Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1989  Nr. 38 vom 28.07.1989  - Seite 1485 bis 1488 - Seefischereiverordnung (SeefiV)

Seefischereiverordnung (SeefiV) Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1485 Seefischereiverordnung (SeefiV) Vom 18. Juli 1989 Auf Grund der §§ 2 und 6 Abs. 3 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBl. I S. 876) wird verordnet: §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, für den Fang und das Anlanden von Fischen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Seefischereigesetzes durch Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, in sämtlichen Seegebieten. (2) Die §§ 3, 4 und 6 gelten auch für den Fang durch Fischereifahrzeuge, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, im Küstenmeer und in den Fischereizonen der Bundesrepublik Deutschland sowie für das Anlanden von Fischen im Sinne des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland durch diese Fischereifahrzeuge. §2 Beschränkungen der Fischerei (1) Für Zeiträume, für die zu erwarten ist, daß auf Grund des gemeinschaftlichen Fischereirechts die Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird, für die die gemeinschaftsrechtliche Regelung jedoch noch nicht in Kraft getreten ist, wird der Fang der in Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten Fischarten bis zum Inkrafttreten der gemeinschaftsrechtlichen Regelung in Höhe der voraussichtlichen gemeinschaftsrechtlichen Fangquoten mengenmäßig beschränkt. Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft macht die voraussichtlichen gemeinschaftsrechtlichen Fangquoten im Bundesanzeiger bekannt. (2) Mit einer nach § 3 des Seefischereigesetzes erteilten Fangerlaubnis darf 1. in den ICES-Bereichen III a, b, c und d und in den ICES-Bereichen IV b und c östlich 4° östlicher Länge nicht mit Fahrzeugen von mehr als 250 RT Bruttoraum-gehalt, 2. im ICES-Bereich IM c nicht mit Fahrzeugen mit einer Maschinenleistung von mehr als 221 Kilowatt (300 PS) gefangen werden. Die ICES-Bereiche sind festgelegt in der Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Beschreibung der Abgrenzung der ICES-Untergebiete und Bereiche, die für Fischereistatistiken und Verordnungen im Nordost-Atlantik benutzt werden, vom 31. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. C 347 S. 14). §3 Kontrollmaßnahmen (1) Beim Betreten eines Schiffes zeigt ein Kontrollbeamter des Bundes den in der Anlage 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Ausweis vor. Kontrollbeamte der Länder zeigen die durch die zuständigen Länderbehörden ausgestellten Ausweise vor. (2) Der Kapitän hat dem Kontrollbeamten die Kontrolle der Einhaltung - der Vorschriften des gemeinschaftlichen Fischereirechts und der auf Grund des gemeinschaftlichen Fischereirechts erlassenen Vorschriften, - der zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Seefischerei-Übereinkommen erlassenen Vorschriften und - des Seefischereigesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zu ermöglichen. Er hat dem Kontrollbeamten jegliche für eine ordnungsgemäße Kontrolle erforderliche Unterstützung zu leisten. (3) Auf Verlangen hat der Kapitän dem Kontrollbeamten - das Schiffstagebuch, das Logbuch oder alle sonstigen die Fischereitätigkeit betreffenden Papiere zur Überprüfung vorzulegen, - den gesamten Fang, sämtliche Netze, sonstige Fanggeräte oder -Vorrichtungen einer Überprüfung zugänglich zu machen. (4) Der Kontrollbeamte ist berechtigt, den gesamten Fang zu untersuchen und zu messen. Er ist berechtigt, das Schiffstagebuch, das Logbuch oder alle sonstigen die Fischereitätigkeit betreffenden Papiere zu überprüfen und darin seine Feststellungen über Zeitpunkt, Ort und Art einer Zuwiderhandlung gegen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vorschriften einzutragen. Er ist berechtigt, von jeder die Einhaltung dieser Vorschriften betreffenden Eintragung in einem solchen Papier eine wahrheitsgetreue Abschrift anzufertigen und den Kapitän aufzufordern, auf jeder Seite der Abschrift zu bescheinigen, daß es sich um eine wahrheitsgetreue Abschrift handelt. Der Kontrollbeamte ist berechtigt, den Beweis für eine Zuwiderhandlung durch Fotografieren des Fischereifahrzeugs, Gerätes, Fanges und der in Absatz 3 bezeichneten Papiere zu erbringen. Er kann zudem an beanstandeten Netzen oder Netzteilen eine Kontrollmarke so anbringen, daß erkennbar wird, welche Netze oder Netzteile den in Absatz 2 Satz 1 genannten Vorschriften nicht entsprechen. Eine solche Kontrollmarke darf nicht eigenmächtig, sondern nur mit ausdrücklicher Zustimmung eines Kontrollbeamten entfernt werden. Ein mit einer Kontrollmarke versehenes Netz darf für den Fang nicht weiter benutzt werden. (5) Der Kapitän unterschreibt den von dem Kontrollbeamten gefertigten und von diesem unterschriebenen Bericht. Er ist berechtigt, dem Bericht Bemerkungen hinzuzufügen oder hinzufügen zu lassen, die er unterschreibt. Der Kapitän erhält eine Ausfertigung des Berichts. (6) Der Kapitän hat auf Verlangen dem Kontrollbeamten auch mitzuteilen, welche Gewässer er zum Fang aufzusuchen beabsichtigt oder aufgesucht hat und auf welche Art von Fischen sich der Fang erstrecken soll oder erstreckt hat. (7) Der Kapitän