Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1988  Nr. 55 vom 08.12.1988  - Seite 2199 bis 2203 - Siebente Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Siebente Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1988 2199 Siebente Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom 2. Dezember 1988 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a und Nr. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700), die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927), Nummer 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), wird vom Bundesminister für Verkehr verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2276) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefaßt: ..§1 (1) Ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sind zum vorübergehenden Verkehr im Geltungsbereich dieser Verordnung zugelassen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle ein gültiger a) Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl. 1930 II S. 1234) oder b) ausländischer Zulassungsschein ausgestellt und im Geltungsbereich dieser Verordnung kein regelmäßiger Standort begründet ist. Der ausländische Zulassungsschein muß mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBl. 1977 II S. 809) erforderlichen Angaben enthalten. (2) Ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die nach Absatz 1 zum vorübergehenden Verkehr zugelassen sind, müssen hinsichtlich Bau und Ausrüstung mindestens den Bestimmungen der Artikel 38 und 39 und der Anhänge 4 und 5 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBl. 1977 II S. 809), soweit dieses Übereinkommen anwendbar ist, sonst denen des Artikels 3 des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl. 1930 II S. 1234) entsprechen. (3) Ist der ausländische Zulassungsschein nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so muß er mit einer von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer Übersetzung durch einen international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom Bundesminister für Verkehr bestimmte Stelle verbunden sein." 2. § 2 wird wie folgt gefaßt: (1) Ausländische Kraftfahrzeuge müssen an der Vorder- und Rückseite ihre heimischen Kennzeichen führen, die Artikel 36 und Anhang 2 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBl. 1977 II S. 809), soweit dieses Abkommen anwendbar ist, sonst Artikel 3 Abschnitt II Nr. 1 des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl. 1930 II S. 1234) entsprechen müssen. Krafträder benötigen nur ein Kennzeichen an der Rückseite. Ausländische Kraftfahrzeuganhänger müssen an der Rückseite ihr heimisches Kennzeichen nach Satz 1 oder, wenn ein solches nicht zugeteilt oder ausgegeben ist, das Kennzeichen des ziehenden Kraftfahrzeugs führen. (2) Ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger müssen außerdem ein Nationalitätszeichen führen, das Artikel 5 und Anlage C des Internationalen Abkommens über Kraftffahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl. 1930 II S. 1234) oder Artikel 37 und Anhang 3 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBl. 1977 II S. 809) entsprechen muß." 3. In § 3 werden das Wort "Außerdeutsche" durch das Wort "Ausländische" ersetzt und die Angaben "§§ 32, 34 und 35" durch die Angaben "§§ 32 und 34" ersetzt. 4. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Außerdeutsche" gestrichen. b) In Buchstabe a werden die Worte "von zuständiger Stelle" durch die Worte "von einer zuständigen ausländischen Stelle" ersetzt. c) In Buchstabe b werden die Worte "einen gültigen Führerschein" durch die Worte "einen von einer zuständigen ausländischen Stelle ausgestellten gültigen Führerschein" ersetzt. 5. § 6 wird aufgehoben. 6. § 7 wird wie folgt gefaßt: ..§7 (1) Für Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger, für die nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, wird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkom- 2200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I mens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl. 1930 II S. 1234) ausgestellt. (2) Soll ein zum Verkehr nicht zugelassenes Kraftfahrzeug, das im Geltungsbereich dieser Verordnung keinen regelmäßigen Standort haben soll, mit eigener Triebkraft aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, sind die Vorschriften der §§ 16 bis 62, des § 72 Abs. 2 sowie die damit im Zusammenhang stehenden Bußgeldvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Es genügt, wenn die den §§ 30 bis 62 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechenden Vorschriften erfüllt werden, die in dem Gebiet gelten, in das das Fahrzeug verbracht werden soll. Das Fahrzeug muß jedoch mindestens verkehrssicher sein. Unberührt bleiben die Vorschriften über Abmessungen und Gewichte nach den §§ 32 und 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge kann vom Fahrzeughersteller erbracht werden, wenn er Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge ist. 2. Das Fahrzeug darf nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen ist, daß eine Haftpflichtversicherung nach dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956 (BGBl. I S. 667, 1957 I S. 368) in der jeweils geltenden Fassung besteht. 