Komplette Ausgabe
Blindeste
1713
Teil I
Z1997A
1972
Ausgegeben zu Bonn am 12. September 1972
Nr. 98
Tag
8. 9. 72
7. 9. 72 12.9.72
Inhalt Seite
Gesetz zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen............. 1713
611-4, 611-5, 610-7, 610-1
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit................................................. 1725
2030-2-9
Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 50 Deutschen
Pfennig............................................................................ 1726
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften.................................. 1727
Gesetz
zur Wahrung der sieuerliclien Gleiclimäßigkeit bei Auslandsbezieliungen
und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage
bei Auslandsinvestitionen
Vom 8. September 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Besteuerung
bei Auslandsbeziehungen
(Außensteuergesetz)
Erster Teil Internationale Verflechtungen
§ 1 Berichtigung von Einkünften
(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, daß er im Rahmen solcher Geschäftsbeziehungen zum Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten, so sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären.
(2) Dem Steuerpflichtigen ist eine Person nahestehend, wenn
1. die Person an dem Steuerpflichtigen mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder auf den Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige an der Person
wesentlich beteiligt ist oder auf diese Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder
2. eine dritte Person sowohl an der Person als auch an dem Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist oder auf beide unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder
3. die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluß auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.
(3) Ist bei in Absatz 1 genannten Einkünften eine Schätzung nach § 217 der Reichsabgabenordnung vorzunehmen, so ist mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte bei der Schätzung als Anhaltspunkt von einer Verzinsung für das im Unternehmen eingesetzte Kapital oder einer Umsatzrendite auszugehen, die nach Erfahrung und üblichkeit unter normalen Umständen zu erwarten ist.
Zweiter Teil
Wohnsitzwechsel in niedrigbesteuernde Gebiete
§2
Einkommensteuer
(1) Eine natürliche Person, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-
Blindeste
1713
Teil I
Z1997A
1972
Ausgegeben zu Bonn am 12. September 1972
Nr. 98
Tag
8. 9. 72
7. 9. 72 12.9.72
Inhalt Seite
Gesetz zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen............. 1713
611-4, 611-5, 610-7, 610-1
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit................................................. 1725
2030-2-9
Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 50 Deutschen
Pfennig............................................................................ 1726
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften.................................. 1727
Gesetz
zur Wahrung der sieuerliclien Gleiclimäßigkeit bei Auslandsbezieliungen
und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage
bei Auslandsinvestitionen
Vom 8. September 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Besteuerung
bei Auslandsbeziehungen
(Außensteuergesetz)
Erster Teil Internationale Verflechtungen
§ 1 Berichtigung von Einkünften
(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, daß er im Rahmen solcher Geschäftsbeziehungen zum Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten, so sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären.
(2) Dem Steuerpflichtigen ist eine Person nahestehend, wenn
1. die Person an dem Steuerpflichtigen mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder auf den Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige an der Person
wesentlich beteiligt ist oder auf diese Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder
2. eine dritte Person sowohl an der Person als auch an dem Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist oder auf beide unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder
3. die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluß auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.
(3) Ist bei in Absatz 1 genannten Einkünften eine Schätzung nach § 217 der Reichsabgabenordnung vorzunehmen, so ist mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte bei der Schätzung als Anhaltspunkt von einer Verzinsung für das im Unternehmen eingesetzte Kapital oder einer Umsatzrendite auszugehen, die nach Erfahrung und üblichkeit unter normalen Umständen zu erwarten ist.
Zweiter Teil
Wohnsitzwechsel in niedrigbesteuernde Gebiete
§2
Einkommensteuer
(1) Eine natürliche Person, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
steuergesetzes als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und
1. in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, in dem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt, oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist und
2. wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat, über § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes hinaus beschränkt einkommensteuerpflichtig mit allen Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind. Satz 1 findet nur Anwendung für Veranlagungszeiträume, in denen die hiernach insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 32 000 Deutsche Mark betragen.
(2) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt vor, wenn
1. die Belastung durch die in dem ausländischen Gebiet erhobene Einkommensteuer nach dem Tarif unter Einbeziehung von tariflichen Freibeträgen bei einer in diesem Gebiet ansässigen unverheirateten natürlichen Person, die ein steuerpflichtiges Einkommen von 150 000 Deutsche Mark bezieht, um mehr als ein Drittel geringer ist als die Belastung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen natürlichen Person durch die deutsche Einkommensteuer unter sonst gleichen Bedingungen, es sei denn, die Person weist nach, daß die von ihrem Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der Einkommensteuer betragen, die sie bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu entrichten hätte, oder
2. die Belastung der Person durch die in dem ausländischen Gebiet erhobene Einkommensteuer auf Grund einer gegenüber der allgemeinen Besteuerung eingeräumten Vorzugsbesteuerung erheblich gemindert sein kann, es sei denn, die Person weist nach, daß die von ihrem Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der Einkommensteuer betragen, die sie bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu entrichten hätte.
(3) Eine Person hat im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn
1. sie zu Beginn des Veranlagungszeitraums Unternehmer oder Mitunternehmer eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Gewerbebetriebs ist oder, sofern sie Kommanditist ist, mehr als 25 vom Hundert der Einkünfte im Sinne des § 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes aus der Gesellschaft auf sie entfallen oder ihr eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes an einer inländischen Kapitalgesellschaft gehört oder
2. ihre Einkünfte, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind, im Veranlagungszeitraum mehr als 30 vom Hundert ihrer sämtlichen Einkünfte betragen oder 120 000 Deutsche Mark übersteigen oder
3. zu Beginn des Veranlagungszeitraums ihr Vermögen, dessen Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wären, mehr als 30 vom Hundert ihres Gesamtvermögens beträgt oder 300 000 Deutsche Mark übersteigt.
(4) Bei der Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 3 sind bei einer Person Gewerbebetriebe, Beteiligungen, Einkünfte und Vermögen einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 5, an der die Person unter den dort genannten Voraussetzungen beteiligt ist, entsprechend ihrer Beteiligung zu berücksichtigen.
(5) Ist Absatz 1 anzuwenden, so kommt der Steuersatz zur Anwendung, der sich für sämtliche Einkünfte der Person ergibt. Auf Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50 a des Einkommensteuergesetzes unterliegen, ist § 50 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. § 50 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die Einkommensteuer die Steuerabzugsbeträge nicht unterschreiten darf.
