Komplette Ausgabe
Bundesgesetzblatt
1457
Teill Z1997A
1970
Ausgegeben zu Bonn am S.November 1970
Nr. 98
Tag Inhalt Seite
26. 10. 70 Zweite Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zu Börsentermingeschäften....... 1457
28. 10. 70 Approbationsordnung für Ärzte ......................................................... 1458
Buruloscjosol/bl. 111 2122-1-2, 2122-1-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europaischen Gemeinschaften...................................... 1479
Zweite Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zu Börsentermingeschäften
Vom 26. Oktober 1970
Auf Grund des § 63 Abs. 1 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 215), dieses zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 Börsentermingeschäfte in der Form der Einräumung des Rechts, Lieferung oder Abnahme von Wertpapieren zu verlangen (Optionsgeschäft), sind in den Anteilen der Hoesch Aktiengesellschaft, Dortmund, zulässig.
§ 2 Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1970
»
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schöllhorn
Bundesgesetzblatt
1457
Teill Z1997A
1970
Ausgegeben zu Bonn am S.November 1970
Nr. 98
Tag Inhalt Seite
26. 10. 70 Zweite Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zu Börsentermingeschäften....... 1457
28. 10. 70 Approbationsordnung für Ärzte ......................................................... 1458
Buruloscjosol/bl. 111 2122-1-2, 2122-1-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europaischen Gemeinschaften...................................... 1479
Zweite Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zu Börsentermingeschäften
Vom 26. Oktober 1970
Auf Grund des § 63 Abs. 1 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 215), dieses zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 Börsentermingeschäfte in der Form der Einräumung des Rechts, Lieferung oder Abnahme von Wertpapieren zu verlangen (Optionsgeschäft), sind in den Anteilen der Hoesch Aktiengesellschaft, Dortmund, zulässig.
§ 2 Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1970
»
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schöllhorn
1458
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Approbationsordnung für Ärzte
Vom 28. Oktober 1970
Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. 1 S. 237) und auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1509) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet :
Erster Abschnitt Die ärztliche Ausbildung
§ J Gliederung der Ausbildung
(1) Die ärztliche Ausbildung umfaßt
1. ein Studium der Medizin von mindestens sechs Jahren an einer wissenschaftlichen Hochschule. Das letzte Jahr des Studiums entfällt auf eine zwölfmonatige zusammenhängende praktische Ausbildung in Krankenanstalten;
2. eine Ausbildung in Erster Hilfe;
3. einen Krankenpflegedienst von zwei Monaten;
4. eine Famulatur von zwei Monaten und
5. folgende Prüfungen:
a) die Ärztliche Vorprüfung und
b) die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.
(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 5 können abgelegt werden:
1. die Ärztliche Vorprüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren,
2. der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung,
3. der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung und
4. der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
§ 2
Unterrichtsveranstaltungen
(1) Die Hochschule vermittelt eine Ausbildung, die es dem Studierenden ermöglicht, den Wissensstoff und die Fähigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert werden. Sie führt über die in den Anlagen 1
bis 3 zu dieser Verordnung vorgesehenen praktischen Übungen hinaus Unterrichtsveranstaltungen durch, die diesem Zweck dienen. Bei der Ankündigung der Unterrichtsveranstaltungen macht die Hochschule kenntlich, daß der Besuch dieser Unterrichtsveranstaltungen die Erreichung des Ausbildungsziels fördert.
(2) Bei den praktischen Übungen soll die notwendige praktische Anschauung gewährleistet sein. Soweit der Lehrstoff eine unmittelbare Unterrichtung in kleinen Gruppen erfordert, soll dies angestrebt werden. Bei den praktischen Übungen in den klinisch-praktischen Stoffgebieten soll die Unterweisung am Patienten im Vordergrund stehen. Im übrigen soll der Unterricht, soweit zweckmäßig, nicht am einzelnen Fachgebiet, sondern am Lehrgegenstand ausgerichtet werden.
(3) Der Studierende weist seine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Absatz 1 genannten praktischen Übungen durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verordnung nach.
§ 3 Praktische Ausbildung in der Krankenanstalt
(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 findet nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im letzten Jahr des Medizinstudiums statt. Sie gliedert sich in eine Ausbildung von je vier Monaten
1. in Innerer Medizin
2. in Chirurgie und
3. wahlweise in einem der übrigen klinisch-praktischen Fachgebiete.
(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 wird in den Krankenanstalten der Hochschule oder in anderen von der Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde bestimmten Krankenanstalten durchgeführt.
(3) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Unterbrechungen bis zu insgesamt vier Wochen angerechnet.
(4) Während der Ausbildung nach Absatz 1, in deren Mittelpunkt die Ausbildung am Krankenbett steht, soll der Studierende die während des vorhergehenden Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vertiefen und erweitern. Er soll lernen, sie auf den einzelnen Krankheitsfall anzuwenden. Zur Ausbildung gehört auch die Teilnahme des Studierenden an klinischen Besprechungen einschließlich der arzneitherapeutischen und klinisch-pathologischen Besprechungen. Um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu sichern, soll die
Nr. 98 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970
1459
Zahl der Studierenden zu der Zahl der zur Verfügung stehenden Krankenbetten in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der Studierende darf nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die seine Ausbildung nicht fördern.
(5) Die regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 1 ist bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 5 zu dieser Verordnung nachzuweisen.
§ 4
Sondervorschrift für die praktische Ausbildung
in Krankenanstalten, die nicht Krankenanstalten
der Hochschule sind
(1) Die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 kann in Krankenanstalten, die nicht Krankenanstalten der Hochschule sind, nur durchgeführt werden, wenn in der Abteilung, in der die Ausbildung erfolgen soll, eine ausreichende Anzahl von Ärzten sowohl für die ärztliche Versorgung als auch für die Ausbildungsaufgaben zur Verfügung steht. Ferner müssen regelmäßige klinische Besprechungen einschließlich arzneitherapeutischer und klinisch-pathologischer Besprechungen sowie die Versorgung durch einen Pathologen gewährleistet sein. Zur Ausbildung auf den Fachgebieten der Inneren Medizin und der Chirurgie sind nur Abteilungen geeignet, die über mindestens achtzig Krankenbetten verfügen. Auf diesen Abteilungen muß außerdem eine konsiliarische Betreuung durch Fachärzte für Augenheilkunde, für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, für Neurologie und für Röntgen- und Strahlenheilkunde sichergestellt sein.
(2) Die Durchführung der praktischen Ausbildung setzt außerdem voraus, daß der Krankenanstalt folgende den Ausbildungsanforderungen entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stehen:
1. eine leistungsfähige Röntgenabteilung,
2. eine fachwissenschaftliche Bibliothek,
3. eine Prosektur,
4. ein leistungsfähiges Laboratorium,
5. ausreichende Räumlichkeiten für Aufenthalt und Unterrichtung der Studierenden und
6. soweit eine Ausbildung in der Inneren Medizin durchgeführt wird, Unterrichtslaboratorien mit einer Grundausstattung, in denen die Studierenden unter der Anleitung eines für diese Aufgabe zur Verfügung stehenden medizinisch-technischen Assistenten oder einer sonst hierzu geeigneten Person Routineuntersuchungen zu Ausbildungszwecken durchführen können.
§ 5
Ausbildung in Erster Hilfe
(1) Die Ausbildung in Erster Hilfe (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) ist vor der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung zu erwerben. Sie soll durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in Erster Hilfe vermitteln.
(2) Als Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe gilt insbesondere:
1. eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V., des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes e. V.,
2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem der folgenden Heilhilfsberufe: Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer, Masseur (Masseuse), Masseur (Masseuse) und medizinischer Bademeister (Bademeisterin), Krankengymnast (Krankengymnastin),
3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder über eine Sanitätsausbildung,
4. eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes, über die Ausbildung in Erster Hilfe,
5. eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die Ausbildung in Erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr beauftragten Behörde anerkannt worden ist.
