Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1968  Nr. 94 vom 21.12.1968  - Seite 1361 bis 1363 - Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Nr. 94 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1968 1361 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Vom 19. Dezember 1968 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie der §§ 28 und 29 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Oktober 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 1093), wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Verkehrszentralregister". b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: " (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt erfaßt in einem Register (Verkehrszentralregister) 1. folgende Entscheidungen der Verwaltungsbehörden: a) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zwanzig Deutsche Mark festgesetzt worden ist, b) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes angeordnet worden ist, c) die unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes, d) die unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung einer Fahrlehrerlaubnis nach § 11 der Fahrlehrerverordnung, e) die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes, f) die unanfechtbare Versagung einer Fahrlehrerlaubnis nach § 3 der Fahrlehrerverordnung, g) die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 15 f Abs. 2, h) unanfechtbare Verbote, ein Fahrzeug zu führen nach § 3, i) die unanfechtbare Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen nach § 11 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr, k) die unanfechtbare Versagung und Rücknahme von Genehmigungen und Erlaubnissen nach § 10 Abs. 1, den §§ 78, 81 und 88, nach § 91 Abs. 1 und § 96 des Güterkraftverkehrsgesetzes, 1) die unanfechtbare Versagung von Genehmigungen nach § 15 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes und die unanfechtbare Rücknahme von Genehmigungen nach § 25 des Personenbeförderungsgesetzes; 2. folgende Entscheidungen der Gerichte: a) rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zwanzig Deutsche Mark festgesetzt worden ist, b) rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes angeordnet worden ist, c) rechtskräftige Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 142, 315b, 315c, 316 und 316 a des Strafgesetzbuches, den §§21 und 22 des Straßenverkehrsgesetzes, § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes und § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, d) rechtskräftige Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 222, 230, 315 und 315 a des Strafgesetzbuches, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begangen worden sind, e) rechtskräftige Verurteilungen wegen Straftaten nach § 330 a des Strafgesetzbuches, wenn sie sich auf eine der unter Buchstabe c oder d genannten mit Strafe bedrohten Handlungen beziehen, f) rechtskräftige Verurteilungen, bei denen auf ein Fahrverbot nach § 37 des Strafgesetzbuches erkannt worden ist, g) rechtskräftige Entscheidungen, bei denen das Recht, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, nach § 42 o Abs. 1 des Strafgesetzbuches aberkannt worden ist, 1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I h) rechtskräftige Entscheidungen, bei denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, i) rechtskräftige Entscheidungen, bei denen eine Sperre nach § 42 n Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, k) vorläufige Entziehungen der Fahrerlaubnis nach § lila der Strafprozeßordnung, 1) Beschlüsse nach § 42 n Abs. 7 des Strafgesetzbuches; 3. die Aufhebung oder Abänderung einer nach den Nummern 1 und 2 eingetragenen Entscheidung im Gnadenwege; 4. Verzichte auf die Fahrerlaubnis oder Fahrlehrerlaubnis während eines Entziehungsverfahrens." c) Absatz 2 wird gestrichen. d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. In Satz 1 wird hinter dem Wort "Gesamtstrafe" der Klammerzusatz "(§ 74 des Strafgesetzbuches)" eingefügt. 2. § 13 a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "in der Kartei" durch die Worte "im Verkehrszentralregister" ersetzt. b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "(1) Eintragungen in das Verkehrszentralregister sind nach Ablauf einer bestimmten Frist zu tilgen. Die Frist beginnt mit dem im Verkehrszentralregister vermerkten Tag der beschwerenden Entscheidung. Nebenstrafen und Nebenfolgen werden bei der Berechnung der Frist nicht berücksichtigt. Die Frist beträgt: 1. zwei Jahre a) in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b sowie Nr. 2 Buchstaben a und b, b) wenn auf Geldstrafe von nicht mehr als fünfhundert Deutsche Mark, auf Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel erkannt worden ist, c) wenn die Schuld nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes festgestellt, die Jugendstrafe nach § 20 des Jugendgerichtsgesetzes zur Bewährung ausgesetzt oder eine Verurteilung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 