(6) Weist die Person nach, daß die auf Grund der Absätze 1 und 5 zusätzlich zu entrichtende Steuer insgesamt zu einer höheren inländischen Steuer führt, als sie sie bei unbeschränkter Steuerpflicht und Wohnsitz ausschließlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entrichten hätte, so wird der übersteigende Betrag insoweit nicht erhoben, als er die Steuer überschreitet, die sich ohne Anwendung der Absätze 1 und 5 ergäbe.
§3 Vermögensteuer
(1) Ist § 2 Abs. 1 anzuwenden, so ist die Person über das Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes hinaus mit allem Vermögen beschränkt vermögensteuerpflichtig, dessen Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wären. Die §§ 110, 111 und 121 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2) Von dem Vermögen, auf das sich nach Absatz 1 über das Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes hinaus die beschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt, bleiben 60 000 Deutsche Mark steuerfrei.
(3) § 2 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
§4 Erbschaftsteuer
(1) War bei einem Erblasser oder Schenker zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld § 2 Abs. 1
Nr. 98 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1972
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anzuwenden, so tritt bei Erbschaftsteuerpflicht nach § 8 Abs. I Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes die Steuerpflicht über den dort bezeichneten Umfang hinaus für alle Teile des Erwerbs ein, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wären.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, daß für die Teile des Erwerbs, die nach dieser Vorschrift über § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes hinaus steuerpflichtig wären, im Ausland eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer zu entrichten ist, die mindestens 30 vom Ilundert der deutschen Erbschaftsteuer beträgt, die bei Anwendung des Absatzes 1 auf diese Teile des Erwerbs entfallen würde.
§5 Zwischengescttaltete Gesellschaften
(1) Ist eine Person im Sinne des § 2 allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen an einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 7 beteiligt, so sind Einkünfte, mit denen diese Person bei unbeschränkter Steuerpflicht gemäß den §§ 7 bis 14 steuerpflichtig wäre und die nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind, dieser Person zuzurechnen.
(2) Das Vermögen, das den nach Absatz 1 einer Person zuzurechnenden Einkünften zugrunde liegt, haftet für die von dieser Person für diese Einkünfte geschuldeten Steuern.
Dritter Teil
Behandlung wesentlicher Beteiligungen bei Wohnsitzwechsel ins Ausland
§6 Besteuerung des Vermögenszuwachses
(1) Bei einer natürlichen Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes endet, ist auf Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft § 17 des Einkommensteuergesetzes im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auch ohne Veräußerung anzuwenden, wenn im übrigen für die Anteile zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Bei Anteilen, für die die Person nachweist, daß sie ihr bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht gehört haben, ist als Anschaffungskosten der gemeine Wert der Anteile in diesem Zeitpunkt anzusetzen. An Stelle des Veräußerungspreises (§ 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) tritt der gemeine Wert der Anteile im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht. § 34 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 17 und § 49 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes bleiben mit der Maßgabe unberührt, daß der nach diesen Vorschriften anzusetzende Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen um den nach den vorstehenden Vorschriften besteuerten Vermögenszuwachs zu kürzen ist.
(2) Hat der unbeschränkt Steuerpflichtige die Anteile durch ganz oder teilweise unentgeltliches Rechtsgeschäft erworben, so sind für die Errechnung der nach Absatz 1 maßgebenden Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht auch Zeiträume einzube-ziehen, in denen der Rechtsvorgänger bis zur Übertragung der Anteile unbeschränkt steuerpflichtig war. Sind die Anteile mehrmals nacheinander in dieser Weise übertragen worden, so gilt Satz 1 für jeden der Rechtsvorgänger entsprechend. Zeiträume, in denen die Person oder ein oder mehrere Rechtsvorgänger gleichzeitig unbeschränkt steuerpflichtig waren, werden dabei nur einmal angesetzt.
(3) Der Beendigung des unbeschränkten Steuerpflicht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 steht gleich
1. die Übertragung der Anteile durch ganz oder teilweise unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen; die Steuer wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn für die Übertragung der Anteile Erbschaftsteuer zu entrichten ist; oder
2. die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes oder die Erfüllung eines anderen ähnlichen Merkmals in einem ausländischen Staat, wenn die Person auf Grund dessen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in diesem Staat ansässig anzusehen ist, oder
3. die Einlage der Anteile in einen Betrieb oder eine Betriebstätte der Person in einem ausländischen Staat, wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgeschlossen wird, oder
4. der Tausch der Anteile gegen Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft.
(4) Beruht die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf vorübergehender Abwesenheit und wird der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren seit Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht wieder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so entfällt der Steueranspruch nach Absatz 1, soweit die Anteile in der Zwischenzeit nicht veräußert oder die Tatbestände des Absatzes 3 Nr. 1,3 und 4 erfüllt worden sind; das Finanzamt kann diese Frist um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, daß berufliche Gründe für seine Abwesenheit maßgebend sind und seine Absicht zur Rückkehr unverändert fortbesteht.
(5) Die nach Absatz 1 geschuldete Einkommensteuer ist auf Antrag in regelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren seit Eintritt der ersten Fälligkeit gegen Sicherheitsleistung zu stunden, wenn ihre alsbaldige Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden wäre. Bei einer Veräußerung von Anteilen während des Stundungszeitraumes ist die Stundung entsprechend zu berichtigen. In Fällen des Absatzes 4 richtet sich der Stundungszeitraum nach der auf Grund dieser Vorschrift eingeräumten Frist; die Erhebung von Teilbeträgen entfällt; von der Sicherheitsleistung kann nur abgesehen werden, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Vierter Teil
Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften
§7 Steuerpflieht inländischer Gesellschafter
(1) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die nicht gemäß § 3 Abs. 1 des Korperschaftsteuergcsetz.es von der Körper-schaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausländische Gesellschaft), zu mehr als der Hälfte beteiligt, so sind die Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei jedem von ihnen mit dem Teil steuerpflichtig, der auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft entfällt.