(3) Die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe ist bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung nachzuweisen.
§ 6
Krankenpflegedienst
(1) Der zweimonatige Krankenpflegedienst (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung an einer Krankenanstalt abzuleisten. Er hat den Zweck, den Studienanwärter oder Studierenden in Betrieb und Organisation einer Krankenanstalt einzuführen und ihn mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen.
(2) Auf den Krankenpflegedienst sind anzurechnen
1. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen,
2. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines sozialen Jahres nach den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bundesgesetzblatt I S. 640), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 12. Juli 1968 (Bun-desgesetzbl. I S. 805),
3. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines zivilen Ersatzdienstes nach den Vorschriften des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 3. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1567),
4. eine Ausbildung in der Krankenpflege oder in der Krankenpflegehilfe.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(3) Ein außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geleisteter Krankenpflegedienst und eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erworbene Ausbildung in der Krankenpflege sind anzurechnen.
(4) Die Ableistung des Krankenpflegedienstes ist bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung nachzuweisen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 erfolgt der Nachweis durch eine Bescheinigung nach Anlage 6 zu dieser Verordnung.
§ 7 Famulatur
(1) Die zweimonatige Tätigkeit als Famulus (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) ist während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums zwischen der Ärztlichen Vorprüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten. Sie hat insbesondere den Zweck, den Studierenden mit dem ärztlichen Wirken in öffentlichen Stellen und in Einrichtungen des Arbeitslebens sowie in freier Praxis vertraut zu machen.
(2) Die Tätigkeit als Famulus wird abgeleistet
1. unter ärztlicher Leitung
a) in einer Dienststelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes, der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Arbeitsverwaltung, der Versorgungsverwaltung oder der Gewerbeaufsicht,
b) in einer Einrichtung der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung,
c) in einer Einrichtung der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für die Rehabilitation Behinderter oder die ärztliche Begutachtung einschließlich des vertrauensärztlichen Dienstes,
d) in einer werks- oder betriebsärztlichen Einrichtung,
e) in einer truppenärztlichen Einrichtung der Bundeswehr,
2. in einer ärztlichen Allgemeinpraxis oder
3. in einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis.
(3) Die Tätigkeit als Famulus ist bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung durch eine Bescheinigung nach Anlage 7 zu dieser Verordnung nachzuweisen.
Zweiter Abschnitt Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 8 Einrichtung des Landesprüfungsamtes
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen werden vor der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesprüfungsamt) abgelegt.
§ 9
Zuständiges Landesprüfungsamt
Die nach dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen und Prüfungsabschnitte werden vor dem Landesprüfungsamt des Landes abgelegt, in dem der Prüfling im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung Medizin studiert oder zuletzt Medizin studiert hat. Wiederholungsprüfungen werden vor dem Landesprüfungsamt abgelegt, bei dem die Prüfung nicht bestanden war. Ausnahmen können zugelassen werden. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt, bei dem die Zulassung beantragt wird, im Benehmen mit dem nach Satz 1 oder 2 zuständigen Landesprüfungsamt.
§ 10
Meldung zur Prüfung
(1) über die Zulassung zu einer Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt entscheidet das Landesprüfungsamt.
(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß bis zum 20. Februar oder bis zum 20. Juli dem Landesprüfungsamt zugegangen sein. Später eingehende Anträge sind zu berücksichtigen, wenn ein ausreichend erscheinender Grund für die Fristversäumnis glaubhaft gemacht wird und der Stand des Verfahrens die Teilnahme des Prüfungsbewerbers zuläßt.
(3) Dem Antrag sind jeweils beizufügen
1. die Geburtsurkunde,
2. das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
3. das Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen,
4. die Bescheinigungen über die Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen,
5. die in dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsnachweise sowie
6. das Zeugnis über das Bestehen der vorhergehenden Prüfung oder des vorhergehenden Prüfungsabschnitts.
(4) Hat der Prüfungsbewerber im Zeitpunkt der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so hat er eine vorläufige Bescheinigung des für die Ausbildung verantwortlichen Arztes vorzulegen, aus der hervorgeht, daß er die Ausbildung bis zu dem Termin der schriftlichen Prüfung abschließen wird. Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 zu dieser Verordnung ist unverzüglich nach Erhalt und bis mindestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung nachzureichen.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür gegeben, daß beim Prüfungsbewerber ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung führen würde, so kann das Landesprüfungsamt die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere ärztlicher Zeugnisse oder eines Führungszeugnisses verlangen.
Nr. 98 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970
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§ 11 Versagung der Zulassung
Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. der Prüfungsbewerber die vorgeschriebenen Nachweise nicht beibringt,
2. die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt nicht wiederholt werden darf,
3. ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung führen würde.
§ 12 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen
(1) Bei Studierenden, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) sind, rechnet das Landesprüfungsamt auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an
1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung betriebenen verwandten Studiums,
2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt das Landesprüfungsamt Prüfungen an, die im Rahmen eines Studiums nach den Nummern 1 und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für Prüfungen, die das Studium abschließen.
(3) Bei anderen Studierenden können die in Absatz 1 genannte Anrechnung und die in Absatz 2 genannte Anerkennung erfolgen.
§ 13 Art und Bewertung der Prüfung
(1) Die Ärztliche Vorprüfung sowie der Erste und der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind schriftliche Prüfungen. Der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündliche Teil bestanden sind.
§ 14 Schriftliche Prüfungen
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling in einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten er für zutreffend hält.
(2) Die Prüfungsfragen müssen auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Für die Prüfungsgegenstände im einzelnen
gelten die Prüfungsstoffkataloge der besonderen Prüfungsbestimmungen.
(3) Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind für die schriftlichen Prüfungen einheitliche Termine abzuhalten. Dabei sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prüfungsfragen zu stellen. Bei der Festlegung der Prüfungsfrägen sollen sich die Landesprüfungsämter nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungsfragen für Prüfungen im Rahmen der ärztlichen Ausbildung herzustellen. Bei der Aufstellung der Prüfungsfragen und der Antworten ist festzulegen, welche Antwort als zutreffend anerkannt wird. Die Landesprüfungsämter können die Gegenstände, auf die sich die Prüfungsfragen beziehen, öffentlich bekanntmachen.
(4) Das Landesprüfungsamt kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Aufsichtsarbeit in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, die schriftliche Prüfung für "nicht bestanden" erklären.
(5) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn der Anteil der von dem Prüfling richtig beantworteten Fragen nicht mehr als 18 vom Hundert unter der durchschnittlichen Prüfungsleistung der Prüflinge des jeweiligen Prüfungstermins im gesamten Bundesgebiet liegt oder wenn der Prüfling mindestens 50 vom Hundert der Fragen zutreffend beantwortet hat.
(6) Das Ergebnis der Prüfung wird durch das Landesprüfungsamt festgestellt und dem Prüfling unverzüglich mitgeteilt. Dabei ist die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen sowie die durchschnittliche Prüfungsleistung in dem betreffenden Prüfungstermin anzugeben.
§ 15
Mündliche Prüfung im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
(1) Der mündliche Teil im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. Die Prüfungskommissionen werden vom Landesprüfungsamt bestellt. Sie bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren Mitgliedern. Außer Hochschullehrern der Medizin können auch Ärzte, die nicht dem Lehrkörper einer Hochschule angehören, zu Mitgliedern bestellt werden.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und ist selbst Prüfer. Er hat darauf zu achten, daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.
(3) Die Prüfungskommission hat während der gesamten Prüfung anwesend zu sein.
(4) In einem Termin dürfen nicht mehr als vier Prüflinge geprüft werden.
(5) Für den Inhalt der mündlichen Prüfung und ihre Dauer gilt § 33.
