Neufassung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG)
Bundesgesetzblatt
2735
Teill
Z1997A
1975
Ausgegeben zu Bonn am 7. November 1975
Nr. 123
Tag
Inhalt
4. 11. 75 Neufassung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG)
610-10
Seite 2735
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 65...................................................... 2769
Verkündungen im Bundesanzeiger................................................... 2769
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften.................................. 2770
Bekanntmachung der Neufassung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG)
Vom 4. November 1975
Auf Grund des § 165 des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509), wird nachstehend der Wortlaut des Steuerberatungsgesetzes in der jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht. Berücksichtigt sind
1. Artikel 12 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (Bundesgesetzblatt I S. 1067),
2. § 173 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477),
3. Artikel 58 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),
4. Artikel 11 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichs-
abgabenordnung und anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S 953),
5. das Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 26. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1411),
6. das Zweite Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 11. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1401),
7. Artikel 163 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),
8. Artikel 15 des Gesetzes zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3686) und
9. das Dritte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509).
Bonn, den 4. November 1975
Der Bundesminister der Finanzen Hans Apel
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Erster Abschnitt Ausübung der Hilfe in Steuersachen
Erster Unterabschnitt Anwendungsbereich
Anwendungsbereich ..............................
Zweiter Unterabschnitt Befugnis
Geschäftsmäßige Hilfeleistung .....................
Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen...........................................
Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen...........................................
Dritter Unterabschnitt Verbot und Untersagung Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung
in Steuersachen..................................
Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen .....
Vierter UnLerabschnitt
Sonstige Vorschriften
Verbot der Werbung .............................
Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars ....
Mitteilungen über Pflichtverletzungen ..............
Prozeßagenten ...................................
Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungs-pflichten.........................................
Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine
Erster Unterabschnitt Aufgaben Zweck und Tätigkeitsbereich ......................
Zweiter Unterabschnitt
Anerkennung
Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit........................................
Anerkennungsbehörde, Satzung...................
Gebühren für die Anerkennung ....................
Urkunde.........................................
Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" ..............
Erlöschen der Anerkennung .......................
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung........
Dritter Unterabschnitt Pflichten
Aufzeichnungspflicht..............................
Geschäftsprüfung.................................
Ausübung der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen,
Beratungsstellen ................................
Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten...........................................
Haftungsausschluß, Haftpflichtversicherung.........
Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine...............
Vierter Unterabschnitt
Aufsicht
Aufsichtsbehörde.................................
Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde.....................
Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen .....................................
Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine............
Fünfter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung
Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine...................
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften...........................
Inhalt der Tätigkeit..............................
Auswärtige Beratungsstellen......................
Zweiter Abschnitt Voraussetzungen für die Berufsausübung
Erster Unterabschnitt Persönliche Voraussetzungen
Prüfung, Befreiung von der Prüfung, Wiederholung
der Prüfung......................................
Vorbildungsvoraussetzung für die Prüfung .........
Weitere Voraussetzungen für die Prüfung ..........
Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung Gebühren für Zulassung, Prüfung und Wiederbestellung.............................................
Zweiter Unterabschnitt
Bestellung
Bestellende Behörde, Gebühren, Berufliche Niederlassung.......................,..................
Berufsurkunde....................................
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Steuerbevollniächliglei............................ 42
Berulsbezeichnung ................................ 43
Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ....... 44
Erlöschen der Bestellung .......................... 45
Rücknahme und Widerruf der Bestellung ........... 46
Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung ........................................ 47
Wiederbestellung ................................ 48
Dritter Unlerabschnitt Sl.euerberatungsgesellschaft
Rechtslorm der Gesellschaft, Anerkennungsbehörde,
Gesellschaftsvertrag .............................. 49
Voraussetzungen für die Anerkennung............. 50
Gebühren für die Anerkennung................... 51
Urkunde......................................... 52
Bezeichnung "Sleuerberatungsgesellschaft" ......... 53
Erlöschen der Anerkennung ....................... 54
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung........ 55
Vierter Unterabschnitt
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Aufhebung von Beschränkungern.................... 56
Dritter Abschnitt
Rechte und Pflichten
Allgemeine Berulspllichten........................ 57
Tätigkeit als Angestellter......................... 58
Steuerberater oder Sleuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis ........ 59
Eigenverantwortlichkeit............................ 60
Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung....... 61
Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen ............. 62
Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags .......... 63
Gebührenordnung ................................ 64
Pflicht zur Übernahme einer Prozeßvertretung...... 65
Handakten ....................................... 66
Berufshaftpflichtversicherung ...................... 67
Verjährung von Ersatzansprüchen ................. 68
Bestellung eines allgemeinen Vertreters ........... 69
Bestellung eines Praxisabwicklers ................. 70
Bestellung eines Praxistreuhänders ................ 71
Steuerberatungsgesellschaften..................... 72
Vierter Abschnitt Organisation des Berufs
Berufskammer..................................... 73
Mitgliedschaft ...................................... 74
Gemeinsame Berufskammer........................ 75
Aufgaben der Berufskammer....................... 76
Vorstand ........................................ 77
Satzung........................................... 78
Beiträge und Gebühren ........................... 79
Pflicht zum Erscheinen vor der Berufskammer ...... 80
Rügerechl des Vorstandes.......................... 81
Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung ......... 82
Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit; 83
Arbeitsgemeinschaft.............................. 84
Bundeskammer................................... 85
Aufgaben der Bundessteuerberaterk.am.mer ......... 86
Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer.......... 87
Staatsaufsicht..........................¦.......... 88
Fünfter Abschnitt isqerichtsbarkeit
Erster Unterabschnitt
Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
Ahndung einer Pflichtverletzung................... 89
Berufsgerichtliche Maßnahmen ...................... 90
Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme ............ 9l
Anderweitige Ahndung........................... 92
Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung . . 93
Vorschriften für Mitglieder der Berufskammer, die
nicht Steuerberater oder Steuerbevolliiiächtigte sind 94
Zweiter Unterabschnitt Die Gerichte
Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht....................... 95
Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht .................... 96
Senat für Steuerberater- und Steuerbevollrnächtigten-
sachen beim Bundesgerichtshof.................... 97
Übergang vom Steuerbevollmächtigtenberuf zum
Steuerberaterberuf................................ 98
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer............................................ 99
Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und
Recht zur Ablehnung............................. 100
Enthebung vom Amt des Beisitzers ................ 101
Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur
Verschwiegenheit................................ 102
Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen ....... 103
Entschädigung der ehrenamtlichen Richter .......... 104
Dritter Unterabschnitt Verfahrens vor Schriften.
1; Allgemeines
Vorschriften für das Verfahren.................... 105
Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten................................. 106
Verteidigung..................................... 107
Akteneinsicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten....................................... 108
Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum
Straf- oder Bußgeldverfahren...................... 109
Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu den
Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten ......... 110
Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens ..... 111
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§
2. Das Verfahren im ersten Rechtszug
Örtliche Zuständigkeit ............................ 112
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft ................ 113
Einleitung des beruisgerichtlichen Verfahrens ...... 114
Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des
Verfahrens ....................................... 115
Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens 116
Inhalt der Anschuldigungsschrift ................... 117
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens 118 Rechtskraltwirkung eines ablehnenden Beschlusses .. 119
Zustellung des Eröffnungsbeschlusses .............. 120
Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ................ 121
Nichtöffentliche Hauptverhandlung ................ 122
Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter..... 123
Verlesen von Protokollen ......................... 124
Entscheidung ..................................... 125
3. Rechtsmittel
Beschwerde ...................................... 126
Berufung......................................... 127
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten
Rechtszug ........................................ 128
Revision......................................... 129
Einlegung der Revision und Verfahren............. 130
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof ....................................... 131
4. Die Sicherung von Beweisen
Anordnung der Beweissicherung................... 132
Verfahren ....................................... 133
5. Das Berufs- und Verlrelungsverbot
Voraussetzung des Verbots ....................... 134
Mündliche Verhandlung ........................... 135
Abstimmung über das Verbot...................... 136
Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung...... 137
Zustellung des Beschlusses ........................ 138
Wirkungen des Verbots .......................... 139
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot ............. 140
Beschwerde ...................................... 141
Außerkrafttreten des Verbots ..................... 142
Aufhebung des Verbots .......................... 143
Mitteilung des Verbots........................... 144
Bestellung eines Vertreters ....................... 145
Vierter Unterabschnitt
Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren
und in dem Verfahren bei Anträgen auf
berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge.
Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen
Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung
Gebührenfreiheit, Auslagen ....................... 146
Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens ................................ 147
Kostenpflicht des Verurteilten ..................... 148
Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge ........ 149
Haftung der Berufskammer ........................ 150
Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen
und der Kosten .................................. 151
Tilgung.......................................... 152
Fünfter Unterabschnitt
Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften
Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften ......................................... 153
Sechster Abschnitt
Übergangsvorschriften, Zusammenführung der Berufe
Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zugelassene
Steuerberater und Helfer in Steuersachen .......... 154
Bestehende Gesellschaften ........................ 155
Bestellung als Steuerbevollmächtigter ............. 156
Bestellung von Steuerbevollmächtigten zu Steuerberatern......................................... 157
Siebenter Abschnitt Verordnungsermächtigung
Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften ..................... 158
Dritter Teil Zwangsgeld, Ordnungswidrigkeiten
Erster Abschnitt
Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen
Zwangsgeld...................................... 159
Zweiter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
Unbefugte Flilfeleistung in Steuersachen ........... 160
Schutz der Bezeichnungen "Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein" und "Landwirtschaftliche Buchstelle" ............................ 161
Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten ............................... 162
Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Flilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient 163
Verfahren ....................................... 164
Vierter Teil Schlußvorschriften
Ermächtigung zur Neubekanntmachung des Gesetzes 165
Aufhebung gesetzlicher Vorschriften............... 166
Land Berlin, Freie und Hansestadt Hamburg ....... 167
Inkrafttreten des Gesetzes........................ 168
Nr. 123 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1975
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Erster Teil
Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Erster Abschnitt Ausübung der Hilfe in Steuersachen
Erster Unterabschnitt Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden, auf die Hilfeleistung
1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2. in Angelegenheiten, die die Realsteuern betreffen,
3. in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
4. in Monopolsachen,
5. in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch
1. die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
2. die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
3. die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuerers tattungs- oder Vergütungsansprüchen.
(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt
Zweiter Unterabschnitt Befugnis
§ 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung
Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit.
§ 3
Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung
in Steuersachen
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:
1, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften,
2. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften.