(2) Unbeschränkt Steuerpflichtige sind im Sinne des Absatzes 1 an einer ausländischen Gesellschaft zu mehr als der Hälfte beteiligt, wenn ihnen allein oder zusammen mit Personen im Sinne des § 2 am Ende des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, in dem sie die Einkünfte nach Absatz 1 bezogen hat (maßgebendes Wirtschaftsjahr), mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder der Stimmrechte an der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen sind. Bei der Anwendung des vorstehenden Satzes sind auch Anteile oder Stimmrechte zu berücksichtigen, die durch eine andere Gesellschaft vermittelt werden, und zwar in dem Verhältnis, das den Anteilen oder Stimmrechten an der vermittelnden Gesellschaft zu den gesamten Anteilen oder Stimmrechten an dieser Gesellschaft entspricht; dies gilt entsprechend bei der Vermittlung von Anteilen oder Stimmrechten durch mehrere Gesellschaften. Ist ein Gesellschaftskapital nicht vorhanden und bestehen auch keine Stimmrechte, so kommt es auf das Verhältnis der Beteiligungen am Vermögen der Gesellschaft an.
(3) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige unmittelbar oder über Personengesellschaften an einer Personengesellschaft beteiligt, die ihrerseits an einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 beteiligt ist, so gelten sie als an der ausländischen Gesellschaft beteiligt.
(4) Einem unbeschränkt Steuerpflichtigen sind für die Anwendung der §§ 7 bis 14 auch Anteile oder Stimmrechte zuzurechnen, die eine Person hält, die seinen Weisungen so zu folgen hat oder so folgt, daß ihr kein eigener wesentlicher Entscheidungsspielraum bleibt. Diese Voraussetzung ist nicht schon allein dadurch erfüllt, daß der unbeschränkt Steuerpflichtige an der Person beteiligt ist.
(5) Ist für die Gewinnverteilung der ausländischen Gesellschaft nicht die Beteiligung am Nennkapital maßgebend oder hat die Gesellschaft kein Nennkapital, so ist der Aufteilung der Einkünfte nach Absatz 1 der Maßstab für die Gewinnverteilung zugrunde zu legen.
Einkünfte von Zwischengesellschaften
(1) Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft für Einkünfte, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen und nicht stammen aus:
1. der Land-und Forstwirtschaft,
2. der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, der Erzeugung von Energie sowie dem Aufsuchen und der Gewinnung von Bodenschätzen,
3. dem Betrieb von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen, die für ihre Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb unterhalten,
4. dem Handel, soweit nicht
a) ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der gemäß § 7 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, oder eine einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehende Person die gehandelten Güter oder Waren aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes an die ausländische Gesellschaft liefert,
oder
b) die Güter oder Waren von der ausländischen Gesellschaft in den Geltungsbereich dieses Gesetzes an einen solchen Steuerpflichtigen oder eine solche nahestehende Person geliefert werden,
es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß die ausländische Gesellschaft einen für derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und die zur Vorbereitung, dem Abschluß und der Ausführung der Geschäfte gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahestehenden Person ausübt,
5. Dienstleistungen, soweit nicht
a) die ausländische Gesellschaft für die Dienstleistung sich eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, der gemäß § 7 an ihr beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehenden Person bedient, die mit ihren Einkünften aus der von ihr beigetragenen Leistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes steuerpflichtig ist,
oder
b) die ausländische Gesellschaft die Dienstleistung einem solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahestehenden Person erbringt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß die ausländische Gesellschaft einen für das Bewirken derartiger Dienstleistungen eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und die zu der Dienstleistung gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahestehenden Person ausübt,
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6. der Vermietung und Verpachtung, ausgenommen
a) die Überlassung der Nutzung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß die ausländische Gesellschaft die Ergebnisse eigener Forschungs- oder Entwicklungsarbeit auswertet, die ohne Mitwirkung eines Steuerpflichtigen, der gemäß § 7 an der Gesellschaft beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehenden Person unternommen worden ist,
b) die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß die Einkünfte daraus nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerbefreit wären, wenn sie von den unbeschränkt Steuerpflichtigen, die gemäß § 7 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sind, unmittelbar bezogen worden wären, und
c) die Vermietung oder Verpachtung von beweglichen Sachen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß die ausländische Gesellschaft einen Geschäftsbetrieb gewerbsmäßiger Vermietung oder Verpachtung unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und alle zu einer solchen gewerbsmäßigen Vermietung oder Verpachtung gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, der gemäß § 7 an ihr beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehenden Person ausübt,
7. der Aufnahme und darlehensweisen Vergabe von Kapital, für das der Steuerpflichtige nachweist, daß es ausschließlich auf ausländischen Kapitalmärkten aufgenommen und auf Dauer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebstätten, die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter den Nummern 1 bis G fallenden Tätigkeiten beziehen, zugeführt wird.
(2) Eine ausländische Gesellschaft ist nicht Zwischengesellschaft für Einkünfte aus einer Beteiligung an einer anderen ausländischen Gesellschaft, an deren Nennkapital sie seit Beginn des maßgebenden Wirtschaftsjahres ununterbrochen mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt ist, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß
1. diese Gesellschaft Geschäftsleitung und Sitz in demselben Staat wie die ausländische Gesellschaft hat und ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus den unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 lallenden Tätigkeiten bezieht oder
2. die ausländische Gesellschaft die Beteiligung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit eigenen unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten hält und die Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus solchen Tätigkeiten bezieht.
(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte weder im Staat der Geschäftsleitung noch im Staat des Sitzes der ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von 30 vom Hundert oder mehr unterliegen, ohne daß dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht, oder wenn die danach in Betracht zu ziehende Steuer nach dem Recht des betreffenden Staates um Steuern gemindert wird, die die Gesellschaft, von der die Einkünfte stammen, zu tragen hat; Einkünfte, die nach § 13 vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen sind, und auf sie entfallende Steuern bleiben unberücksichtigt.
§ 9 Freigrenze bei gemischten Einkünften
Für die Anwendung des § 7 Abs. 1 sind Einkünfte, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist und die nicht unter § 13 Abs. 1 fallen, außer Ansatz zu lassen, wenn die ihnen zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr als zehn vom Hundert der gesamten Bruttoerträge der Gesellschaft, soweit sie sich nicht auf die unter § 13 Abs. 1 fallenden Einkünfte beziehen, betragen, vorausgesetzt, daß die bei einer Gesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 120 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
§ 10 Hinzurechnungsbetrag
(1) Die nach § 7 Abs. 1 steuerpflichtigen Einkünfte sind bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit dem Betrag, der sich nach Abzug der Steuern ergibt, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft von diesen Einkünften sowie von dem diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögen erhoben worden sind, anzusetzen (Hinzurechnungsbetrag). Soweit die abzuziehenden Steuern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einkünfte nach Absatz 2 als zugeflossen gelten, noch nicht entrichtet sind, sind sie nur in den Jahren, in denen sie entrichtet werden, von den nach § 7 Abs. 1 steuerpflichtigen Einkünften abzusetzen. Ergibt sich ein negativer Betrag, so entfällt die Hinzurechnung.
