Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1964  Nr. 8 vom 27.02.1964  - Seite 85 bis 100 - Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Zweites Neuordnungsgesetz - 2. NOG)

Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Zweites Neuordnungsgesetz – 2. NOG) undesgesetzblatt 85 Teill Z1997 A 1964 Ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1964 b^& Nr. 8 Tag Inhalt Seite 21.2.64 Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Zweites Neuordnungsgesetz – 2. NOG) ..................................................................... 85 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 830-5 Ändert Bundesgesetzbl. III 603-3, 830-2, 831-1, 832-3 und 833-1. 21. 2.64 Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes ............................................ 101 Ersetzt Bundesgesetzbl. III 830-2. Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferredits (Zweites Neuordnungsgesetz – 2. NOG)*) Vom 21. Februar 1964 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 830-5 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Änderungen von Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 453)2), zuletzt geändert durch das Kindergeldkassengesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1001), wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. In § 1 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: "Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Versorgung gewährt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden," 2. In § 2 Abs. 2 werden hinter dem Wort "Deutsche" die Worte "oder deutsche Volkszugehörige" eingefügt. 3. § 4 erhält folgende Fassung: "§ 4 (1) Zum militärischen oder militärähnlichen Dienst gehören auch a) der Weg des Einberufenen zum Gestellungsort und der Heimweg nach Beendigung des Dienstverhältnisses, 1) Ändert Bundesgesetzbl. III 603-3, 830-2, 831-1, 832-3 und 833-1. 2) Bundesgesetzbl. III 830-2 b) Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, c) das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle und d) die Teilnahme an dienstlichen Veran-anstaltungen. Hatte der Beschädigte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, gilt Satz 1 Buchstabe c auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kriegsgefangene, Internierte und Verschleppte. (3) Für Entlassene, die innerhalb der jetzigen Grenzen des Bundesgebietes keine Wohnung haben, gilt der Entlassungsweg mit dem Eintreffen an dem vorläufig zugewiesenen Aufenthaltsort als beendet." 4. In § 6 werden die Worte "und des Bundesministers der Finanzen" gestrichen. 5. § 7 erhält folgende Fassung: "§ 7 (1) Das Gesetz wird angewendet auf 1. Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz öder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, 2. Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den zur Zeit unter Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I fremder Verwaltung stehenden deutschen Gebieten oder im Ausland haben, 3. andere Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wenn die Schädigung mit einem Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht oder militärähnlichem Dienst für eine deutsche Organisation in ursächlichem Zusammenhang steht oder in Deutschland oder in einem zur Zeit der Schädigung von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung eingetreten ist. (2) Auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat besitzen, wird das Gesetz nicht angewendet, es sei denn, daß zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmen." § 8 erhält folgende Fassung: "§ 8 In anderen als den in § 7 bezeichneten, besonders begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Versorgung gewährt werden, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes jedoch nach Maßgabe der §§ 64 bis 64 e. Die allgemeine Einbeziehung einer Kriegsopfergruppe in den Anwendungsbereich des Gesetzes bedarf auch der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen." § 9 erhält folgende Fassung: "§ 9 Die Versorgung umfaßt 1. Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24), 2. Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27 e), 3. Beschädigtenrente (§§ 30 bis 34) und Pflegezulage (§ 35), 4. Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37), 5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52), 6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen (§ 53)." § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Ist eine Gesundheitsstörung nur im Sinne der Verschlimmerung als Folge einer Schädigung anerkannt, wird abweichend von Satz 1 Heilbehandlung für die gesamte Gesundheitsstörung gewährt, es sei denn, daß die anerkannte Gesundheitsstörung auf den Zustand, der Heilbehandlung erfordert, ohne Einfluß ist." b) In Absatz 3 Buchstabe a wird "§ 33 b Abs. 2 und 3" durch "§ 33 b Abs. 2 bis 4" ersetzt. c) In Absatz 4 Buchstabe a werden die Worte "den Träger der" durch das Wort "auf" ersetzt. d) Absatz 8 wird gestrichen. 9. § 11 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. orthopädische Versorgung,". 10. § 11 a wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: "Die Verwaltungsbehörde kann sich im Benehmen mit den Versehrtensportorganisationen geeigneter Versehrtensportgemeinschaften zur Durchführung der Versehrtenleibesübungen bedienen." b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt: "Soweit bei der Durchführung der Versehrtenleibesübungen den organisatorischen Trägern des Versehrtensports Verwaltungskosten entstehen, werden diese in angemessenem Umfang ersetzt." 11. § 13 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Orthopädische Versorgung wird gewährt, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen der Schädigung zu erleichtern. Sie umfaßt die Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, Blinden-führhunden) und deren Zubehör, die Instandsetzung und den Ersatz der Hilfsmittel-und des Zubehörs sowie die Ausbildung im Gebrauch von Hilfsmitteln. Zur Ergänzung der orthopädischen Versorgung können dem Beschädigten zu dem in Satz 1 genannten Zweck Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung, Instandhaltung und Änderung von Motorfahrzeugen an Stelle bestimmter Hilfsmittel und deren Instandsetzung, Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung und Änderung bestimmter Geräte sowie zu den Kosten bestimmter Dienst- und Werkleistungen gewährt werden (Ersatzleistungen). Zuschüsse können weiterhin gewährt werden zu den Kosten der Unterbringung von Motorfahrzeugen, zu deren Beschaffung der Beschädigte einen Zuschuß nach Satz 3 erhalten hat oder erhalten konnte, sowie zu den Kosten der Unterbringung von Krankenfahrzeugen und Blindeniührhunden. Bei einzelnen Leistungsarten können als Ersatzleistung auch die vollen Kosten übernommen werden." b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4. In dem bisherigen Absatz 3 wird "Absätze 1 und 2" durch "Absätze 2 und 3" ersetzt. 11. Nr. 8 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964 87 c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in ihm wird die Zahl "3" durch die Zahl "6" und die Zahl "25" durch die Zahl "40" ersetzt. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung: "(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art, Umfang und besondere Voraussetzungen der Leistungen der orthopädischen Versorgung und der Ersatzleistungen näher zu bestimmen sowie die Bemessung des Pauschbeitrages für Kleiderund Wäscheverschleiß für einzelne Gruppen von Schädigungsfolgen und die Bestimmung der Sonderfälle im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 zu regeln." § 14 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Zahnersatz, orthopädische Versorgung, Ersatzleistungen, Badekuren, Heilstättenbehandlung sowie Krankenhausbehandlung für tuberkulös Erkrankte werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde gewährt. " b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Anstelle der Krankenkasse kann die zuständige Verwaltungsbehörde Heilbehandlung und Krankenbehandlung selbst durchführen; in besonders gelagerten Fällen können bei stationärer Behandlung eines Beschädigten die Kosten der nächsthöheren Pflegeklasse übernommen werden, wenn es nach den Umständen, insbesondere im Hinblick auf die anerkannten Schädigungsfolgen, erforderlich erscheint." c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Führen Versorgungsberechtigte eine Heilbehandlung oder Krankenbehandlung ohne Inanspruchnahme der zuständigen Krankenkasse (Absatz 2) oder der zuständigen Verwaltungsbehörde durch, so sind die Kosten in angemessenem Umfang zu erstatten, wenn zwingende Gründe die Inanspruchnahme der Krankenkasse oder der Verwaltungsbehörde unmöglich machten. Das gilt für Versorgungsberechtigte, die Mitglied einer Krankenkasse sind, jedoch nur hinsichtlich der Leistungen, die nach Absatz 1 von der Verwaltungsbehörde zu gewähren sind. Kosten für eine selbst durchgeführte Badekur werden nicht erstattet." §17 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Einkommensausgleich wird für höchstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren gewährt. Er beträgt in den ersten sechs Wochen nach Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit 100 vom Hundert, vom Beginn der siebenten Woche an 90 vom Hundert des Nettoeinkommens aus nichtselbständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit, das der Beschädigte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielt hat. Maßgebend für die Ermittlung des Nettoeinkommens ist, soweit der Beschädigte Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt hat, der Durchschnitt des im vorausgegangenen Kalenderjahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aus diesen Einkunftsarten erzielten Einkommens, soweit der Beschädigte Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, das Einkommen während des Zeitraumes, den die zuständige Krankenkasse bei der Berechnung des Krankengeldes für ihre Mitglieder zugrunde legt. Als Nettoeinkommen gelten bei einer Hausfrau (§ 30 Abs. 4 letzter Satz ) auch die durch die Arbeitsunfähigkeit oder Heilbehandlungsmaßnahmen notwendigen Mehraufwendungen für die Haushaltsführung. Bei der Bemessung des Einkommensausgleichs ist das Nettoeinkommen bis zur Höhe der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen." b) In Absatz 3 wird "Absatz 2 Satz 1" durch "Absatz 2 Satz 2" und "§ 33 b Abs. 2 und 3" durch "§ 33 b Abs. 2 bis 4" ersetzt. c) In Absatz 5 wird "Absatz 2 Satz 1" durch "Absatz 2 Satz 2" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt: "Macht der Beschädigte Ansprüche auf Leistungen in Geld oder Geldeswert nicht geltend, so ist der dem Beschädigten dadurch entgehende Betrag auf den Einkommensausgleich anzurechnen; das gilt nicht, soweit die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind oder aus Unkenntnis oder aus einem verständigen Grund nicht geltend gemacht worden sind oder geltend gemacht werden." Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt: "§ 17 a Führt eine notwendige Maßnahme der Heilbehandlung einer anerkannten Schädigungsfolge zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage des Beschädigten, kann eine Beihilfe in angemessener Höhe gewährt werden." § 19 erhält folgende Fassung: "§ 19 (1) Sind die Krankenkassen nicht nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet, Heilbehandlung zu gewähren, so werden ihnen die Aufwendungen für Krankenhauspflege und kleinere Heilmittel ersetzt. Der Ersatz wird gewährt, wenn die Aufwendungen durch Behandlung anerkannter Schädigungsfolgen entstanden sind. Die übrigen Aufwendungen für die Krankenpflege versicherter Beschädigter wegen Schädigungsfolgen werden pauschal abgegolten. 14. 15. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I (2) Krankengeld und Hausgeld werden erstattet, wenn die Arbeitsunfähigkeit oder die Krankenhauspflege durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden ist. (3) War die Gesundheitsstörung bei Beginn der Behandlung noch nicht als Schädigungsfolge anerkannt, so wird Ersatz nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 erst nach der Anerkennung gewährt. Ist die Gesundheitsstörung durch die Behandlung beseitigt worden, so wird die Anerkennung durch die Entscheidung der Verwaltungsbehörde ersetzt, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Gesundheitsstörung und der Schädigung bestanden hat. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Pauschales nach Absatz 1 Satz 3 unter Berücksichtigung der Jahresrechnungen oder anderer Unterlagen der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zu bestimmen sowie die Verteilung des Pauschales zu regeln." § 20 erhält folgende Fassung: "§ 20 Soweit die Krankenkassen nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet sind, Heilbehandlung und Krankenbehandlung durchzuführen, werden ihnen die Kosten der Heilbehandlung und Krankenbehandlung sowie ein Betrag von 8 vom Hundert dieser Kosten als Ersatz für Verwaltungskosten und für sonstige mit der Durchführung zusammenhängende Kosten ersetzt. Dies gilt auch für krankenversicherte Beschädigte, wenn die Krankenkasse Krankengeld oder Krankenhauspflege nicht mehr zu gewähren hat." § 21 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In Absatz 1 wird der Punkt nach Satz 2 durch ein Komma ersetzt und folgender neuer Halbsatz angefügt: "wenn für diese Zeit kein Anspruch auf Heiloder Krankenbehandlung bestand." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Ersatzansprüche nach den §§ 19 und 20 sowie Ansprüche auf Rückerstattung des nach diesen Vorschriften geleisteten Kostenersatzes verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung der Ersatzansprüche beginnt, mit Ablauf des Jahres, in dem die Heilbehandlung oder Krankenbehandlung durchgeführt worden ist, frühestens jedoch mit der Anerkennung des Versorgungsanspruches; die Verjährung der Rückerstattungsansprüche beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Kostennachweis der Verwaltungsbehörde vorgelegt worden ist." § 24 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In den Absätzen 2 und 3 wird "(§ 13 Abs. 2 Satz 1)" durch "(§ 13 Abs. 1 Satz 2)" ersetzt. b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Reisekosten für Begleitpersonen werden dem Berechtigten in gleichem Umfang ersetzt, wenn die Reisebegleitung notwendig ist; Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst kann in diesen Fällen gewährt werden, wenn der Berechtigte der Begleitperson zur Erstattung verpflichtet ist." "25 a (1) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden gewährt, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes ihres Ernährers nicht in der Lage sind, trotz der übrigen Leistungen nach diesem Gesetz sowie ihres sonstigen Einkommens und ihres Vermögens eine angemessene Lebensstellung zu erlangen oder sich zu erhalten. (2) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden als persönliche Hilfe, Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Zur persönlichen Hilfe gehören auch die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge und die Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit diese nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen ist. Als Geldleistungen kommen einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen und Darlehen in Betracht. (3) Der Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ernährers und der Notwendigkeit der Leistungen wird angenommen, soweit nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Auch ohne diesen Zusammenhang können Leistungen gewährt werden, wenn es besondere Gründe der Billigkeit rechtfertigen. (4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen, soweit Einkommen zu berücksichtigen ist, unbeschadet des § 26 Abs. 4, der §§ 27, 27 a Abs. 1 und des § 27 b Satz 2 in der Regel vor, wenn das monatliche Einkommen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus 1. einem Grundbetrag in Höhe des Doppelten des für einen Haushaltsvorstand maßgebenden Regelsatzes nach dem Bundessozialhilfegesetz, 2. den Kosten der Unterkunft und 3. einem Familienzuschlag für jede vom Versorgungsberechtigten überwiegend unterhaltene Person in Höhe des Familienzuschlags nach § 80 des Bundessozialhilfegesetzes, mindestens jedoch in Höhe von 120 Deutsche Mark. (5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden auch gewährt, wenn es unbillig wäre, von den Beschädigten oder Hinterbliebenen den Einsatz ihres Einkommens zu verlangen. 19. § 25 a erhält folgende Fassung: Nr. 8 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964 89 (6) Für den Einsatz des Einkommens gelten die §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend. Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben die Grundrente oder, falls Witwen- oder Waisenbeihilfe nach § 48 gewährt wird, ein ihr entsprechender Betrag sowie die Schwerstbeschädigtenzulage unberücksichtigt; soweit nach § 44 Abs. 5 Leistungen auf die Grundrente der Witwe angerechnet werden oder die Grundrente nach § 65 ruht, bleibt ein Betrag in dieser Höhe unberücksichtigt. (7) Für den Einsatz des Vermögens gelten die §§88 und 89 des Bundessozialhilfegesetzes unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend. " In § 27 Abs. 1 Satz 1 wird "(§ 45 Abs. 2 und 3)" durch "(§ 45 Abs. 2)" ersetzt. § 27 a Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: "(1) Beschädigten und Hinterbliebenen ist ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, soweit er nicht aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und sonstigen Mitteln bestritten werden kann. Für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gelten die Bestimmungen des Abschnitts 2 des Bundessozialhilfegesetzes unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend. § 18 des Bundessozialhilfegesetzes gilt nicht für Empfänger einer Ausgleichsrente. § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Bundessozialhilfegesetzes gilt bei Beschädigten nur, soweit sie ohne Berücksichtigung der Schädigungsfolgen erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind. (2) Beschädigten und Hinterbliebenen ist Erholungsfürsorge zu gewähren, wenn das Gesundheitsamt bestätigt, daß die Erholungsfürsorge zur Erhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig, die beabsichtigte Art der Erholung zweckmäßig und, soweit es sich um Beschädigte handelt, die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingt ist." § 27 b erhält folgende Fassung: "§ 27 b Soweit die §§ 25 a bis 27 a nichts Besonderes bestimmen, gilt Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend. In Fällen, in denen die besondere Einkommensgrenze des § 81 des Bundessozialhilfegesetzes anzuwenden ist, gilt diese Grenze auch bei Leistungen der Kriegsopferfürsorge entsprechend." In § 27 c werden hinter den Worten "wegen Erkrankung an Tuberkulose" die Worte "oder wegen einer Gesichtsentstellung" eingefügt. § 27 e erhält folgende Fassung: "§ 27 e (1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge gewährt werden, Ansprüche gegen einen anderen auf entsprechende Leistungen, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß diese Ansprüche bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergehen. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Ansprüche nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden können. (2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang der Ansprüche für die Zeit, für die den Beschädigten oder Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge ohne Unterbrechung gewährt werden; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten. (3) Der Übergang eines Anspruchs gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen darf nur in dem Umfang bewirkt werden, in dem Beschädigte oder Hinterbliebene nach den Bestimmungen des § 25 a Abs. 4 bis 7 und des § 27 b Satz 2 Einkommen und Vermögen einzusetzen hätten. (4) Der Träger der Kriegsopferfürsorge kann davon absehen, einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen in Anspruch zu nehmen, soweit dies eine besondere Härte bedeuten würde." "§ 30 (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen, dabei sind seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen. Bei jugendlichen Beschädigten (§ 34) ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt. Für erhebliche äußere Körperschäden können Mindesthundertsätze festgesetzt werden. (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, in seinem nachweislich angestrebten oder derzeitigen Beruf besonders betroffen ist. Der Beschädigte ist besonders betroffen, wenn er a) infolge der Schädigung weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen oder den nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben kann, 23. 24. 25. 25. § 30 erhält folgende Fassung: 90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I b) zwar seinen vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf weiter ausübt oder den nachweisbar angestrebten Beruf erreicht hat, in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen aber in einem wesentlich höheren Grade als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert ist, oder c) infolge der Schädigung nachweisbar am weiteren Aufstieg in seinem Beruf gehindert ist. (3) Wer als Schwerbeschädigter durch die Schädigungsfolgen beruflich insoweit besonders betroffen ist, als er einen Einkommensverlust von monatlich mindestens 75 Deutsche Mark hat, erhält nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von vier Zehntel des Verlustes, jedoch höchstens 400 Deutsche Mark monatlich. (4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente und dem höheren Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Allgemeine Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet und die jeweils geltenden be-amten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des Bundes. Werden die Erhebungen des Statistischen Bundesamtes herangezogen, sind jeweils die am 1. Oktober eines Kalenderjahres mit gerader Jahreszahl bekannten Ergebnisse von diesem Zeitpunkt an zugrunde zu legen. Als Einkommensverlust einer Frau, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führt oder zu führen hätte (Hausfrau), gelten die durch die Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Haushaltsführung. (5) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so wird der durch die Erhöhung erzielte Mehrbetrag der Grundrente auf den Berufsschadensausgleich angerechnet. (6) Sind arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen nach § 26 möglich und zumutbar, sind die Höherbewertung nach Absatz 2 und der Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 nur dann zu gewähren, wenn diese Maßnahmen aus vom Beschädigten nicht zu vertretenden Gründen erfolglos geblieben sind oder nicht zum Ausgleich des beruflichen Schadens geführt haben. (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, a) welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, b) wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist, c) welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden, d) wie die Mehraufwendungen im Sinne des Absatzes 4 letzter Satz zu ermitteln sind." 26. § 31 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vom Hundert von 45 Deutsche Mark, um 40 vom Hundert von 60 Deutsche Mark, um 50 vom Hundert von 80 Deutsche Mark, um 60 vom Hundert von 105 Deutsche Mark, um 70 vom Hundert von 140 Deutsche Mark, um 80 vom Hundert von 170 Deutsche Mark, um 90 vom Hundert von 210 Deutsche Mark, bei Erwerbsunfähigkeit von 240 Deutsche Mark. Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, um 10 Deutsche Mark." b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I 20 Deutsche Mark, Stufe II 40 Deutsche Mark, Stufe III 60 Deutsche Mark, Stufe IV 80 Deutsche Mark, Stufe V 100 Deutsche Mark. Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis V näher zu bestimmen." Nr. 8 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964 91 § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung: " (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert 110 Deutsche Mark, um 60 vom Hundert 110 Deutsche Mark, um 70 vom Hundert 140 Deutsche Mark, um 80 vom Hundert 170 Deutsche Mark, um 90 vom Hundert 210 Deutsche Mark, bei Erwerbsunfähigkeit 240 Deutsche Mark." § 33 erhält folgende Fassung: "§ 33 (1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Anzurechnendes Einkommen ist das nach Abzug der absetzbaren Ausgaben verbleibende Einkommen (Nettoeinkommen), vermindert um die in Absatz 2 festgesetzten Freibeträge. (2) Anrechnungsfrei bleiben 1. bei Einkünften aus a) nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, b) Land- und Forstwirtschaft, c) Gewerbebetrieb, d) selbständiger Arbeit und bei Krankengeld, Hausgeld, Übergangsgeld, Einkommensausgleich, Arbeitslosengeld, Lohnausfallvergütung, Schlechtwettergeld und ähnlichen Leistungen monatlich 100 Deutsche Mark und von dem darüber hinausgehenden Betrag 50 vom Hundert, 2. bei den übrigen Einkünften monatlich 50 Deutsche Mark und von dem darüber hinausgehenden Betrag 30 vom Hundert des Nettoeinkommens. (3) Läßt sich das Einkommen zahlenmäßig nicht ermitteln, ist das Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen. (4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenigstens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Empfänger einer Pflegezulage von mindestens Stufe III die volle Ausgleichsrente, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 3 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht. (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen, a) was als Einkommen gilt und welche Einkünfte bei Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben, b) wie das Nettoeinkommen zu ermitteln ist." 29. § 33 a erhält folgende Fassung: "§ 33 a Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten einen Zuschlag von 25 Deutsche Mark monatlich. Der Zuschlag ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern, soweit es den Betrag übersteigt, der die Zahlung der Ausgleichsrente ausschließt. Satz 2 gilt nicht für Empfänger einer Pflegezulage." § 33 b wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Erfüllen mehrere Beschädigte für dasselbe Kind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2, ist der Kinderzuschlag nur einmal zu gewähren. Anspruchsberechtigt ist derjenige, der das Kind überwiegend unterhält. Unterhält keiner der Beschädigten das Kind überwiegend, erhält derjenige den Kinderzuschlag, der entsprechend der Aufzählung des Absatzes 2 dem anderen vorgeht." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung: "(5) Der Kinderzuschlag ist in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes zu zahlen, das für das dritte Kind vorgesehen ist. Der Zuschlag ist zu mindern a) um Kinderzuschüsse oder ähnliche Leistungen, die für das Kind gezahlt werden oder zu zahlen sind, b) um das anzurechnende Einkommen des Schwerbeschädigten, soweit es den Betrag übersteigt, der die Zahlung der Ausgleichsrente ausschließt, und soweit es nicht bereits zu einer Minderung des Zuschlags nach § 33 a geführt hat. Werden Kinderzuschläge für mehrere Kinder gewährt, so ist das nach Satz 2 Buchstabe b anzurechnende Einkommen nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die Beträge der einzelnen Kinderzuschläge zueinander stehen. Sätze 2 und 3 gelten nicht für Empfänger einer Pflegezulage." d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I § 35 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Zahlen "150, 200, 240 oder 350 Deutsche Mark" ersetzt durch die Zahlen "170, 240, 310 oder 400 Deutsche Mark". Satz 3 erhält folgende Fassung: "Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III." b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: "(2) Für Beschädigte, die infolge der Schädigung dauernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen, ohne daß die Voraussetzungen für die Heilbehandlung gegeben sind, werden, wenn geeignete Pflege sonst nicht verschafft werden kann, die Kosten der Anstaltpflege unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen. Jedoch ist dem Beschädigten von seinen Versorgungsbezügen zur Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse ein Betrag von 30 Deutsche Mark monatlich und den Angehörigen mindestens ein Betrag in Höhe der Hinterbliebenenbezüge, die ihnen zustehen würden, wenn der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben wäre, zu belassen." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wird die Zahl "2" durch die Zahl "3" ersetzt. In § 36 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Zahl "500" durch die Zahl "750" ersetzt. § 37 mit Überschrift erhält folgende Fassung: "Sterbegeld § 37 (1) Beim Tode eines Beschädigten ist ein Sterbegeld in Höhe des Dreifachen der Versorgungsbezüge zu zahlen, die ihm für den Sterbemonat nach den §§30 bis 33, 34 und 35 zustanden, Pflegezulage jedoch höchstens nach Stufe II. (2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Rangfolge der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hat der Verstorbene mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so ist das Sterbegeld in vorstehender Rangfolge dem zu zahlen, den der Verstorbene unterhalten hat. (3) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 2 nicht vorhanden, kann das Sterbe- geld dem gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tode gepflegt hat." 34. In § 40 wird die Zahl "100" durch die Zahl "120" ersetzt. 35. Nach § 40 wird folgender § 40 a eingefügt: "§ 40 a (1) Witwen, deren Einkommen um mindestens 50 Deutsche Mark geringer ist als die Hälfte des Einkommens, das der Ehemann ohne die Schädigung erzielt hätte, erhalten einen Schadensausgleich in Höhe von vier Zehntel des festgestellten Unterschiedsbetrages, jedoch höchstens 200 Deutsche Mark monatlich. Ein Schadensausgleich ist nur zu gewähren, wenn die Witwe die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 erfüllt. (2) Zur Feststellung des Schadensausgleiches ist das von der Witwe erzielte Bruttoeinkommen zuzüglich der Grundrente (§ 40), der Ausgleichsrente (§ 41 oder §§ 32, 33) sowie des Zuschlags nach § 41 Abs. 4 mit dem Einkommen des Ehemannes zu vergleichen. Als Einkommen des Ehemannes gilt das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirt seh aftsgruppe, der der Verstorbene angehört hat oder ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten wahrscheinlich angehört hätte. § 30 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ist anzuwenden. (3) War der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes erwerbsunfähig und Empfänger einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III, so gelten, falls es günstiger ist, abweichend von Absatz 2 als sein vergleichbares Einkommen 60 vom Hundert des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 14 und des Ortszuschlages Stufe 2 nach Ortsklasse A des Bundesbesoldungsgesetzes. (4) § 30 Abs. 7 gilt entsprechend." 