Neufassung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
Bundesgesetzblatt
2535
Teill
Z1997 A
1975
Ausgegeben zu Bonn am 27. September 1975
Nr. 110
Tag Inhalt Seite
23. 9. 75 Neufassung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)......................................... 2535
330-1
23. 9. 75 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes.................................... 2561
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgeselzblatl. Teil II Nr. 57......................................... . ........... 2562
RochIsVorschriften der Europäischen Gemeinschaften.................................. 2563
Bekanntmachung der Neufassung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
Vom 23. September 1975
Auf Grund des Artikels IV Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 30. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1625) wird nachstehend der Wortlaut des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1239, 1326) in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Diese Fassung ergibt sich aus
1. der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 330-1, veröffentlichten bereinigten Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzblatt I S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1451),
2. Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes über den Fristablauf am Sonnabend vom 10. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 753),
3. Artikel 2 § 4 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes vom 3. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 845),
4. § 242 Abs. 2 und § 243 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582),
5. Artikel 45 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645),
6. Artikel 3 § 3 des Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27, Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 946),
7. Artikel VIII und XIII des Gesetzes zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 841, 1830 und 1973 I S. 496),
8. Artikel 2 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393),
9. Artikel 113 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),
10. Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Zivilprozeßordnung vom 21. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 753),
11. Artikel I des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 30. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1625),
12. Artikel 5 des Gesetzes zur Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3651),
13. Artikel 10 des Gesetzes zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3686).
Bonn, den 23. September 1975
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
253C
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL
Gerichtsverfassung
Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt Dritter Abschnitt Vierter Abschnitt Fünfter Abschnitt
Gerichtsbarkeit und Richteramt .... 1 bis 6
Sozialgerichte.................... 7 bis 27
Landessozialgerichte.............. 28 bis 37
Bundessozialgericht.............. 38 bis 50
Rechtsweg und Zuständigkeit ...... 51 bis 59
ZWEITER TEIL Verfahren
Erster Abschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften .......... 60 bis 75
Zweiter Unterabschnitt Beweissicherungsverfahren........ 76
Dritter Unterabschnitt Vorverfahren.................... 77 bis 86
Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug .... 87 bis 122
Fünfter Unterabschnitt Urteile und Beschlüsse............ 123 bis 142
Zweiter Abschnitt Rechtsmittel
Erster Unterabschnitt Berufung...............___..... 143 bis 159
Zweiter Unterabschnitt Revision......................... 160 bis 171
Dritter Unterabschnitt Beschwerde...................... 172 bis 178
Dritter Abschnitt Wiederaufnahme des Verfahrens und
besondere Verfahrensvorschriften . 179 bis 182
Vierter Abschnitt Kosten und Vollstreckung
Erster Unterabschnitt Kosten...............___....... 183 bis 197
Zweiter Unterabschnitt Vollstreckung.................... 198 bis 201
DRITTER TEIL Übergangs- und Schlußvorschriften..................................... 202 bis 223
Nr. 110 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975
2537
Erster Teil Gerichtsverfassung
Erster Abschnitt Gerichtsbarkeit und Richteramt
§ 1
Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.
§ 2
Als Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden in den Ländern Sozi algerichte und Landessozialgerichte, im Bund das Bundessozialgericht errichtet.
§ 3
Die Gerichte der Soziaigerichtsbarkeit werden mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzt.
§ 4
Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen.
§ 5
(1) Alle Gerichte, Verwaltungsbehörden und Organe der Versicherungsträger leisten den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.
(2) Das Ersuchen an ein Sozialgericht um Rechtshilfe ist an das Sozialgericht zu richten, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Das Ersuchen ist durch den Vorsitzenden einer Kammer durchzuführen. Ist die Amtshandlung außerhalb des Sitzes des ersuchten Sozialgerichts vorzunehmen, so kann dieses Gericht das Amtsgericht um die Vornahme der Rechtshilfe ersuchen.
(3) Die §§ 158 bis 160, 164 bis 166, 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
§ 6
Für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend:
1. Das Präsidium teilt die ehrenamtlichen Richter im voraus für jedes Geschäftsjahr, mindestens für ein Vierteljahr, einem oder mehreren Spruchkörpern zu, stellt die Reihenfolge fest, in der sie zu den Verhandlungen heranzuziehen sind, und regelt die Vertretung für den Fall der Verhinderung. Von der Reihenfolge darf nur aus besonderen Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen.
2. Den Vorsitz in den Kammern der Sozialgerichte führen die Berufsrichter.
Zweiter Abschnitt Sozialgerichte
§ 7
(1) Die Sozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes eines Sozialgerichts Zweigstellen errichtet werden.
(2) Mehrere Länder können gemeinsame Sozialgerichte errichten oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
(3) Wird ein Sozialgericht aufgehoben oder wird die Abgrenzung der Gerichtsbezirke geändert, so kann durch Landesgesetz bestimmt werden, daß die bei dem aufgehobenen Gericht oder bei dem von der Änderung in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke betroffenen Gericht rechtshängigen Streitsachen auf ein anderes Sozialgericht übergehen.
§ 8
Die Sozialgerichte entscheiden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht.
§ 9
(1) Das Sozialgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern als Vorsitzenden und aus den ehrenamtlichen Richtern.
(2) (weggefallen)
(3) Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle führt die allgemeine Dienstaufsicht. Sie kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landessozialgerichts oder dem Vorsitzenden des Sozialgerichts, bei mehreren einem von ihnen, übertragen.
§ 10
(1) Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung gebildet. Bei Bedarf sind für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau eigene Kammern zu bilden.
(2) Für Angelegenheiten des Kassenarztrechts (§ 51 Abs. 2) sind eigene Kammern zu bilden.
(3) Der Bezirk einer Kammer kann auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstreckt werden. Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks einer Kammer auf das Gebiet oder Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.
2538
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ n
(1) Die Berulsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit einem für den Bezirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuß auf Lebenszeit ernannt.