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(6). Die zuständige Behörde kann zum mündlichen Termin Beobachter entsenden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat jeweils bis zu fünf bereits zur gleichen Prüfung zugelassenen Studierenden der Medizin, einem Mitglied des Lehrkörpers einer Hochschule des Landes und einem Vertreter der zuständigen Ärztekammer zu gestatten, bei der Prüfung, die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ausgenommen, anwesend zu sein. Dabei hat er auf eine gleichmäßige Berücksichtigung der Studierenden zu achten.
(7) über die Folgen von Ordnungsverstößen und Täuschungsversuchen entscheidet das Landesprüfungsamt. § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.
(8) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling ausreichende Leistungen gezeigt hat.
(9) über den Verlauf der Prüfung jedes Prüflings ist eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 8 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das Prüfungsergebnis sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind.
(10) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibr. die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende teilt, den Prüflingen mit, ob die mündliche Prüfung bestanden ist. Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüfling das Ergebnis schriftlich mit. Ist die Prüfung nicht bestanden, sind die Gründe anzugeben.
§ 16 Prüfungstermine
(1) Die nach dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen werden jeweils im März und August durchgeführt. Die Prüfungen im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung finden jeweils im April und Oktober statt.
(2) Wiederholungen der schriftlichen Prüfung werden im Rahmen der in Absatz 1 genannten Prüfungstermine durchgeführt. Für Wiederholungen des mündlichen Teils des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung sind Prüfungstermine auch außerhalb der in Absatz 1 genannten Prüfungszeiten durchzuführen.
§ 17
Ladung zum Prüfungstermin
Der Prüfling wird spätestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin gegen Empfangsbekenntnis geladen.
§ 18
Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einer Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer
Krankheit kann das Landesprüfungsamt die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt als nicht bestanden.
§ 19 Versäumnisfolgen
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung, der Prüfungsabschnitt oder im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung, der Prüfungsabschnitt oder der Teil der Prüfung als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das Landesprüfungsamt. § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§20 Wiederholung von Prüfungen
(1) Jede Prüfung und jeder Prüfungsabschnitt kann im ganzen oder, im Falle des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, in den einzelnen Teilen insgesamt zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Medizin nicht möglich.
(2) Der Prüfling soll sich möglichst zu den Wiederholungsprüfungen zum nächsten Prüfungstermin melden. Zu einer Wiederholungsprüfung eines Teils des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird der Prüfling von Amts wegen geladen. Zur Wiederholung des schriftlichen Teils soll der Prüfling zu dem nächsten Prüfungstermin, zur Wiederholung des mündlichen Teils zu einem Termin innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung geladen werden. Zusätzliche Ausbildungsnachweise (§ 21 Abs. 2) sind dem Landesprüfungsamt vom Studierenden unverzüglich nach Erhalt zuzuleiten.
§ 21 Prüfungszeugnis und Mitteilungen
(1) Der Prüfling, der die Prüfung oder den Prüfungsabschnitt bestanden hat, erhält vom Landesprüfungsamt ein Zeugnis nach Maßgabe der besonderen Prüfungsbestimmungen.
(2) Ist der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder ein Teil dieses Prüfungsabschnitts nicht bestanden, entscheidet das Landesprüfungsamt unverzüglich, ob und wie lange der Prüfling erneut an einer Ausbildung nach § 3 teilzunehmen hat. Dem Prüfling ist die Entscheidung rechtzeitig mitzuteilen. Die Zeit der Teilnahme kann mindestens zwei, höchstens vier Monate betragen.
Nr. 98 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970
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Dritter Abschnitt
Die Ärztliche Vorprüfung
§ 22
Inhalt der Prüfung
Die Ärztliche Vorprüfung betrifft folgende Stoffgebiete:
I. Physik für Mediziner und Physiologie,
IL Chemie für Mediziner und Physiologische Chemie,
III. Biologie für Mediziner und Anatomie,
IV. Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie.
§ 23 Schriftliche Aufsichtsarbeit
(1) Die Prüfung findet an zwei aufeinanderfolgenden Tagen statt. Die Prüfung dauert am ersten Prüfungstag vier, am zweiten dreieinhalb Stunden. Auf den ersten Prüfungstag entfallen die Stoffgebiete I und II, auf den zweiten die Stoffgebiete III und IV.
(2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeitenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 9 zu dieser Verordnung. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 10 zu dieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.
§ 24
Zeugnis
über das Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11 erteilt.
Vierter Abschnitt Die Ärztliche Prüfung
Erster Unterabschnitt Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
§ 25
Inhalt der Prüfung
Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung betrifft folgende Stoffgebiete:
I. Allgemeine Krankheitslehre,
II. Grundlagen der Klinischen Medizin.
§ 26 Schriftliche Aufsichtsarbeit
(1) Die Prüfung findet an zwei aufeinanderfolgenden Tagen statt. Die Prüfung dauert an beiden Tagen je drei Stunden. Auf den ersten Prüfungstag entfällt das Stoffgebiet I, auf den zweiten das Stoffgebiet II.
(2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeitenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 12 zu dieser Verordnung. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 13 zu dieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.
§ 27
Zeugnis
über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 14 erteilt.
Zweiter Unterabschnitt Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
§ 28
Inhalt der Prüfung
Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung betrifft folgende Stoffgebiete:
I. Nichtoperatives Stoffgebiet,
II. Operatives Stoffgebiet,
III. Nervenheilkundliches Stoffgebiet,
IV. ökologisches Stoffgebiet.
§ 29 Schriftliche Aufsichtsarbeit
(1) Die Prüfung findet an vier aufeinanderfolgenden Tagen statt. Die Prüfung dauert an den beiden ersten Tagen je dreidreiviertel, an den beiden letzten Tagen je zweieinhalb Stunden. Die Stoffgebiete verteilen sich auf die Prüfungstage in der Reihenfolge ihrer Aufzählung in § 28.
(2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeitenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 15 zu dieser Verordnung. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 16 zu dieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.
§ 30
Zeugnis
über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 17 erteilt.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Dritter Unterabschnitt Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
§ 31
Inhalt des schriftlichen Teils der Prüfung
Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung betrifft folgende Stoffgebiete:
I. Innere Medizin,
IL Chirurgie.
§ 32 Schriftliche Aufsichtsarbeit
(1) Die Prüfung findet an zwei aufeinanderfolgenden Tagen statt. Die Prüfung dauert am ersten Tag dreieinhalb, am zweiten Tag zweieinhalb Stunden. Die Stoffgebiete verteilen sich auf die Prüfungstage in der Reihenfolge ihrer Aufzählung in § 31.
(2) Die Anzahl der in der Auf Sichtsarbeit zu bearbeitenden Fragen und ihre Verteilung auf die Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 18 zu dieser Verordnung. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 19 zu dieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.
§ 33 Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung dauert bei vier Prüflingen etwa drei Stunden. Dem Prüfling sind praktische Aufgaben aus den klinisch-praktischen Fachgebieten (§ 3 Abs. 1) zu stellen. Die Prüfung hat sich in jedem Fall auf das Gebiet zu erstrecken, auf dem der Prüfling seine praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfahren hat.
(2) In der Prüfung hat der Prüfling am Patienten zu zeigen, daß er die während des Studiums erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden weiß und über die für den Arzt erforderlichen methodischen Grundkenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Er hat insbesondere nachzuweisen, daß er
1. die Technik der Anamneseerhebung, der einfachen klinischen Untersuchungsmethoden und die Technik der einfachen Laboratoriumsmethoden beherrscht, und daß er ihre Resultate beurteilen kann,
2. in der Lage ist, kompliziertere Informationen, die zur Diagnosestellung erforderlich sind, anzufordern und im Rahmen differentialdiagnostischer Überlegungen kritisch zu verwerten,
3. die Indikation zu konservativer und operativer Therapie sowie die wichtigsten therapeutischen Prinzipien insbesondere die Arzneimitteltherapie beherrscht und
4. die allgemeinen Regeln ärztlichen Verhaltens gegenüber dem Patienten kennt und sich der Situation entsprechend verhält.
