Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1961  Nr. 56 vom 29.07.1961  - Seite 1049 bis 1075 - Wirtschaftsprüferordnung

Wirtschaftsprüferordnung Bundesgesetzblatt 1049 Teill 1961 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1961 Nr. 56 Tag Inhalt Seite 24.7. 61 Wirtschaftsprüferordnung .............................................................. 1049 25. 7. 61 Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes .......................................... 1076 17.7.61 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu §381 der Reichsversicherungsordnung..... 1077 25. 7. 61 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen ............................................................................. 1078 25. 7. 61 Bekanntmachung zu § 35 des WTarenzeichengesetzes.................................... 1079 20. 7. 61 Berichtigung des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung vom 31, Mai 1961 .......... 1079 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger......................................... 1080 In Teil II Nr. 37, ausgegeben am 27. Juli 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 11. Mai 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland über Gastarbeitnehmer. – Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr, 7 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit auf See (Inkrafttreten für Portugal). – Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (Inkrafttreten für die Vereinigte Arabische Republik). –• Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. – Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn. – Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens vom 29. April 1957 zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung) Vom 24. Juli 1961 Inhaltsübersicht ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften Wirtschaftsprüfer und Wirtschafisp ruf ungsgesell schaffen .............................................. 1 Inhalt der Tätigkeit .............................. 2 Räumlicher Bereich der Tätigkeit .................. 3 Wirtschaftsprüferkammer ......................... 4 ZWEITER TEIL Voraussetzungen für die Berufsausübung Erster Abschnitt: 7. u I a s s u n g zur Prüfung Zulassungsausschuß .............................. 5 Berufung der Mitglieder des Zulassung.saussthu.sses 6 Antrag auf Zulassung zur Prüfung................ 7 Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung) .. 8 Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit) ............................................ 9 Versagung der Zulassung........................ 10 Zurücknahme der Zulassung ...................... 11 Zweiter Abschnitt: Prüfung Prüfungsausschuß und Gliederung der Prüfung .... 12 Verkürzte Prüfung für Steuerberater .............. 13 Einzelheiten des Prüfungsverfahretis .............. 14 § Dritter Abschnitt: Bestellung Bestellungsbehörde ............................... 15 Versagung der Bestellung ........................ 16 Berufsurkunde und Berufseid ...................... 17 Berufsbezeichnung ................................ 18 Erlöschen der Bestellung ......................... 19 Zurücknahme der Bestellung ...................... 20 Zuständige Behörde .............................. 21 Bekanntgabe ..................................... 22 Wiederbestellung................................ 23 Gebühr für die Wiederbestellung.................. 24 Vierter Abschnitt: Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen ........ 25 Ermächtigung von Wirtschaftsprüfern .............. 26 Fünfter Abschnitt: Wir I; Schaftsprüfungsgesellschaften Rechtsform ...................................... 27 Voraussetzungen für die Anerkennung ........... 28 Verfahren....................................... 29 Anerkennungsbehörde und Urkunde.............. 30 Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgeseilschaft" ..... 31 Z 1997 A 1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I § Bestätigungsvermerke ............................ 32 Erlöschen der Anerkennung ....................... 33 Zurücknahme der Anerkennung .................. 34 Bekanntgabe ..................................... 35 Gebühr für die Anerkennung ...................... 36 Sechster Abschnitt: B e r u f s r e g i s t e r Registerführende Stelle ........................... 37 Eintragung ...................................... 38 Löschung........................................ 39 Eintragung und Löschung auf Antrag und von Amts wegen........................................... 40 An/eigepflichten ................................. 41 Bekanntmachung ................................. 42 DRITTER TEIL Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer Allgemeine Berufspflichten ....................... 43 Eigenverantwortliche Tätigkeit .................... 44 Prokuristen ...................................... 45 Beurlaubung ..................................... 46 Zweigniederlassungen ............................ 47 Siegel ........................................ 48 Versagung der Tätigkeit ......................... 49 Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen .............. 50 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages ........ 51 Kundmachung und Werbung ...................... 52 Wechsel des Auftraggebers ...................... 53 Berufshaftpflichtversicherung ...................... 54 Gebührenordnung .............................. 55 Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ............................... 56 VIERTER TEIL Organisation des Berufs Aufgaben der "Wirtschaftsprüferkammer ............ 57 Mitgliedschaft .................................... 58 Organe .......................................... 59 Satzung.......................................... 60 Beiträge.......................................... 61 Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkammer ......................................... 62 Rügerecht des Vorstandes ........................ 63 Pflicht der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Ausschüsse zur Verschwiegenheit ......... 64 Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen ........................................... 65 Staatsaufsicht .................................... 66 FÜNFTER TEIL Berufsgerichtsbarkeit Erster Abschnitt: Die berufsgerichtliche Bestrafung Bestrafung wegen Pflichtverletzung ................ 67 Berufsgerichtliche Strafen ......................... 68 Zulässigkeit der Bestrafung ....................... 69 Verjährung ...................................... 70 § Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind .......... 71 Zweiter Abschnitt: Die Gerichte Kammer für Wirtschaftsprüfersachen .............. 72 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht........................................... 73 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof ...................................... 74 Wirtschaftsprüfer als Beisitzer .................... 75 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung............................. 76 Enthebung vom Amt des Beisitzers............... 77 Stellung der ehrenamtlichen Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit................................. 78 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen....... 79 Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer........ 80 Dritter Abschnitt: Verfahrensvorschriften 1. Allgemeines Vorschriften für das Verfahren .................... 81 Keine Verhaftung des Beschuldigten .............. 82 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum strafgerichtlichen Verfahren....................... 83 2. Das Verfahren im ersten Rechtszug Mitwirkung der Staatsanwaltschaft ................ 84 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens ...... 85 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens ..................<..................... 86 Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der berufsgerichtlichen Voruntersuchung .............. 87 Untersuchungsrichter ............................. 88 Vernehmung des Beschuldigten ................... 89 Teilnahme an Beweiserhebungen ................. 90 Anhörung vor Schluß der berufsgerichtlichen Voruntersuchung .................................... 91 Schluß der berufsgerichtlichen Voruntersuchung .... 92 Anträge der Staatsanwaltschaft nach Schluß der berufsgerichtlichen Voruntersuchung ................ 93 Inhalt der Anschuldigungsschrift .................. 94 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens.......................................... 95 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses 96 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses ............. 97 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Beschuldigten ........................................... 98 Nichtöffentliche Hauptverhandlung................ 99 Berichterstattung in der Hauptverhandlung......... 100 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter .... 101 Verlesen von Protokollen ........................ 102 Entscheidung ..................................... 103 3. Die Rechtsmittel Beschwerde ...................................... 104 Berufung........................................ 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Senat für Wirtschaftsprüfersachen ....................... 106 Revision ......................................... 107 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof ....................................... 108 Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1961 1051 4. Die Sicherung von Beweisen Anordnung der Beweissicherung................. . 109 Verfahren ....................................... 110 5. Das Berufsverbot Voraussetzung des Verbotes ...................... 111 Mündliche Verhandlung .......................... 112 Abstimmung über das Verbot .................... 113 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung .... 114 Zustellung des Beschlusses ....................... 115 Wirkungen des Verbotes ........................ 116 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot ............. 117 Beschwerde...................................... 118 Außerkrafttreten des Verbotes ................... 119 Aufhebung des Verbotes ......................... 120 Bestellung eines Vertreters ....................... 121 Vierter Abschnitt: Die Kosten in dem beruf sgerichtlichen Verfahren und die Vollstreckung der beruf sgerichtlichen Strafen und der Kosten Gebührenfreiheit, Auslagen ...................... 122 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufs- gerichllicben Verfahrens .......................... 123 Kostenpfiicht des Verurteilten .................... 124 Haftung der Wirtschaftsprüferkammer ............ 125 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Strafen und der Kosten ...................................... 126 Fünfter Abschnitt: Anzuwendende Vorschriften...................................... 127 § SECHSTER TEIL Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung ........ 128 Inhalt der Tätigkeit .............................. 129 Anwendung von Vorschriften des Gesetzes ........ 130 Übergangsprüfung für vereidigte Buchprüfer....... 131 SIEBENTER TEIL Bußgeld- und Strafvorsctiriften Verbot verwechselungsfähiger Berufsbezeichnungen 132 Schutz der Bezeichnungen "Wirtschaftsprüfer", "vereidigter Buchprüfer", "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und "Buchprüfungsgesellschaft" ............ 133 ACHTER TEIL Übergangs- und ScMußvorsdiriften Fortgelten früherer Bestellungen und Anerkennungen 134 Behandlung schwebender Anträge und Verfahren .. 135 Einberufung der ersten Wirtschaftsprüferversammlung ............................................. 136 Regelung der Ausbildung des Berufsnachwuchses .. 137 Auflösung bisheriger Berufskammern ............. 138 Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen ............ 139 Geltung in Berlin................................. 140 Inkrafttreten..................................... 