(2) Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes und gilt unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen. Gehören Anteile an der ausländischen Gesellschaft zu einem Betriebsvermögen, so erhöht der Hinzurechnungsbetrag den nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn des Betriebs für das Wirtschaftsjahr, das nach dem Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft endet.
(3) Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Eine Gewinnermittlung entsprechend den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes steht einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder 5 des Einkommensteuergesetzes gleich.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bei mehreren Beteiligten kann das Wahlrecht für die Gesellschaft nur einheitlich ausgeübt werden. Steuerliche Vergünstigungen, die an die unbeschränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen eines inländischen Betriebs oder einer inländischen Betriebstätte anknüpfen, sowie die Vorschriften des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes bleiben unberücksichtigt. Verluste, die bei Einkünften entstanden sind, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, können in entsprechender Anwendung des § 10 d des Einkommensteuergesetzes, soweit sie die nach § 9 außer Ansatz zu lassenden Einkünfte übersteigen, abgezogen werden.
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, dürfen nur solche Betriebsausgaben abgezogen werden, die mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
(5) Auf den Hinzurechnungsbetrag sind die Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entsprechend anzuwenden, die anzuwenden wären, wenn der Hinzurechnungsbetrag an den Steuerpflichtigen ausgeschüttet worden wäre.
§ 11 Ausschüttung von Gewinnanteilen
(1) Der Hinzurechnungsbetrag ist um Gewinnanteile zu kürzen, die der unbeschränkt Steuerpflichtige in dem Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 anzusetzen ist, von der ausländischen Gesellschaft bezieht.
(2) Soweit die Gewinnanteile den Hinzurechnungsbetrag übersteigen, ist ein Betrag in Höhe der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer zu erstatten, die für die vorangegangenen vier Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre auf Hinzurechnungsbeträge bis zur Höhe des übersteigenden Betrags entrichtet und noch nicht erstattet worden sind.
(3) Veräußert der unbeschränkt Steuerpflichtige Anteile an der ausländischen Gesellschaft, so ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die zu erstattenden Beträge die auf den Veräußerungsgewinn jeweils zu entrichtende Einkommen- oder Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nicht übersteigen dürfen.
§ 12
Steueranrechnung
(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden auf seine Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, die Steuern angerechnet, die nach § 10 Abs. 1 abziehbar sind. In diesem Fall ist der Hinzurechnungsbetrag um diese Steuern zu erhöhen.
§ 13 Schachteldividenden
(1) Gewinnanteile, die die ausländische Gesellschaft von einer nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft bezieht, deren Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten stammen, sind mit dem auf den unbeschränkt Steuerpflichtigen entfallenden Teil
1. für die Körperschaftsteuer
a) vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen, soweit die Gewinnanteile von der Körperschaftsteuer befreit wären, wenn der unbeschränkt Steuerpflichtige sie unmittelbar von der ausschüttenden Gesellschaft bezogen hätte,
b) nur mit dem Steuerbetrag zur Körperschaftsteuer heranzuziehen, der sich nach Berücksichtigung des § 12 aus der Anwendung des § 19 a Abs. 2 bis 4 des Körperschaftsteuergesetzes ergeben würde, wenn der unbeschränkt Steuerpflichtige die Gewinnanteile unmittelbar von der ausschüttenden Gesellschaft bezogen hätte;
2. für die Gewerbesteuer vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen, soweit die Gewinnanteile von der Gewerbesteuer befreit wären, wenn der unbeschränkt Steuerpflichtige sie unmittelbar von der ausschüttenden Gesellschaft bezogen hätte.
(2) Gewinnanteile, die die ausländische Gesellschaft von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft bezieht, sind vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen, soweit sie von der Körperschaftsteuer gemäß § 9 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes befreit wären, wenn der unbeschränkt Steuerpflichtige sie unmittelbar von der ausschüttenden Gesellschaft bezogen hätte. Die Gewinnanteile unterliegen jedoch der besonderen Körperschaftsteuer nach § 9 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit diese Steuer bei unmittelbarem Bezug der Gewinnanteile zu erheben wäre; Steuern, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft von den Gewinnanteilen erhoben worden sind, werden gemäß § 12 auf die besondere Körperschaftsteuer angerechnet.
(3) Veräußert die ausländische Gesellschaft Anteile an einer Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft, die zu demselben Konzern wie die ausländische Gesellschaft gehört, so ist der Veräußerungsgewinn vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen, wenn auf Gewinnanteile, die auf diese Anteile entfallen, Absatz 1 oder 2 anzuwenden wäre.
(4) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 ist der Steuerpflichtige als zu dem Teil an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt anzusehen, der seinem Anteil am Nennkapital der ausländischen Gesellschaft, bezogen auf deren Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft, entspricht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nur anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß alle Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des § 34 c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und des § 19 a Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
Nr. 98 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1972
1719
§ 14 Nachgeschaltete Zwischengesellschaften
(1) Ist eine ausländische Gesellschaft allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 7 an einer anderen ausländischen Gesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt, so sind für die Anwendung der §§ 7 bis 13 die Einkünfte der Untergesellschaft, für die diese Zwischengesellschaft ist und die nicht nach § 13 vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen sind, der ausländischen Gesellschaft zu dem Teil, der auf ihre Beteiligung am Nennkapital der Untergesell schalt entfällt, zuzurechnen, soweit nicht nachgewiesen wird, daß diese Einkünfte aus Tätigkeiten oder Gegenständen stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft dienen.
(2) Der nach Absatz 1 zuzurechnende Betrag ist in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 um Gewinnanteile zu kürzen, die die Untergesellschaft ausschüttet; soweit die Gewinnanteile den zuzurechnenden Betrag übersteigen, sind sie um Beträge zu kürzen, die für die vorangegangenen vier Wirtschaftsjahre nach Absatz 1 der ausländischen Gesellschaft zugerechnet und noch nicht für eine solche Kürzung verwendet worden sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Untergesellschaft weitere ausländische Gesellschaften nachgeschaltet sind.