§ 34
Zeugnis
über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 20 erteilt.
Fünfter Abschnitt Die Approbation
§ 35 Antrag auf Approbation
(1) Der Antrag auf die Approbation als Arzt ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein kurzgefaßter Lebenslauf,
2. die Geburtsurkunde,
3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers,
4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Antragsteller wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist und
7. das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung.
(2) Soll eine Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 der Bundesärzteordnung erteilt werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Zeugnisses nach Absatz 1 Nr. 7 Unterlagen über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung des Antragstellers in Urschrift, in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Ablichtung und, soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige berufliche Tätigkeit, verlangen.
§ 36
Approbationsurkunde
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 21 zu dieser Verordnung ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.
Nr. 98 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970
1465
Sechster Abschnitt Übergangsbestimmungen
§ 37
Anwendung der Bestallungsordnung für Ärzte
Die Bestallungsordnung für Ärzte vom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1334), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Neugliederung der Medizinalassistentenzeit und über die Approbationsurkunde vom 24. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 214) findet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, Anwendung für
1. Studierende, die sich am 1. Januar 1970 im vorklinischen Studium befanden,
2. Studierende, die im Jahre 1970 das Medizinstudium begonnen haben oder beginnen,
3. Studierende, die im Sommersemester 1971 das Medizinstudium, beginnen und
4. Studierende, die im Wintersemester 1971/1972 oder im Sommersemester 1972 das Medizinstudium beginnen.
§ 38 Abweichende Regelungen für die Ausbildung
(1) Für Studierende nach § 37 Nr. 1 dauert die Vorbereitungszeit als Medizinalassistent ein Jahr. Davon sind mindestens je vier Monate auf einer Abteilung für innere Krankheiten und auf einer chirurgischen Abteilung zu verbringen. Für die übrigen in § 37 genannten Studierenden entfällt diese Vorbereitungszeit.
(2) Die Ausbildung der Studierenden nach § 37 Nr. 2 bis 4 umfaßt ein Hochschulstudium der Medizin von mindestens sechs Jahren sowie einen Krankenpflegedienst und eine Famulatur von je zwei Monaten. Für Studierende nach § 37 Nr. 2 dauert der vorklinische Teil des Hochschulstudiums mindestens zweieinhalb, der klinische Teil mindestens dreieinhalb Jahre. Für Studierende nach § 37 Nr. 3 und 4 dauert der vorklinische Teil des Hochschulstudiums mindestens zwei, der klinische Teil mindestens vier Jahre.
(3) Bei Studierenden nach § 37 Nr. 2 entfallen die letzten acht Monate des klinischen Studiums auf eine zusammenhängende praktische Allsbildung in Krankenanstalten, die sich in eine je viermonatige Ausbildung auf den Gebieten der Inneren Medizin und der Chirurgie aufgliedert. Für Studierende nach § 37 Nr. 3 verlängert sich die praktische Ausbildung auf ein Jahr, wobei je vier Monate auf eine Ausbildung auf den Gebieten der Inneren Medizin, der Chirurgie und einem der in § 44 Abs. 1 unter VII bis XII der Bestallungsordnung für Ärzte genannten Gebiete entfallen. § 3 Abs. 2 bis 4 und § 4 dieser Verordnung finden entsprechende Anwendung.
(4) Studierende nach § 37 Nr. 4 setzen nach Bestehen der ärztlichen Vorprüfung die ärztliche Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung fort.
§ 39 Abweichende Regelungen für die Prüfungen
(1) In den Prüfungen können in jedem Prüfungsfach auch Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung gestellt werden.
(2) Der in § 13 Abs. 3 der Bestallungsordnung für Ärzte geforderte Nachweis einer Leistungsnote in Latein oder über das sogenannte Kleine Latinum kann ersetzt werden durch den Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem von der Hochschule durchgeführten Kursus über medizinische Terminologie.
(3) Bei der Meldung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung tritt bei Studierenden nach § 37 Nr. 2 bis 4 an die Stelle des in § 22 Abs. 2 der Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehenen Nachweises der Nachweis, daß der Studierende nach Erlangung des Reifezeugnisses mindestens ein Jahr an deutschen Hochschulen ordnungsgemäß Medizin studiert hat.
(4) Bei der Meldung zur ärztlichen Vorprüfung treten
1. bei Studierenden nach § 37 Nr. 2 an die Stelle des in § 31 Abs. 2 Satz 1 der Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehenen Nachweises der Nachweis, daß der Studierende die naturwissenschaftliche Vorprüfung vollständig bestanden und nach Erlangung des Reifezeugnisses mindestens zweieinhalb Jahre an deutschen Hochschulen ordnungsgemäß Medizin studiert hat,
2. bei Studierenden nach § 37 Nr. 3 und 4
a) an die Stelle des in § 31 Abs. 2 Satz 1 der Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehenen Nachweises der Nachweis, daß der Studierende die naturwissenschaftliche Vorprüfung vollständig bestanden und nach Erlangung des Reifezeugnisses mindestens zwei Jahre an deutschen Hochschulen ordnungsgemäß Medizin studiert hat,
b) an die Stelle der in § 31 Abs. 4 Buchstabe a der Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehenen dreisemestrigen eine zweisemestrige Vorlesung über Anatomie und
c) an die Stelle der in § 31 Abs. 4 Buchstabe b der Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehenen zweisemestrigen eine einsemestrige anatomische Präparierübung.
(5) Bei der Meldung zur ärztlichen Prüfung haben Studierende nach § 37 Nr. 1 bis 3 den der Meldung nach § 40 der Bestallungsordnung für Ärzte beizufügenden Nachweisen zusätzlich beizufügen eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 der Bestallungsordnung für Ärzte über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem radiologischen Kursus unter besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes. Studierende nach § 37 Nr. 2 und 3 haben außerdem eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 22 zu dieser Verordnung über die regelmäßige Teilnahme an einer praktischen Ausbildung in Krankenanstalten nach § 38 Abs. 3 beizufügen.
1466
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Außerdem tritt
1. bei Studierenden nach § 37 Nr. 2 an die Stelle der in § 39 Abs. 1 und 2 der Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehenen Nachweise der Nachweis, daß der Kandidat nach Erlangung des Reifezeugnisses mindestens sechs Jahre an deutschen Hochschulen ordnungsgemäß Medizin studiert hat, wobei von der nachzuweisenden Studienzeit mindestens dreieinhalb Jahre auf die Studienzeit nach vollständig bestandener ärztlicher Vorprüfung entfallen müssen,
2. bei Studierenden nach § 37 Nr. 3 an die Stelle der in § 39 Abs. 1 und 2 der Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehenen Nachweise der Nachweis, daß der Kandidat nach Erlangung des Reifezeugnisses mindestens sechs Jahre an deutschen Hochschulen ordnungsgemäß Medizin studiert hat, wobei von der nachzuweisenden Studienzeit mindestens vier Jahre auf die Studienzeit nach vollständig bestandener Prüfung entfallen müssen.
(6) An Stelle der in § 62 Abs. 3 Satz 2 der Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehenen Urkunde erhalten Studierende nach § 37 Nr. 2 und 3 eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 23 zu dieser Verordnung.
§ 40 Abweichende Regelungen für die Approbation
(1) Bei Studierenden nach § 37 Nr. 1 wird die Approbationsurkunde nach dem Muster der Anlage zu der Verordnung über die Neugliederung der Medizinalassistentenzeit und über die Approbationsurkunde vom 24. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 214) ausgestellt.
