Bundesärzteordnung
Bundesgesetzblatt
1857
Teill
1961
Ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1961
Nr. 82
Tag Inhalt Seite
2. 10.61 Bundesärzteordnung ................................................................... 1857
Ändert Bundesgesetzbl. III 2122-1, 2122-1-a, 2122-1-1.
2. 10. 61 Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes ................................................................ 1860
Bundesärzteordeung1)
Vom 2. Oktober 1961
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I. Der ärztliche Beruf
§ 1
(1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.
(2) Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.
§ 2
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Bestallung als Arzt.
(2) Die vorübergehende Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.
(3) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.
(4) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".
IL Die Bestallung
§ 3
(1) Die Bestallung als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im. Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 269) ist,
2. die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt,
3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
4. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist,
5. nach dem Studium der Medizin die ärztliche Prüfung bestanden und
6. die Medizinalassistentenzeit abgeleistet hat.
(2) Einem Antragsteller mit einer in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjet-sektor von Berlin erworbenen abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Bestallung als Arzt zu erteilen, wenn er die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes nachweist und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt.
(3) Die Bestallung als Arzt kann auf Antrag in besonderen Einzelfällen, insbesondere in Härtefällen oder aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses, erteilt werden, wenn der Antragsteller
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 erfüllt oder
2. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene gleichwertige abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs nachweist und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 erfüllt; Absatz 2 bleibt unberührt.
Die Bestallung kann in diesen Fällen nur im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern erteilt oder versagt werden.
(4) Soll der Antrag auf Bestallung wegen Fehlens einer der in Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten Vor-
l) Ändert Bundesgesetzbl. III 2122-1, 2122-1-a, 2122-1-1.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
aussetzungen abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Bestallung bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
§ 4
Der Bundesminister des Innern regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Bestallungsordnung für Ärzte die Mindestdauer des medizinischen Studiums, das Nähere über die ärztliche Prüfung, die Medizinalassistentenzeit und die Bestallung sowie die Prüfungsgebühren. Dabei darf die Mindestdauer des medizinischen Studiums auf höchstens zwölf Semester festgesetzt, die Zulassung zur ärztlichen Prüfung vom Bestehen höchstens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht und die Dauer der Medizinalassistentenzeit auf höchstens zwei Jahre festgesetzt werden.
§ 5
(1) Die Bestallung ist zurückzunehmen, wenn
1. eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 nicht vorgelegen hat oder
2. eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. I Nr. 2 und 3 nicht mehr gegeben ist.
(2) Die Bestallung kann zurückgenommen werden, wenn
1. eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 nicht vorgelegen hat oder
2. eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr gegeben ist.
(3) Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Bestallung kann auch zurückgenommen werden, wenn eine der nicht auf § 3 Abs. 1 bezogenen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat.
§ 6
(1) Das Ruhen der Bestallung kann angeordnet werden, wenn
1. gegen den Arzt wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist oder
2. eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr gegeben ist oder
3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 noch erfüllt sind und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts-oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
§ 7 Der Arzt oder sein gesetzlicher Vertreter ist in den Fällen der §§5 und 6 Abs. 1 vor der Entscheidung zu hören.
§ 8
(1) Einer Person, deren Approbation oder Bestallung zurückgenommen worden ist, kann auf Antrag eine Bestallung erteilt werden, wenn Umstände vorliegen, die die Wiederaufnahme des ärztlichen Berufs unbedenklich erscheinen lassen.
(2) Wurde die Approbation oder Bestallung aus einem der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Gründe zurückgenommen und beruhte die fehlerhafte Erteilung der Approbation oder Bestallung nicht auf einer Täuschungshandlung des Antragstellers, so ist die Bestallung auf Antrag zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nach § 3 vorliegen. Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 9
Ein Verzicht auf die Bestallung, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.
III. Die Erlaubnis § 10
(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen.
(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.
IV. Gebührenordnung
§ 11
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für ärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.
V. Zuständigkeiten § 12
(1) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Prüfung abgelegt worden ist.
(2) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 sowie nach §§ 5, 6 und 8 trifft
1. die zuständige Behörde des Landes, in dem der Arzt oder Antragsteller seinen Wohnsitz hat,
2. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 nicht gegeben ist, die zuständige Behörde
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des Landes, in dem der Arzt oder Antragsteller seinen Wohnsitz begründen will, oder 3. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 oder 2 nicht gegeben ist, die zuständige Behörde des Landes, in dem der Arzt oder Antragsteller zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat.
(3) Die Entscheidung nach § 10 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller den ärztlichen Beruf auszuüben beabsichtigt.
(4) Die Landesregierung bestimmt die zuständige Behörde.
VI. Strafvorschriften § 13
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
1. wer, ohne als Arzt bestallt oder nach § 2 Abs. 2 oder 3 zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt zu sein, eine Bezeichnung führt, die nach Lage der Umstände geeignet ist, den Anschein zu erwecken, er sei zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt,
2. wer die Heilkunde berufs- oder gewerbsmäßig ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Bestallung angeordnet ist.
VII. Übergangs- und Schlußvorschriften § 14
(1) Eine Approbation oder Bestallung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in seinem Geltungsbereich zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt, gilt als Bestallung im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Eine Erlaubnis, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in seinem Geltungsbereich zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt, gilt mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach § 10 dieses Gesetzes.
§ 15 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 16
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft
1. die §§ 1 bis 11, 15, 16, 84, 85, 91 und 92 der Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1433), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Reichsärzteordnung vom 30. Mai 1940 (Reichsgesetzbl. I S.827)2),
2. die §§ 1 bis 17 und 28 der Ersten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Reichsärzteordnung vom 31. März 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 338), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Reichsärzteordnung vom 31. Mai 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 978)3),
3. das Bayerische Ärztegesetz vom 25. Mai 1946 (Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts Band II S. 58)4) mit Ausnahme des Artikels 4 Abs. 2 bis 4 und der Artikel 35 bis 37.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes finden auf Ärzte keine Anwendung mehr
1. das bayerische Gesetz zur Regelung des ärztlichen Niederlassungswesens vom 23. Dezember 1948 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band II S. 62),
2. das nordrhein-westfälische Gesetz zur Regelung der Niederlassung von Ärzten, Zahnärzten und Dentisten (Niederlassungsgesetz) vom. 17. März 1949 (Bereinigte Sammlung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen S. 375) mit Ausnahme des § 3 so¥/ie die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 11. November 1949 (Bereinigte Sammlung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen S. 375) mit Ausnahme des § 2.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. Oktober 1961
Der Bundespräsident Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder
2) Bundesgesetzbl. III 2122-1
3) Bundesgesetzbl. III 2122-1-1 1) Bundesgesetzbl. III 2122-1-a