Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 52 vom 27.08.1980  - Seite 1524 bis 1535 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin 1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin *) Vom 19. August 1980 Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Holzbearbeitungsmechani-ker/Holzbearbeitungsmechanikerin wird staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. Im dritten Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen 1. Sägeindustrie, 2. Hobelindustrie, 3. Holzwerkstoffindustrie und 4. Holzleimbauindustrie gewählt werden. §3 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der für alle Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, 2. Organisation der Arbeitsstätte, Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht, 3. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, 4. Pflegen, Bearbeiten, Lagern und Transportieren des Holzes, 5. Vermessen und Einteilen des Rohstoffes Holz nach seiner Verwendung und Ausnutzung, 6. Ablängen und Zurichten des Rohstoffes Holz, 7. Grundfertigkeiten der manuellen Holzbearbeitung, 8. Grundfertigkeiten der manuellen Metallbearbeitung, 9. Einrichten, Bedienen und Überwachen von Holzbearbeitungsmaschinen, *) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 10. Bedienen und Überwachen von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen und elektronischen Geräten und von Förderanlagen, 11. Instandhalten von Maschinen, Fördermitteln, Anlagen, Vorrichtungen und Geräten der Holzbearbeitung, 12. Instandhalten von Werkzeugen für die maschinelle Holzbearbeitung, 13. Sortieren und Vermessen von Rundholz sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, 14. Trocknen von Holz sowie Lagern, Stapeln und Pflegen von Schnittholz, 15. Durchführen von Holzschutzmaßnahmen, 16. Lagern, Transportieren und Verwerten von Restprodukten unter Berücksichtigung der Umweltbelastung. (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. in der Fachrichtung Sägeindustrie: a) Durchführen der Abnahme und der Eingangskontrolle von Rundholz, b) Einteilen, Ablängen und Zurichten von Rundholz, c) Einrichten und Bedienen der Holzbearbeitungsmaschinen im Sägewerk, d) Herstellen von Schnittholz, e) Instandhalten von Sägen, Messern und Fräsern, f) Sortieren, Vermessen, Lagern und Verladen von Schnittholz; 2. in der Fachrichtung Hobelindustrie: a) Sortieren, Ablängen und Trennen von Schnittholz, b) Einrichten und Bedienen der Holzbearbeitungsmaschinen im Hobelwerk, c) Herstellen von Hobelerzeugnissen, d) Instandhalten von Sägen, Messern und Fräsern, e) Sortieren, Verpacken und Verladen von Hobelerzeugnissen; 3. in der Fachrichtung Holzwerkstoffindustrie: a) Einteilen, Aufbereiten und Vorbereiten der Rohstoffe, b) Einrichten und Bedienen der Holzbearbeitungsmaschinen, Bedienen von Anlagen in der Holzwerkstoff industrie, c) Instandhalten der Holzbearbeitungswerkzeuge, d) Herstellen der Plattenrohlinge und Pressen der Platten, Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980 1525 e) Endbearbeiten, Prüfen, Sortieren und Lagern von Holzwerkstoffen, f) Veredeln der Oberflächen von Holzwerkstoffen; 4. in der Fachrichtung Holzleimbauindustrie: a) Einteilen, Sortieren und Vorbereiten von Schnittholz, b) Einrichten und Bedienen von Maschinen im Holzleimbau, Bedienen von Anlagen in der Holzleimbauindustrie, c) Verleimen von Holzbauteilen, d) Instandhalten der Holzbearbeitungswerkzeuge, e) Bearbeiten von Holzleimbauteilen, Herstellen von Holzverbindungen, f) Prüfen der Produktqualität. §4 Ausbildungsrahmenplan Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. §5 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §6 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §7 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr und die in Teil I unter lfd. Nr. 4 Buchstabe g und h, lfd. Nr. 5 Buchstabe d, lfd. Nr. 6 Buchstabe d, lfd. Nr. 9 Buchstabe b, lfd. Nr. 10 Buchstabe a bis d, lfd. Nr. 12 Buchstabe g und lfd. Nr. 14 Buchstabe d aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens vier Stunden fünf Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Schränken einer Säge von Hand und mit Meßuhr, 2. Stapeln von Schnittholz, 3. Bestimmen von wichtigen Nadel- und Laubholzarten, 4. Vermessen, Aufnehmen und Berechnen