Fünfter Teil Familienstiftungen
§ 15
Steuerpflicht von Stiftern, Bezugsberechtigten und Anfallsberechtigten
(1) Vermögen und Einkommen einer Familienstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, werden dem Stifter, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet. Dies gilt nicht für die Erbschaftsteuer.
(2) Familienstiftungen sind Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind.
(3) Hat ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens oder als Mitunternehmer oder eine Körperschaft, eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse eine Stiftung errichtet, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, so wird die Stiftung wie eine Familienstiftung behandelt, wenn der Stifter, seine Gesellschafter, von ihm abhängige Gesellschaften, Mitglieder, Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte und Angehörige dieser Personen zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind.
(4) Den Stiftungen stehen sonstige Zweckvermögen, Vermögensmassen und rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen gleich.
(5) Die §§5 und 12 sind entsprechend anzuwenden. Im übrigen finden, soweit Absatz 1 anzuwenden ist, die Vorschriften des Vierten Teils dieses Gesetzes keine Anwendung.
Sechster Teil Ermittlung und Verfahren
§ 16 Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
(1) Beantragt ein Steuerpflichtiger unter Berufung auf Geschäftsbeziehungen mit einer ausländischen Gesellschaft oder einer im Ausland ansässigen Person oder Personengesellschaft, die mit ihren Einkünften, die in Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zu dem Steuerpflichtigen stehen, nicht oder nur unwesentlich besteuert wird, die Absetzung von Schulden oder anderen Lasten oder von Betriebsausgaben oder Werbungskosten, so ist im Sinne des § 205 a der Reichsabgabenordnung der Gläubiger oder Empfänger erst dann genau bezeichnet, wenn der Steuerpflichtige alle Beziehungen offenlegt, die unmittelbar oder mittelbar zwischen ihm und der Gesellschaft, Person oder Personengesellschaft bestehen und bestanden haben.
(2) Der Steuerpflichtige hat über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und über die Behauptung, daß ihm Tatsachen nicht bekannt sind, auf Verlangen des Finanzamts gemäß § 174 der Reichsabgabenordnung eine Versicherung an Eides Statt abzugeben.
§ 17 Sachverhaltsaufklärung
(1) Zur Anwendung der Vorschriften der §§5 und 7 bis 15 haben Steuerpflichtige für sich selbst und im Zusammenwirken mit anderen die dafür notwendigen Auskünfte zu erteilen. Auf Verlangen sind insbesondere
1. die Geschäftsbeziehungen zu offenbaren, die zwischen der Gesellschaft und einem so beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen oder einer einem solchen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehenden Person bestehen,
2. die für die Anwendung der §§ 7 bis 14 sachdienlichen Unterlagen einschließlich der Bilanzen und der Erfolgsrechnungen vorzulegen. Auf Verlangen sind diese Unterlagen mit dem im Staat der Geschäftsleitung oder des Sitzes vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungsvermerk einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder vergleichbaren Stelle vorzulegen.
(2) Ist für die Ermittlung der Einkünfte, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, eine Schätzung nach § 217 der Reichsabgabenordnung vorzunehmen, so ist mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte bei der Schätzung als Anhaltspunkt von mindestens 20 vom Hundert des gemeinen Werts der von den unbeschränkt Steuer-
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Pflichtigen gehaltenen Anteile auszugehen; Zinsen und Nutzungsentgelte, die die Gesellschaft für über-lassene Wirtschaffsgüter an die unbeschränkt Steuerpflichtigen zahlt, sind abzuziehen.
§ 18
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
(1) Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendimg der §§ 7 bis 14 werden gesondert festgestellt. Sind an der ausländischen Gesellschaft mehrere unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung ihnen gegenüber einheitlich vorgenommen; dabei ist auch festzustellen, wie sich die Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Beteiligten verteilen. Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung, mit Ausnahme des § 215 Abs. 4, und der Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für die gesonderte Feststellung ist das Finanzamt zuständig, das bei dem unbeschränkt Steuer-pffichtigen für die Ermittlung der aus der Beteiligung bezogenen Einkünfte örtlich zuständig ist. Ist die gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Personen einheitlich vorzunehmen, so ist das Finanzamt zuständig, das nach Satz 1 für den Beteiligten zuständig ist, dem die höchste Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen ist. Läßt sich das zuständige Finanzamt nach den Sätzen 1 und 2 nicht feststellen, so ist das Finanzamt zuständig, das zuerst mit der Sache befaßt wird.
Siebenter Teil Schluß Vorschriften
§ 19
Übergangsregelung für die Auflösung von Zwischengesellschaften
(1) Wird eine ausländische Gesellschaft innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst, so kann ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der gemäß § 7 an der Gesellschaft beteiligt ist und der die Beteiligung im Zeitpunkt der Auflösung in seinem Betriebsvermögen führt, ihm zugeteiltes Vermögen, für dessen Erträge die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft gewesen ist, mit Ausnahme von Geld, Guthaben und Forderungen (begünstigtes Vermögen) statt mit dem gemeinen Wert mit dem sich für den Zeitpunkt der Auflösung ergebenden anteiligen Buchwert der Beteiligung ansetzen. Der anteilige Buchwert ist der Teil des Buchwertes der Beteiligung, der dem Anteil des gemeinen Wertes des begünstigten Vermögens am gemeinen Wert des insgesamt zugeteilten Vermögens entspricht. Soweit Satz 1 anzuwenden ist, sind die gemeinen Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter jeweils um den Vomhundertsatz zu verringern, der dem Verhältnis des Unterschieds zwischen dem gemeinen Wert des begünstigten Vermögens und dem anteiligen Buchwert der Beteiligung zum gemeinen Wert
des begünstigten Vermögens entspricht. Auf Liquidationsgewinne, die bei einer Auflösung nach den Sätzen 1 bis 3 entstehen, sind die §§ 7 bis 14 nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist sinngemäß anzuwenden, wenn eine ausländische Gesellschaft auf Grund einer Herabsetzung ihres Kapitals begünstigtes Vermögen unbeschränkt Steuerpflichtigen zuteilt und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
§ 20 Erstmalige Anwendung
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind wie folgt anzuwenden:
a) für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1972,
b) für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 1972,
c) für die Vermögensteuer erstmals bei Neuveranlagungen oder Nachveranlagungen auf den 1. Januar 1973,
d) für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist.