§ 4
Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:
1. Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,
2. Patentanwälte im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,
3. Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
4. Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händern oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten,
5. Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten,
6. genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzenverbände und genossenschaftliche Treuhandstellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs den Mitgliedern der Prüfungs- und Spitzenverbände Hilfe in Steuersachen leisten,
7. als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten; § 95 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt,
8. Vereinigungen, deren satzungsmäßige Aufgabe die Hilfeleistung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes ist, soweit sie die Hilfe im Rahmen dieses Aufgabenbereichs durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte leisten, die unter § 3 fallen,
9. a) Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in
Eingangsabgabensachen leisten, b) sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten,
10. Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer Hilfe in Lohnsteuersachen leisten,
11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Lohnsteuersachen leisten. Die Befugnis gilt auch für die Hilfeleistung in den Veranlagungsfällen des § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes und in den übrigen Veranlagungsfällen des § 46 des Einkommensteuergesetzes, soweit
a) das Einkommen ausschließlich aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht oder
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
b) in dem Einkommen neben Einkünften aus nichlselbständiger Arbeit keine anderen Einkünfte enthalten sind als der Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Einfamilienhaus (§ 21 a Einkommensteuergesetz) oder Bezüge aus den gesetzlichen Rentenversicherungen.
Dritter Unterabschnitt Verbot und Untersagung
§ 5
Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
Andere als die in den §§ 3 und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.
§ 6
Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
Das Verbot des § 5 gilt nicht für
1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige,
3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen.
§ 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen,
1. wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung ausgeübt wird, die nicht unter § 3 oder § 4 fällt,
2. wenn eine Tätigkeit nach den §§ 4 und 6 oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 mißbraucht wird.
(2) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde (oberste Landesbehörde) kann den in § 4 Nr. 7 bezeichneten Vereinigungen im Einvernehmen mit den fachlich beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfeleistung in Steuersachen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht, wenn eine der in § 3 aufgeführten Personen die Hilfeleistung in Steuersachen leitet.
(3) örtlich zuständig ist die Finanzbehörde, in deren Bezirk die Person oder Vereinigung, deren Tätigkeit untersagt werden soll, ihre Geschäftsleitung hat, hilfsweise in deren Bezirk die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
Vierter Unterabschnitt Sonstige Vorschriften
§ 8 Verbot der Werbung
(1) Das unaufgeforderte Anbieten der eigenen Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist untersagt.
(2) Die in § 4 Nr. 3, 7 und 11 bezeichneten Körperschaften und Vereinigungen dürfen im Rahmen des sachlich Gebotenen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen. Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Inhalt der zulässigen Hinweise näher zu bestimmen.
§ 9
Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars
Eine Vereinbarung, durch die als Entgelt für eine Hilfeleistung in Steuersachen ein Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerersparnis oder Steuervergütung ausbedungen wird, ist nichtig.
§ 10 Mitteilungen über Pflichtverletzungen
Sind der Finanzbehörde Tatsachen bekanntgeworden, die den Verdacht begründen, daß eine der in § 3 oder § 4 Nr. 1 und 2 genannten Personen bei. der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen eine Berufspflichtverletzung begangen hat, so hat sie diese Tatsachen, soweit sie für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sind, der zuständigen Berufskammer oder den für das ehrengerichtliche oder berufsgerichtliche Verfahren oder das Disziplinarverfahren zuständigen Stellen mitzuteilen.
§ 11 Prozeßagenten
Prozeßagenten, denen vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift das mündliche Verhandeln vor Gericht auf Grund des § 157 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gestattet worden ist, sind weiterhin zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt.
§ 12
Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten
Personen, die vor dem 1. November 1961 auf Grund einer besonderen Erlaubnis der Finanzbehörden oder nach landesrechtlichen Vorschriften berufsmäßige Hilfe bei der Erfüllung der Buchführungspflichten außerhalb der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen leisten durften, sind hierzu weiterhin befugt.
Nr. 123 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1975
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Zweiter Abschnitt Lohn steu erb i 1 fe v e rei ne
Erster Unterabschnitt Aufgaben
§ 13 Zweck und Tätigkeitsbereich
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthiifeeinrich-tungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für ihre Mitglieder.
(2) Als Hilfeleistung, in Lohnsteuersachen gilt auch die Hilfeleistung in Einkommensteuersachen nach § 4 Nr. 11 Satz 2.
(3) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung.
Zweiter Unterabschnitt Anerkennung
§ 14
Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden, wenn nach der Satzung
1. seine Aufgabe ausschließlich die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für seine Mitglieder ist;
2. der Name des Vereins keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter enthält;
3. eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen sichergestellt ist;
4. für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird;
5. die Anwendung der Vorschriften des § 27 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ausgeschlossen ist;
6. innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder (§ 22 Abs. 7 Nr. 2) eine Mitgliederversammlung stattfinden muß, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
An die Stelle der Mitgliederversammlung kann eine Vertreterversammlung treten, sofern durch sie eine ausreichende Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder gewährleistet ist.
(2) Die Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (§ 25 Abs. 2) nachgewiesen wird.
(3) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen darf erst nach der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein aufgenommen werden.
§ 15 Anerkennungsbehörde, Satzung
(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist die Oberfinanzdirektion zuständig, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
(2) Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuer-hilfeverein ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat jede Satzungsänderung der für den Sitz des Vereins zuständigen Oberfinanzdirektion innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung anzuzeigen.
§ 16 Gebühren für die Anerkennung
Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein hat der Verein eine Gebühr von sechshundert Deutsche Mark an die Oberfinanzdirektion zu zahlen. Die Gebühr ist bei Stellung des Antrags zu entrichten.
§ 17
Urkunde
über die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein stellt, die Oberfinanzdirektion eine Urkunde aus.
§ 18 Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein"
Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" in den Namen des Vereins aufzunehmen.
§ 19
Erlöschen der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt durch
1. Auflösung des Vereins;
2. Verzicht auf die Anerkennung;
3. Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Verzicht ist. schriftlich gegenüber der Oberfinanzdirektion zu erklären.
§ 20 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Oberfinanzdirektion hat die Anerkennung zurückzunehmen, wenn sich nach der Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen.
(2) Die Oberfinanzdirektion hat die Anerkennung zu widerrufen,
1. wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein nachträglich fortfallen, es sei denn, daß der Verein innerhalb einer angemessenen, von der Oberfinanzdirektion zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt;
2742
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. wenn die tatsächliche Geschäftsführung des Lohnsteuerhilfevereins nicht mit den in § 14 bezeichneten Anforderungen an die Satzung übereinstimmt;
3, wenn eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen oder eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist.
(3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist
der Lohnsteuerhilfeverein zu hören.
Dritter Unterabschnitt Pflichten
§ 21 Auf Zeichnungspflicht
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben fortlaufend und vollständig aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.
(2) Für einzelne Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins empfangene Beträge sind vom Vereinsvermögen getrennt zu erfassen und gesondert zu verwalten.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat bei Beginn seiner Tätigkeit und am Ende eines jeden Geschäftsjahres auf Grund einer für diesen Zeitpunkt vorgenommenen Bestandsaufnahme seine Vermögenswerte und Schulden aufzuzeichnen und in einer Vermögensübersicht zusammenzustellen.
(4) Die Belege und sonstigen Unterlagen sind geordnet zu sammeln und sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben und die Vermögensübersichten sind zehn Jahre aufzubewahren. Im übrigen gelten für die Aufbewahrung der Belege, sonstigen Unterlagen, Aufzeichnungen und Vermögensübersichten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die Aufbewahrung von Bilanzen, Inventaren, Belegen und sonstigen Unterlagen entsprechend.
(5) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs-iind Buchführungspflichten bleiben unberührt.
§ 22 Geschäftsprüfung
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht (§ 21 Abs. 1 bis 3) sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden
1. Personen und Gesellschaften, die nach § 3 zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
2, Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
(3) Geschäftsprüfer kann nicht sein, wer Vorstandsmitglied, besonderer Vertreter oder Angestellter des zu prüfenden Lohnsteuerhilfevereins ist.
(4) Den Geschäftsprüfern ist Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen sowie den Schriftwechsel des Vereins zu gewähren und eine Untersuchung des Kassenbestandes und der Bestände an sonstigen Vermögenswerten zu gestatten. Ihnen sind alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die für die Durchführung einer sorgfältigen Prüfung notwendig sind.
(5) Die Geschäftsprüfer sind zu gewissenhafter und unparteiischer Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäftsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren haben, nicht unbefugt verwerten. Wer seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, haftet dem Lohnsteuerhilfeverein für den daraus entstehenden Schaden. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
(6) Die Geschäftsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich zu berichten.
(7) Der Lohnsteuerhilfeverein hat
1. innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten;
2. innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
§ 23
Ausübung der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen, Beratungsstellen
(1) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören.
(2) Der Lohnsteuerhilfeverein muß in dem Oberfinanzbezirk, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten. Die Unterhaltung von Beratungsstellen in auswärtigen Oberfinanzbezirken ist zulässig.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens hauptberuflich tätig gewesen sind; dies gilt nicht für die in § 3 bezeichneten Personen.
(4) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz des Vereins und der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Oberfinanzdirektion mitzuteilen 1. die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle;
Nr. 123.....- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7, November 1975
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2. die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle;
3. die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient.
(5) Der Mitteilung über die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle ist ein Nachweis darüber beizufügen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.
§ 24
Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten
(1) Ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden, so kann die Oberfinanzdirektion auf Antrag erlauben, daß der Verein einen Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten bestellt.
(2) Zum Beauftragten darf nur bestellt werden, wer die in § 23 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 darf längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden; sie kann jederzeit widerrufen werden.
§ 25 Haftungsausschluß, Haftpflichtversicherung
(1) Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
(2) Die Lohnsteuerhilfevereine müssen gegen die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. Zuständige Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirektion.
§ 26 Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
(1) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf Werbung (§ 8) auszuüben.
(2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist nicht zulässig.
(3) Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Pflichten anzuhalten.
(4) Die Handakten über die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen sind auf die Dauer von sieben Jahren nach Abschluß der Tätigkeit des Vereins in der Lohnsteuersache des Mitgliedes aufzubewahren. § 66 ist sinngemäß anzuwenden.
Vierter Unterabschnitt Aufsicht
§ 27 Aufsichtsbehörde
(1) Die Oberfinanzdirektion (Aufsichtsbehörde) führt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Oberfinanzbezirk haben.
(2) Der Aufsicht durch die Oberfinanzdirektion unterliegen auch alle im Oberfinanzbezirk bestehenden Beratungsstellen. Die im Wege der Aufsicht getroffenen Feststellungen sind der für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zuständigen Oberfinanzdirektion mitzuteilen.
(3) Die Finanzämter haben die ihnen bekanntgewordenen Verstöße von Lohnsteuerhilfevereinen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
§ 28
Pflicht zum Erscheinen
vor der Aufsichtsbehörde,
Befugnisse der Aufsichtsbehörde
(1) Die Mitglieder des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereins und die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, haben auf Verlangen vor der Aufsichtsbehörde zu erscheinen, Auskunft zu geben sowie Handakten und Geschäftsunterlagen vorzulegen.
(2) Die von der Oberfinanzdirektion mit der Aufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt, die Geschäftsräume der Lohnsteuerhilfevereine und der in Absatz 1 bezeichneten Personen während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die zur Ausübung-der Aufsicht für erforderlich gehalten werden.