(2) Bei Studierenden nach § 37 Nr. 2 und 3 gelten für die Approbation als Arzt § 35 Abs. 1 und § 36 dieser Verordnung mit der Maßgabe, daß der Antrag an die zuständige Behörde des Landes zu richten ist, in dem der Kandidat die ärztliche Prüfung bestanden hat.
Bonn, den 28. Oktober
Siebenter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 41
Geltung im Lande Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 15 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 237) und Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
5. 1509) auch im Land Berlin.
§ 42
Inkrafttreten der Verordnung und außerkrafttretende Vorschriften
(1) Es treten in Kraft:
1. der Erste bis Vierte Abschnitt am 1. Oktober 1972,
2. die übrigen Vorschriften am Tage nach der Verkündung.
(2) Mit dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Zeitpunkt tritt vorbehaltlich der Regelungen in Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1509) und den Vorschriften des Sechsten Abschnitts dieser Verordnung die Bestallungsordnung für Ärzte vom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1334), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Neu-
gliederung der Medizinalassistentenzeit und über die Approbationsurkunde vom 24. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 214), außer Kraft.
(3) Die Verordnung über die Gebühren für die naturwissenschaftliche Vorprüfung, die ärztliche Vorprüfung und die ärztliche Prüfung vom 26. Juni 1958 (Bundesanzeiger Nr. 123/1958) tritt am 1. Januar 1971 außer Kraft.
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Nr. 98 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970
1467
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)
Praktische Übungen, deren Besuch bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung nachzuweisen ist
I. 1. Physikalisches Praktikum für Mediziner
2. Chemisches Praktikum für Mediziner
3. Praktikum der Biologie für Mediziner
4. Praktikum der Physiologie
5. Praktikum der Physiologischen Chemie
6. Kursus der makroskopischen Anatomie
7. Kursus der mikroskopischen Anatomie
8. Kursus der Medizinischen Psychologie
mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 480 IL Kursus der medizinischen Terminologie
mit einer Stundenzahl von mindestens . 12
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)
Praktische Übungen, deren Besuch bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
1. Kursus der Allgemeinen Pathologie
2. Praktikum der Mikrobiologie
3. Übungen zur Biomathematik für Mediziner
4. Kursus der allgemeinen klinischen Untersuchungen in dem nichtoperativen und dem operativen Stoffgebiet
5. Praktikum der Klinischen Chemie und Haematologie
6. Kursus der Radiologie einschließlich Strahlenschutzkursus
7. Kursus der Allgemeinen Pharmakologie und Toxikologie
8. Praktische Übungen für akute Notfälle und Erste ärztliche Hilfe
mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 300
1468
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)
Praktische Übungen, deren Besuch bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
1 Kursus der Speziellen Pathologie
2. Kursus der Speziellen Pharmakologie
3. Praktikum der Inneren Medizin
4. Praktikum der Kinderheilkunde
5. Praktikum der Dermato-Venerologie
6. Praktikum der Urologie
7. Praktikum der Chirurgie
8. Praktikum der Frauenheilkunde und Geburtshilfe
9. Praktikum der Orthopädie
10. Praktikum der Augenheilkunde
11. Praktikum der Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
12. Praktikum der Neurologie
13. Praktikum der Psychiatrie
14. Praktikum der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie
15. Kursus des ökologischen Stoffgebietes
mit. einer Gesamtstundenzahl von mindestens 480
Anlage 4
(zu § 2 Abs. 3)
Bescheinigung über die Teilnahme an der praktischen Übung
Der/Die Studierende der Medizin.........................................................................................................
hat im................................................................................................... Halbjahr ..................................
vom................................................ bis ...............................................................
an der oben bezeichneten praktischen Übung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen.
, den
Siegel
(Unterschrift der verantwortlichen Lehrkraft)
Nr. 98 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970
1469
Anlage 5
(zu § 3 Abs. 5)
Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Krankenanstalt
Der/Die Studierende der Medizin ................................................................................................
hat regelmäßig an der unter meiner Leitung auf der Abteilung für...........................
in der unten bezeichneten Klinik/Krankenanstalt vom ............................................... bis
durchgeführten praktischen Ausbildung teilgenommen.
Die Ausbildung ist vom ........................................................................... bis ............................
unterbrochen worden. Die Ausbildung ist nicht unterbrochen worden.
Die Krankenanstalt ist von der .................................................................................................
zur Ausbildung bestimmt worden. **)
................................................, den
Siegel oder Stempel
(Name der Anstalt)
(Unterschrift des ausbildenden Arztes)
*) Namen der Hochschule einsetzen **) streichen, falls dio Ausbildung in einer Krankenanstalt der Hochschule durchgeführt worden ist
Anlage 6
(zu § 6 Abs. 4 Satz 2)
Zeugnis über den Krankenpflegedienst
Herr Frau Fräulein .......................... ........................................................................................
geboren am ........................................................................................... in .....................................................................................
bat vom ..................................................................................... bis zum ..............................................................................:.....
in der unten bezeichneten Klinik/Krankenanstalt unter meiner Leitung Krankenpflegedienst geleistet. Die Ausbildung erfolgte vorzugsweise auf der Abteilung für.........................................................
Die Ausbildung ist unterbrochen worden
vom ............................................................................................. bis
nicht unterbrochen worden .
, den
(Name der Anstalt)
(Unterschrift des ärztlichen Leiters der Anstalt der Abteilung)
1470
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 7
(zu § 7 Abs. 3)
Zeugnis über die Tätigkeit als Famulus
Der/Die Studierende der Medizin ....................................................................................................................................
geboren am .................................................................................... in ....................................................................................
ist nach bestandener Ärztlicher Vorprüfung
vom ....................................................................................... bis zum .......................................................................................
in der unten bezeichneten Einrichtung unter meiner Aufsicht und Leitung als Famulus tätig gewesen. Während dieser Zeit ist der/die Studierende vorzugsweise mit Tätigkeiten auf dem Gebiet
beschäftigt worden.
Die Ausbildung ist unterbrochen worden
vom .......................................................................................... bis .............................................................................................
nicht unterbrochen worden .
................................................, den ................................................
(Bezeichnung der Einrichtung, (Unterschrift des (der) ausbildenden Arztes/Ärzte)
bei öffentlicher Dienststelle Siegel)
Anlage 8
(zu § 15 Abs.
Niederschrift über den mündlichen Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Medizin ...............................................................................................................
geboren am .................................................................................... in ................................................................
ist am.................................................................................................. in...............................................................
geprüft worden.
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte:
Als Vorsitzender .................................................................................................................................................
Als weitere Mitglieder ..................................................................................................................................
Gegenstand der Prüfung
Sonstige Bemerkungen: *)..............................................................................
Der Prüfling hat. die mündliche Prüfung bestanden/nicht bestanden.
, den
(Unterschrift der weiteren Mitglieder der (Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission)
i Prüfungskommission)
*) Hier ist auch zu bemerken, ob und gegebenenfalls um die wievielte Wiederholungsprüfung es sich gehandelt hat oder gegebenenfalls aus welchen Gründen die Prüfung nicht bestanden ist.
Nr. 98 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970
1471
Anlage 9
(zu § 23 Abs. 2 Satz 1)
Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen in der Ärztlichen Vorprüfung
I. Physik für Mediziner und Physiologie 80 Fragen
II. Chemie für Mediziner und Physiologische Chemie 80 Fragen
III. Biologie für Mediziner und Anatomie 80 Fragen
IV. Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie 60 Fragen
Anlage 10
(zu § 23 Abs. 2 Satz 2)
Prüflingsstoff für die Ärztliche Vorprüfung
I.Physik für Mediziner und Physiologie
Grundbegriffe und Maßsysteme der Physik. Grundgesetze der Mechanik fester Körper sowie der Mechanik ruhender und bewegter Flüssigkeiten und Gase. Grundlagen der Schwingungslehre und Akustik, Energieformen und -Umwandlungen. Grundlagen der Wärmelehre, Elektrizitätslehre, Optik, Strahlenphysik unter besonderer Berücksichtigung der Physik ionisierender Strahlen. Grundlagen der allgemeinen Meß- und Regeltechnik. Theorie der Meßfehler.