(2) Der Ausschuß ist von der zuständigen obersten Landesbehörde zu errichten. Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Versorgungsberechtigten und der mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen sowie der Sozialgerichtsbarkeit angehören.
(3) Bei den Sozialgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.
§ 12
(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig.
(2) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.
(3) In den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Kassenärzte (Kassenzahnärzte) mit. In Angelegenheiten der Kassenärzte (Kassenzahnärzte) wirken als ehrenamtliche Richter nur Kassenärzte (Kassenzahnärzte) mit.
(4) In der Kammer für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen und der Versorgungsberechtigten mit; dabei sind Hinterbliebene in angemessener Zahl zu beteiligen.
§ 13
(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Stelle auf Grund von Vorschlagslisten (§ 14) für vier Jahre berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen.
(2) Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. Erneute Berufung ist zulässig. Bei vorübergehendem Bedarf kann die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle weitere ehrenamtliche Richter nur für ein Jahr berufen.
(3) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter, die für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung zu berufen sind, bestimmt sich nach Landesrecht; dabei ist die Zahl der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegen-
heiten der Knappschaftsversicherung und für Angelegenheiten des Kassenarztrechts je besonders festzusetzen.
(4) Bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung ist auf ein angemessenes Verhältnis zu der Zahl der im Gerichtsbezirk ansässigen Versicherten der einzelnen Versicherungszweige, auf die hauptsächlichen Erwerbszweige, insbesondere auch auf die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte Rücksicht zu nehmen.
(5) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung sind in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den Vorschlagsberechtigten vertretenen Kriegsopfer zu berufen.
§ 14
(1) Die Vorschlagslisten sollen die eineinhalbfache Zahl der festgesetzten Höchstzahl der ehrenamtlichen Richter enthalten.
(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung mitwirken, werden von den Gewerkschaften und von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie von Vereinigungen von Arbeitgebern und den in § 16 Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden aufgestellt.
(3) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts mitwirken, werden bezirklich von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.
(4) Für die Kammern für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung werden die Vorschlagslisten für die mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern und die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen der Kriegsopfer aufgestellt.
§ 15 (weggefallen)
§ 16
(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht kann nur ausüben, wer Deutscher ist und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die ehrenamtlichen Richter in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung können nur Versicherte und Arbeitgeber sein.
(3) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Versicherten kann auch sein, wer arbeitslos ist oder Rente aus eigener Versicherung bezieht.
Nr. 110 Tag der Ausgabe:
Bonn, den 27. September 1975
2539
(4) Ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber können sein
1. Personen, die regelmäßig mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; ist ein Arbeitgeber zugleich Versicherter oder bezieht er eine Rente aus eigener Versicherung, so begründet die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder Hausangestellten nicht die Arbeitgebereigenschaft im Sinne dieser Vorschrift;
2. bei Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind;
3. Beamte und Angestellte des Bundes nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Bundesbehörde und Beamte und Angestellte der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Landesbehörde;
4. leitende Angestellte in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit, wenn ihnen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist oder wenn sie berechtigt sind, im Betrieb Arbeitnehmer selbständig einzustellen und zu entlassen.
(5) Bei Sozialgerichten, in deren Bezirk wesentliche Teile der Bevölkerung in der Seeschiffahrt beschäftigt sind, können ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auch befahrene Schiff-fahrtskundige sein, die nicht Reeder, Reedereileiter (Korrespondentreeder, §§ 492 bis 499 des Handelsgesetzbuchs) oder Bevollmächtigte sind.
(6) Die ehrenamtlichen Richter sollen im Bezirk des Sozialgerichts wohnen oder ihren Betriebssitz haben oder beschäftigt sein.
§ 17
(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ist ausgeschlossen,
1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
4. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
(2) Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesanstalt für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter sein.
(3) Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit können nicht
ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.
(4) Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Trägern und Verbänden der Krankenversicherung sowie den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts nicht ausgeschlossen.
(5) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit berufen wird, endet mit der Berufung in das andere Amt.
§ 18
(1) Die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter kann nur ablehnen,
1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat,
2. wer in den acht der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen ist,
3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
4. wer durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig auszuüben,
5. wer glaubhaft macht, daß wichtige Gründe ihm die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.
(2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem der ehrenamtliche Richter von seiner Berufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden.
(3) Der ehrenamtliche Richter kann auf Antrag aus dem Amt entlassen werden, wenn einer der in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Gründe nachträglich eintritt. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn der ehrenamtliche Richter seinen Wohnsitz aus dem Bezirk des Sozialgerichts verlegt und seine Heranziehung zu den Sitzungen dadurch wesentlich erschwert wird.
(4) über die Berechtigung zur Ablehnung des Amtes oder über die Entlassung aus dem Amt entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig.
§ 19
(1) Der ehrenamtliche Richter übt sein Amt mit gleichen Rechten wie der Berufsrichter aus.
(2) Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.
§ 20
(1) Der ehrenamtliche Richter darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden.
2540
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 21
Der Vorsitzende kann gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, durch Beschluß ein Ordnungsgeld festsetzen und ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegen. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung ist der Beschluß aufzuheben oder zu ändern. Gegen den Beschluß ist Beschwerde zulässig, über die Beschwerde entscheidet die durch das Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Sozialgerichts endgültig. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören.
§ 22
(1) Der ehrenamtliche Richter ist seines Amtes zu entheben, wenn das Fehlen oder der Wegfall einer Voraussetzung für seine Berufung bekannt wird oder wenn er seine Amtspflicht grob verletzt.
(2) über die Enthebung entscheidet, die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören.
§ 23
(1) Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. Er besteht aus sechs Mitgliedern, die von den ehrenamtlichen Richtern aus ihrer Mitte gewählt werden. Der Ausschuß tagt unter der Leitung des aufsichtführenden, oder wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Sozialgerichts.
