum, b) bei längeren Gehaltszahlungszeiträumen in Gehaltswochen, in die der Gehaltszahlungszeitraum aufzuteilen ist, erstmalig für die erste Gehaltswoche, die nach dem 2. März 1957 beginnt. (2) Für das Jahr 1957 ist die Beitragsbemessungsgrenze im Sinne des § 112 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes a) für den Jahresarbeitsentgelt 9000 Deutsche Mark, b) für den Monatsarbeitsentgelt 750 Deutsche Mark. 124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I § 45 (1) Für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an entfallen die Zuschüsse und Erstattungen des Bundes, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bundesversidiorimgsanstalt für Angestellte zu zahlen sind. Dies gilt nicht für die Erstattungen nach § 72 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 1. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1287). (2) Verpflichtungen des Bundes für Zeiten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Verpflichtungen des Bundes pauschal feststellen. § 46 § 119 Abs. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt nur für Zeiten nach dem 30. Juni 1942. § 47 Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 121 Abs. 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt die Verordnung über die Durchführung der deutschen Sozialversicherung bei Auslandsaufenthalt vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 230) weiter. § 48 (1) Die Beitragsentrichtung nach § 124 des Ange-stelltenversicherungsgesetzes hat zu erfolgen a) im Währungsverhältnis von 10 Reichsmark – 1 Deutsche Mark für Personen, die vor dem 21. Juni 1948 aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden sind, b) im Währungsverhältnis von 1 Reichsmark – 1 Deutsche Mark für Personen, die nach dem 20. Juni 1948 aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden sind oder ausscheiden, für Personen, die vor dem 21. Juni 1948 aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden sind, bei denen aber die Nachentrichtung von Beiträgen über den 20. Juni 1948 hinaus aufgeschoben worden ist, und für Personen, die nach § 4 Abs. 2 dieses Artikels nachversichert werden. Beim Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung im Land Berlin gilt bei Anwendung des Satzes 1 statt des Stichtages 21. Juni 1948 der Stichtag 25. Juni 1948 und statt des Stichtages 20. Juni 1948 der Stichtag 24. Juni 1948. (2) Für die in § 2 dieses Artikels bezeichneten Personen tritt an die Stelle des Arbeitgebers die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen; der Berechnung der Beiträge ist das bei der Pensionskasse satzungsgemäß versicherte Einkommen zugrunde zu legen. § 49 Beiträge für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes können nach dem 31. Dezember 1956 innerhalb der Fristen des § 140 des Angestelitenversiche-rungsgesetzes noch in den an diesem Tage maßgebenden Beitragsklassen entrichtet werden. VIERTER ABSCHNITT Sondervorschriften § 50 (1) Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes und des § 1 des Bundesevaku-iertengesetzes, die vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung als Selbständige erwerbstätig waren und binnen zwei Jahren nach der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung oder nach Beendigung einer Ersatzzeit im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen haben oder aufnehmen, können sich nach Wegfall der Versicherungspflicht weiterversichern, auch wenn die Voraussetzungen des § 10 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht vorliegen, und können abweichend von der Regelung des § 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes Beiträge für die Zeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres bis zum 1. Januar 1924 zurück in den Beitragsklassen des § 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes nachentrichten, auch wenn eine Versicherung vor der Zeit, für die Beiträge nachentrichtet werden, nicht bestanden hat. Der Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Januar 1960 steht der Nachentrichtung nicht entgegen. (2) Ist bei einem Versicherten im Sinne des Absatzes 1, der nach Vollendung des 50. Lebensjahres eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen hat, die Zeit von der Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres voll mit Versicherungs- und Ausfallzeiten belegt und ist die Wartezeit des § 25 Abs. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes durch Versicherungszeiten seit der Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erfüllt, so gelten die fehlenden Monate als Versicherungszeit im Sinne der §§ 26 und 35 des Angestelltenversicherungsgesetzes. § 51 (1) Versicherten, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Währungsgebiet der Deutschen Notenbank haben und auf die während ihrer Beschäftigung oder Tätigkeit die Vorschriften über den Lohnausgleich nach der Dritten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsergänzungs-verordnung) vom 20. März 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 86) in Verbindung mit den dazu ergangenen und noch ergehenden Durchführungsbestimmungen Anwendung fanden oder finden, können widerruflich, wenn nach dem 31. März 1949 während der Zeit, in der sie in dem genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 125 hatten, für mindestens zwölf Monate Beiträge der Pflicht- oder der freiwilligen Versicherung an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte geleistet sind, aus diesen Beiträgen die Regelleistungen nach Artikel 1 dieses Gesetzes gewährt werden. Beiträge der freiwilligen Versicherung werden nur berücksichtigt, wenn sie der Versicherte während einer Beschäftigung oder Tätigkeit, in der er nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei war, geleistet hat. Die Leistungen nach Satz 1 werden zusätzlich zu den Leistungen des Trägers der Sozialversicherung im Währungsgebiet der Deutschen Notenbank gewährt. (2) Absatz 1 gilt für Hinterbliebene eines Versicherten, der im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt hatte, entsprechend. (3) Der Bundesminister für Arbeit kann im Benehmen mit dem Senator für Arbeit und Sozialwesen in Berlin Richtlinien für die Gewährung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 aufstellen und Bestimmungen über das dabei zu beachtende Verfahren treffen. § 52 (1) Soweit in Renten, die vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt sind, Beiträge berücksichtigt sind, die auf Grund des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) entrichtet sind, werden die auf diese Beiträge entfallenden Renten oder Rententeile in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes berechnet. (2) Handwerker, die im Zeitpunkt der Verkündimg dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der halben Beitragsleistung nach § 3 des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk erfüllen und versicherungsfrei oder von der halben Beitragsleistung befreit sind, jedoch lediglich infolge der Erhöhung der Beiträge durch dieses Gesetz die genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, bleiben bis zum 31. März 1958 versicherungsfrei oder von der halben Beitragsleistung befreit. Handwerker, die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Befreiung von der halben Beitragsleistung erfüllen und diese beantragt haben, erlangen Befreiung von der halben Beitragsleistung bis zum 31. März 1958 auch dann, wenn lediglich infolge der Erhöhung der Beiträge durch dieses Gesetz die genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. (3) Handwerker werden auf Antrag von der Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk befreit, wenn sie Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit während mindestens einhundertachtzig Kalendermonaten entrichtet haben; sie sind zur freiwilligen Weiterversicherung in der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk berechtigt. Die Befreiung wirkt vom Beginn des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt ist. über den Antrag entscheidet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. (4) Bis zur Neuregelung der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk wird diese durch ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung weitergeführt. Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten; die Haftung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für Verbindlichkeiten der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk beschränkt, sich auf das Sondervermögen. (5) Reicht das Beitragsaufkommen aus den Beiträgen zur Altersversorgung für das Deutsche Handwerk zusammen mit dem Teil des Bundeszuschusses für die Rentenversicherung der Angestellten, der dem Verhältnis der Ausgaben für Renten oder Rententeile nach Absatz 1 zu den Gesamtrenten-ausgaben der Rentenversicherung der Angestellten im Kalenderjahr 1956 entspricht, zur Deckung der Aufwendungen nach Absatz 1 nicht aus, so gewährt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für diese Mehraufwendungen dem Sondervermögen Darlehen, bis ein Gesetz nach § 111 des Angestelltenversicherungsgesetzes erlassen ist. § 53 Ein Vorschuß, der auf Grund des § 1 des Rentenvorschußzahlungsgesetzes vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1072) gezahlt ist, ist von der Nachzahlung, die der Berechtigte auf Grund der Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes für die Zeit ab 1. Januar 1957 zu beanspruchen hat, abzuziehen, übersteigt der Vorschuß die Nachzahlung, so ist dem Berechtigten der überschießende Betrag zu belassen. § 54 (1) Weist der Versicherte nach, daß für ihn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes während mindestens zehn Jahren Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Unternehmen (§915 Abs. 1 Buchstabe a der Reichsversicherungsordnung), in Heimen und Krankenanstalten oder in der Hauswirtschaft entrichtet worden sind und ihm während dieser Zeit neben Barbezügen als Sach- oder Dienstleistungen freier Unterhalt (Kost und Wohnung) oder entsprechend Sachbezüge gewährt wurden, so ist die nach den §§ 31 und 32 dieses Artikels umgestellte Rente ohne Kinderzuschuß um 10 vom Hundert zu erhöhen; § 33 dieses Artikels findet Anwendung. (2) Der Berechnung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage ist auf Antrag für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die der Versicherte die Voraussetzungen des Absatzes 1 nachweist, ein Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das um 20 vom Hundert gegenüber dem nachgewiesenen Arbeitsentgelt erhöht ist. 128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Artikel 3 Schlußvorschriften § l Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes. § 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleichlautenden Vorschriften außer Kraft. § 3 Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung hat ein Drittel der Beiträge, die ihr nach dem Sechsten Abschnitt des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum Ablauf des Monats Februar 1957 zugeflossen sind, abzüglich der anteiligen Vergütung für den Beitragseinzug an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter zur Verwendung für deren Aufgaben abzuführen. Der Bundesminister für Arbeit bestimmt durch Verwaltungsvorschriften die Aufteilung der abgeführten Beiträge auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter nach Maßgabe der Beitragseinnahmen der einzelnen Versicherungsträger im Kalenderjahr 1956. § 4 Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt, das Angestelltenversicherungsgesetz in der durch dieses Gesetz bestimmten Fassung mit der Überschrift "Angestelltenrentenversicherungsgesetz – AnVG –" neu bekanntzumachen; er kann dabei Unstimmigkeiten der Paragraphenfolge und des Wortlautes beseitigen. § 5 (1) Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. (2) Bis zur Anpassung des Rentenversicherungs-überleitungsgesetzes vom 10. Juli 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 588) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fassung an die Vorschriften dieses Gesetzes werden Renten, auf die das Rentenversicherungsüberleitungsgesetz