141 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften § 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (1) Wirtschaftsprüfer ist, wer als solcher öffentlich bestellt ist. Die Bestellung setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulas-sungs- und Prüfungsverfahren voraus. Die nach diesem Gesetz bestellten Wirtschaftsprüfer sind zu- gleich Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen im Sinne des Genossenschaftsgesetzes. (2) Der Wirtschaftsprüfer übt einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. (3) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt wird. § 2 Inhalt der Tätigkeit (1) Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen. 1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I (2) Wirtschaftsprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten. (3) Wirtschaftsprüfer können unter Berufung auf ihren Berulseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige auftreten. § 3 Räumlicher Bereich der Tätigkeit (1) Wirtschaftsprüfer uiid Wirtschaftsprüfuiigs-gesellschaften können sich an jedem Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederlassen und von ihrer Niederlassung aus ohne räumliche Beschränkung tätig werden. (2) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen Zweigniederlassungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes errichten. Wirtschaftsprüfer dürfen neben ihrer Hauptniederlassung nur eine Zweigniederlassung errichten. § 4 Wirtschaftsprüferkammer (1) Zur Erfüllung der beruflichen Selbstverwaltungsaufgaben wird eine Kammer der Wirtschafts prüf er gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Wirtschaftsprüferkammer" . (2) Die Wirtschaftsprüferkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz bestimmt sich nach ihrer Satzung. (3) Die Wirtschaftsprüferkammer kann Landes-g e s ch ä f t s s L e 11 e n e r r i ch 1 e n. ZWEITER TEIL Voraussetzungen für die Berufsausübung Erster Abschnitt Zulassung zur Prüfung § 5 Zulassungsausschuß (1) über die Zulassung zur Prüfung entscheidet ein Zulassungsausschuß, der bei der für die Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde (oberste Landesbehörde) gebildet wird. Mehrere Länder können bei einer obersten Landesbehörde einen gemeinsamen Zulassungsausschuß bilden. (2) Dem Zulassungsausschuß gehören als Mitglieder an ein Vertreter der obersten Landesbehörde als Vorsitzer, drei Vertreter der Wirtschaft, davon ein Vertreter der Deutschen Genossenschaftskasse, zwei Wirtschaftsprüfer. (3) Für die Zulassung von Bewerbern, die beantragt haben, besonders auf dem Gebiete des genossenschaftlichen Prüfungswesens geprüft zu werden, muß neben dem Vertreter der Deutschen Genossenschaftskasse einer der in Absatz 2 genannten Vertreter der Wirtschaft im Genossenschaftswesen und einer der Wirtschaftsprüfer im genossenschaftlichen Prüfungswesen tätig sein. (4) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens der Vorsitzer, ein Vertreter der Wirtschaft und ein Wirtschaftsprüfer anwesend sind. Bei der Entscheidung über Anträge von Bewerbern, die beantragt haben, besonders auf dem Gebiete des genossenschaftlichen Prüfungswesens geprüft zu werden, müssen die in Absatz 3 genannten Mitglieder des Zulassungsausschusses anwesend sein. (5) Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers. Ablehnungen sind zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen. (6) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag zu verpflichten, soweit sie nicht Beamte sind. § 6 Berufung der Mitglieder des Zulassungsausschusses (1) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses werden von der obersten Landesbehörde berufen. Für jedes Mitglied ist wenigstens ein Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind in der Regel für die Dauer von drei Jahren zu berufen. Die Berufung kann aus wichtigem Grunde zurückgenommen werden. (2) Vorschläge für die Vertreter der Wirtschaft sind von der am Ort der obersten Landesbehörde bestehenden Industrie- und Handelskammer, bei gemeinsamen Zulassungsausschüssen mehrerer Länder von der von den Ländern bestimmten Industrie-und Handelskammer, für im Genossenschaftswesen tätige Vertreter von dem Freien Ausschuß der deutschen Genossenschaftsverbände im Bundesgebiet (Freier Ausschuß), für den Vertreter der Deutschen Genossenschaftskasse von dem Vorstand der Deutschen Genossenschaftskasse zu machen. Vorschläge für die Wirtschaftsprüfer sind von der Wirtschaftsprüferkammer einzureichen. Die im genossenschaftlichen Prüfungswesen tätigen Wirtschaftsprüfer sind im Einvernehmen mit dem Freien Ausschuß vorzuschlagen. Die oberste Landesbehörde kann verlangen, daß wiederholt Vorschläge eingereicht werden. Sie ist an die Vorschläge nicht gebunden. § 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an den Zulassungsausschuß zu richten, in dessen Be- Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1961 1053 reich der Bewerber seine berufliche Niederlassung hat, seine berufliche Tätigkeit ausübt oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. (2) Der Zulassungsausschuß kann über den Bewerber Auskünfte und gutachtliche Äußerungen der Wirtschaftsprüferkammer, der Industrie- und Handelskammer, der genossenschaftlichen Spitzenverbände, der Sparkassen- und Giroverbände und sonstiger Stellen einholen. § 8 Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung) (1) Die Zulassung setzt voraus, daß der Bewerber 1. den Abschluß des betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen, juristischen, technischen oder landwirtschaftlichen Hochschulstudiums nachweist; 2. eine für die Ausübung des Berufes genügende praktische Ausbildung erhalten hat, insbesondere eine mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit im Wirtschaftsleben nachweist, von der wenigstens vier Jahre als Prüfungstätigkeit abgeleistet sein müssen. (2) Auf den Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums kann verzichtet werden, 1. wenn sich der Bewerber in mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Mitarbeiter eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes oder der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder einer überörtlichen Prüfungseinriclii.ung für öffentliche Körperschaften bewährt hat oder 2. wenn der Bewerber seit mindestens fünf Jahren den Beruf als vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater ausübt und während dieser Zeit in fremden Unternehmen betriebswirtschaftliche Prüfungen vorgenommen hat. § 9 Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit) (1) Das Erfordernis der Prüfungstätigkeit ist erfüllt, wenn der Bewerber nachweislich in fremden Unternehmen materielle Buch- und Bilanzprüfungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt hat. Ais fremd gilt ein Unternehmen, dem der Bewerber weder als Leiter noch als Angestellter angehört hat. (2) Die Prüfungstätigkeit muß in eigener Praxis oder als Mitarbeiter einer auf dem Gebiete des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesens tätigen Person oder Gesellschaft, in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, einer Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für öffentliche Körperschaften ausgeübt worden sein. (3) Eine Tätigkeit als Revisor in größeren Unternehmen oder als Steuerberater kann bis zur Höchstdauer von zwei Jahren auf die Prüfungstätigkeit angerechnet werden. Dasselbe gilt für Prüfer im öffentlichen Dienst, sofern der Bewerber nachweislich selbständig Prüfungen von größeren Betrieben durchgeführt hat. (4) Von seiner gesamten Prüfungstätigkeit muß der Bewerber wenigstens während der Dauer zweier Jahre bei einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, bei dem ein Wirtschaftsprüfer tätig ist, an Abschlußprüfungen teilgenommen und bei der Abfassung der Prüfungsberichte mitgewirkt haben. Er soll während dieser Zeit an gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen teilgenommen und bei der Abfassung der Prüfungsberichte hierüber mitgewirkt haben. (5) Für Bewerber, die ihre fachliche Ausbildung in der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder in einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für öffentliche Körperschaften erworben haben, gilt die zweijährige Prüfungstätigkeit in einer Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Girover-bandes oder in einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für öffentliche Körperschaften, in denen ein Wirtschaftsprüfer tätig ist, als Prüfungstätigkeit nach Absatz 4. (6) Der Zulassungsausschuß kann in Härtefällen von der Vorschrift des Absatzes 4 Ausnahmen, insbesondere für vereidigte Buchprüfer und Steuerberater, zulassen. Für Bewerber, die ihre fachliche Ausbildung im genossenschaftlichen Prüfungswesen erworben haben, werden diese Ausnahmen bis zum Inkrafttreten des § 63 b Abs. 5 des Genossenschaftsgesetzes gewährt. § 10 Versagung der Zulassung (1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn 1. der Bewerber infolge straf gerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; 2. der Bewerber in einem Dienststrafverfahren durch rechtskräftiges Urteil mit der Entfernung aus dem Dienst bestraft worden ist; 3. der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das die Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigen würde; 4. der Bewerber infolge eines körperlichen Gebrechens dauernd unfähig ist, den Beruf des Wirtschaftsprüfers ordnungsgemäß auszuüben; 5. der Bewerber sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. (2) Die Zulassung zur Prüfung kann versagt werden, wenn 1. der Bewerber infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen allgemein beschränkt ist; 1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I 2. der Bewerber sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Wirtschaftsprüfer nicht genügen; 3. der Bewerber nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist; die Bestimmungen des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) sowie Bestimmungen in Staatsverträgen bleiben unberührt. § 11 Zurücknahme der Zulassung Werden vor vollendeter Prüfung Tatsachen im Sinne des § 10 Abs. 1 bekannt, so hat der Zulassungsausschuß nach Anhörung des Bewerbers die Zulassung zurückzunehmen. Werden Tatsachen im Sinne des § 10 Abs. 2 bekannt, so kann er nach Anhörung des Bewerbers die Zulassung zurücknehmen. Zweiter Abschnitt Prüfung § 12 Prüfungsausschuß und Gliederung der Prüfung (1) Zugelassene Bewerber legen die Prüfung als Wirtschaftsprüfer vor dem Prüfungsausschuß ab. (2) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung besteht aus einer fach wissenschaftlichen Hausarbeit und drei unter Aufsicht zu fertigenden Arbeiten. (3) An alle Bewerber sind ohne Rücksicht auf ihren beruflichen Werdegang gleiche Anforderungen zu stellen. § 13 Verkürzte Prüfung für Steuerberater Steuerberater können die Prüfung in verkürzter Form ablegen. Bei der Prüfung in verkürzter Form entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung im Steuerrecht. § 14 Einzelheiten des Prüfungsverfahrens Der Bundesminister für Wirtschaft regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung des Prüfungsausschusses bei der obersten Landesbehörde, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und die Berufung seiner Mitglieder sowie die Einzelheiten der Prüfung und des Prüfungsverfahrens, insbesondere die dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügenden Unterlagen, die Prüfungsgebiete, die schriftliche und mündliche Prüfling, Rücktritt und Ausschluß von der Prüfung, Prüfungsergebnis,. Ergänzungsprüfung, Wiederholung der Prüfung, Mitteilung des Prü-fungsergcbnisses und Gebühren für Zulassung und Prüfung. Dritter Abschnitt Bestellung § 15 Bestellungsbehörde Nach bestandener Prüfung wird der Bewerber auf Antrag durch Aushändigung einer von der obersten Landesbehörde ausgestellten Urkunde als Wirtschaftsprüfer bestellt. Zuständig ist die oberste Landesbehörde des Landes, in dem der Bewerber seine berufliche Niederlassung begründen oder seine berufliche Tätigkeit aufnehmen will. § 16 Versagung der Bestellung (1) Die Bestellung muß versagt werden, 1. wenn in der Person des Bewerbers Gründe eingetreten oder bekanntgeworden sind, aus denen seine Zulassung zur Prüfung hätte versagt oder zurückgenommen werden müssen; 2. solange der Bewerber, der den Beruf selbständig ausüben will, die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung nicht vorgelegt hat. (2) Die Bestellung kann versagt werden, wenn 1. Gründe eingetreten oder bekanntgeworden sind, aus denen die Zulassung zur Prüfung hätte versagt oder zurückgenommen werden können; 2. der Bewerber seinen Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. (3) Die oberste Landesbehörde kann die erforderlichen Feststellungen durch den Zulassungsausschuß treffen lassen. (4) über die Versagung der Bestellung entscheidet die oberste Landesbehörde nach Anhörung des Bewerbers. Die Wirtschaftsprüferkammer soll gehört werden. Die Entscheidung ist zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen. § 17 Berufsurkunde und Berufseid (1) Bewerber haben vor Aushändigung der Urkunde den Berufseid vor der obersten Landesbehörde oder einer von ihr im Einzelfall beauftragten Stelle zu leisten. Die Eidesformel lautet: "Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich die Pflichten eines Wirtschaftsprüfers verantwortungsbewußt und sorgfältig erfüllen, insbesondere Verschwiegenheit bewahren und Prüfungsberichte und Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde, so wahr mir Gott helfe." (2) Dei Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1961 1055 § 18 Berufsbezeichnung (1) Wirtschaftsprüfer haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüfer" zu führen. (2) Akademische Grade und Titel können neben der Berufsbezeichnung geführt werden. Amts- und Berufsbezeichnungen sind zusätzlich gestattet, wenn es sich um Bezeichnungen für eine Tätigkeit handelt, die neben der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers ausgeübt werden darf (§ 43). Bezeichnungen, die auf eine frühere Beamteneigenschaft oder eine frühere Berufstätigkeit des Wirtschaftsprüfers hinweisen, dürfen nicht geführt werden. § 19 Erlöschen der Bestellung (1) Die Bestellung erlischt durch 1. Tod, 2. Verzicht, 3. rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf. (2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der obersten Landesbehörde zu erklären. Für die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde gilt § 21 sinngemäß. § 20 Zurücknahme der