(2) Der Ausschuß ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Kammern und vor Aufstellung der Listen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen mündlich oder schriftlich zu hören. Er kann dem Vorsitzenden des Sozialgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen Wünsche der ehrenamtlichen Richter übermitteln.
§§ 24 bis 26 (weggefallen)
§ 27
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Wenn die Vertretung eines Vorsitzenden nicht durch einen Berufsrichter desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf Antrag des Präsidiums durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle geregelt.
Dritter Abschnitt Landessozialgerichte
§ 28
(1) Die Landessozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden.
(2) Mehrere Länder können ein gemeinsames Landessozialgericht errichten.
§ 29
Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte.
§ 30
(1) Das Landessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern.
(2) Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle führt die allgemeine Dienstaufsicht. Sie kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landessozialgerichts übertragen.
§ 31
(1) Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung gebildet. Bei Bedarf ist für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau ein eigener Senat zu bilden.
(2) Für die Angelegenheiten des Kassenarztrechts ist ein eigener Senat zu bilden.
(3) Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks eines Senats auf das Gebiet oder auf Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.
§ 32
(1) Die Berufsrichter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Lebenszeit ernannt.
(2) (weggefallen)
§ 33
Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. § 12 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 34
(weggefallen)
§ 35
(1) Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet
Nr. 1 10 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975
2541
haben; sie sollen mindestens vier Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 13 bis 23.
(2) In den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 entscheidet der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat.
§§ 36 und 37 (weggefallen)
Vierter Abschnitt Bundessozialgericht
§ 38
(1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel.
(2) Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. Die Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Für die Berufung der Berufsrichter gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung führt die allgemeine Dienstaufsicht über das Bundessozialgericht. Er kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Bundessozialgerichts übertragen.
§ 39
(1) Das Bundessozialgericht entscheidet über das Rechtsmittel der Revision.
(2) Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern in Angelegenheiten des § 51. Hält das Bundessozialgericht in diesen Fällen eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet mit bindender Wirkung.
§ 40
Für die Bildung und Besetzung der Senate gelten § 31 Abs. 1 und § 33 entsprechend. Für Angelegenheiten des Kassenarztrechts und der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau ist je ein Senat zu bilden.
§ 41
(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet, der aus dem Präsidenten, sechs weiteren Berufsrichtern und vier ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern besteht.
(2) Je zwei Berufsrichter müssen Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung angehören.
(3) Als ehrenamtliche Beisitzer sind aus der Zahl der als ehrenamtliche Richter berufenen Personen vom Präsidium durch das Los auszuwählen
1. für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung sowie in Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit je vier Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber,
2. für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung je vier Vertreter der mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen und der Versorgungsberechtigten.
(4) Die Berufsrichter und die ehrenamtlichen Richter sowie die im Falle ihrer Verhinderung an ihre Stelle tretenden Berufsrichter und ehrenamtlichen Richter werden als Mitglieder des Großen Senats durch das Präsidium für zwei Geschäftsjahre bestellt.
(5) Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, im Falle der Verhinderung der dienstälteste Vorsitzende Richter. In den Fällen des § 42 nehmen die Vorsitzenden Richter der beteiligten Senate, in den Fällen des § 43 der Vorsitzende Richter des erkennenden Senats oder ein von ihnen bestimmtes Mitglied ihres Senats an den Sitzungen des Großen Senats mit den Befugnissen eines Mitglieds teil. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 42
Will in einer Rechtsfrage ein Senat von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen, so entscheidet der Große Senat,
§ 43
Der erkennende Senat kann in einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung des Großen Senats herbeiführen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordert.
§ 44
(1) Der Große Senat entscheidet in mündlicher Verhandlung über die Rechtsfrage.
(2) Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.
(3) Erfordert die Entscheidung der Sache eine erneute mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat, so sind die Beteiligten unter Mitteilung der ergangenen Entscheidung der Rechtsfrage zu der Verhandlung zu laden.
§ 45
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden ehrenamtlichen Richter.
(2) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von vier
2542
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen.
(3) Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. Erneute Berufung ist zulässig.
§ 46
(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung werden von den in § 14 Abs. 2 aufgeführten Organisationen und Behörden aufgestellt.
(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten des Kassenarztrechts werden von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und gemeinsam von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, aufgestellt.
(3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate der Kriegsopferversorgung werden auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden der Länder und derjenigen Vereinigungen von Kriegsopfern, die sich über das Bundesgebiet erstrecken und eine entsprechende Mitgliederzahl aufweisen, berufen.
§ 47
Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens vier Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 16 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet.
§§ 48 und 49 (weggefallen)
§ 50
Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt. Sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat.
Fünfter Abschnitt Rechtsweg und Zuständigkeit
§ 51
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung.
(2) Angelegenheiten der Sozialversicherung sind auch die Angelegenheiten, die auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht) im Rechtsweg zu entscheiden sind. Zu den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung gehören nicht Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Fürsorge nach den §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes.
(3) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die auf Grund des Lohnfortzahlungsgesetzes entstehen.
(4) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden ferner über sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
§ 52
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über die Zulässigkeit des zu ihnen be-schrittenen Rechtsweges. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit den Rechtsweg zuvor rechtskräftig für unzulässig erklärt, so kann ein anderes Gericht in derselben Sache seine Gerichtsbarkeit nicht deshalb verneinen, weil es den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für gegeben hält.
(2) Hat ein Gericht der Zivil-, Arbeits-, Straf-, Finanz- oder der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuvor rechtskräftig für zulässig oder unzulässig erklärt, so sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit an diese Entscheidung gebunden.
(3) Hält ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben, so verweist es in dem Urteil, in dem es den Rechtsweg für unzulässig erklärt, zugleich auf Antrag des Klägers die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs, zu dem es den Rechtsweg für gegeben hält. Der Kläger kann den Antrag auf Verweisung nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung stellen, auf die das Urteil ergeht. Mit der Rechtskraft des Urteils gilt die Rechtshängigkeit der Sache bei dem im Urteil bezeichneten Gericht als begründet. Soll durch die Erhebung der Klage eine Frist gewahrt werden, so tritt diese Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die Klage erhoben worden ist. Das gleiche gilt in Ansehung der Wirkungen, die durch andere als verfahrensrechtliche Vorschriften an die Rechtshängigkeit geknüpft werden.
