Drittes Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (3. FStrAbÄndG)
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 557
Drittes Gesetz
zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes
(3. FStrAbÄndG)
Vom 2 I.April 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1980 (BGBl. I S. 1615), geändert durch § 29 des Gesetzes vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 161), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
"§1 Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist."
2. § 4 erhält folgende Fassung:
"§4 Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft der Bundesminister für Verkehr, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus, einzubeziehen. Die Anpassung geschieht durch Gesetz."
3. § 8 erhält folgende Fassung:
"§8 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin."
4. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage nach § 1) erhält die aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut des Fernstraßenausbaugesetzes in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. April 1986
Der Bundespräsident Weizsäcker
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr Dr. W. Dollinger