von Rund-und Schnittholz sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, 5. Bestimmen der Stärkeklassen von Rundholz, 6. Bestimmen der Holzfeuchte, 7. Herstellen einfacher Holzverbindungen, 8. Durchführen einer einfachen manuellen Metallbearbeitung, 9. Werkzeuge zur Instandsetzung in Maschinen einspannen. (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 120 Minuten schriftlich geprüft werden. Die schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen. (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden. §8 Prüfungsanforderungen in der Abschlußprüfung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling unter Berücksichtigung der vereinbarten Fachrichtung in insgesamt höchstens acht Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Einteilen und Ablängen von Rundholz für verschiedene Sortimente unter Angabe der verschiedenen Ausnutzungsmöglichkeiten, 2. Einrichten von mindestens zwei wichtigen Holzbearbeitungsmaschinen, 3. Arbeiten an mindestens zwei wichtigen Holzbearbeitungsmaschinen, 4. Herrichten von zwei Werkzeugen, 5. Sortieren und Vermessen von Holzerzeugnissen, 6. Ansetzen einer Leimmischung nach vorgegebenem Rezept, 7. Zusammenfügen verschiedener Konstruktionsteile nach Zeichnung. (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsfach Technologie auch mündlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 1. im Prüfungsfach Technologie: a) Arten, Eigenschaften, Bearbeitung und Verwendung der in- und ausländischen Hölzer, b) Arten, Eigenschaften, Bearbeitung und Verwendung der für den Ausbildungsberuf wichtigen Metalle, Kunst- und Hilfsstoffe, c) Maßkontrollen, Feuchtigkeits-, Mengen- und Güteprüfungen von Rundholz und Holzerzeugnissen, d) Aufbau, Steuerung und Arbeitsweise von Holzbearbeitungsmaschinen, e) Werkzeuge, f) Arbeits- und Betriebsorganisation, g) Arbeitsschutz und Unfallverhütung; 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: a) Längen-, Flächen-, Volumen- und Gewichts- sowie Kraftberechnungen, b) Preisberechnungen für Rundholz und Holzerzeugnisse, c) Ausnutzungsberechnungen, d) betriebliche Kostenrechnung, e) einfache Rechnungen aus der Mechanik; 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: a) Lesen von Skizzen, Zeichnungen und Grundrißplänen, b) Anfertigen von Skizzen und einfachen Zeichnungen; 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen. (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten, 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden. (6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 30 Minuten je Prüfling dauern. (7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. (8) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. Für das Prüfungsfach Technologie hat die schriftliche Prüfungsleistung gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeitsprüfung und in der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. §9 Aufhebung von Vorschriften Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, insbesondere für den Ausbildungsberuf Sägewerker, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, sind nicht mehr anzuwenden. §10 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren während der ersten zwei Ausbildungsjahre die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. §11 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin. §12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am I.August 1981 in Kraft. Bonn, den 19. August 1980 Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung von Würzen Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980 1527 Anlage Ausbildungsrahmenplan <zu § 4) für die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin I. Für alle Fachrichtungen gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 | 2 | 3 1 2 3 4 1 Arbeitsschutz und Unfallverhütung (§3 Abs. 1 Nr. 1) a) Aufgaben und Leistungen der Berufsgenossenschaften nennen und die soziale Absicherung der Arbeitnehmer beschreiben b) Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere die für die holzbearbeitenden Betriebe, aufzählen und anwenden c) Schutzvorrichtungen an Maschinen und Förderanlagen verwenden d) Grundregeln des vorbeugenden Feuerschutzes anwenden e) Maßnahmen bei der Entstehung von Bränden einleiten f) bei