(4) Das Gericht, das den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben hält, kann, wenn sich der Beklagte mit dem Antrag des Klägers (Absatz 3) einverstanden erklärt, die Sache durch Beschluß verweisen.
§ 53 Der Rechtsschutz wird auf Klage gewährt.
§ 54
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975
2543
Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist RechtswidrigkeJt auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körper schaff oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung
das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
§ 55
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfange Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
§ 56
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
§ 57
(1) örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung
dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist,
(2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemannes oder geschiedenen Mannes.
(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.
§ 57 a
In Angelegenheiten des Kassenarztrechts ist, wenn es sich um Fragen der Zulassung handelt, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenarztstelle liegt, im übrigen das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Vereinigung ihren Sitz hat.
§ 57 b
In Angelegenheiten, die die Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane betreffen, ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsträger oder der Verband den Sitz hat.
§ 58
(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt,
1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2. wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3. wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
2544
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
4. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,
5. wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 57 nicht gegeben ist.
(2) Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht und- jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.
§ 59
Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird.
Zweiter Teil Verfahren
Erster Abschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 60
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend, über die Ablehnung entscheidet außer im Falle des § 171 das Landessozialgericht durch Beschluß.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.
§ 61
(1) Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 172 bis 191 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Öffentlichkeit kann auch ausgeschlossen werden, wenn die Offenlegung der gesundheitlichen oder Familienverhältnisse für einen Beteiligten von erheblichem Nachteil sein könnte.
(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
§ 62
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich geschehen.
§ 63
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
§ 64
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tage nach der Eröffnung oder Verkündung.
(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
§ 65
Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche Fristen abkürzen oder verlängern. Im Falle der Verlängerung wird die Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.
§ 66
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
§ 67
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975
2545
Rechtshandlung nachzuholen, ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einein Jahr seil, dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.
§ 68
(weggefallen)
§ 69 Beteiligte am Verfahren sind
1. der Kläger,
2. der Beklagte,
3. der Beigeladene.
§ 70 Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1. natürliche und juristische Personen,
2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
4. der Berufungsausschuß (§ 368 b Abs. 6 Reichsversicherungsordnung) und das Schiedsamt (§ 368 i Abs. 1 Reichs Versicherungsordnung).
§ 71
(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.
(2) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in eigenen Sachen prozeßfähig. Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters,
(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte.
(4) Für den Berufungsausschuß und das Schiedsamt (§ 70 Nr. 4) handelt der Vorsitzende.
(5) In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung wird das Land durch das Landesversorgungsamt vertreten.
(6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
§ 72
(1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.
(2) Der nicht prozeßfähige Beteiligte kann auf sein Verlangen selbst gehört werden.
(3) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Zustimmung des Beteiligten auch zulässig, wenn sein Aufenthaltsort vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist oder wenn er nicht in der Lage ist, sich über die rechtserheblichen Tatsachen allgemeinverständlich auszudrücken. Ist der Beteiligte gesetzlich vertreten, ist die Bestellung eines besonderen Vertreters mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zulässig, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen in der Person des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
(4) Die Kosten des besonderen Vertreters gelten als Kosten des Beteiligten.
(5) Dem Beteiligten kann für die Kosten des besonderen Vertreters das Armenrecht bewilligt werden. Auf die Bewilligung des Armenrechts sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
§ 73
(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch prozeßfähige Bevollmächtigte vertreten lassen. Personen, die als ärztliche Gutachter für Beteiligte tätig gewesen sind, können in diesem Verfahren nicht als Bevollmächtigte auftreten.
(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung einzureichen; sie kann auch zur Niederschrift des Gerichts erteilt werden. Bei Ehegatten und Verwandten in gerader Linie kann die Bevollmächtigung unterstellt werden.
(3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind die Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Der Beteiligte muß die Prozeßführung gegen sich gelten lassen, auch wenn er nur mündlich Vollmacht erteilt oder die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(4) Für den Umfang und die Wirkungen der Vollmacht gelten im übrigen die §§ 81, 84 bis 86 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Eine Vollmacht kann auch für einzelne Prozeßhandlungen erteilt werden.
(5) In der mündlichen Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Für Beistände gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(6) Für die Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen gilt § 157 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ist die Zurückweisung dem Beteiligten nicht rechtzeitig vorher angekündigt worden, so ist, falls der Beteiligte nicht erschienen ist oder falls er es beim Erscheinen auf Befragen beantragt, die Verhandlung zu vertagen. § 157 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gilt nicht für Bevollmächtigte, die Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirt-
2546
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
schaft und von Vereinigungen derKriegsopfer sind, sofern sie kraft Salzung oder Vollmacht zur Prozeßvertretung befugt sind.
§ 74
Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.
§ 75
(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.
{2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger oder in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.
(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.
(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.
(5) Ein Versicherungsträger oder in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.
Zweiter Unterabschnitt Beweissicherungsverfahreii
§ 76
(1) Auf Gesuch eines Beteiligten kann die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zur Sicherung des Beweises angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, daß das Beweismittel verlorengehe oder seine Benutzung erschwert werde, oder wenn der gegenwärtige Zustand einer Sache festgestellt werden soll und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Das Gesuch ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Sozialgericht anzubringen. In Fällen dringender Gefahr kann das Gesuch bei einem anderen Sozialgericht oder einem Amtsgericht angebracht werden, in dessen Bezirk sich die zu vernehmenden Personen aufhalten oder sich der in Augenschein zu nehmende Gegenstand befindet.
(3) Für das Verfahren gelten die §§ 487, 490
bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Dritter Unterabschnitt Vorverfahren
§ 77
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 78
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3. ein Land oder ein Versicherungsträger klagen will.