(3) Ist in einer Beratungsstelle die Einhaltung der in § 26 bezeichneten Pflichten nicht gewährleistet, so kann die Aufsichtsbehörde die Schließung-dieser Beratungsstelle verlangen; dies gilt nicht, wenn die Beratungsstelle durch eine in § 3 bezeichnete Person geleitet wird.
§ 29
Teilnahme der Aufsichtsbehörde
an Mitgliederversammlungen
(1) Die Durchführung von Mitgliederversammlungen ist der Aufsichtsbehörde rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung Vertreter zu entsenden.
§ 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
(1) Die Oberfinanzdirektionen führen ein Verzeichnis über
1. die Lohnsteuerhilfevereine, die im Oberfinanzbezirk ihren Sitz haben;
2. die im Oberfinanzbezirk bestehenden Beratungsstellen.
I (2) Das Verzeichnis ist öffentlich.
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Fünfter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung
§ 31
Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen
1. über das Verfahren bei der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,
2. über Einrichtung und Führung des Verzeichnisses nach § 30 Abs. 1 sowie über die sich auf die Eintragung beziehenden Meldepflichten der Lohnsteuerhilfe vereine.
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 32
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte üben einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.
(3) Steuerberatungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird.
§ 33
Inhalt der Tätigkeit
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung.
§ 34
Auswärtige Beratungsstellen
Auswärtige Beratungsstellen können unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der auswärtigen Beratungsstelle muß ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein.
Zweiter Abschnitt Voraussetzungen für die Berufsausübung
Erster Unterabschnitt P e r s ö nli c h e V o r a u s s etzungen
§ 35
Prüfung, Befreiung von der Prüfung, Wiederholung der Prüfung
(1) Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist.
(2) Die Prüfung als Steuerberater kann zweimal wiederholt werden.
§ 36
Vorbildungsvoraussetzung für die Prüfung
(1) Die Zulassung zur Prüfung als Steuerberater setzt voraus, daß der Bewerber
1. ein rechtswissenschaftliches, wirtschaftswissenschaftliches oder anderes wissenschaftliches Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung abgeschlossen hat und nach Abschluß des Studiums drei Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens hauptberuflich praktisch tätig gewesen ist oder
2. a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder
eine entsprechende Schulbildung besitzt,
b) eine ordnungsgemäße Lehrzeit im steuerberatenden, wirtschaftsberatenden oder kaufmännischen Beruf mit Ablegung der Gehilfenprüfung abgeschlossen hat oder eine andere als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt und
c) zehn Jahre hauptberuflich auf dem Gebiet des Steuerwesens, davon mindestens fünf Jahre als Mitarbeiter einer in § 58 bezeichneten Person, Gesellschaft oder Einrichtung praktisch tätig gewesen ist. Hat der Bewerber ein wirtschaftswissenschaftliches oder anderes Fachhochschulstudium mit wirtschaftswissen-" schaftlicher Fachrichtung abgeschlossen, so ist die nach der jeweiligen amtlichen Prüfungsordnung vorgeschriebene Studienzeit einschließlich Berufspraktikum als hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens anzurechnen; in diesem Fall beträgt die Mindestdauer der Mitarbeit bei einer in § 58 bezeichneten Person, Gesellschaft oder Einrichtung drei Jahre. Zeiträume, in denen ein Berufsbewerber sowohl eine hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens ausgeübt als auch Studienzeiten eines Fachhochschulstudiums zurückgelegt hat, dürfen nur einmal angerechnet werden.
Bei Bewerbern, die ein wirtschaftswissenschaftliches oder anderes Fachhochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung abgeschlossen haben, entfällt die Voraussetzung des Buchstaben b.
Nr. 123 -.....- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1975
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(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen bei ehemaligen Beamten und Angestellten des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung, die mindestens sieben Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind.
§ 37 Weitere Voraussetzungen für die Prüfung
(1) Die Zulassung zur Prüfung setz! ferner voraus, daß der Bewerber
1. seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
2. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und
3. nicht Beamter oder Angestellter der Finanzverwaltung ist, es sei denn, daß er seine Entlassung beantragt hat.
(2) Die Zulassung zur Prüfung ist wegen Fehlens der persönlichen Eignung zu versagen, wenn der Bewerber
1. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2. infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben.
(3) Die Zulassung zur Prüfung kann versagt werden,
1. wenn der Bewerber sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufs-pflichten als Steuerberater nicht genügen;
2. wenn der Bewerber nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist; die Vorschriften des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) sowie Vorschriften in Staats vertragen bleiben unberührt.
§ 38 Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung
(1) Von der Steuerberaterprüfung sind zu befreien
1. Professoren, die an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens gelehrt haben;
2. ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens tätig gewesen sind;
3. ehemalige Beamte und Angestellte des höheren Dienstes
a) der Finanzverwaltung, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet, des Steuerwesens als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
b) der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie der obersten Rechnungsprüfungsbehörden und der anderen obersten Behörden des Bundes und der Länder, die mindestens zehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift;
4. ehemalige Beamte und Angestellte des gehobenen Dienstes
a) der Finanzverwaltung, die mindestens fünfzehn Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
b) der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder, der Finanzgerichte sowrie der obersten Rechnungsprüfungsbehörden und der anderen obersten Behörden des Bundes und der Länder, die mindestens fünfzehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift.
(2) Die Vorschriften des § 37 für die Zulassung zur Prüfung gelten auch für die Befreiung von der Prüfung. Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fallen, können erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder dem Dienstverhältnis als Angestellter einer Fraktion des Deutschen Bundestages von der Prüfung befreit werden.
Gebühren für Zulassung, Prüfung und Wiederbestellung
(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung oder auf Befreiung von der Prüfung oder auf Wiederbestellung hat der Bewerber eine Gebühr von einhundertfünfzig Deutsche Mark an die bestellende Behörde zu zahlen. Die Gebühr ist bei Stellung des Antrags zu entrichten.
(2) Für die Prüfung hat der Bewerber bis zu einem von der bestellenden Behörde zu bestimmenden Zeitpunkt eine Gebühr von fünfhundert Deutsche Mark an die bestellende Behörde zu zahlen. Zahlt der Bewerber die Gebühr nicht rechtzeitig, so gilt dies als Verzicht auf die Zulassung zur Prüfung. Tritt der Bewerber bis zu dem von der bestellenden Behörde zu bestimmenden Zeitpunkt von der Prüfung zurück, so wird die Gebühr nicht erhoben. Tritt der Bewerber bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Klausurarbeit zurück, so ist die Gebühr zur Hälfte
J zu erstatten.
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Zweiter Unterabschnitt Bestellung
§ 40
Bestellende Behörde, Gebühren, berufliche Niederlassung
(1) Steuerberater werden durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestellt. Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Behörde lichtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers.
(2) Für die Bestellung werden keine Gebühren erhoben.
(3) Die berufliche Niederlassung ist innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung zu begründen.
§ 41 Berufsurkunde
(1) Der Bewerber wird durch Aushändigung einer Urkunde als Steuerberater bestellt.
(2) Vor der Aushändigung der Urkunde haben Steuerberater vor der obersten Landesbehörde die Versicherung abzugeben, daß sie die Pflichten eines Steuerberaters gewissenhaft erfüllen werden.
§ 42
Steuerbevollmächtigter
Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist.
§ 43 Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Die Beruf sangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.
(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.
(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.
(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte keine Anwendung.
§ 44
Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"
(1) Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes nachweisen, kann auf Antrag die Berech-
tigung verliehen werden, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, über den Antrag entscheidet die oberste Landesbehörde im Benehmen mit der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde und der für die berufliche Niederlassung des Antragstellers zuständigen Berufskammer.
(2) Für die Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist eine Gebühr von zweihundert Deutsche Mark an die oberste Landesbehörde zu zahlen. Die Gebühr ist bei Stellung des Antrags zu entrichten.
(7) Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" erlischt mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter.
(8) Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist in das Berufsregister einzutragen.
§ 45 Erlöschen der Bestellung
(1) Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlischt durch
1. Tod,
2. Verzicht gegenüber der bestellenden Behörde,
3. rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf.
(2) Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter erlischt ferner durch die Bestellung als Steuerberater.
(3) Steuerberatungsgesellschaften sind befugt, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zur Firma zu führen, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.
(4) Gesellschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 4 Nr. 8 sind befugt, als Zusatz zum Namen der Gesellschaft oder der Personenvereinigung die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, wenn mindestens ein leitender Angestellter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.
(5) Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 4 Nr. 3) und Personenvereinigungen im Sinne des § 4 Nr. 7, die eine Buchstelle für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterhalten, dürfen für diese Buchstelle die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" benutzen, wenn der Leiter der Buchstelle berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.
(6) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die bei Inkrafttreten der Absätze 1 bis 4 befugt gewesen sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, dürfen diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung weiter führen, wenn sie die Befugnis innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Absätze 1 bis 4 der bestellenden Behörde nachweisen.
Nr. 123 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1975
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§ 46 Rücknahme und Widerruf der Bestellung
(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von der Prüfung oder die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder S Leu erbevollmächtigte
1. seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt;
2. eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4 Nr. 2);
3. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat.
(3) Die Bestellung kann widerrufen werden,
1. wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründet hat;
2. wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist;
3. wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
(4) Die Bestellung als Steuerberater wird durch die oberste Landesbehörde, die Bestellung als Steuerbevollmächtigter durch die Oberfinanzdirektion zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf sind der Betroffene und die Berufskammer zu hören.
(5) Die Rücknahme oder der Widerruf der Bestel-lung wird mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit wirksam.
§ 47
Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
(1) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter" zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.
(2) Die bestellende Behörde kann nach Anhörung der Berufskammer einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Bestellung verzichtet, die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter zu nennen.
(3) Die bestellende Behörde kann eine Erlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten das Erlöschen, die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung nach sich ziehen würden. Vor dem Widerruf der Erlaubnis sind der Betroffene und die Berufskammer zu hören.
§ 48 Wiederbestellung
(1) Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können wiederbestellt werden,
1. wenn die Bestellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 erloschen ist;
2. wenn im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 die rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist;
3. wenn die Bestellung nach § 46 zurückgenommen oder widerrufen ist und die Gründe, die für die Rücknahme oder den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen.
(2) Die Vorschriften des § 37 für die Zulassung zur Prüfung gelten auch für die Wiederbestellung.
Dritter Unterabschnitt Steuerberatungsgeseilschaft
§ 49
Rechtsform der Gesellschaft, Anerkennungsbehörde, Gesellschaftsvertrag
(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können nach Maßgabe der Vorschriften dieses Unterabschnitts als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt werden.
(2) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen worden sind.
(3) Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist die oberste Landesbehörde des Landes zuständig, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(4) Dem Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beizufügen. Wird der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung geändert, so ist die Änderung der obersten Landesbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 50
Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Voraussetzung für die Anerkennung ist, daß die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer oder die persönlich haftenden Gesellschafter Steuer-
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beräter sind und mindestens ein Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer oder ein persönlich haftender Gesellschafter seinen Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft hat.
