Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1971  Nr. 61 vom 10.07.1971  - Seite 873 bis 874 - Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jahren 1971 bis 1985

Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jahren 1971 bis 1985 Bundesgesetzblatt 873 Teill Z1997A 1971 Ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1971 Nr. 61 Tag Inhalt Seite 30. 6. 71 Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jahren 1971 bis 1985............. 873 912-3, 707-3, 912-1 30. 6. 71 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämien- gesetz.es ............................................................................ 875 7690-1-1 6. 7. 71 Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes ............... 876 7690-1-1, 7690-1, 610-1, 2330-9, 2330-9-1, 610-4-2 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 32 ...................................................... 881 Verkündungen im Bundesanzeiger ................................................... 881 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften................................... 882 Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jahren 1971 bis 1985 Vom 30. Juni 1971 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 In den Jahren 1971 bis 1985 wird das Netz der Bundesfernstraßen nach einem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. § 2 Der Ausbau erfolgt nach den Dringlichkeiten, die im Bedarfsplan bezeichnet sind, und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel. Die am 1. Januar 1971 im Bau befindlichen Maßnahmen werden in dem für den Verkehr notwendigen Umfang zu Ende geführt. § 3 Einzelne Verbesserungsmaßnahmen bleiben unberührt; sie sind auf die Maßnahmen abzustimmen, die auf Grund des Bedarfsplanes ausgeführt werden. § 4 Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft der Bundesminister für Verkehr, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung unter Beachtung des Raumordnungsgesetzes anzupassen ist. Die Anpassung geschieht durch Gesetz. § 5 (1) Zur Verwirklichung des Ausbaues nach dem Bedarfsplan stellt der Bundesminister für Verkehr drei Fünfjahrespläne auf. Sie bilden den Rahmen für die Aufstellung der Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 201) in der Fassung des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995). (2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582) bleibt unberührt. § 6 Soweit ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf es erfordert, können die Straßenbaupläne im Einzelfall auch Maßnahmen enthalten, die nicht dem Bedarfsplan entsprechen. 874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I § 7 Der Bundesminister für Verkehr berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Bundesfernstraßenbaues nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres. Das Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 9 Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Gesetz über den Ausbauplan für die Bundesfernstraßen vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 1189) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1970 außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 30. Juni 1971 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister für Verkehr Georg Leber