(2) In Angelegenheiten der Unfallversicherung, der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten und der Kriegsopferversorgung ist die Anfechtungsklage auch ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Aufhebung oder Abänderung eines Verwaltungsaktes begehrt wird, der eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht; ist zweifelhaft, ob es sich bei einem Rechtsbehelf um einen Widerspruch oder eine Klage handelt, so ist er als Widerspruch zu behandeln, wenn er bei der Stelle eingeht, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Hat von mehreren Berechtigten einer Widerspruch eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, so ist zunächst über den Widerspruch zu entscheiden.
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.
§§ 79 bis 82 (weggefallen)
§ 83
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.
§ 84
(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Wider-
Nr. 110.......Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975
2547
spruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.
§ 85
(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.
(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid
1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
2. in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
3. in Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit die von dem Verwaltimgsrat bestimmte Stelle.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Die Beteiligten sind hierbei über die Zu-lässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.
(4) Will in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle dem Widerspruch nicht stattgeben, so kann sie den Widerspruch dem zuständigen Sozialgericht als Klage zuleiten, wenn der Widerspruchsführer vorher schriftlich zustimmt.
§ 86
(1) Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, welche die Kapitalabfindung von Versicherungsansprüchen oder die Rückforderung von Beiträgen oder sonstigen Leistungen betreffen oder in der Sozialversicherung eine laufende Leistung entziehen, hat aufschiebende Wirkung.
(3) Wird in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung oder der Bundesanstalt für Arbeit gegen einen Verwaltungsakt, der eine laufende Leistung entzieht, Widerspruch erhoben, so können die in § 85 Abs. 2 Nr. 1 und 3 genannten Verwaltungsbehörden und Stellen auf Antrag des Beschwerten den Vollzug einstweilen ganz oder teilweise aussetzen. Wird die Aussetzung abgelehnt, so wird dieser Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zurückgenommen, widerrufen oder nicht verlängert
wird.
Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
§ 87
(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Zustellung oder, wenn nicht zugestellt wird, nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Zustellung oder Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes drei Monate.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids.
§ 88
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus,, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist in Angelegenheiten der Krankenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit eine Frist von einem Monat, im übrigen eine solche von drei Monaten gilt. Die Klage kann nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, es sei denn, daß die Einlegung des Rechtsbehelfs vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles unterblieben ist.
§ 89
Die Klage ist an keine Frist gebunden, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts oder die Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers oder die Vornahme eines unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird.
§ 90
Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu. erheben.
§ 91
(1) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt im Ausland eingegangen ist.
2548
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Die Klageschrift ist unverzüglich an das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit abzugeben.
§ 92
Die Klage soll die Beteiligten und den Streitgegenstand bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Sie soll den angefochtenen Verwaltungsakt oder den Widerspruchsbescheid bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Tagesangabe unterzeichnet sein.
§ 93
Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sind Abschriften für die Beteiligten beizufügen. Sind die erforderlichen Abschriften nichl eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden.
§ 94
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig.
(2) Wenn die Streitsache schon bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit rechtshängig ist, so ist eine neue Klage während der Rechtshängigkeit unzulässig.
(3) Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt.
§ 95
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
§ 96
(1) Wird nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
§ 97 (1) Die Klage hat aufschiebende Wirkung
1. bei Kapitalabfindungen von Versicherungsansprüchen,
2. bei der Rückforderung von Leistungen,
3. wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird,
4. wenn die Aufhebung einer Entscheidung in Zulassungssachen (§ 368 b Abs. 4 Reichsversicherungsordnung) begehrt wird und die sofortige Vollziehung von dem Berufungsausschuß nicht angeordnet worden ist,
5. wenn die Aufhebung eines Beschlusses über die Entbindung vom Amt oder die Amtsenthebung des Mitglieds eines Organs, eines Stellvertreters eines Organmitglieds, eines Geschäftsführers oder des Stellvertreters eines Geschäftsführers (§ 6 Abs. 4, § 15 Abs. 3 Satz 2 Selbstverwaltungsgesetz, § 414 d Reichsversicherungsordnung) begehrt wird; eine von dem zuständigen Organ angeordnete sofortige Vollziehung wird von der aufschiebenden Wirkung nicht berührt.
(2) Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der eine laufende Leistung herabsetzt oder entzieht, so kann das Gericht auf Antrag des Klägers nach Anhörung des Beklagten anordnen, daß der Vollzug des Verwaltungsakts einstweilen ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Dasselbe gilt, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, mit dem eine Erlaubnis nach. Artikel 1 § 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zurückgenommen, widerrufen oder nicht verlängert wird. Die Anordnung kann von einer, Sicherheitsleistung abhängig gemacht und jederzeit aufgehoben werden. Sie kann nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 kann das Gericht auf Antrag nach Anhörung der übrigen Beteiligten die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung anordnen oder eine angeordnete Vollziehung aussetzen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 kann das Gericht auf Antrag nach Anhörung der Beteiligten eine angeordnete Vollziehung aussetzen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 98
(1) Hält sich das angerufene Gericht für örtlich oder sachlich unzuständig, so hat es sich auf Antrag des Klägers, sofern das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bestimmt werden kann, durch Beschluß für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit zu verweisen.
(2) Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist für das im Beschluß bezeichnete Gericht bindend. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
(3) Soweit im Verfahren vor dem angegangenen Gericht Kosten entstanden sind, werden sie als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht entstehen.
§ 99
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975
2549
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
1. die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3. statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
§ 100
Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt.
§ 101
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
§ 102
Der Kläger kann die Klage bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache. Auf Antrag ist diese Wirkung durch Beschluß auszusprechen und, soweit Kosten entstanden sind, über diese zu entscheiden.
§ 103
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
§ 104
Der Vorsitzende übersendet eine Abschrift der Klage an die übrigen Beteiligten. Zugleich mit der Zustellung oder Mitteilung ergeht die Aufforderung, sich schriftlich zu äußern. Für die Äußerung kann eine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein Monat sein soll. Die Aufforderung muß den Hinweis enthalten, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die Äußerung nicht innerhalb der Frist eingeht.