anzuwenden ist, nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften berechnet und nach Artikel 2 §§ 30 bis 34 dieses Gesetzes mit den Werten der Tabellen der Anlagen 3 und 4 zu diesem Gesetz für den Rentenbeginn im Jahre 1956 umgestellt. Artikel 2 §§ 35 bis 40 dieses Gesetzes rindet Anwendung. Versicherungszeiten, die nach dem Rentenversicherungsüberleitungsgesetz anzurechnen sind, werden im Rahmen des § 26 des An-gestelltenversicherungsgesetzes berücksichtigt; Vorschriften über die Erhaltung der Anwartschaft sind nicht mehr anzuwenden. Für Beiträge, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach §§ 114 und 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes entrichtet sind, ist 7 vom Hundert des Wertes des Beitrages in Deutsche Mark als Steigerungsbetrag zu gewähren. § 6 Die Geltung der Vorschriften dieses Gesetzes im Saarland wird durch besonderes Gesetz geregelt. § 7 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1957 in Kraft. §§ 2 bis 9 und § 112 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes treten am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. Das- vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 23. Februar 1957. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister für Arbeit Anton Storch Der Bundesminister der Finanzen Schaff er Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 127 Anlage 1 (zu § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes) Gehalts- oder Beitragsklassen Zeilraum I (A) II (B) III (C) IV (D) V (E) VI (F) VII (G) VIII (H) IX (I) X (K) XI XII vom 1. Januar 1913 bis 31. Juli 1921 vom 1. Januar 1924 bis 31. Dezember 1933 vom I.Januar 1934 bis 30. Juni 1942 vom I.Juli 1942 bis 31. Mai 1949 vom 1. Juni 1949 bis 31. Dezember 1954 vom 1. Januar 1955 bis 31. Dezember 1955 2,54 1,51 1,36 1,19 0,34 0,27 4,43 4,21 3,89 3,60 1,02 0,82 6,32 8,35 7,61 : 7,16 1,70 1,37 8,24 13,80 12,65 11,88 2,38 1,92 10,85 19,75 17,76 16,63 3,40 2,75 14,00 24,41 22,91 21,43 4,76 3,85 17,14 29,96 28,16 26,17 6,79 5,50 21,59 35,75 33,32 30,87 9,51 7,70 28,24 39,82 38,44 35,62 12,23 9,89 45,13 43,57 40,37 15,09 12,37 18,09 15,12 22,23 Anlage 2 (zu § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes) Durchschnittliche Bruttojahresärbeitsentgelte der Versicherten der Rentenversicherungen der Angestellten und der Arbeiter Jahr Bruttojahresarbeitsentgelt in RM/DM 1942 2310 1943 2324 1944 2292 1945 1778 1946 1778 1947 1833 1948 2219 1949 2838 1950 3161 1951 3579 1952 3852 1953 4061 1954 4234 1955 4548 Tabelle zur Berechnung des monatlichen Rentenzahlbetrages bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes laufenden Ruhegeldern der Rentenversicherung der Angestellten Rentenbeginn Geburtsjahr des (der) Versicherten 40 39 38 37 36 35 34 33 32 31 30 29 28 27 26 25 24 23 22 21 20 19 und später 17 16 15 14 13 12 11 10 09 1956 1955 1954 1953 1952 1951 1950 1949 1948 1947 1946 1945 1944 1943 1942 1941 1940 1939 1938 1937 1936 1935 1934 1933 1932 1931 1930 1929 1928 1927 1926 1925 1924 und früher 0 46 94 9 18 1 23 2 31 8 49 102 0 15,6 13,9 12,8 12,1 11,4 10,8 10,1 9,5 9,0 3 19,4 16,8 15,3 14,2 13,3 12,5 11,6 10,3 10,2 8 25,0 20,9 18,6 17,0 15,7 14,6 13,4 12,3 11,5 2 34,5 27,1 23,4 20,9 19,0 17,4 15,7 14,3 13,2 1 54,3 38,2 31,0 26,8 23,7 21,3 18,8 16,8 15,3 115,9 61,0 44,5 36,4 30,9 26,9 23,0 20,1 18,0 . 128,5 72,3 53,1 42,2 35,0 28,7 24,3 21,3 8,6 8,3 9,2 7,9 7,6 8,4 7,3 8,1 7,1 7,8 165 10,9 10,3 9,8 9,3 8,9 8,5 12.4 11,6 11,0 10,4 9,9 9,4 14.2 13,3 12,4 11,7 11,1 10,5 10 16.5 15,3 14,2 13,2 12,4 11,7 11 19.3 17,6 16,1 14,9 13,9 13,0 12 4 90,4 62,7 48,0 37,0 29,9 25,6 22,7 20,4 18,5 16,9 15,6 14,4 13 199,4 101,1 67,9 47,6 36,5 30,3 26,3 23,2 20,8 18,8 17,2 15,8 14 . 205,1 103,1 62,6 44,7 35,7 30,3 26,3 23,2 20,8 18,8 17,2 15 . 205,1 90,0 57,2 43,2 35,5 30,1 26,1 23,1 20,7 18,8 17 . 159,2 79,3 54,7 42,8 35,3 30,0 26,0 23,0 20,6 18 . 156,9 83,0 58,6 45,3 36,9 31,1 26,9 23,7 21 .....176,3 93,6 63,7 48,2 38,8 32,5 27,9 24 ......199,4 99,7 66,3 49,7 39,8 33,2 28 199,4 99,7 66,3 49,7 39,8 33 . 