Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1978  Nr. 11 vom 28.02.1978  - Seite 312 bis 324 - Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte 312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte Vom 24. Februar 1978 Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1885) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1458), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21. Mai 1975 (BGBl. I S. 1257), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) die Nummer 1 durch folgenden Wortlaut ersetzt: "1. ein Studium der Medizin von sechs Jahren an einer wissenschaftlichen Hochschule. Das letzte Jahr des Studiums umfaßt eine zusammenhängende praktische Ausbildung in Krankenanstalten von achtundvierzig Wochen;", bb) in Nummer 4 das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt, cc) hinter Nummer 5 folgender neuer Satz 3 angefügt: "Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate." b) In Absatz 2 werden die Worte "Die Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 5 können abgelegt werden:" ersetzt durch die Worte "Die Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 5 werden abgelegt:". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Sie führt zu diesem Zweck über die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung vorgeschriebenen praktischen Übungen hinaus Unterrichtsveranstaltungen, insbesondere systematische Vorlesungen, durch, die die praktischen Übungen vorbereiten oder begleiten,". b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Der Studierende weist durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verordnung seine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Absatz 1 ge- nannten praktischen Übungen und den regelmäßigen Besuch der diese praktischen Übungen vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen nach, soweit der Besuch von der Hochschule in einer Studienordnung vorgeschrieben ist. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Übung nach Absatz 1 liegt vor, wenn der Student in der praktischen Übung in einer dem betreffenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt hat, daß er sich die erforderlichen methodischen Grundkenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und sie in der Praxis anzuwenden weiß." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 findet nach Bestehen des Zweiten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung im letzten Jahr des Medizinstudiums statt. Sie beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate April und Oktober. Die Ausbildung gliedert sich in eine Ausbildung von je sechzehn Wochen 1. in Innerer Medizin 2. in Chirurgie und 3. wahlweise in einem der übrigen klinischpraktischen Fachgebiete." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Fehlzeiten bis zu insgesamt 20 Ausbildungstagen angerechnet." 4. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden die Klammerzusätze "(Masseuse)" durch die Klammerzusätze "(Masseurin)" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. eine Ausbildung in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe." b) In Absatz 3 werden hinter dem Wort "Krankenpflege" eingefügt die Worte "oder Kinderkrankenpflege". 6. § 7 erhält folgende Fassung: "§ 7 Famulatur (1) Die viermonatige Tätigkeit als Famulus (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) ist während der unterrichtsfreien Zeiten zwischen der bestandenen Arzt- Nr. 11 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978 313 liehen Vorprüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten. Sie hat den Zweck, den Studierenden mit dem ärztlichen Wirken in öffentlichen Stellen, in Einrichtungen des Arbeitslebens, in freier Praxis und im Krankenhaus vertraut zu machen. (2) Die Tätigkeit als Famulus wird abgeleistet 1. für die Dauer eines Monats a) unter ärztlicher Leitung in aa) einer Dienststelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes, der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Arbeitsverwaltung, der Versorgungsverwaltung oder der Gewerbeaufsicht, bb) einer Einrichtung für die Rehabilitation Behinderter oder die ärztliche Begutachtung einschließlich des vertrauensärztlichen Dienstes, cc) einer Justizvollzugsanstalt, dd) einer werks- oder betriebsärztlichen Einrichtung, ee) einer truppenärztlichen Einrichtung der Bundeswehr oder b) in einer ärztlichen Praxis, 2. für die Dauer von zwei Monaten in einem Krankenhaus, ausgenommen Hochschulkliniken und Krankenhäuser, die Einrichtungen nach Nummer 1 Buchstabe a sind, und 3. für die Dauer eines Monats wahlweise in einer der in Nummer 1 und Nummer 2 genannten Einrichtungen. (3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in einer ärztlichen Praxis oder in einem Krankenhaus abgeleistete Tätigkeit als Famulus ist anzurechnen. Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in einer anderen Einrichtung abgeleistete Tätigkeit als Famulus kann angerechnet werden, wenn sie unter ärztlicher Leitung in einer Einrichtung durchgeführt worden ist, die einer der in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a genannten Einrichtungen vergleichbar ist. (4) Die Tätigkeit als Famulus ist bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in den Fällen des Absatzes 2 durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 7 zu dieser Verordnung nachzuweisen." 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: "Bei Prüfungsbewerbern, bei denen Zeiten eines verwandten Studiums oder eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums und gegebenenfalls die im Rahmen eines solchen Studiums abgelegten Prüfungen nach § 12 angerechnet werden können, gilt, sofern eine Zuständigkeit nach Satz 1 nicht gegeben ist, § 12 Abs. 4 entsprechend." b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4. c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 mit der Maßgabe, daß in diesem Satz die Worte "nach Satz 1 oder 2" ersetzt werden durch die Worte "nach Satz 1, 2 oder 3". 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2, 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung: "(2) Der Studierende hat sich zur Ärztlichen Vorprüfung und zu den einzelnen Abschnitten der Ärztlichen Prüfung jeweils im letzten Studienhalbjahr der Studienzeit zu melden, die § 1 Abs. 2 als Voraussetzung für das Ablegen der Prüfung bestimmt. Bei der Ärztlichen Vorprüfung, beim Zweiten und beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind die sich hieraus ergebenden Fristen für die Meldung zu den Prüfungen Fristen im Sinne des § 17 des Hochschulrahmengesetzes. (3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der vom Landesprüfungsamt vorgeschriebenen Form zu stellen und muß bis zum 20. Januar oder bis zum 20. Juni dem Landesprüfungsamt zugegangen sein. (4) Dem Antrag nach Absatz 3 sind beizufügen 1. bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung a) die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, b) das Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife, bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde, c) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen, d) die Bescheinigungen über die Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen, e) die Nachweise über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe (§ 5) und über die Ableistung des Krankenpflegedienstes (§6); 2. bei der Meldung zu den einzelnen Abschnitten der Ärztlichen Prüfung a) die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, 314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I b) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen, c) die Bescheinigungen über die Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unlerrichtsveranstal-tungen, d) das Zeugnis über das Bestehen der vorhergehenden Prüfung oder des vorhergehenden Prüfungsabschnitts. Bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind außerdem das Zeugnis über das Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung und die Nachweise über die Ableistung der Famulatur (§ 7) beizufügen. Soweit die in Nummer 1 Buchstabe c Und d oder in Nummer 2 Buchs labe b und c genannten Nachweise dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzureichen. (5) Die für die Zulassung zum Ersten und Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegenden Bescheinigungen über die Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen (Anlagen 2 und 3 zu § 2 Abs. 1 Satz 2) müssen nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung erworben worden sein. Die für die Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorgeschriebene Bescheinigung über die praktische Ausbildung in Krankenanstalten (§ 3) muß nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erworben worden sein." b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 6 und 7 mit der Maßgabe, daß in dem neuen Absatz 6 jeweils das Wort "schriftlichen" gestrichen wird. 9. § 11 erhält folgende Fassung: "§ 11 Versagung der Zulassung Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. der Prüfungsbewerber bis zu dem in § 10 Abs. 3 genannten Zeitpunkt den Antrag nicht oder nicht formgerecht stellt oder die vorgeschriebenen Nachweise nicht vorlegt, es sei denn, daß er einen wichtigen Grund hierfür glaubhaft macht, der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch zuläßt und die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin nachgeholt wird, 2. der Prüfungsbewerber in den Fällen des § 10 Abs. 4 Satz 3 die fehlenden Nachweise nicht innerhalb der vom Landesprüfungsamt bestimmten Frist nachreicht, 3. die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt nicht wiederholt werden darf oder 4. ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung führen würde." " (4) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist das Landesprüfungsamt des Landes, in dem der Antragsteller für das Studium der Medizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer Hochschule im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das Landesprüfungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig." § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 5 werden das Wort "die" vor dem Wort "Gegenstände" gestrichen und das Wort "Prüfungen" durch die Worte "schriftlichen Prüfungen" ersetzt. b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 vom Hundert der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat." c) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Dabei sind anzugeben 1. die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen insgesamt, 2. die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen für jedes Stoffgebiet, das Gegenstand der betreffenden Prüfung ist und 3. die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüflinge im gesamten Bundesgebiet." § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Hinter Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt: "Für den Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen." bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5. b) In Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: "Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann gestatten, daß die Prüfung zeitweise nur vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission abgenommen wird, solange der Prüfling unmittelbar 10. 11. 12. 10. § 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Nr. 11 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978 315 am Patienten tätig werden muß und der Patient es ablehnt oder es aus Gründen eines wohlverstandenen Patienteninteresses untunlich erscheint, daß dies vor der gesamten Prüfungskommission geschieht. In einem solchen Fall nehmen auch die übrigen Prüflinge an diesem Teil der Prüfung nicht teil." c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Worte "die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ausgenommen" gestrichen. bb) Es werden folgende neue Sätze 4 und 5 angefügt: "In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dürfen die in Satz 2 genannten Personen nicht anwesend sein. Darüber hinaus kann der Vorsitzende ihre Anwesenheit zeitweise ausschließen, wenn dies zur Wahrung wohlverstandener Interessen von Patienten, die für Prüfungszwecke zur Verfügung stehen, tunlich erscheint." 13. § 16 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung findet der schriftliche Teil jeweils in den Monaten April und Oktober, der mündliche Teil jeweils in den Monaten April bis Juni und Oktober bis Dezember statt." 13a. § 23 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Prüfung dauert an beiden Prüfungstagen vier Stunden." 14. § 25 erhält folgende Fassung: .,§ 25 Inhalt der Prüfung Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung betrifft folgende Stoffgebiete: I. Grundlagen der Pathologie und der Neuro-pathologie, der Humangenetik, der Medizinischen Mikrobiologie und der Geschichte der Medizin, II. Grundlagen der klinischen Untersuchung, der Erstversorgung akuter Notfälle und der Radiologie, III. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie, der Pathophysiologie und Patho-biochemie, der Klinischen Chemie und der Biomathematik." 15. § 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Prüfung findet an zwei aufeinanderfolgenden Tagen statt. Sie dauert am ersten Tag viereinhalb, am zweiten Tag zweidreiviertel Stunden. Auf den ersten Prüfungstag entfallen die Stoffgebiete I und II, auf den zweiten Prüfungstag entfällt das Stoffgebiet III." 16. § 28 erhält folgende Fassung: "§ 28 Inhalt der Prüfung Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung betrifft folgende Stoffgebiete: I. Nichtoperatives Stoffgebiet, II. Operatives Stoffgebiet, III. Nervenheilkundliches Stoffgebiet, IV. ökologisches Stoffgebiet und Allgemeinmedizin." 17. § 29 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Prüfung findet an vier aufeinanderfolgenden Tagen mit einer Unterbrechung von mindestens einem Tag, höchstens zwei Tagen zwischen dem zweiten und dem dritten Prüfungstag statt. Sie dauert am ersten Tag viereinhalb, am zweiten Tag drei, am dritten Tag viereinhalb und am vierten Tag zweieinhalb Stunden. Auf den ersten Prüfungstag entfällt das Stoffgebiet I, auf den zweiten entfallen drei Fünftel der Fragen des Stoffgebietes II, auf den dritten zwei Fünftel der Fragen des Stoffgebietes II und das Stoffgebiet III, auf den vierten Prüfungstag entfällt das Stoffgebiet IV." 18. § 32 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Prüfung findet an einem Tage statt und dauert viereinhalb Stunden." 19. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 3 Abs. 1)" gestrichen. b) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: "(3) Die Prüfungskommission kann dem Prüfling vor dem Prüfungstermin einen oder mehrere Patienten zur Anamneseerhebung oder Untersuchung oder zu beiden Zwecken zuweisen." 20. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,". b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Soll eine Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2 oder 3 der Bundesärzteordnung erteilt werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, anstelle des Zeugnisses nach Absatz 1 Nr. 7 Unterlagen über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung des Antragstellers in Urschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit die 316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, verlangen. Satz 2 gilt nicht für die in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 der Bundesärzteordnung aufgeführten ärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, soweit sie nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellt worden sind. Bei Antragstellern, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften einen derartigen Befähigungsnachweis vorlegen, kann ein Tätigkeitsnachweis nur verlangt werden, wenn dies aus besonderen. Gründen notwendig erscheint." c) Hinter Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt: "(3) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften können anstelle des in Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den ärztlichen Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Approbation als Arzt zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Approbation als Arzt zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesärzteordnung eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt. (4) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften können anstelle der in Absatz 1 Nr. 6 genannten ärztlichen Bescheinigung eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (5) über den Antrag eines Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 bis 4 vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 3 Satz 3 von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates innerhalb von drei Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser drei Monate." 21. Die Anlagen 2 bis 6, 9, 12, 13, 15, 16, 18 und 19 erhalten die in den Anlagen 1 bis 11 zu dieser Verordnung vorgesehene Fassung. Artikel 2 (1) Studierende der Medizin, die im Sommersemester 1977 mit der praktischen Ausbildung im letzten Jahr des Medizinstudiums begonnen haben, schließen diese Ausbildung nach den bisher geltenden Vorschriften ab. Auf die Ausbildung werden abweichend von § 3 Abs. 3 der Approbationsordnung für Ärzte Fehlzeiten bis zu acht Wochen angerechnet. Das gleiche gilt für Studierende der Medizin, die am 1. Oktober 1977 mit der praktischen Ausbildung begonnen haben, mit der Maßgabe, daß die Fehlzeit bei einem klinisch-praktischen Fachgebiet vier Wochen nicht überschreiten darf. (2) Studierende der Medizin, die vor März 1978 die Ärztliche Vorprüfung erfolgreich abgelegt haben, leisten die Famulatur nach den bisher geltenden Vorschriften ab. (3) Studierende der Medizin, die nach dem 1. August 1979 die Ärztliche Vorprüfung oder den Ersten, Zweiten oder Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ablegen, werden nach den Vorschriften dieser Verordnung geprüft. Bei Studierenden, die zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach bisher geltendem Recht abgelegt haben, erstreckt sich der mündliche Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung auch auf Fragen a) des Nichtoperativen Stoffgebietes betreffend Spezielle Pathologische Anatomie, Neuropatho-logie, Pathophysiologie, Pathogenetische Zusammenhangsfragen, Internistische Aspekte der Geriatrie und der Psychosomatischen Medizin, Erkennung und Behandlung akut lebensbedrohender Zustände und Reanimation und Nr. 11 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978 317 b) des Operativen Stoffgebietes betreffend Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen von Kopf, Hals, Thorax, Abdomen, Extremitäten, Herz und Gefäßen, Topographische und Funktionelle Anatomie, Spezielle Pathologische Anatomie und Neuropathologie, Pathogenetische Zusammenhangsfragen, örtliche und allgemeine Betäubungsverfahren und ihre Hilfsmittel, Erkennung, Behandlung und Verhütung