Physiologie der Zellen und Gewebe. Physiologie der Organfunktionen (Blut, Atmung, Kreislauf, Verdauung, Energie- und Wärmehaushalt, Nierenfunktion, Wasser- und Elektrolythaushalt, innere Sekretion, Fortpflanzung, Muskulatur, Nervensystem, Sinnesorgane). Physiologie der Regulationen im Dienste des Gesamtorganismus. Angewandte Physiologie einschließlich Arbeits- und Ernährungsphysiologie. Propädeutik der Pathophysiologie. Physiologische Methoden zur Untersuchung der Organfunktionen.
IL Chemie für Mediziner und Physiologische Chemie
Grundkenntnisse aus dem Gebiet der allgemeinen Chemie über Natur der chemischen Bindung, Eigenschaften von Lösungen, Dissoziation von Elektrolyten, Oxydations- und Reduktionsvorgänge, Thermodynamik und Kinetik chemischer Reaktionen.
Grundkenntnisse aus dem Gebiet der anorganischen Chemie über Bioelemente und die toxikologisch wichtigen Elemente, ihre wichtigsten und biochemisch relevanten Verbindungen und deren Eigenschaften.
Grundkenntnisse aus dem Gebiet der organischen Chemie; Struktur und Reaktion funktioneller Gruppen von Aliphaten, Aromaten und Heterozyklen; Grundkenntnisse der Chemie der Kohlenhydrate, Eiweißstoffe und Fette.
Physikalisch-chemische Grundlagen des Stoffwechsels. Enzymwirkungen und -kinetik sowie Hormonwirkungen. Eigenschaften, Funktionen und Stoffwechsel der biochemisch wichtigen Stoffe. Regelung von Stoffwechselvorgängen. Grundlagen der molekularen Genetik. Grundlagen der Immunchemie. Biochemische Aspekte der Zell- und Organphysiologie. Grundlagen der Ernährungslehre. Propädeutik der Pathobiochemie.
III. Biologie für Mediziner und Anatomie
Allgemeine Zytologie. Vererbungslehre. Grundlagen der Mikrobiologie; Morphologie und Physiologie der ein- und mehrzelligen Organismen. Evolutionslehre, Ökologie. Makroskopische und mikroskopische Anatomie des Bewegungsapparates, der Eingeweide, der Kreislauforgane, des zentralen und peripheren Nervensystems einschließlich der Sinnesorgane. Morphologie der Zelle; Histologie einschließlich der Ultrastruktur und der Grundzüge der Histo-chemie. Frühentwicklung des Menschen und Grundzüge der Organentwicklung. Propädeutik der topographischen Anatomie.
IV. Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie
Vergleichende Verhaltensphysiologie. Instinktlehre. Psychophysische Grundbeziehungen. Motivation. Lernen und Intelligenz. Methodische Grundlagen psychologischer Tests. Persönlichkeitsentwicklung (Anlage, sozio-kulturelle Einflüsse, Strukturmodelle) mit Ansatzpunkten für psychische Störungen.
Rollenbeziehungen und -konflikte in den verschiedenen alters-spezifischen Gruppenkonstellationen einschließlich Arzt-Patient-Beziehung. Soziale Schichtung; Bevölkerungsstruktur.
1472
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 11
(zu § 24)
Landesprüfungsamt für Medizin in ............................................*)
Zeugnis über die Ärztliche Vorprüfung
Der/Die Studierende der Medizin ...................................................................................
geboren am ............................................................................... in ..................................
hat am ......................................................................................... in .........................................
die Ärztliche Vorprüfung bestanden.
Siege]
................................................, den
(Unterschrift)
*) Trägt die Landesprüfungsstolle eine andere Bezeichnung, so ist diese einzusetzen.
Anlage 12
(zu §26 Abs. 2 Satzl)
Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
I. Allgemeine Krankheitslehre 120 Fragen
IL Grundlagen der Klinischen Medizin 120 Fragen
Anlage 13
(zu § 26 Abs. 2 Satz 2)
Prüfungsstoff für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
I. Allgemeine Krankheitslehre
Kulturelle und soziale Grundlagen in der Geschichte des ärztlichen Denkens, Wissens und Handelns; Wandlung der Vorstellungen von Gesundheit und Krankheit.
Allgemeine Ätiologie, Pathogenese und pathologisch-anatomische Grundlagen der wichtigsten Krankheiten des Menschen sowie der dazugehörigen feingeweblichen Veränderungen von Organen und Organsystemen.
Pathophysiologie und Pathobiochemie der Zell- und Organfunktionen sowie der Regulationsmechanismen.
Genetischer Anteil an der Ätiologie und Pathogenese von Störungen der Organentwicklung, der Gewebebeschaffenheit, des Stoffwechsels und der psychischen Störungen.
Grundlagen, Anwendungsbereiche und Untersuchungsmethoden der medizinischen Mikrobiologie, Virologie, Parasitologie und Immunbiologie. Verhütung, Bekämpfung und Epidemiologie übertragbarer Krankheiten.
Grundsätze der Erkenntnisgewinnung durch mathematische, insbesondere statistische Methoden. Testverfahren; Befund-Dokumentation; medizinische Bibliographie.
IL Grundlagen der Klinischen Medizin
Technik der Anamneseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchungen (Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung und der einfachen Spiegelverfahren [Augen, Ohren, Nase, Kehlkopf]); typische Befunde und deren Aussagewert.
Nr. 98 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970
1473
Grundlagen, Normalwerte, pathologische Werte und Aussagewert wichtiger mikroskopischer, klinisch-chemischer und klinisch-physikalischer Untersuchungsmethoden von Körperflüssigkeiten und -ausscheidungen.
Grundlagen der biologischen Strahlenwirkung. Aussagewert röntgendiagnostischer Verfahren. Grundlagen der Anwendung offener und geschlossener radioaktiver Stoffe sowie die klinischen und gesetzlichen Grundlagen des Strahlenschutzes bei Anwendung ionisierender Strahlen.
Zusemxmensetzung und chemische Struktur medizinisch bedeutsamer Arzneimittel und Gifte.
Resorption, Verteilung, Wirkungen und Nebenwirkungen, chemische Veränderungen und Ausscheidung; wichtige Methoden der Arzneimittelprüfung.
Symptomatologie und erste Versorgung der akut-lebensbedrohenden Zustände.
Anlage 14
(zu § 27)
Landesprüfungsamt für Medizin in .....................................*)
Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Medizin ..............................................
geboren am........................................................................ in
hat am .......................................................................... in .....
den
bestanden.
Siegel
Eisten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
den
(Unterschrift)
*) Trägt die Landesprüfungsstolle eine andere Bezeichnung, so ist diese einzusetzen.
Anlage 15
(zu § 29 Abs. 2 Satz 1)
Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
I. Nichtoperatives Stoffgebiet 150 Fragen
IL Operatives Stoffgebiet 150 Fragen
III. Nervenheilkundlich.es Stoffgebiet 100 Fragen
IV. ökologisches Stoffgebiet 100 Fragen
1474
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 16
(zu § 29 Abs. 2 Satz 2)
Prüfungsstoff für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
I. Nichtoperatives Stoffgebiet
Ätiologie und Pathogenese; Symptomatologie; Diagnose und Differentialdiagnose. Indikation und Kontraindikation zur konservativen, operativen und physikalischen Behandlung einschließlich Strahlenbehandlung. Therapie; Prognose; Prävention; Rehabilitation; Begutachtung.