§ 105
(1) Erweist sich die Klage als unzulässig oder als offenbar unbegründet, so kann sie der Vorsitzende bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch einen Vorbescheid mit Gründen abweisen.
(2) Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung des Vorbescheids mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen; andernfalls steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 106
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
1. um Mitteilung von Urkunden ersuchen,
2. Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3. Auskünfte jeder Art einholen,
4. Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5. die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6. andere beiladen,
7. einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
§ 107
Den Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsitzenden entweder eine Abschrift der Niederschrift der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen,
§ 108
Die Beteiligten können zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Die Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen mitzuteilen.
§ 109
(1) Auf Antrag des Versicherten, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach
2550
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht, früher vorgebracht worden ist.
§ 110
Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.
§ 111
(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen.
(2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.
(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen nach § 81 der Zivilprozeßordnung schriftlich bevollmächtigten und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichteten Beamten oder Angestellten zu entsenden.
§ 112
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.
(2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.
(3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden.
(4) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.
§ 113
(1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.
(2) Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig ist, auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgehoben werden.
§ 114
(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis
ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.
(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei.
(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
§ 115
Ist ein bei der Verhandlung Beteiligter zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann gegen ihn in gleicher Weise verfahren werden, als wenn er sich freiwillig entfernt hätte. Das gleiche gilt im Falle des § 73 Abs. 6, sofern die Zurückweisung bereits in einer früheren Verhandlung geschehen war.
§ 116
Die Beteiligten werden von allen Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten lassen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
§ 117
Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung, soweit die Beweiserhebung nicht einen besonderen Termin erfordert.
§ 118
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 377, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.
(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.
(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.
§ 119
(1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften nicht verpflichtet,
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975
2551
wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes nachteilig sein würde oder daß die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen.
(2) Handelt es sich um Urkunden oder Akten und um Auskünfte einer obersten Bundesbehörde, so darf die Vorlage der Urkunden oder Akten und die Erteilung der Auskunft nur unterbleiben, wenn die Erklärung nach Absatz 1 von der Bundesregierung abgegeben wird. Die Landesregierung hat die Erklärung abzugeben, wenn diese Voraussetzungen bei einer obersten Landesbehörde vorliegen.
§ 120
(1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übersendende Behörde dieses nicht ausschließt.
(2) Die Beteiligten können sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Abschriften erteilen lassen.
(3) Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. Gegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig.
(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Schriftstücke, welche Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
§ 121
Nach genügender Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
§ 122
Für die Niederschrift gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Fünfter Unterabschnitt Urteile und Beschlüsse
§ 123
Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
§ 124
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 125
über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.
§ 126
Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen.
§ 127
Ist ein Beteiligter nicht benachrichtigt worden, daß in der mündlichen Verhandlung eine Beweiserhebung stattfindet, und ist er in der mündlichen Verhandlung nicht zugegen oder vertreten, so kann in diesem Termin ein ihm ungünstiges Urteil nicht erlassen werden.
§ 128
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern können.
§ 129
Das Urteil kann nur von den Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.
§ 130
Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.
§ 131
(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
2552
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen.
(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im. Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57 b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.
§ 132
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es wird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Ausnahmsweise kann das Urteil in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll, verkündet werden. Eine Ladung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
(2) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel verkündet. Bei der Verkündung soll der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden, wenn Beteiligte anwesend sind.
§ 133
Bei Urteilen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt. Dies gilt für die Verkündung von Beschlüssen entsprechend.
§ 134
Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. War es bei der Verkündung noch nicht vollständig schriftlich niedergelegt, so soll es binnen drei Tagen nach der Verkündung in vollständiger Abfassung der Geschäftsstelle übergeben werden.
§ 135
Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen; dies soll binnen zwei Wochen nach seiner Verkündung geschehen.
§ 136 (1) Das Urteil enthält
1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3. den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4. die Urteilsformel,
5. die gedrängte Darstellung des Tatbestandes,
6. die Entscheidungsgründe,
7. die Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Darstellung des Tatbestandes kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zur Sitzungsniederschrift erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Falle sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben,
§ 137
Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel in der Form des Prägesiegels zu versehen.
§ 138
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluß. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
§ 139
(1) Enthält die Darstellung des Sachverhalts im Urteil andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme
durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben, Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
§ 140
(1) Hat das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag nachträglich ergänzt. Die Entscheidung muß binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) über den Antrag wird in einem besonderen Verfahren entschieden. Die Entscheidung ergeht, wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch Beschluß, der lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann, im übrigen durch Urteil, das mit dem bei dem übergangenen Anspruch zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann.
(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht
erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
(4) Die ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift des Urteils und den Ausfertigungen vermerkt.
Nr. 110 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975
2553
§ 141
(1) Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.
§ 142
(1) Für Beschlüsse gellen § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über ein Rechtsmittel entscheiden.
(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
Zweiter Abschnitt Rechtsmittel
Erster Unterabschnitt Berufung
§ 143
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
§ 144
(1) Die Berufung ist nicht zulässig bei Ansprüchen
1. auf einmalige Leistungen,
2. auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu dreizehn Wochen (drei Monaten).
(2) Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auf Grund des Lohnfortzahlungsgesetzes ist. die Berufung nicht zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt.
(3) Die Berufung ist ferner nicht zulässig, wenn es sich um Kosten des Verfahrens handelt.
§ 145*)
In Angelegenheiten der Unfallversicherung ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie betrifft.
1. Anträge, die wegen Versäumnis der Ausschlußfrist (§ 1546 Reichsversicherungsordnung) abgelehnt wurden, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 1547 der Reichsversicherungsordnung geltend gemacht werden,
*) § 145 Nr. 1: § 1546 RVO geändert, § 1547 RVO aufgehoben durch Artikel 2 Ni. 16 UVNG vom 30. April 1963 (Bundosgesetzbl. I S. 241).