(2) Neben Steuerberatern können auch Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerbevollmächtigte Mitglieder des Vorstands, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von Steuer boratungsgesellschaften sein.
(3) Die oberste Landesbehörde kann nach Anhörung der ßerufskamrner genehmigen, daß ferner besonders befähigte Kräfte anderer Fachrichtungen, die nicht Steuerberater sind, neben Steuerberatern Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften werden. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die besondere Fachkunde fehlt oder die persönliche Zuverlässigkeit nicht vorhanden ist.
(4) Die Zahl der unter Absatz 2 und 3 fallenden Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter darf die Zahl der Steuerberater im Vorstand, unter den Geschäftsführern oder unter den persönlich haftenden Gesellschaftern nicht übersteigen.
(5) Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten. Die Übertragung muß an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein. Dasselbe gilt für die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
§ 51 Gebühren für die Anerkennung
(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft hat die Gesellschaft eine Gebühr von sechshundert Deutsche Mark an die oberste Landesbehörde zu zahlen.
(2) Für die Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 hat die Gesellschaft eine Gebühr von dreihundert Deutsche Mark an die oberste Landesbehörde zu zahlen.
(3) Die Gebühr nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist jeweils bei Stellung des Antrags zu entrichten.
§ 52
Urkunde
über die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft stellt die oberste Landesbehörde eine Urkunde aus.
§ 53
Bezeichnung "Steiserberatungsgesellschaft"
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" in die Firma aufzunehmen.
§ 54
Erlöschen der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt durch 1. Auflösung der Gesellschaft,
2. Verzicht auf die Anerkennung.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der obersten Landesbehörde zu erklären.
§ 55 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die oberste Landesbehörde hat die Anerkennung zurückzunehmen, wenn sich nach der Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen.
(2) Die oberste Landesbehörde hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft nachträglich fortfallen, es sei denn, daß die Gesellschaft innerhalb einer angemessenen, von der obersten Landesbehörde zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt.
(3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist die Steuerberatungsgesellschaft zu hören.
Vierter Unterabschnitt EuropäischeWirtschaftsgenr einschalt
§ 56
Aufhebung von Beschränkungen
Die Beschränkungen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 hinsichtlich der Zulassung zur Prüfung und die Voraussetzung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 für den Widerruf der Bestellung finden auf Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften keine Anwendung.
Dritter Abschnitt Rechte und Pflichten
§ 57 Allgemeine Berufspflichten
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben.
(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar
1. die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer;
2. eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3. eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
Nr. 123 Tag der Ausgabe:
4. die Tätigkeit eines Lehrers an wissenschaftlichen Hochschulen und Instituten sowie Fachhochschulen;
5. eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit.
(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Stellerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere
1. eine gewerbliche Tätigkeit;
2. eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle der §§ 58 und 59.
§ 58 Tätigkeit als Angestellter
(1) Steuerberater und Steuorbevollmächtigte dürfen ihren Beruf als Angestellter eines anderen Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder einer Steuerberatungsgesellschaft ausüben.
(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ferner tätig werden
1. als Angestellte von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften,
2. als Leiter oder als Angestellte von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, genossenschaftlichen Treuhandstellen oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
3. als Leiter von Buchstellen oder von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine,
4. als Angestellte von Buchstellen oder von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine, wenn die Buchstelle oder die Beratungsstelle von einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten geleitet wird.
§ 59
Steuerberater oder Steuerbevollmächügte
im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
Amts Verhältnis
Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Wahlbeamter auf Zeit oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis eingegangen, so darf er seinen Beruf als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter nicht ausüben, es sei denn, daß er die ihm übertragene Aufgabe ehrenamtlich wahrnimmt. Die zuständige Berufskammer kann dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten dadurch nicht gefährdert wird.
§ 60 Eigenverantwortlichkeit
(1) Eigenverantwortliche Tätigkeit nach § 57
Abs. 1 üben nur aus
1. selbständige Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte,
Bonn, den 7. November 1975 2749
2. zeichnungsberechtigte Vertreter eines Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder einer Steuerberatungsgesellschaft,
3. Angestellte, die nach § 58 mit dem Recht der Zeichnung Hilfe in Steuersachen leisten.
(2) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 übt nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als Angestellter an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln (§ 57) genommen wird.
§ 61
Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung
Ehemalige Beamte und Angestellte der Finanzverwaltung dürfen während eines Zeitraumes von drei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nicht für Auftraggeber tätig werden, mit deren Steuerangelegenheiten sie innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden materiell befaßt waren.
§ 62
Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihre Gehilfen, die nicht selbst Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 63
Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
Steuerberater und Steuerbevollmächtigter, die in ihrem Beruf in Anspruch genommen werden und den Auftrag nicht annehmen wollen, haben die Ablehnung unverzüglich zu erklären. Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
§ 64
Gebührenordnung
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind an eine Gebührenordnung gebunden, die der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Der Bundesminister der Finanzen hat vorher die Bundessteuer-beraterkammer zu hören. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach
1. Zeitaufwand,
2. Wert des Objekts und
3. Art der Aufgabe zu richten.
§ 65
Pflicht zur Übernahme einer Prozeßvertretung
Steuerberater haben im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vertretung eines Beteiligten zu übernehmen, wenn sie diesem zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte auf Grund des § 142 der Finanzgerichtsordnung beigeordnet sind. Der Steuerberater kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
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§ 66 Handakten
(1) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmachtigto den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakfen in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Die in anderen Gesetzen getroffenen Regelungen über die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
§ 67
Berufshaftpflichtversicherung
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. Zuständige Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Berufskammer.
§ 68
Verjährung von Ersatzansprüchen
Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
§69 Bestellung eines allgemeinen Vertreters
(1) Im Falle vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Verhinderung eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten kann die zuständige Berufskammer auf Antrag des Betroffenen einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten als Vertreter bestellen.
(2) Der Vertreter führt sein Amt unter eigener Verantwortung, jedoch für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen. Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
(3) Der Vertreter wird für einen bestimmten Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 70 Bestellung eines Praxisabwicklers
(1) Ist ein Steuerberater oder Steuerbevolimäch-tigter gestorben, so kann die zuständige Berufskammer einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Abwickler der Praxis bestellen. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen.
(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort. Zur Annahme neuer Aufträge ist er nicht berechtigt.
(3) Der Abwickler führt sein Amt unter eigener Verantwortung, jedoch für Rechnung und auf Kosten der Erben des verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
(4) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
(5) Ein Abwickler kann auch für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten bestellt werden, dessen Bestellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 erloschen oder nach § 46 zurückgenommen oder widerrufen ist.
§71 Bestellung eines Praxistreuhänders
(1) Soll die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf eine bestimmte Person übertragen werden, die im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Berufsangehörigen noch nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, so kann auf Antrag der Erben die zuständige Berufskammer für einen Zeitraum bis zu drei Jahren einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Treuhänder bestellen. In Ausnahmefällen kann der Zeitraum um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(2) Der Treuhänder führt sein Amt unter eigener Verantwortung jedoch für Rechnung und auf Kosten der Erben des verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
(3) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
(4) Ein Treuhänder kann unter der Voraussetzung des Absatzes 1 auch für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eingesetzt werden, dessen Bestellung wegen dauernder Berufsunfähigkeit widerrufen ist (§ 46 Abs. 3 Nr. 3).
§72 Steuerberatungsgesellschaften
(1) Die §§ 57, 62, 63, 64, 67 und 68 gelten sinngemäß für Steuerberatungsgesellschaften sowie für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft, die nicht Steuerberater sind.
(2) Die Mitglieder der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane der Gesellschaften sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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Vierter Abschnitt Organisation des Berufs
§73 Berufskammer
(1) Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die in einem OberfinanzbezJrk ihre berufliche Niederlassung haben, bilden eine Berufskammer. Die Berufskammer führt die Bezeichnung "Steuerberaterkammer".
(2) Die Kammer hat ihren Sitz am Ort der Oberfinanzdirektion. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§74
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Berufskammer sind außer Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten die Steuerberatungsgesellschaflen, die ihren Sitz im Oberfinanzbezirk haben. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die noch keine berufliche Niederlassung begründet haben, sind Mitglieder der Berufskammer, in deren Bereich sie bestellt worden sind.
(2) Mitglieder der Berufskammer sind außerdem, soweit sie nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, die Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer oder vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter einer Steuerberatungs-gesellschafi, die ihren Sitz im Oberfinanzbezirk hat.
§ 75 Gemeinsame Berufskammer
(1) Die Berufskammern können sich durch einen übereinstimmenden Beschluß der beteiligten Kammern für den Bereich mehrerer Oberfinanzbezirke oder mehrerer Länder zu einer gemeinsamen Berufskammer zusammenschließen. Die , einzelnen für den Oberfinanzbezirk gebildeten Kammern werden damit aufgelöst.
(2) Ein Zusammenschluß für mehrere Länder ist nur zulässig, wenn eine Vereinbarung der beteiligten Länder vorliegt.
§ 76 Aufgaben der Berufskammer
(1) Die Berufskammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen.
(2) Der Berufskammer obliegt insbesondere,
1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Be-rufspflichlen (§ 57) zu beraten und zu belehren;
2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln;
3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln;
4. die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten (§ 57) zu überwachen und das Recht der Rüge (§ 81) zu handhaben.;
5. die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen einzureichen (§ 99 Abs. 3);
6. Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie deren Hinterbliebene zu schaffen;
7. Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine Landesfinanzbehörde oder eine andere Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;
8. die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen;
9. die berufsständischen Mitglieder der Zulassungsund Prüfungsausschüsse für die steuerberatenden Berufe vorzuschlagen.
(3) Die Kammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.
(4) Die Berufskammer hat ferner die Aufgabe, das Berufsregister zu führen.
§ 77
Vorstand
Der Vorstand der Berufskammer wird von den Mitgliedern gewählt. Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer persönliches Mitglied der Kammer ist.
§ 78
Satzung
Jede Berufskammer gibt sich ihre Satzung selbst. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§79 Beiträge und Gebühren
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung zu leisten. Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) Die Berufskammer kann für die Inanspruchnahme von besonderen Einrichtungen oder Tätigkeiten Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben. Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Der Anspruch der Berufskammer auf Zahlung von Beiträgen und Gebühren unterliegt der Verjährung. § 20 des Verwaltungskostengesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
§80
Pflicht zum Erscheinen vor der Berufskammer
Persönliche Mitglieder der Berufskammer haben in Aufsichts- und Beschwerdesachen vor der Berufskammer zu erscheinen, wenn sie zur Anhörung geladen werden. Auf Verlangen haben sie dem Vorstand oder dem durch die Satzung bestimmten Organ der Berufskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes oder des Organs Auskunft zu geben und ihre Handakten vorzulegen, es sei denn, daß sie dadurch ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen würden.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§81 Rügerecht des Vorstandes
(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Mitglieds der Berufskammer, durch das dieses ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Mitglieds gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 89 Abs. 2 und 3, §§ 92 und 109 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen das Mitglied der Berufskammer eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind. Eine Rüge darf nicht erteilt werden, während das Verfahren auf den Antrag des Steuerberaters oder Steuer-bevollmächtigten nach § 116 anhängig ist.