36. § 41 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In Absatz 2 wird die Zahl "100" durch die Zahl "120" ersetzt. b) Absatz 3 wird gestrichen. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung: "(3) § 33 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß von den übrigen Einkünften im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 monatlich 40 Deutsche Mark und von dem darüber hinausgehenden Betrag 25 vom Hundert außer Ansatz bleiben." Nr. 8 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964 93 d) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: "(4) Erreicht das Einkommen der Witwe einschließlich der Grund- und der Ausgleichsrente nicht den Betrag von monatlich 280 Deutsche Mark, wird ein Zuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt." e) Absatz 5 wird gestrichen. 37. In § 41 a Abs. 1 werden die Worte "oder bis zur Altersgrenze oder bis zur Verheiratung bezogen haben" gestrichen. 38. In § 43 wird nach der Zahl "40" eingefügt " , 40 a". 39. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "; sie ist binnen drei Jahren nach der Wiederverheiratung zu beantragen" gestrichen. b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprüche, die sich aus der neuen Ehe herleiten, sind auf die Witwenrente (Absatz 2) anzurechnen, soweit sie zu verwirklichen sind. Hat die Witwe ohne verständigen Grund auf einen Anspruch im Sinne des Satzes 1 verzichtet, so ist der Betrag anzurechnen, den der frühere Ehemann ohne den Verzicht zu leisten hätte." 40. § 45 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Waisen erhalten Rente bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahreis." b) Absatz 3 wird gestrichen. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; in ihm werden nach dem Wort "Gesetz" die Worte "oder Gesetzen, die dieses Gesetz für anwendbar erklären," eingefügt. 41. In § 46 wird die Zahl "30" durch die Zahl "35" und die Zahl "60" durch die Zahl "70" ersetzt. 42. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Zahl "60" durch die Zahl "70" und die Zahl "90" durch die Zahl "100" ersetzt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) § 33 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß von den Einkünften im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 monatlich 30 Deutsche Mark und von dem darüber hinausgehenden Be- trag 50 vom Hundert, von den übrigen Einkünften im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 monatlich 25 vom Hundert des Nettoeinkommens außer Ansatz bleiben." c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden gestrichen. 43. § 48 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl "80" durch die Zahl "70" ersetzt. b) In Absatz 2 wird nach der Zahl "40," die Zahl "40 a," eingefügt. 44. § 49 erhält folgende Fassung: "§ 49 (1) Ist der Beschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten die Eltern Elternrente. (2) Den Eltern werden gleichgestellt 1. Adoptiveltern, wenn sie den Verstorbenen vor der Schädigung an Kindesstatt angenommen haben, 2. Stief- und Pflegeeltern, wenn sie den Verstorbenen vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten haben, 3. Großeltern, wenn der Verstorbene ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte." 45. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absätze 1 und 2 werden gestrichen. b) Absatz 3 wird einziger Absatz; in ihm werden die Worte "oder Elternbeihilfe" und "nur" gestrichen. 46. § 51 erhält folgende Fassung: "§ 51 (1) Die volle Elternrente beträgt monatlich bei einem Elternpaar 170 Deutsche Mark, bei einem Elternteil 115 Deutsche Mark. (2) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Beträge für jedes weitere Kind monatlich bei einem Elternpaar um 35 Deutsche Mark, bei einem Elternteil um 25 Deutsche Mark. Die Erhöhung wird auch gewährt für Kinder, die a) verschollen sind, Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I b) infolge einer im Gewahrsam erlittenen Schädigung im Sinne des Häft-lingshilfegesetzes in der Fassung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 578) gestorben sind, sofern Ausschließungsgründe nicht vorliegen, c) infolge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1685) gestorben sind, d) infolge einer Ersatzdienstbeschädigung im Sinne des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 13. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 10), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 21. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 457), gestorben sind. (3) Ist das einzige oder das letzte Kind oder sind alle oder mindestens drei Kinder an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich, wenn es günstiger ist, die in Absatz 1 genannten Beträge monatlich bei einem Elternpaar um 105 Deutsche Mark, bei einem Elternteil um 75 Deutsche Mark. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) § 33 gilt, entsprechend mit der Maßgabe, daß vom Nettoeinkommen monatlich bei einem Elternpaai 60 Deutsche Mark, bei einem Elternteil 45 Deutsche Mark und von dem darüber hinausgehenden Betrag 25 vom Hundert außer Ansatz bleiben. (5) Ist von einem Ehepaar nur ein Ehegatte anspruchsberechtigt, ist die Elternrente für ein Elternpaar um das anzurechnende Einkommen beider Ehegatten zu mindern; die Rente darf jedoch die volle Rente für einen Elternteil einschließlich der Erhöhungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht übersteigen. (6) Ergeben sich Renten von weniger als 5 Deutsche Mark monatlich, so werden sie auf diesen Betrag erhöht. (7) Als Kinder im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Kinder, die einen Anspruch auf Gewährung von Elternrente nach § 49 auslösen können." § 52 a wird gestrichen. In § 53 Satz 2 wird die Zahl "500" durch die Zahl "750" und die Zahl "250" durch die Zahl "375" ersetzt. § 55 erhält folgende Fassung: "§ 55 (1) Treffen nach diesem Gesetz zusammen a) eine Beschädigtenrente mit einer Witwen- oder Waisenrente, ist neben den Grundrenten die günstigere Ausgleichsrente, zu gewähren, b) ein Berufsschadensausgleich mit einem Schadensausgleich, ist der Berufsschadensausgleich bei der Festsetzung des Schadensausgleiches als Einkommen zu berücksichtigen, c) eine Beschädigten- oder Witwenrente mit einem Anspruch auf Elternrente, sind die Ausgleichsrente, der Ehegattenzuschlag, der Berufsschadensausgleich und der Schadensausgleich bei der Festsetzung der Elternrente als Einkommen zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn Leistungen nach Satz 1 mit entsprechenden Leistungen nach anderen Gesetzen zusammentreffen, die dieses Gesetz für anwendbar erklären. (2) Für Witwen- oder Waisenbeihilfen gilt Absatz 1 entsprechend." § 60 erhält folgende Fassung: "§ 60 (1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat, jedoch nicht vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländischem Gewahrsam. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere Leistung beantragt wird. Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkommens unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Minderung oder nach Zugang der Mitteilung über die Minderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3) infolge Erhöhung des Durchschnittseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 4, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag bei Heranziehung a) der amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes bis zum 31. März jeden Kalenderjahres mit ungerader Jahreszahl, b) der beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen innerhalb von sechs Monaten nach Verkündung des entsprechenden Gesetzes, Nr. 8 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964 95 c) der tarifrechtlichen Vergütungsgruppen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß oder, wenn es günstiger ist, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des entsprechenden Tarifvertrages gestellt wird. (3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die Umstände, die die höhere Leistung bedingen, der zuständigen Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind. Ist die höhere Leistung durch eine Änderung des Familienstandes, der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3) auf einer Änderung des Durchschnittseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 4 beruht. (4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustandes bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Zustellung des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat." 51. § 60 a erhält folgende Fassung: "§ 60 a (1) Die Ausgleichsrente (§§ 32, 33, 41, 47) ist a) bei monatlich feststehenden Einkünften nach dem Monatseinkommen, b) in allen übrigen Fällen nach dem durchschnittlichen Monatseinkommen zu berechnen. (2) Monatlich feststehende Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a sind Einkünfte, bei denen sich ein bestimmter Monatsbetrag aus Gesetz, Tarif-, Arbeits- oder sonstigem Vertrag ergibt. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a ist die Ausgleichsrente endgültig festzustellen. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b ist die Ausgleichsrente entsprechend den im Zeitpunkt der Bescheiderteilung bekannten Einkommensverhältnissen vorläufig festzusetzen und für jeweils ein Kalenderjahr nachträglich endgültig festzustellen. Bei der endgültigen Feststellung ist das durchschnittliche Monats- einkommen (Absatz 1 Buchstabe b) aus dem Gesamteinkommen des Kalenderjahres nach Abzug der absetzbaren Ausgaben zu ermitteln. Dabei bleiben die Monate unberücksichtigt, a) in denen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichsrente dem Grunde nach oder wegen der Höhe des Einkommens nicht erfüllt sind, b) in denen die volle Ausgleichsrente zusteht oder c) für die die Ausgleichsrente nach Absatz 1 Buchstabe a festgestellt worden oder festzustellen ist. (5) Treffen in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des § 33 Abs. 2 zusammen, ist das durchschnittliche Monatseinkommen getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln. Haben Einkünfte aus einer der Einkommensgruppen nicht in allen Monaten des Kalenderjahres vorgelegen, bleiben die entsprechenden Monate bei Ermittlung des Durchschnittseinkommens aus dieser Einkommensgruppe unberücksichtigt. (6) Ist die vorläufig gezahlte Ausgleichsrente höher als die endgültig festgestellte, gilt nur der 5 Deutsche Mark monatlich übersteigende Betrag als überzahlt. (7) Sonderleistungen, wie Weihnachtsgratifikationen, dreizehnte Monatsgehälter und Erfolgsprämien, sind als Einkommen in den Monaten zu berücksichtigen, in denen sie gezahlt werden. (8) Das anzurechnende Einkommen ist monatlich auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden. (9) Im Falle eines gesetzlichen Forderungsüberganges oder Erstattungsanspruches ist die vorläufige Ausgleichsrente nach den tatsächlichen Verhältnissen des Zeitraumes, auf den sich der Forderungsübergang oder der Erstattungsanspruch bezieht, festzusetzen und der Ermittlung des übergegangenen oder zu erstattenden Betrages zugrunde zu legen. (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend für die Feststellung aller laufenden Versorgungsbezüge, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Absatz 6 ist beim Zusammentreffen mehrerer vorläufig gezahlter Leistungen so anzuwenden, daß die Gesamtbeträge einander gegenüberzustellen sind." § 61 erhält folgende Fassung: "§61 Für die Hinterbliebenenversorgung gilt § 60 mit folgender Maßgabe entsprechend: 52. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I a) Wird der Erstantrag vor Ablauf eines Jahres nach dem Tode gestellt, beginnt die Versorgung frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. b) An die Stelle des Berufsschadensausgleiches nach § 30 Abs. 3 tritt bei Witwen der Schadensausgleich nach § 40 a. c) Der Änderung des Familienstandes steht bei Waisen der Tod des Vaters oder der Mutter gleich." § 62 erhält folgende Fassung: "§ 62 (1) Tritt in den Verhältnissen, die für die Feststellung des Anspruchs auf Versorgung (§ 9) maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung ein, ist der Anspruch entsprechend neu festzustellen. Eine Änderung der Verhältnisse ist nicht wesentlich, wenn sich das Nettoeinkommen um weniger als 10 Deutsche Mark monatlich erhöht oder das Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 um weniger als 10 Deutsche Mark mindert. (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit eines rentenberechtigten Beschädigten darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zustellung des Feststellungsbescheides niedriger festgesetzt werden, es sei denn, daß durch Heilbehandlung eine wesentliche und nachhaltige Steigerung der Erwerbsfähigkeit erreicht worden ist. (3) Bei Versorgungsberechtigten, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Besserung des Gesundheitszustandes nicht niedriger festzusetzen, wenn sie in den letzten zehn Jahren seit Feststellung nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist." § 64 mit Überschrift erhält folgende Fassung: "Besondere Vorschriften für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes § 64 (1) Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Staaten haben, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, erhalten Versorgung wie Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Maßgabe der §§ 64 a bis 64 e. (2) Der Anspruch auf Versorgung von Kriegsopfern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und nicht unter Absatz 1 fallen, ruht. Ihnen kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Versorgung in angemessenem Umfang gewährt werden." Nach § 64 werden folgende §§ 64 a bis 64 e eingefügt: "§ 64 a (1) Beschädigte führen die Heilbehandlung wegen der anerkannten Folgen einer Schädigung selbst durch, soweit sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewährt wird. Sie erhalten die nachgewiesenen notwendigen und angemessenen Kosten bis zur zweifachen Summe der Kosten einer entsprechenden Heilbehandlung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstattet; in besonders begründeten Fällen kann auch der darüber hinausgehende Betrag teilweise oder ganz erstattet werden. Die Kosten für Arznei- und Verbandmittel sowie andere Heilmittel können in voller Höhe ersetzt werden. (2) Eine Badekur bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung. Versehrtenleibesübungen werden nicht durchgeführt. (3) Einkommensausgleich, Beihilfe nach § 17 a, Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die nicht Folge einer Schädigung sind, und Krankenbehandlung werden