hat auf Verlangen des Kontrollbeamten unverzüglich ein bestimmtes Fanggebiet zu verlassen oder einen bestimmten Hafen aufzusuchen. Werden 1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I gerade Netze ausgebracht oder wird gefischt, so hat der Kapitän auf Verlangen des Kontrollbeamten das Fahrzeug unverzüglich anzuhalten und die Netze nur nach Anweisung des Kontrollbeamten einzuholen. §4 Verbindliche Anlandeorte (1) Fische im Sinne des § 1 Abs. 1, deren Fang einer Fangerlaubnis oder einer besonderen Genehmigung gemäß § 5 Abs. 2 des Seefischereigesetzes bedarf, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 durch Fischereifahrzeuge, die ^buchführungspflichtig sind, in der Bundesrepublik Deutschland nur an den Orten angelandet werden, die in Anlage 3 zu dieser Verordnung aufgeführt sind. (2) Hat ein Fischereifahrzeug seine Fänge herkömmlich an anderen Orten angelandet, so ist dies auch weiterhin zulässig. §5 Ausnahmen Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Fänge, die nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder für die Bestandsaufstockung von hierzu durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) oder durch die zuständige Dienststelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ermächtigten Fischereifahrzeugen vorgenommen werden, und nicht für bei dieser Gelegenheit gefangene Fische. Fische, die nach Satz 1 gefangen werden, dürfen nur im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften verkauft oder zum Kauf angeboten werden. §6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 2 in einem dort bezeichneten Gebiet mit einem Fahrzeug von mehr als 250 RT Bruttoraum-gehalt oder mit einer Motorstärke von mehr als 221 Kilowatt (300 PS) fängt, 2. entgegen § 3 Abs. 3 einem Kontroll beamten die dort genannten Unterlagen nicht zur Überprüfung vorlegt oder den gesamten Fang, sämtliche Netze, sonstige Fanggeräte oder -Vorrichtungen nicht einer Überprüfung zugänglich macht, 3. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 6 eine Kontrollmarke entfernt oder entgegen § 3 Abs. 4 Satz 7 ein mit einer Kontrollmarke versehenes Netz zum Fang benutzt, 4. entgegen § 3 Abs. 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen § 3 Abs.7 nicht oder nicht rechtzeitig das Fanggebiet verläßt, den Hafen aufsucht, das Fahrzeug anhält oder die Netze nicht nach Anweisung einholt oder 6. entgegen § 4 Abs. 1 Fische nicht an einem zugelassenen Anlandeort anlandet. §7 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Seefischereigesetzes auch im Land Berlin. §8 Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft 1. die Erste Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 26. August 1971 (BGBl. II S. 1065), 2. die Zweite Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 25. Januar 1972 (BGBl. II S. 34), 3. die Dritte Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 6. September 1972 (BGBl. II S. 1109), 4. die Vierte Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 27. Mai 1977 (BGBl. II S. 471) und 5. die Fünfte Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 15. März 1982 (BGBl. II S. 258) jeweils zuletzt geändert durch das Seefischereigesetz vom 12. Juli 1984 (BGBl. I S. 876). Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 18. Juli 1989 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1487 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) Fischarten, bei denen die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird Kabeljau Schellfisch Seelachs (Köhler) Wittling Scholle Seezunge Makrele Sprotte Holzmakrele (Stöcker) Seehecht Anchovis (Sardelle) Stintdorsch Blauer Wittling Angler (Seeteufel) Flügelbutt (Scheefschnut) Sandaal Rotbarsch Schwarzer Heilbutt Heilbutt Kaisergranat Katfisch Pollack Lodde Hering Garnele Lachs Stör Kliesche Rauhe Scharbe (Amerikanische Scholle, Doggerscharbe) Rotzunge Kalmar Krake (Tintenfisch) Leng Blauleng Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1) Bundesrepublik Deutschland Ausweis für den Fischereiaufsichtsdienst Nr. Herr/Frau.................................................................................................................... wird nach den geltenden Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland mit der Überwachung der Fischerei beauftragt. [§ 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541) und gemäß § 6 Abs. 1 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBl. I S. 876) in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 16. Dezember 1986 (BAnz. S. 17 258)] Hamburg, den (Stempel) Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft Im Auftrag (hellgrün mit schwarzem Aufdruck, Format DIN A6) 1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I Anlage 3 (zu §4 Abs. 1) Verzeichnis der verbindlichen Anlandeorte Nordsee Ostsee Bremen Bremerhaven Cuxhaven Hamburg Büsum Emden Husum Spieka-Neufeld Glückstadt Norddeich List a. Sylt Tönning Helgoland Friedrichskoog Pellworm Wremen Dorum Borkum Greetsiel Neuharlingersiel Hooksiel Fedderwardersiel Varel Accumersiel Harlesiel Ditzum Kiel Lübeck-Schlutup Travemünde Niendorf Neustadt Burg/Fehmarn Heiligenhafen Eckernförde Kappeln Maasholm Haffkrug Lübeck Flensburg Grömitz Timmendorfer Strand Großenbrode Schleswig