von Zwischenfällen in der Anaesthesie, Grundzüge der Intensivmedizin. (4) Studierende der Medizin, die vor dem 1. August 1979 die Ärztliche Vorprüfung oder den Ersten, Zweiten oder Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgelegt, aber nicht bestanden haben, legen die Wiederholungsprüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung ab. Ist der schriftliche Teil im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu wiederholen, so ist, a) falls auch der mündliche Teil dieses Prüfungsabschnittes zu wiederholen ist, Absatz 3 Satz 2 anzuwenden, oder b) falls nur der schriftliche Teil dieses Prüfungsabschnittes zu wiederholen ist, zusätzlich zu der schriftlichen Wiederholungsprüfung eine mündliche Prüfung über die in Absatz 3 Satz 2 genannten Gegenstände durchzuführen. Diese Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die mindestens aus dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied besteht. Sie dauert je Prüfling etwa eine halbe Stunde. In einem Prüfungstermin können bis zu sechs Prüflinge geprüft werden. Im übrigen gilt § 16 der Approbationsordnung für Ärzte entsprechend. Die schriftliche Prüfung ist in diesen Fällen bestanden, wenn der Prüfling in der schriftlichen Aufsichtsarbeit, die erforderliche Zahl der gestellten Fragen zutreffend beantwortet und in der mündlichen Zusatzprüfung ausreichende Leistungen gezeigt hat. In das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung nach dem Bonn, den 24. Februar Muster der Anlage 20 zu § 34 und in die Bescheinigung nach § 14 Abs. 6 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte sind entsprechende Hinweise aufzunehmen. (5) Die Vorschriften des Artikels 1 über die Regelstudienzeit (Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc) und über Pflichten für die Meldung zu den Prüfungen nach § 10 Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte (Nummer 8 Buchstabe a) sind erstmals auf Studierende anzuwenden, die im Sommersemester 1978 mit dem Medizinstudium beginnen. Artikel 3 Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit gibt den Wortlaut der Approbationsordnung für Ärzte in der jetzt geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt und beseitigt dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts. Artikel 4 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bundesärzteordnung auch im Land Berlin. Artikel 5 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b, soweit er sich auf den Nachweis des regelmäßigen Besuches von Vorlesungen und auf die Anlage 3 bezieht, Artikel 1 Nr. 11 und 13 a bis 18 und Artikel 1 Nr. 21, soweit er die Anlagen 1 bis 3 und 5a bis 11 betrifft, am I.März 1978 in Kraft. Artikel 1 Nr. 21 tritt, soweit er die Anlagen 1 und 2 betrifft, am 1. Juni 1980 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. August 1979 in Kraft. Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Antje Huber 318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I Anlage 1 Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Satz 2) Praktische Übungen, deren Besuch bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist 1. Kursus der Allgemeinen Pathologie 2. Praktikum der Mikrobiologie 3. Übungen zur Biomathematik für Mediziner 4. Kursus der allgemeinen klinischen Untersuchungen in dem niclitoperativen und dem operativen Stoffgebiet 5. Praktikum der Klinischen Chemie und Haematologie 6. Kursus der Radiologie einschließlich Strahlenschutzkursus 7. Kursus der allgemeinen und systematischen Pharmakologie und Toxikologie 8. Praktische Übungen für akute Notfälle und Erste ärztliche Hilfe mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 300 Anlage 2 Anlage 3 (zu § 2 Abs. 1 Satz 2) Praktische Übungen, deren Besuch bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist 1. Kursus der Speziellen Pathologie 2. Kursus der Speziellen Pharmakologie 3. Praktikum der Inneren Medizin 4. Praktikum der Kinderheilkunde 5. Praktikum der Dermato-Venerologie 6. Praktikum der Urologie 7. Praktikum der Chirurgie 8. Praktikum der Frauenheilkunde und Geburtshilfe 9. Praktikum der Orthopädie 10. Praktikum, der Augenheilkunde 11. Praktikum der Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde 12. Praktikum der Neurologie 13. Praktikum der Psychiatrie 14. Praktikum der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie 15. Kursus des ökologischen Stoffgebietes 16. Kursus zur Einführung in Fragen der allgemeinmedizinischen Praxis mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 480 Nr. 11 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978 319 Bescheinigung über die Teilnahme an der praktischen Übung in Anlage 3 Anlage 4 (zu § 2 Abs. 3) Name des/der Studierenden Geburtsdatum Geburtsort hat im ? Sommer- [J Winterhalbjahr von bis an der oben bezeichneten praktischen Übung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen und die in Verbindung mit dieser praktischen Übung in der Studienordnung vorgeschriebene Vorlesung im [J Sommer- [~] Winterhalbjahr regelmäßig besucht. *) Ort, Datum Siegel Unterschrift der verantwortlichen Lehrkraft/Lehrkräfte *) Der letzte Halbsatz ist zu streichen, wenn eine Vorlesimg im Sinne von § 2 Abs. 3 ÄAppO nicht durchgeführt worden ist, Anlage 4 Anlage 5 (zu § 3 Abs. 5) Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Krankenanstalt Der/Die Studierende der Medizin Name, Vornamen Geburtsdatum Geburtsort hat regelmäßig an der unter meiner Leitung in der unten bezeichneten Klinik/Krankenanstalt durchgeführten Ausbildung teilgenommen. Die Ausbildung erfolgte auf der Abteilung für Dauer der Ausbildung Fehlzeiten: ? nein ? ja von bis von bis ? Die Krankenanstalt ist zur Ausbildung bestimmt worden von der Hochschule ? Die Ausbildung ist an einer Krankenanstalt der Hochschule durchgeführt worden. Ort, Datum Siegel oder Stempel Name der Anstalt 320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I Anlage 5 Anlage 6 (zu § 6 Abs. 4 Satz 2) Zeugnis über den Krankenpflegedienst He r r/F ra u /F räul e i n Geburtsdatum Geburtsort hat im Rahmen der ärztlichen Ausbildung in der unten bezeichneten Klinik/Krankenanstalt unter meiner Leitung Krankenpflegedienst geleistet. Dauer des Krankenpflegedienstes Die Ausbildung ist unierbrochen worden ,—, .— von LJ nein j_! ja Ort, Datum Name der Anstalt bis bis Siegel oder Stempel Unterschrift des Leiters des Pflegedienstes Anlage 5 a Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen in der ärztlichen Vorprüfung I. Physik für Mediziner und Physiologie II. Chemie für Mediziner und Physiologische Chemie III. Biologie für Mediziner und Anatomie IV. Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie Anlage 9 (zu § 23 Abs. 2 Satz Ij 80 Fragen 80 Fragen 100 Fragen 60 Fragen Anlage 6 Anlage 12 (zu § 26 Abs. 2 Satz 1) Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung I. Grundlagen der Pathologie und der Neuropathologie, der Humangenetik, der Medizinischen Mikrobiologie und der Geschichte der Medizin 110 Fragen II. Grundlagen der klinischen Untersuchung, der Erstversorgung akuter Notfälle und der Radiologie 70 Fragen III. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie, der Pathophysiologie und Pathobiochemie, der Klinischen Chemie und der Biomathematik 110 Fragen Nr. 11 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978 321 Anlage 7 Anlage 13 (zu § 26 Abs. 2 Satz 2) Prüfungsstoff für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung I. Grundlagen der Pathologie und der Neuropathologie, der Humangenetik, der Medizinischen Mikrobiologie und der Geschichte der Medizin. Allgemeine Ätiologie, Pathogenese und pathologisch-anatomische Grundlagen der wichtigsten Krankheiten des Menschen sowie der dazugehörigen feingeweblichen Veränderungen von Organen und Organsystemen. Genetischer Anteil an der Ätiologie und Pathogenese von Störungen der Organentwicklung, der Gewebebeschaffenheit, des Stoffwechsels und der psychischen Störungen. Grundlagen, Anwendungsbereiche und Untersuchungsmethoden der medizinischen Mikrobiologie, Virologie, Parasitologie und Immunbiologie. Verhütung, Bekämpfung und Epidemiologie übertragbarer Krankheiten. Kulturelle und soziale Grundlagen in der Geschichte ärztlichen Denkens, Wissens und Handelns. Wandlungen der Vorstellungen von Gesundheit und Krankheit. II. Umgang mit Patienten, Grundlagen der klinischen Untersuchung der Erstversorgung akuter Notfälle und der Radiologie. Gesprächsführung und Krankenbeobachtung. Technik der Anamneseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchungen (Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskulation, Reflexprüfung) und der einfachen Spiegelverfahren (Augen, Ohren, Nase, Kehlkopf); typische Befunde und deren Aussagewert. Symptomatologie und erste Versorgung der akut-lebensbedrohenden Zustände. Grundlagen der biologischen Strahlenwirkung und Grundlagen ihrer therapeutischen Anwendung. Grundlagen der Röntgendiagnostik und Aussagewert von röntgendiagnostischen Untersuchungen. Grundlagen der Anwendung offener und geschlossener radioaktiver Stoffe. Klinische und gesetzliche Grundlagen des Strahlenschutzes bei Anwendung ionisierender Strahlen. III. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie, der Pathophysiologie und Pathobiochemie, der Klinischen Chemie und der Biomathematik. Wichtige Strukturmerkmale, Resorption, Verteilung, Wirkungen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, Biotransformation und Ausscheidung medizinisch bedeutsamer Arzneimittel und Gifte. Wichtige Methoden der Arzneimittelprüfung. Pathophysiologie und Pathobiochemie der Zell- und Organfunktionen sowie der Regulationsmechanismen. Grundlagen wichtiger mikroskopischer, klinisch-chemischer und klinisch-physikalischer Untersuchungsmethoden, von Körperflüssigkeiten und -ausscheidungen sowie Beurteilungsgrundlagen und Bewertung der Befunde. Grundsätze der Erkenntnisgewinnung durch mathematische, insbesondere statistische Methoden (Biomathematik) j medizinische Bibliographie. 322 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1978, Teil I Anlage 8 Anlage 9 Anlage 15 (zu § 29 Abs. 2 Satz 1) Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung I. Nicht operatives Stoffgebiet 180 Fragen IL Operatives Stoffgebiet 200 Fragen III. Nervenheilkundlich.es Stoffgebiet 100 Fragen IV. ökologisches Stoffgebiet und Allgemeinmedizin 100 Fragen Anlage 16 (zu § 29 Abs. 2 Satz 2) Prüflingsstoff für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung I. Nichtoperatives Stoffgebiet Ätiologie und Pathogenese; Spezielle pathologische Anatomie und Neuropathologie; Symptomatologie und Diagnose einschließlich klinisch-chemischer, bioptischer, radiologischer und elektromedizinischer Untersuchungsverfahren; Indikation und Kontraindikation zur konservativen, operativen und physikalischen Behandlung sowie Strahlenbehandlung. Grundzüge der speziellen Therapie und speziellen Pharmakologie einschließlich arzneimittelrechtlicher Vorschriften. Prognose, Prävention, Rehabilitation, Begutachtung. Symptomatik und Pathogenese der Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe, des Herzens und der Gefäße, der Atmungsorgane, der Verdauungsorgane, der Drüsen mit innerer Sekretion und des Stoffwechsels, der Nieren, des Wasser- und Mineralhaushaltes. Klinische Aspekte der Entzündungslehre und der Immunologie. Klinik der Infektionskrankheiten, der Geschwulstkrankheiten und der Krankheiten des rheumatischen Formenkreises. Regulationsstörungen. Psychosomatische Krankheiten. Internistische Aspekte der Geriatrie. Spezielle Diätetik. Normale körperliche und geistige Entwicklung des Kindes und ihre Variationen. Pathophysio-logie des Stoffwechsels und der Ernährung des Kindes. Physiologie und Pathologie der perinatalen Periode und des Säuglingsalters. Erkennung und Behandlung von Organ- und Systemerkrankungen, im Kindesalter einschließlich der Infektionskrankheiten und der Vitaminmangelkrankheiten. Unfälle und akzidentelle Vergiftungen. Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen. Sozialpädiatrie. Spezielle Erkrankungen der Haut, ihrer Anhangsgebilde und der Schleimhäute der äußeren Körperhöhlen einschließlich der physikalischen und chemischen Schädigungen dieser Strukturen und der Berufsdermatosen. Geschlechtskrankheiten. Fertilitätsstörungen des Mannes. II. Operatives Stoffgebiet Ätiologie und Pathogenese; Spezielle pathologische Anatomie und Neuropathologie; Symptomatologie und Diagnose einschließlich klinisch-chemischer, bioptischer, radiologischer und elektromedizinischer Untersuchungsverfahren; Indikation und Kontraindikation zur konservativen, operativen und physikalischen Behandlung sowie Strahlenbehandlung. Grundzüge der speziellen Therapie und speziellen Pharmakologie einschließlich arzneimittelrechtlicher Vorschriften. Prognose, Prävention, Rehabilitation, Begutachtung. Wundheilung und Wundbehandlung; Infektionen, Asepsis, Antisepsis, Chemotherapie. Grundprinzipien der operativen Technik; Pathophysiologie des operativen Eingriffs. Grundprinzipien der Vor- und Nachbehandlung, Unfallkunde. Schock. Verbandslehre. Topographische und funktionelle Anatomie. Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen von Kopf, Hals, Thorax, Abdomen, Extremitäten, Herz, Gefäßen und des zentralen und peripheren Nervensystems. Nr. 11 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978 323 Statik und Mechanik der Stütz- und Bewegungsorgane, ihre angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Funktionsstörungen, Erkrankungen, Verletzungen und deren Folgezustände. Orthopädische Heil- und Hilfsmittel, Körperersatzstücke. Funktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen von Nieren, ableitenden Harnwegen, äußeren und inneren Genitalorganen. Urologische Notfälle. Physiologie und Pathophysiologie der weiblichen Genitalorgane. Geschlechsspezifische Entwicklung der Frau und ihre Störungen. Familienplanung. Schwangerschaft und Risikoschwangerschaft. Aufgaben der Vorsorge in der Schwangerschaft. Schwangerschaftsabbruch (Rechtsgrundlagen, Methoden, flankierende Maßnahmen). Geburt und Risikogeburt. Geburtshilfliche Notfälle. Wochenbettkomplikationen. Entzündungen und Geschwülste derj weiblichen