199,4 99,7 66,3 49,7 39 . 199,4 99,7 66,3 49 6,6 7,1 7,9 8,6 9,5 10.4 10, 11.5 10 12.6 11 13.7 12, 14.7 13, 15.8 14, 17.1 15 19.2 17, 21.8 19 24.9 22, 28,4 25, 33,2 28 7 39,8 33 0 6 6 7 3 8 1 8 0 9 9 10 9 11 8 12, 6,1 6,5 7,1 7,7 8,4 9,1 9,9 5,9 6,4 6,9 7,4 8,1 8,7 9,5 5,7 6,2 6,6 7,2 7,8 8,4 9,1 5,6 6,0 6,4 6,9 7,5 8,1 8,7 5,4 5,3 5,2 5,1 5,8 5,7 5,5 5,4 6,3 6,7 7,2 7,8 6,1 6,5 7,0 7,5 8,3 8,0 5,9 5,8 6,3 6,1 6,8 6,6 7,3 7,0 7,7 7,5 3 10,7 10,2 9,7 9,3 1 11,5 10,9 10,4 9,9 9 12,2 11,5 10,9 10,4 8 12,9 12,2 11,5 10,9 7 13,8 13,0 12,2 11,6 2 15,1 14,1 13,2 12,5 1 16,7 15,5 14,4 13,5 2 18,4 17,0 15,7 14,7 5 20,3 18,6 17,1 15,8 3 22,6 20,5 18,7 17,2 0 25,5 22,8 20,6 18,8 0 29,3 25,8 23,0 20,8 9 34,4 29,6 26,0 23,2 41,5 34,7 29,9 26,2 . 42,2 35,2 30,2 8,9 8,6 8,2 7,9 9,4 9,0 8,7 8,3 9,9 9,5 9,1 8,7 10,4 9,9 9,5 9,1 11,0 10,4 9,9 9,5 11.8 11,2 10,6 10,1 12,7 12,0 11,4 10,8 13,7 12,9 12,1 11,5 14,7 13,8 12,9 12,2 15.9 14,8 13,8 13,0 17.3 16,0 14,9 13,9 18,9 17,4 16,1 15,0 20,9 19,0 17,5 16,2 23.4 21,1 19,2 17,6 26.5 23,5 21,2 19,3 42,8 35,6 30,5 26,7 23,8 21,4 . 23,7 20,9 18,7 17,2 16,1 23,7 20,9 19,1 17,7 . 21,4 19,4 17,9 . 21,8 20,0 ..... 22,5 (Fortsetzung) Geburtsjahr des (der) Versicherten Rentenbeginn 08 07 06 05 04 03 02 01 00 99 98 97 96 95 94 93 92 91 90 89 88 87 86 85 84 83 82 81 80 79 78 77 76 und früher 1956 5,1 5,1 4,9 4,8 4,6 4,5 4,2 4,0 3,9 3,8 3,7 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 4,4 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,6 4,6 4,6 4,6 4,7 4,7 4,7 4,7 4,8 4,8 1955 5,4 5,4 5,3 5,1 4,9 4,7 4,5 4,2 4,0 3,9 3,8 3,8 3,8 3,9 3,9 3,9 3,9 4,5 4,5 4,6 4,6 4,6 4,6 4,6 4,7 4,7 4,7 4,7 4,8 4,8 4,8 4,8 4,9 1954 5,8 5,8 5,6 5,4 5,2 5,0 4,7 4,4 4,2 4,0 3,9 3,9 3,9 3,9 3,9 4,0 4,0 4,6 4,6 4,6 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,8 4,8 4,8 4,8 4,9 4,9 4,9 4,9 z 1953 6,1 6,1 6,0 5,7 5,5 5,3 5,0 4,7 4,4 4,2 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,7 4,7 4,7 4,7 4,8 4,8 4,8 4,8 4,8 4,9 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0 1952 6,6 6,6 6,4 6,1 5,9 5,6 5,2 4,9 4,6 4,4 4,1 4,0 4,1 4,1 4,1 4,1 4,1 4,7 4,8 4,8. 4,8 4,8 4,8 4,9 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 »U 1951 7,0 7,0 6,8 6,5 6,2 6,0 5,5 5,2 4,9 4,6 4,3 4,2 4,1 4,1 4,1 4,1 4,1 4,8 4,8 4,9 4,9 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 1 1950 7,5 7,5 7,2 6,9 6,6 6,3 5,8 5,4 5,1 4,8 4,5 4,4 4,3 4,2 4,2 4,2 4,2 4,9 4,9 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 H 1949 7,9 7,9 7,7 7,3 6,9 6,6 6,1 5,6 5,3 4,9 4,6 4,5 4,4 4,3 4,2 4,2 4,2 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 5,2 5,2 (£3 1948 8,3 8,3 8,1 7,6 7,2 6,9 6,3 5,9 5,4 5,1 4,8 4,7 4,5 4,4 4,3 4,2 4,2 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 5,2 5,2 fD 1947 8,7 8,7 8,4 7,9 7,5 7,1 6,5 6,0 5,6 5,2 4,9 4,8 4,6 4,5 4,4 4,3 4,2 4,9 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 5,2 5,2 Ausc 1946 9,1 9,1 8,8 8,2 7,8 7,4 6,7 6,2 5,8 5,4 5,0 4,9 4,8 4,6 4,5 4,4 4,3 4,9 4,9 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 5,2 1945 9,5 9,5 9,1 8,6 8,1 7,6 7,0 6,4 5,9 5,5 5,1 5,0 4,9 4,7 4,6 4,5 4,4 5,0 4,9 4,9 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 5,2 er 1944 10,1 10,1 9,7 9,1 8,5 8,0 7,3 6,7 6,1 5,7 5,3 5,2 5,0 4,9 4,7 4,6 4,5 5,1 5,0 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 5,2 e: Bonn, 1943 10,8 10,8 10,3 9,6 9,0 8,5 7,6 7,0 6,4 5,9 5,5 5,3 5,2 5,0 4,9 4,8 4,6 5,2 5,1 5,0 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 5,2 5,2 1942 11,5 11,5 11,0 10,2 9,5 8,9 8,0 7,3 6,6 6,1 5,7 5,5 5,3 5,2 5,0 4,9 4,8 5,4 5,3 5,1 5,0 4,9 5,0 5,0 5,0 "5,0 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 5,2 5,2 1941 12,2 12,2 11,6 10,7 10,0 9,3 8,3 7,5 6,9 6,3 5,8 5,7 5,5 • 5,3 5,2 5,0 4,9 5,5 5,4 5,3 5,2 5,0 4,9 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 5,2 CD 1940 13,0 13,0 12,3 11,3 10,5 9,8 8,7 7,8 7,1 6,5 6,0 5,8 5,6 5,5 5,3 5,2 5,0 5,6 5,5 5,4 5,3 5,2 5,1 4,9 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 5,2 3 1939 13,9 13,9 