(3) Bevor die Rüge, erteilt wird, ist das Mitglied zu hören.
(4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Mitglieds gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Mitglied zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem für den Sitz der Berufskammer zuständigen Oberlandesgericht mitzuteilen, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht (§ 96).
(5) Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben, über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
§82
Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
(1) Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der Berufskammer zurückgewiesen, so kann das Mitglied der Berufskammer innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Landgerichts (Kammer für Steuerberaterund Steuerbevollmächtigtensachen) beantragen. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Berufskammer, deren Vorstand die Rüge erteilt hat, ihren Sitz hat.
(2) Der Antrag ist bei dem Landgericht, schriftlich einzureichen. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird von dem Vorstand der Berufskammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie das Mitglied der Berufskammer beantragt oder das Landgericht für erforderlich hält. Von Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind der Vorstand der Berufskammer, das Mitglied der Berufskammer und sein Verteidiger zu benachrichtigen. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Landgericht. Es hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der Berufskammer zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Mitgliedes der Berufskammer sei gering und der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist oder nach § 109 Abs. 2 ein berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Vorstand die Rüge erteilt hat, so hebt das Landgericht den Rügebescheid auf. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er kann nicht angefochten werden.
(4) Das Landgericht, bei dem ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung eingelegt wird, teilt unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht eine Abschrift des Antrags mit. Der Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des Beschlusses mitzuteilen, mit dem über den Antrag entschieden wird.
(5) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens, das der Vorstand der Berufskammer gerügt hat, ein berufsgerichtliches Verfahren gegen das Mitglied der Berufskammer ein, bevor die Entscheidung über den Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung gegen den Rügebescheid ergangen ist, so wird das Verfahren über den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluß des berufsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. In den Fällen des § 91 Abs. 2 stellt das Landgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, daß die Rüge unwirksam ist.
§83
Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit
(1) Die Mitglieder des Vorstandes haben auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Mitglieder der Berufskammer, Bewerber und andere Personen bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Das gleiche gilt für Mitglieder, die zur Mitarbeit im Vorstand oder in den durch die Satzung bestimmten Organen herangezogen werden, und für Angestellte der Kammer.
(2) In Verfahren vor Gerichten oder Behörden dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand oder in den durch die Satzung bestimmten Organen über Mitglieder der Kammer, Bewerber und andere Personen bekanntgeworden sind, nur aussagen oder Auskunft geben, wenn eine Aussage- oder Auskunftspflicht besteht und von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Absatz 3 entbunden worden ist. Sonstige Geheimhaltungspflichten und Zeugnisverweigerungsrechte bleiben unberührt.
(3) Die Genehmigung erteilt der Vorstand der Kammer nach pflichtmäßigem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der Kammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche
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die Tatsachen bekanntgeworden sind, es unabweisbar fordern. § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundes verfassungsgeric:hl. bleibI. unhv,ruhrt.
§ 84 Arbeitsgemeinschaft
(1) Mehrere Borulskammerri können sich zu einer nicht rechtsfähigen Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen, wenn die Satzungen der Kammern dies vorsehen. Der Arbeitsgemeinschaft können jedoch nicht Aufsichtsbefugnisse oder andere Aufgaben übertragen werden, für die gesetzlich die Zuständigkeit der einzelnem Beriilskammern begründet ist.
(2) Die in § 83 bcv.eichneten Personen verstoßen nicht gegen ihre .Pflicht zur Verschwiegenheit, wenn sie der Arbeitsgemeinschaft Angelegenheiten mitteilen, die zum Aufgabengebiet eier Arbeitsgemeinschaften gehörem. § 83 Abs. 1 gilt sinngemäß für die Personen, die für elie Arbeitsgemeinschaft tätig werden.
§ 85 Bundeskammer
(1) Die Berufskammern bilden eine Bundeskammer. Diese führt die Bezeichnung "Bundessteuerberaterkammer" .
(2) Die Bundessteuerberaterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz bestimmt sich nach ihrer Satzung.
(3) Der Vorstand der Bundessteuerberaterkammer wird von den Berufskammern gewählt. Im übrigen gibt sich die Bundessteuerberaterkammer ihre Satzung selbst. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4) Die Vorschrift des § 83 ist sinngemäß anzuwenden.
§86 Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer
(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
(2) Der Bundessteuerberaterkammer obliegt insbesondere,
1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Berufskammern angehen, die Auffassung der einzelnen Kammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;
2. die allgemeine Auffassung über Fragen der Ausübung des Steuerberaterberufs in Richtlinien festzustellen-,
3. Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Berufskammern (§ 76 Abs. 2 Nr. 6) aufzustellen;
4. in allen die Gesamtheit der Berufskammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundessteuerberaterkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;
5. die Gesamtheit der Berufskammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;
6. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert;
7. die berufliche Fortbildung in den steuerberatenden Berufen zu fördern.
§87
Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer
Die Bundessteuerberaterkammer erhebt von den Steuerberaterkammern Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§88 Staatsaufsicht
(1) Die oberste Landesbehörde führt die Aufsicht über die Berufskammern, die den Sitz im Lande haben.
(2) Der Bundesminister der Finanzen führt die Aufsicht über die Bundessteuerberaterkammer.
(3) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die den Kammern übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
Fünfter Abschnitt Berufsgerichtsbarkeit
Erster Unterabschnitt
Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
§89 Ahndung einer Pflichtverletzung
(1) Gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt.
(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ist eine berufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(3) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zur Zeit der Tat der Berufsgerichtsbarkeit nicht unterstand.
§90 Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind
1. Warnung,
2. Verweis,
3. Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark,
4. Ausschließung aus dem Beruf.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Die berulsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
§91 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
(1) Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten steht es nicht entgegen, daß der Vorstand der Berufskammer ihm bereits wegen desselben Verhallens eine Rüge erteilt hat (§ 81). Hat das Landgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 82), weil es eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt hat, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel eingeleitet werden, die dem Landgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.
(2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines be-rufsgerichllichcn Urteils unwirksam, das wegen desselben Verhallens gegen den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ergehl und auf Freispruch oder eine berulsgerichllicho Maßnahme lautet. Die Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festzustellen ist.
§92
Anderweitige Ahndung
Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine ehrengerichtliche Maßnahme, eine anderweitige berufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von einer berufsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigfen zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufs zu wahren. Der Ausschließung steht eine anderweitig verhängte Strafe oder Maßnahme nicht entgegen.
§93
Verjährung der Verfolgung
einer Pflichtverletzung
Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht die Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78 b und 78 c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
§94
Vorschriften für Mitglieder der Berufskammer,
die nicht Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigte sind
(1) Die Vorschriften des Fünften Abschnitts (Berufsgerichtsbarkeit) gelten entsprechend für Personen, die der Berufskammer nach § 74 Abs. 2 angehören.
(2) An die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf tritt bei den in § 74 Abs. 2 genannten Personen die Aberkennung der Eignung, Steuerberatungsgesellschaften zu vertreten und deren Geschäfte zu führen.
(3) Soweit im berufsgerichtlichen Verfahren die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter vorgesehen ist,, entscheiden die Berufsgerichte in der gleichen Besetzung wie in Steuerberatersachen.
Zweiter Unterabschnitt Die Gerichte
§95
Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht
(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im ersten Rechtszug eine Kammer des Landgerichts (Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen), das für den Sitz der Berufskammer zuständig ist.
(2) Bestehen in einem Land mehrere Berufskammern, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen einem oder einigen der Landgerichte zuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Vorstände der beteiligten Berufskammern sind vorher zu hören.
(3) Durch Vereinbarung der beteiligten Länder können die Aufgaben, für die nach diesem Gesetz das Landgericht eines Landes zuständig ist, einem Landgericht des anderen Landes übertragen werden.
(4) Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern des Landgerichts mit Einschluß des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzenden und zwei Steuerberatern oder zwei Steuerbevollmächtigten als Beisitzern besetzt.
§96
Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht
(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im zweiten Rechtszug ein Senat des Oberlandesgerichts (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht).
(2) § 95 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Die Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen können auch dem obersten Landesgericht zugewiesen oder übertragen wxerden.
(3) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern des Oberlandesgerichts mit Einschluß des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung wirken außerdem als Beisitzer zwei Steuerberater oder zwei Steuerbevollmächtigte mit.
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§ 97
Senat für Steuerberater- und Steuerbevolimächüg-
tensachen beim Bundesgerichtshof
(1) Jn dem bcrufsgerkhUichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofs (Senat für Steuerberater- und Steuer-bevollmächtigten sachen beim Bundesgerichtshof).
(2) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen entscheidet, außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs mit. Einschluß des Vorsitzenden. In der Haupt Verhandlung ist der Senat mit drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden und mit zwei Steuerberatern oder zwei Steuerbevollmächtigten als Beisitzern besetzt.
§98
Übergang vom Steuerbevollmächtigtenberuf zum Steuerberaterberuf
(1) Ein Beisitzer aus den Reihen der Steuerbevollmächtigten scheidet mit der Bestellung als Steuerberater aus seinem Amt aus. Die Berufskammer hat die Bestellung als Steuerberater unverzüglich der Behörde anzuzeigen, die den Beisitzer berufen hat.
(2) Wird ein Steuerbevollmächtigter, den die Berufskammer nach § 99 Abs. 3 zur Berufung als Beisitzer vorgeschlagen hat, als Steuerberater bestellt, so reicht die Berufskammer unverzüglich einen neuen Vorschlag ein.
(3) Wird ein Steuerbevollmächtigter nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens als Steuerberater bestellt, so wirken in der Hauptverhandlung Steuerbevollmächtigte als Beisitzer mit.
§ 99
Steuerberater oder Steuerbevollrnäehtigte als Beisitzer
(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten sind ehrenamtliche Richter.
(2) Die ehrenamtlichen Richter werden für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszugs von der Landesjustizverwaftung auf die Dauer von vier Jahren berufen. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiederberufen werden.
(3) Die ehrenamtlichen Richter werden den Vorschlagslisten entnommen, die die Vorstände der Berufskammern der Landesjustizverwaltung einreichen. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von ehrenamtlichen Richtern für jedes Gericht erforderlich ist; sie hat vorher die Vorstände der Berufskammern zu hören. Jede Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl der zu berufenden Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten enthalten.
(4) Scheidet ein ehrenamtlicher Richter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die ehrenamtlichen Richter des Senats für Steuerberater- und
Steuerbevolknächtigtensachen beim Bundesgerichtshof mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Berufskammern die Bundessteuerberaterkammer und an Stelle der Landesjustizverwaltung der Bundesminister der Justiz treten.
§ 100
Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
(1) Zum ehrenamtlichen Richter kann nur ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter berufen werden, der in den Vorstand der Berufskammer gewählt werden kann (§ 77). Er darf als Beisitzer nur für die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht oder den Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht oder den Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof berufen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Richter dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Berufskammer angehören oder bei ihr im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.