Unfällen Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 2 Organisation der Arbeitsstätte, Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) a) Arbeitsabläufe im Betrieb beschreiben b) Materialarten, Materialabmessungen und Zeitarten bei Arbeitsabläufen ermitteln c) Zeitbedarf für Arbeitsabläufe ermitteln d) den Bestand an Rund- und Schnittholz sowie an Holzwerkstoffen, Holzerzeugnissen und Hilfsstoffen auf einfache Art ermitteln e) wesentliche Bestandteile des Arbeits- und Tarifrechts nennen f) Lohnarten erklären 3 Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) a) einfache Skizzen anfertigen b) einfache Zeichnungen unter Beachtung der Normen anfertigen c) Zeichnungen und Skizzen lesen 4 Pflegert, Bearbeiten, Lagern und Transportieren des Holzes (§3 Abs. 1 Nr." 4) a) äußere Merkmale sowie wesentliche Eigenschaften und Gütemerkmale der wichtigsten Nadel- und Laubhölzer nennen b) das Schwinden und Quellen von Holz beschreiben c) das Fällen und das Sortieren von Holz im Wald beschreiben d) die maschinelle Holzbearbeitung und die einzelnen Einschnittarten beschreiben e) das Be- und Entladen von Fahrzeugen einschließlich der Verwendung von Fördermitteln und die Berücksichtigung von Sicherungsmaßnahmen beschreiben f) die Bedeutung fachgerechter Lagerung zur Vermeidung von Holzschäden beschreiben 9 1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Lfd. Nr. Teil des Ausbildungs-berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 | 2 | 3 1 2 3 4 g) Ursachen und Merkmale der häufigsten Holzschäden beschreiben h) den Rohstoff Holz fachgerecht lagern 2 i) die für die Verarbeitung wichtigsten Eigenschaften und Gütemerkmale des Rohstoffes Holz beurteilen k) Halb- und Fertigerzeugnisse unter Berücksichtigung des Unfallschutzes verladen 2 5 Vermessen und Einteilen des Rohstoffes Holz nach seiner Verwendung und Ausnutzung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) a) Meßmethoden und Meßgeräte beschreiben b) Rohstoffsortimente mit Bandmaß, Meßkluppe und Meßlatte messen c) Tabellen zur Holzberechnung anwenden, Holzlisten führen 2 d) das Holz nach Art, Güte, Abmessung und Verwendungszweck unter Anleitung einteilen 8 6 Ablängen und Zurichten des Rohstoffes Holz (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) a) Ketten-, Kreis- und Handsägen zum Ablängen beschreiben b) Entrindungseinrichtungen beschreiben c) das Ablängen von Rundholz oder Battens beschreiben 3 d) Rohholz bearbeitungsgerecht zurichten 1 7 Grundfertigkeiten der manuellen Holzbearbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) a) Schnittholz und Holzwerkstoffe sägen, hobeln, bohren, nageln, leimen, heften und schrauben b) einfache Holzverbindungen herstellen c) Kisten und Paletten herstellen 3 8 Grundfertigkeiten der manuellen Metallbearbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) a) Merkmale und Eigenschaften berufsüblicher Metalle beschreiben b) Metalle bearbeiten, insbesondere messen, anreißen, sägen, feilen und bohren c) Gewinde nach Anleitung schneiden d) Bleche richten, biegen, nieten und schneiden 3 9 Einrichten, Bedienen und Überwachen von Holzbearbeitungsmaschinen (§ 3 Abs. 1 Nr. 9) a) Holzbearbeitungsmaschinen, insbesondere Vollgatter, Block-, Trennband-, Tischband-, Kapp- und Kreissägen, Zerspaner, Hobel-, Fräs-, Kehl-, Schleif-, Schäl- und Sondermaschinen, Zerfaserer, Pressen, Hacker und Aufteilanlagen, beschreiben 6 Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980 1529 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 | 2 | 3 1 3 4 b) zwei der unter Buchstabe a genannten Maschinen unter Anleitung einrichten, bedienen und überwachen sowie die Schutzvorrichtungen handhaben 7 c) das Holz bearbeitungsgerecht ausrichten und einlegen d) Bearbeitungsregeln für mindestens zwei gebräuchliche Holzarten nennen 7 10 Bedienen und Überwachen von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen und elektronischen Geräten und von Förderanlagen (§3 Abs. 1 Nr. 10) a) die Übertragung von Kräften durch Hebel, Wellen, Getriebe und Kupplung beschreiben b) einfache pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regelvorgänge beschreiben c) pneumatische und hydraulische Geräte bedienen und überwachen d) geeignete Maßnahmen zur Behebung von Störungen ergreifen 3 e) Fördermittel und -anlagen unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften bedienen und handhaben f) Fördervorgänge und Anlagen überwachen 2 11 Instandhalten von Maschinen, Fördermitteln, Anlagen, Vorrichtungen und Geräten der Holzbearbeitung (§3 Abs. 1 Nr. 11) a) Schmiermittel nennen und nach Schmierplan verwenden b) Instandhaltungsarbeiten auch unter Berücksichtigung des Energieverbrauches durchführen 2 c) einfache Aus- und Einbauarbeiten von Maschinenteilen sowie einfache Instandsetzungsarbeiten durchführen 2 12 Instandhalten von Werkzeugen für die maschinelle Holzbearbeitung (§3 Abs. 1 Nr. 12) a) den Verwendungszweck von Werkzeugen zur Holzbearbeitung nennen b) den Einfluß der Formen, Abmessungen und Eigenschaften von Schneidwerkzeugen auf den Bearbeitungsvorgang erläutern c) Bedeutung des Vorrichtens und Zurichtens erläutern d) Maschinen für das Schränken, Stauchen und Schärfen von Sägen beschreiben e) Sägen von Hand schränken f) Maschinen für das Schleifen von Messern und Fräsern beschreiben 6 g) Werkzeuge zur Instandsetzung in Maschinen einspannen 3 1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Lfd. Nr. Teil des Ausbildungs-berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 | 2 | 3 1 2 3 4 h) Maschinen zum Zwecke der Aufnahme verschiedener Sägen- und Schneidenformen einstellen i) Werkzeuge lagern und pflegen 5 13 Sortieren und Vermessen von Rundholz sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen (§3 Abs. 1 Nr. 13) a) Regeln für das Vermessen von Rundholz sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen nennen b) die Zuordnung von Rundholz nach Güte- und Stärkeklassen beschreiben c) Regeln für das Sortieren von Rundholz sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen nennen d) Schnittholz oder Holzwerkstoffe nach den Sortierungsregeln sortieren e) Aufmaßlisten führen f) Holzmassen verschiedener Sortimente berechnen g) die Begriffe Durchschnittslänge (DL), Durchschnittsbreite (DB) und laufender Meter (lfm) erläutern 14 14 Trocknen von Holz sowie Lagern, Stapeln und Riegen von Schnittholz (§3 Abs. 1 Nr. 14) a) natürliche Trocknung unter Berücksichtigung von Holzart, Klima, Windrichtung und Holzdicke erläutern b) Anlage des Schnittholzplatzes sowie Stapelaufbau und -arten beschreiben c) Schnittholz unter Anleitung stapeln 4 d) technische Trocknung unter Berücksichtigung von Holzart, Holzdicke, Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftgeschwindigkeit und Bauart der Trok-kenanlagen erläuten 2 e) Holzfeuchtigkeit messen f) Ursachen vermeidbarer Wärmeverluste erkennen und geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Energieaufwandes ergreifen 2 15 Durchführen von Holzschutzmaßnahmen (§3 Abs. 1 Nr. 15) a) wichtige pflanzliche und tierische Holzschädlinge, ihre Erkennungsmerkmale und ihre quali-tätsmindernden Wirkungen beschreiben b) Eigenschaften und Anwendungsbereiche von wichtigen Holzschutzmitteln nennen c) Holzschutzmaßnahmen für das Lagern und das Anwenden von Holzschutzmitteln beschreiben d) verschiedene Einbringverfahren für Holzschutzmittel, insbesondere Streichen, Spritzen, Tauchen und Trogtränken, beschreiben e) vorbeugende chemische Holzschutzmaßnahmen durchführen f) bauliche Maßnahmen zur Erhaltung der Güteeigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen beschreiben 4 Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980 1531 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 | 2 | 3 1 2 3 4 16 Lagern, Transportieren und Verwerten von Restprodukten unter Berücksichtigung der Umweltbelastung (§ 3 Abs. 1 Nr. 16) a) Restprodukte, insbesondere Rinde, Späne, Schwarten und Spreißel, lagern b) Restprodukte für den Transport zusammenfassen c) Möglichkeiten der Energiegewinnung durch Verwerten von Restprodukten beschreiben 2 II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen A. Fachrichtung Sägeindustrie: 1 Durchführen der Abnahme und der Eingangskontrolle von Rundholz (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) a) Stärkeklassenzuordnung von Rundholz überprüfen b) Güteklassenzuordnung von Rundholz überprüfen c) Rundholz aufpoltern und abpoltern 2 2 Einteilen, Ablängen und Zurichten von Rundholz (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) a) Rundholz nach Holzart, Güte, Abmessung, Verwendungszweck