Genitalorgane. Funktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen des Auges und seiner Adnexe. Sehhilfen. Ophthalmo-Neurologie; ophthalmologische Störungen bei anderen Grundkrankheiten. Notfälle in der Augenheilkunde. Funktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen im Gebiet des Gesichtsschädels, der angrenzenden Schädelbasis und des Halses. Oto-Neurologie. Notfälle in der Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde. Grundlagen der Phoniatrie; Hör- und Sprechhilfen. Funktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen der Zähne, des Kiefers und der Mundschleimhaut, Auswirkungen auf den Gesamtorganismus. Kieferchirurgische Notfälle. HI. Nervenheilkundliches Stoffgebiet Ätiologie und Pathogenese; Spezielle pathologische Anatomie und Neuropathologie; Symptomatologie und Diagnose einschließlich klinisch-chemischer, bioptischer, radiologischer und elektromedizinischer Untersuchungsverfahren; Indikation und Kontraindikation zur konservativen, neurochirurgischen und physikalischen Behandlung sowie Strahlenbehandlung, Grundzüge der speziellen Therapie und speziellen Pharmakologie einschließlich arzneimittelrechtlicher Vorschriften. Prognose, Prävention, Rehabilitation, Begutachtung. Angeborene und erworbene Erkrankungen, Verletzungen, Mißbildungen und Funktionsstörungen des zentralen, periphersomatischen und vegetativen Nervensystems. Neurologische Notfälle. Neurologische und psychiatrische Störungen bei anderen Grundkrankheiten. Allgemeine und spezielle Psychopathologie. Psychosen; Suchten; Persönlichkeitsstörungen; Neurosen; Psychosomatische Erkrankungen; Sexuelle und sonstige Verhaltensstörungen. Psychiatrische und psychosomatische Untersuchungsmethoden; Auswertung klinisch-psychologischer Tests. Grundzüge individueller und gruppenorientierter Psychotherapie und der Sozialpsychiatrie. Psychohygiene. IV. ökologisches Stoffgebiet und Allgemeinmedizin Gesundheit und Krankheit des Individuums in ihren Wechselbeziehungen zur Umwelt, Gesellschaft und Arbeit. Erkennung, Verhütung, Beseitigung und Bewertung ökologischer Schadensfaktoren. Wichtigste Methoden der Allgemein-, Umwelt-, Seuchen- und Sozialhygiene. Organisation, Auf-gaben und Arbeitsprinzipien und wesentliche Rechtsvorschriften des öffentlichen Gesundheitswesens. Grundzüge der Sozialmedizin. Sozialmedizinische Probleme der Krankheitsentstehung und -Verhütung. Grundfragen der sozialen Sicherung und der gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung, Sozio-ökonomische Probleme der Krankheit. Fragen der Wirtschaftlichkeit und Kostenrelevanz im Gesundheitswesen. Wichtige Verfahren der medizinischen Statistik und Dokumentation. Grundzüge der Arbeitsmedizin. Wichtigste Vorschriften über den gesundheitlichen Arbeitsschutz. Arbeitsmedizinische Untersuchungen zur Verhütung und Früherkennung beruflich bedingter Schäden. Analyse von Arbeitsplatz- und Berufsbelastung. Berufskrankheiten und das Berufs-Krankheiten-Verfahren. Ärztliche Aspekte der Rehabilitation Behinderter bei medizinischer, pädagogischer, sozialer und beruflicher Ein- und Wiedereingliederung in Gesellschaft, Familie, Schule und Arbeit. Grundzüge der Rechtsmedizin, insbesondere die wichtigsten Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung; die wichtigsten Begriffe der forensischen Medizin und der medizinischen Begutachtungskunde. Aufgaben und Besonderheiten der Allgemeinmedizin. 324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I Anlage 10 Anlage 18 (zu § 32 Abs. 2 Satz 1) Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung I. Innere Medizin 100 Fragen II. Chirurgie 80 Fragen Anlage 11 Anlage 19 (zu § 32 Abs. 2 Satz 2) Prüfungsstoff für den schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung I. Innere Medizin Differentialdiagnose innerer Krankheiten. Indikations- und Aussagemöglichkeiten klinischchemischer, serologischer, mikrobiologischer, bioptischer, radiologischer und elektromedizini-scher Untersuchungsverfahren. Spezielle internistische Therapie einschließlich physikalische Therapie, Diätetik und Infusionstherapie. Anwendung medizinisch bedeutsamer Pharmaka. Nachbehandlung. Rehabilitation. Erkennung und Behandlung akut-lebensbedrohender Zustände und Reanimation. Umgang mit unheilbar Kranken und mit Sterbenden. IL Chirurgie Differentialdiagnose chirurgischer Krankheiten. Anwendung und Aussagemöglichkeiten klinisch-chemischer, serologischer, mikrobiologischer, bioptischer, radiologischer und elektro-medizinischer Untersuchungsverfahren. Spezielle chirurgische Therapie einschließlich physikalische Therapie, Diätetik, Infusionstherapie und Pharmakotherapie. Nachbehandlung. Rehabilitation. Grundzüge der Anaesthesiologie und der Intensivmedizin. Chirurgische Notfälle.