Bestellung (1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Wirtschaftsprüfer 1. seine Tätigkeit nicht mehr eigenverantwortlich ausübt (§ 44) oder eine Beschäftigung betreibt, die mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 und 3 unvereinbar ist? 2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; 3. infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf ordnungsmäßig auszuüben; 4. die Zulassung zur Prüfung oder die Bestellung durch unlautere Mittel, wie Täuschung, Zwang oder Bestechung, erschlichen hat oder wenn sie auf unrichtige Angaben zurückzuführen ist. (2) Die Bestellung kann zurückgenommen werden, wenn der Wirtschaftsprüfer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen allgemein beschränkt ist. (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ist von einer Zurücknahme abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß der Wirtschaftsprüfer künftig eigenverantwortlich tätig sein wird oder die nach § 43 Abs. 2 und 3 unvereinbare Tätigkeit dauernd aufgeben wird. Dem Wirtschaftsprüfer kann hierfür eine angemessene Frist gesetzt werden. Kommt er seiner Ver- pflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist die Zurücknahme der Bestellung auszusprechen. (4) Die Zurücknahme ist unzulässig, wenn in den Fällen der Absätze 1 und 2 ein berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist. (5) Vor der Zurücknahme sind der Wirtschaftsprüfer und der Zulassungsausschuß zu hören. (6) Die Zurücknahme der Bestellung ist zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen. (7) Die Zurücknahme der Bestellung wird mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam. § 21 Zuständige Behörde über die Zurücknahme der Bestellung des Wirtschaftsprüfers entscheidet die oberste Landesbehörde, in deren Land seine berufliche Niederlassung besteht oder seine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Besitzt er mehrere berufliche Niederlassungen, so ist die oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Hauptniederlassung oder beim Fehlen einer solchen die zeitlich früher begründete Niederlassung besteht. Die oberste Landesbehörde kann die erforderlichen Feststellungen durch den Zulassungsausschuß treffen lassen. Hat der Wirtschaftsprüfer im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine berufliche Niederlassung, so ist die oberste Landesbehörde des Landes zuständig, in dem die Wirtschaftsprüferkammer ihren Sitz hat. § 22 Bekanntgabe Die oberste Landesbehörde teilt die Bestellung, deren Erlöschen oder Zurücknahme und die Wiederbestellung dem Bundesminister für Wirtschaft und der Wirtschaftsprüferkammer mit. § 23 Wiederbestellung (1) Ein ehemaliger Wirtschaftsprüfer kann wiederbestellt werden, wenn 1. die Bestellung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 erloschen ist, es sei denn, daß der Verzicht nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens erklärt worden ist; 2. die Bestellung nach § 20 Abs, 1 Nr. 1 oder nach § 20 Abs. 2 zurückgenommen ist. (2) Die oberste Landesbehörde kann durch den Zulassungsausschuß feststellen lassen, ob die Voraussetzungen für eine Wiederbestellung vorhanden sind. (3) Eine erneute Prüfung ist nicht erforderlich. Der Zulassungsausschuß kann im Einzelfall anordnen, daß sich der Bewerber der Prüfung oder Teilen derselben zu unterziehen hat, wenn die pflichtgemäße Ausübung des Berufes sonst nicht gewährleistet erscheint. 1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I (4) Die Wiederbestellung ist zu versagen, wenn der Zulassungsausschuß feststellt, daß die Voraussetzungen für die Wiederbestellung unter sinngemäßer Anwendung des § 10 nicht vorliegen. §7 gilt sinngemäß. § 24 Gebühr für die Wiederbestellung Für das Wiederbestellungsverfahren ist eine Gebühr von einhundertfünfzig Deutsche Mark an die oberste Landesbehörde zu zahlen. Die Gebühr ist mit dem Antrag auf Wiederbestellung zu entrichten. Vierter Abschnitt Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen § 25 Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen Als Wirtschaftsprüfer ist zur Prüfung von Genossenschaften zugelassen, wer 1. nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen vom 7. Juli 1936 (Reichs-gesetzbl. I S. 559) als Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt ist; 2. Wirtschaftsprüfer ist und nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen vom 7. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 559) zur Prüfung von Genossenschaften besonders ermächtigt ist; 3. nach der Wirtschaftsprüferordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 21. März 1950 (Gesetz-und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 91) als Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt und nach § 17 der Wirtschaftsprüferordnung des Landes Rheinland-Pfalz für die Prüfung von Genossenschaften als geeignet bezeichnet ist; 4. nach dem Gesetz über Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen vom 17. Juli 1952( Bun-desgesetzbl. I S. 385) als Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt oder zur Prüfung von Genossenschaften besonders ermächtigt ist; 5. nach diesem Gesetz als Wirtschaftsprüfer bestellt oder zur Prüfung von Genossenschaften besonders ermächtigt worden ist. § 26 Ermächtigung von Wirtschaftsprüfern Ein Wirtschaftsprüfer, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt und nicht zur Prüfung von Genossenschaften berechtigt oder besonders ermächtigt ist, kann zur Prüiung von Genossenschaften durch die oberste Landesbehörde ermächtigt werden. Die Ermächtigung setzt voraus, daß der Wirtschaftsprüler im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren ist. Der Freie Ausschuß und die Wirtschaftsprüferkammer sollen hierzu gehört werden. Fünfter Abschnitt Wirtschaftsprüfungsgesellschaften § 27 Reclitsform (1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnittes als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden. (2) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen worden sind. § 28 Voraussetzungen für die Anerkennung (1) Voraussetzung für die Anerkennung ist, daß die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer oder die persönlich haftenden Gesellschafter Wirtschaftsprüfer sind und mindestens ein Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer oder ein persönlich haftender Gesellschafter seinen Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft hat. (2) Die oberste Landesbehörde kann nach Anhörung der Wirtschaftsprüferkarnmer genehmigen, daß vereidigte Buchprüfer und Steuerberater sowie besonders befähigte Kräfte anderer Fachrichtungen (zum Beispiel Juristen, Techniker), die nicht Wirtschaftsprüfer sind, neben Wirtschaftsprüfern Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von bestehenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden. Die Genehmigung darf bei Personen anderer Fachrichtung nur versagt werden, wenn die besondere Fachkunde fehlt oder die charakterliche Zuverlässigkeit nicht vorhanden ist. Die Zahl dieser Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftenden Gesellschafter darf die Zahl der Wirtschaftsprüfer im Vorstand, unter den Geschäftsführern oder unter den persönlich haftenden Gesellschaftern nicht übersteigen. (3) Die oberste Landesbehörde kann weiterhin nach Anhörung der Wirtschaftsprüferkammer genehmigen, daß Personen, die in einem ausländischen Staat als sachverständige Prüfer ermächtigt oder bestellt sind, neben Wirtschaftsprüfern Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von bestehenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden können, wenn die Voraussetzungen für ihre Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen und wenn für Wirtschaftsprüfer, die nach diesem Gesetz als Wirtschaftsprüfer tätig sein dürfen, in dem ausländischen Staat ähnliche Vor- Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1961 1057 Schriften wirksam sind. In Wirtschaftsprüfungsgesellschaften darf die Zahl solcher Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Fällen des Absatzes 2 die Zahl der Wirtschaftsprüfer im Vorstand, unter den Geschäftsführern oder unter den persönlich haftenden Gesellschaftern nicht übersteigen. Diejenigen sachverständigen, in einem ausländischen Staat ermächtigten oder bestellten Prüfer, die als persönlich haftende Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, bleiben unberücksichtigt. (4) Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten. Die Übertragung muß an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein. (5) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung muß das Stammkapital mindestens fünfzigtausend Deutsche Mark betragen und voll eingezahlt sein. Die Übertragung von Geschäftsanteilen muß an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein. § 29 Verfahren (1) Die Voraussetzungen für die Anerkennung werden vom Zulassungsausschuß geprüft. Für den Antrag auf Anerkennung finden die Vorschriften des § 7 sinngemäß Anwendung. (2) Dem Antrag sind eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beizufügen. § 30 Anerkennungsbehörde und Urkunde (1) Zuständig für die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist die oberste Landesbehörde, in deren Land die Gesellschaft ihren Sitz hat. (2) über die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stellt die oberste Landesbehörde eine Urkunde aus. § 31 Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" in die Firma aufzunehmen. § 32 Bestätigungsvermerke Erteilen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich vorgeschriebene Beslätigungs vermerke, so dürfen diese nur von Wirtschaftsprüfern unterzeichnet werden. § 33 Erlöschen der Anerkennung (1) Die Anerkennung erlischt durch 1. Auflösung der Gesellschaft, 2. Verzicht auf die Anerkennung. (2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der obersten Landesbehörde zu erklären. § 34 Zurücknahme der Anerkennung (1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn 1. für die Person eines Vorstandsmitgliedes, Geschäftsführers oder persönlich haftenden Gesellschafters nach § 20 die Bestellung zurückgenommen ist, es sei denn, daß jede Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis dieser Person unverzüglich widerrufen oder entzogen ist; 2. sich nach der Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen, oder wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft nachträglich fortfallen, es sei denn, daß die Gesellschaft innerhalb einer angemessenen, von der obersten Landesbehörde zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt; 3. ein Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer oder ein persönlich haftender Gesellschafter durch rechtskräftiges berufsgerichtliches Urteil aus dem Beruf ausgeschlossen ist oder einer der in § 28 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Personen die Eignung zur Vertretung und Geschäftsführung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aberkannt ist, es sei denn, daß die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der zuständigen obersten Landesbehörde nachweist, daß jede Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis des Verurteilten unverzüglich widerrufen oder entzogen ist. (2) Für die Zurücknahme der Anerkennung finden die Vorschriften des § 20 Abs. 5 bis 7 und des § 21 sinngemäß Anwendung. § 35 Bekanntgabe Die oberste Landesbehörde teilt die Anerkennung, das Erlöschen der Anerkennung oder deren Zurücknahme dem Bundesminister für Wirtschaft und der Wirtschaftsprüferkammer mit. § 36 Gebühr für die Anerkennung Für das Anerkennungsverfahren hat die Gesellschaft eine Gebühr von fünfhundert Deutsche Mark an die oberste Landesbehörde zu zahlen. Die Gebühr ist mit dem Antrag auf Anerkennung zu entrichten. 