(3) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann ablehnen,
1. wer das 65. Lebensjahr vollendet hat;
2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;
3. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert ist.
§ 101 Enthebung vom Amt des Beisitzers
(1) Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist in den Fällen der §§ 95 und 96 auf Antrag der Landesjustizverwaltung, im Falle des § 97 auf Antrag des Bundesministers der Justiz seines Amtes als Beisitzer zu entheben,
1. wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;
2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;
3. wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seine Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.
(2) über den Antrag entscheidet in den Fällen der §§ 95 und 96 ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, im Falle des § 97 ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen nicht mitwirken.
(3) Vor der Entscheidung ist der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zu hören.
§102
Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit
(1) Die Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten haben in der Sitzung, zu der sie als ehrenamtliche Richter herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.
2756 Bundesgesetzblatt,
(2) Die Sleuerbcralcr und Sieuerbcvollmächtigten haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Richter bekanntwerden, Verschwiegenheil gegen jedermann zu bewahren. § 83 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erleüt: der Präsident des Gerichts.
§ 103
Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
In Steuerberafersachen sind Steuerberater, in Steuer bevollmächtig tensachen Steuerbevollmächtigte als ehrenamtliche Richter zu den Sitzungen heranzuziehen. Sie sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Präsident des Gerichts nach Anhörung der beiden ältesten ehrenamtlichen Richler vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.
§ 104
Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Geselz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.
Diitter Unterabschnitt Verfahrensvorschriften
1, Allgemeines
§ 105
Vorschriften für das Verfahren
Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften.
§ 106
Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Stellerbevollmächtigten
Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.
§ 107 Verteidigung
(1) Zu Verteidigern im beruisgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Personen auch Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte gewählt werden.
(2) § 140 Abs. 1 Nr, 1 bis 3, 6 und 7 der Strafprozeßordnung ist. auf die Verteidigung im. berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.
Jahrgang 1975,, Teil 1
§ 108
Akteneinsicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2, 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden,
§ 109
Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
(1) Ist gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann gegen ihn ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eingeleitet, es muß aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muß ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder, wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten liegen.
(2) Wird der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung der Pflichten des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten enthalten.
(3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht. In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Gründen der berufsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.
§ HO
Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens
zu den Verfahren
anderer Berufsgerichtsbarkeiten
(1) über eine Pflichtverletzung eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, der zugleich der Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, wird im berufsgericht-
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liehen Verfahren nur dann entschieden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter im Zusammenhang steht oder wenn wegen der Schwere (\cr Pflichtverletzung das berufsgerichtliche Verfahren mit dem Ziel der Ausschließung aus dem Beruf eingeleitet worden ist.
(2) Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, gegen einen solchen Steuerberater od cm- Steuerbevollmäch-I:igten das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, so teilt sie dies der Staatsanwaltschaft oder Behörde mit, die für die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn als Angehörigen des anderen Berufs zuständig wäre. Hat die für den anderem Beruf zuständige Staatsanwaltschaft, oder Einleitungsbehörde die Absicht, gegen den Steuerberater oder Steuerbevoll-mächtigten ein Verfahren, einzuleiten, so unterrichtet sie die Staatsanwaltschall, die für die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens zuständig wäre (§113).
(3) Hat das Gericht einer Disziplinar-, Ehrenoder Berufsgerichtsbarkeit, sich zuvor rechtskräftig für zuständig oder unzuständig erklärt, über die Pflichtverletzung eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, der zugleich der Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, zu entscheiden, so sind die anderen Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, die in einem öffentlichrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen und ihren Beruf als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter nicht ausüben dürfen (§ 59), nicht anzuwenden.
§ Hl Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeu-tunci ist.
2. Das Verfahren im ersten Rechtszug
§112
örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Berufskammer, welcher der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zur Zeit der Einleitung des Verfahren angehört.
§ 113
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht, nimmt in den Verfahren vor der Kammer für Steuerberater-und Steuerbevollmächtigtensachen die Aufgaben der Staatsanwaltschaft; wahr.
§114
Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft eine Anschuldigungsschrift bei dem Landgericht einreicht.
§ 115
Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstandes der Berufskammer, gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Berufskammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(2) Der Vorstand der Berufskammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft binnen eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen, welche die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die Beweismittel angeben.
(3) Auf das Verfahren nach Absatz 2 sind die §§ 173 bis 175 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
§ 116
Antrag des Steuerberaters
oder Steuerbevollmächtigten auf
Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
(1) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche Verfahren gegen ihn einzuleiten, damit er sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann. Wegen eines Verhaltens, das der Vorstand der Berufskammer gerügt hat (§ 81), kann der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Antrag nicht stellen.
(2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wird in den Gründen eine schuldhafte Pflichtverletzung festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren aber nicht, eingeleitet, oder wird offengelassen, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, kann der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Entschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen.
(3) Auf das Verfahren vor dem Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht ist § 173 Abs. 1 und 3 der Straf-
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Prozeßordnung entsprechend anzuwenden. Das Oberlandesgericht entscheidet durch Beschluß, ob eine schuldhalle Pflichtverletzung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten festzustellen ist. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Erachtet das Oberlandesgericht den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten einer berufsgerichtlich zu ahndenden Pflichtverletzung für hinreichend verdächtig, so beschließt, es die Einleitung des berufs-gerichtlichen Verfahrens. Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft.
(4) Erachtet das Oberlandesgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht für gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder eine Rüge durch den Vorstand der Berufskammer erteilt werden.
§ 117
Inhalt der Anschuldigungsschrift
In der Anschuldigungsschrift (§ 114 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist die dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsache zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. Die Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das Haupt verfahren vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht zu eröffnen.
§ 118
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.
(2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nicht angefochten werden.
(3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.
§ 119 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.
§ 120
Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.
§ 121
Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
Die Hauptverhandlung kann gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn er ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.
§ 122 Nichtöffentliche Hauptverhandlung
(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten muß die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit sinngemäß anzuwenden.
(2) Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten und den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht der Zutritt gestattet. Der Zutritt ist ferner Vertretern des Bundesministers der Finanzen, Vertretern der obersten Landesbehörde und Vertretern der Berufskammer gestattet. Steuerberater sind in Steuerberatersachen, Steuerbevollmächtigte in Steuerbevollmächtigtensachen als Zuhörer zugelassen. Die Kammer für Steuerberaterund Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen.
§ 123
Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht kann ein Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Der Zeuge oder Sachverständige ist jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, daß er voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.
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§ 124 Verlesen von Protokollen
(1) Die Kammer für Steuerberater- und Steuer-bevollmächtiglensachen beim Landgericht beschließt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob die Aussage eines Zeugen oder eines Sachverständigen, der bereits in dem berufsgerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden ist, zu verlesen sei.
(2) Bevor der Gerichtsbeschluß ergeht, kann der Staatsanwalt oder der Steuerberater oder Steuer-bevollmächtigte beantragen, den Zeugen oder Sachverständigen in der ! lauptverhandlung zu vernehmen. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, daß der Zeuge oder Sachverständige voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert isi oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, so darf das Protokoll über die frühere Vernehmung nicht verlesen werden.
(3) Ist ein Zeuge oder Sachverständiger durch einen ersuchten Richter vernommen worden (§ 123), so kann der Verlesung des Protokolls nicht widersprochen werden. Der Staatsanwalt oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann jedoch der Verlesung widersprechen, wenn ein Antrag gemäß § 123 Satz 2 abgelehnt worden ist und Gründe für die Ablehnung des Antrags jetzt nicht mehr bestehen.
§125
Entscheidung
(1) Die Hauptverhandlurig schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.
(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen
1. wenn die Bestellung nach § 45 Abs. 1 erloschen oder nach § 46 zurückgenommen oder widerrufen ist;
2. wenn nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.
3. Rechtsmittel
§ 126
Beschwerde
Für die Verhandlungen und Entscheidungen über Beschwerden ist der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht zuständig.
§127
Berufung
(1) Gegen das Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht ist die Berufung an den Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht zulässig.
(2) Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht schriftlich eingelegt werden. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.
(3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.
(4) Auf das Verfahren sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berufung die §§ 121 bis 125 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
§ 128
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht.
§ 129 Revision
(1) Gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,
1. wenn das Urteil auf Ausschließung aus dem Beruf lautet;
2. wenn der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf Ausschließung erkannt hat;
3. wenn der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat.
(2) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.
(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.
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§ 130 Einlegung der Revision und Verfahren
(1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.
(2) Seitens des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden.
(3) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Revision die §§ 122 und 125 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung kann die Sache auch an das Oberlandesgericht eines anderen Landes zurückverwiesen werden,
§ 131
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem. Bundesgerichtshof werden von dem Generalbundesanwalt wahrgenommen.
4. Die Sicherung von Beweisen
§ 132 Anordnung der Beweissicherung
(1) Wird ein berufsgerichtlich.es Verfahren gegen den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten eingestellt, weil seine Bestellung erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet weiden, wenn zu erwarten ist, daß auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden.
(2) Die Beweise werden von der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht aufgenommen. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen kann eines ihrer berufsrichterlichen Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.
§ 133 Verfahren
(1) Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung darüber begründen können, ob das eingestellte Verfahren zur Ausschließung aus dem Beruf geführt hätte. Den Umfang des Verfahrens bestimmt die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein; ihre Verfügungen können insoweit nicht angefochten werden.
(2) Zeugen sind, soweit, nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.
(3) Die Staatsanwaltschaft und der frühere Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind an dem Verfahren zu beteiligen. Ein Anspruch auf Benachrichtigung von den Terminen, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nur zu, wenn er sich im Inland aufhält und seine Anschrift dem Landgericht angezeigt hat.
5. Das Berufs- und Vertretungsverbot
§ 134
Voraussetzung des Verbots
| (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß gegen einen Steuerberater oder einen Steuerbevollmächtigten auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden wird, so kann gegen ihn durch Beschluß ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.
(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das
Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten zu entscheiden hat oder vor dem das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist.
§ 135 Mündliche Verhandlung
(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, kann nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen.
(2) Auf die Besetzung des Gerichts, die Ladung und die mündliche Verhandlung sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht maßgebend sind, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
(3) In der Ladung ist die dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind die Beweismittel anzugeben. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten die Anschuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist.
(4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an
Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gebunden zu
sein.
§ 136
Abstimmung über das Verbot
Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
Stimmen erforderlich.
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§ 137
Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung
Hat das Gericht auf die Ausschließung aus dem Beruf erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.
§ 138
Zustellung des Beschlusses
Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zuzustellen.
§ 139
Wirkungen des Verbots
(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.
(2) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben.
(3) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, gegen den ein Vertretungsverbot verhängt ist, darf nicht vor Gerichten oder Behörden in Person auftreten, Vollmachten oder Untervollmachten erteilen und mit Gerichten, Behörden, Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten oder anderen Vertretern in Steuersachen schriftlich verkehren.