3. Die Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung ist auf die Dauer der nach Nummer 2 nachgewiesenen Haftpflichtversicherung, längstens auf ein Jahr, zu befristen. Unberührt bleibt die Befugnis der Zulassungsstelle, durch Befristung der Zulassung und durch Auflagen sicherzustellen, daß das Fahrzeug in angemessener Zeit den Geltungsbereich dieser Verordnung verläßt. 4. An die Stelle des amtlichen Kennzeichens tritt das Ausfuhrkennzeichen nach Muster 1. 5. Zur Abstempelung des Kennzeichens ist das Fahrzeug der Zulassungsstelle vorzuführen und von ihr zu identifizieren; diese kann auf die Vorführung verzichten, wenn das Fahrzeug erstmals in den Verkehr gebracht werden soll und ein Nachweis des Fahrzeugherstellers über die Vorschriftsmäßigkeit und Identität des Fahrzeugs vorgelegt wird. Zur Abstempelung sind Stempelplaketten nach § 23 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, jedoch mit rotem Untergrund (RAL 2002), zu verwenden. 6. An die Stelle des Fahrzeugscheins oder des Nachweises über die Betriebserlaubnis tritt der Internationale Zulassungsschein. Auf der Vorderseite des Zulassungsscheins ist ein Vermerk über den Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung anzubringen. 7. Der Fahrzeugbrief, falls ein solcher ausgefertigt wurde, ist der Zulassungsstelle vorzulegen und von ihr unbrauchbar zu machen. 8. Die §§ 28, 29, 29 a bis h, 47 a und 57 b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die Zulassung von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter einem Kraftfahrzeug aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden sollen." 7. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt: "§7a Führen Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger außer den nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder den nach der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung vorgesehenen Kennzeichen auch das Nationalitätszeichen "D", so muß dieses Artikel 37 und Anhang 3 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBl. 1977 II S. 809) entsprechen." 8. § 8 wird wie folgt gefaßt: "§8 (1) Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den Internationalen Führerschein, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Fahrerlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 4 nachweisen. Für ausländische Fahrausweise nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c, die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBl. 1977 II S. 809) entsprechen oder die nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, gilt § 1 Abs. 3 sinngemäß. (2) Dem Antrag sind ein Lichtbild (Brustbild in der Größe von 35 mm x 45 mm bis 40 mm x 50 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt) und der Führerschein oder der ausländische Fahrausweis beizufügen." 9. § 10 wird wie folgt gefaßt: "§ 10 Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat 1. den Internationalen oder ausländischen Zulassungsschein nach § 1 Abs. 1 oder den Internationalen Zulassungsschein nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit Satz 2, 2. den Internationalen Führerschein, den Führerschein nach dem Modell der Europäischen Gemeinschaften oder einen anderen ausländischen Fahrausweis nach § 4 und 3. eine Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nach § 1 Abs. 3 und des ausländischen Fahrausweises nach § 4 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Erweist sich ein Kraftfahrzeugführer mit einer ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraft- 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "außerdeutsches Kraftfahrzeug" durch die Worte "ausländisches Fahrzeug" und die Worte "Betrieb des Kraftfahrzeugs" durch die Worte "Betrieb des Fahrzeugs" ersetzt. Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1988 2201 fahrzeugen (§ 4) als ungeeignet, ist ihm das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Geltungsbereich dieser Verordnung Gebrauch zu machen; erweist er sich noch als bedingt geeignet, kann dieses Recht, soweit notwendig, eingeschränkt oder es können die erforderlichen Auflagen angeordnet werden; der Betroffene hat der Auflage nachzukommen. Im übrigen gelten § 3 und § 15 b Abs. 1, 1 a und 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend. Die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, ist auf dem ausländischen Fahrausweis, bei Internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks, zu vermerken und der ausstellenden Stelle des Auslands und dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen." c) In Absatz 3 werden die Worte "In Deutschland" durch die Worte "Im Geltungsbereich dieser Verordnung" und die Worte "Betrieb eines Kraftfahrzeugs" durch die Worte "Betrieb eines Fahrzeugs" ersetzt. 