13,1 12,0 11,1 10,3 9,1 8,1 7,4 6,7 6,2 6,0 5,8 5,6 5,5 5,3 5,1 5,8 5,6 5,5 5,4 5,3 5,2 5,1 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 5,2 p 1938 15,0 15,0 14,1 12,8 117 10,8 9,5 8,5 7,7 7,0 6,4 6,2 6,0 5,8 5,6 5,4 5,3 5,9 5,8 5,7 5,5 5,4 5,3 5,2 5,1 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 Febrt 1937 16,2 16,2 15,2 13,7 12,5 11,4 10,0 8,9 8,0 7,2 6,6 6,4 6,2 6,0 5,8 5,6 5,4 6,1 5,9 5,8 5,7 5,5 5,4 5,3 5,2 5,1 5,0 5,0 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 1936 17,6 17,6 16,4 14,7 13,3 12,1 10,5 9,3 8,3 7,5 6,9 6,6 6,4 6,1 5,9 5,7 5,6 6,3 6,1 6,0 5,8 5,7 5,5 5,4 5,3 5,2 5,1 5,0 5,1 5,1 5,1 5,1 5,2 SD 1935 19,3 19,3 17,9 15,8 14,3 12,9 11,1 9,7 8,7 7,8 7,1 6,8 6,6 6,3 6,1 5,9 5,7 6,4 6,3 6,1 6,0 5,8 5,7 5,5 5,4 5,3 5,2 5,1 5,0 5,1 5,1 5,1 5,2 CD 1934 21,4 21,4 19,6 17,2 15,3 13,8 11,8 10,2 9,1 8,1 7,4 7,1 6,8 6,5 6,3 6,1 5,9 6,6 6,4 6,3 6,1 6,0 5,8 5,7 5,6 5,5 5,4 5,2 5,2 5,1 5,1 5,1 5,2 Ol 1933 16,1 16,1 15,2 13,9 12,9 11,9 10,6 9,5 8,7 7,9 7,3 7,1 6,9 6,6 6,4 6,3 6,1 6,9 6,7 6,6 6,5 6,3 6,2 6,1 6,0 5,9 5,8 5,7 5,7 5,6 5,5 5,5 5,6 1932 17,7 17,7 16,6 15,1 13,9 12,8 11,3 10,1 9,1 8,3 7,6 7,4 7,1 6,9 6,7 6,5 6,3 7,1 7,0 6,8 6,7 6,5 6,4 6,3 6,2 6,1 6,0 5,9 5,8 5,7 5,6 5,6 5,6 1931 17,9 17,9 16,9 15,3 14,0 13,0 11,4 10,2 9,2 8,4 7,7 7,4 7,2 6,9 6,7 6,5 6,3 7,2 7,0 6,8. 6,7 6,6 6,4 6,3 6,2 6,1 6,0 5,9 5,8 5,8 5,7 5,6 5,6 1930 20,0 20,0 18,7 16,8 15,2 14,0 12,2 10,8 9,7 8,8 8,0 7,7 7,5 7,2 7,0 6,8 6,6 7,4 7,2 7,1 6,9 6,8 6,6 6,5 6,4 6,3 6,2 6,1 6,0 5,9 5,8 5,7 5,7 1929 22,5 22,5 20,8 18,5 16,7 15,2 13,1 11,5 10,2 9,2 8,4 8,1 7,8 7,5 7,3 7,0 6,8 7,7 7,5 7,3 7,2 7,0 6,9 6,7 6,6 6,5 6,4 6,3 6,2 6,1 6,0 5,9 5,8 P 1928 25,7 25,7 23,6 20,7 18,4 16,6 14,1 12,3 10,9 9,7 8,8 8,5 8,2 7,9 7,6 7,3 7,1 8,0 7,8 7,6 7,4 7,3 7,1 7,0 6,8 6,7 6,6 6,5 6,4 6,3 6,2 6,1 6,0 o > 1927 30,1 27,2 23,4 20,5 18,3 15,3 13,2 11,6 10,3 9,3 8,9 8,6 8,2 7,9 7,6 7,4 8,3 8,1 7,9 7,7 7,5 7,4 7,2 7,1 6,9 6,8 6,7 6,6 6,5 6,4 6,3 6,2 1926 . 32,1 26,9 23,2 20,4 16,8 14,2 12,4 10,9 9,8 9,4 9,0 8,6 8,3 8,0 7,7 8,7 8,4 8,2 8,0 7,8 7,6 7,5 7,3 7,2 7,1 6,9 6,8 6,7 6,6 6,5 6,4 ^ 1925 • • 30,8 26,0 22,5 18,2 15,2 13,1 11,5 10,3 9,8 9,4 9,0 8,6 8,3 8,0 9,0 8,7 8,5 8,3 8,1 7,9 7,7 7,5 7,4 7,3 7,1 7,0 6,9 6,8 6,6 6,5 ET IQ _» 1924 und früher . . . 29,2 24,9 19,7 16,3 13,9 12,1 10,7 10,2 9,8 9,3 9,0 8,6 8,3 9,3 9,0 8,8 8,5 8,3 8,1 7,9 7,8 7,6 7,5 7,3 7,2 7,0 6,9 6,8 6,7 OJ Tabelle zur Berechnung des monatlichen Rentenzahlbetrages bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes laufenden Witwen- und Witwerrenten der Rentenversicherung der Angestellten beginn Geburtsjahr des (der) Verstorbenen Todls- 3S 37 36 35 34 33 32 31 30 29 28 27 26 2S 24 23 22 21 20 19 18 17 16 15 14 13 12 ^ 10 09 08 jähr und später 1956 39,4 30,3 25,0 21,6 19,3 17,8 16,7 15,8 14,9 14,0 13,2 12,5 11,9 11,4 11,0 10,6 10,2 9,8 9,5 9,2 8,9 8,6 8,4 8,2 7,9 7,7 7,5 7,3 7,2 7,0 7,0 1955 . 41,7 32,2 26,8 23,3 21,1 19,6 18,4 17,3 16,0 14,9 14,1 13,4 12,8 12,2 11,7 11,2 10,8 10,4 10,0 9,7 9,3 9,1 8,8 8,5 8,3 8,1 7,9 7,7 7,5 7,5 1954 . . 44,1 34,5 29,0 25,7 23,5 21,7 20,2 18,5 17,0 15,9 15,1 14,3 13,6 12,9 12,4 11,8 11,3 10,9 10,5 10,1 9,8 9,3 9,2 8,9 8,7 8,4 8,2 8,0 8,0 1953 . . . 47,8 37,7 32,4 29,0 26,3 24,1 21,7 19,7 18,3 17,1 16,1 15,2 14,4 13,7 13,1 12,5 11,9 11,5 11,0 10,6 10,3 9,9 9,6 9,3 9,0 8,8 8,5 8,5 1952 .... 52,8 42,9 37,2 32,9 29,5 26,0 23,2 21,2 19,7 18,4 17,2 16,2 15,3 14,5 13,8 13,1 12,6 12,1 11,6 11,1 10,7 10,4 10,0 9,7 9,4 9,1 9,1 1951 .....61,7 50,4 42,8 37,2 31,9 27,8 24,9 22,9 21,1 19,6 18,3 17,2 16,2 15,3 14,5 13,8 13,2 12,6 12,1 11,6 11,2 10,8 10,4 10,0 9,7 9,7 1950 ......73,5 58,4 48,5 39,8 33,6 29,5 26,7 24,3 22,4 20,7 19,2 18,0 16,9 15,9 15,1 14,4 13,7 13,1 12,5 12,0 11,6 11,1 10,7 10,3 10,3 1949 .......86,9 66,5 51,2 41,4 35,4 31,4 28,2 25,6 23,4 21,6 20,0 18,6 17,5 16,5 15,6 14,8 14,1 13,5 12,9 12,4 11,9 11,4 11,0 11,0 1943 ........94,1 65,9 50,6 41,9 36,4 32,1 28,8 26,1 23,8 21,9 20,3 18,9 17,8 16,8 15,9 15,1 14,3 13,7 13,1 12,5 12,0 11,5 11,5 1947 .........86,6 