(2) Die Anwendung der §§ 2 bis 5 wird nicht dadurch berührt, daß die unbeschränkte Steuerpflicht der natürlichen Person bereits vor dem 1. Januar 1972 geendet hat.
(3) Soweit in Anwendung des § 10 Abs. 3 Wirtschaftsgüter erstmals zu bewerten sind, sind sie mit den Werten anzusetzen, die sich ergeben würden, wenn seit Übernahme der Wirtschaftsgüter durch die ausländische Gesellschaft die Vorschriften des deutschen Steuerrechts angewendet worden wären.
§ 21
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 22
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Artikel 2
Körperschaftsteuer
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1869) wird wie folgt geändert:
1. § 19 a wird wie folgt geändert:
a) Hinter Absatz 1 werden die folgenden neuen Absätze 2 bis 5 eingefügt:
"(2) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, ein unbeschränkt steuerpflichtiger Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder ein Betrieb einer inländischen
Nr. 98 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1972
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Körperschaft des öffentlichen Rechts (Muttergesell seh all.) unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Tochtergesellschaft) beteiligt, die in dem nach Satz 2 maßgebenden Wirtschaftsjahr ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713) fallenden Tätigkeiten und aus unter § 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht, so ist auf Antrag der Muttergesellschaft auf deren Körperschaftsteuer von den Gewinnanteilen, die die Tochtergesellschaft an sie ausschüttet, auch eine vom Gewinn erhobene Steuer der Tochtergesellschaft anzurechnen. Anrechnungsfähig ist die Steuer, die die Tochtergesellschaft für das Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, entrichtet hat. Anrechenbar ist die Steuer, die dem Verhältnis der auf die Muttergesellschaft entfallenden Gewinnanteile zum ausschüttungslähigen Gewinn der Tochtergesellschaft, höchstens jedoch dem Anteil der Muttcrgesellschait am Nennkapital der Tochtergese11schaff, entspricht. Ausschüttungs-fähiger Gewinn ist der nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelte Gewinn des Wirtschaftsjahres, für das die Tochtergesellschaft die Ausschüttung vorgenommen hat, vor Bildung oder Auflösung von offenen Rücklagen. Der anrechenbare Betrag ist bei der Ermittlung der Einkünfte der Muttergesellschaft den auf ihre Beteiligung entfallenden Gewinnanteilen hinzuzurechnen. Im übrigen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Hat eine Tochtergesellschaft, die alle Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, Geschäftsleitung und Sitz in einem Entwicklungsland im Sinne des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes, so ist für Gewinnanteile, die in einem Zeitpunkt ausgeschüttet werden, zu dem die Leistung von Entwicklungshilfe durch Kapitalanlagen in Entwicklungsländern zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen nach dem Entwicklungshilfe-Steuergesetz berechtigt, bei der Anwendung des Absatzes 2 davon auszugehen, daß der anrechenbare Betrag dem Steuerbetrag entspricht, der nach den Vorschriften dieses Gesetzes auf die bezogenen Gewinnanteile entfällt.
(4) Die Anwendung der Absätze 2 und 3 setzt voraus, daß die Muttergesellschaft alle Nachweise erbringt, insbesondere
1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nachweist, daß die Tochtergesellschaft ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713) fallenden Tätigkeiten und aus unter § 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht,
2. den ausschüttungsfähigen Gewinn der Tochtergesellschaft durch Vorlage von Bilanzen und Erfolgsrechnungen nachweist; auf Verlangen sind diese Unterlagen mit. dem im Staat der Geschäftsleitung oder des Sitzes vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungsvermerk einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen; und
3. die Festsetzung und Zahlung der anrechnungsfähigen Steuern durch geeignete Unterlagen nachweist.
(5) Bezieht eine Muttergesellschaft, die über eine Tochtergesellschaft (Absatz 2) mindestens zu einem Viertel an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt ist, in einem Wirtschaftsjahr Gewinnanteile von der Tochtergesellschaft und schüttet die Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der in dieses Wirtschaftsjahr fällt, Gewinnanteile an die Tochtergesellschaft aus, so wird auf Antrag der Muttergesellschaft der Teil der von ihr bezogenen Gewinnanteile, der der nach ihrer mittelbaren Beteiligung auf sie entfallenden Gewinnausschüttung der Enkelgesellschaft entspricht, steuerlich so behandelt, als hätte sie in dieser Höhe Gewinnanteile unmittelbar von der Enkelgesellschaft bezogen. Hat die Tochtergesellschaft in dem betreffenden Wirtschaftsjahr neben den Gewinnanteilen einer Enkelgesellschaft noch andere Erträge bezogen, so findet Satz 1 nur Anwendung für den Teil der Ausschüttung der Tochtergesellschaft, der dem Verhältnis dieser Gewinnanteile zu der Summe dieser Gewinnanteile und der übrigen Erträge entspricht, höchstens aber in Höhe des Betrags dieser Gewinnanteile. Die Anwendung der vorstehenden Vorschriften setzt voraus, daß
1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713) fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Außensteuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht, und
2. die Tochtergesellschaft unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 am Nennkapital der Enkelgesellschaft beteiligt ist und
3. die Muttergesellschaft für die mittelbar gehaltenen Anteile alle steuerlichen Pflichten erfüllt, die ihr gemäß Absatz 4 bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 für unmittelbar gehaltene Anteile obliegen."
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 6 bis 8.
c) Im neuen Absatz 8 werden die Worte "Absätze 2 und 3" durch die Worte "Absätze 6 und 7" ersetzt.
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2. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "Absätzen 2 bis 5" durch die Worte "Absätzen 2 bis 6" ersetzt.
b) Hinter Absatz 5 ist folgender Absatz 6 anzufügen:
"(6) Die Vorschriften des § 19 a Abs. 2 bis 5 sind auf Gewinnanteile anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 bezogen worden sind."
Artikel 3
Gewerbesteuergesetz
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2021), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes vom 27. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1425), wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 6 ist der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt zu. ersetzen.
b) Hinter Ziffer 6 wird folgende Ziffer 7 angefügt:
"7. die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, an deren Nennkapital das Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu einem Viertel beteiligt ist (Tochtergesellschaft) und die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (Bundesgesetzbl. IS. 1713) fallenden Tätigkeiten und aus unter § 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht, wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind. Bezieht eine Muttergesellschaft, die über eine Tochtergesellschaft mindestens zu einem Viertel an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt ist, in einem Wirtschaftsjahr Gewinne aus Anteilen an der Tochtergesellschaft und schüttet die Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der in dieses Wirtschaftsjahr fällt, Gewinne an die Tochtergesellschaft aus, so gilt auf Antrag der Muttergesellschaft das gleiche für den Teil der von ihr bezogenen Gewinne, der der nach ihrer mittelbaren Beteiligung auf sie entfallenden Gewinnausschüttung der Enkelgesellschaft entspricht. § 19 a Abs. 5 Satz 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden."
2. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 3 ist der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
b) Hinter Ziffer 3 wird folgende Ziffer 4 angefügt:
"4. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital gehörenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Tochtergesellschaft), die in dem Wirtschaftsjahr, das dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt vorangeht, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1713) fallenden Tätigkeiten und aus unter § 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht, wenn die Beteiligung mindestens ein Viertel des Nennkapitals beträgt. Das gleiche gilt auf Antrag des Unternehmens für den Teil des Wertes seiner Beteiligung an der Tochtergesellschaft, der dem Verhältnis des Wertes (Teilwertes) der Beteiligung an einer Enkelgesellschaft im Sinne des § 9 Nr. 7 Satz 2 und 3 zum gesamten Wert des Betriebsvermögens der Tochtergesellschaft entspricht; die Vorschriften des Bewertungsgesetzes sind für die Bewertung der Wirtschaftsgüter der Tochtergesellschaft entsprechend anzuwenden. Hat die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, das dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt vorangeht, Gewinne ausgeschüttet, so gilt der vorstehende Satz nur, wenn die Muttergesellschaft unter den Voraussetzungen des § 19 a Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes Gewinnanteile von der Tochtergesellschaft bezogen hat, die in ihrer Höhe dem der Tochtergesellschaft aus den Gewinnanteilen verbleibenden ausschüttungsfähigen Gewinn im wesentlichen entsprechen. Die vorstehenden Vorschriften sind nur anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß alle Voraussetzungen erfüllt sind." 3. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "Absätzen 2 und 3" durch die Worte "Absätzen 2 bis 5" ersetzt.
b) Hinter Absatz 3 sind folgende Absätze 4 und 5 anzufügen:
"(4) Die Vorschrift des § 9 Ziff. 7 ist auf Gewinnanteile anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 bezogen worden sind.
(5) Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Ziff. 4 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1972 anzuwenden."
Artikel 4
Bewertungsgesetz
1. § 102 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Einkommen-
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steuergesetzes und anderer steuerrechtlicher Vorschriften (Zweites Steueränderungsgesetz 1971) vom 10. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1266), wird wie folgt geändert:
a) Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft oder ein inländischer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit an dem Nennkapital einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Tochtergesellschaft), die in dem Wirtschaftsjahr, das dem maßgebenden Ab-schlußzeifpunkt (§ 106) vorangeht, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713) fallenden Tätigkeiten und aus unter § 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht, mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt, so gehört die Beteiligung insoweit nicht zum gewerblichen Betrieb, als sie ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten vor dem maßgebenden Abschlußzeitpunkt (§ 106) besteht. Das gleiche gilt auf Antrag der Muttergesellschaft für den Teil des Wertes ihrer Beteiligung an der Tochtergesellschaft, der dem Verhältnis des Wertes der Beteiligung an einer Enkclgesellschaft im Sinne des § 19 a Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes zum gesamten Wert des Betriebsvermögens der Tochtergesellschaft entspricht; die Vorschriften des Bewertungsgesetzes sind für die Bewertung der Wirtschaftsgüter der Tochtergesellschaft entsprechend anzuwenden. Hat die Enkelgesellschaft, in dem Wirtschaftsjahr, das dem maßgebenden Abschlußzeitpunkt (§ 106) vorangeht, Gewinne ausgeschüttet, so gilt der vorstehende Satz nur, wenn die Muttergesellschaft unter den Voraussetzungen des § 19 a Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes Gewinnanteile von der Tochtergesellschaft bezogen hat, die in ihrer Höhe dem der Tochtergesellschaft aus den Gewinnanteilen verbleibenden ausschüttungsfähigen Gewinn im wesentlichen entsprechen. Die vorstehenden Vorschriften sind nur anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß alle Voraussetzungen erfüllt sind."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:
"(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Betriebe von inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts an Kapitalgesellschaften im Sinne der Absätze 1 und 2 beteiligt sind."
2. Die Vorschriften der Nummer 1 sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung des Einheitswerts eines gewerblichen Betriebs auf den 1. Januar 1972.
Artikel 5 Reichsabgabenordnung
Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), wird wie folgt geändert:
1. § 165 d wird wie folgt geändert:
a) Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben dem Finanzamt zu melden:
1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland,
2. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften und
3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens zehn vom Hundert oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 vom Hundert am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereini-gung oder Vermögensmasse erreicht wird."
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
c) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 sind binnen zwei Wochen (seit dem meldepflichtigen Ereignis), die Meldungen nach Absatz 3 spätestens dann zu erstatten, wenn nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses eine Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung oder eine Erklärung zur gesonderten Gewinnfeststellung einzureichen ist."
2. Dem § 171 wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, daß er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können."
1724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
3. § 405 Abs. 2 erhalt, lolgende Fassung:
"(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. der Vorschrift, des § 163 Abs. 1 zuwiderhandelt,
2. der Meldepflicht nach § 165 d Abs. 3 und 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt."
Artikel 6 Steueranpassungsgesetz
Das Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. April 1963 (Bundes-gesetzbl. I S. 197), wird mit Wirkung für Veranlagungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 1972 beginnen, dahin geändert, daß die §§12 und 15 Abs. 2 aufgehoben werden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. September 1972
Der Bundespräsident Heinemann
Der Bundeskanzler Brandt
Artikel 7
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des Gewerbesteuergesetzes oder des Steueranpassungsgesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
Nr. 98 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1972
1725
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Vom 7. September 1972
Auf Grund des § 69 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundes-beamtengesel.zcs vom 28. Juli 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1288), und des § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. 1 S. 313, 429), zuletzt geändert durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1778), verordnet die Bundesregierung:
§ 1
In § 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Ne-bentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und
Soldaten auf Zeit vom 22. April 1964 (Bundesgesetzblatt I S. 299), geändert durch Verordnung vom 19. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 685), wird die Zahl 4 800 durch die Zahl 6 000 ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1972 in Kraft.
