Neufassung des Zuckersteuergesetzes
Bundesgesetzblatt
645
Teil I
1959
Ausgegeben zu Bonn am 22. August 1959
Nr. 39
Tag Inhalt: Seite
19. 8. 59 Neufassung des Zuckersteuergesetzes................................................... 645
19. 8. 59 Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz.................................... 647
17.8.59 Verordnung zur Durchführung der §§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes (Ausbildung und Weiterbildung der Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit für das spätere Berufsleben) ................................................................................ 657
Bekanntmachung der Neufassung des Zuckersteuergesetzes.
Vom 19. August 1959.
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (Verbrauchsteueränderungsgesetz) vom 10. Oktober 1957 (Bun-desgesetzbl. I S. 1704) wird nachstehend der Wortlaut des Zuckersteuergesetzes in der Fassung bekanntgemacht, die sich durch das Verbrauchsteueränderungsgesetz ergibt.
Bonn, den 19. August 1959.
Der Bundesminister der Finanzen Etzel
Zuckersteuergesetz (ZuckStG)
in der Fassung vom 19. August 1959.
Steuergegenstand und Geltungsbereich
§ 1
(1) Zucker (Rübenzucker, Stärkezucker und Zucker von der chemischen Zusammensetzung dieser Zuk-kerarten), der im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit Ausnahme der Zollausschlüsse (Erhebungsgebiet) hergestellt oder in das Erhebungsgebiet eingeführt wird, unterliegt einer Abgabe (Zuckersteuer). Die Zuckersteuer ist Verbrauchsteuer im Sinne der Reichsabgabenordnung.
(2) Als Rübenzucker gilt der aus Rüben gewonnene feste und flüssige Zucker, einschließlich der Rübensäfte, der Füllmassen und der Zuckerabläufe, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob bei der Herstellung andere zuckerhaltige Stoffe oder Zucker mitverwendet worden sind.
(3) Als Stärkezucker gilt der aus Stärke gewonnene Sirup und feste Zucker, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob bei der Herstellung andere zuckerhaltige Stoffe oder Zucker mitverwendet worden
sind. Dem Stärkezucker wird im Sinne dieses Gesetzes der aus zellulosehaltigen Stoffen gewonnene Zucker gleichgestellt.
(4) Wo in diesem Gesetz von Zucker ohne nähere Bezeichnung die Rede ist, sind darunter sämtliche nach Absatz 1 bis 3 der Zuckersteuer unterliegende Erzeugnisse zu verstehen.
§ 2
Der Bundesminister der Finanzen kann bestimmen, daß bei der Einfuhr von Zuckerwaren und zuckerhaltigen Waren in das Erhebungsgebiet außer dem Eingangszoll die Zuckersteuer von dem in den Waren enthaltenen Zucker zu erheben ist.
Steuersätze
§ 3
(1) Die Abgabe von Zucker mit Ausnahme des Stärkezuckers beträgt 10 DM für einen Doppelzentner Eigengewicht. Was unter Eigengewicht zu verstehen ist, bestimmen die Zollvorschriften.
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(2) Rübenzucker-(Rohrzucker-)abläufe, Rübensäfte (Rübensirup, Rübenkraut und Rübenkreude) und andere Rübenzuckerlösungen und Mischungen dieser Erzeugnisse bleiben bei einem Reinheitsgrad (Zuk-kergehalt in der Trockenmasse) von weniger als 70 vom Hundert von der Zuckersteuer frei.
(3) Die aus gekochten und zerkleinerten frischen Rüben oder getrockneten vollwertigen Rübenschnitzeln im Preßverfahren, auch unter Zusatz von Braunkohle, jedoch ohne chemische Reinigung hergestellten Rübensäfte unterliegen bei einem Reinheitsgrad von 70 bis 95 vom Hundert einer Steuer in Höhe von 3/io der Zuckersteuer. Die Anwendung dieses Steuersatzes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das rübensafthaltige Wasser, das bei dem das Preßverfahren vorbereitenden Kochen oder Dämpfen der Rüben anfällt, den weichgekochten Rüben, Rübenschnitzeln oder dem Preßsaft zugesetzt wird.