61,9 49,4 41,9 36,4 32,1 28,8 26,0 23,8 21,9 20,3 19,0 17,8 16,8 15,9 15,1 14,4 13,7 13,1 12,5 12,0 12,0 1946 ..........79,2 59,8 49,1 41,7 36,2 32,0 28,7 26,0 23,7 21,8 20,4 19,0 17,9 16,9 16,0 15,1 14,4 13,7 13,1 12,6 12,6 1945 ...........75,7 59,3 48,8 41,5 36,1 31,9 28,6 25,9 23,7 21,9 20,4 19,1 17,9 16,9 16,0 15,2 14,4 13,8 13,2 13,2 1944 ............81,2 62,7 51,1 43,1 37,2 32,8 29,3 26,5 24,3 22,5 20,9 19,5 18,3 17,2 16,3 15,4 14,7 14,0 14,0 1943 .............88,2 66,7 53,7 45,0 38,7 33,9 30,2 27,4 25,1 23,1 21,4 20,0 18,7 17,6 16,6 15,7 14,9 14,9 1942 ..............91,7 68,9 55,1 45,9 39,4 34,4 30,9 27,9 25,5 23,5 21,8 20,3 19,0 17,8 16,8 15,9 15,9 1941 ...............91,7 68,9 55,1 45,9 39,4 34,8 31,1 28,1 25,7 23,7 21,9 20,4 19,1 17,9 16,9 16,9 1940 ................91,7 68,9 55,1 45,9 39,8 35,0 31,3 28,3 25,9 23,8 22,0 20,5 19,2 18,0 18,0 1939.................91,7 68,9 55,1 46,4 40,1 35,4 31,6 28,5 26,0 23,9 22,1 20,6 19,3 19,3 1938 ....................55,8 47,0 40,6 35,7 31,8 28,7 26,2 24,1 22,3 20,7 20,7 1937..................... 56,7 47,6 41,0 36,0 32,1 29,0 26,4 24,2 22,4 22,4 1936...................... . 57,5 48,1 41,4 36,3 32,4 29,2 26,5 24,4 24,4 1935.......................58,4 48,7 41,8 36,6 32,6 29,4 26,7 26,7 1934 ........................59,2 49,3 42,3 37,0 32,9 29,6 29,6 1933 .........................59,2 49,3 42,3 37,0 32,9 32,9 1932 ..........................59,2 49,3 42,3 37,0 37,0 1931 ...........................59,2 49,3 42,3 42,3 1930 ............................59,2 49,3 49,3 1929 ............................. 59,2 59,2 1928.............................. 74,0 1927............................... 1926.............................. . 1925 ............................... 1924............................... und früher (Fortsetzung) Rentenbeginn oder Todesjahr 07 06 05 04 03 02 00 99 98 Geburtsjahr des (der) Verstorbenen 97 96 95 94 93 92 91 90 89 87 86 85 84 83 82 81 80 79 78 77 76 und früher 956 955 954 953 952 951 950 949 948 947 946 945 944 943 942 941 940 1939 938 937 936 935 934 933 932 931 930 929 928 927 926 925 924 und rüher 7,0 6,9 6,6 6,4 6,2 5,9 5,6 5,4 5,3 5,2 5,2 5,2 5,2 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,4 5,4 5,4 7,5 7,3 7,0 6,8 6,6 6,2 5,9 5,6 5,4 5,3 5,3 5,3 5,3 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,5 5,5 5,5 7,8 3,3 8,9 9,7 9,4 0,3 10,0 9,1 7,5 9,0 9,5 7,2 7,6 9,1 6,9 7,4 7,8 8/2 8,7 1,0 10,6 10,1 9,6 9,1 9,5 9,9 10,2 10,6 11.5 11,2 10,5 10,0 12,0 11,6 11,0 10,4 12.6 12,1 11,4 10,8 13,2 12,7 11,9 11,2 6,5 6,9 7,3 7,7 8,0 8,4 8,8 9,0 9,3 9,6 6,2 6,5 6,8 7,2 7,5 7,8 8,1 8,3 8,6 14,0 13,4 12,6- 11,8 11,1 10,1 9,2 14,9 14,3 13,3 12,5 11,7 10,6 9,6 15,9 15,2 14,1 13,1 12,3 11,1 10,0 16,9 16,1 14,9 13,8 12,9 11,5 10,4 18,0 17,1 15,7 14,5 13,5 12,0 10,8 19,3 20,7 22,4 24,4 26,7 29,6 32,9 37,0 42,3 49,3 18,2 16,7 15,3 14,2 19,5 17,7 16,2 15,0 21,0 18,9 17,3 15,8 22,7 20,3 18,4 16,8 24,7 21,9 19,7 17,9 27.2 23,9 21,3 19,2 29,9 25,9 22,9 20,5 33.3 28,4 24,8 22,0 37,5 31,5 27,1 23,8 43,0 35,2 29,8 25,8 12,6 11,3 13,2 11,8 13,8 12,3 14,6 12,8 15,4 13,5 16,3 14,2 17,2 14,9 18,3 15,7 19,5 16,5 20,9 17,5 5,8 5,5 5,4 5,4 5,4 5,4 5,5 6.1 5,8 5,5 5,5 5,5 5,5 5,6 6.4 6,1 5,7 5,6 5,6 5,6 5,6 6.7 6,3 6,0 5,8 5,7 5,7 5,7 7,0 6,6 6,2 6,1 5,9 5,8 5,8 7,3 6,8 6,4 6,3 6,1 6,0 5,8 7.5 7,0 6,6 6,4 6,3 6,1 6,0 7.8 7,2 6,8 6,6 6,4 6,3 6,1 8,0 7,4 6,9 6,8 6,6 6,4 6,2 8.2 7,6 7,1 6,9 6,7 6,6 6,4 8,5 7,9 7,4 7,1 6,9 6,8 6,6 8.9 8,2 7,6 7,4 7,2 7,0 6,8 9,2 8,5 7,9 7,6 7,4 7,2 7,0 9,5 8,7 8,1 7,8 7,6 7,4 7,2 9,9 9,0 8,3 8,1 7,8 7,6 7,3 10,2 9,3 8,6 8,3 8,0 7,8 7,5 10.6 9,7 8,9 8,6 8,3 8,0 7,8 11,0 10,0 9,2 8,8 8,5 8,3 8,0 11,5 10,4 9,5 9,1 8,8 8,5 8,2 12,0 10,8 9,8 9,4 9,1 8,8 8,5 12,5 11,2 10,2 9,8 9,4 9,1 8,7 13.0 11,7 10,5 10,1 9,7 9,4 9,0 13.7 12,2 10,9 10,5 10,1 9,7 9,3 14,4 12,7 11,4 10,9 10,4 10,0 9,6 15.1 13,3 11,8 11,3 10,8 10,3 9,9 59,2 50,2 40,0 33,2 28,3 22,5 18,6 15,9 13,9 12,3 11,7 11,2 10,7 10,3 74,0 60,5 46,2 37,3 31,3 24,3 19,9 16,8 14,6 12,8 12,2 11,6 11,1 10,6 98,8 76,1 54,7 42,7 35,0 26,5 21,3 17,8 15,3 13,4 12,7 12,1 11,5 11,0 . 