Verordnung über Schankgefäße (Schankgefäßverordnung)
1782
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung über Schankgefäße (SchankgefäßVerordnung)
Vom 5. November 1971
Auf Grund des § 19 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 Begriffsbestimmung, Geltungsbereich
(1) Schankgefäße im Sinne des § 18 Abs. 3 des Eichgesetzes werden eingeteilt in
1. Gefäße, die unmittelbar zum Trinken des eingefüllten Getränkes verwendet werden (Schankgefäße zum Trinken),
2. Gefäße zum überbringen von Getränken, die aus anderen Gefäßen getrunken werden (Schankgefäße zum Umfüllen).
(2) § 18 des Eichgesetzes ist nicht anzuwenden auf Schankgefäße für
1. alkoholhaltige Mischgetränke, die unmittelbar vor dem Ausschank aus mehr als zwei Getränken gemischt werden,
2. Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränke oder auf ähnliche Art zubereitete Getränke und
3. Kaltgetränke, die in Automaten durch Zusatz von Wasser hergestellt werden.
§ 2 Nennvolumen
(1) Nennvolumen ist das auf dem Schankgefäß angegebene Volumen.
(2) Schankgefäße zum Trinken sind nur mit einem Nennvolumen von 2, 4, 5 oder 10 Zentiliter oder 0,1, 0,2, 0,25, 0,3/0,4, 0,5, 1, 1,5, 2 oder 3 Liter zulässig.
(3) Schankgefäße zum Umfüllen sind nur mit einem Nennvolumen von 0,2, 0,25, 0,5, 1, 1,5, 2, 3, 4 oder 5 Liter zulässig.
§ 3 Füllvolumen, Minusabweichungen
(1) Füllvolumen ist das Wasservolumen, welches das auf waagerechter Unterlage aufgestellte Schankgefäß bis zur Unterkante des Füllstrichs (§ 4 Abs. 1 bis 3) aufzunehmen vermag.
(2) Die zulässigen Minusabweichungen der Füllvolumen betragen
a) bei Schankgefäßen mit einem Nennvolumen von 2, 4 oder 5 Zentiliter und bei Schankgefäßen
aus keramischen Werkstoffen 5 vom Hundert,
b) bei sonstigen Schankgefäßen 3 vom Hundert des Nennvolumens.
§ 4 Füllstrich, Bezeichnungen
(1) Der Füllstrich muß waagerecht verlaufen und mindestens 10 Millimeter lang sein; er darf als geschlossener Kreis ausgeführt sein.
(2) Der Abstand des Füllstrichs vom oberen Rand des Schankgefäßes muß betragen
1. bei Schankgefäßen zum Trinken
a) von Bier und Schaumweinen
mit einem Nennvolumen von mindestens
weniger als 0,5 Liter 20 Millimeter,
mit einem Nennvolumen von mindestens
0,5 Liter 30 Millimeter,
mit einem Nennvolumen von mindestens
1 Liter oder mehr 40 Millimeter,
b) von anderen Getränken
mit einem Nennvolumen von mindestens weniger als 0,1 Liter 5 Millimeter,
mit einem Nennvolumen von mindestens 0,1 Liter oder mehr 10 Millimeter,
2. bei Schankgefäßen zum Umfüllen mindestens
20 Millimeter.
(3) Schankgefäße mit einem Nennvolumen von 4 oder 10 Zentiliter dürfen mit einem zweiten Füllstrich zur Kennzeichnung der Hälfte des Nennvolumens versehen sein.
(4) Das Nennvolumen des Schankgefäßes nach § 2 Abs. 2 oder 3 ist in unmittelbarer Nähe des Füllstrichs mit dem Einheitenzeichen cl oder 1 anzugeben (Volumenangabe).
(5) Die Schriftgröße der Volumenangabe darf folgende Werte nicht unterschreiten:
Nennvolumen
Schriftgröße
5 Zentiliter und weniger mehr als 5 Zentiliter bis 0,5 Liter mehr als 0,5 Liter
3 Millimeter
4 Millimeter 6 Millimeter
(6) Der Füllstrich, die Volumenangabe und das Herstellerzeichen müssen leicht erkennbar und dauerhaft sein. Der Füllstrich und die Volumenangabe sind so auszuführen, daß sie auch leicht erkennbar sind, wenn das Schankgefäß in verkehrsüblicher Weise gefüllt ist.
§ 5
Anerkennung des Herstellerzeichens
(1) Die Anerkennung des nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Eichgesetzes aufzubringenden Herstellerzeichens kann beantragen, wer auf Schankgefäßen den Füllstrich und die Volumenangabe aufbringt oder
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1971
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wer Schankgefäße mit diesen Angaben einführt oder sonst in den Geltungsbereich des Eichgesetzes verbringt.
(2) Der Antrag ist schriftlich bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu stellen. Dem Antrag sind Abbildungen des Herstellerzeichens mit Größenangaben in doppelter Ausfertigung beizufügen.
(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann vom Antragsteller verlangen:
1. die Vorlage eines Musters fertiger Schankgefäße,
2. Änderungen des beantragten Herstellerzeichens, wenn Verwechslungen mit bereits anerkannten Herstellerzeichen zu befürchten sind,
3. die Anbringung zusätzlicher Zahlen und Buchstaben im Herstellerzeichen.
(4) Das Herstellerzeichen wird von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt schriftlich anerkannt und in ihrem Amtsblatt bekanntgemacht.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12 des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Schankgefäße gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
1. deren Nennvolumen der Vorschrift des § 2 Abs. 2 oder 3,
2. deren Füllvolumen der Vorschrift des § 3 Abs. 2 oder
3. deren Füllstriche oder Bezeichnungen den Vorschriften des § 4
nicht entsprechen.
§ 7 Übergangsvorschriften
(1) Schankgefäße, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach den bisher geltenden Vorschriften hergestellt worden sind, dürfen bis zum 31. Dezember 1972 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
(2) Schankgefäße zum Trinken von Bier und Schaumweinen mit einem Nennvolumen von 0,5 Liter oder mehr dürfen noch bis zum 31. Dezember 1977 mit einem Abstand des Füllstrichs vom oberen Rand des Schankgefäßes von mindestens 20 Millimeter hergestellt und gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
(3) Schankgefäße, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach den bisher geltenden Vorschriften hergestellt worden sind und sich am 31. Dezember 1972 im Verkehr befinden, dürfen bis zum 31. Dezember 1980 verwendet oder bereitgehalten werden. Das gleiche gilt für Schankgefäße nach Absatz 2.
§ 8 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-setzbl. IS. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes auch im Land Berlin.
§ 9 Inkrafttreten
§ 5 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 1972 in Kraft.
Bonn, den 5. November 1971
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Rohwedder