11. In § 12 werden die Absätze 1 und 3 aufgehoben; Absatz 2 wird einziger Absatz, und in ihm werden nach dem Wort "Kraftfahrzeuge" die Worte "oder Kraftfahrzeuganhänger" eingefügt. 12. § 13 wird wie folgt gefaßt: "§13 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen trifft, gelten für die Zuständigkeiten und für die Ausnahmen von dieser Verordnung die §§ 68, 70 und 71 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend." 13. § 14 wird wie folgt gefaßt: "§14 Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, 3 oder Abs. 2 an einem ausländischen Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger das Kennzeichen oder das Nationalitätszeichen nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben führt, 2. entgegen § 10 den Zulassungsschein, den Führerschein, den Fahrausweis oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins oder Fahrausweises nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt, 3. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3 einer vollziehbaren Auflage nicht nachkommt oder 4. entgegen § 13 in Verbindung mit § 71 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung einer mit einer Ausnahmegenehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nicht nachkommt." 14. Das Muster 1 erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung. 15. Die Anlage sowie die Muster 2, 3, 4 und 5 werden aufgehoben. Artikel 2 Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793) wird wie folgt geändert: In § 68 Abs. 2 a wird nach der Angabe "§ 3" die Angabe "und § 15 b" eingefügt. Artikel 3 Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 4 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl. IS. 2090) auch im Land Berlin. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Vor diesem Zeitpunkt ausgegebene länglich-runde Kennzeichen bleiben so lange gültig, wie auch die Zulassung für das betreffende Fahrzeug gilt. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 2. Dezember 1988 Der Bundesminister für Verkehr Jürgen Warnke 2202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I Anhang Muster 1 (zu § 7 Abs. 2) Vorbemerkungen: Das Kennzeichen besteht aus dem Unterscheidungszeichen, der Erkennungsnummer und dem Ausfuhrmerkzeichen. Das Unterscheidungszeichen ergibt sich aus § 23 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Die Erkennungsnummer enthält eine ein- bis dreistellige Zahl und nachfolgend einen Buchstaben, für den - falls erforderlich - außer der Buchstabentafel nach Anlage III der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung die Buchstaben B, F und G zugelassen werden. Die Beschriftung von Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer erfolgt nach dem Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451 (Anlage V Seite 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens hierfür nicht aus, so kann - zunächst für die Buchstaben, dann auch für die Zahlen - fette Engschrift verwendet werden. Das Ausfuhrmerkzeichen besteht aus einem roten Untergrund (Farbregister RAL 2002, herausgegeben vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., Bornheimer Straße 180, 5300 Bonn 1) mit schwarzer Beschriftung (RAL 9005). Die obere Zahl verweist auf das Jahr, die untere Zahl auf den Monat, in welchem die Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung endet. Der rote Untergrund darf nicht retroreflektierend sein. Das Unterscheidungszeichen, die Erkennungsnummer und die Zahlen des Ausfuhrmerkzeichens müssen geprägt sein. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. a) Krafträder und solche Kleinstkraftwagen, an denen sich wegen der Konstruktion des Fahrzeugs große Kennzeichen nicht anbringen lassen. 280 ______________. 35 , 8* 200 77 77 3 A VJ1 8» X 8* X 8* 55 Schrittgröße (h) = 7/7 • Strichstärke der Buchstaben und Ziffern 1/7 h * MindestmaB Maße in (mm) 28 28 :4,5 Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1988 2203 b) andere Kraftfahrzeuge und Anhänger zweizeilig 340 8» . 35 X .8* 200 ° H H 26 A 89 3 /i t4,5 12 28 28 :4.5 8* X 8* X 8* X 8* 55 Schriftgröße (h) = 7/7 • Strichstärke der Buchstaben und Ziffern 1/7 h * MindestmaS MaGe in (mm) c) andere Kraftfahrzeuge und Anhänger einzeilig 520 25 110 12 12 /r=10 HAö45 A 89 3 :4,5 12 28 28 12 :4,5 8* X 8* X 8* 35 8* X 8* X Schriftgröße (h) = 7/7 • Strichstärke der Buchstaben und Ziffern 1/7 h 8* 55 * Mindestmaß Maße In (mm)