Phänomenologie und Pathophysiologie der wichtigsten klinischen Symptome. Symptomatik und Pathogenese der Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe, des Herzens und der Gefäße, der Atmungsorgane, der Verdauungsorgane, der Drüsen mit innerer Sekretion und des Stoffwechsels, der Nieren, des Wasser- und Mineralhaushaltes. Klinische Aspekte der Entzündungslehre und der Immunologie. Klinik der Infektionskrankheiten, der Geschwulstkrankheiten und der Krankheiten des rheumatischen Formenkreises. Regulationsstörungen. Psychosomatische Krankheiten.
Normale körperliche und geistige Entwicklung des Kindes und ihre Variationen. Pathophysiologie des Stoffwechsels und der Ernährung des Kindes. Physiologie und Pathologie der perinatalen Periode und des Säuglingsalters. Erkennung und Behandlung von Organ-und Systemerkrankungen im Kindesalter einschließlich der Infektionskrankheiten und der Vitaminmangelkrankheiten. Unfälle und akzidentelle Vergiftungen.
Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen. Präventiv- und Sozialpädiatrie.
Allgemeine Pathologie der Haut, ihrer Anhangsgebilde und der Schleimhaut der äußeren Körperhöhlen; die speziellen Erkrankungen dieser Strukturen einschließlich der physikalischen und chemischen Schädigungen und der Berufsdermatosen.
Geschlechtskrankheiten sowie die wichtigsten nichtvenerischen Genitalerkrankungen.
Fertilitätsstörungen des Mannes.
Funktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen von Nieren, ableitenden Harnwegen, äußeren und inneren männlichen Genitalorganen. Urologische Notfälle.
II. Operatives Stoffgebiet
Ätiologie und Pathogenese; Symptomatologie; Diagnose und Differentialdiagnose. Indikation und Kontraindikation zur operativen, konservativen und physikalischen Behandlung einschließlich Strahlenbehandlung. Therapie; Prognose; Prävention; Rehabilitation; Begutachtung.
Wundheilung und Wundbehandlung; Infektionen; Asepsis; Antisepsis; Chemotherapie. Grundprinzipien der operativen Technik; Pathophysiologie des operativen Eingriffs. Grundprinzipien der Vor- und Nachbehandlung, Unfallheilkunde. Schock. Verbandslehre.
Physiologie und Pathophysiologie der weiblichen Genitalorgane. Geschlechtsspezifische Entwicklung der Frau und ihre Störungen. Familienplanung. Schwangerschaft und Risikoschwangerschaft. Aufgaben der Vorsorge in der Schwangerschaft. Geburt und Risikogeburt. Geburtshilfliche Notfälle. Wochenbettkomplikationen. Entzündungen und Geschwülste der weiblichen Genitalorgane.
Statik und Mechanik der Stütz- und Bewegungsorgane, ihre angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Funktionsstörungen, Erkrankungen, Verletzungen und deren Folgezustände. Orthopädische Heil- und Hilfsmittel; Körperersatzstücke.
Funktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen des Auges und seiner Adnexe. Sehhilfen.
Ophthalmo-Neurologie; ophthalmologische Störungen bei anderen Grundkrankheiten. Notfälle in der Augenheilkunde.
Funktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen im Gebiet des Gesichtsschädels, der angrenzenden Schädelbasis und des Halses. Oto-Neurologie. Notfälle in der Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde. Grundlagen der Logopädie. Hör- und Sprechhilfen.
Funktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen der Zähne, des Kiefers und der Mundschleimhaut; Auswirkungen auf den Gesamt-Organismus. Kieferchirurgische Notfälle.
Nr. 98 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970
1475
III. Nervenheilkundliches Stoffgebiet
Ätiologie und Pathogenese; * Symptomatologie einschließlich wichtiger spezieller Untersuch ungsvcrfahren. Diagnose und Differentialdiagnose, Indikation und Kontraindikation zur konservativen, operativen und physikalischen Behandlung einschließlich Strahlenbehandlung. Therapie; Prognose; Prävention; Rehabilitation; Begutachtung.
Angeborene und erworbene Erkrankungen, Verletzungen, Mißbildungen und Funktionsstörungen des zentralen, peripher-somatischen und vegetativen Nervensystems. Notfälle.
Neurologische und psychiatrische Störungen bei anderen Grundkrankheiten.
Allgemeine und spezielle Psychopathologie. Psychosen; Suchten; Persönlichkeitsstörungen, Neurosen, psychosomatische Erkrankungen; sexuelle und sonstige Verhaltensstörungen.
Psychiatrische und psychosomatische Untersuchungsmethoden: Auswertung klinisch-psychologischer Tests.
Grundzüge individueller und gruppenorientierter Psychotherapie und der Sozialpsychiatrie. Psychohygiene.
IV. ökologisches Stoffgebiet
Gesundheit und Krankheit des Individuums in ihren Wechselbeziehungen zur Umwelt, Gesellschaft und Arbeit. Erkennung, Verhütung, Beseitigung und Bewertung ökologischer Schadensfaktoren.
Wichtigste Methoden und Erkenntnisse der Allgemein-, Umwelt-, Seuchen- und Sozialhygiene. Orgemisation, Aufgaben und Arbeitsprinzipien und wesentliche Rechtsvorschriften des öffentlichen Gesundheitswesens.
Grundzüge der Sozialmedizin. Sozialmedizinische Probleme der Krankheitsentstehung und -Verhütung. Grundfragen der sozialen Sicherung und der gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung. Sozio-ökonomische Probleme der Krankheit.
Wichtigste Vorschriften über den gesundheitlichen Arbeitsschutz. Arbeitsmedizinische Untersuchungen zur Verhütung und Früherkennung beruflich bedingter Schäden. Analyse von Arbeitsplatz- und Berufsbelastung. Berufskrankheiten und das Berufs-Krankheiten-Verfahren. Ärztliche Aspekte der Rehabilitation Behinderter bei medizinischer, pädagogischer, sozialer und beruflicher Ein- und Wiedereingliederung in Gesellschaft, Familie, Schule und Arbeit.
Grundzüge der Rechtsmedizin, insbesondere die wichtigsten Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung, die wichtigsten Begriffe der forensischen Medizin und der medizinischen Begutachtungskunde.
Anlage 17
(zu § 30)
Landesprüfungsamt für Medizin in....................................................*)
Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende ................................................................................................................................................................
geboren am ................................................................................ in ..........................................................................................
hat am .......................................................................................... in.........................................................................................
den
Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
bestanden.
................................................, den ................................................
Siegel
(Untersdirift)
*) Trägt die Landesprüfungsstelle eine andere Bezeichnung, so ist diese einzusetzen.
1476
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 18
(zu § 32 Abs. 2 Satz 1)
Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
I. Innere Medizin 140 Fragen
IL Chirurgie 100 Fragen
Anlage 19
(zu § 32 Abs. 2 Satz 2)
Prüfungsstoff für den schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
I. Innere Medizin
Spezielle pathologische Anatomie; Neuropathologie; Pathophysiologie, pathogenetische Zusammenhangsfragen. Internistische Aspekte der Geriatrie und der psychosomatischen Medizin.
Differentialdiagnose innerer Krankheiten. Indikations- und Aussagemöglichkeiten labortechnischer, radiologischer und elektromedizinischer Untersuchungsverfahren. Indikation zur konservativen und operativen Behandlung. Spezielle Therapie einschließlich Langzeitbehandlung.
Die Anwendung der medizinisch bedeutsamen Pharmaka, ihre Indikation und Gegenindikation. Regeln des Rezeptierens und für den Arzt wichtige arzneirechtliche Vorschriften.
Grundlagen und Indikationsstellung der physikalischen Medizin in Prävention, Therapie und Rehabilitation.
Pathophysiologie der Ernährung. Anwendung ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse in der Prophylaxe und Therapie. Spezielle Diätetik.
