Ausführungsverordnung zu Verordnung Nr. 96 des Französischen Oberkommandos in Deutschland
Nr. 14 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1957
377
Ausführungsverordnung Nr. 2
zu Verordnung Nr. 78 der Britischen Militärregierung.
Vom 10. April 1957.
Auf Grund des Artikels IV Nr. 7 der Verordnung Nr. 78 der Britischen Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland – Britisches Kontrollgebiet – Nr. 16 S. 412) in Verbindung mit Artikel 1 der Entscheidung Nr. 4 der Alliierten Hohen Kommission vom 26. Januar 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland Nr. 9 S. 87) in der Fassung des Artikels 1 der Entscheidung Nr. 36 der Alliierten Hohen Kommission vom 4. Mai 1955 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland Nr. 125 S. 3248) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1 Die Anträge aller Unternehmen, die gemäß Abschnitt V A der Ausführungsverordnung Nr. 1 zu Verordnung Nr. 78 der Britischen Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland – Britisches Kontrollgebiet -– Nr. 16 S. 416) in der Fassung der Abänderung Nr. 2 (Amtsblatt Nr. 23 S- 738) über die Beteiligung an von der Verordnung Nr. 78 verbotenen Kartellen, Vereinbarungen und Geschäftsgebaren Bericht erstattet und um Befreiung für die gemeldeten verbotenen Unternehmen, Betätigungen oder Verbindungen ersucht haben, gelten mit Ablauf des 30. Juni 1957 als abgelehnt, soweit sie nicht bereits vorher abgelehnt oder nachweislich genehmigt worden sind.
Artikel 2 (1) Artikel 1 findet keine Anwendung auf diejenigen Unternehmen, die bis zum 30. Juni 1957 dem Bundesminister für Wirtschaft in dreifacher Ausfertigung einen Bericht eingereicht haben. Der Bericht muß enthalten
1. eine Abschrift des gemäß Abschnitt VA der Ausführungsverordnung Nr. 1 zu Verordnung Nr. 78 der Britischen Militärregierung erstatteten Berichtes und des Befreiungsantrages;
2. eine Abschrift der Satzungen, Verträge, Vereinbarungen und Rundschreiben, die für die gemeldeten von der Verordnung Nr. 78 verbotenen Unternehmen, Betätigungen und Verbindungen gegenwärtig gelten, sowie einen Bericht über zusätzliche mündliche Abreden;
3. einen Bericht über die Fortführung der verbotenen Betätigungen, die gemeldet worden sind und für die um Befreiung ersucht worden ist, für die Zeit vom 1. Juni 1947 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Abschriften und Berichte können von einem Unternehmen zugleich für andere Unternehmen eingereicht werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. April 1957.
Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard
Ausführungsverordnung zu Verordnung Nr. 96 des Französischen Oberkommandos in Deutschland.
Vom 10. April 1957.
Auf Grund der Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. 96 des Französischen Oberkommandos in Deutschland vom 9. Juni 1947 (Amtsblatt des Französischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 78 S. 784) in Verbindung mit Artikel 1 der Entscheidung Nr. 4 der Alliierten Hohen Kommission vom 26. Januar 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland Nr. 9 S. 87) in der Fassung des Artikels 1 der Entscheidung Nr. 36 der Alliierten Hohen Kommission vom 4. Mai 1955 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland Nr. 125 S. 3248) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Anträge aller Unternehmen und Organisationen, die gemäß Artikel 2 der Verfügung Nr. 37 des Französischen Oberkommandos in Deutschland (Amtsblatt des Französischen Oberkommandos in
Deutschland Nr. 78 S. 785) über die Beteiligung an von Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. 96 betroffenen Kartellen und Konventionen einen Bericht eingereicht und gemäß Artikel 3 der Verfügung Nr. 37 um Bewilligung einer Ausnahme ersucht haben, gelten mit Ablauf des 30. Juni 1957 als abgelehnt, soweit sie nicht bereits vorher abgelehnt oder nachweislich genehmigt worden sind.
Artikel 2
(1) Artikel 1 findet keine Anwendung auf diejenigen Unternehmen, die bis zum 30. Juni 1957 dem Bundesminister für Wirtschaft in dreifacher Ausfertigung einen Bericht eingereicht haben. Der Bericht muß enthalten
1. eine Abschrift des gemäß Artikel 2 der Verfügung Nr. 37 des Französischen Oberkommandos in Deutschland erstatteten Berichtes und des Befreiungsantrages;