(4) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten und die Angelegenheiten seiner Angehörigen im Sinne des § 10 des Steueranpassungsgesetzes wahrnehmen.
(5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.
§ 140 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
(1) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, der einem gegen ihn ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird aus dem Beruf ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere berufsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.
(2) Gerichte oder Behörden sollen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen.
§ 141
Beschwerde
(1) Gegen den Beschluß, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Gegen den Beschluß, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht es ablehnt, ein Berufs- oder Vertretungsverbot zu verhängen, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.
(3) über die sofortige Beschwerde entscheidet, sofern der angefochtene Beschluß von dem Landgericht erlassen ist, das Oberlandesgericht und, sofern er von dem Oberlandesgericht erlassen ist, der Bundesgerichtshof. Für das Verfahren gelten neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde § 135 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 136 und 138 dieses Gesetzes entsprechend.
§142
Außerkrafttreten des Verbots
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,
1. wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht;
2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen abgelehnt wird.
§143 Aufhebung des Verbots
(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.
(2) über die Aufhebung entscheidet das nach § 134 Abs. 3 zuständige Gericht.
(3) Beantragt der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Beschuldigten nach § 141 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.
§144 Mitteilung des Verbots
(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald der bestellenden Behörde und dem Präsidenten der Berufskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.
(2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 145
Bestellung eines Vertreters
(1) Für den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der zuständigen Berufskammer ein Vertreter bestellt. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte ist vor der Bestellung zu hören; er kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.
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(2) Der Vertreter muß Steuerberater oder Steuer-bevollmächtigter sein.
(3) Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter, dem die Vertretung übertragen wird, kann sie nur aus einem wichtigen Grund ablehnen.
(4) Der Vertreter führt sein Amt unter eigener Verantwortung, jedoch für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen. An Weisungen des Vertretenen ist er nicht gebunden.
(5) Der Vertretene hat dem Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen. Auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters setzt der Vorstand der Berufskammer die Vergütung fest. Der Vertreter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet die Berufskammer wie ein Bürge.
Vierter Unterabschnitt
Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung.
§ 146
Gebührenfreiheit, Auslagen
Für das berufsgerichtliche Verfahren und das Verfahren bei einem Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge (§ 82) werden keine Gebühren, sondern nur die Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben.
§ 147
Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
(1) Einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 116 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Berufskammer auf gerichtliche Entscheidung in dem Fall des § 115 Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten der Berufskammer aufzuerlegen.
§ 148
Kostenpflicht des Verurteilten
(1) Dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der in dem berufsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in. dem. Verfahren ent-
standenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das berufsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschens oder Zurücknahme der Bestellung eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 132 und 133) entstehen.
(2) Dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der in dem berufsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ein angemessener Teil dieser Kosten auferlegt werden.
(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
§ 149
Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge
(1) Wird der Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge als unbegründet zurückgewiesen, so ist § 148 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Stellt das Landgericht fest, daß die Rüge wegen der Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist (§ 82 Abs. 5 Satz 2), oder hebt es den Rügebescheid gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 auf, so kann es dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.
(2) Nimmt der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung zurück oder wird der Antrag als unzulässig verworfen, so gilt § 148 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(3) Wird der Rügebescheid, den Fall des § 82 Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben oder wird die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines Freispruchs des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten im berufsgerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen des § 91 Abs. 2 Satz 2 festgestellt (§ 82 Abs. 5 Satz 2), so sind die notwendigen Auslagen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten der Berufskammer aufzuerlegen.
§150
Haftung der Berufskammer
Kosten, die weder dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten noch einem Dritten auferlegt oder von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nicht eingezogen werden können, fallen der Berufskammer zur Last, welcher der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte angehört.
Nr. 123 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1975
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§ 151
Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten
(1) Die Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 Nr. 4) wird mit der Rechtskralt des Urteils wirksam. Der Verurteilte wird auf Grund einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, im Berufsregister der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten gelöscht.
(2) Warnung und Verweis (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
(3) Die Vollstreckung der Geldbuße und die Beitreibung der Kosten werden nicht dadurch gehindert, daß der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus dem Beruf ausgeschieden ist. Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße.
§ 152 Tilgung
(1) Eintragungen in den über den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten geführten Akten über eine Warnung sind nach fünf, über einen Verweis oder eine Geldbuße nach zehn Jahren zu tilgen. Die über diese berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den über den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten geführten Akten zu entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist.
(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ein Strafverfahren, ein ehrengerichtliches oder berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt worden ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als von berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des Vorstandes der Berufskammer entsprechend. Die Frist beträgt fünf Jahre.
Fünfter Unterabschnitt
Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften
§153
Für die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz, die Strafprozeßordnung und das Gerichtskostengesetz sinngemäß anzuwenden.
Sechster Abschnitt
Übergangsvorschriften, Zusammenführung der Berufe
§ 154
Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zugelassene Steuerberater und Helfer in Steuersachen
(1) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in seinem Geltungsbereich als Steuerberater oder Helfer in Steuersachen öffentlich bestellt oder endgültig zugelassen ist, ist Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter, ohne nochmals bestellt zu werden.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Eintragung in das für den Bezirk ihrer beruflichen Niederlassung geführte Berufsregister zu beantragen. Sie haben dabei das Vorliegen der Voraussetzung des Absatzes 1 nachzuweisen. Vor der Eintragung haben Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Versicherung nach § 41 Abs. 2 abzugeben.
(3) Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt oder der Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 nicht rechtzeitig geführt oder weigert sich der Antragsteller, die Versicherung nach § 41 Abs. 2 abzugeben, so erlischt die Eigenschaft als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter. In Fällen unbilliger Härte kann die bestellende Behörde eine Verlängerung der Antrags- und Nachweisungsfrist gewähren. Dies gilt auch dann, wenn ein Antrag nicht gestellt worden ist, weil am 1. November 1961 ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis (§ 59) bestanden hat.
§ 155 Bestehende Gesellschaften
(1) Steuerberatungsgesellschaften, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in seinem Geltungsbereich zugelassen oder anerkannt sind und den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 entsprechen, dürfen weiter tätig werden.
(2) Steuerberatungsgesellschaften, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in seinem Geltungsbereich zugelassen oder anerkannt sind und den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 nicht entsprechen, dürfen bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt, weiter tätig werden. Sie dürfen, wenn sie gleichzeitig Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften sind, nach diesem Zeitpunkt weiter tätig werden, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftenden Gesellschafter Steuerberater sind. In besonderen Fällen kann die oberste Landesbehörde Befreiung von dieser Voraussetzung bewilligen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gesellschaften haben innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Eintragung in das Berufsregister zu beantragen und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 Satz 1 nachzuweisen. Wird der Antrag nicht
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
rechtzeitig gestellt oder die Zulassung oder Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft nicht rechtzeitig nachgewiesen, so dürfen sie nicht weiter tätig werden. Weist eine unter Absatz 1 fallende Gesellschaft nicht rechtzeitig nach, daß sie den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 entspricht, so ist sie wie eine unter Absatz 2 Satz 1 fallende Gesellschaft zu behandeln. In Fällen unbilliger Härte kann die oberste Landesbehörde eine Verlängerung der Antrags- oder Naehweisungsirist gewähren.
§ 156 Bestellung als Steuerbevollmächtigter
(1) Als Steuerbevollmächtigter darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerbevollmächtigter bestanden hat oder von der Prüfung befreit worden ist. § 35 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein Bewerber ist zur Prüfung als Steuerbevollmächtigter zuzulassen, wenn er
1. das Zeugnis der mittleren Reife besitzt oder nach zweijährigem Besuch einer staatlich anerkannten Handelsschule oder einer gleichwertigen Anstalt eine Abschlußprüfung bestanden oder sich auf andere Weise entsprechende Kenntnisse erworben hat,
2. eine ordnungsmäßige Lehrzeit im steuerberatenden, wirtschaftsberatenden oder kaufmännischen Beruf mit Ablegung der Gehilfenprüfung abgeschlossen oder eine als geeignet anerkannte Verwaltungsakademie oder gleichwertige Lehranstalt vier Semester besucht hat und
3. nach Erfüllung der Voraussetzung zu Nummer 2 vier Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens hauptberuflich tätig gewesen ist.
(3) Die Vorschriften über die Gebühren für Zulassung und Prüfung (§ 39) sind sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr für die Prüfung als Steuerbevollmächtigter beträgt dreihundertfünfzig Deutsche Mark.
(4) Die Vorschriften der §§ 37, 40 und 41 sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden. Zuständige Behörde für die Bestellung (§ 40) und für die Entgegennahme der Versicherung nach § 41 Abs. 2 ist die Oberfinanzdirektion.
(5) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als Steuerbevollmächtigter kann bis zum Ablauf des achten Jahres nach Inkrafttreten der Absätze 1 bis 4 gestellt werden. Ist die Erfüllung der Vorbildungsvoraussetzung des Absatzes 2 Nr. 3 durch die Ableistung des Wehrdienstes, Ersatzdienstes oder Entwicklungsdienstes unterbrochen worden, so verlängert sich die in Satz 1 bezeichnete Frist um die Dauer des abgeleisteten Wehr-, Ersatz- oder Entwicklungsdienstes.
§ 157
Bestellung von Steuerbevollmächtigten zu Steuerberatern
(1) Ein Steuerbevollmächtigter wird zum Steuerberater bestellt, wenn er
1. seinen Beruf als Steuerbevollmächtigter sechs Jahre hauptberuflich ausgeübt hat,
2. nach Erfüllung der Voraussetzung zu Nummer 1 an einem von der zuständigen Berufskammer durchgeführten Seminar erfolgreich teilgenommen hat.
Für Steuerbevollmächtigte, die ein rechtswissenschaftliches, wirtschaftswissenschaftliches oder anderes wissenschaftliches Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung abgeschlossen haben, verkürzt sich der in Satz 1 Nr. 1 bezeichnete Zeitraum auf drei Jahre.
(2) Das Seminar umfaßt fünfzig Stunden und erstreckt sich auf die Gebiete
1. Bilanzierungsvorschriften des Aktiengesetzes,
2. Besteuerung der Kapitalgesellschaften,
3. Finanzgerichtsordnung.
An einem Seminar sollen nicht mehr als fünfundzwanzig Steuerbevollmächtigte teilnehmen.
(3) Das Seminar gilt als besondere Einrichtung der Berufskammern im Sinne des § 79 Abs. 2.
(4) Die erfolgreiche Teilnahme am Seminar ist durch eine vor einem Seminarausschuß abzulegende mündliche Prüfung nachzuweisen. An dieser Prüfung sollen mindestens drei, höchstens jedoch sechs Bewerber teilnehmen. Die Prüfungsdauer soll bei drei Bewerbern nicht mehr als sechzig Minuten und bei sechs Bewerbern nicht mehr als einhundertzwanzig Minuten betragen. § 35 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Dem Seminarausschuß gehören an
1. zwei von der Finanzverwaltung zu bestimmende Beamte oder Ruhestandsbeamte, davon ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzender,
2. ein Steuerberater,
3. ein nach Absatz 1 bestellter Steuerberater.