102,6 67,1 49,9 39,7 29,1 23,0 19,0 16,2 14,1 13,3 12,6 12,0 11,5 . 86,9 60,0 45,9 32,3 24,9 20,3 17,1 14,8 13,9 13,2 12,5 11,9 5.5 5,5 5,5 5,5 5,6 5.6 5,6 5,6 5,6 5,7 5.7 5,7 5,7 5,7 5,7 5.7 5,7 5,8 5,8 5,8 5.8 5,8 5,8 5,9 5,9 5,8 5,8 5,9 5,9 5,9 5,8 5,8 5,9 5,9 5,9 6.0 5,8 5,9 5,9 5,9 6.1 5,9 5,8 5,9 5,9 6.2 6,1 5,9 5,8 5,9 6,4 6,2 6,1 6,0 5,9 6,6 6,4 6,3 6,2 6,0 6,5 6,6 6,8 6,8 6,6 7.0 6,8 7.1 6,9 7,3 7,5 7,7 8,0 7,1 7,3 7,5 6,9 7,1 7,3 7,7 7,5 6,3 6,5 6,8 7,0 7,1 7,3 9,9 9,5 9,2 8,9 10,2 9,8 9,5 9,2 10,6 10,1 9,8 9,5 10,9, 10,5 10,1 9,8 11,4 10,9 10,5 10,1 6,2 6,3 6,6 6,5 6,6 6,8 7,0 7,1 8,2 7,9 7,7 7,5 7,3 8.4 8,2 7,9 7,7 7,5 8,7 8,4 8,2 7,9 7,7 9,0 8,6 8,4 8,2 7,9 9,2 8,9 8,6 8,4 8,2 9.5 9,2 8,9 8,6 8,4 8,6 8,9 9,2 9,5 9,8 5.6 5,6 5.7 5,7 5.8 5,8 5.8 5,9 5.9 5,9 5,9 6,0 5,9 6,0 5,9 6,0 5,9 5,9 5,9 5,9 5,9 5,9 5,9 5,9 6,0 5,9 6.2 6,1 6.3 6,2 6.5 6,3 6.6 6,5 6.8 6,6 7.0 6,8 7.1 7,0 7,3 7,2 7,5 7,3 7.7 7,5 7.9 7,7 8,4 8,6 8,1 8,4 8,9 8,6 9,2 8,9 9,4 " 9,1 5,5 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 5,6 5.5 5,6 5,6 5,6 5,7 5,7 5,7 5.6 5,7 5,7 5,7 5,8 5,8 5,8 5.7 5,8 5,8 5,8 5,8 5,9 5,9 5.8 5,8 5,9 5,9 5,9 6,0 6,0 5.9 5,9 5,9 6,0 6,0 6,0 6,1 5,9 6,0 6,0 6,0 6,1 6,1 6,1 6,0 6,0 6,0 6,1 6,1 6,1 6,2 5,7 5,8 5.7 5,7 5.8 o, 5,8 5,8 6,0 6,0 6,0 6,0 6,0 5,9 5,9 6,0 6,0 5,9 6,1 6,2 6,3 6,5 6,6 6,8 7,0 7.2 7,0 7.3 7,1 7,5 7,3 6,0 6,0 6,0 6,0 6,0 6,0 6,0 6,0 6,0 6,0 6,0 6,0 6,0 6,0 6,1 6,1 6,0 6,0 6,0 6,1 6,1 6,0 6,1 6,1 6,1 6,1 6,1 6,1 6,1 6,1 6,1 6,2 6,1 6,1 6,1 6,1 6,1 6,1 6,1 6,2 6,1 6,1 6,1 6,2 6,2 6,1 6.1 6,0 6.2 6,1 6.3 6,2 6,5 6,4 6.7 6,5 6.8 6,7 6,8 7,0 7,2 6,0 6,0 6,1 6,3 6,4 6,5 6,7 6,9 7,0 6,0 6,1 6,1 6,0 6,1 6,1 6.0 6,0 6,1 6.1 6,0 6,1 6.3 6,2 6,0 6.4 6,3 6,2 6,3 6,6 6,4 6,7 6,9 6.6 6,4 6.7 6,6 7,9 8,1 8,4 8,6 8,9 7,7 7,5 7,4 7,6 7,9 7,7 8,1 8,4 7,9 7,7 8,2 8,0 7,2 7,4 7,6 7,4 7,0 6,9 7,2 7,1 75,4 54,3 36,2 27,2 21,8 18,1 15,5 14,6 13,8 13,1 12,4 11,8 11,3 10,9 10,5 10,1 9,8 9,4 9,1 8,6 8,4 8,2 8,9 8,6 8,4 7,2 7,8 7,6 7,4 8,0 7,8 7,6 5.8 5,9 5,9 5,9 5.9 6,0 6,0 6,0 6.0 6,0 6,1 6,1 6.1 6,1 6,1 6,2 6,1 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,8 6,9 7,1 6,2 6,2 5,9 6,0 6,0 6,1 6,1 6,1 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,1 6,1 6.1 6,1 6.2 6,1 6.3 6,2 6,5 6,3 8,1 7,9 7,7 7,5 7,3 7,2 7,0 6,9 6,7 6,6 6,5 6,6 6,8 6,9 7.3 7,1 7.4 7,3 6.2 6,3 6.3 6,3 6,2 6,3 6,2 6,3 6,2 6,3 6,2 6,3 6.2 6,3 6.3 6,3 6,2 6,3 6,2 6,3 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,1 6,1 6,1 6,2 6,4 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,1 6,1 6,2 6.5 6,4 6.6 6,5 6,8 6,7 7.0 6,8 7.1 7,0 3,2 8,0 7,8 7,6 7,5 7,3 7,1 3 O > ET z H 0) CQ Q-fD > Ö cn CQ 0) er fD w o ts 3 132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Sofort lieferbar: Fundsiellennadtweis über die Bundesgesetzgebung nadi dem Stande vom 31, Dezember 1956 bestehend aus einer nach Sachgebieten gegliederten systematischen Übersicht aller von 1949 bis 1956 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Verordnungen sowie sonstiger Veröffentlichungen nebst einem alphabetischen Register zu der systematischen Übersicht. Der Fundstellennachweis erscheint in der 6. Auflage. Er hat sich bereits als erschöpfendes Nachschlagewerk bewährt. Die Einführung von Kennziffern für die systematisch gegliederten Sachgebiete wird der weiteren Erleichterung der Aul-findung einer Vorschrift dienen. Preis: 2,50 DM zuzüglich –,25 DM Porto und Verpackung. Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 399. Die Bestellung ist lediglich auf dem Zahlungsabschnitt zu vermerken. Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln – Druck: Bundesdruckerei, Bonn Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II Lautender Bezug nur durch die Post Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,– für Teil II = DM 3,– (zuzüglich Zustellgebühr) Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) – Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 Preis dieser Ausgabe DM 1,60 zuzüglich Versandgebühren