und Mengenausnutzung einteilen b) Rundholz mit Ketten- und Rundholzkreissägen sowie mit Ablängstationen ablängen c) Sägeblöcke zur Vermeidung von Holz- und Werkzeugschäden schnittfertig machen 12 3 Einrichten und Bedienen der Holzbearbeitungsmaschinen im Sägewerk (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) a) Holzbearbeitungsmaschinen, insbesondere Vollgatter, Block-, Trennband-, Bauholzkreis-und Mehrblattkreissägen, Zerspaner, Hobelmaschinen, Kappanlagen und Hacker bedienen b) zwei der unter Buchstabe a genannten Maschinen einrichten 10 4 Herstellen von Schnittholz (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) a) Rundholz unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung einschneiden b) Schnittholz trennen, kappen und besäumen c) Schnittfiguren zur Erzeugung verschiedener Schnittprodukte erstellen und auswerten 11 5 Instandhalten von Sägen, Messern und Fräsern (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) a) Gatter-, Kreis-, Ketten- und Handsägen reinigen, schränken oder stauchen sowie schärfen b) Sägen richten und spannen c) Messer und Fräser schleifen und abziehen 12 6 Sortieren, Vermessen, Lagern und Verladen von Schnittholz (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) a) Schnittholz entsprechend den nationalen und internationalen Normen und Gebräuchen sortieren b) Schnittholz nach den Vermessungsregeln vermessen c) Schnittholzpakete herstellen, lagern, kennzeichnen und verladen 5 1532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 | 2 | 3 1 2 3 4 B. Fachrichtung Hobelindustrie: 1 Sortieren, Ablängen und Trennen von Schnittholz (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) a) Schnittholz als Ausgangsmaterial für Hobelerzeugnisse nach Holzart, Güte, Abmessung und Verwendungszweck sortieren b) Schnittholz mit Sägen und Ablängstationen ablängen c) Battens auf Trennband- oder Trennkreissägen trennen 6 2 Einrichten und Bedienen der Holzbearbeitungsmaschinen im Hobelwerk (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) a) Holzbearbeitungsmaschinen, insbesondere Block-, Trennband- und Mehrblattkreissägen, Hobel- und Kehlmaschinen sowie Kappanlagen, bedienen b) zwei der unter Buchstabe a genannten Maschinen einrichten 12 3 Herstellen von Hobelerzeugnissen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) a) Bearbeitungsregeln für mindestens zwei gebräuchliche Holzarten anwenden b) Hobelerzeugnisse aus Brettern und Bohlen herstellen 12 4 Instandhalten von Sägen, Messern und Fräsern (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) a) Band-, Kreis- und Kettensägen reinigen, schränken oder stauchen sowie schärfen b) Sägen richten und spannen c) Hobelmesser, Profilmesser und Fräser schleifen und abziehen d) Profile für Kehl- und Fräsmesser austragen und übertragen e) Messerköpfe bestücken 16 5 Sortieren, Verpacken und Verladen von Hobelerzeugnissen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e) a) Hobelerzeugnisse entsprechend den nationalen und internationalen Normen und Gebräuchen sortieren b) Hobelerzeugnisse verpacken, lagern und verladen 6 C. Fachrichtung Holzwerkstoffindustrie: 1 Einteilen, Aufbereiten und Vorbereiten der Rohstoffe (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) a) Verwendungsmöglichkeiten von Holz nach Art, Güte und Abmessung nennen b) den Dämpfvorgang beschreiben und unter Anleitung steuern c) Dämpfgruben beschicken und entleeren d) Herstellen von Furnieren, Spänen und Fasern beschreiben e) Qualität von Furnieren, Spänen und Fasern prüfen Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980 1533 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 | 2 | 3 1 2 3 4 f) Furniere, Späne und Fasern vor und nach dem Trocknen auf Feuchtigkeit prüfen g) Furniere sortieren, fügen und zusammensetzen h) Eigenschaften und Anwendungsbereiche von Klebstoffen und Zusatzstoffen beschreiben i) Klebstoffe lagern und Klebstoffmischungen herstellen 9 2 Einrichten und Bedienen der Holzbearbeitungsmaschinen, Bedienen von Anlagen in der Holzwerkstoffindustrie (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) a) zwei der nachstehenden Maschinen einrichten, bedienen und überwachen: Schäl- und Hackmaschine, Zerspaner, Zerfaserer, Mühle, Refiner und Furnierschere b) Sieb- und