Für jeden Oberfinanzbezirk ist mindestens ein Seminarausschuß zu bilden. Die in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Mitglieder des Seminarausschusses sollen am vorangegangenen Seminar als Lehrkräfte tätig gewesen sein.
(6) Für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung hat der Antragsteller bis zu einem von der obersten Landesbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt eine Gebühr von zweihundert Deutsche Mark an die oberste Landesbehörde zu zahlen. § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung der Bundeskammer durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen
1. über Einzelheiten des Seminarstoffs,
2. über das Verfahren bei der Durchführung des Seminars und der mündlichen Prüfung,
3. über das Verfahren bei der Berufung der Mitglieder des Seminarausschusses.
(8) Die Bestellung nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf des fünfzehnten Jahres nach Inkrafttreten der Absätze 1 bis 7 möglich. § 156 Abs. 5 Satz 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Nr. 123 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1975
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Siebenter Abschnitt Verordnungsermächtigmig
§ 1 58
Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften
über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhören der Bundessteuerberaterkaramer mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen
1. über
a) das Verfahren bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Befreiung von der Prüfung, insbesondere die dem Antrag auf Zulassung zur Pr üf ung beizufügenden lJn(erlagen,
b) die Durchführung der Prüfung, insbesondere die Prüfungsgebiete, die schriftliche und m ü n d lieh e P r ü 1 u n. g,
c) das Verfahren bei der Wiederholung der Prüfung,
d) die Zusammensetzung des Zulassungs- und des Prüfungsausschusses;
2. über die Bestellung;
3. über das Verfahren bei der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft;
4. über den Nachweis der besonderen Sachkunde im Sinne des § 44 und das Verfahren bei der Verleihung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle";
5. über Einrichtung und Führung des Berufsregisters sowie über Meldepflichten.
Dritter Teil Zwangsgeld, Ordnungswidrigkeiten
Erster Abschnitt
Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen
§ 159 Zwangsgeld
(1) Ein Verwaltungsakt, der auf Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen (§ 7) oder auf Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen im Sinne des § 28 gerichtet ist, kann mit Zwangsgeld durchgesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 103, 342 und 342 a der Reichsabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Das einzelne Zwangsgeld darf fünftausend Deutsche Mark nicht übersteigen.
(3) Die Festsetzung des Zwangsgeldes muß schriftlich und in bestimmter Höhe angedroht werden. Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Hilfeleistung in Steuersachen untersagt oder die Aufsichtsmaßnahme nach § 28 angeordnet wird.
(4) fn den Fällen des § 7 kann das Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden. In den Fällen des § 28 ist eine neue Androhung wegen derselben Verpflichtung erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsgeld erfolglos ist.
(5) Handelt der Pflichtige der Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen zuwider oder wird die Verpflichtung nach § 28 nicht innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, erfüllt, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsgeld fest.
(6) Ist ein gegen eine natürliche Person festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Amtsgericht auf Antrag der Finanzbehörde nach Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwangshaft durch Beschluß anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Ordnet das Amtsgericht Ersatzzwangshaft an, so hat es einen Haftbefehl auszufertigen, in dem die antragstellende Behörde, der Pflichtige und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(7) örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Pflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozeßordnung gegeben.
(8) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen. Die Vollziehung der Ersatzzwangshaft richtet sich nach den §§ 904 bis 907, 909 und 910 der Zivilprozeßordnung.
(9) Die Vollstreckung des Zwangsgeldes verjährt innerhalb von fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Zwangsgeldfestsetzung unanfechtbar geworden ist. Ist der Anspruch auf das Zwangsgeld verjährt, so darf die Haft nicht mehr vollstreckt werden.
(10) Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist.
Zweiter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
§ 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 5 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet oder
2. entgegen § 8 unaufgefordert seine Dienste oder die Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen anbietet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 161
Schutz der Bezeichnungen
" Steuerberatungsgesellschaft",
"Lohnsteuerhilfeverein" und
"Landwirtschaftliche Buchstelle"
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt die Bezeich nung " Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein" , "Landwirtschaftliche Buchstelle"
oder eine einer solchen zum Verwechseln ähnliche B e 7, e i c h n u n g b e n u t z t.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
werden.
§ 162
Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 15 Abs. 3 eine Satzungsänderung der zuständigen Oberfinanzdirektion nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
2. entgegen § 22 Abs. 1 die jährliche Geschäftsprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt,
3. entgegen § 22 Abs. 7 Nr. 1 die Abschrift des Berichts über die Geschäftsprüfung der zuständigen Oberfinanzdirektion nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet,
4. entgegen § 22 Abs. 7 Nr. 2 den Mitgliedern des Lohnsteuerhilfevereins den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt,
5. entgegen § 23 Abs. 3 zur Leitung einer Beratungsstelle eine Person bestellt, die nicht die dort bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
6. entgegen § 23 Abs. 4 der zuständigen Oberfinanzdirektion die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle, die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle oder die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, nicht mitteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 6 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 163
Pflichtverletzung von Personen,
deren sich der Verein bei der Hilfeleistung
in Lohnsteuersachen bedient
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 26 Abs. 2 in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend. Deutsche Mark geahndet
werden.
§ 164
Verfahren
Für die Durchführung des Bußgeldverfahrens sind § 446, § 447 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 6, 7 und. 8, Abs. 2 sowie § 449 der Reichsabgabenordnung entsprechend anzuwenden.
Vierter Teil Schlußvorschriften
§ 165
Ermächtigung
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datuni und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen,
§ 166
Aufhebung gesetzlicher Vorschriften
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben
1. die Verordnung zur Durchführung des § 107 der Reichsabgabenordnung vom 18. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 245),
die Verordnung zur Durchführung des § 107 a der Reichsabgabenordnung vom 11. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 11),
die Verordnung über die Reichskammer der Steuerberater vom 12. Juni 1943 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 150 vom 1. Juli 1943, Reichsgesetzbl. I S. 374),
die Zweite Verordnung über die Reichskammer der Steuerberater vom 8. Juli 1943 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 158 vom 10. Juli 1943, Reichsgesetzbl. I S. 385);
2. soweit sie das Berufsrecht der Steuerberater betreffen,
a) das bayerische Gesetz Nr. 105 über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 9. März 1948 (Bayerisches Gesetz-und Verordnungsblatt S. 45), die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes Nr. 105 über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 15. Dezember
1948 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1949 S. 4) sowie
die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes Nr. 105 über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 15. Juni
1949 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 272),
die Rechtsanordnung über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom
16. August 1948 (Amtsblatt des ehemaligen bayerischen Kreises Lindau Nr. 62 vom
17. August 1948),
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b) das württembergisch-badische Gesetz Nr. 911 über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 17. Dezember 1947 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden 1948 S. 9),
die Verordnung Nr. 937, Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 8. November 1948 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden 1949 S. 7) sowie
die Verordnung Nr. 938, Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 8. November 1948 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden 1949 S. 16),
c) das hessische Gesetz über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 13. Dezember 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1948 S. 8),
die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 3. Mai 1950 (Gesetz-und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 73) sowie
die Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 3. Mai 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 84),
d) das bremische Gesetz über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 26. Februar 1948 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 29), die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 4. Dezember 1948 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 238) sowie
die Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 4. Dezember 1.948 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 246),
e) die rheinland-pfälzischen Richtlinien für die Zulassung von Steuerberatern vom 31. März 1953 (Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz S. 219);
3. die bayerischen Richtlinien für die Zulassung von Helfern in Steuersachen vom 16. September 1957 (Finanzministerialblatt S. 990);
4. die württembergisch-badische Verordnung Nr. 536, Verordnung zur Durchführung des § 107 a der Reichsabgabenordnung (AO) vom 16. März 1949 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 201);
5. soweit sie das Berufsrecht der Steuersachverständigen (Steuerberater und Helfer in Steuersachen) betreffen,
a) die Anordnung über die Bildung der Kammer der Wirtschafts- und Steuersachverständigen im Gebiet von Baden (französische Zone) vom 15. Januar 1946 (Amtsblatt der Militärregierung Baden S. 6),
b) die Rechtsanordnung über die Bildung der Kammer der Wirtschafts- und Steuersachverständigen im Land Württemberg-Hohenzol-lern vom 8. März 1946 (Amtsblatt des Staatssekretariats für die französische Besatzungszone Württemberg-Hohenzollern S. 19),
c) der Präsidialerlaß des Oberpräsidenten von Rheinland-Hessen-Nassau betr. Errichtung einer Kammer der Wirtschafts- und Steuersachverständigen für Rheinland-Hessen-Nassau vom 20. September 1946 (Amtsblatt S. 193);
6. der Erlaß der Leitstelle der Finanzverwaltung für die Britische Zone über die Reichskammer der Steuerberater vom 24. September 1947 (Steuer-und Zollblatt der Leitstelle der Finanzverwaltung für die Britische Zone S. 407),
die Verordnung des Präsidenten der Leitstelle der Finanzverwaltung für die Britische Zone über die Hauptkammer der Steuerberater und Helfer in Steuersachen vom 31. März 1948 (Steuer- und Zollblatt der Leitstelle der Finanzverwaltung für die Britische Zone S. 90),
det Erlaß der Gemeinsamen Steuer- und Zollabteilung der Finanzminister der Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein und des Finanzsenators der Hansestadt Hamburg über die Zulassung als Helfer in Steuersachen vom 7. März 1949 (Steuer- und Zollblatt der Gemeinsamen Steuer- und Zollabteilung S. 97);
7. die Bekanntmachung betr. Zulassung und Prüfung der Angehörigen der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe durch die Abteilung für Wirtschaft und die Finanzabteilung des Magistrats von Groß-Berlin vom 30. Juni 1947 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin S. 231);
8. das Gesetz Nr. 551 über die Errichtung der Kammer der Steuerberater und Helfer in Steuersachen für das Saarland sowie deren Ehren- und Berufsgerichtsbarkeit vom 20. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1661),
die Verordnung über die Zulassung von Steuerberatern und Helfern in Steuersachen vom
30. Juli 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung von Steuerberatern und Helfern in Steuersachen vom 30. Juli 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779) vom
31. Mai 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 923).
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Abwicklung der Organisationen, denen durch dieses Gesetz die Rechtsgrundlage entzogen wird, zu regeln. Das Versorgungswerk der Kammer der Steuerberater und Helfer in Steuersachen für das Saarland bleibt auf-
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
rechLerhdlten. Die Regierung des Saarlandes wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Beibehaltung des Versorgungswerkes, insbesondere in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, über die Mitgliedschaft der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, über die Satzung und über die Dienstaufsicht zu erlassen,
§ 167
Land Berlin, Freie und Hansestadt Hamburg
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts Verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
(2) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit der Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau in Hamburg anzupassen.
§ 168*) Inkrafttreten des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 166 Abs. 2 am ersten Kalendertage des dritten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) § 166 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
*} Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 16. August 1961. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.