Erkennung und Behandlung akut-lebensbedrohender Zustände und Reanimation.
IL Chirurgie
Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen von Kopf, Hals, Thorax, Abdomen, Extremitäten, Herz und Gefäßen.
Topographische und funktionelle Anatomie, spezielle pathologische Anatomie und Neuropathologie. Pathogenetische Zusammenhangsfragen.
Differentialdiagnose, Indikations- und Aussagemöglichkeiten labortechnischer, radiologischer und elektromedizinischer Untersuchungsverfahren. Indikation zur operativen und konservativen Behandlung. Spezielle Therapie einschließlich Diätetik. Grundlagen und Indikationsstellung der physikalischen Medizin in Prävention, Therapie und Rehabilitation.
örtliche und allgemeine Betäubungsverfahren und ihre Hilfsmittel. Erkennung, Behandlung und Verhütung von Zwischenfällen in der Anaesthesie. Grundzüge der Intensivbehandlung.
Nr. 98 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970
1477
Anlage 20
(zu § 34)
Landesprüfungsamt für Medizin in.............................................................*)
Zeugnis über die Ärztliche Prüfung
Herr Frau Fräulein
geboren am.................................................................................. in ....................................................................................
hat den schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am.............................................
in................................................................. und den mündlichen Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen
Prüfung am .................................................................................... in ....................................................................................
erfolgreich abgelegt und damit
die Ärztliche Prüfung
am ....................................
bestanden.
Siegel
, den
*) Trägt die Landesprüfungssteile eine andere Bezeichnung, so ist diese einzusetzen.
Approbationsurkunde
Herr Frau Fräulein
(Unterschrift)
Anlage 21
(zu § 36)
geboren am .................................................................................... in ....................................................................................
erfüllt die Voraussetzungen des § 3 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 237).
Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die
Approbation als Arzt erteilt. Die Approbation berechtigt, den Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufs.
Siegel
., den
(Unterschrift)
1478
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 22
(zu § 39 Abs. 5 Satz 2)
Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Krankenanstalt
Der/Die Studierende der Medizin...............................................................................................................
ist in der unten bezeichneten Klinik/Krankenanstalt vom ............................................................*......
bis ..........................................................................unter meiner Leitung auf der Abteilung für
praktisch ausgebildet worden.
Die Ausbildung ist vom ............................................................. bis .......................................................................
unterbrochen worden. Die Ausbildung ist nicht unterbrochen worden.
Die Krankenanstalt ist von der.................................................................................................................................*)
zur Ausbildung bestimmt, worden.**)
Siegel oder Stempel
................................................, den
(Name der Anstalt)
(Unterschrift des ausbildenden Arztes)
*) Namen der Hochschule einsetzen **) streichen, lulls die Ausbildung in einer Krankenanstalt der Hochschule durchgeführt worden ist.
Anlage 23
(zu § 39 Abs. 6)
Herr Frau Fräulein
geboren am .................................................................................. in ....................................................................................
hat am ".................................................................................... vor dem Ausschuß für die ärztliche Prüfung
in .................................................................................................................. die ärztliche Prüfung mit dem Urteil
bestanden.
Siegel
, den
Nr. 98 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970
1479
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
19. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2086/70 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
19. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2087/70 der Kommission über die Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und Malz hinzugefügt werden
19. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2088/70 der Kommission zur Änderung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung
19. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2089/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker
20.10.70 Verordnung (EWG) Nr. 2090/70 des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 213/67/EWG zur Festsetzung des Verzeichnisses der repräsentativen Märkte für den Schweinefleischsektor in der Gemeinschaft
20. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2091/70 des Rates zur weiteren Ver-
längerung der in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/64/EWG über die Bedingungen für die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft vorgesehenen Frist für das Jahr 1969
20. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2092/70 des Rates zur Änderung der Verordnungen über die Finanzierung von Interventionsausgaben auf dem Binnenmarkt
20. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2093/70 des Rates zur Festlegung allgemeiner Durchführungsvorschriften zu Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2517/69 zur Festlegung einiger Maßnahmen zur Sanierung der Obsterzeugung in der Gemeinschaft
20.10.70 Verordnung (Euratom) Nr. 2094/70 des Rates zur Änderung der Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle, die in der Bundesrepublik Deutschland dienstlich verwendet werden
20. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2095/70 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
20. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2096/70 der Kommission über die Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und Malz hinzugefügt werden
20. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2097/70 der Kommission zur Änderung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung
20. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2098/70 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker
20. 10.70 Verordnung (EWG) Nr. 2099/70 der Kommission zur Festsetzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein
20. 10.70 Verordnung (EWG) Nr. 2100/70 der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleischsektor für den am 1. November 1970 beginnenden Zeitraum
20. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2101/70 der Kommission zur Änderung der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen
20. 10.70 20. 10. 70 20. 10. 70
20. 10. 70
21. 10.70
21. 10.70 21. 10.70
21. 10.70
21. 10.70
21. 10.70
21. 10.70
21. 10.70
21. 10.70 21. 10.70
21. 10.70
21. 10.70
L 231/1
L 231/3
L 231/5
L 231/6
L 232/1
L 232/2 L 232/3
L 232/5
L 232/6
L 232/8
L 232/10
L 232/12
L 232/13 L 232/14
L 232/16
L 232/20
1480
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21.10.70 Verordnung (EWG) Nr. 2102/70 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 22.10.70 L 233/1
21. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2103/70 der Kommission über die Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und Malz hinzugefügt werden 22. 10.70 L 233/3
21. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2104/70 der Kommission zur Änderung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung . 22. 10.70 L 233/5
21. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2105/70 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker 22.10.70 L 233/6
21. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2106/70 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 22. 10. 70 L 233/7
21. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2107/70 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 22.10.70 L 233/8
20. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2108/70 des Rates zur Bestimmung des
gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweinehälften 23. 10. 70 L 234/1
20. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2109/70 des Rates zur Festsetzung der Richtpreise und des Interventionspreises für Olivenöl für das Wirtschaftsjahr 1970/1971 23. 10.70 L 234/5
20.10.70 Verordnung (EWG) Nr. 2110/70 des Rates zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 19/69 zur vorherigen Festsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Olivenöl 23. 10.70 L 234/6
20. 10.70 Verordnung (EWG) Nr. 2111/70 des Rates zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge zum Marktrichtpreis, zum Interventionspreis und zum Schwellenpreis für Olivenöl im Wirtschaftsjahr 1970/1971 23. 10.70 L 234/7
20. 10.70 Verordnung (EWG) Nr. 2112/70 des Rates zur Festsetzung des
Schwellenpreises für Olivenöl für das Wirtschaftsjahr 1970/1971 23.10.70 L 234/8
20.10.70 Verordnung (EWG) Nr. 2113/70 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2132/69 über die Beihilfe für Olivenöl 23. 10. 70 L 234/9
22.10.70 Verordnung (EWG) Nr. 2114/70 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 23. 10.70 L 234/10
22. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2115/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 23. 10.70 L 234/12
22.10.70 Verordnung (EWG) Nr. 2116/70 der Kommission zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung 23. 10.70 L 234/14
22.10.70 Verordnung (EWG) Nr. 2117/70 der Kommission zur Festsetzung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 23. 10.70 L 234/16
22.10.70 Verordnung (EWG) Nr. 2118/70 der Kommission zur Festsetzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 23. 10. 70 L 234/19
22.10.70 Verordnung (EWG) Nr. 2119/70 der Kommission zur Festsetzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und Bruchreis 23. 10.70 L 234/21
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Druck: Bundesdruckerei Bonn
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Ausfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Im Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden. Bezugspreis für Teil I und Toi) IIhalbjährlich je 25, DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme. Preis dieser Ausgabe 1,30 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung. Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 Ve.