Sichtvorgänge überwachen c) eine der nachstehenden Trockenanlagen bedienen und überwachen: Band-, Rollen-, Düsen-, Schwebe- oder Trommeltrockneranlage d) Leimmischanlagen und Beleimungsmaschinen bedienen und überwachen e) Aufteilsägen und Schleifmaschinen einrichten und bedienen 14 3 Instandhalten der Holzbearbeitungswerkzeuge (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c) a) Maschinenmesser schleifen und abziehen b) Kreissägen richten, spannen und schärfen c) Fräser schleifen und abziehen d) Messerköpfe bestücken 6 4 Herstellen der Plattenrohlinge und Pressen der Platten (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d) a) Verfahren der Herstellung von Plattenrohlingen beschreiben b) Plattenrohlinge unter Anleitung herstellen, insbesondere durch Zusammenlegen von Furnieren und Mittellagen oder durch Einrichten und Überwachen von Fertigungsanlagen im Automatik- und Handbetrieb c) Preßvorgänge beschreiben d) Presse unter Anleitung einrichten und Plattenrohlinge pressen e) Fehlpressungen feststellen 9 5 Endbearbeiten, Prüfen, Sortieren und Lagern von Holzwerkstoffen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e) a) Verfahren der Plattenkühlung und der Reifelagerung anwenden b) Platten maschinell besäumen, aufteilen und schleifen c) Holzwerkstoffe nach Vorschrift sortieren d) Holzwerkstoffe prüfen, kennzeichnen und lagern e) Prüfergebnisse in Kontrollisten eintragen 8 1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Teil des Ausbildungs-berufsbildes Veredeln der Oberflächen von Holzwerkstoffen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f) zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse D. Fachrichtung Holzleimbauindustrie Einteilen, Sortieren und Vorbereiten von Schnittholz (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) Einrichten und Bedienen von Maschinen im Holzleimbau, Bedienen von Anlagen in der Holzleimbauindustrie (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b) wichtige Verfahren, Materialien und Anlagen für die Oberflächenveredlung nennen Holzwerkstoffplatten furnieren, lackieren und beschichten veredelte Oberflächen prüfen und beurteilen zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr die Eignung von Schnittholz für den Holzleimbau feststellen Schnittholz normgerecht sortieren Schnittholzfehler vor der Keilzinkung normgerecht ausschneiden Trockenkammer beschicken, bedienen und überwachen Holzbearbeitungsmaschinen, insbesondere Keilzinkenanlage, Hobel- und Leimauftragsmaschinen sowie Kreis- und Bandsägen, einrichten und bedienen gebräuchliche Handmaschinen handhaben und instandhalten Verleimen von Holzbauteilen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c) Leime nach ihren Grundstoffen und Bezeichnungen unterscheiden Eigenschaften, Anwendungsbereiche und Verarbeitung von zugelassenen Leimen beschreiben Leim und Leimzusatzstoffe lagern, Leimauftrag dosieren Preßvorrichtungen aufbauen Lamellen in den Preßvorrichtungen unter Beachtung von Preßdruck, Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Aushärtedauer verleimen Instandhalten der Holzbearbeitungswerkzeuge (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe e) Hobelmesser, Fräser, Kettenfräser und Bohrer schärfen und pflegen Kreissägen und Bandsägen schränken und schärfen Bearbeiten von Holzleimbauteilen, Herstellen von Holzverbindungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe f) Bauhölzer nach ihrem Verwendungszweck auswählen Holzleimbauteile und Bauholz nach Zeichnung fertig zuschneiden Holzverbindungen, insbesondere mit Hilfe von Leim, Schrauben, Bolzen, Nägeln, Dübeln, Ankern und Haken, herstellen und Stahlverbindungsteile anbringen Oberflächen von Holzleimbauteilen behandeln Holzleimbauteile verladen die Montage von Holzleimbauteilen beschreiben Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980 1535 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 | 2 | 3 1 2 3 4 6 Prüfen der Produktqualität (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe g) a) die für Holzleimbauteile in Normen, Gütebedingungen und bauaufsichtlichen Vorschriften festgelegten Qualitätsanforderungen nennen b) Holzleimbauteile prüfen c) konstruktive Verbindungen auf fachgerechte Ausführung überprüfen d) Prüfergebnisse in Kontrollisten eintragen 4