1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I Sechster Abschnitt Berufsregister § 37 Recjisterfüüirende Stelle (1) Die Wirtschaftsprüferkammer führt ein Berufsregister für Wirtschaitsprüfer und Wirtschaf ts-prüfungsyeseffseboften (2) Alle Eintragungen sind den beteiligten obersten Landesbebördcn und den übrigen Beteiligten mitzuteilen (3) Das Berufsregister ist öffentlich. § 38 Eintragung (1) In das Berufsregister sind einzutragen 1. Wirtschaftsprüfer, und zwar a) Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort. b) Tag der Bestellung und die oberste Landesbehörde, die die Bestellung vorgenommen hat, c) Ort der beruflichen Niederlassung und dessen Wechsel; 2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, und zwar a) Name und Rechtsform, b) Tag der Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die oberste Landesbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat, c) Ort der Hauptniederlassung, d) Namen der vertretungsberechtigten Personen sowie alle Veränderungen zu Buchstaben a, c und d; 3. Zweigniederlassungen von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, und zwar a) Name, b) Ort der Zweigniederlassung, c) Namen der die Zweigniederlassung leitenden und der für die Zweigniederlassung vertretungsberechtigten Personen sowie alle Veränderungen zu Buchstaben a bis c. (2) Die Zulassung oder Ermächtigung zur Prüfung von Genossenschaften ist im Berufsregister zu vermerken. § 39 Löschung Im Berufsregister sind zu löschen 1. Wirtschaftsprüfer, wenn die Bestellung als Wirtschaftsprüfer erloschen oder rechtskräftig zurückgenommen ist; 2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wenn die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erloschen oder rechtskräftig zurückgenommen ist; 3. Zweigniederlassungen, a) wenn die Zweigniederlassung aufgehoben ist, b) wenn die Zweigniederlassung nicht mehr von einem Wirtschaftsprüfer verantwortlich geleitet wird und eine Ausnahmegenehmigung der Wirtschaftsprüferkammer nicht vorliegt. § 40 Eintragung und Löschung auf Antrag und von Amts wegen (1) Die Eintragung ist zu beantragen 1. im Falle des § 38 Abs. 1 Nr. 1 von dem Wirtschaftsprüfer; 2. im Falle des § 38 Abs. 1 Nr. 2 von den Vertretungsberechtigten der einzutragenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; dem Antrag ist eine Liste der Vertretungsbe-rechtigten beizulegen; 3. im Falle des § 38 Abs. 1 Nr. 3 von dem Wirtschaftsprüfer oder den Vertretungsberechtigten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. (2) Die Löschung ist zu beantragen 1. im Falle des § 39 Nr. 2 von den Vertretungsberechtigten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; 2. im Falle des § 39 Nr. 3 von dem Wirtschaftsprüfer oder den Vertretungsberechtigten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. (3) Im Falle des § 39 Nr. 1 ist die Löschung durch die Wirtschaftsprüferkammer ohne Antrag vorzunehmen. In den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2 kann die Eintragung der Bestellung oder Anerkennung, in den Fällen des § 39 Nr. 2 und 3 kann die Löschung auch ohne Antrag vorgenommen werden. § 41 Anzeigepflichten (1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben der Wirtschaftsprüferkammer innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintritt des die Anzeigepflicht begründenden Ereignisses anzuzeigen 1. die berufliche Anschrift und ihre Veränderungen, 2. die Anschrift von Zweigniederlassungen und ihre Veränderungen. (2) Alljährlich im Monat Januar haben die Vertretungsberechtigten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in doppelter Ausfertigung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Stand, Beruf und Wohnort der Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1961 1059 Gesellschafter, ihre Aktien oder Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Berufsregister einzureichen. Die Wirtschaftsprüferkammer hat eine Ausfertigung der Liste an die zuständige oberste Landesbehörde zu übersenden. § 42 Bekanntmachung Die Bestellung als Wirtschaftsprüfer, das Erlöschen oder die Zurücknahme der Bestellung, die Anerkennung als Wirtschaltsprüfungsgesellschaft, das Erlöschen oder die Zurücknahme der Anerkennung werden von der obersten Lanriesbehörde in einem amtlichen Mitteilungsblatt des Landes und von dem Bundesminister für Wirtschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht. DRITTER TEIL Rechte und PfiücMea der Wirtschaftsprüfer § 43 Allgemeine Eernfspflichten (1) Der Wirtschaftsprüfer hat seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Er hat sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten. (2) Der Wirtschaftsprüfer hat sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit seinem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. Er hat sich der besonderen Berufspflichten bewußt zu sein, die ihm aus der Befugnis erwachsen, gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke zu erteilen. Er hat sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert. (3) Neben seinem Beruf darf der Wirtschaftsprüfer nicht ausüben 1. eine gewerbliche Tätigkeit; 2. jede Tätigkeit auf Grund eines Anstellungsvertrages mit Ausnahme der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 und in § 44 Abs. 1 Nr. 3 genannten Fälle oder auf Grund eines Beamtenverhältnisses. (4) Vereinbar mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers sind 1. alle Tätigkeiten, welche die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten zum Gegenstand haben; 2. die Ausübung eines freien Berufes auf dem Gebiete der Technik und des Rechtswesens; 3. die Tätigkeit an wissenschaftlichen Instituten und als Lehrer an Hochschulen; 4. die treuhänderische Verwaltung; in Ausnahmefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer eine ausschließliche Tätigkeit in einem Treuhandverhältnis für vereinbar erklären, wenn sie nur vorübergehende Zeit dauert; 5. die freie schriftstellerische und künstlerische Tätigkeit. § 44 Eigenverantwortliche Tätigkeit (1) Eigenverantwortliche Wirtschaftsprüfertätigkeit üben nur aus 1. selbständige Wirtschaftsprüfer; 2. Wirtschaftsprüfer, die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind; 3. Wirtschaftsprüfer als zeichnungsberechtigte Vertreter oder als Angestellte bei Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für öffentliche Körperschaften, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. (2) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit übt nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als Angestellter an Weisungen zu halten hat, die ihn verpflichten, Prüfungsberichte und Gutachten auch dann zu unterzeichnen, wenn ihr Inhalt sich mit seiner Überzeugung nicht deckt. Weisungen, die solche Verpflichtungen enthalten, sind unzulässig. (3) Die Eigenverantwortlichkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 eine Mitzeichnung durch einen anderen Wirtschaftsprüfer oder bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für öffentliche Körperschaften durch einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Prüfungsverbandes, der Prüfungsstelle oder der Prüfungseinrichtung vereinbart ist. (4) Die Eigenverantwortlichkeit wird nicht berührt durch eine Berufstätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Zusammenarbeit mit ausländischen Berufsangehörigen oder Prüfungsgesellschaften, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen. Der Wirtschaftsprüfer muß jedoch befugt bleiben, Aufträge von nach deutschem Recht gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen anzunehmen und durchzuführen. (5) Wird ein Wirtschaftsprüfer, der gleichzeitig Steuerberater ist, Geschäftsführer in einer Steuerberatungsgesellschaft, so muß er befugt bleiben, Aufträge auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen durchzuführen. 1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I § 45 Prokuristen Wirtschaftsprüfer sollen als Angestellte von Wirt-schaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsstellung von Prokuristen haben. § 46 Beurlaubung (1) Wirtschaftsprüfer, die vorübergehend eine mit dem Beruf unvereinbare Tätigkeit aufnehmen wollen, können auf Antrag von der Wirtschaftsprüferkammer beurlaubt werden. (2) Sie dürfen während der Zeit ihrer Beurlaubung die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer nicht ausüben und die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfer" nicht führen. Die Beurlaubung wird der obersten Landesbehörde, der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Wirtschaftsprüfer seine berufliche Niederlassung hat, und dem Freien Ausschuß mitgeteilt. Sie soll zunächst höchstens für ein Jahr gewährt und jeweils höchstens um ein Jahr verlängert werden. Die Gesamtzeit der Beurlaubung soll drei aufeinanderfolgende Jahre nicht überschreiten. § 47 Zweigniederlassungen (1) Wirtschaftsprüfer dürfen neben ihrer Niederlassung eine weitere berufliche Niederlassung nur begründen, wenn auch am Ort dieser weiteren Niederlassung ein dort ansässiger Wirtschaftsprüfer deren fachliche Leitung übernimmt. Ausnahmen hiervon kann die Wirtschaftsprüferkammer zulassen. (2) Jede Zweigniederlassung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muß von wenigstens einem am Ort der Zweigniederlassung ansässigen Wirtschaftsprüfer geleitet werden. § 48 Siegel (1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Siegel zu benutzen, wenn sie in ihrer Berufseigenschaft auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erklärungen abgeben. Sie können ein Siegel führen, wenn sie in ihrer Berufseigenschaft Erklärungen über Prüfungsergebnisse abgeben oder Gutachten erstatten. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft trifft die näheren Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. § 49 Versagung der Tätigkeit Der Wirtschaftsprüfer hat seine Tätigkeit zu versagen, wenn sie für eine pflichtwidrige Handlung in Anspruch genommen werden soll oder die Besorgnis der Befangenheit bei der Durchführung eines Auftrages besteht. § 50 Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen Der Wirtschaftsprüfer hat seine Gehilfen und Mitarbeiter, soweit sie nicht bereits durch Gesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten. § 51 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages Der Wirtschaftsprüfer, der einen Auftrag nicht annehmen will, hat die Ablehnung unverzüglich zu erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht. § 52 Kundmachung und Werbung Der Wirtschaftsprüfer ist zu berufswürdigem Verhalten bei der Kundmachung seiner Tätigkeit und bei der Auftragsübernahme verpflichtet. Werbung ist ihm nicht gestattet. § 53 Wechsel des Auftraggebers Der Wirtschaftsprüfer darf in einer Sache, in der er bereits tätig war, für einen anderen Auftraggeber nur tätig werden, wenn bisheriger und neuer Auftraggeber einverstanden sind. § 54 Berufshaftpflichtversicheiung (1) Selbständige Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern. (2) Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Vorschriften über den Abschluß und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung sowie über die Mindesthöhe der Deckungssummen. § 55 Gebührenordnung Der Bundesminister für Wirtschaft kann mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Wirtschaftsprüferkammer und der Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen eine Gebührenordnung für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen erlassen. § 56 Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgeseilschaften (1) Die §§ 43, 49 bis 53 gelten sinngemäß für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. (2) Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter, die nicht Wirt- Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1961 1061 schaftsprüfer sind, sowie die Mitglieder der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Anfsichlsorgane der Gesellschaften sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. VTHRTITR TEIL Organisation des Berufs § 57 Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer (1) Die Wirtschaftsprüferkammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern. Sie hat die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer in standesrechtlichen Fragen und Fragen der Berufsausübung zu beraten und zu belehren. Die Wirtschaftsprüferkammer kann zu diesem Zwecke im Rahmen der Vorschriften der §§ 43 bis 54 für die Berufsausübung ihrer Mitglieder Richtlinien erlassen. Vor Erlaß der Richtlinien ist die Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen zu hören. (2) Die Wirtschaftsprüferkammer führt die Aufsicht über die berufliche Tätigkeit ihrer Mitglieder. (3) Die Wirtschaftsprüferkammer kann Einrichtungen für die Ausbildung des Berufsnachwuchses schaffen. § 58 Mitgliedschaft (1) Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind die Wirtschaftsprüfer, die nach diesem Gesetz bestellt oder als solche anerkannt sind, und Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer oder vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, sowie die anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Für beurlaubte Wirtschaftsprüfer ruht die Mitgliedschaft während der Dauer ihrer Beurlaubung. Sie bleiben der Beruf sgerichtsbarkeit unterworfen. (2) Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, die Sparkassen- und Giroverbände für ihre Prüfungsstellen sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für öffentliche Körperschaften können die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftsprüferkammer erwerben. Die Vorschriften des § 57 Abs. 1 und 2 sind auf diese Mitglieder nicht anzuwenden. § 59 Organe (1) Organe der Wirtschaftsprüferkammer sind 1. die Wirtschaftsprüferversammlung, 2. der Beirat, 3. der Vorstand. (2) Der Beirat wird von der Wirtschaftsprüferversammlung, der Vorstand vom Beirat gewählt. Zum Mitglied des Beirates und des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer persönlich Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer ist. § 60 Satzung Die Organisation und Verwaltung der Wirtschaftsprüferkammer, insbesondere die Einrichtung von Landesgeschäftsstellen, werden in der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer geregelt, die von der Wirtschaftsprüferversammlung beschlossen wird. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft. § 61 Beiträge (1) Die Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung verpflichtet, Beiträge zu leisten. (2) Der Anspruch der Wirtschaftsprüferkammer auf Zahlung der Beiträge unterliegt der Verjährung. Auf die Verjährung finden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen entsprechende Anwendung. § 62 Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkammer Persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer haben in Aufsichts- und Beschwerdesachen vor der Wirtschaftsprüferkammer zu erscheinen, wenn sie zur Anhörung geladen werden. Auf Verlangen haben sie dem Vorstand, dem Beirat oder einem nach der Satzung zuständigen Ausschuß der Wirtschaftsprüferkammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes, des Beirates oder eines Ausschusses Auskunft zu geben und ihre Handakten vorzulegen, es sei denn, daß sie dadurch ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen würden. § 63 Rügerecht des Vorstandes (1) Der Vorstand kann das Verhalten eines der Berufsgerichtsbarkeit unterliegenden Mitgliedes, durch das dieses ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Mitgliedes gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. (2) Das Rügerecht erlischt, sobald das berufsgerichtliche Verfahren gegen das Mitglied eingeleitet ist. (3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied zu hören. (4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Mitgliedes gerügt wird, ist zu be- 1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I gründen. Er ist dem Mitglied zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides ist der für die Einleitung berufsgerichtlicher Verfahren zuständigen Stelle mitzuteilen. (5) Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen zwei Wochen nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben, über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann das Mitglied binnen zwei Wochen nach der Zustellung im berufsgerichtlichen Verfahren beantragen, die berufsgerichtliche Voruntersuchung zu eröffnen. § 64 Pflicht der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Ausschüsse zur Verschwiegenheit (1) Die Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Ausschüsse haben – auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand oder dem Beirat oder dem Ausschuß – über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand oder im Beirat oder im Ausschuß über Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, Bewerber odei andere Personen bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Das gleiche gilt für Mitglieder, die zur Mitarbeit im Vorstand, im Beirat oder in den Ausschüssen herangezogen werden, und für Dienstangehörige der Wirtschaftsprüferkammer. (2) In gerichtlichen Verfahren und vor Behörden dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand, Beirat oder in Ausschüssen über Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, Bewerber oder andere Personen bekanntgeworden sind, ohne Genehmigung nicht aussagen oder Auskunft geben. (3) Die Genehmigung erteilt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer nach pflichtmäßigem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekanntgeworden sind, es unabweisbar erfordern. § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt. § 65 Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen (1) Zur Behandlung von Fragen des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesens, die gemeinsame Belange der Wirtschaft und der Berufe der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer berühren, bilden der Deutsche Industrie- und Handelstag und die Wirtschaftsprüferkammer eine nicht rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen (Arbeitsgemeinschaft) mit gemeinsamer Geschäftsstelle. (2) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich ihre Satzung selbst. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wirtschaft. - § 66 Staatsaufsicht Der Bundesminister für Wirtschaft führt die Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer und über die Arbeitsgemeinschaft. Er hat darüber zu wachen, daß die Wirtschaftsprüferkammer und die Arbeitsgemeinschaft ihre Aufgaben im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen erfüllen. FÜNFTER TEIL Berufsgerichisbarkeit Erster Abschnitt Die berufsgerichtliche Bestrafung § 67 Bestrafung wegen Pflichtverletzung (1) Ein Wirtschaftsprüfer, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, wird berufsgerichtlich bestraft. (2) Ein Wirtschaftsprüfer kann berufsgerichtlich nicht bestraft werden, wenn er zur Zeit der Tat der Berufsgerichtsbarkeit nicht unterstand. § 68 Berufsgerichtliche Strafen (1) Die berufsgerichtlichen Strafen sind 1. Warnung, 2. Verweis, 3. Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, 4. Ausschließung aus dem Beruf. (2) Die berufsgerichtlichen Strafen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden. § 69 Zulässigkeit der Bestrafung Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen einen Wirtschaftsprüfer steht es nicht entgegen, daß der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer ihm bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 63). § 70 Verjährung Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die keine schwerere berufsgerichtliche Strafe als Warnung, Verweis oder Geldbuße gerechtfertigt hätte, verjährt in fünf Jahren. §§ 66, 68, 69 des Strafgesetzbuchs gelten entsprechend. § 71 Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind Die Vorschriften der §§ 67 bis 70 gelten entsprechend für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1961 1063 oder persönlich haftende Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht Wirtschaftsprüfer sind. An die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf tritt die Aberkennung der Eignung, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen. Zweiter Abschnitt Die Gerichte § 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen (1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im ersten Rechtszug eine Kammer des Landgerichts (Kammer für Wirtschaftsprüfersachen), in dessen Bezirk die Wirtschaftsprüferkammer ihren Sitz hat. (2) Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzenden und zwei Wirtschaftsprüfern als Beisitzern besetzt. § 73 Senat für Wirtschaftsprüfersactien beim Oberlandesgericht (1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im zweiten Rechtszug ein Senat des Oberlandesgerichts (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht). (2) Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung wirken außerdem als Beisitzer zwei Wirtschaftsprüfer mit. § 74 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof (1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofes (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof). Er gilt als Strafsenat im Sinne der §§ 132 und 136 des Gerichtsverfassungsgesetzes. (2) Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung ist der Senat mit drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden und mit zweii Wirtschaftsprüfern als Beisitzern besetzt. § 75 Wirtschaftsprüfer als Beisitzer (1) Das Amt eines Beisitzers aus den Reihen der Wirtschaftsprüfer ist ein Ehrenamt. (2) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszuges von der Landesjustizverwaltung und für den Bundesgerichtshof von dem Bundesminister der Justiz auf die Dauer von vier Jahren berufen. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. (3) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden den Vorschlagslisten entnommen, die der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer der Landesjustizverwaltung für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszuges und dem Bundesminister der Justiz für den Bundesgerichtshof einreicht. Die Landesjustizverwaltung und der Bundesminister der Justiz bestimmen, welche Zahl von Beisitzern für jedes Gericht erforderlich ist; sie haben vorher den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer zu hören. Jede Vorschlagsliste muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Wirtschaftsprüfern enthalten. (4) Scheidet ein ehrenamtlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen. (5) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden vor ihrer ersten Dienstleistung durch den Vorsitzenden der Kammer oder des Senates, bei deren Entscheidung sie mitwirken sollen, eidlich verpflichtet. Der Eid lautet: "Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines ehrenamtlichen Beisitzers gewissenhaft zu erfüllen und meine Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle des Eides andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Wirtschaftsprüfer, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen, über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides zu enthalten hat. § 76 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung (1) Zum ehrenamtlichen Beisitzer kann nur ein Wirtschaftsprüfer berufen werden, der in den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer gewählt werden kann und Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. Er darf als Beisitzer nur für die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen, den Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht oder den Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof berufen werden. (2) Die ehrenamtlichen Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer angehören oder bei der Wirtschaftsprüferkammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. (3) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann ablehnen, 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; 1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I 2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer gewesen ist; 3. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert ist. § 77 Enthebung vom Amt des Beisitzers (1) Ein ehrenamtlicher Beisitzer ist auf Antrag der Justizverwaltung, die ihn berufen hat, seines Amtes zu entheben, 1. wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürien; 2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht; 3. wenn der Wirtschaftsprüfer seine Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt. (2) über den Antrag der Landesjustizverwaltung entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, über den Antrag des Bundesministers der Justiz ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Wirtschaftsprüfersachen nicht mitwirken. (3) Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Beisitzer zu hören. Die Entscheidung ist endgültig. § 78 Stellung der ehrenamtlichen Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit (1) Die ehrenamtlichen Beisitzer haben in der Sitzung, zu der sie herangezogen werden, alle Rechte und Pflichten eines Richters. (2) Die ehrenamtlichen Beisitzer haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. § 64 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts. § 79 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen (1) Die ehrenamtlichen Beisitzer sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende nach Anhörung der beiden ältesten der berufenen ehrenamtlichen Beisitzer vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt. (2) Für die Entbindung eines ehrenamtlichen Beisitzers von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen gilt § 54 des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß. § 80 Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer Die ehrenamtlichen Beisitzer erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten. Dritter Abschnitt Verfahrensvorschriften 1. Allgemeines § 81 Vorschriften für das Verfahren Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. § 82 Keine Verhaftung des Beschuldigten Der Beschuldigte darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen Geisteszustand in eine Heil- oder Pflegeanstalt gebracht werden. § 83 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum strafgerichtlichen Verfahren (1) Ist gegen einen Wirtschaftsprüfer, der einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann gegen ihn ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eingeleitet, es muß aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muß ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage im straf gerichtlichen Verfahren erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn im straf gerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beschuldigten liegen. (2) Wird der Wirtschaftsprüfer in dem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne daß sie den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen, eine Verletzung der Pflichten des Wirtschaftsprüfers enthalten. (3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils bindend, auf denen die Entscheidung des Strafgerichts beruht. In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder übereinstimmend bezweifeln; dies ist in den Gründen der berufsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen. Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1961 1065 2. Das Verfahren im ersten Rechtszug § 84 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht., bei dem der Senat für Wirlschaftsprüfersachen besteht, nimmt in den Verfahren vor der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr. § 85 Einleitung des berufsgerichüiehen Verfahrens (1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft entweder bei dem Landgericht beantragt, die berufsgerichtliche Voruntersuchung zu eröffnen, oder bei diesem eine Anschuldigungsschrift einreicht. (2) Die Staatsanwaltschaft soll von dem Antrag, die berufsgerichtliche Voruntersuchung zu eröffnen, absehen und sogleich die Anschuldigungsschrift einreichen, wenn der Sachverhalt einfach liegt und bereits hinreichend geklärt erscheint. (3) Das berufsgerichthche Verfahren wird auch dadurch eingeleitet, daß ein Wirtschaftsprüfer selbst bei dem Landgericht beantragt, die berufsgerichtliche Voruntersuchung gegen ihn zu eröffnen, damit er sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann. An dem weiteren Verfahren ist die Staatsanwaltschaft beteiligt, wie wenn sie selbst den Antrag gestellt hätte. § 86 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens (1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer, gegen einen Wirtschaftsprüfer das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen. (2) Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft binnen eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen, welche die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die Beweismittel angeben. (3) Auf das Verfahren nach Absatz 2 sind §§173 bis 175 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. § 87 Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der berufsgerichtlichen Voruntersuchung (1) Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen kann den Antrag, die berufsgerichtliche Vorunter- suchung zu eröffnen, sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen durch Beschluß ablehnen. (2) Gegen den Beschluß, durch den der Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung abgelehnt wird, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu. (3) Der Beschluß, durch den die berufsgerichtliche Voruntersuchung eröffnet wird, kann von dem Beschuldigten nicht angefochten werden. § 88 Untersuchungsrichter Die berufsgerichtliche Voruntersuchung wird von einem Untersuchungsrichter geführt. § 89 Vernehmung des Beschuldigten Der Beschuldigte ist zu Beginn der berufsgerichtlichen Voruntersuchung zu laden und, falls er erscheint, zu vernehmen, auch wenn er bereits während der Vorermittlungen gehört worden ist. Kann er aus zwingenden Gründen nicht erscheinen und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist er erneut zu laden. § 90 Teilnahme an Beweiserhebungen (1) Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und sein Verteidiger sind von allen Terminen, die zum Zwecke der Beweiserhebung anberaumt werden, vorher zu benachrichtigen. Sie können an den Beweiserhebungen teilnehmen. (2) Der Untersuchungsrichter kann den Beschuldigten von der Teilnahme an einem Termin ausschließen, wenn zu befürchten ist, daß ein Zeuge in seiner Gegenwart die Wahrheit nicht, sagen werde. Der Beschuldigte ist über das Ergebnis dieser Beweiserhebungen zu unterrichten. § 91 Anhörung vor Schluß der berufsgerichtlichen Voruntersuchung (1) Hält der Untersuchungsrichter den Zweck der berufsgerichtlichen Voruntersuchung für erreicht, so hat er der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. Dem Beschuldigten ist auf Verlangen Einsicht in die Akten zu gewähren. (2) Beantragt die Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte, die Voruntersuchung zu ergänzen, so hat der Untersuchungsrichter, wenn er dem Antrag nicht stattgeben will, die Entscheidung der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen einzuholen. (3) Gegen den Beschluß, durch den ein Antrag auf Ergänzung der Voruntersuchung abgelehnt wird, ist die sofortige Beschwerde zulässig. 1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I § 92 Schluß der berufsgerichtlichen Voruntersuchung (1) Nach Schluß der berufsgerichtlichen Voruntersuchung übersendet der Untersuchungsrichter die Akten der Staatsanwaltschaft zur Stellung ihrer Anträge. (2) Von dem Schluß der Voruntersuchung ist der Beschuldigte in Kenntnis zu setzen. § 93 Anträge der Staatsanwaltschaft nach Schluß der berufsgerichtlichen Voruntersuchung (1) Hat eine berufsgerichtliche Voruntersuchung stattgefunden, so reicht die Staatsanwaltschaft eine Anschuldigungsschrift bei dem Landgericht ein. (2) Die Staatsanwaltschaft kann auch beantragen, den Beschuldigten außer Verfolgung zu setzen oder das Verfahren vorläufig einzustellen. § 94 Inhalt der Anschuldigungsschrift (1) In der Anschuldigungsschrift (§ 85 Abs. 1, § 93 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie § 208 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen. Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. (2) In den Fällen des § 85 Abs. 1 und des § 93 Abs. 1 enthält die Anschuldigungsschrift den Antrag, das Hauptverfahren vor der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen zu eröffnen. § 95 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (1) In dem Beschluß, durch den die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen das Hauptverfahren eröffnet, ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen. (2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Beschuldigten nicht angefochten werden. (3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu. § 96 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden. § 97 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Beschuldigten spätestens mit der Ladung zuzustellen. § 98 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Beschuldigten Die Hauptverhandlung kann gegen einen Beschuldigten, der nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn er ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig. § 99 Nichtöffentliche Hauptverhandlwng (1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des Beschuldigten muß die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit sinngemäß anzuwenden. (2) Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, Vertretern des Bundesministers für Wirtschaft, Vertretern der obersten Landesbehörde, Vertretern der Wirtschaftsprüferkammer und den Wirtschaftsprüfern der Zutritt gestattet. Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen. § 100 Berichterstattung in der Hauptverhandhrag In der Hauptverhandlung trägt der Vorsitzende nach dem Verlesen des Eröffnungsbeschlusses in Abwesenheit der Zeugen die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vor. § 101 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen kann ein Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Der Zeuge oder Sachverständige ist jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, daß er voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1961 1067 § 102 Verlesen von Protokollen (1) Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen beschließt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob die Aussage eines Zeugen oder eines Sachverständigen, der bereits in dem berufsgerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden ist, zu verlesen sei. (2) Bevor der Gerichtsbeschluß ergeht, kann der Staatsanwalt oder der Beschuldigte beantragen, den Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, daß der Zeuge oder Sachverständige voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist odeT ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, so darf das Protokoll über die frühere Vernehmung nicht verlesen werden. (3) Ist ein Zeuge oder Sachverständiger durch einen ersuchten Richter vernommen worden (§ 101), so kann der Verlesung des Protokolls nicht widersprochen werden. Der Staatsanwalt oder der Beschuldigte kann jedoch der Verlesung widersprechen, wenn ein Antrag gemäß § 101 Satz 2 abgelehnt worden ist und Gründe für eine Ablehnung des Antrags jetzt nicht mehr bestehen. § 103 Entscheidung (1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens. (3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen, wenn die Bestellung als Wirtschaftsprüfer erloschen oder zurückgenommen ist. 3. Die Rechtsmittel § 104 Beschwerde Für die Verhandlung und Entscheidung über Beschwerden ist der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht zuständig. § 105 Berufung (1) Gegen das Urteil der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen ist die Berufung an den Senat für Wirtschaftsprüfersachen zulässig. (2) Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen schriftlich eingelegt werden. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Beschuldigten verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung. (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden. (4) Auf das Verfahren sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berufung §§ 98, 99, 101 bis 103 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. § 106 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Senat für Wirtschaftsprüfersachen Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Senat für Wirtschaftsprüfersachen werden von der Staatsanwaltschaft bed dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat besteht. § 107 Revision (1) Gegen ein Urteil des Senats für Wirtschaftsprüfersachen bei dem Oberlandesgericht ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig, 1. wenn das Urteil auf Ausschließung aus dem Beruf lautet; 2. wenn der Senat für Wirtschaftsprüfersachen bei dem Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf Ausschließung erkannt hat. (2) Im übrigen sind neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Revision §§ 99 und 103 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. § 108 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden von dem Generalbundesanwalt wahrgenommen. 4. Die Sicherung von Beweisen § 109 Anordnung der Beweissicherung (1) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt, weil seine Bestellung als Wirtschaftsprüfer erloschen oder zurückgenommen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden. (2) Die Beweise werden von dem Untersuchungsrichter aufgenommen. § 110 Verfahren (1) Der Untersuchungsrichter hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung darüber begründen können, ob das eingestellte Ver- 1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I § 92 Schluß der berufsgerichtlichen Voruntersuchung (1) Nach Schluß der berufsgerichtlichen Voruntersuchung übersendet der Untersuchungsrichter die Akten der Staatsanwaltschaft zur Stellung ihrer Anträge. (2) Von dem Schluß der Voruntersuchung ist der Beschuldigte in Kenntnis zu setzen. § 93 Anträge der Staatsanwaltschaft nach Schluß der berufsgerichtliclien Voruntersuchung (1) Hat eine berufsgerichtliche Voruntersuchung stattgefunden, so reicht die Staatsanwaltschaft eine Anschuldigungsschrift bei dem Landgericht ein. (2) Die Staatsanwaltschaft kann auch beantragen, den Beschuldigten außer Verfolgung zu setzen oder das Verfahren vorläufig einzustellen. § 94 Inhalt der Anschuldigungsschrift (1) In der Anschuldigungsschrift (§ 85 Abs. 1, § 93 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie § 208 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen. Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. (2) In den Fällen des § 85 Abs. 1 und des § 93 Abs. 1 enthält die Anschuldigungsschrift den Antrag, das Hauptverfahren vor der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen zu eröffnen. § 95 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (1) In dem Beschluß, durch den die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen das Hauptverfahren eröffnet, ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen. (2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Beschuldigten nicht angefochten werden. (3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu. § 96 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden. § 97 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Beschuldigten spätestens mit der Ladung zuzustellen. § 98 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Beschuldigten Die Hauptverhandlung kann gegen einen Beschuldigten, der nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn er ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig. § 99 Nichtöffentliche Hauptverhandlung (1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des Beschuldigten muß die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit sinngemäß anzuwenden. (2) Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, Vertretern des Bundesministers für Wirtschaft, Vertretern der obersten Landesbehörde, Vertretern der Wirtschaftsprüferkammer und den Wirtschaftsprüfern der Zutritt gestattet. Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen. § 100 Berichterstattung in der Hauptverhandlung In der Hauptverhandlung trägt der Vorsitzende nach dem Verlesen des Eröffnungsbeschlusses in Abwesenheit der Zeugen die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vor. § 101 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen kann ein Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Der Zeuge oder Sachverständige ist jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, daß er voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1961 1069 (2) Gegen den Beschluß, durch den die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen es ablehnt, ein Berufsverbot zu verhängen, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu. (3) über die sofortige Beschwerde entscheidet der Senat für Wirtschaftsprüfersachen. Für das Verfahren gelten neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde § 112 Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ 113 und 115 dieses Gesetzes entsprechend. § H9 Außerkrafttreten des Verbotes Das Berufsverbot tritt außer Kraft, 1. wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht; 2. wenn der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt wird. § 120 Aufhebung des Verbotes (1) Das Berufsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen. (2) über die Aufhebung entscheidet das Gericht, bei dem das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist. (3) Beantragt der Beschuldigte, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Beschuldigten nach § 118 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig. § 121 Bestellung eines Vertreters (1) Für den Wirtschaftsprüfer, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, wird im Falle des Bedürfnisses von der obersten Landesbehörde ein Vertreter bestellt. Vor der Bestellung sind der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer und der Wirtschaftsprüfer zu hören. Der Wirtschaftsprüfer kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen. (2) Der Vertreter muß Wirtschaftsprüfer sein. (3) Ein Wirtschaftsprüfer, dem die Vertretung übertragen wird, kann sie nur aus einem wichtigen Grund ablehnen, über die Ablehnung entscheidet die oberste Landesbehörde. Vor der Entscheidung ist der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer zu hören. (4) Der Vertreter führt sein Amt unter eigener Verantwortung, jedoch für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen. An Weisungen des Vertretenen ist er nicht gebunden. (5) Der Vertretene hat dem Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen. Auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters setzt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer die Vergütung fest. Der Vertreter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet die Wirtschaftsprüferkammer wie ein Bürge. Vierter Abschnitt Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren und die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Strafen und der Kosten § 122 Gebührenfreiheit, Auslagen Für das berufsgerichtliche Verfahren werden keine Gebühren, sondern nur die baren Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. § 123 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens (1) Einem Wirtschaftsprüfer, der einen Antrag, die berufsgerichtliche Voruntersuchung gegen ihn zu eröffnen, zurücknimmt (§ 63 Abs. 5, § 85 Abs. 3), sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. (2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer auf gerichtliche Entscheidung in dem Fall des § 86 Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlagten Kosten der Wirtschaftsprüferkammer aufzuerlegen. § 124 Kostenpflicht des Verurteilten (1) Dem Beschuldigten, der in dem berufsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das berufsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschens oder Zurücknahme der Bestellung eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens eine berufsgerichtliche Bestrafung gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 109, 110) entstehen. (2) Dem Beschuldigten, der in dem berufsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Beschuldigten ein angemessener Teil dieser Kosten auferlegt werden. (3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I § 125 Haftung der Wirtschaftsprüferkammer Kosten, die weder dem Beschuldigten noch einem Dritten auferlegt oder von dem Beschuldigten nicht eingezogen werden können, fallen der Wirtschaftsprüferkammer zur Last. § 126 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Strafen und der Kosten (1) Die Ausschließung aus dem Beruf (§ 68 Abs. 1 Nr. 4) wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Der Verurteilte wird auf Grund einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, im Berufsregister gelöscht. (2) Warnung und Verweis (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt. (3) Die Vollstreckung der Geldbuße und die Beitreibung der Kosten werden nicht dadurch gehindert, daß der Beschuldigte nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus dem Beruf ausgeschieden ist. Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße. Fünfter Abschnitt Anzuwendende Vorschriften § 127 Für die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz, die Strafprozeßordnung und das Gerichtskostengesetz sinngemäß anzuwenden. SECHSTER TEIL Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften § 128 Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung (1) Vereidigter Buchprüfer ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher anerkannt ist. Buchprüfungsgesellschaften sind die nach den Vorschriften dieses Gesetzes anerkannten Buchprüfungsgesellschaften. (2) Vereidigte Buchprüfer haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung "vereidigter Buchprüfer", Buchprüfungsgesellschaften die Bezeichnung "Buchprüfungsgesellschaft" zu führen. (3) Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sind Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer. Im übrigen gilt § 58 Abs. 1 entsprechend. § 129 Inhalt der Tätigkeit (1) Vereidigte Buchprüfer haben die berufliche Aufgabe, Prüfungen auf dem Gebiete des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Buch- und Bilanzprüfungen, durchzuführen. Sie können über das Ergebnis ihrer Prüfungen Prüfungsvermerke erteilen. Zu den Prüfungsvermerken gehören auch Bestätigungen und Feststellungen, die vereidigte Buchprüfer auf Grund gesetzlicher Vorschriften vornehmen. (2) Vereidigte Buchprüfer sind befugt, ihre Auffraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten. (3) Vereidigte Buchprüfer können unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebieten des betrieblichen Rechnungswesens als Sachverständige auftreten. § 130 Anwendung von. Vorschriften des Gesetzes (1) Auf vereidigte Buchprüfer finden die Vorschriften des § 1 Abs. 2, der §§ 3, 18 Abs. 2, §§ 19 bis 24, 37 bis 42 sowie die Bestimmungen des Dritten und Fünften Teiles entsprechende Anwendung. Im berufsgerichtlichen Verfahren gegen vereidigte Buchprüfer treten an die Stelle von Wirtschaftsprüfern als Beisitzer vereidigte Buchprüfer. (2) Für Buchprüfungsgesellschaften finden § 1 Abs. 3 und der Fünfte Abschnitt des Zweiten Teiles sowie § 56 entsprechende Anwendung. § 131 Übergangsprüfung für vereidigte Buchprüfer (1) Vereidigte Buchprüfer können eine Übergangsprüfung als Voraussetzung für die Bestellung als Wirtschaftsprüfer ablegen. Der Antrag auf Zulassung zur Übergangsprüfung kann nur bis zum Ablauf des siebenten Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. Die Übergangsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, der die Teilnahme an einem von der Wirtschaftsprüferkammer durchgeführten Vorbereitungskursus vorauszugehen hat. (2) Die Zulassung eines vereidigten Buchprüfers zur Übergangsprüfung setzt voraus, daß der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre als vereidigter Buchprüfer (Bücherrevisor) tätig ist. (3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach § 5 zuständige Ausschuß. § 7 Abs. 1 findet Anwendung. (4) Der Bundesminister für Wirtschaft regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Prüfung, des Prüfungs- Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1961 1071 Verfahrens und der dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügenden Unterlagen. (5) Für die Bestellung als Wirtschaftsprüfer findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teiles Anwendung. SIEBENTER TEIL Büßgeld- und SSrafVorschriften § 132 Verbot verwechselungsfälliger Berufsbezeichnungen (1) Die Führung der Berufsbezeichnung "Buchprüfer", "Bücherrevisor" oder "Wirtschaftstreuhänder" ist untersagt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen führt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. § 133 Schutz der Bezeichnungen "Wirtschaftsprüfer", "vereidigter Buchprüfer", "Wirtscbaftsprüfungsge- sellschaft" und "Buchprüfungsgesellschaft" Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer 1. unbefugt die Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüfer" oder "vereidigter Buchprüfer" führt; 2. als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter oder Prokurist die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" oder "Buchprüfungsgesellschaft" für eine Gesellschaft gebraucht, die nicht als solche anerkannt ist. ACHTER TEIL Übergangs- und Schlußvorsdiriiten § 134 Fortgelten früherer Bestellungen und Anerkennungen (1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften bestellt oder anerkannt, insbesondere zur Prüfung von Genossenschaften berechtigt sind, sind Wirtschaftsprüfer im Sinne dieses Gesetzes. Vereidigte Buchprüfer (Bücherrevisoren), die nach den entsprechenden Vorschriften bestellt sind, sind vereidigte Buchprüfer im Sinne dieses Gesetzes. Als vereidigte Buchprüfer werden auch anerkannt die im Saarland nach dem 8. Mai 1945 von der Industrie- und Handelskammer bestellten Buchprüfer und Buchsachverständigen. (2) Bestellungen von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern (Bücherrevisoren), die in Deutschland außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, können anerkannt werden, wenn hierbei die vor dem 8. Mai 1945 geltenden Bestimmungen über die Zulassung, die Prüfung sowie die Bestellung oder andere Bestimmungen angewandt worden sind, die in ihrem wesentlichen Inhalt den vor dem 8. Mai 1945 geltenden Bestimmungen oder den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinnngemäß für die Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. Haben Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bis 5 nicht entsprechen, bis zum Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Maßnahmen nicht getroffen, die die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes (§ 28 Abs. 2 bis 5) herstellen, so muß die oberste Landesbehörde die Anerkennung zurücknehmen. § 34 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung. Die oberste Landesbehörde kann die Frist verlängern, wenn die Zurücknahme der Anerkennung eine unbillige Härte bedeuten würde, jedoch nicht über den Ablauf des achten Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hinaus. Bis zur Durchführung der in § 28 Abs. 4 genannten Maßnahmen sind Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien von der Verpflichtung zur Einreichung einer Liste der Gesellschafter nach § 41 Abs. 2 befreit, soweit ihnen die Inhaber der Aktien nicht bekannt sind. (4) Die Entscheidung über die Anerkennung der Bestellung von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern im Sinne des Absatzes 2 trifft die nach § 15 zuständige oberste Landesbehörde nach Anhörung des Zulassungsausschusses. Das gleiche gilt, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind. § 135 Behandlung schwebender Anträge und Verfahren (1) Anträge auf Zulassung zur Prüfung als Wirtschaftsprüfer über die von den Zulassungs- oder Vorprüfungsausschüssen am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht entschieden ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu behandeln. (2) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangene Entscheidungen der Zulassungs- und Vorprüfungsausschüsse über die Zulassung zur Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer (Bücherrevisor) bleiben in Kraft. Die Prüfung wird nach dem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht durchgeführt. Die Vorgänge sind nach Abschluß der Prüfung der obersten Landesbehörde zuzuleiten. (3) Hat der Bewerber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Prüfung abgelegt, eine Bestellung aber noch nicht erhalten, so muß die Bestellung innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten die- 1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I ses Gesetzes bei der obersten Landesbehörde beantragt werden. In Härtefällen kann die oberste Landesbehörde Ausnahmen gewähren. (4) Der Absatz 1 gilt sinngemäß für die Verfahren bei der Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. (5) Ehrengerichtsverfahren und Disziplinarverfahren, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, werden nach dem bisherigen Recht weitergeführt. § 136 Einberufung der ersten Wirtschaftsprüferversammlung (1) Die erste Wirtschaftsprüferversammlung tritt spätestens am sechzigsten Tage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zusammen. Sie wird durch den Bundesminister für Wirtschaft mittels öffentlicher Bekanntmachung im Bundesanzeiger einberufen. Ein Beauftragter des Bundesministers für Wirtschaft führt bis zur Wahl des Vorsitzers des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer den Vorsitz der Wirtschaftsprüferversammlung. Stimmberechtigt sind alle Personen, die Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer im Sinne dieses Gesetzes sind. (2) Die erste Wirtschaftsprüferversammlung hat den Beirat der Wirtschaftsprüferkammer zu wählen. § 137 Regelung der Ausbildung des Berufsnachwuchses Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Regelung der Ausbildung des Berufsnachwuchses zu erlassen. Dabei kann vorgeschrieben werden, daß Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände, Sparkassen- und Giroverbände und überörtliche Prüfungseinrichtungen für öffentliche Körperschaften, Bewerber zu Ausbildungszwecken beschäftigen. § 138 Auflösung bisheriger Berufskammern Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden und durch Gesetz, Verordnung oder Anordnung geschaffenen Berufskammern der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer sowie die Hauptstelle für das wirtschaftliche Prüfungs- und Treuhandwesen sind aufgelöst. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Auflösung von Vereinen finden sinngemäß Anwendung. Das Vermögen ist, soweit Landesgesetze nicht etwas anderes bestimmen, anteilig und nach Maßgabe der in den letzten drei Jahren von den Wirtschaftsprüfern und den vereidigten Buchprüfern gezahlten Mitgliedsbeiträge auf die Wirtscliaftsprüferkanimer, bei der Hauptsfelle für das wirtschaftliche Prüfungs- und Treuhandwcson anteilig auf den Deutschen Industrie- und Handelstag und die Wirtschaftsprüferkammer zu übertragen. § 139 Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes treten, soweit sie das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer (Bücherrevisoren) betreffen, folgende Vorschriften außer Kraft: l.in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg: die Verordnung über eine Berufsordnung für die Angehörigen des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesens vom 20. Dezember 1946 mit den Anlagen I Prüfungs- und Bestellungsordnung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, II Ehrengerichts-Ordnung, III Mustersatzung der Landeskammern für das wirtschaftliche Prüfungs- und Treuhandwesen, IV Satzung der Hauptkammer für das wirtschaftliche Prüfungs- und Treuhandwesen, V Satzung der Hauptstelle für das wirtschaftliche Prüfungs- und Treuhandwesen sowie die Ausführungsbestimmungen zur Prüfungsund Bestellungsordnung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer des Zentralamts für Wirtschaft in der britischen Zone vom 20. Dezember 1946 (verkündet für Nordrhein-Westfalen im Amtlichen Anzeiger, Beiblatt zum Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, 1947 S. 16, für Niedersachsen im Amtsblatt für Niedersachsen – Staatsanzeiger – 1947 S. 44, für Schleswig-Holstein im Amtsblatt für Schleswig-Holstein 1947 S. 148, für die Hansestadt Hamburg im Amtlichen Anzeiger, Beiblatt zum Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt, 1947 S. 109) sowie die Erste Anordnung zur Änderung und Durchführung der Verordnung über eine Berufsordnung für die Angehörigen des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesens vom 15. März 1948 (Verordnungsblatt für die britische Zone S. 74) sowie der Runderlaß der Verwaltung für Wirtschaft über Muster für die äußere Gestaltung der Siegel und Stempel für Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften vom 21. April 1948 (Mitteilungsblatt der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes Teil A S. 158) sowie die Bekanntgabe des Bundesministers für Wirtschaft betr. Vereidigung von Wirtschaftsprüfern und Buchprüfern (Britische Zone) vom 20. Oktober 1950 – II 7 – 16200/50 – (Ministerialblatt des Bundesministers für Wirtschaft S. 234); Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1961 1073 2. im Lande Bayern: das Gesetz Nr. 105 über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 9. März 1948 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 45) sowie die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes Nr. 105 über Wirtschaltsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 15. Dezember 1948 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1949 S. 4) nebst Anlage sowie die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes Nr. 105 über Wirtschaftsprüter, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 15. Juni 1949 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 272); 3. im ehemaligen Lande Württemberg-Baden: das Gesetz Nr. 911 über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 17. Dezember 1947 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden 1948 S. 9) sowie die Verordnung Nr. 937, Erste Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums zur Durchführung des Gesetzes über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 8. November 1948 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden 1949 S. 7) sowie die Verordnung Nr. 938, Zweite Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums zur Durchführung des Gesetzes über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 8 November 1948 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden 1949 S. 16) sowie die Richtlinien des Wirtschaftsrninisteriums und des Finanzministeriums über die Kundmachung und den Auftragsschutz der Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 2. Februar 1949 (Staatsanzeiger für Württemberg-Baden Nr. 13 vom 19. März 1949) sowie die Richtlinien des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums über die äußere Gestaltung des Berufssiege] s der Wirtschaf tsprüf er (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften), Bücherrevisoren und Steuerberater (Steuerberatungsgesellschaften) vom 8. November 1949 (Staatsanzeiger für Württemberg-Baden Nr. 48 vom 19. November 1949); 4. im Lande Hessen: das Gesetz über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 13 Dezember 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1948 S. 8) sowie die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 3. Mai 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 73) in Verbindung mit der Bekanntmachung der Hessischen Landesregierung vom 30. September 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 185) sowie die Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 3. Mai 1950 (Gesetz-und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 84) sowie die Richtlinien über die Kundmachung und den Auftragsschutz der Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 8. September 1953 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 874); 5. im Lande Bremen: das Gesetz über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 26. Februar 1948 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 29) sowie die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 4 Dezember 1948 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 238) sowie die Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 4. Dezember 1948 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 246) sowie die Richtlinien über die Kundmachung und den Auftragsschutz der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer (Bücherrevisoren) und Steuerberater vom 8. November 1951 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 99); 6. im ehemaligen Lande Baden: die Anordnung über die Bildung der Kammer der Wirtschafts- und Steuersachverständigen im Gebiet von Baden (Französische Zone) vom 15. Januar 1946 und die Satzung der Kammer der Wirtschafts- und Steuersachverständigen im Gebiet von Baden (Französische Zone) vom 15. Januai 1946 (Amtsblatt der Militärregierung Baden – Französisches Besatzungsgebiet – vom 23. Januar 1946 S. 6) sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Vorschriften über Errichtung und Verfahren der Zulassungs- und Prüfungsstelle sowie die Ehrengerichtsordnung der Kammer der Wirtschafts- und Steuersachverständigen im Gebiet von Baden (Französische Zone) vom 30. Januar 1946; 7. im ehemaligen Lande Württemberg-Hohenzol-lern: die Rechtsanordnung über die Bildung der Kammer der Wirtschafts- und Steuersachverständigen vom 8. März 1946 (Amtsblatt des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzoilerns S. 19) sowie die Satzung der Kammer der Wirtschafts- und Steuersachverständigen im französisch besetzten Gebiet von Württemberg und Hohenzollern vom 1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I 8. März 1946 (Amtsblatt des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns S. 20) sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Vorschriften über die Zulassung und über die Prüfung sowie die Ehrengerichtsordnung der Kammer der Wirtschafts- und Steuersachverständigen vom 11. Juni 1953 (Hinweise im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 5. September 1953 S. 1); 8. im Lande Rheinland-Pfalz: der Erlaß des Oberpräsidenten von Rheinland-Hessen-Nassau betr. Heranziehung von Wirtschaftsprüfern, Treuhandgesellschaften, Steuerberatern usw. vom 21. August 1946 (Amtsblatt für das Oberpräsidium von Rheinland-Hessen-Nassau und für die Regierungen in Koblenz und Montabaur S. 143) sowie der Präsidialerlaß des Oberpräsidenten von Rheinland-Hessen-Nassau betr Errichtung einer Kammer der Wirtschafts- und Steuersachverständigen für Rheinland-Hessen-Nassau vom 20. September 1946 und die Durchführungsbestimmungen zum Präsidialerlaß vom 20. September 1946 (Amtsblatt für das Oberpräsidium von Rheinland-Hessen-Nassau und für die Regierungen in Koblenz und Montabaur S. 193) sowie die Wirtschaftsprüferordnung (WPO) vom 21. März 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 91) sowie der Runderlaß des Ministers für Inneres und Wirtschaft – Hpt.-Abt. Wirtschaft und Verkehr – vom 18. April 1951 (Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz Spalte 287) sowie die Landesverordnung über den Widerruf der Bestellung von Wirtschaftsprüfern (WP-Wider-rufsverfahren) vom 11. April 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 56) sowie die Buchprüferordnung (BPO) für Rheinland-Pfalz (genehmigt durch Erlaß des Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 23. November 1949 – Aktenzeichen ZA R 10/08 – 2371/49 –) sowie die erste Änderung der Buchprüferordnung (BPO) für Rheinland-Pfalz (genehmigt durch Erlaß des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr Rheinland-Pfalz vom 18. Oktober 1952 – ZA I 14/03 – 470/52); 9. im bayerischen Kreis Lindau: die Rechtsanordnung über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 16. August 1948 (Amtsblatt des ehemaligen bayerischen Kreises Lindau Nr. 62 vom 17. August 1948); 10. im Lande Berlin: die Bekanntmachung betr. Zulassung und Prüfung der Angehörigen der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe durch die Abteilung für Wirtschaft und die Finanzabteilung des Magistrats von Groß-Berlin vom 30. Juni 1947 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin S. 231); 11. die folgenden Vorschriften, soweit sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch Geltung besitzen: a) die Bestimmungen in Abschnitt II A und B sowie die Abschnitte III bis V der Anlage zur Ersten Verordnung zur Durchführung der aktienrechtlichen Vorschriften der Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie vom 15. Dezember 1931 (Reichsge-setzbl. I S. 761) b) die Verordnung zur Sicherstellung der Durchführung kriegsnotwendiger Aufgaben auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungsund Treuhandwesens vom 14. August 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 521) c) die Verordnung über den Zusammenschluß auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prü-fungs- und Treuhandwesens vom 23. März 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 157) d) die Anordnung über die Reichskammer der Wirtschaftstreuhänder vom 30. März 1943 (Ministerialblatt des Reichswirtschaftsministeriums S. 352) e) der Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 30. März 1943 – Bekanntmachung der Satzung der Reichskammer der Wirtschaftstreuhänder – (Ministerialblatt des Reichswirtschaftsministeriums S. 354) f) die Erste Anordnung über Berufslenkung im wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesen vom 15. Juni 1943 (Ministerialblatt des Reichswirtschaftsministeriums S. 556) g) die Anordnung über die Hauptstelle für das Wirtschaftstreuhandwesen vom 15. Juni 1943 (Ministerialblatt des Reichswirtschaftsministeriums S. 558) h) die Satzung der Hauptstelle für das Wirtschaf tstreuhandwesen vom 15. Juni 1943 (Ministerialblatt des Reichswirtschaftsministeriums S. 558) i) die Bestimmungen der Hauptstelle für die öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer k) die Bestimmungen der Reichskammer der Wirtschaftstreuhänder über die Kundmachung und den Auftragsschutz (genehmigt durch Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 29. Januar 1944 – IV Kred. 23766/ 43 -) 1) der Erlaß des Reichswirtschaftsministers über die Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer vom 19. August 1941 – IV Kred. 34925/ 41 – m) der Erlaß des Reichswirtschaftsministers über die Versicherungspflicht der vereidigten Buchprüfer vom 11. März 1940 – IV Kred. 31 381/40 – n) der Erlaß des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers vom 9. November 1937 – IV 43347/37 –, betreffend Wirtschaftstreu- Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1961 1075 händer und vereidigte Bücherrevisoren mit der Anlage "Bestimmungen über die Verleihung der berufsständischen Bezeichnung ,Wirtschaftstreuhänder NSRB und die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Bücherrevisor" (Ministerialblatt für Wirtschaft S. 250) sowie die dazu ergangenen Richtlinien und Ergänzungen; 12. das Gesetz über Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen vom 17. Juli 1952 (Bundesge-setzbl. I S. 385). § 140 Geltung in Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes. § 141 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Kalendertage des vierten auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Die §§ 14, 48, 54, 131 Abs. 4 treten am Tage der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 24. Juli 1961 Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Ludwig Erhard Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard Für den Bundesminister der Justiz Der Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder von Merkatz