2. Beginn oder Ende der Rente oder nur Rente für bereits abgelaufene Zeiträume,
3. vorläufige Renten (§ 1585 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung),
4. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Neufeststellung von Dauerrenten wegen Änderung der Verhältnisse, es sei denn, daß die Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewährung der Rente davon abhängt oder die Änderung durch ein neu hinzugetretenes Leiden verursacht worden ist.
§ 146
In Angelegenheiten der Rentenversicherungen ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie Beginn oder Ende der Rente oder nur die Rente für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft.
§ 147
In Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie Beginn oder Höhe der Leistung betrifft.
§ 148*)
In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie betrifft
1. Anträge, die wegen Fristversäumnis abgelehnt worden sind, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 57 des Bundesversorgungsgesetzes geltend gemacht werden,
2. Beginn oder Ende der Versorgung oder nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume,
3. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse, es sei denn, daß die Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewährung der Grundrente davon abhängt,
4. die Höhe der Ausgleichsrente.
§ 149
Die Berufung ist nicht zulässig bei Ersatz- oder Erstattungsstreitigkeiten zwischen Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie bei Streitigkeiten wegen Rückerstattung von Leistungen, wenn der Beschwerdewert eintausend Deutsche Mark nicht übersteigt, ferner bei Streitigkeiten wegen Rückerstattung von Beiträgen, wenn der Beschwerdewert einhundertfünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt.
§ 150
Die Berufung ist ungeachtet der §§ 144 bis 149 zulässig,
1. wenn das Sozialgericht sie im Urteil zugelassen hat; sie ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Ur-
*) § 148 Nr. 1: § 57 BVG aufgehoben durch Artikel I des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetzbl, I S. 453).
2554
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
teil von einer Entscheidung eines Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht;
2. wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird;
3. wenn der ursächliche Zusammenhang einer Gesundheitsstörung oder des Todes mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes streitig ist oder das Sozialgericht eine Gesundheitsstörung nicht als feststellbar erachtet hat.
§ 151
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Falle legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder die Niederschrift mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
§ 152
(1) Die Geschäftsstelle des Landessozialgerichts hat unverzüglich, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, von der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Prozeßakten anzufordern.
(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts nebst einer beglaubigten Abschrift des in der Berufungsinstanz erlassenen Urteils zurückzusenden.
§ 153
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme des § 91 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungs-grundes.
§ 154
(1) Die Berufung hat in den Fällen des § 97 Abs. 1 und bei der Rückforderung von Beiträgen aufschiebende Wirkung.
(2) Die Berufung eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes bewirkt
Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.
§ 155
Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 einem Berufsrichter des Senats übertragen. Er kann einen Berufsrichter zum Berichterstatter ernennen.
§ 156
(1) Die Berufung kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels, über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.
§ 157
Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.
§ 158
(1) Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Vorsitzende des Senats kann die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Vorbescheid als unzulässig verwerfen, wenn er mit dem Berichterstatter darüber einig ist, daß die Berufung unzulässig oder verspätet eingelegt ist. Soll die Berufung als verspätet verworfen werden, so ist dem Berufungskläger vorher unter Mitteilung des Sachverhalts Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Für den Vorbescheid gilt § 105 Abs. 2.
§ 159
(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn
1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet,
3. nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.
(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Zweiter Unterabschnitt Revision
§ 160
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in dem Urteil des
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975
ÄvJ^Ö
Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160 a Abs. 4 Satz 2 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
§ 160 a
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Landessozialgericht kann der Beschwerde nicht abhelfen. Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
§ 161
(1) Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im
Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(3) Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Läßt das Sozialgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
§ 162
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.
§ 163
Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
§ 164
(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160 a Abs. 4 Satz 2 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160 a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist.
(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.
2556
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 1(55
Für die Revision gellen die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
§ 166
(1) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, soweit es sich nicht um Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Anstalten des öffentlichen Rechts handelt, durch Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen.
(2) Als Prozeßbevollmächtigte sind die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von Vereinigungen der Kriegsopfer zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozeßvertretung befugt sind. Jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt ist ebenfalls als Prozeßbevollmächtigter vor dem Bundessozialgericht zugelassen.
§ 167
(1) Einem Beteiligten, der nicht nach § 166 Abs. 2 Satz 1 vertreten ist, kann für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht das Armenrecht bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet werden.
(2) Für das Verfahren gelten die §§ 114, 115 Abs. 2, §§ 117 bis 118 a, 121, 122 und 124 bis 127 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
§ 168
Klageänderungen, und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig; das gilt nicht für die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung (§ 75 Abs. 1).
§ 169
Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
§ 170
(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision, zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.
(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.
(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 551 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
§ 170 a
Eine Abschrift des Urteils ist den ehrenamtlichen Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, vor Übergabe an die Geschäftsstelle zuzuleiten. Die ehrenamtlichen Richter können sich dazu innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorsitzenden des erkennenden Senats äußern.
§ 171
(1) über die Ablehnung einer Gerichtsperson (§ 60) entscheidet der Senat.
(2) Wird während des Revisionsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so gilt der neue Verwaltungsakt als mit der Klage beim Sozialgericht angefochten, es sei denn, daß der Kläger durch den neuen Verwaltungsakt klaglos gestellt oder dem Klagebegehren durch die Entscheidung des Revisionsgerichts zum ersten Verwaltungsakt in vollem Umfange genügt wird.
Dritter Unterabschnitt
Beschwerde
§ 172
(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte mit Ausnahme der Vorbescheide findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt, ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung
Nr. i 10 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975
2557
vor. Beweisantragen, über Verbindimg und Trennung von Verfahren und Ansprüchen können nicht mii der Beschwerde angefochten werden.
§ 173
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Ge-richtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beiehrung über das Beschwerderecht ist auch münd-isch möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.