Bonn, den 7. September 1972
Der Bundeskanzler Brandt
Der Bundesminister des Innern Genscher
Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
Der Bundesminister der Verteidigung Georg Leber
1726
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 50 Deutschen Pfennig
Vom 12. September 1972
Die auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 herausgegebenen Münzen zu 50 Deutschen Pfennig, die bisher mit geriffeltem Rand hergestellt worden sind, werden ab Jahreszahl 1972 mit glattem Rand geprägt und demnächst in den Verkehr gegeben.
Im übrigen unterscheiden sich die neuen Münzen in keiner Weise von den bisher geprägten Münzen zu 50 Deutschen Pfennig, die weiterhin gültig und im Umlauf bleiben (Bekanntmachung vom 2. Dezember 1949 Bundesanzeiger Nr. 33 vom 8. Dezember 1949 , Bekanntmachung vom 6. Mai 1950 Bundesanzeiger Nr. 88 vom 9. Mai 1950 und Bekanntmachung vom 14. September 1950 Bundesgesetzblatt S. 694 ).
Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.
Bonn, den 12. September 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
Nr. 98 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1972
1727
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Vorölfonllichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmillolbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Datum und Bezeichnung dei Rechtsvorschrift
Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. 8. 72 17. 8. 72 17. 8. 72 17. 8. 72 17. 8. 72
17. 8. 72 17. 8. 72
17. 8. 72
18.8.72
18.8.72 18.8.72
18. 8.72
18.8.72 18. 8. 72 18. 8, 72 21.8.72
21.8.72 21.8.72
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
Verordnung (EWG) Nr. 1784/72 der Kommission zur Festsetzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für R e j s und B r u c h r e i s
Verordnung (EWG) Nr. ; setzung der Erstattungen B r u c h ) e i s
785/72 der Kommission zur Fest-bei der Ausfuhr für Reis und
Verordnung (EWG) Nr. 1786/72 der Kommission zur Festsetzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden Berichtigung
Verordnung (EWG) Nr. 1787/72 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-z u c k e r und R o h z u c k e r
Verordnung (EWG) Nr. 1788/72 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch ausgenommen gefrorenes Rindfleisch
Verordnung (EWG) Nr. 1789/72 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch
Verordnung (EWG) Nr. 1790/72 der Kommission zur Festsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für Weiß/, ucker und Rohzucker
Verordnung (EWG) Nr. 1791/72 der Kommission zur Änderung der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisver-a r b e i 1. u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen
Verordnung (EWG) Nr. 1792/72 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, G r o b g r i e ß und Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
Verordnung (EWG) Nr. 1793/72 der Kommission über die Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und Malz hinzugefügt werden
Verordnung (EWG) Nr. 1794/72 der Kommission zur Änderung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung
Verordnung (EWG) Nr. 1795/72 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker
Verordnung (EWG) Nr. 1796/72 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen für Olivenöl
Verordnung (EWG) Nr. 1797/72 der Kommission zur Festsetzung des Betrages der Beihilfe für Ölsaaten
Verordnung (EWG) Nr. 1798/72 der Kommission zur Änderung der Erstattung bei der Ausfuhr von Ölsaaten
Verordnung (EWG) Nr. 1800/72 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
Verordnung (EWG) Nr. 1801/72 der Kommission über die Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und Malz hinzugefügt werden
Verordnung (EWG) Nr. 1802/72 der Kommission zur Änderung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung
18.8.72 18.8.72 18, 8. 72 18, 8. 72
18. 8. 72 18. 8. 72 18. 8. 72
18. 8. 72
19. 8. 72
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19. 8. 72
19. 8. 72 19. 8. 72 19. 8. 72 19. 8. 72
22, 8. 72 22. 8. 72 22, 8. 72
L 188/12
L 188/14
L 188/16
L 188/18
L 188/19 L 188/22 L 188/25
L 188/27
L 189/1
L 189/3
L 189/5
L 189/7 L 189/8 L 189/10 L 189/11
L 192/5 L 192/7 L 192/9
1728
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21.8.72 Verordnung (EWG) Nr. 1803/72 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker
21.8.72 Verordnung (EWG) Nr. 1804/72 der Kommission zur Änderung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für Weißzucker und Rohzucker
21.8.72 Verordnung (EWG) Nr. 1805/72 der Kommission zur Festsetzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors
21.8.72 Verordnung (EWG) Nr. 1806/72 der Kommission zur Änderung der Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für Melasse, Sirup« und bestimmte andere Erzeugnisse auf dem Zuckersektor
21.8.72 Verordnung (EWG) Nr. 1807/72 der Kommission zur Änderung der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen
21.8.72 Verordnung (EWG) Nr. 1808/72 der Kommission zur Änderung der Erstattungssätze für die Ausfuhr von Zucker und von Sirupen aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren
22.8.72 Verordnung (EWG) Nr. 1809/72 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
22.8.72 Verordnung (EWG) Nr. 1810/72 der Kommission über die Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und Malz hinzugefügt werden
22.8.72 Verordnung (EWG) Nr. 1811/72 der Kommission zur Änderung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung
22.8.72 Verordnung (EWG) Nr. 1812/72 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker
22.8.72 Verordnung (EWG) Nr. 1813/72 der Kommission zur Festsetzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein
22.8.72 Verordnung (EWG) Nr. 1814/72 der Kommission zur Änderung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für Weißzucker und Rohzucker
22.8.72 Verordnung (EWG) Nr. 1815/72 der Kommission zur Festsetzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors
22, 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1816/72 der Kommission zur Änderung der Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für Melasse, Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse auf dem Zuckersektor
22. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1817/72 der Kommission zur Änderung der Erstattungssätze für die Ausfuhr von Zucker und von Sirupen aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren
22.8.72 Verordnung (EWG) Nr. 1818/72 der Kommission zur Festsetzung des Betrages der Beihilfe für Ölsaaten
22. 8. 72
22. 8. 72
22. 8. 72
22. 8. 72
22. 8. 72
22. 8. 72
23. 8. 72
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23. 8. 72
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23. 8. 72 23. 8. 72
L 192/11
L 192/12
L 192/13
L 192/14
L 192/16
L 192/18
L 193/1
L 193/3
23. 8. 72 L 193/5
23. 8. 72 L 193/7
23. 8. 72 L 193/8
23. 8. 72 L 193/10
L 193/11
L 193/12
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L 193/16
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