eingetragen worden ist, 2. drei Jahre a) wenn auf Jugendstrafe erkannt worden ist, b) in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c, e, h und i, Nr. 2 Buchstaben f, g, h und i, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der beschwerenden Entscheidung noch nicht achtzehn Jahre alt war, 3. fünf Jahre a) in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben h und i sowie Nr. 2 Buchstaben f und g, b) wenn auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten oder auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert Deutsche Mark erkannt worden ist, 4. zehn Jahre a) in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c, d, e, f, g, k und 1 sowie Nr. 2 Buchstaben h, i und k sowie Nr. 4, b) wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten – mit Ausnahme von Jugendstrafe – erkannt worden ist, 5. dreißig Jahre in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c, d, h und i, Nr. 2 Buchstaben g, h und i, sofern sich die Entscheidung auf einen längeren Zeitraum als 10 Jahre bezieht. (2) Eintragungen von Freiheitsstrafen hindern die Tilgung der Eintragung anderer gerichtlicher Entscheidungen und Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes." c) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. Eintragungen über Entscheidungen, wenn sie im Strafregister nach § 8 des Straftilgungsgesetzes der beschränkten Auskunft unterworfen werden, wenn die Tilgung oder die Beseitigung des Strafmakels (§ 96 Abs. 3 Satz 1 und § 97 des Jugendgerichtsgesetzes) angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,". d) In Absatz 5 erhält Satz 2 folgende Fassung: "Dies gilt nicht, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben worden ist." e) In Absatz 7 werden die Worte "der Kartei" durch die Worte "dem Verkehrszentralregister" ersetzt. 3. § 13b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 werden die Worte "die Kartei" durch die Worte "das Verkehrszentralregister" ers-etzt. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: "5. rechtskräftige Beschlüsse, durch welche die Wiederaufnahme eines Verfahrens angeordnet wird, das durch eine im Verkehrszentralregister eingetragene rechtskräftige Bußgeldentscheidung oder durch Nr. 94 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1968 1363 ein im Verkehrszontralregister eingetragenes rechtskräftiges Urteil abgeschlossen worden ist,". Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und erhält folgende Fassung: "6. Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, durch die eine in das Verkehrszentralregister eingetragene Entscheidung rechtskräftig aufgehoben oder geändert wird,". Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7. Die Worte "der Kartei" werden durch die Worte "dem Verkehrszentralregister" ersetzt. b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. In Satz 2 wird das Wort "strafgerichtlichen" durch das Wort "gerichtlichen" ersetzt. 4. § 13 c wird aufgehoben. 5. Der bisherige § 13 d wird § 13 c. Satz 3 wird gestrichen. 6. Der bisherige § 13e wird § 13d. Die Worte "§ 13c" werden durch die Worte "§ 30 des Straßenverkehrsgesetzes", die Worte "§ 13 d" jeweils durch die Worte "§ 13 c" ersetzt. 7. § 15 erhält folgende Fassung: ,.§ 15 Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis (1) Dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis ist die deutsche Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen zu erteilen, wenn 1. keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen, 2. er seinen Wohnsitz im Inland hat, 3. er sich seit einem Jahr überwiegend im Inland aufgehalten hat, 4. er während dieser Zeit ein Kraftfahrzeug der beantragten Fahrerlaubnisklasse geführt hat. Bonn, den 19. Dezember (2) Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 nicht, ist die Fahrerlaubnis zu erteilen, wenn er ausreichende Kenntnisse der deutschen Verkehrsvorschriften in einer Prüfung nachweist." 8. § 52 Abs. 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Kraftfahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeuge anerkannt sind. Die Zulassungsstelle kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist;". 9. In § 72 Abs. 2 erhält die Übergangsbestimmung zu § 52 Abs. 4 (Kennleuchten für gelbes Blinklicht) folgende Fassung: "§ 52 Abs. 4 Nr. 3 (Kennleuchten für gelbes Blinklicht für Pannenhilfsfahrzeuge) Abschleppwagen sowie andere nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignete Kraftfahrzeuge, denen das Führen von Kennleuchten mit gelbem Blinklicht genehmigt worden ist, dürfen bis zum 1. Juli 1969 auch dann mit solchen Kennleuchten ausgerüstet sein, wenn sie noch nicht nach dem Kraftfahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeuge anerkannt sind." Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 166 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503) auch im Land Berlin. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft. Der Bundesminister für Verkehr Georg Leber