nicht gewährt. Soweit hierdurch eine wirtschaftliche Notlage entsteht, kann eine Zuwendung bis zur zweifachen Höhe der Leistung gegeben werden, die ein Versorgungsberechtigter im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhalten könnte. Die Kosten für Arznei- und Verbandmittel sowie andere Heilmittel können in voller Höhe ersetzt werden. (4) Ansprüche, die der Berechtigte gegen Träger gesetzlicher oder privater Versicherungen oder ähnlicher Einrichtungen hat, werden auf die Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach diesem Gesetz angerechnet, soweit sie zu verwirklichen sind. (5) Notwendige Reisekosten einschließlich der Kosten der Verpflegung und Unterkunft werden in angemessenem Umfang ersetzt. § 24 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. § 64 b (1) Deutschen im Sinne des § 64 Abs. 1 sollen Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 26 Abs. 2 bis 4 für berufliche Fortbildung, Umschulung, Ausbildung sowie Schulausbildung und nach §§ 27, 27 a Abs. 1 gewährt werden. Die übrigen Leistungen nach § 26 sowie die Leistungen nach § 27 a Abs. 2 und 3 und nach § 27 b können ihnen in dringenden Fällen gewährt werden. (2) Anderen Kriegsopfern im Sinne des § 64 können mit Zustimmung des Bundesministers des Innern die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen gewährt werden, wenn sie a) Deutsche, deutsche Volkszugehörige oder deren Hinterbliebene sind oder 55. Nr. 8 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964 97 b) während ihres militärischen oder militärähnlichen Dienstes die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben oder Hinterbliebene eines deutschen Staatsangehörigen sind, andernfalls nur die Hilfe nach § 26 Abs. 2 und 4 für berufliche Fortbildung, Umschulung, Ausbildung sowie Schulausbildung. (3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den Absätzen 1 und 2 werden nur insoweit gewährt, als der Beschädigte oder Hinterbliebene für denselben Zweck keine Leistungen erhält; dies gilt nicht für fürsorgerische und karitative Zuwendungen. (4) Art, Form und Maß der Leistungen der Kriegsopferfürsorge und der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich, wenn es sich um Deutsche handelt, nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden Deutschen, bei Leistungen für andere Kriegsopfer nach den notwendigen Lebensbedürfnissen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse; dabei ist bei Beschädigten im Sinne des § 27 c auf eine wirksame Gestaltung der Leistungen besonders Bedacht zu nehmen. Soweit das Gesetz oder Durchführungsbestimmungen hierzu bei Bemessung der Leistungen vom Doppelten des Regelsatzes nach dem Bundessozialhilfegesetz ausgehen, tritt an dessen Stelle das Einfache des nach Satz 1 ermittelten Betrages, der in besonders begründeten Fällen angemessen erhöht werden kann. (5) Bei der Anwendung des § 27 a Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle des Gesundheitsamtes der Vertrauensarzt der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. § 64 c (1) Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge werden ausländische Einkünfte wie vergleichbare inländische Einkünfte berücksichtigt. (2) Die Bemessung des Berufsschadensausgleiches richtet sich nach § 30 Abs. 4 mit der Maßgabe, daß bei der Ermittlung des Einkommensverlustes das derzeitige Bruttoeinkommen dem höheren Durchschnittseinkommen im Aufenthaltsstaat gegenübergestellt wird. Als allgemeine Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens werden die Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für den Aufenthaltsstaat zugrunde gelegt. Soweit Erhebungen nicht vorliegen oder sich nicht zum Vergleich heranziehen lassen, können andere Unterlagen zum Vergleich herangezogen werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Gewährung des Schadensausgleiches nach § 40 a; § 40 a Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Kapitalabfindungen werden nicht gewährt. § 64 d (1) Die Zahlung der Versorgungsbezüge richtet sich nach den devisenrechtlichen Vorschriften. (2) Können dem Berechtigten die nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen nicht zugeführt werden, so können mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Ersatzleistungen gewährt werden. Ein Anspruch auf nachträgliche Gewährung des Unterschiedes zur vollen Versorgung besteht nicht. § 64 e (1) Ist zu besorgen, daß den Kriegsopfern oder Gruppen von Kriegsopfern in einem zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Gebiet oder in einem bestimmten Staat aus Gründen, die die Kriegsopfer nicht zu vertreten haben, auf Dauer keine volle Versorgung gewährt werden kann, so erhalten sie eine den Umständen nach mögliche Teilversorgung. § 64 d Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. (2) Die Versörgungsbezüge können mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung auf Zeit ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn in der Person des Berechtigten ein wichtiger, von dem Berechtigten zu vertretender Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist vor allem eine Handlung, die gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist oder die geeignet ist, ihr Ansehen zu schädigen." § 65 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte "der gleichen" durch das Wort "derselben" ersetzt; Absatz 1 Nr. 3 wird gestrichen. b) In Absatz 3 wird "(§ 13 Abs. 4)" durch "(§ 13 Abs. 5)" und das Wort "gleicher" durch das Wort "derselben" ersetzt. c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: "(4) Das Ruhen wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Voraussetzungen eingetreten sind." § 66 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort "gezahlt" das Komma durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen. b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. c) Absatz 3 wird gestrichen. 56. 57. 98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I 58. § 67 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "§ 90 des Bundessozialhilfegesetzes und § 27 e bleiben unberührt." b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte "die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle" durch die Worte "das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen" ersetzt. 59. § 71 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 letzter Satz werden die Worte "Witwen-, Waisen- oder Elternbeihilfe" durch die Worte "Witwen- oder Waisenbeihilfe" ersetzt. b) In Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "Elternrenten- oder Elternbeihilfeberechtig-ten" durch das Wort "Elternrentenberechtigten" ersetzt. 60. In § 71 a Abs. 1 letzter Satz werden die Worte "Witwen-, Waisen- oder Elternbeihilfe" durch die Worte "Witwen- oder Waisenbeihilfe" ersetzt. 61. In § 72 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 26. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1393)" durch die Worte "in der Fassung vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121), zuletzt geändert durch das Gesetz über Wohnbeihilfen vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508)" ersetzt. 62. § 73 erhält folgende Fassung: "§ 73 (1) Eine Kapitalabfindung kann nur gewährt werden, wenn 1. der Beschädigte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet und im Zeitpunkt der Antragstellung das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat, 2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist, 3. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfindungszeitraumes die Rente wegfallen wird, 4. für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr besteht. (2) Eine Kapitalabfindung kann ausnahmsweise nach dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr gewährt werden, jedoch nicht, wenn der Antrag erst nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres gestellt wird." 63. § 78 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) In Absatz 2 wird "(2)" gestrichen. 64. In § 78 a Abs. 1 wird das Wort "Beihilfe" durch das Wort "Witwenbeihilfe" ersetzt. 65. In § 81 werden die Worte "vom 18. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1337)" durch die Worte "vom 1. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801)" ersetzt. 66. § 89 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Artikel II Änderungen von Vorschriften des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202)3), geändert durch das Erste Neuordnungsgesetz vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 453), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 5 werden die Worte "im Ausland" durch die Worte "außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes" ersetzt. 2. In § 31 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen. Artikel III Änderungen von Vorschriften des Bundesgesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland Das Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland in der Fassung vom 25. Juni 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 414)4) wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte "in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559)" gestrichen. 2. In § 2 Nr. 1 werden die Worte "in Gebieten gehabt hat, die am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich gehört haben" durch die Worte "im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt hat" ersetzt. 3. § 4 erhält folgende Fassung: "§ 4 (1) Berechtigte nach diesem Gesetz erhalten Versorgung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes für Deutsche mit Wohnsitz in Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt. (2) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, ist § 89 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden." 3) Bundesgesetzbl. III 833-1 i) Bundesgesetzbl. III 832-3 Nr. 8 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964 99 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die nachgewiesenen notwendigen und angemessenen Kosten einer wegen der Folgen einer Schädigung selbst durchgeführten Heilbehandlung mit Ausnahme des Einkommensausgleiches werden voll erstattet." b) Absatz 3 wird gestrichen. 5. In § 11 Abs. 1 werden die Worte "vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202)" und die Worte "vom 4. November 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 726)" gestrichen. Artikel IV Änderungen von Vorschriften des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen § 1 Das Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen in der Fassung vom 30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 262)5), zuletzt geändert durch das Erste Neuordnungsgesetz vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 453), wird wie folgt geändert: In § 5 wird folgender Absatz angefügt: "(3) Die Unterhaltsbeihilfe kann zur Vermeidung unbilliger Härten auch für die Zeit belassen oder gewährt werden, in der der ehemalige Kriegsgefangene (§ 2) gegen seinen Willen gehindert ist, im Anschluß an die Heimkehr zu seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen (§ 1) zu gelangen." § 2 Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen in der neuen Fassung, die sich aus der Änderung nach § 1 und den früheren Änderungen ergibt, unter neuem Datum bekanntzugeben und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Artikel V § 1 Änderung des Ersten Überleitungsgesetzes Das Erste Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Uberleitungs-gesetz) in der Fassung vom 28. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 193)6) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung: "8. die Aufwendungen für Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene, ihnen gleichgestellte Personen und für Angehörige von Kriegs- 5) Bundesgesetzbl. III 831-1 «) Bundesgesetzbl. III 603-3 gefangenen, jedoch die Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge nach den §§25 bis 27 e des Bundesversorgungsgesetzes nur zu 80 vom Hundert, soweit nicht die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an Empfänger außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes gewährt werden; die Aufwendungen umfassen auch die Kosten der Heilbehandlung in Versorgungskuranstalten, Versorgungsheilstätten für Tuberkulöse und in Versorgungskrankenhäusern innerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf." 2. § 7 Abs. 2 Nr. 6 wird gestrichen. § 2 Soweit Aufwendungen nach § 21 a des Ersten Uberleitungsgesetzes durch Pauschbeträge abgegolten werden, sind diese mit Wirkung vom 1. Januar 1964 von Grundbeträgen zu berechnen, die um die im Bezugszeitraum nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 geleisteten Aufwendungen für die soziale Fürsorge für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene gekürzt sind. Artikel VI Übergangs- und Schlußvorschriften § 1 (1) Die bisher gewährten laufenden Versorgungsbezüge und der Einkommensausgleich werden, soweit sie durch dieses Gesetz eine Änderung erfahren, von Amts wegen neu festgestellt. (2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich aus diesem Gesetz ergeben, nur auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem 1. Januar 1964, frühestens mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie beginnt mit demselben Zeitpunkt, wenn die neuen Ansprüche erst aufgrund einer nach diesem Gesetz zu erlassenden Rechtsverordnung festgestellt werden können und der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung gestellt wird. (3) Der Schadensausgleich nach § 40 a des Bundesversorgungsgesetzes und der Zuschlag nach § 41 Abs. 4 des Bundesvensorgungsgesetzes sind vom 1. Januar 1964 an für die Witwen von Amts wegen festzustellen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf erhöhte Ausgleichsrente gehabt haben. (4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn Versorgung als Kannleistung oder im Wege des Härteausgleichs gewährt wird. § 2 Soweit Versorgungsberechtigte, denen eine Kapi-talabfindung gewährt worden ist, im Zeitpunkt des 100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I Inkrafttretens dieses Gesetzes Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten, bleibt für eine Übergangszeit von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Ermittlung des Einkommens ein Betrag in Höhe der Grundrente außer Betracht. §3 Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes. §4 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 deis Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. §5 Artikel I, III, IV und V dieses Gesetzes treten mit Wirkung vom 1. Januar 1964 in Kraft. Artikel II und VI treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. §6 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, das Bundesversorgungsgesetz in der durch dieses Gesetz bestimmten Fassung neu bekanntzumachen; er kann dabei Unstimmigkeiten der Paragraphenfolge und des Wortlautes beseitigen. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 21. Februar 1964 Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Mende Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Blank Der Bundesminister des Innern Hermann Höcherl Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte Lemmer Der Bundesminister der Finanzen Dr. Dahlgrün