§ 174
Halt das Sozialgericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen-, sonst ist sie unverzüglich unter Benachrichtigung der Beteiligten dem Landessozialgericht vorzulegen.
§ 175
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, "Aenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes verweist, regelt sich die aufschiebende Wirkung nach diesen Gesetzen. Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann bestimmen, daß der Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
§ 176
über die Beschwerde entscheidet das Landessozialgericht durch Beschluß.
§ 177
Entscheidungen des Landessozialgerichts oder seines Vorsitzenden können vorbehaltlich des § 160 a Abs. 1 mit der Beschwerde nicht angefochten
werden.
§ 178
Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.
Dritter Abschnitt
Wiederaufnahme des Verfahrens
und besondere Verfahrensvorschriften
§ 179
(3) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.
(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.
(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.
§ 180
(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn
1. mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind,
2. ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig abgelehnt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig von der Leistungspflicht befreit worden sind, weil ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig sei, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt hat oder von ihr rechtskräftig befreit worden ist.
(2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern und einem Land, wenn streitig ist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder Kriegsopferversorgung zu gewähren ist.
(3) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei einem der gemäß § 179 Abs. 1 für die Wiederaufnahme zuständigen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu stellen. Dieses verständigt die an dem Wiederaufnahmeverfahren Beteiligten und die Gerichte, die über den Anspruch entschieden haben. Es gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab.
(4) Das zur Entscheidung berufene Gericht bestimmt unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide oder richterlichen Entscheidungen den Leistungspflichtigen.
(5) Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 4 gelten im übrigen die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend.
(6) Der Vorsitzende des nach Absatz 3 zuerst angegangenen oder des für die Entscheidung zuständigen Gerichts kann durch einstweilige Anordnung einen Versicherungsträger oder in der Kriegsopferversorgung ein Land zur vorläufigen Leistung verpflichten. § 97 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 181
Will das Gericht die Klage gegen einen Versicherungsträger ablehnen, weil es einen anderen Versicherungsträger für leistungspflichtig hält, obwohl dieser bereits den Anspruch endgültig abgelehnt hat oder in einem früheren Verfahren rechtskräftig befreit worden ist, so verständigt es den anderen Versicherungsträger und das Gericht, das über den An-| spruch rechtskräftig entschieden hat, und gibt die
2558
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab. Im übrigen gilt § 180 Abs. 2 und Abs. 4 bis b.
§ 182
(1) Hat das Bundessozialgericht oder ein Landessozialgericht die Leistungspflicht eines Versicherungsträgers rechtskräftig verneint, weil ein anderer Versicherungsträger verpflichtet sei, so kann der Anspruch gegen den anderen Versicherungsträger nicht abgelehnt, werden, weil der im früheren Verfahren befreite Versicherungsträger leistungspflich-tig sei.
(2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen einem Versicherungsträger und einem Land, wenn die Lei-stungspflicht der Kriegsopferversorgung streitig ist.
Vierter Abschnitt Kosten und Vollstreckung
Erster Unterabschnitt Kosten
§ 183
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist kostenfrei, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 184
(1) Die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts haben für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen.
(2) Die Bundesregierung setzt die Höhe der Gebühr durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
§ 185
Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Vorbescheid, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist.
§ 186
Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht.
§ 187
Sind an einer Streitsache mehrere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten.
§ 188
Wird ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen, so ist das neue Verfahren eine besondere Streitsache.
§ 189
(1) Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mitteilung eines Auszuges aus diesem Verzeichnis an die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen.
(2) Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
§ 190
Die Präsidenten und die aufsichtführenden Richter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind befugt, eine Gebühr, die durch unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der gebührenpflichtigen Beteiligten entstanden ist, niederzuschlagen. Sie können von der Einziehung absehen, wenn sie mit Kosten oder Verwaltungsaufwand verknüpft ist, die in keinem Verhältnis zu der Einnahme stehen.
§ 191
Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.
§ 192
Hat ein Beteiligter, dessen Vertreter oder Bevollmächtigter durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung dem Gericht oder einem Beteiligten Kosten verursacht, so kann sie das Gericht dem Beteiligten im Urteil ganz oder teilweise auferlegen. § 193 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 193
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfange die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; es entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzlichen Gebühren und die notwendigen Auslagen eines Rechtsanwalts (§§ 25 bis 30 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte) oder eines Rechtsbeistandes sind stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der Behörden, der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975
2559
§ 194
Sind mehrere Beteiligte kostenpflichtig, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die Kosten können ihnen als Gesamtschuldnern auferlegt werden, wenn das Sireitverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann.
§ 195
Wird der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so trägt jeder Beteiligte seine Kosten.
§ 196 (weggefallen)
§ 197
(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
Zweiter Unterabschnitt Vollstreckung
§ 198
(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit, den Arrest und die einstweilige Verfügung sind nicht anzuwenden.
(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).
§ 199
(1) Vollstreckt wird
1. aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt,
2. aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,
3. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
§ 200
(1) Soll zugunsten einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
(2) Bei der Vollstreckung zugunsten einer Behörde, die nicht Bundesbehörde ist, sowie zugunsten einer nicht bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes entsprechend. In diesem Falle bestimmt das Land die Vollstreckungsbehörde.
§ 201
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu zweitausend Deutsche Mark durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. Das Zwangsgefd kann wiederholt festgesetzt werden.
(2) Für die Vollstreckung gilt § 200.
Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 202
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen.
§ 203
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 203 a
Die Senate des Bundessozialgerichts können Sitzungen auch in Berlin abhalten.
2560
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 204
Vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehören auch Streitigkeiten, für welche durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der früheren Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte begründet worden war.
§§ 205 bis 217 (weggefallen)
§ 218
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4, Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Ber-
lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
(2) bis (6) (weggefallen)
§ 219
Die Länder Berlin, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein können Abweichungen von den Vorschriften des § 85 Abs. 2 Nr. 1 zulassen.
§§ 220 bis 223 (weggefallen)