Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 50 vom 22.08.1980  - Seite 1429 bis 1436 - Melderechtsrahmengesetz (MRRG)

Melderechtsrahmengesetz (MRRG) Bu ndesgesetzblatt 1429 Teill Z 5702 AX 1980 Ausgegeben zu Bonn am 22. August 1980 Nr. 50 Tag Inhalt Seite 16.8.80 Melderechtsrahmengesetz (MRRG).............. .............................. 1429 neu: 210-4; 50-1, 55-2, 29-3, 210-3 16. 8. 80 Zweites Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens................................... 1437 neu: 26-4 16. 8. 80 Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1980 (Bundesbesoldungs- und -versorgungserhöhungsgesetz 1980 - BBVEG 80) ................ 1439 neu: 2032-12-8; 2032-1, 2032-10 16. 8. 80 Zweites Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes ............................. 1451 neu: 301-1/1; 301-1,301-3 16. 8. 80 Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte................................................................ 1453 neu: 303-16 16. 8. 80 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus .................................... 1457 neu: 750-16 11. 8. 80 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Lebensmitteltechnik......................................... 1461 800-21-14-1 14. 8. 80 Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen ................................................................................ 1463 7102-36 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) Vom 16. August 1980 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Aufgaben der Meldebehörden (1) Die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Länder (Meldebehörden) haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die von den Einwohnern erhoben oder von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt werden. Aus dem Melderegister dürfen die Meldebehörden nach Maßgabe des Absatzes 3 Daten übermitteln 1. an Behörden und sonstige öffentliche Stellen, 2. an Personen und andere nicht-öffentliche Stellen (Melderegisterauskunft). (3) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder sonst nutzen. § 2 Speicherung von Daten (1) Zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben dürfen die Meldebehörden folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister speichern: 1. Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. akademische Grade, 5. Ordensnamen/Künstlernamen, 6. Tag und Ort der Geburt, 7. Geschlecht, 1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 8. erwerbstätig/nicht erwerbstätig, 9. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), 10. Staatsangehörigkeit, 11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft, 12. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, 13. Tag des Ein- und Auszugs, 14. Familienstand, 15. Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), 16. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag), 17. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes, 18. Übermittlungssperren, 19. Sterbetag und -ort. (2) Soweit die Meldebehörden bei der Vorbereitung von Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament, bei der Ausstellung von Lohnsteuerkarten, Personalausweisen und Pässen oder bei der Wehr- und Zivildienstüberwachung mitzuwirken haben, dürfen sie zu diesem Zweck über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise speichern 1. die Tatsache, daß der Betroffene vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, 2. steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, Religionszugehörigkeit des Ehegatten, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Pflege- und Stiefeltern), 3. die Tatsache, daß Paßversagungsgründe vorliegen, ein Paß versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist, 4. die Tatsache, daß der Betroffene der Wehr- oder Zivildienstüberwachung unterliegt. (3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere Daten gespeichert werden. § 3 Zweckbindung der Daten Die Meldebehörden dürfen die in § 2 Abs. 2 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 gespeicherten zusätzlichen Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten oder sonst nutzen. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, daß sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder sonst genutzt werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet oder sonst genutzt werden, als dies zur rechtmäßigen Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. § 18 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt; dies gilt nicht für die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten. § 4 Datenerhebung (1) Durch Landesrecht ist zu bestimmen, welche der Daten, die die Meldebehörden nach § 2 speichern dürfen, bei der An- oder Abmeldung eines Einwohners erhoben werden. (2) Für Zwecke des Suchdienstes ist von den Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, die Anschrift vom 1. September 1939 zu erheben; das Nähere über die Übermittlung dieses Datums sowie der für die Identitätsfeststellung und den Wohnungsnachweis jeweils erforderlichen Daten ist durch Landesrecht zu regeln. § 5 Meldegeheimnis (1) Den bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, bei der Verarbeitung oder sonstigen Verwaltung personenbezogener Daten beschäftigten Personen ist untersagt, diese Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben und zu verarbeiten, insbesondere bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. (2) Bei Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, ist sicherzustellen, daß sie nach Maßgabe von Absatz 1 verpflichtet werden. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. (3) Das Nähere über Zeitpunkt und Form der Verpflichtung ist durch Landesrecht zu regeln. Zweiter Abschnitt Schutzrechte § 6 Schutzwürdige Belange der Betroffenen Schutzwürdige Belange der Betroffenen dürfen durch die Verarbeitung oder sonstige Nutzung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Belange werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung oder sonstige Nutzung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Belange der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbeitung oder sonstige Nutzung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist. § 7 Rechte des Betroffenen Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf 1. gebührenfreie Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 8), Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980 1431 2. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind (§ 9), 3. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder diese Daten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind (§10 Abs. 1 und 2), 4. Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte (§ 21 Abs. 2), 5. Einrichtung von Übermittlungssperren (§19 Abs. 2 Satz 3, §21 Abs. 5 und 6). § 8 Auskunft an den Betroffenen (1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten gebührenfrei zu erteilen. (2) Die Auskunft ist zu verweigern, 1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf, 2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 9 Berichtigung von Daten Sind gespeicherte Daten unrichtig, hat die Meldebehörde die Daten von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen. Von der Berichtigung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen nach § 18 Abs. 4 die unrichtigen Daten übermittelt worden sind. § 10 Löschung und Aufbewahrung von Daten (1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der der Meldebehörde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war. (2) Nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind insbesondere die Daten eines weggezogenen oder verstorbenen Einwohners, soweit sie nicht der Feststellung seiner Identität und dem Nachweis seiner Wohnung dienen oder für Wahlzwecke erforderlich sind; sie sind unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen. (3) Die für die Identitätsfeststellung und den Wohnungsnachweis oder für Wahlzwecke weiterhin erforderlichen Daten sind nach Ablauf einer durch Landes- recht zu bestimmenden Frist gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern. Danach dürfen sie nicht mehr verarbeitet oder sonst genutzt werden, es sei denn, daß dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der in § 18 Abs. 3 genannten Behörden oder für Wahlzwecke unerläßlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. (4) Ist eine Löschung im Falle des Absatzes 1 Satz 1 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so kann durch Landesrecht eine Regelung entsprechend Absatz 3 getroffen werden. (5) Die für die Identitätsfeststellung und den Wohnungsnachweis oder für Wahlzwecke weiterhin erforderlichen Daten, die Dauer und Art ihrer gesonderten Aufbewahrung sowie das Nähere über ihre Sicherung sind durch Landesrecht zu regeln. Durch Landesrecht kann ferner bestimmt werden, daß und unter welchen Voraussetzungen in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 3 die Daten vor ihrer Löschung oder gesonderten Aufbewahrung dem zuständigen Archiv zur Übernahme angeboten werden. Dritter Abschnitt Meldepflichten § 11 Allgemeine Meldepflicht (1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde anzumelden. (2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich bei der Meldebehörde abzumelden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß Satz 1 nicht gilt, wenn der Einwohner anschließend in demselben Land eine neue Wohnung bezieht und sich nach Absatz 1 anzumelden hat. § 13 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. (3) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anoder Abmeldung mitzuwirken. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende abweichende landesgesetzliche Regelungen bleiben unberührt. (4) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. § 12 Mehrere Wohnungen (1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Der Einwohner hat der Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. 1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I (2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. (3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners. § 13 Binnenschiffer und Seeleute (1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. § 11 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Meldepflicht besteht nicht, solange die Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine Wohnung nach § 11 Abs. 1 gemeldet ist. (2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstel-lungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstel-lungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die Meldepflicht besteht nicht für Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine Wohnung nach § 11 Abs. 1 gemeldet sind. § 14 Befreiung von der Meldepflicht Von der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 und 2 sind befreit 1. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, noch im Geltungsbereich dieses Gesetzes ständig ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben; 2. Personen, für die diese Befreiung durch Rechtsvorschriften oder in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist. Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht. § 15 Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft (1) Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn 1. ein Einwohner, ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen, eine Gemeinschaftsunterkunft bezieht, um a) Grundwehrdienst, Wehrübungen oder unbefristeten Wehrdienst, b) Grenzschutzgrunddienst, Grenzschutzübungen oder unbefristeten Grenzschutzdienst oder c) Zivildienst zu leisten; 2. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Beamte des Bundesgrenzschutzes aus dienstlichen Gründen nicht länger als drei Monate von ihrem Standort oder Dienstort abwesend sind und eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen. (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. § 16 Abweichende Regelungen (1) Durch Landesrecht können Ausnahmen von den Meldepflichten zugelassen werden, wenn die Erfassung von Daten der betroffenen Personen gewährleistet ist oder ein Aufenthalt zwei Monate nicht überschreitet. (2) Soweit für die Unterkunft in Beherbergungsstätten eine Ausnahme von der Pflicht zur Anmeldung bei der Meldebehörde zugelassen ist, haben die beherbergten Personen Meldevordrucke handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Mitreisende Ehegatten und minderjährige Kinder sowie Teilnehmer von Reisegesellschaften können durch Landesrecht von dieser Verpflichtung ausgenommen werden. Die Leiter der Beherbergungsstätten oder ihre Beauftragten haben auf die Erfüllung dieser Meldepflicht hinzuwirken und die ausgefüllten Meldevordrucke nach Maßgabe des Landesrechts für die zuständige Behörde bereitzuhalten oder dieser zu übermitteln. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die ge-werbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden. (3) Die in Krankenhäuser, Pflegeheime oder ähnliche Einrichtungen aufgenommenen Personen haben dem Leiter dieser Einrichtungen die erforderlichen Angaben zu machen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Leiter der in Satz 1 genannten Einrichtungen die Angaben der aufgenommenen Personen in ein Verzeichnis einzutragen und dieses für die durch Landesrecht zu bestimmende Behörde bereitzuhalten haben. (4) Die nach Absatz 3 erhobenen Angaben dürfen nur von den dort genannten Behörden für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Aufklärung der Schicksale von Vermißten und Unfallopfern ausgewertet und verarbeitet werden. Das gleiche gilt für die nach Absatz 2 erhobenen Angaben, soweit nicht durch Bundes- oder Landesrecht anderes bestimmt ist. (5) Die Form, der Inhalt und die Dauer der Aufbewahrung der Meldevordrucke nach Absatz 2 oder der Verzeichnisse nach Absatz 3 sowie das Nähere über ihre Bereithaltung für die zuständige Behörde oder die Übermittlung an diese sind durch Landesrecht zu regeln. Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Vierter Abschnitt Datenübermittlungen § 17 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden (1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung von Vor- und Familiennamen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Staatsangehörigkeit, Tag des Zuzugs, Haupt- oder Nebenwohnung und Familienstand des Einwohners zu unterrichten (Rückmeldung). Die bisher zuständige Meldebehörde hat die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 genannten Daten von den bisherigen Angaben abweichen. Soweit Meldebehörden desselben Landes beteiligt sind, können für die Datenübermittlung weitergehende Regelungen durch Landesrecht getroffen werden. (2) Werden die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. § 18 Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus dem Melderegister Vor- und Familiennamen, frühere Namen, akademische Grade, Ordensnamen/Künstlernamen, Anschriften, Tag des Ein-und Auszugs, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlichen Vertreter, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Übermittlungssperren sowie Sterbetag und -ort übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden diese Daten für eine Personengruppe listenmäßig oder in sonst zusammengefaßter Form übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden. (2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 2 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger 1. ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und 2. die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder Bonn, den 22. August 1980 1433 von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muß. {3) Wird die Meldebehörde von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt oder dem Generalbundesanwalt um Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 6 vorliegen. Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die in den Ländern für Sicherheitsaufgaben, die Strafverfolgung, die Strafvollstreckung und den Strafvollzug zuständigen Behörden entsprechend; diese Behörden sind in den Landesgesetzen über das Meldewesen zu bezeichnen. § 24 bleibt unberührt. (4) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist. (5) Der Datenempfänger darf die ihm übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. (6) Innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für die Weitergabe und Einsichtnahme von Daten und Hinweisen nach § 2 Abs. 2 gelten die Absätze 2 und 5 entsprechend. § 19 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 18 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln: 1. Vor- und Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. akademische Grade, 4. Ordensnamen, 5. Tag und Ort der Geburt, 6. Geschlecht, 7. Staatsangehörigkeit, 8. Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs, 9. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht, 1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 10. Zahl der minderjährigen Kinder, 11. Übermittlungssperren, 12. Sterbetag und -ort. (2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln: 1. Vor- und Familiennamen, 2. Tag der Geburt, 3. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, 4. Übermittlungssperren, 5. Sterbetag. Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß weitere der in Absatz 1 bezeichneten Daten übermittelt werden. Der Betroffene kann verlangen, daß seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 11 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit durch Landesrecht bestimmt ist, daß für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft Daten an diese zu übermitteln sind. (3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Das Nähere hierüber ist durch Landesrecht zu bestimmen. § 20 Rechtsverordnungen zur Datenübermittlung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden nach § 18 Abs. 4 an Behörden des Bundes, bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie an Vereinigungen solcher Körperschaften und Anstalten Anlaß und Zweck der Übermittlungen, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung festzulegen. (2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Datenübermittlungen nach § 17 Abs. 1 und 2, die zwischen den Ländern zur Fortschreibung oder Berichtigung der Melderegister erforderlich sind, Anlaß und Zweck der Übermittlungen, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung festzulegen. (3) Wegen der nach den Absätzen 1 und 2 festzulegenden Form der Daten und des Verfahrens der Übermittlung kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist 1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen, 2. die Bekanntmachung beim Bundesarchiv niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen. § 21 Melderegisterauskunft (1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 18 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner übermitteln (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt. (2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über 1. Tag und Ort der Geburt, 2. frühere Vor- und Familiennamen, 3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht, 4. Staatsangehörigkeit, 5. frühere Anschriften, 6. Tag des Ein- und Auszugs, 7. gesetzlichen Vertreter, 8. Sterbetag und -ort. Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat. (3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Durch Landesrecht ist zu bestimmen, welche Daten für die Zusammensetzung der Personengruppe herangezogen und welche mitgeteilt werden dürfen. (4) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. (5) Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, daß ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. (6) Soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse nachweist, kann er verlangen, daß die Meldebehörde die erweiterte Melderegisterauskunft nach Absatz 2 über seine Person verweigert; durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß diese Auskunftssperre nur befristet gilt. Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980 1435 (7) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig, 1. soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburtenoder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf, 2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben. § 22 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen (1) Die Meldebehörde darf Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 21 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. § 21 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Begehrt jemand eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, so darf die Meldebehörde die Auskunft nur dann erteilen, wenn der Betroffene nach Maßgabe landesrechtlicher Regelung dieser Auskunft nicht widersprochen hat. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. Fünfter Abschnitt Anpassungs- und Schlußvorschriften § 23 Anpassung der Landesgesetzgebung Die Länder haben ihr Melderecht den Vorschriften dieses Gesetzes innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen. § 24 Einsichtnahme der Polizei in das Melderegister Soweit Datenübermittlungen nach § 18 Abs. 1 oder 2 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sind, kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 1985 durch Landesgesetz bestimmt werden, daß die in den Ländern für den Polizeivollzugsdienst zuständigen Behörden befugt sind, unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 oder 2 Einsicht in die bei der Meldebehörde gespeicherten Daten zu nehmen. Die Verwertung von Daten, die nach § 18 Abs. 1 oder 2 nicht übermittelt werden dürfen, ist unzulässig. § 18 Abs. 3 und 5 bleibt unberührt. § 25 Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes (1) § 24 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBl. I S. 581), wird wie folgt geändert: Folgender neuer Absatz 6 a wird eingefügt: "(6 a) Die Verpflichtung des Wehrpflichtigen nach Absatz 6 Nr. 1, jede Änderung seiner Wohnung binnen einer Woche der zuständigen Wehrersatzbehörde seines Weg- und Zuzugsortes zu melden, gilt als erfüllt, wenn er innerhalb dieser Frist der ihm nach den Landesgesetzen über das Meldewesen obliegenden An- oder Abmel-depflicht nachgekommen ist und hierbei angegeben hat, daß er der Wehrüberwachung unterliegt; Absatz 6 Nr. 2 bleibt unberührt. Die Meldebehörde teilt dem zuständigen Kreiswehrersatzamt zum Zwecke der Wehrüberwachung die in § 18 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes genannten Daten sowie spätere Änderungen dieser Daten mit." (2) Die §§ 23 und 57 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1973 (BGBl. I S. 1015), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Juli 1980 (BGBl. I S. 851), werden wie folgt geändert: 1. In § 23 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: "(3) Die Verpflichtung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers nach Absatz 2 Nr. 1, jede Änderung seines Wohnsitzes unverzüglich dem Bundesamt für den Zivildienst zu melden, gilt als erfüllt, wenn er binnen einer Woche der ihm nach den Landesgesetzen über das Meldewesen obliegenden An- oder Abmeldepflicht nachgekommen ist und hierbei angegeben hat, daß er der Zivildienstüberwachung unterliegt. Die Meldebehörde teilt dem Bundesamt für den Zivildienst zum Zwecke der Zivildienstüberwachung die in § 18 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes genannten Daten sowie spätere Änderungen dieser Daten mit." 2. Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 4 bis 7. 3. In § 57 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "Abs. 3 Satz 1 oder 2" durch die Worte "Abs. 4 Satz 1 oder 2" ersetzt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin. § 26 Änderung des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes § 4 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308) wird wie folgt geändert: 1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 28 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise und zur Regelung der Meldepflicht in Beherbergungsstätten vom 6. November 1978 (BGBl. I S. 1712) außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 16. August 1980 Der Bundespräsident Carstens Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Genscher Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. Erwerbstätigkeit und rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft und Staatsangehörigkeit." § 27 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes Der Bundesminister des Innern Baum