(4) Die übrigen in Absatz 2 genannten Erzeugnisse unterliegen bei einem Reinheitsgrad von 70 bis 95 vom Hundert einer Steuer in Höhe von 6/io der Zuckersteuer, bei einem Reinheitsgrad von mehr als 95 vom Hundert einer Steuer in Höhe von 7/io der Zuckersteuer.
(5) Stärkezucker unterliegt bei einem Reinheitsgrad (Dextrosegehalt in der Trockenmasse) von mehr als 95 vom Hundert einer Steuer in Höhe von 9/io, im übrigen einer Steuer in Höhe von Vio der Zuckersteuer.
(6) Abläufe der Stärkezuckerherstellung, die sich nach Aussehen, Geruch und Geschmack als solche kennzeichnen und einen Kochsalzgehalt in der Trockenmasse von 1,5 vom Hundert oder mehr besitzen, bleiben bei einem Reinheitsgrad (Dextrosegehalt in der Trockenmasse) von weniger als 74 vom Hundert von der Zuckersteuer frei.
Steuerschuld bei Herstellung im Erhebungsgebiet
§ 4
Entstehung der Steuerschuld, Steuerschuldner
(1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Zucker aus dem Herstellungsbetrieb entfernt oder zum Verbrauch innerhalb des Betriebs entnommen wird, und zwar im Zeitpunkt der Entfernung oder der Entnahme des Zuckers.
(2) Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstellungsbetriebs (Hersteller).
§ 5
Ermittlung der Zuckermenge bei Herstellung zuckerhaltiger Waren
Werden in einem Zuckerherstellungsbetrieb oder in einem mit ihm räumlich verbundenen, nicht auf Zuckerherstellung gerichteten Betrieb (Nebenbetrieb) aus Zucker zuckerhaltige Waren hergestellt, so kann der Bundesminister der Finanzen bestimmen, daß die steuerpflichtigen Zuckermengen aus den Fertigwaren nach dem Ausbeuteverhältnis ermittelt werden, und daß die Steuerschuld erst mit der Entfernung der Fertigwaren aus dem Herstellungsbetrieb oder aus dem Nebenbetrieb entsteht.
§ 6
Steuererklärung
Der Steuerschuldner hat die Zuckermengen, für die in einem Monat eine Steuerschuld entstanden ist, bis zum fünften Tage des nächsten Monats der Zollstelle zur Steuerfestsetzung schriftlich anzumelden.
§ 7 Fälligkeit
(1) Der Steuerschuldner hat die Steuer bis zum letzten Werktag des Monats zu entrichten, der auf den Monat folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist.
(2) Zahlungsaufschub ist unzulässig.
Steuerschuld bei Einfuhr in das Erhebungsgebiet
§ 8
(1) Bei Einfuhr von Zucker, Zuckerwaren und zuckerhaltigen Waren in das Erhebungsgebiet gelten für die Entstehung der Steuerschuld, für die Person des Steuerschuldners, für die persönliche Haftung, für den für die Bemessung der Steuerschuld maßgebenden Zeitpunkt, für die Fälligkeit und die Tilgung der Steuerschuld und für das Steuerverfahren die Vorschriften für Zölle entsprechend. Zahlungsaufschub ist unzulässig
(2) Die in Absatz 1 genannten Waren sind von der Steuer befreit, wenn sie unter Voraussetzungen in das Erhebungsgebiet eingeführt werden, unter denen nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 bis 38 des Zollgesetzes Einfuhrzoll nicht erhoben wird.
Steuerbefreiung und Steuervergütung
§ 9
(1) Zucker darf nach näherer Bestimmung des Bundesministers der Finanzen unversteuert
1. ausgeführt werden, und zwar auch über ein Ausfuhrlager,
2. zur weiteren Verarbeitung in einem Herstellungsbetrieb verbracht,
3. zur Fütterung von Tieren (einschließlich der Bienen in Höhe von 10 kg jährlich je Volk) verwendet werden.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann von der Steuer befreien
1. Zucker, der zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln verwendet wird,
2. Rübensäfte und Mischungen von Rübensäften mit anderen Stoffen, die in Haushaltungen ausschließlich zum eigenen Gebrauch bereitet werden.
(3). Der Bundesminister der Finanzen kann bestimmen, daß bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, zu deren Herstellung Zucker verwendet worden ist, die Steuer für die verwendete Zuckermenge erlassen oder vergütet wird.